Was passiert, wenn die Verbrauchsstiftung ausläuft?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 15 Min.
Wenn die Verbrauchsstiftung ausläuft

Läuft die Zeit ab, für die eine Verbrauchsstiftung errichtet wurde, ist sie aufzulösen (§ 87 Abs. 2 BGB). Das Ende ist kein Scheitern, sondern der Plan: mindestens zehn Jahre Laufzeit (§ 82 S. 2 BGB), planmäßiger Vermögensverzehr, danach Abwicklung. Auch dieses geplante Ende braucht die Genehmigung der Stiftungsaufsicht (§ 87 Abs. 3 BGB).

Die Verbrauchsstiftung ist die einzige Stiftungsform, deren Ende von Anfang an in der Satzung steht. Wie das Modell funktioniert, für wen es passt und wie es besteuert wird, klärt der Beitrag Was ist eine Verbrauchsstiftung?. In diesem Beitrag geht es um die andere Hälfte: um das, was passiert, wenn die Laufzeit tatsächlich zu Ende geht.

Also um die Auflösung, die Abwicklung, den Vermögensanfall und um die Aufgaben, die der Vorstand in den letzten Jahren steuern muss. Wer dagegen eine Stiftung ungeplant beenden will, weil der Zweck nicht mehr erreichbar ist, findet die Wege dafür unter Familienstiftung auflösen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Automatik mit Genehmigung: Mit Ablauf der Zeit ist die Verbrauchsstiftung aufzulösen (§ 87 Abs. 2 BGB), ohne Ermessen des Vorstands. Die Genehmigung der Stiftungsaufsicht ist trotzdem nötig (§ 87 Abs. 3 BGB); bleibt das zuständige Organ untätig, hebt die Behörde die Stiftung auf (§ 87a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Vermögen: Im Idealfall ist nichts mehr da, denn die Satzung muss den vollständigen Verbrauch innerhalb der Laufzeit sichern (§ 81 Abs. 2 BGB). Ein Rest fällt an die satzungsmäßigen Anfallberechtigten, ohne Klausel an den Fiskus des Landes (§ 87c Abs. 1 BGB).
  • Abwicklung: Liquidation entsprechend §§ 47 bis 53 BGB, einschließlich Sperrjahr: vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung darf nichts ausgekehrt werden (§ 51 BGB). Realistisch dauert eine Auflösung 6 bis 18 Monate.
  • Kostenfalle: Das Verfahren kostet als Faustformel rund 25.000 €. Wer diese Reserve nicht in den Verzehrplan einrechnet, steht am Ende ohne Mittel für die eigene Abwicklung da.
  • Steuerlich: Bei Laufzeiten unter 30 Jahren wird der Stichtag der Erbersatzsteuer nicht erreicht; ein ausgekehrtes Restvermögen ist dagegen ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

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1. Was passiert am Ende der Laufzeit einer Verbrauchsstiftung?

Mit dem Ablauf der Zeit, für die sie errichtet wurde, ist die Verbrauchsstiftung aufzulösen; das ordnet § 87 Abs. 2 BGB ausdrücklich an. Damit endet der aktive Stiftungsbetrieb, und es beginnt die Abwicklung. Zur Erinnerung: Die Verbrauchsstiftung wird nach § 80 Abs. 1 S. 2 BGB auf bestimmte Zeit errichtet, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist. Anerkannt wird sie nur, wenn diese Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB); in der Praxis sind Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren üblich.

Die Auflösung ist Pflicht, nicht Ermessen

Der Wortlaut ist an dieser Stelle deutlicher, als viele Satzungen es sind. Für die ungeplante Auflösung sagt § 87 Abs. 1 S. 1 BGB, der Vorstand „soll“ die Stiftung auflösen, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Für die Verbrauchsstiftung sagt § 87 Abs. 2 BGB dagegen, sie „ist aufzulösen“, wenn die Zeit abgelaufen ist. Der Vorstand entscheidet hier also nicht darüber, ob beendet wird, sondern nur noch darüber, wie sauber der Übergang organisiert ist. Der Merksatz für die Schlussphase: Das Ende ist gesetzt, gestaltbar ist nur der Weg dorthin.

