Eine Verbrauchsstiftung wird wie jede rechtsfähige Stiftung errichtet, mit einem entscheidenden Zusatz: Das Stiftungsgeschäft muss eine feste Laufzeit von mindestens zehn Jahren und einen Verbrauchsplan enthalten (§ 82 S. 2 BGB). Die Stiftungsaufsicht prüft dann nicht die dauerhafte Ertragskraft, sondern ob das Vermögen den Zweck über die gesamte Laufzeit trägt.
In diesem Beitrag geht es ausschließlich um den Weg zur Verbrauchsstiftung: was ins Stiftungsgeschäft und in die Satzung gehört, wie der Verbrauchsplan formuliert wird, worauf die Aufsicht bei der Anerkennung anders schaut als bei einer Ewigkeitsstiftung, und wie eine bereits bestehende Stiftung umgestellt wird.
Was eine Verbrauchsstiftung überhaupt ist, für wen sie sich eignet und wie sie steuerlich einzuordnen ist, erklärt der Grundlagenbeitrag Verbrauchsstiftung. Wer diese Vorfrage noch nicht geklärt hat, sollte dort beginnen, denn die Entscheidung für den Verbrauch fällt vor der Errichtung und lässt sich später nur mit Genehmigung korrigieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestlaufzeit: Die Verbrauchsstiftung muss für einen im Stiftungsgeschäft bestimmten Zeitraum von mindestens zehn Jahren errichtet werden (§ 82 S. 2 BGB). Üblich sind in der Praxis 10 bis 30 Jahre.
- Verbrauchsplan ist Satzungsbestandteil: Laufzeit, jährliche Verbrauchs-Tranchen und Verwendungsschwerpunkte müssen bei Errichtung feststehen, nicht erst später beschlossen werden.
- Anderer Prüfmaßstab: Die Aufsicht fragt nicht nach dauerhaften Erträgen, sondern nach einem tragfähigen Finanzierungskonzept über den gesamten Verbrauchszeitraum.
- Kapital: Weil kein dauerhafter Ertrag nötig ist, entfällt die Ertragslogik der Ewigkeitsstiftung. Die Anforderungen variieren je Bundesland, ein Vorgespräch mit der zuständigen Aufsicht ist Pflichtprogramm.
- Umwandlung: Eine bestehende Ewigkeitsstiftung kann nach § 85 Abs. 1 S. 4 BGB in eine Verbrauchsstiftung überführt werden. Jede Satzungsänderung braucht dafür die Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
- Am Ende der Laufzeit: Ist das Vermögen planmäßig verbraucht, wird die Stiftung aufgelöst. Bleibt Restvermögen und wird ausgekehrt, kann Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfallen.
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1. Was muss im Stiftungsgeschäft stehen, damit eine Verbrauchsstiftung anerkannt wird?
Ins Stiftungsgeschäft gehören zwei Angaben, die es bei der Ewigkeitsstiftung nicht gibt: der konkrete Zeitraum, für den die Stiftung errichtet wird, und die Bestimmung, dass das Vermögen zum Verbrauch bestimmt ist. Alles Übrige entspricht dem normalen Gründungsvorgang. Ohne diese beiden Angaben liest die Aufsicht das Stiftungsgeschäft als Ewigkeitsstiftung, und dann greift der Erhaltungsgrundsatz mit voller Härte.
Die vier Bausteine bleiben dieselben
Auch die Verbrauchsstiftung braucht die vier Bausteine jeder Stiftungsgründung: Vermögen, das tatsächlich übertragbar ist (Bargeld, Depot, Immobilien, Beteiligungen); eine Satzung mit klar definiertem Stiftungszweck; mindestens zwei Personen für den Vorstand, in der Regel der Stifter selbst plus ein Co-Vorstand; und Zeit, denn die Stiftungsaufsicht braucht für die Anerkennung typischerweise sechs bis neun Monate, bei Immobilienübertragungen auch neun bis zwölf. Wie der Ablauf Schritt für Schritt aussieht, zeigt der Beitrag Stiftung gründen: die Schritte.
