Wie nutze ich den Freibetrag bei der Stiftung optimal?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 11 Min.
Welche Freibeträge eine Stiftung hat und wie du sie optimal nutzt: Steuerklassenprivileg bei der Errichtung, 100.000 € pro Stifter bei Ewigkeitssatzung, 5.000 € Körperschaftsteuer-Freibetrag jährlich und die teure Zustiftungs-Falle.
Wie nutze ich den Freibetrag bei der Stiftung optimal?

Beim Stichwort „Stiftung und Freibetrag“ denken viele nur an die bekannten 400.000 € für Kinder. Im Stiftungskontext greift aber eine eigene Logik. Eine Stiftung profitiert von zwei unterschiedlichen Freibeträgen: dem jährlichen Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 € auf den Stiftungsgewinn und dem Schenkungsteuer-Freibetrag bei der Errichtung, der sich dank Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) nach dem entferntesten in der Satzung möglichen Begünstigten richtet. Bei Familienstiftungen mit Ewigkeitscharakter sind das die Urenkel, der Freibetrag beträgt dann 100.000 € pro Stifter. In diesem Beitrag geht es darum, wie beide Freibeträge funktionieren, warum die Satzung über die Steuerklasse entscheidet, weshalb die Zustiftung die teuerste Variante ist und in welcher Reihenfolge die Einbringung optimal abläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Freibeträge: jährlich 5.000 € bei der Körperschaftsteuer (Vorteil gegenüber einer GmbH: ca. 1.500 €/Jahr) und einmalig der Schenkungsteuer-Freibetrag bei der Errichtung.
  • Steuerklassenprivileg: Bei der Erstausstattung zählt das Verhältnis zum entferntesten nach der Satzung möglichen Begünstigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), auch ungeborene Urenkel zählen (BFH II R 25/21).
  • Ewigkeitssatzung = 100.000 € pro Stifter: Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel und weitere Abkömmlinge 100.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG), alle Steuerklasse I.
  • Nur Stifter vervielfachen den Freibetrag: Ein stiftendes Ehepaar bringt 200.000 € mit, mehrere Kinder als Destinatäre dagegen nichts.
  • Zustiftungs-Falle: Nachträgliche Zuwendungen fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und Sätzen ab 30 %; das gilt auch, wenn Schwiegerkinder im Destinatärskreis stehen.

1. Welche Freibeträge gibt es bei der Stiftung überhaupt?

Eine Stiftung nutzt zwei getrennte Freibeträge: einen laufenden bei der Körperschaftsteuer und einen einmaligen bei der Schenkungsteuer im Moment der Errichtung. Beide lassen sich gestalten.

Der jährliche Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 €

Vom Stiftungsgewinn werden vor der Berechnung der Körperschaftsteuer 5.000 € abgezogen. Das entlastet die Stiftung selbst um rund 791 € pro Jahr (5.000 € × 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag). Der eigentliche Vergleichsmaßstab ist die GmbH: Sie kennt keinen solchen Freibetrag und zahlt auf dieselben 5.000 € rund 30 %, also 1.500 €. Gegenüber der GmbH spart die Stiftung damit ca. 1.500 € pro Jahr.

Voll wirksam wird der Freibetrag bei kleinen Stiftungen: Liegt der Stiftungsgewinn bei 5.000 € oder darunter, fällt überhaupt keine Körperschaftsteuer an. Wer Jahresgewinne knapp oberhalb dieser Grenze erwartet, kann Investitionen und Werbungskosten so timen, dass schwächere Jahre den Freibetrag nicht verschenken. Wie die Besteuerung der Stiftung insgesamt funktioniert, zeigt der Beitrag Stiftung und Steuern.

Der Schenkungsteuer-Freibetrag bei der Errichtung

Der zweite, meist deutlich wichtigere Freibetrag greift bei der Erstausstattung: Wer Vermögen auf seine neu errichtete Familienstiftung überträgt, löst grundsätzlich Schenkungsteuer aus. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, bestimmt das sogenannte Steuerklassenprivileg. Hier liegt der größte Gestaltungshebel, und hier passieren die teuersten Fehler.