Auch das geplante Ende braucht die Aufsicht

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, die Verbrauchsstiftung erlösche mit dem letzten Tag der Laufzeit von selbst. Das trifft nicht zu: Nach § 87 Abs. 3 BGB bedarf die Auflösung einer Stiftung der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, und diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen geplantem und ungeplantem Ende. Praktisch bleibt die Prüfung beim planmäßigen Auslaufen allerdings enger, denn im Kern geht es um die Frage, ob die in der Satzung bestimmte Zeit abgelaufen ist. Genau deshalb lohnt es sich, die Aufsicht früh einzubinden, statt sie mit einem fertigen Beschluss zu überraschen.

Was passiert, wenn der Vorstand nicht handelt

Untätigkeit verlängert die Stiftung nicht, sie verlagert die Zuständigkeit. Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 BGB vor und entscheidet das zuständige Organ nicht unverzüglich über die Auflösung, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die Stiftung aufzuheben (§ 87a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Für den Vorstand ist das die unangenehmste Variante, weil er dann die Gestaltung der Schlussphase aus der Hand gibt, ohne die Beendigung verhindern zu können.

2. Worin unterscheidet sich das geplante Ende von einer ungeplanten Auflösung?

Der Unterschied liegt im Auslöser und in der Beweislast: Beim geplanten Ende genügt der Zeitablauf, bei der ungeplanten Auflösung muss dargelegt werden, dass der Zweck endgültig nicht mehr erfüllbar ist. Alles Weitere, von der Genehmigung bis zur Liquidation, läuft anschließend sehr ähnlich ab.

MerkmalVerbrauchsstiftung am Ende der LaufzeitUngeplante Auflösung
Rechtsgrundlage§ 87 Abs. 2 BGB§ 87 Abs. 1 BGB
AuslöserAblauf der in der Satzung bestimmten ZeitZweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar
EntscheidungsspielraumKeiner, die Stiftung „ist aufzulösen“Soll-Vorschrift mit Prüfung des Einzelfalls
Zustand des VermögensPlanmäßig weitgehend verzehrtRegelmäßig noch vorhanden, oft der Streitpunkt
Genehmigung der AufsichtErforderlich (§ 87 Abs. 3 BGB)Erforderlich (§ 87 Abs. 3 BGB)
Typische HürdeLiquidität für die letzte Zweckerfüllung und die AbwicklungNachweis der endgültigen Zweckunmöglichkeit gegenüber der Aufsicht

Für die Planung heißt das: Die Verbrauchsstiftung erspart die schwierigste Diskussion mit der Stiftungsaufsicht, nämlich die über die Zweckunmöglichkeit. Sie erspart aber weder die Genehmigung noch die Abwicklung noch die Steuerfragen am Ende. Wer wissen will, wie der Weg ohne Verbrauchsklausel aussieht, findet ihn im Beitrag zur Auflösung einer Familienstiftung.

3. Was passiert mit dem Vermögen, wenn die Verbrauchsstiftung endet?

Im Regelfall ist am Ende kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden, denn genau das ist der Sinn der Konstruktion. Bleibt trotzdem etwas übrig, fällt es an die Anfallberechtigten, die die Satzung bestimmt (§ 87c Abs. 1 BGB).

Der Regelfall: das Vermögen ist aufgezehrt

Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss nach § 81 Abs. 2 BGB zwei zusätzliche Punkte enthalten: die Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und Bestimmungen zur Verwendung des Vermögens, die sowohl die nachhaltige Erfüllung des Zwecks als auch den vollständigen Verbrauch des Vermögens innerhalb dieser Zeit gesichert erscheinen lassen. Der Verzehrplan ist damit kein interner Merkzettel, sondern genehmigter Satzungsinhalt. Das Erhaltungsgebot des § 83c Abs. 1 BGB, wonach Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten ist, gilt für die Verbrauchsstiftung gerade nicht; das Gesetz spricht bei der Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung ausdrücklich von einer Regelung „abweichend von § 83c“ (§ 85 Abs. 1 S. 4 BGB).