Was die Verbrauchs-Satzung zusätzlich enthalten muss
- Laufzeit: ein bestimmter Zeitraum, nicht „auf absehbare Zeit“ oder „bis zur Zweckerreichung“. Die Formulierung muss ein Enddatum berechenbar machen.
- Verbrauchsbestimmung: die ausdrückliche Widmung des Vermögens zum Verbrauch, samt Abgrenzung, ob das gesamte Vermögen oder nur ein Teil verbraucht wird.
- Verbrauchsplan: wie sich der Verzehr über die Laufzeit verteilt (dazu Abschnitt 3).
- Auflösungs- und Anfallregelung: was mit einem etwaigen Restvermögen am Ende geschieht und wer es erhält.
Die Satzung ist auch hier eine Einbahnstraße: Was später möglich sein soll, muss vorher drinstehen. Formulierungshilfen und Pflichtbestandteile sammelt der Beitrag Stiftungssatzung: Muster und Pflichtinhalte. Der Merksatz für dieses Kapitel: Der Verbrauch ist ein Programm, das bei Errichtung feststeht, kein Notausgang für später.
2. Wie lange muss eine Verbrauchsstiftung mindestens laufen?
Mindestens zehn Jahre. Diese Untergrenze ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB und ist seit der Stiftungsrechtsreform vom 1. Juli 2023 bundeseinheitlich geregelt. Sie ist kein Ermessensspielraum der Behörde: Eine Satzung mit fünf oder acht Jahren Laufzeit wird nicht anerkannt.
Warum die Zehn-Jahres-Grenze überhaupt existiert
Die Grenze trennt die Stiftung von der schlichten Vermögensverwendung. Wer sein Vermögen innerhalb weniger Jahre für einen Zweck ausgeben möchte, braucht dafür keine Stiftung mit Organen, Aufsicht und Jahresabschluss. Die Rechtsform ist auf eine gewisse Verstetigung angelegt, und zehn Jahre sind der Preis dafür. In der Praxis fordert die Stiftungsaufsicht diesen Zeitraum konsequent ein.
Welche Laufzeit in der Praxis gewählt wird
Üblich ist eine Bandbreite von 10 bis 30 Jahren, häufig 10, 15, 18 oder 20 Jahre. Nach oben setzt die Erbersatzsteuer eine natürliche Marke: Sie greift bei der Familienstiftung alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Eine Verbrauchsstiftung, die innerhalb dieser Frist endet, läuft nicht in den ersten Stichtag hinein. Läuft sie länger als 30 Jahre, verliert sie diesen Vorteil und nähert sich wirtschaftlich der Ewigkeitsstiftung an, ohne deren Dauerhaftigkeit zu bieten. Wie der Stichtag berechnet wird, erklärt der Beitrag Erbersatzsteuer.
Für die Wahl der Laufzeit gilt deshalb eine einfache Planungsregel: Die Laufzeit folgt dem Zweck, nicht dem Wunsch nach Flexibilität. Ein befristetes Förderprogramm bestimmt sein Ende selbst; wer die Laufzeit nur deshalb streckt, um sich Optionen offenzuhalten, baut sich die Nachteile beider Modelle ein.
3. Wie wird der Verbrauchsplan formuliert: gleichmäßiger Verzehr oder flexible Entnahme?
Beide Modelle sind zulässig, aber sie stellen unterschiedliche Anforderungen an die Satzung. Der gleichmäßige Verzehr in festen Jahres-Tranchen ist das einfachere Modell und läuft in der Anerkennung am glattesten; die flexible Entnahme verlangt einen ausdrücklichen Korridor und eine Begründung, warum die Zweckverwirklichung trotzdem planmäßig erfolgt.
Modell A: gleichmäßiger Verzehr in Tranchen
Die Satzung teilt das Vermögen durch die Laufzeit und legt für jedes Jahr eine feste Tranche fest, gegebenenfalls ergänzt um die laufenden Erträge. Rechenbeispiel: 800.000 € Stiftungsvermögen über 15 Jahre ergeben rund 53.300 € pro Jahr, die für den Zweck zur Verfügung stehen, zuzüglich der Erträge, die das noch nicht verbrauchte Vermögen bis dahin abwirft. Der Vorteil dieses Modells liegt in der Nachweisbarkeit: Der Verbrauchsplan ist für die Aufsicht auf einer Seite prüfbar, und der Vorstand hat einen klaren Maßstab für die jährliche Rechenschaft.
