Eine Stiftung ist eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG). Der Satz beträgt für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG), abzüglich eines Freibetrags von 5.000 Euro (§ 24 S. 1 KStG). Gemeinnützige Stiftungen sind befreit, ihr wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
Die Körperschaftsteuer ist die Steuer, die eine Stiftung Jahr für Jahr auf ihre laufenden Erträge zahlt, und damit die zentrale Größe jeder Renditerechnung vor der Errichtung. In diesem Beitrag geht es ausschließlich um diese eine Steuerart: Steuersubjekt, Satz, Freibetrag, Befreiung, Bemessungsgrundlage, Beteiligungserträge, Erklärungspflichten. Den Rundumblick über alle Steuerarten findest du im Beitrag Besteuerung der Stiftung im Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Stiftung versteuert selbst: Die rechtsfähige Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und die nicht rechtsfähige Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, und zwar mit sämtlichen Einkünften (§ 1 Abs. 2 KStG).
- 15 Prozent, linear, ohne Progression: Der Satz beträgt für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und sinkt danach stufenweise auf 10 Prozent ab 2032. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte Körperschaftsteuer.
- 5.000 Euro Freibetrag: Vom Einkommen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro abzuziehen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens (§ 24 S. 1 KStG). Er gilt für Familienstiftungen, nicht für Körperschaften mit Anteilseignern (§ 24 S. 2 Nr. 1 KStG) und nicht für Investmentfonds (§ 24 S. 2 Nr. 3 KStG).
- Gemeinnützig heißt nicht steuerfrei in allem: Die Befreiung setzt voraus, dass die Stiftung nach Stiftungsgeschäft und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke verfolgt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Befreiung insoweit ausgeschlossen (S. 2).
- Beteiligungserträge sind der Sonderfall: Bezüge aus Kapitalbeteiligungen bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 S. 1 KStG), 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG). Unterhalb einer unmittelbaren Beteiligung von 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres gilt das nicht (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG).
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1. Warum zahlt eine Stiftung überhaupt Körperschaftsteuer?
Weil sie ein eigenes Steuersubjekt ist und nicht als Vermögen des Stifters behandelt wird. § 1 Abs. 1 KStG zählt auf, wer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, sofern Geschäftsleitung oder Sitz im Inland liegen. Zwei Nummern dieser Liste betreffen Stiftungen: Nr. 4 nennt die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, worunter die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts fällt. Nr. 5 nennt ausdrücklich nicht rechtsfähige Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts.
Das ist der entscheidende Unterschied zum Privatvermögen. Solange dein Depot dir gehört, werden die Erträge dir zugerechnet. Sobald das Vermögen in der Stiftung liegt, hat es eine eigene Steuernummer, eine eigene Erklärung und eine eigene Bemessungsgrundlage. Dabei gilt: Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG). Kein Bereich bleibt von vornherein außen vor, weder ausländische Kapitalerträge noch Mieten. Ausnahmen entstehen erst über Befreiungsvorschriften wie § 5 KStG oder besondere Einkommensermittlungsregeln wie § 8b KStG.
Rechtsfähige Stiftung und Treuhandstiftung
Beide sind erfasst, nur über verschiedene Nummern: die anerkannte rechtsfähige Stiftung als juristische Person über § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, die treuhänderische Stiftung als nicht rechtsfähige Stiftung beziehungsweise Zweckvermögen des privaten Rechts über § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Die Rechtsformwahl entscheidet also über Kosten, Aufsicht und Aufwand, nicht darüber, ob Körperschaftsteuer anfällt.
2. Wie hoch ist die Körperschaftsteuer für eine Stiftung?
Sie beträgt für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Der Satz ist linear. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keine Progression, kein Grundfreibetragsmodell und keine Zone, in der die Belastung mit steigendem Ertrag ansteigt. Ob die Stiftung 40.000 Euro oder 400.000 Euro Einkommen erzielt, ändert am Prozentsatz nichts.