Der Ausnahmefall: Restvermögen und Anfallberechtigte

Praktisch bleibt oft ein Rest: nicht abgerufene Fördermittel, ein noch nicht verkauftes Objekt, aufgelaufene Erträge des letzten Jahres. Dieses Restvermögen fällt mit der Auflösung an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten; die Satzung kann auch vorsehen, dass ein Stiftungsorgan sie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte (§ 87c Abs. 1 BGB). Bei einer gemeinnützigen Verbrauchsstiftung geht das Restvermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft mit ähnlichem Zweck. Die Anfallklausel ist deshalb auch bei einer Stiftung, deren Vermögen rechnerisch auf null geplant ist, kein Formalismus, sondern die letzte Weiche.

Die Steuerfrage am Ende

Wird ein Restvermögen an Destinatäre ausgekehrt, ist das ein steuerpflichtiger Erwerb: § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfasst ausdrücklich, was bei Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Die Steuerklasse richtet sich nach § 15 Abs. 2 ErbStG und damit nach dem entferntesten Begünstigten laut Satzung: Bei Abkömmlingen des Stifters bleibt es typischerweise bei Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag je Person, bei Auskehr an Dritte gilt Steuerklasse III mit 20.000 € je zehn Jahre und Sätzen ab 30 %. Daraus folgt die zentrale Planungsregel der Schlussphase: Substanz sollte während der Laufzeit als laufende Ausschüttung fließen, die beim Empfänger mit 25 % Abgeltungsteuer belastet ist, statt am Ende als Schenkung anzukommen. Hält die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kann die Aufdeckung stiller Reserven hinzukommen. Ein echter Vorteil bleibt: Bei einer Laufzeit unter 30 Jahren erreicht die Stiftung den Stichtag der Erbersatzsteuer nicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die konkrete Belastung lässt sich seriös nur für den Einzelfall rechnen.

4. Wie läuft die Abwicklung einer Verbrauchsstiftung ab?

Nach der Auflösung folgt die Liquidation: § 87c Abs. 2 BGB verweist dafür auf die §§ 47 bis 53 BGB, die entsprechend anzuwenden sind. Die Stiftung ist damit nicht sofort verschwunden, sondern gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert (§ 49 Abs. 2 BGB).

Die Aufgaben in der Liquidation

§ 49 Abs. 1 BGB beschreibt das Programm sehr konkret: laufende Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, das übrige Vermögen in Geld umsetzen, die Gläubiger befriedigen und erst den Überschuss den Anfallberechtigten ausantworten. Praktisch bedeutet das, Förderverträge und Zusagen sauber auslaufen zu lassen, Miet- und Dienstverhältnisse zu beenden und offene Verbindlichkeiten zu begleichen, bevor überhaupt an eine Auskehrung zu denken ist.

Das Sperrjahr: ein Jahr Wartezeit vor der Auskehr

Auch beim planmäßigen Ende gilt eine Wartefrist. Nach § 51 BGB, der über § 87c Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden ist, darf das Vermögen den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung ausgeantwortet werden. Wer Destinatären eine Schlusszahlung „zum Laufzeitende“ in Aussicht stellt, verspricht also etwas, das rechtlich frühestens ein Jahr später kommen kann. In der Praxis sollten für eine Auflösung ohnehin 6 bis 18 Monate eingeplant werden.

Schlussbilanz, letzte Steuererklärung und Beendigung

Zum Abschluss gehören eine Schlussbilanz und eine Schlusssteuererklärung, außerdem der Nachweis, dass alle Verbindlichkeiten beglichen sind, von Steuerschulden bis zu offenen Lieferantenrechnungen. Ab 2028 wird zusätzlich ein bundesweites Stiftungsregister geführt; welche Anzeigen und Eintragungen zur Beendigung dort erforderlich sind, klärt der Vorstand am besten vorab mit der zuständigen Aufsicht, da die Verwaltungspraxis je Bundesland variiert. An Kosten ist für ein Auflösungsverfahren als Faustformel rund 25.000 € anzusetzen, davon typischerweise 5.000 bis 15.000 € für die anwaltliche Begleitung. Der entscheidende Unterschied zur Ewigkeitsstiftung: Diese Kosten müssen aus einem Vermögen bezahlt werden, das planmäßig gegen null läuft.