Modell B: flexible Entnahme innerhalb eines Korridors
Hier legt die Satzung keinen festen Jahresbetrag fest, sondern einen Rahmen: etwa eine Ober- und Untergrenze je Jahr, eine Bindung an den Projektfortschritt oder eine Staffelung mit höherem Mitteleinsatz in der Anfangsphase. Das passt zu Zwecken, deren Mittelbedarf nicht gleichmäßig anfällt. Der Preis ist ein höherer Begründungsaufwand: Die Aufsicht muss erkennen können, dass das Vermögen planmäßig für den Zweck eingesetzt und nicht willkürlich aufgezehrt wird. Ohne Grenzen im Satzungstext gerät das Modell in die Nähe einer freien Verfügung, und genau die soll die Stiftungsform ausschließen.
Was in beiden Modellen hineingehört
- Eine Regel, wie mit Wertschwankungen umzugehen ist, wenn das Vermögen schlechter oder besser läuft als geplant.
- Die Klärung, ob Erträge zusätzlich zum Verbrauch verwendet werden oder auf die Tranche angerechnet werden.
- Eine Aussage zur Verwaltungskostendeckung über die gesamte Laufzeit, denn Jahresabschluss, Steuererklärung und Vorstandsarbeit laufen bis zum letzten Jahr weiter.
- Der Verwendungsschwerpunkt: für welche Zwecke oder an welchen Kreis die Mittel fließen.
4. Was prüft die Stiftungsaufsicht bei der Anerkennung anders als bei einer Ewigkeitsstiftung?
Die Aufsicht wechselt den Maßstab: Statt zu prüfen, ob die Erträge den Zweck dauerhaft tragen, prüft sie, ob das Vermögen den Zweck über den festgelegten Zeitraum planmäßig trägt. Aus einer Ertragsrechnung wird damit eine Verbrauchsrechnung.
Die drei Prüfschwerpunkte
- Laufzeit im Stiftungsgeschäft: Ist ein bestimmter Zeitraum von mindestens zehn Jahren festgelegt? Ohne diese Angabe scheitert die Anerkennung als Verbrauchsstiftung.
- Tragfähiges Finanzierungskonzept: Die Stiftung muss darlegen, wie die Zweckverwirklichung über den gesamten Verbrauchszeitraum erfolgt. Das ist der Kern der Prüfung und der Punkt, an dem unfertige Satzungen scheitern.
- Genehmigte Satzung: Wie bei jeder Stiftung muss die Satzung von der Aufsicht genehmigt werden, und der Verbrauchsplan mit Tranchen und Verwendungsschwerpunkten gehört ausdrücklich hinein.
Der rechtliche Hintergrund: § 83c BGB gilt nur eingeschränkt
Nach § 83c BGB ist das Grundstockvermögen einer Stiftung ungeschmälert zu erhalten. Genau dieser Grundsatz ist bei der Verbrauchsstiftung durch die Satzung durchbrochen: Wo die Satzung den Verbrauch anordnet, ist der Vermögensverzehr gewidmet und kein Pflichtverstoß des Vorstands. Das ist der eigentliche Konstruktionsunterschied und der Grund, warum die Aufsicht einen anderen Nachweis verlangt. Umgekehrt heißt das auch: Verbraucht der Vorstand mehr oder schneller, als die Satzung erlaubt, fehlt ihm diese Rechtfertigung. Welche Rolle die Behörde vor und nach der Anerkennung spielt, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.
Praxis: das Vorgespräch einplanen
Die Anerkennungspraxis unterscheidet sich zwischen den Bundesländern spürbar. Weil die Verbrauchsstiftung seltener vorkommt als die Ewigkeitsstiftung, lohnt sich ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht, bevor der Satzungsentwurf finalisiert wird. Das kostet zwei Wochen und erspart im Zweifel eine komplette Überarbeitungsschleife.