Der Gesetzeswortlaut sieht darüber hinaus eine gestaffelte Absenkung vor:
| Veranlagungszeitraum | Körperschaftsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG |
|---|---|
| bis 2027 | 15 Prozent |
| 2028 | 14 Prozent |
| 2029 | 13 Prozent |
| 2030 | 12 Prozent |
| 2031 | 11 Prozent |
| ab 2032 | 10 Prozent |
Für eine Struktur, die auf Jahrzehnte angelegt ist, ist das keine Nebensache: Wer eine Ertragsprognose über zwanzig Jahre rechnet, sollte die Staffel abbilden statt durchgehend mit 15 Prozent zu arbeiten.
Was zusätzlich obendrauf kommt
Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Er bemisst sich nicht am Einkommen, sondern an der Steuer selbst. Einen kombinierten Gesamtsatz nennen wir hier bewusst nicht, weil er nur so belastbar wäre wie der zugrunde gelegte Zuschlagsatz.
Gewerbesteuer fällt daneben nur an, wenn die Stiftung einen Gewerbebetrieb unterhält. Eine rein vermögensverwaltende Stiftung ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Wo die Grenze zur Gewerblichkeit verläuft, behandelt der Beitrag Gewerbesteuer bei der Stiftung.
3. Für wen gilt der Freibetrag von 5.000 Euro nach § 24 KStG?
Für steuerpflichtige Körperschaften ohne Anteilseigner, und damit im Regelfall auch für die Familienstiftung. Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro abzuziehen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens (§ 24 S. 1 KStG).
Die zweite Hälfte dieses Satzes wird gern überlesen und ist praktisch wichtig: Der Freibetrag ist auf die Höhe des Einkommens gedeckelt. Er kann also einen Gewinn auf null drücken, aber niemals einen Verlust erzeugen oder vergrößern. Ein Vortrag ungenutzter Freibeträge in Folgejahre findet nicht statt.
Die drei Ausnahmen des § 24 S. 2 KStG
Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für drei Gruppen:
- Nr. 1: Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören. Damit sind die klassischen Körperschaften mit Anteilseignern gemeint, etwa die GmbH. Leistungen einer Stiftung an ihre Destinatäre gehören nicht in diese Kategorie, weshalb der Freibetrag für Stiftungen anwendbar bleibt.
- Nr. 2: Vereine im Sinne des § 25 KStG.
- Nr. 3: Investmentfonds im Sinne des § 1 und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes.
Was der Freibetrag in Zahlen bedeutet
Eine vermögensverwaltende Familienstiftung erzielt 80.000 Euro Einkommen. Nach Abzug des Freibetrags verbleiben 75.000 Euro, bei 15 Prozent also 11.250 Euro Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Freibetrag spart damit 750 Euro. Das ist kein Gestaltungshebel, sondern eine Sockelentlastung: bei kleinen Stiftungen spürbar, bei großen Strukturen eine Randgröße. Wie sich diese Ebene in die Gesamtbelastung einer Familienstiftung einordnet, zeigt der Beitrag Steuervorteile der Familienstiftung.
4. Wann ist eine Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit?
Wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, und auch dann nicht vollständig. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
Zwei Formulierungen tragen die ganze Vorschrift. "Ausschließlich und unmittelbar" heißt, dass eine daneben verfolgte eigenwirtschaftliche Zielsetzung die Befreiung gefährdet. "Nach der tatsächlichen Geschäftsführung" heißt, dass eine mustergültige Satzung allein nicht genügt: Buchführung, Mittelverwendung und Protokolle müssen dazu passen.
Die Rückausnahme für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Hier liegt der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Bescheide abweichen: Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG). Das Wort "insoweit" ist eine Teilbefreiung, keine Alles-oder-nichts-Regel. Die Stiftung bleibt für ihren ideellen Bereich und ihre Vermögensverwaltung befreit und wird nur mit dem Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs körperschaftsteuerpflichtig. Eine ausdrückliche Gegenausnahme gibt es für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe: Für sie gilt Satz 2 nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 KStG).