2. Wie funktioniert das Steuerklassenprivileg bei der Errichtung?

Bei der Erstausstattung einer Familienstiftung zählt nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zum entferntesten nach der Satzung möglichen Begünstigten. Merksatz: Nicht die Stiftung bestimmt die Steuerklasse, sondern der entfernteste Mensch, der laut Satzung jemals begünstigt werden kann.

Der entfernteste Begünstigte entscheidet

Das Finanzamt prüft die Stiftungssatzung und nimmt den entferntesten dort genannten Begünstigten als Maßstab für Steuerklasse und Freibetrag. Dabei zählen auch Personen, die noch gar nicht geboren sind: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch noch nicht geborene Urenkel anzusetzen (BFH II R 25/21). Die Formulierung des Destinatärskreises ist damit keine Formalie, sondern eine Steuerentscheidung.

Die Freibeträge der Steuerklasse I im Überblick

Je nachdem, wer der entfernteste Begünstigte ist, gelten bei der Errichtung die Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG:

  • Ehegatte des Stifters: 500.000 €
  • Kinder (sowie Enkel mit verstorbenen Elternteilen): 400.000 €
  • Enkel direkt: 200.000 €
  • Urenkel und weitere Abkömmlinge: 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
  • Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 €
  • Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Eltern bei Schenkung: 20.000 € (Steuerklasse II/III)

Wichtig: Sämtliche Abkömmlinge, auch Urenkel und weitere Generationen, gehören zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). Sie ändern also nicht die Steuerklasse, sondern nur die Höhe des Freibetrags.

Warum bei Ewigkeitsstiftungen 100.000 € der Standard sind

Familienstiftungen mit Ewigkeitscharakter arbeiten typischerweise mit einer breiten „Abkömmlinge“-Satzung bis zu den Urenkeln und darüber hinaus. Der entfernteste mögliche Begünstigte ist dann „Urenkel und weitere“, der Freibetrag beträgt 100.000 € pro Stifter; ein alleiniger Stifter hat genau diesen einen Freibetrag. Wer den Kreis bewusst enger zieht (nur Kinder: 400.000 €, bis Enkel: 200.000 €), erhöht zwar den Freibetrag, opfert dafür aber den Ewigkeitscharakter. Das ist eine Abwägungsentscheidung, keine Rechenaufgabe. Was die Familienstiftung als Struktur leistet, erklärt der Überblick Familienstiftung.

3. Wie formuliere ich den Destinatärskreis richtig?

Der Destinatärskreis entscheidet über die Steuerklasse, deshalb gehört jede Formulierung auf den Prüfstand. Drei Konstellationen kommen in der Praxis immer wieder vor.

Die Schwiegerkind-Falle

Wer „Ehegatten der Kinder“ oder „Schwiegerkinder“ in den Destinatärskreis aufnimmt, landet in Steuerklasse III: Der Freibetrag schrumpft von 400.000 € auf nur 20.000 €. Bei einer reinen Familienstiftung empfiehlt es sich daher, die Destinatäre auf direkte Abkömmlinge zu beschränken, also Kinder, Enkel und Urenkel. Das sichert die Steuerklasse I.

Der Urenkel-Irrtum

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wer Urenkel in die Satzung aufnimmt, rutscht in Steuerklasse III. Das ist falsch. Urenkel und weitere Abkömmlinge sind Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ihre Aufnahme legt lediglich den entferntesten Begünstigten fest und führt zum Freibetrag von 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), nicht zu einer Behandlung mit 20.000 € wie in Steuerklasse III. Bei Ewigkeitsstiftungen ist diese Formulierung der Standard.

Ohne eigene Kinder oder mit fremden Kindern

Wer aktuell keine Kinder hat, sollte trotzdem „Abkömmlinge des Stifters“ als Destinatärskreis vorsehen: Ein späteres Geburts- oder Adoptionsszenario erhält so die günstige Steuerklasse. Bei fremden Kindern als Destinatären (Patenkind, Pflegekind, Kind eines Freundes) gilt dagegen Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag. Die Stiftung kann sich trotzdem lohnen, wenn das Kind dauerhaft versorgt werden soll, denn es entfällt das wiederholte Erben.

