Erbschaftsplanung läuft in fünf Schritten ab: Vermögen aufstellen, die heutige Steuerlast rechnen, lebzeitig übertragen, die letztwillige Verfügung aufsetzen und bei größeren Vermögen die Familienstiftung prüfen. Den Takt gibt eine Zahl vor: zehn Jahre. So lange rechnet § 14 ErbStG frühere Erwerbe zusammen, und so lange wirkt eine Schenkung nach § 2325 Abs. 3 BGB in den Pflichtteil hinein.
Mit dem Tod geht dein Vermögen als Ganzes auf deine Erben über, Schulden eingeschlossen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Wer nichts regelt, überlässt die Aufteilung dem Gesetz und die Steuerlast dem Zufall des Todeszeitpunkts.
Dieser Beitrag beschreibt die Reihenfolge, nicht die einzelnen Instrumente in der Tiefe. Zu jedem Schritt findest du im Kapitel den weiterführenden Beitrag, etwa zur Vermögensnachfolge planen.
Das Wichtigste in Kürze
- Erbschaftsplanung beginnt mit einer Vermögensaufstellung, nicht mit einem Testament: Ohne Werte lässt sich weder die Steuer noch der Pflichtteil rechnen.
- Die Freibeträge des § 16 ErbStG erneuern sich alle zehn Jahre, weil § 14 ErbStG nur zehn Jahre zurückrechnet. Das macht die Zeitachse zum wichtigsten Werkzeug.
- Pflichtteilsansprüche lassen sich nicht wegplanen, nur gestalten: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB), Schenkungen schmelzen erst in zehn Jahren heraus (§ 2325 Abs. 3 BGB).
- Unternehmens- und Immobilienvermögen brauchen eigene Regeln: 85 Prozent Verschonungsabschlag bis 26 Mio. Euro (§ 13a Abs. 1 ErbStG), dazu Liquidität für die Steuer auf den Rest.
- Ab einem Vermögen, das mehrere Freibeträge übersteigt und über Generationen zusammenbleiben soll, ist die Familienstiftung der fünfte Schritt. Die Gründung kostet 15.000 bis 50.000 Euro netto, laufend ab etwa 1.500 Euro im Jahr.
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1. Was gehört in die Bestandsaufnahme deines Vermögens?
Eine vollständige Liste aller Aktiva mit Wertansatz, aller Verbindlichkeiten und aller Vollmachten. Das ist der unspektakulärste Schritt und derjenige, an dem die meisten Planungen scheitern, weil sie mit einem Testamententwurf beginnen statt mit Zahlen. Ohne Werte kannst du weder die Erbschaftsteuer noch den Pflichtteil beziffern, und beides entscheidet über die Gestaltung.
Die drei Spalten der Aufstellung
In die erste Spalte gehören die Vermögensgegenstände: Immobilien, Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile, Depots und Konten, Lebensversicherungen, Beteiligungen, Kunst, Fahrzeuge. In die zweite der Wert, und zwar getrennt nach Verkehrswert und steuerlichem Wert, denn beide fallen auseinander. In die dritte die Verbindlichkeiten: Darlehen, Bürgschaften, Versorgungszusagen. Der Nachlass ist die Differenz, und nur diese Differenz wird vererbt (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Was in derselben Runde mit erledigt wird
Erbschaftsplanung regelt den Fall des Todes. Der praktisch häufigere Fall ist der Verlust der Geschäftsfähigkeit zu Lebzeiten, und dafür braucht es andere Dokumente. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich erteilt sein und die Maßnahme ausdrücklich umfassen, wenn es um ärztliche Eingriffe, Unterbringung oder Zwangsmaßnahmen geht (§ 1820 Abs. 2 BGB). Eine Patientenverfügung wirkt nur, wenn sie schriftlich vorliegt und auf die konkrete Behandlungssituation zutrifft (§ 1827 Abs. 1 BGB). Fehlt beides, bestellt das Betreuungsgericht.