Für gemeinnützige Körperschaften sieht die Abgabenordnung zusätzlich eine Besteuerungsgrenze vor, unterhalb derer die Ergebnisse der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaftsteuer unterliegen; die konkrete Höhe gehört in die Prüfung mit dem Steuerberater. Wo die Grenze zwischen Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb verläuft, behandelt der Beitrag Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Warum die Familienstiftung nicht befreit ist
Die Familienstiftung verfolgt einen privatnützigen Zweck: Sie versorgt einen definierten Kreis von Angehörigen. Damit erfüllt sie die Voraussetzung "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken" gerade nicht und bleibt voll körperschaftsteuerpflichtig. Ihr Vorteil liegt nicht in einer Befreiung, sondern in der Höhe des Satzes.
Die Grenze der Befreiung beim Steuerabzug
Auch eine befreite Stiftung ist beim Steuerabzug nicht automatisch außen vor: Die Befreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG gelten nicht für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG). Die Bank behält also zunächst ein, und die Stiftung muss ihren Status gegenüber der auszahlenden Stelle nachweisen. Welche Bescheinigung dafür nötig ist, erklärt der Beitrag Freistellungsbescheid.
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Stiftungs-Check starten5. Was fällt in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer?
Das zu versteuernde Einkommen der Stiftung, also der Saldo aus allen Erträgen abzüglich der abziehbaren Aufwendungen. § 23 Abs. 1 KStG knüpft den Steuersatz ausdrücklich daran an, und § 1 Abs. 2 KStG erstreckt die Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte.
Bei einer vermögensverwaltenden Stiftung besteht die Ertragsseite typischerweise aus Zinsen, Dividenden, Fondserträgen, Mieten und Veräußerungsgewinnen; auf der Aufwandsseite stehen Verwaltung, Buchführung, Beratung, Depot- und Objektkosten sowie betrieblich veranlasste Vergütungen. Zur Kapitalertragsseite im Detail lohnt der Beitrag Kapitalerträge in der Stiftung.
Was gerade nicht in die Bemessungsgrundlage gehört
Zwei Positionen werden regelmäßig falsch eingeordnet, und beide in dieselbe Richtung:
- Vermögenszuführungen sind keine Erträge. Die Erstausstattung im Stiftungsgeschäft und spätere Zustiftungen in das Grundstockvermögen stärken die Vermögensebene. Sie sind kein laufender Ertrag der Stiftung und deshalb nicht Gegenstand der Körperschaftsteuer, sondern der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Zuwendungen an Destinatäre mindern das Einkommen nicht. Was die Stiftung an ihre Begünstigten auszahlt, ist Verwendung des bereits versteuerten Einkommens und keine Betriebsausgabe. Die Körperschaftsteuer fällt also unabhängig davon an, ob ausgeschüttet wird oder nicht. Wer die 15 Prozent in eine Renditerechnung einsetzt, muss deshalb mit dem Einkommen vor Ausschüttung rechnen.
Der Merksatz dazu: Thesaurieren senkt die Körperschaftsteuer nicht. Es verschiebt nur den Zeitpunkt, zu dem auf der Empfängerebene eine weitere Steuer entsteht.
6. Wie wirkt § 8b KStG auf Beteiligungserträge der Stiftung?
Er nimmt Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen weitgehend aus der Bemessungsgrundlage heraus, sofern die Beteiligung groß genug ist. Diese Vorschrift entscheidet darüber, ob die Stiftung als Holdingspitze über einer GmbH steuerlich sinnvoll ist.
Der Grundsatz: Bezüge bleiben außer Ansatz
Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 S. 1 KStG); darunter fallen Gewinnausschüttungen einer GmbH oder AG an die Stiftung. Von diesen Bezügen gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG). Im Ergebnis sind 95 Prozent der Dividende steuerfrei.