5. Wie viel Kapital braucht eine Verbrauchsstiftung?
Für die Verbrauchsstiftung gilt die Kapitallogik der Ewigkeitsstiftung nicht. Dort muss das Vermögen so groß sein, dass allein seine Erträge Zweck und Verwaltung dauerhaft finanzieren; hier zählt, ob das Vermögen selbst geteilt durch die Laufzeit einen sinnvollen Mitteleinsatz ergibt und die Verwaltungskosten mitträgt. Das senkt die rechnerische Schwelle, hebt sie aber nicht auf.
Die Rechnung, die die Aufsicht sehen will
Praktisch läuft es auf drei Zeilen hinaus: Vermögen, geteilt durch Laufzeit, ergibt die Jahres-Tranche; davon gehen die laufenden Verwaltungskosten ab; der Rest muss den Stiftungszweck spürbar voranbringen. Bleibt nach Abzug der Verwaltungskosten kaum noch etwas für den Zweck übrig, ist die Prüfung gescheitert, unabhängig von der absoluten Vermögenshöhe. Ein gesetzlich fixiertes Mindestkapital für die Verbrauchsstiftung gibt es nicht, und die Anforderungen variieren je Bundesland. Belastbar ist die Zahl deshalb erst nach einem Vorgespräch mit der zuständigen Aufsicht.
Die Kosten laufen bis zum letzten Jahr mit
Bei der Kalkulation wird regelmäßig unterschätzt, dass die Gründungskosten einmalig anfallen, die laufenden Kosten aber über die gesamte Laufzeit. Für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung sind 15.000 bis 50.000 € netto anzusetzen, je nach Vermögensstruktur, dazu Gebühren der Stiftungsaufsicht in der Größenordnung von 600 bis 800 €. Laufend kommen ab ca. 1.500 € pro Jahr für Jahresabschluss, Steuererklärung und Verwaltung hinzu. Über 15 Jahre summiert sich allein dieser Sockel auf einen fünfstelligen Betrag, der im Verbrauchsplan abgebildet sein muss. Die vollständige Aufstellung liefert der Beitrag Was kostet eine Stiftung?.
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Stiftungs-Check starten6. Wie wandelst du eine bestehende Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung um?
Über eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 1 S. 4 BGB, die von den zuständigen Stiftungsorganen beschlossen und anschließend von der Behörde genehmigt werden muss. Diese Möglichkeit hat die Stiftungsrechtsreform 2023 überhaupt erst geschaffen; vorher war der Weg aus der Ewigkeit heraus kaum gangbar.
Die drei Schritte
- Satzungsgrundlage prüfen: Erlaubt die bestehende Satzung eine Änderung dieser Tragweite, und welches Organ ist zuständig? Öffnungsklauseln aus der Gründungsphase zahlen sich hier aus.
- Organbeschluss fassen: Der Beschluss muss den neuen Verbrauchszeitraum, den Verbrauchsplan und die Auflösungsregelung enthalten, also inhaltlich alles, was auch eine neu errichtete Verbrauchsstiftung braucht.
- Genehmigung einholen: Nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB bedarf jede Satzungsänderung der Genehmigung der zuständigen Behörde. Ohne Genehmigung wird der Beschluss nicht wirksam.
Die Genehmigung ist keine Formalie
Die Umwandlung setzt einen tragfähigen Grund voraus. Typisch ist die Konstellation, dass das Vermögen dauerhaft nur noch Minimalerträge abwirft und die Stiftung ihren Zweck aus den Erträgen nicht mehr sinnvoll erfüllen kann. Was die Behörde dagegen nicht trägt, ist das Motiv „wir hätten gern wieder Zugriff auf die Substanz“. Wer die Verbrauchsstiftung von vornherein als Ausstiegsoption einplant, missversteht die Rechtsform: Der Verbrauch ist ein gewidmetes Programm, keine Auflösungsmechanik nach Belieben.
Die Alternative: Verbrauchsklausel gleich mit einbauen
Wer die Frage schon bei der Errichtung auf dem Tisch hat, kann statt eines späteren Umwandlungsverfahrens eine bedingte Verbrauchsklausel in die Satzung aufnehmen, etwa dass die Stiftung in den Verbrauch übergeht, sobald kein Begünstigter des festgelegten Kreises mehr vorhanden ist. Damit entfällt das harte Verfallsdatum, und die Stiftung endet, wenn ihr Zweck tatsächlich ausläuft, statt an einem willkürlich gesetzten Stichtag. Ob die Aufsicht eine solche Klausel akzeptiert, ist im Vorgespräch zu klären.