Checkliste Schritt 1, zum Abhaken:
- Vermögensaufstellung mit Verkehrswert und steuerlichem Wert je Position
- Verbindlichkeiten vollständig erfasst, auch Bürgschaften und Zusagen
- Güterstand geklärt, denn er verschiebt Erbquoten und Pflichtteile (§ 1371 BGB)
- Gesellschaftsverträge und Satzungen auf Nachfolgeklauseln durchgesehen
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aktuell und auffindbar
- Liste der Konten, Depots, Versicherungen und Zugangsdaten hinterlegt
2. Wie viel Erbschaftsteuer würde heute anfallen?
Das rechnest du in drei Größen: persönlicher Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz. Steuerfrei bleiben bei unbeschränkter Steuerpflicht 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für alle Personen der Steuerklasse III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Die Steuerklasse folgt dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 15 Abs. 1 ErbStG), der Satz dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
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| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG) | Satz bei 500.000 € Erwerb (§ 19 Abs. 1 ErbStG) |
|---|---|---|---|
| Ehegatte, Lebenspartner | I | 500.000 € | 15 % |
| Kind, Stiefkind | I | 400.000 € | 15 % |
| Enkel | I | 200.000 € | 15 % |
| Eltern bei Erwerb von Todes wegen | I | 100.000 € | 15 % |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 € | 25 % |
| Alle übrigen, auch der nichteheliche Partner | III | 20.000 € | 30 % |
Die Sätze steigen in Stufen bis 30 Prozent in Steuerklasse I, 43 Prozent in Klasse II und 50 Prozent in Klasse III (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Wer knapp über eine Wertgrenze rutscht, wird durch den Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG teilweise geschützt. Ohne Nachweis abziehbar sind pauschal 15.000 Euro für Bestattung und Nachlassabwicklung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Beispielrechnung über 2 Mio. Euro: Ein verwitweter Unternehmer hinterlässt zwei Kindern Immobilien, Depot und Konten im Verkehrswert von 2.000.000 Euro. Es besteht ein Restdarlehen von 185.000 Euro.
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| Rechenschritt | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Vermögen | Wertansatz am Todestag | 2.000.000 € |
| abzüglich Restdarlehen | § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG | 185.000 € |
| abzüglich Erbfallkostenpauschale | § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | 15.000 € |
| Nachlass | hälftig auf zwei Kinder | 1.800.000 € |
| Erwerb je Kind | je 1/2 | 900.000 € |
| abzüglich Freibetrag | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb je Kind | Satz 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) | 500.000 € |
| Erbschaftsteuer je Kind | 500.000 € × 15 % | 75.000 € |
| Steuer insgesamt | zwei Kinder | 150.000 € |
150.000 Euro sind zu zahlen, und zwar in Geld, obwohl der Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht. Genau hier entsteht der Handlungsdruck. Welche Stellschrauben die Steuer senken, ordnet der Beitrag Erbschaftssteuer sparen ein.
3. Wie nutzt du Schenkungen und die Zehnjahresfrist?
Indem du die Übertragung in Tranchen legst. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Umgekehrt heißt das: Was länger als zehn Jahre zurückliegt, bleibt außen vor, und der Freibetrag des § 16 ErbStG steht erneut zur Verfügung. Eine zusätzliche Grenze zieht § 14 Abs. 3 ErbStG, wonach die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer nicht mehr als 50 Prozent dieses Erwerbs betragen darf.
Dieselbe Familie, zehn Jahre früher begonnen: Der Unternehmer überträgt jedem Kind 400.000 Euro, vollständig durch den Freibetrag gedeckt, Steuer null. Stirbt er mehr als zehn Jahre später, beträgt der Nachlass noch 1.000.000 Euro, der Erwerb je Kind 500.000 Euro, nach erneutem Freibetrag bleiben 100.000 Euro steuerpflichtig. Bei 11 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG) sind das 11.000 Euro je Kind, zusammen 22.000 Euro statt 150.000 Euro. Die Ersparnis von 128.000 Euro ist reine Zeitrechnung.