Ein Rechenbeispiel: Die Stiftung hält 25 Prozent an einer GmbH und erhält 100.000 Euro Dividende. 5 Prozent davon, also 5.000 Euro, gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Darauf 15 Prozent Körperschaftsteuer ergibt 750 Euro, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die effektive Körperschaftsteuerbelastung der Dividende liegt damit bei 0,75 Prozent.
Die 10-Prozent-Grenze für Streubesitz
Der Grundsatz kippt bei kleinen Beteiligungen. Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG). Drei Details dieses Wortlauts entscheiden im Einzelfall:
- Stichtag ist der Beginn des Kalenderjahres. Ein Zukauf im Laufe des Jahres rettet die laufende Ausschüttung nicht mehr.
- "Unmittelbar" heißt unmittelbar. Eine über eine Zwischenstufe gehaltene Beteiligung zählt für diese Grenze nicht ohne Weiteres mit.
- Fehlt ein Grund- oder Stammkapital, ist die Beteiligung am Vermögen maßgebend, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben (§ 8b Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 KStG).
Für die Praxis heißt das: Ein breit gestreutes Aktienportfolio profitiert von § 8b Abs. 1 KStG nicht, weil dort nie 10 Prozent an einer einzelnen Gesellschaft erreicht werden. Diese Dividenden gehen voll in das zu versteuernde Einkommen ein. Die Beteiligung an der eigenen operativen GmbH liegt dagegen regelmäßig weit über der Grenze.
Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 S. 1 KStG). Auch hier gilt eine Fünf-Prozent-Regel: Von dem jeweiligen Gewinn gelten 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Die Streubesitzregel des Absatzes 4 ist nach ihrem Wortlaut auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1 bezogen, nicht auf Veräußerungsgewinne.
7. Welche Erklärungspflichten hat eine Stiftung bei der Körperschaftsteuer?
Sie gibt eine eigene Körperschaftsteuererklärung ab, unabhängig davon, ob sie ausschüttet oder Gewinn erzielt. Mit der Anerkennung erhält sie eine Steuernummer und wird beim Finanzamt als eigenes Steuersubjekt geführt. Die Erklärung wird elektronisch übermittelt; Form und Fristen richten sich nach der Abgabenordnung, und die Frist verlängert sich, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe sie erstellt.
Davor steht die Einkommensermittlung. Für eine vermögensverwaltende Stiftung heißt das mindestens eine geordnete Aufzeichnung der Erträge und Aufwendungen, oft einen vollständigen Jahresabschluss. Das ist einer der Gründe, warum die laufenden Kosten einer Stiftung bei etwa 1.500 Euro pro Jahr beginnen.
Was bei der gemeinnützigen Stiftung anders läuft
Auch die befreite Stiftung ist nicht erklärungsfrei. Sie muss belegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG in Verbindung mit den §§ 51 bis 68 AO entspricht. Das Finanzamt bestätigt den Status turnusmäßig; darauf beruhen Zuwendungsbestätigungen und die Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs. Unterhält sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kommt dessen Ergebnis zusätzlich in die Erklärung. Wie sich der Erklärungsalltag organisieren lässt, beschreibt der Beitrag Steuererklärung der Stiftung.
Unser Fazit
Die Körperschaftsteuer ist die planbarste Steuer der Stiftung, weil sie linear ist: 15 Prozent bis 2027 (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG), danach jährlich ein Prozentpunkt weniger bis auf 10 Prozent ab 2032, dazu der Solidaritätszuschlag und ein Freibetrag von 5.000 Euro, der keinen Verlust erzeugen kann (§ 24 S. 1 KStG).
Drei Punkte entscheiden darüber, ob diese Steuer für dich günstig ausfällt. Erstens der Zweck: Gemeinnützig bedeutet Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG, aber nur bis zur Grenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Zweitens die Struktur der Erträge: Eine Beteiligung ab 10 Prozent bringt über § 8b KStG eine effektive Belastung im Nachkommabereich, ein Streubesitzportfolio die volle. Drittens die Ehrlichkeit der Rechnung: Ausschüttungen mindern das Einkommen nicht, und die Körperschaftsteuer ist nur die erste Ebene.