7. Was passiert am Ende der Laufzeit?
Am Ende der Laufzeit ist das Vermögen planmäßig verbraucht und die Stiftung wird aufgelöst. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht das Ob, sondern was übrig bleibt: Restvermögen, das erst am Ende an Destinatäre ausgekehrt wird, kann Schenkung- oder Erbschaftsteuer auslösen.
Der steuerliche Unterschied zwischen laufender Ausschüttung und Schluss-Auskehrung
Wird während der Laufzeit an Destinatäre ausgeschüttet, greift die Kapitalertragsteuer-Logik mit 25 %. Wird dagegen am Ende Substanz ausgekehrt, richtet sich die Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 ErbStG und damit nach dem entferntesten möglichen Begünstigten der Satzung. Bei einer auf Abkömmlinge zugeschnittenen Satzung bleibt es bei Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 €; kehrt die Stiftung an Dritte außerhalb dieses Kreises aus, greift Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag und Sätzen ab 30 %. Daraus folgt die zentrale Planungsregel für den Verbrauchsplan: Substanz sollte planmäßig während der Laufzeit fließen, statt als Restmasse am Ende. Ein sauber kalkulierter Verbrauchsplan endet idealerweise bei null.
Bei der gemeinnützigen Verbrauchsstiftung sieht es anders aus
Verbraucht die Stiftung ihr Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck, entfällt die Schenkung- und Erbschaftsteuer auf das Endvermögen. Die familienprivate und die gemeinnützige Verbrauchsstiftung sind zwei getrennte Konstruktionen mit deutlich unterschiedlicher steuerlicher Behandlung, und diese Weichenstellung fällt in der Satzung, nicht im letzten Jahr. Wie die Auflösung formal abläuft, behandelt der Beitrag Verbrauchsstiftung beenden.
8. Welche Fehler kosten bei der Errichtung am meisten?
- Die Laufzeit unbestimmt lassen: „Bis zur Zweckerreichung“ ist kein bestimmter Zeitraum. Ohne berechenbares Enddatum wird die Verbrauchsstiftung nicht anerkannt.
- Den Verbrauchsplan vertagen: Tranchen und Verwendungsschwerpunkte gehören bei Errichtung in die Satzung. Was später beschlossen werden soll, muss vorher als Kompetenz drinstehen.
- Verwaltungskosten nicht einrechnen: Jahresabschluss, Steuererklärung und Vorstandsarbeit laufen bis zum letzten Jahr. Wer das gesamte Vermögen verplant, steht am Ende ohne Deckung für die Abwicklung da.
- Die Verbrauchsstiftung als Ausstiegsoption verstehen: Sie ist kein Weg, die Stiftung später „einfach aufzulösen“. Die Umwandlung nach § 85 Abs. 1 S. 4 BGB ist genehmigungspflichtig und braucht einen tragfähigen Grund.
- Restvermögen am Ende stehen lassen: Die Schluss-Auskehrung kann in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag fallen. Das lässt sich über den Verbrauchsplan gestalten, aber nur im Voraus.
- Das Modell für ein Unternehmen wählen: Wer ein Unternehmen langfristig sichern und generationenübergreifend führen will, ist mit einer dauerhaften Stiftung besser bedient. Die Verbrauchsstiftung passt zu abgegrenzten Projekten, nicht zu Betriebsvermögen mit Ewigkeitsanspruch.
Unser Fazit
Die Verbrauchsstiftung zu gründen ist verfahrenstechnisch kein Sonderweg, sondern eine normale Stiftungserrichtung mit zwei zusätzlichen Pflichtangaben: bestimmte Laufzeit von mindestens zehn Jahren und ein Verbrauchsplan, der den Verzehr über diese Laufzeit steuert. Die eigentliche Arbeit steckt im Finanzierungskonzept, das die Aufsicht sehen will, und in der Frage, ob das Vermögen nach Abzug der Verwaltungskosten pro Jahr noch genug für den Zweck übrig lässt. Die Umwandlung einer bestehenden Ewigkeitsstiftung ist seit 2023 möglich, aber genehmigungspflichtig und an einen tragfähigen Grund gebunden. Wer noch klären will, ob die Verbrauchsstiftung überhaupt die richtige Form für sein Vorhaben ist, findet die Einordnung im Beitrag Was ist eine Verbrauchsstiftung?.