Übertragen, ohne die Erträge aufzugeben
Der häufigste Einwand gegen frühe Schenkungen ist der Verlust der Einkünfte. Dafür gibt es den Nießbrauch: Die Sache wird so belastet, dass der Berechtigte die Nutzungen zieht (§ 1030 Abs. 1 BGB). Der vorbehaltene Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Zuwendung, sein Kapitalwert bemisst sich nach dem Vielfachen des Jahreswerts (§ 14 Abs. 1 BewG); den Vervielfältiger veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen nach Lebensalter und Geschlecht, für einen 65-jährigen Mann liegt er bei 11,444 und für eine 65-jährige Frau bei 12,583 (BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025, Vervielfältiger für Stichtage ab 1. Januar 2026).
Rückforderung und Pflichtteilsergänzung
Das Gesetz gibt dir zwei enge Rückwege: Herausgabe bei Verarmung des Schenkers (§ 528 Abs. 1 BGB) und Widerruf bei grobem Undank (§ 530 Abs. 1 BGB). Beides greift selten. Wer Rückfall bei Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten will, muss es im Übertragungsvertrag vereinbaren. Und der Pflichtteil läuft weiter mit: Die Schenkung wird im ersten Jahr voll berücksichtigt und je weiterem Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bei einem umfassenden Nutzungsvorbehalt läuft die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an, weil es an einer Leistung fehlt (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93). Die Fristenlogik im Detail behandelt der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.
4. Was regelst du im Testament und was besser im Erbvertrag?
Das Testament regelt einseitig und bleibt jederzeit änderbar, der Erbvertrag bindet dich gegenüber dem Vertragspartner. Die Wahl zwischen beidem ist deshalb keine Formfrage, sondern die Entscheidung, ob du dir Beweglichkeit erhalten oder Verlässlichkeit versprechen willst.
Ein Testament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden (§ 2231 BGB). Eigenhändig heißt: vollständig selbst geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB), mit Angabe von Zeit und Ort als Sollvorschrift (Abs. 2). Ein Erbvertrag kann dagegen nur persönlich (§ 2274 BGB) und nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB).
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| Instrument | Form | Bindung | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Eigenhändiges Testament | vollständig handschriftlich, unterschrieben (§ 2247 BGB) | keine, jederzeit widerruflich | einfache Verhältnisse, schnelle Zwischenlösung |
| Notarielles Testament | Niederschrift des Notars (§ 2232 BGB) | keine | komplexe Anordnungen, Auslegungssicherheit |
| Gemeinschaftliches Testament | nur Ehegatten, Mitunterzeichnung genügt (§§ 2265, 2267 BGB) | wechselbezügliche Verfügungen binden nach dem ersten Tod (§ 2271 Abs. 2 BGB) | Absicherung des überlebenden Ehegatten |
| Erbvertrag | notariell, beide Teile gleichzeitig anwesend (§ 2276 BGB) | vertragsmäßige Verfügungen binden sofort | Unternehmensnachfolge, Gegenleistung, Patchwork |
| Lebzeitige Schenkung | je nach Gegenstand, Immobilie notariell | endgültig, außer vereinbarter Rückfall | Zehnjahresachse nutzen |
Zwei Bausteine gehören in fast jede größere Planung. Die Vor- und Nacherbschaft hält den Bestand über eine Generation hinweg fest: Der Nacherbe wird erst Erbe, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Und die Testamentsvollstreckung nimmt die Abwicklung aus der Erbengemeinschaft heraus (§ 2197 Abs. 1 BGB), als Dauervollstreckung sogar die laufende Verwaltung (§ 2209 BGB). Eine Grenze markiert § 2065 BGB: Die Person des Bedachten und den Gegenstand der Zuwendung darfst du nicht einem Dritten überlassen. Wer sein Testament neben Gesellschaftsanteilen aufsetzt, prüft zuerst den Gesellschaftsvertrag, denn der Gesellschaftsvertrag entscheidet über den Anteil: Ist die Fortsetzung mit den Erben vereinbart, fällt der Anteil jedem Erben kraft Gesetzes nach seiner Erbquote zu, die Vorschriften über die Erbengemeinschaft gelten insoweit nicht (§ 711 Abs. 2 BGB).