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Häufige Fragen
Muss eine Stiftung auch dann Körperschaftsteuer zahlen, wenn sie nichts ausschüttet?
Ja. Besteuert wird das Einkommen der Stiftung, nicht die Auszahlung an die Begünstigten. Zuwendungen an Destinatäre sind Einkommensverwendung und mindern das körperschaftsteuerliche Einkommen nicht. Eine Stiftung, die alle Erträge thesauriert, zahlt dieselbe Körperschaftsteuer wie eine, die vollständig ausschüttet.
Gilt der Freibetrag von 5.000 Euro jedes Jahr neu?
Ja, er wird für jeden Veranlagungszeitraum vom Einkommen abgezogen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens (§ 24 S. 1 KStG). Er kann einen Gewinn also auf null reduzieren, aber keinen Verlust erzeugen oder erhöhen. Ein nicht ausgeschöpfter Rest verfällt und wird nicht in Folgejahre vorgetragen.
Ist eine gemeinnützige Stiftung automatisch von der Kapitalertragsteuer befreit?
Nein, nicht automatisch. Die Befreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG gelten nicht für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG). Die Stiftung muss ihren Status gegenüber der auszahlenden Stelle nachweisen, damit vom Abzug abgesehen wird oder die einbehaltene Steuer erstattet wird.
Zahlt eine Familienstiftung neben der Körperschaftsteuer auch Gewerbesteuer?
Nur wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhält. Eine rein vermögensverwaltende Familienstiftung, die Kapital anlegt und Immobilien im Rahmen der Vermögensverwaltung hält, ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer entsteht erst mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder wenn die Tätigkeit die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet.
Bleibt es dauerhaft bei 15 Prozent Körperschaftsteuer?
Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 KStG nicht. Der Satz von 15 Prozent gilt für Veranlagungszeiträume bis 2027. Danach sinkt er stufenweise um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr: 14 Prozent im Veranlagungszeitraum 2028, 13 Prozent 2029, 12 Prozent 2030, 11 Prozent 2031 und 10 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfähige Stiftungen und Zweckvermögen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KStG; Erstreckung auf sämtliche Einkünfte: § 1 Abs. 2 KStG
- Steuerbefreiung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, Verweis auf §§ 51 bis 68 AO: § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG; Ausschluss der Befreiung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG; Gegenausnahme für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe: § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 KStG; keine Befreiung für dem Steuerabzug unterliegende inländische Einkünfte: § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG
- Beteiligungserträge außer Ansatz: § 8b Abs. 1 S. 1 KStG; Veräußerungsgewinne außer Ansatz: § 8b Abs. 2 S. 1 KStG; 5 Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben bei Veräußerungsgewinnen: § 8b Abs. 3 S. 1 KStG; Streubesitzgrenze von unmittelbar 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres: § 8b Abs. 4 S. 1 KStG; 5 Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben bei Bezügen: § 8b Abs. 5 S. 1 KStG; Ausnahmen für Handelsbestand und Finanzinstitute: § 8b Abs. 7 KStG
- Steuersatz und Satzstaffel (bis 2027 15 Prozent, 2028 bis 2031 jeweils ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 Prozent): § 23 Abs. 1 KStG
- Freibetrag von 5.000 Euro, begrenzt auf die Höhe des Einkommens: § 24 S. 1 KStG; Ausnahmen für Körperschaften mit Anteilseignern, Vereine im Sinne des § 25 KStG und Investmentfonds: § 24 S. 2 Nr. 1 bis 3 KStG
- Gemeinnützigkeitsrecht als Voraussetzung der Befreiung: §§ 51 bis 68 AO (in Bezug genommen über § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG)
- Praxiswerte (laufende Verwaltungskosten ab ca. 1.500 Euro pro Jahr, Rechenbeispiele zu Freibetrag und Beteiligungsertrag) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026. Stand: September 2026.