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5. Was muss der Vorstand in der Schlussphase steuern?

Vier Dinge: die Liquiditätsplanung der letzten Jahre, die letzte Zweckerfüllung, die Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und die formale Beendigung. Fachlich ist die Schlussphase der anspruchsvollste Abschnitt im Leben einer Verbrauchsstiftung, weil Fehler hier nicht mehr durch spätere Jahre ausgeglichen werden können.

Liquiditätsplanung: die letzte Tranche muss noch da sein

Ein typisches Beispiel zeigt die Größenordnung: Eine Verbrauchsstiftung mit 2 Mio. € Vermögen und 15 Jahren Laufzeit verteilt rechnerisch rund 133.000 € pro Jahr. Wer den Verzehrplan exakt auf null rechnet, hat am Ende ein Problem, denn Schlussbilanz, Steuerberatung und rechtliche Begleitung der Auflösung kosten in der Größenordnung von rund 25.000 €, und sie fallen an, wenn nichts mehr da ist. Die saubere Lösung ist eine Abwicklungsreserve, die von Anfang an eingeplant und in den letzten Jahren nicht mehr angetastet wird. Dazu kommt die Anlageseite: Der Anlagehorizont verkürzt sich mit jedem Jahr, und Mittel, die in drei Jahren ausgezahlt werden müssen, gehören nicht mehr in schwankungsanfällige Anlagen. Wie sich das sauber regeln lässt, zeigt der Beitrag zu den Anlagerichtlinien für Stiftungen. Der Merksatz: Eine Verbrauchsstiftung endet nicht bei null, sondern bei den Abwicklungskosten.

Letzte Zweckerfüllung statt Restabwicklung

Das Gesetz verlangt, dass das Vermögen zur Erfüllung des Zwecks verbraucht wird (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB) und dass die Verwendungsbestimmungen die nachhaltige Zweckerfüllung über die gesamte Laufzeit sichern (§ 81 Abs. 2 BGB). Beides zusammen schließt zwei Extreme aus: das vorzeitige Leerlaufen der Stiftung ebenso wie ein hastiges Abfließen der Mittel in den letzten Monaten. Wer merkt, dass die geplanten Tranchen nicht mehr zum Zweck passen, sollte das früh mit der Aufsicht besprechen, statt am Ende Mittel ohne echten Zweckbezug auszukehren.

Berichte und Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht

Die laufenden Berichtspflichten enden nicht mit dem letzten Verbrauchsjahr, sie erweitern sich um die Auflösung und die Abwicklung. Umfang und Form unterscheiden sich je nach Bundesland, ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht ist deshalb der zuverlässigste Weg. Sinnvoll ist es, die Aufsicht bereits ein bis zwei Jahre vor Laufzeitende über den Stand des Verzehrplans, die geplante letzte Zweckerfüllung und den vorgesehenen Vermögensanfall zu informieren. Das kostet wenig und verhindert, dass die Genehmigung nach § 87 Abs. 3 BGB am Ende zum Engpass wird.

Haftung: woran der Vorstand gemessen wird

Der Maßstab steht in § 84a BGB. Organmitglieder haben nach § 84a Abs. 2 BGB die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden; eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied bei seiner Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Für die Schlussphase heißt das vor allem: dokumentieren. Wer die Abwicklungsreserve, die Anlageentscheidungen der letzten Jahre und die Abstimmungen mit der Aufsicht nachvollziehbar festhält, bewegt sich in diesem geschützten Bereich. Ergänzend gelten nach § 84a Abs. 1 BGB die §§ 664 bis 670 BGB entsprechend, und die Satzung kann die Haftung abweichend regeln. Wie ein Vorstand personell aufgestellt sein sollte, damit diese Aufgaben tragfähig verteilt sind, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.