5. Wie sicherst du dich gegen Pflichtteilsansprüche ab?
Vollständig nur mit Zustimmung des Berechtigten, ansonsten über die Zeit. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben. Bei zwei Kindern neben einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil je Kind ein Viertel (§§ 1924, 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB), die Pflichtteilsquote also je ein Achtel.
Beim Ehegatten kommt es darauf an, in welcher Rolle er im Testament steht. Wird er vollständig enterbt und erhält auch kein Vermächtnis, bestimmt sich sein Pflichtteil nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil, dafür kann er den Zugewinn konkret ausgleichen lassen (§ 1371 Abs. 2 BGB). Wird er Erbe oder Vermächtnisnehmer, bleibt es bei der Pauschale des § 1371 Abs. 1 BGB. Schlägt er aus, kann er den Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Eine Ehegattenquote ohne diese Zuordnung ist immer falsch.
Die zwei Wege, die tatsächlich tragen
Der erste ist der notarielle Verzicht. Verwandte und der Ehegatte können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr Erbrecht verzichten, und der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 Abs. 1 und 2 BGB); er bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). In der Praxis wird er gegen Abfindung geschlossen, oft verbunden mit der Übertragung, die er absichern soll. Er wirkt sofort und unabhängig vom Todeszeitpunkt.
Der zweite ist die Zeit. Übertragenes Vermögen schmilzt je Jahr um ein Zehntel aus der Ergänzung heraus und bleibt nach zehn Jahren unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist allerdings nicht vor Auflösung der Ehe (Satz 3), hier hilft Warten also nicht. Was eine Stiftung an dieser Mechanik ändert, beschreibt der Beitrag Pflichtteil und Stiftung.
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Stiftungs-Check starten6. Was ist bei Unternehmen und Immobilien zusätzlich zu regeln?
Die Verschonung, die Liquidität und die Verträge, die neben dem Testament gelten. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, solange der Erwerb 26 Mio. Euro nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Voraussetzung ist die Lohnsumme: Innerhalb von fünf Jahren dürfen insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden (§ 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Bei mehr als fünf bis zehn Beschäftigten sinkt die Schwelle auf 250 Prozent, bei mehr als zehn bis 15 auf 300 Prozent, bei höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Prüfung (Satz 3 und 4).
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| Variante | Verschonung | Lohnsummenfrist | Mindestlohnsumme | Verwaltungsvermögen |
|---|---|---|---|---|
| Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) | 85 % | 5 Jahre | 400 % | bis 90 % des gemeinen Werts unschädlich für die Grundprüfung (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) |
| Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) | 100 % | 7 Jahre | 700 % | höchstens 20 % (§ 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG) |
Begünstigt ist nur der Teil, der das Verwaltungsvermögen übersteigt (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Vermietete Immobilien und Finanzmittel im Betrieb können die Verschonung deshalb still auffressen. Dazu kommt ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro, der sich oberhalb dieser Grenze um 50 Prozent des übersteigenden Betrags abschmilzt und innerhalb von zehn Jahren nur einmal zu haben ist (§ 13a Abs. 2 ErbStG).
Immobilien: Befreiung und Stundung
Das selbstgenutzte Familienheim geht steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten über, wenn er es unverzüglich selbst nutzt und zehn Jahre lang dabei bleibt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Für Kinder gilt dasselbe, aber nur bis 200 Quadratmeter Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Reicht die Liquidität nicht, ist die Steuer auf Wohngrundbesitz auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber sie nur durch Veräußerung aufbringen könnte (§ 28 Abs. 3 ErbStG); bei begünstigtem Betriebsvermögen sind es bis zu sieben Jahre (§ 28 Abs. 1 ErbStG).