4. Wie vervielfachen mehrere Stifter den Freibetrag?

Der Freibetrag vervielfacht sich ausschließlich über die Zahl der Stifter, niemals über die Zahl der Destinatäre. Empfänger der Zuwendung ist die Stiftung, und sie erhält genau einen Freibetrag, bemessen am entferntesten Begünstigten.

Jeder Stifter ist ein eigener Schenkungsvorgang

Stiften mehrere Personen gemeinsam, etwa Vater, Mutter und Sohn, liegen drei getrennte Schenkungsvorgänge mit drei separaten Schenkungsteuer-Erklärungen vor. Jede Erklärung bringt einen eigenen Freibetrag mit: bei einer Ewigkeitssatzung je 100.000 €, bei drei Stiftern also bis zu 300.000 € steuerfrei bei der Errichtung, bei einem Ehepaar 200.000 €. Ob die Übertragung an die Stiftung oder die direkte Schenkung an die Familie besser passt, beleuchtet der Beitrag Schenkung oder Stiftung.

Der häufige Deklarationsfehler

Ein in der Praxis verbreiteter Fehler von Steuerberatern: In der Schenkungsteuer-Erklärung wird die Stiftung als juristische Person als Empfänger angegeben. Das ist falsch. Bei der Familienstiftung muss der entfernteste begünstigte Mensch benannt werden, damit das Steuerklassenprivileg überhaupt greift.

5. Warum ist die Zustiftung die teuerste Variante?

Das Steuerklassenprivileg greift nur einmalig bei der Errichtung. Nachträgliche Zuwendungen in eine bereits bestehende Stiftung, sogenannte Zustiftungen, fallen in Steuerklasse III: Der Freibetrag beträgt dann nur 20.000 € pro zehn Jahre, die Steuersätze beginnen bei 30 %. Merksatz: Sobald die Stiftung steht, kostet jeder weitere geschenkte Euro Steuerklasse III.

Rechenbeispiel: Errichtung vs. Zustiftung

Wie groß der Unterschied ist, zeigt eine Vergleichsrechnung mit 600.000 € Vermögen, übertragen auf eine Familienstiftung mit Ewigkeitssatzung durch einen alleinigen Stifter:

  • Bei der Errichtung (Steuerklasse I, Freibetrag 100.000 €): 500.000 € steuerpflichtig × 15 % = 75.000 € Schenkungsteuer.
  • Als Zustiftung (Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 €): 580.000 € steuerpflichtig × 30 % = 174.000 € Schenkungsteuer.
  • Differenz: 99.000 €, allein durch das Timing. Die Erstausstattung bleibt klar günstiger.

Auch im kleineren Maßstab schlägt die Falle zu: Eine Zustiftung von 100.000 € kostet nach Abzug der 20.000 € Freibetrag bei 30 % Steuersatz 24.000 € Schenkungsteuer.

Auswege: Verkauf gegen Darlehen, neue Stiftung, Kleinbeträge

Wer nach der Gründung weitere Vermögensteile in die Stiftung bringen will, hat Alternativen zur teuren Zustiftung:

  • Verkauf statt Zustiftung: Das Vermögen wird an die Stiftung verkauft, der Kaufpreis bleibt als Verkäuferdarlehen stehen. Es fällt keine Schenkungsteuer an.
  • Neue Stiftung: Bei großen weiteren Beträgen kann eine neue Stiftung mit eigenem Steuerklassenprivileg die bessere Lösung sein.
  • Kleinbeträge unter der Schwelle: Solange einzelne Zustiftungen unter 20.000 € bleiben und der 10-Jahres-Freibetrag der Steuerklasse III nicht überschritten wird, fällt keine Schenkungsteuer an. Für kontinuierliche kleine Beträge ist das ein gangbarer Weg.