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Häufige Fragen zur Gründung einer Verbrauchsstiftung
Muss die Laufzeit im Stiftungsgeschäft stehen oder reicht die Satzung?
Der Zeitraum gehört ins Stiftungsgeschäft: § 80 Abs. 2 BGB stellt darauf ab, dass die Verbrauchsstiftung für einen im Stiftungsgeschäft bestimmten Zeitraum errichtet wird. Der Verbrauchsplan mit Tranchen und Verwendungsschwerpunkten wird zusätzlich in der Satzung ausgestaltet. In der Praxis werden beide Dokumente gemeinsam entworfen und gemeinsam eingereicht.
Braucht die Errichtung einer Verbrauchsstiftung einen Notar?
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der Schriftform (§ 81 Abs. 1 BGB), nicht zwingend einer notariellen Beurkundung. Ein Notar wird erst nötig, wenn Immobilien oder GmbH-Anteile in die Stiftung übertragen werden. Die Kosten dafür richten sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens.
Kann ich eine gemeinnützige Verbrauchsstiftung errichten?
Ja. Eine gemeinnützige Verbrauchsstiftung kann den Spendenabzug und die Körperschaftsteuer-Befreiung nutzen, wenn die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt sind. Steuerlich unterscheidet sie sich deutlich von der familienprivaten Variante, insbesondere am Ende der Laufzeit: Auf das gemeinnützig verbrauchte Endvermögen fällt keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer an.
Was passiert, wenn das Vermögen schneller aufgebraucht ist als geplant?
Dann weicht die Stiftung von ihrem genehmigten Verbrauchsplan ab, und das ist ein Fall für die Stiftungsaufsicht. Je nach Ausgangslage kommt eine Anpassung der Satzung in Betracht, die nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB genehmigungspflichtig ist, oder eine vorgezogene Auflösung. Vorbeugen lässt sich das über eine Satzungsregel, die den Umgang mit Wertschwankungen von vornherein festlegt.
Kann eine Verbrauchsstiftung später wieder zur Ewigkeitsstiftung werden?
Das Gesetz nennt in § 85 Abs. 1 S. 4 BGB ausdrücklich nur den Weg in die Verbrauchsstiftung hinein. Für die Gegenrichtung fehlt eine entsprechende Regelung, und jede Satzungsänderung dieser Tragweite bräuchte ohnehin die Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Praktisch heißt das: Die Richtungsentscheidung sollte bei der Errichtung stimmen.
Wie lange dauert die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung?
Es gelten dieselben Zeiträume wie bei jeder rechtsfähigen Stiftung: typischerweise sechs bis neun Monate bei der Stiftungsaufsicht, bei Immobilienübertragungen oder in Ballungsgebieten auch neun bis zwölf Monate. Dazu kommt die Konzeptionsphase von etwa vier bis acht Wochen. Rechtsfähig wird die Stiftung erst mit der Anerkennungsurkunde, einen Status „Stiftung in Gründung“ gibt es nicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Mindestlaufzeit der Verbrauchsstiftung, bestimmter Zeitraum im Stiftungsgeschäft: § 80 Abs. 2 BGB
- Form des Stiftungsgeschäfts: § 81 Abs. 1 BGB
- Erhaltung des Grundstockvermögens (bei der Verbrauchsstiftung nur eingeschränkt): § 83c BGB
- Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung durch Satzungsänderung: § 85 Abs. 1 S. 4 BGB; Genehmigungspflicht jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
- Rechtsrahmen der Stiftung, bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023: §§ 80 ff. BGB
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Steuerklasse nach dem entferntesten Begünstigten: § 15 Abs. 2 ErbStG
- Praxiswerte (Kosten, Bearbeitungsdauer, Aufsichtsgebühren, Laufzeit-Bandbreiten) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.