7. Wann ist die Familienstiftung der richtige fünfte Schritt?
Wenn das Vermögen mehrere Freibeträge übersteigt und über die nächste Generation hinaus zusammenbleiben soll. Testament und Schenkung verteilen, die Stiftung erhält. Das ist der eigentliche Unterschied: Eine Erbengemeinschaft kann sich auseinandersetzen, eine Stiftung nicht. Sie ist eine mitgliederlose juristische Person, deren Zweck du in der Satzung festlegst.
Die Schwellen sind gestaffelt. Rechtsfähig anerkannt wird in der Praxis ab etwa 100.000 Euro, je nach Bundesland werden 100.000 bis 300.000 Euro erwartet. Wirtschaftlich trägt sich die Struktur ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro, komplexe Gestaltungen mit mehreren Vehikeln lohnen sich ab etwa 500.000 Euro. Die Gründung kostet 15.000 bis 50.000 Euro netto, die laufende Verwaltung beginnt bei etwa 1.500 Euro im Jahr.
Drei Steuerfolgen, die du vorher kennen musst
Erstens die Errichtung: Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Sind die Kinder die entferntest Berechtigten, gilt Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag. Für eine spätere Zustiftung gilt das nicht: Sie ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und fällt in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Wer absehbar nachdotieren will, stattet deshalb von Anfang an großzügiger aus. Ob eine in der Satzung von vornherein vorgesehene Nachdotierung anders zu behandeln ist, gehört auf den Tisch des Beraters und nicht in eine pauschale Antwort.
Zweitens die Erbersatzsteuer: Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Besteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, also 800.000 Euro, und die Steuer nach dem Satz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Stundung ist auch hier möglich (§ 28 Abs. 2 ErbStG). Den Rechenweg zeigt der Beitrag Erbersatzsteuer.
Drittens die laufende Besteuerung: Erträge unterliegen der Körperschaftsteuer, für den Veranlagungszeitraum 2026 zu 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, zusammen 15,825 Prozent. Der Satz sinkt nach § 23 Abs. 1 KStG stufenweise auf 14 Prozent im Jahr 2028 und 10 Prozent ab 2032. Dazu kommt ein Freibetrag von 5.000 Euro (§ 24 KStG). Rechne eine Stiftung deshalb nie über mehrere Jahre mit einem festen Satz durch. Wie sich der Weg über die Stiftung vom klassischen Testament unterscheidet, ordnet der Beitrag Stiftung statt Testament ein, die Grundlagen des Vehikels stehen im Beitrag Familienstiftung.
8. Wie sieht ein realistischer Zeitplan aus?
Er richtet sich nicht nach deinem Alter, sondern nach zwei Zehnjahresfristen, die unterschiedlich starten. § 14 ErbStG rechnet vom letzten Erwerb zehn Jahre zurück, § 2325 Abs. 3 BGB rechnet vom Erbfall zehn Jahre zurück. Beide Uhren laufen erst, wenn tatsächlich übertragen wurde. Deshalb ist Vorlauf die einzige Ressource, die sich nicht nachkaufen lässt.
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| Schritt | Was passiert | Zeitbedarf | Wiederholung |
|---|---|---|---|
| 1. Bestandsaufnahme | Vermögen, Schulden, Verträge, Vollmachten | 4 bis 8 Wochen | alle 3 Jahre aktualisieren |
| 2. Steuerlast rechnen | Freibeträge, Steuerklassen, Liquiditätsbedarf | 2 bis 4 Wochen | bei jeder Wertänderung |
| 3. Schenkungen starten | erste Tranche, Nießbrauch, Rückfallklauseln | ab jetzt, Wirkung nach 10 Jahren | jede weitere Tranche nach 10 Jahren |
| 4. Testament oder Erbvertrag | letztwillige Verfügung, Vollstreckung, Verzichte | 2 bis 6 Monate mit Notar | alle 3 bis 5 Jahre prüfen |
| 5. Familienstiftung | Satzung, Anerkennung, Ausstattung | 6 bis 12 Monate | Satzung alle 5 Jahre prüfen |
Die Reihenfolge ist kein Vorschlag, sondern eine Abhängigkeitskette. Schritt 3 ohne Schritt 2 verschenkt Freibeträge oder löst unnötig Steuer aus. Schritt 4 ohne Schritt 1 produziert Anordnungen über Vermögen, das es in dieser Form nicht mehr gibt. Und Schritt 5 ohne die Schritte davor erzeugt eine Struktur, die zum Rest der Planung nicht passt.