6. Was tun, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist?

Frühere Schenkungen innerhalb der 10-Jahres-Frist werden angerechnet. Ist der Freibetrag (bei Ewigkeitssatzung 100.000 €, bei engerem Destinatärskreis bis zum Kind 400.000 €) aufgebraucht, gibt es drei Wege für weitere Übertragungen.

Weg 1: Das Destinatärsdarlehen

Die Stiftung gewährt der oder dem Begünstigten ein Darlehen mit marktüblichen oder günstigeren Zinsen. Es fällt keine sofortige Schenkungsteuer an. Später kann das Darlehen gestundet oder erlassen werden, sobald nach Ablauf der zehn Jahre wieder Freibetrag zur Verfügung steht.

Weg 2: Die Verschonung für Betriebsvermögen

Bei GmbH-Anteilen kann die Optionsverschonung nach §§ 13a und 13b ErbStG mit 100 % Steuerbefreiung auch dann genutzt werden, wenn der Freibetrag aufgebraucht ist. Die Voraussetzungen: sieben Jahre Haltefrist, Einhaltung der Lohnsumme und Verwaltungsvermögen unter 10 %. Wie sich das in eine langfristige Übergabestrategie einfügt, zeigt der Beitrag Familienstiftung und Nachfolge.

Weg 3: Die Steuer bewusst akzeptieren

Bei kleineren Beträgen kann es wirtschaftlich vertretbar sein, die Schenkungsteuer schlicht zu zahlen: In Steuerklasse I gilt oberhalb von 75.000 € ein Steuersatz von 11 %, der Eingangssatz bei kleinen Werten über dem Freibetrag liegt bei 7 %. Die Schenkung wird dann ohne weitere Vorbehalte wirksam.

Vorsicht bei weitergeleiteten Schenkungen

Wer selbst eine Schenkung erhält und sie anschließend in die eigene Stiftung einbringen will, riskiert doppelte Schenkungsteuer: einmal beim Eingang (nach dem Verhältnis zwischen ursprünglichem Schenker und Stifter) und ein zweites Mal bei der Weiterleitung in die Stiftung (nach dem Verhältnis Stifter zu entferntestem Destinatär). Sorgfältige Planung mit dem Steuerberater ist hier Pflicht; gegebenenfalls ist der direkte Weg vom ursprünglichen Schenker an die Stiftung sinnvoll, weil er eine Schenkungsstufe überspringt.

7. In welcher Reihenfolge gehe ich optimal vor?

Die optimale Gestaltung kombiniert Familien-Freibeträge, Errichtungs-Freibetrag und Verschonungsregeln in einer klaren Abfolge:

  • Schritt 1: Familien-Freibeträge nutzen. Kinder und Ehegatten erhalten Vermögen zunächst direkt, mit 400.000 € bzw. 500.000 € steuerfrei pro zehn Jahre. Mehr dazu im Beitrag Erbschaftssteuer sparen.
  • Schritt 2: Stiftungs-Errichtung mit Maximalpotenzial. Bei der Errichtung die Steuerklasse des begünstigten Kindes oder Ehegatten nutzen und den Destinatärskreis bewusst gestalten.
  • Schritt 3: Operative Übertragung über Buchwert und Verschonung. Betriebsvermögen mit dem Verschonungsabschlag nach § 13b ErbStG (85 % bzw. 100 %) einbringen.
  • Schritt 4: Spätere Aufstockung per Verkauf. Weitere Vermögensteile gegen Kaufpreis-Darlehen in die Stiftung geben statt als teure Zustiftung.

Langfristig kommt ein weiterer Effekt hinzu: Auf Stiftungsebene tritt an die Stelle des Erbfalls die Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus, bei der das Steuerklassenprivileg erneut günstig wirkt (Steuerklasse I, fiktive Aufteilung). Der direkte Vermögenstransfer an Enkel ohne Stiftung kostet bei großen Vermögen dagegen erhebliche Erbschaftsteuer mit Spitzensätzen über 30 %.