6. Kann sich das Ende verschieben, wenn das Vermögen früher oder später aufgebraucht ist?

Ja, in beide Richtungen, aber nicht durch eine Entscheidung des Vorstands allein. Läuft das Vermögen früher leer, kommt eine vorzeitige Auflösung in Betracht; bleibt am Ende mehr übrig als geplant, ändert das nichts am Ablauf der Laufzeit.

Wenn das Vermögen früher aufgezehrt ist

Kann die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen, weil das Vermögen vorzeitig aufgebraucht ist, greift § 87 Abs. 1 S. 1 BGB: Der Vorstand soll die Stiftung dann auflösen, auch vor dem eigentlichen Laufzeitende. Wird die Stiftung zahlungsunfähig, tritt die Auflösung ohnehin kraft Gesetzes ein, nämlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit rechtskräftiger Abweisung mangels Masse (§ 87b BGB). Beides ist ein starkes Argument dafür, den Verzehrplan konservativ zu rechnen.

Wenn am Ende noch Vermögen übrig ist

Ein Überschuss verlängert die Stiftung nicht automatisch. Die Zeit ist Satzungsinhalt, und sie zu ändern wäre eine Satzungsänderung, die den Voraussetzungen des § 85 BGB genügen und nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB genehmigt werden müsste. Ob das im Einzelfall in Betracht kommt, entscheidet die zuständige Behörde, nicht der Vorstand. Der praktisch häufigere Weg ist deshalb, den Überschuss noch innerhalb der Laufzeit zweckgemäß zu verwenden. Welche Änderungen an einer Satzung überhaupt möglich sind und wie das Verfahren abläuft, zeigt der Beitrag Stiftungssatzung nachträglich ändern.

Der umgekehrte Weg: aus der Ewigkeitsstiftung wird eine Verbrauchsstiftung

Seit der Stiftungsrechtsreform ist auch die Umgestaltung möglich: Nach § 85 Abs. 1 S. 4 BGB kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung abweichend von § 83c BGB durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um die Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 BGB ergänzt wird; die Genehmigung nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB ist auch hier zwingend. Praktisch relevant ist dieser Weg vor allem für kleine Stiftungen, deren Erträge die Verwaltungskosten dauerhaft nicht mehr decken. Ein Selbstbedienungsinstrument ist er nicht: Der Verbrauch ist ein Programm, kein nachträglicher Notausgang.

7. Welche Fehler kosten am Ende einer Verbrauchsstiftung am meisten?

  • Die Abwicklungskosten nicht einplanen: Ein Verzehrplan, der exakt auf null läuft, lässt für Schlussbilanz, Steuererklärung und rechtliche Begleitung nichts übrig.
  • Restvermögen unbedacht auskehren: Was am Ende an Destinatäre fließt, ist ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und kann je nach Begünstigtenkreis in Steuerklasse III landen. Laufende Ausschüttungen während der Laufzeit sind meist der günstigere Weg.
  • Die Anfallklausel weglassen: Wer darauf vertraut, dass ohnehin nichts übrig bleibt, riskiert, dass ein Rest nach § 87c Abs. 1 BGB an den Fiskus des Landes fällt.
  • Die Aufsicht erst am Schluss informieren: Die Genehmigung nach § 87 Abs. 3 BGB ist Pflicht. Wer sie erst nach Ablauf der Laufzeit beantragt, verlängert die Abwicklung unnötig.
  • Das Sperrjahr übersehen: Zusagen an Destinatäre zum Laufzeitende kollidieren mit der Jahresfrist des § 51 BGB und erzeugen Erwartungen, die niemand einhalten kann.