Anlassbezogen prüfst du zusätzlich: bei Heirat, Scheidung, Geburt, Tod eines Bedachten, beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie, bei jeder Änderung im Gesellschafterkreis und bei jedem Wegzug ins Ausland. Wie sich die Weitergabe insgesamt strukturieren lässt, beschreibt der Beitrag Vermögensnachfolge planen.
Unser Fazit
Erbschaftsplanung ist kein Dokument, sondern eine Reihenfolge. Wer mit dem Testament beginnt, regelt die Verteilung eines Vermögens, dessen Wert, Steuerlast und Pflichtteilsrisiko er nicht kennt. Wer mit der Aufstellung beginnt, sieht nach zwei Wochen, wie viel Geld im Todesfall fällig würde und ob es überhaupt vorhanden ist. Diese eine Zahl verändert die meisten Planungen mehr als jede Gestaltungsidee.
Unsere Empfehlung ist deshalb schlicht: Rechne zuerst, übertrage früh und binde erst am Ende. Die Zehnjahresfristen des § 14 ErbStG und des § 2325 Abs. 3 BGB belohnen ausschließlich Vorlauf, und sie lassen sich weder verkürzen noch nachholen. Ob die Familienstiftung als Schritt fünf für dich passt, entscheidet nicht die Steuerersparnis, sondern die Frage, ob der Bestand nach dir zusammenbleiben soll.
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Häufige Fragen
Wann sollte ich mit der Nachlassplanung anfangen?
Sobald dein Vermögen die Freibeträge des § 16 ErbStG übersteigt, unabhängig vom Alter. Der Grund ist die Zehnjahresachse: § 14 ErbStG rechnet frühere Erwerbe nur zehn Jahre zurück, und Schenkungen bleiben erst nach zehn Jahren bei der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wer später anfängt, verliert keine Rechte, aber jede nicht genutzte Zehnjahresperiode.
Was kostet eine professionelle Erbschaftsplanung?
Das hängt an der Zahl der Vehikel, nicht an der Höhe des Vermögens. Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert (§ 34 GNotKG), für Beurkundungen fällt regelmäßig eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B an (KV 21100 GNotKG); anwaltliche und steuerliche Beratung wird meist nach Zeitaufwand oder Pauschale abgerechnet. Kommt eine rechtsfähige Stiftung dazu, rechne mit 15.000 bis 50.000 Euro netto für die Gründung und ab etwa 1.500 Euro im Jahr für die laufende Verwaltung.
Reicht ein handschriftliches Testament?
Rechtlich ja, praktisch oft nicht. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig selbst geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB), Zeit- und Ortsangabe sind Sollvorschriften (Abs. 2). Sobald Gesellschaftsanteile, Immobilien, Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung im Spiel sind, ist die notarielle Form die sichere Wahl, weil sie Auslegungsstreit vermeidet.
Wie oft sollte ich mein Testament überprüfen?
Alle drei bis fünf Jahre und zusätzlich bei jedem Ereignis, das die Vermögens- oder Familienlage verändert. Dazu zählen Heirat, Scheidung, Geburt, Tod eines Bedachten, Immobilienkauf, Gesellschafterwechsel und Wegzug ins Ausland. Jede Übertragung verschiebt außerdem die Zehnjahresrechnung des § 14 ErbStG und sollte im Vermögensverzeichnis dokumentiert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Die Bindungswirkung. Ein Testament ist einseitig und jederzeit widerruflich, ein Erbvertrag bindet dich gegenüber dem Vertragspartner. Der Erbvertrag kann nur persönlich (§ 2274 BGB) und nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten entsteht die Bindung dagegen erst mit dem Tod des Erstversterbenden (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Wie plane ich, wenn meine Erben im Ausland leben?