8. Welche Fehler kosten am meisten?

  • Zustiften statt ausstatten: Das Steuerklassenprivileg gilt nur einmalig bei der Errichtung. Wer erst nach der Gründung schenkt, zahlt Steuerklasse III (20.000 € Freibetrag, Sätze ab 30 %).
  • Schwiegerkinder im Destinatärskreis: Ein einziger Satz in der Satzung drückt den Freibetrag von 400.000 € auf 20.000 €.
  • Falsche Deklaration: Wer die Stiftung statt des entferntesten begünstigten Menschen als Empfänger angibt, verliert das Steuerklassenprivileg.
  • Destinatäre mit Stiftern verwechseln: Mehr Kinder bedeuten nicht mehr Freibetrag. Nur zusätzliche Stifter vervielfachen ihn.
  • Die 10-Jahres-Frist übersehen: Frühere Schenkungen verbrauchen den Freibetrag.
  • Formfehler beim Nachweis: Für die Grundkapital-Ausstattung akzeptiert die Stiftungsaufsicht nur ordnungsgemäße Kontoauszüge, keine Screenshots oder unterschriebenen Erklärungen.

Unser Fazit

Der Freibetrag der Stiftung ist kein fester Wert, sondern das Ergebnis von Gestaltung: Die Satzung bestimmt über den entferntesten Begünstigten die Steuerklasse, die Zahl der Stifter bestimmt die Vervielfachung, und das Timing entscheidet darüber, ob die günstige Errichtungslogik oder die teure Zustiftungslogik greift. Wer die Reihenfolge einhält, überträgt deutlich mehr Vermögen steuerfrei oder steuerarm. Der teuerste Fehler bleibt die unbedachte Zustiftung: Im Beispiel oben macht allein das Timing 99.000 € Unterschied. Was die Errichtung einer Stiftung insgesamt kostet, zeigt der Überblick Stiftung: Kosten.

FAQ: Freibetrag bei der Stiftung

Das hängt vom entferntesten in der Satzung möglichen Begünstigten ab (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG): Ehegatte 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel und weitere Abkömmlinge 100.000 €. Bei Ewigkeitssatzungen sind 100.000 € pro Stifter der Standard.

Nein. Empfänger ist die Stiftung, und sie erhält genau einen Freibetrag, bemessen am entferntesten Begünstigten. Vervielfacht wird der Freibetrag nur über mehrere Stifter: Ein Ehepaar bringt bei Ewigkeitssatzung 200.000 € mit, drei Stifter bis zu 300.000 €.

Bei nachträglichen Zuwendungen in eine bestehende Stiftung gilt Steuerklasse III: nur 20.000 € Freibetrag pro zehn Jahre bei Steuersätzen ab 30 %. Das Steuerklassenprivileg greift nur einmalig bei der Errichtung. Alternativen sind der Verkauf gegen Verkäuferdarlehen oder eine neue Stiftung.

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH II R 25/21) zählen auch noch nicht geborene Urenkel als entfernteste Begünstigte. Sie bleiben aber Steuerklasse I; der Freibetrag beträgt dann 100.000 €.

Nein, das ist ein verbreiteter Irrtum. Urenkel und weitere Abkömmlinge sind Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ihre Aufnahme senkt lediglich den Freibetrag auf 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), ändert aber nicht die Steuerklasse.

Er wird vor der Berechnung der Körperschaftsteuer vom Stiftungsgewinn abgezogen und entlastet die Stiftung um rund 791 € pro Jahr; gegenüber einer GmbH ohne Freibetrag beträgt der Vorteil ca. 1.500 € pro Jahr. Liegt der Gewinn bei maximal 5.000 €, fällt gar keine Körperschaftsteuer an.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Steuerklassenprivileg bei der Errichtung der Familienstiftung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG
  • Steuerklassen der Abkömmlinge: § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG
  • Freibeträge: § 16 Abs. 1 ErbStG (Urenkel und weitere Abkömmlinge: § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
  • Verschonung von Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG
  • Rechtsprechung zu noch nicht geborenen Begünstigten: BFH, Urteil II R 25/21
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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