Unser Fazit

Das Ende einer Verbrauchsstiftung ist der einzige Stiftungsabschluss, der von Anfang an geplant ist, und trotzdem der, der am häufigsten unterschätzt wird. Rechtlich ist die Lage klar: Mit Ablauf der Zeit ist aufzulösen (§ 87 Abs. 2 BGB), die Aufsicht genehmigt (§ 87 Abs. 3 BGB), danach wird entsprechend §§ 47 bis 53 BGB liquidiert, einschließlich Sperrjahr. Der Gestaltungsspielraum liegt vorher: in einem Verzehrplan, der die Abwicklungskosten mitdenkt, in Ausschüttungen zur richtigen Zeit, in einer Anfallklausel, die auch für den unwahrscheinlichen Rest funktioniert, und in einem Vorstand, der seine Entscheidungen im Sinne des § 84a BGB dokumentiert. Wer diese vier Punkte einige Jahre vor dem Laufzeitende auf den Tisch legt, beendet die Stiftung so, wie sie gedacht war: planmäßig.

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Häufige Fragen

Nein. Zehn Jahre sind die Untergrenze: Die Stiftung wird nur anerkannt, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB). Üblich sind Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren; die praktische Obergrenze ergibt sich aus dem 30-Jahres-Stichtag der Erbersatzsteuer.

Mindestens ein Jahr. Nach § 51 BGB, der über § 87c Abs. 2 BGB entsprechend gilt, darf das Vermögen den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung ausgeantwortet werden. Für die gesamte Abwicklung sind in der Praxis 6 bis 18 Monate realistisch.

Als Faustformel rund 25.000 € für das Auflösungsverfahren, davon typischerweise 5.000 bis 15.000 € für die anwaltliche Begleitung, dazu Notar- und Abwicklungskosten. Diese Summe sollte als Reserve im Verzehrplan stehen, weil sie anfällt, wenn das übrige Vermögen bereits verbraucht ist.

Bei einer Laufzeit unter 30 Jahren nicht, weil die Stiftung den 30-Jahres-Stichtag des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erreicht. Das ersetzt aber keine Steuerplanung: Ein ausgekehrtes Restvermögen ist ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und wird beim Empfänger besteuert.

Der Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte (§ 87c Abs. 1 BGB); Landesrecht kann eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmen. Eine ausdrückliche Anfallklausel gehört deshalb in jede Verbrauchsstiftungs-Satzung, auch wenn rechnerisch nichts übrig bleiben soll.

Der rechtliche Ablauf ist derselbe, der Vermögensanfall unterscheidet sich: Bei der gemeinnützigen Verbrauchsstiftung geht ein Restvermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft mit ähnlichem Zweck, und Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer auf das Endvermögen entfallen. Eine Auskehr an Privatpersonen scheidet dort aus.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Verbrauchsstiftung: Begriff und Zeitbestimmung § 80 Abs. 1 S. 2 BGB, zusätzliche Satzungsinhalte § 81 Abs. 2 BGB, Mindestdauer zehn Jahre für die Anerkennung § 82 S. 2 BGB
  • Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB; Rechte und Pflichten der Organmitglieder: § 84a BGB
  • Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung: § 85 Abs. 1 S. 4 BGB; Verfahren und Genehmigungspflicht: § 85a BGB, insbesondere Abs. 1 S. 2
  • Auflösung und Aufhebung: Zeitablauf § 87 Abs. 2 BGB, Zweckunmöglichkeit § 87 Abs. 1 BGB, Genehmigung § 87 Abs. 3 BGB, Aufhebung bei Untätigkeit § 87a Abs. 2 Nr. 1 BGB, Insolvenz § 87b BGB
  • Vermögensanfall und Liquidation: § 87c BGB i. V. m. §§ 47 bis 53 BGB, insbesondere § 49 BGB (Aufgaben der Liquidatoren) und § 51 BGB (Sperrjahr). Stiftungsrechtsreform, in Kraft seit 1. Juli 2023.
  • Steuern: Erwerb bei Auflösung oder Aufhebung § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, Steuerklasse § 15 Abs. 2 ErbStG, Erbersatzsteuer und 30-Jahres-Stichtag § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Praxiswerte (Kosten, Dauer, Laufzeit-Bandbreiten, Verzehrplanung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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