Entscheidend ist der Inländerstatus, nicht der Wohnort allein. Unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall tritt ein, wenn Erblasser oder Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); deutsche Staatsangehörige gelten dafür noch fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer (Buchst. b). Eine im Ausland gezahlte vergleichbare Steuer wird auf Antrag angerechnet, soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen vorgeht (§ 21 Abs. 1 ErbStG).
Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Stiftung in der Nachlassplanung?
Anerkannt wird eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab etwa 100.000 Euro, je nach Bundesland werden 100.000 bis 300.000 Euro erwartet. Wirtschaftlich trägt sie sich ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro, komplexe Strukturen mit mehreren Vehikeln ab etwa 500.000 Euro. Ausschlaggebend ist aber nicht die Zahl, sondern das Ziel: Die Stiftung hält Vermögen zusammen, sie verteilt es nicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Gesamtrechtsnachfolge mit dem Erbfall: § 1922 BGB; gesetzliche Erbfolge erster Ordnung: § 1924 BGB; Ehegattenerbrecht: § 1931 BGB; pauschaler und güterrechtlicher Zugewinnausgleich: § 1371 Abs. 1 bis 3 BGB
- Pflichtteil, Höhe und Berechtigte: § 2303 BGB; Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen und Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr: § 2325 Abs. 1 bis 3 BGB; Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie notarielle Beurkundung: §§ 2346, 2348 BGB
- Testamentsformen: §§ 2231, 2232, 2247 BGB; gemeinschaftliches Testament der Ehegatten und Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen: §§ 2265, 2267, 2271 BGB; Erbvertrag, persönlicher Abschluss und Form: §§ 2274, 2276 BGB; Bestimmung durch Dritte unzulässig: § 2065 BGB
- Nacherbeinsetzung: § 2100 BGB; Ernennung des Testamentsvollstreckers und Dauervollstreckung: §§ 2197, 2209 BGB
- Schenkung: Nießbrauch als Nutzungsrecht § 1030 BGB, Rückforderung wegen Verarmung § 528 BGB, Widerruf wegen groben Undanks § 530 BGB; Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen: § 14 Abs. 1 BewG
- Vorsorgevollmacht und Schriftform für bestimmte Maßnahmen: § 1820 Abs. 2 BGB; Patientenverfügung: § 1827 Abs. 1 BGB
- Erbschaftsteuer: persönliche Steuerpflicht und Inländerbegriff § 2 Abs. 1 ErbStG, Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro § 10 Abs. 5 ErbStG, Zusammenrechnung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren und 50-Prozent-Grenze § 14 Abs. 1 und 3 ErbStG, Steuerklassen und Familienstiftung § 15 Abs. 1 und 2 ErbStG, Freibeträge § 16 Abs. 1 ErbStG, Steuersätze und Härteausgleich § 19 Abs. 1 und 3 ErbStG, Anrechnung ausländischer Steuer § 21 ErbStG
- Betriebsvermögen: Verschonungsabschlag von 85 Prozent, Abzugsbetrag von 150.000 Euro und Lohnsummenregelung § 13a Abs. 1 bis 3 ErbStG, Optionsverschonung mit 100 Prozent, sieben Jahren und 700 Prozent § 13a Abs. 10 ErbStG, begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögen § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG
- Immobilien: Familienheim für Ehegatten § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und für Kinder bis 200 Quadratmeter § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Stundung bei Betriebsvermögen, Familienstiftung und Wohngrundbesitz § 28 Abs. 1 bis 3 ErbStG
- Familienstiftung: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Körperschaftsteuersatz und stufenweise Absenkung § 23 Abs. 1 KStG, Freibetrag § 24 KStG
- Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.