Wie wird eine Stiftung besteuert? Alle Steuerarten im Überblick

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
Wie eine Stiftung besteuert wird: Alle Steuerarten

Eine Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag nach einem Freibetrag von 5.000 €, Gewerbesteuer nur bei gewerblicher Tätigkeit, Umsatzsteuer nur auf steuerpflichtige Leistungen, 25 % Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen an Destinatäre und alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer mit 800.000 € Freibetrag. Welche Steuer greift, entscheidet die Tätigkeit, nicht die Rechtsform.

Die Besteuerung einer Stiftung wirkt kompliziert, weil sie aus mehreren voneinander unabhängigen Regelwerken besteht: Jede Steuerart hat ihren eigenen Auslöser, ihren eigenen Zeitpunkt und ihre eigene Bemessungsgrundlage. Dieser Überblick sortiert sie systematisch: welche Steuer wann greift, wie hoch sie ausfällt und woran das im Gesetz hängt.

Die Grundlagen zum gesamten Themenfeld bündelt der Beitrag Stiftung und Steuern; um die Frage, welche Vorteile sich aus dieser Systematik gestalten lassen, geht es im Beitrag Steuerliche Vorteile einer Stiftung. Hier steht die Systematik selbst im Mittelpunkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sieben Steuerarten sind relevant: Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer, Schenkung- und Erbschaftsteuer samt Erbersatzsteuer sowie Grunderwerbsteuer beim Grundstückskauf.
  • Der Normalfall: Die vermögensverwaltende Familienstiftung zahlt 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Soli, also effektiv rund 15,8 %, nach einem Freibetrag von 5.000 € pro Jahr (§§ 23, 24 KStG).
  • Gewerbesteuer ist die Ausnahme: Vermietung, Verpachtung und Kapitalanlage bleiben gewerbesteuerfrei. Erst gewerbliche Tätigkeit löst rund 15 % zusätzlich aus, Gesamtbelastung dann ca. 30 %.
  • Kapitalertragsteuer wirkt in zwei Richtungen: 25 % werden beim Zufluss an die Stiftung einbehalten und über die Steuererklärung zurückgeholt, und 25 % fallen an, wenn die Stiftung an Destinatäre ausschüttet.
  • Alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer: Nur bei der Familienstiftung, nach Steuerklasse I, mit 800.000 € Freibetrag und Verteilung der Zahlung auf bis zu 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
  • Merksatz: Nicht die Stiftung wird besteuert, sondern jede ihrer Tätigkeiten einzeln.

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1. Welche Steuern zahlt eine Stiftung? Die Matrix

Eine Stiftung kann mit sieben Steuerarten in Berührung kommen, von denen im Regelfall nur zwei bis drei tatsächlich anfallen: Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag auf die laufenden Erträge, Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen und bei der Familienstiftung die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Gewerbe- und Umsatzsteuer greifen nur, wenn die Stiftung über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht. Die folgende Matrix zeigt jede Steuerart mit ihrem Auslöser:

SteuerartWann sie greiftHöheRechtsgrundlage
Körperschaftsteuerlaufend auf die Erträge der Familienstiftung15 %, Freibetrag 5.000 € pro Jahr§§ 23, 24 KStG
Solidaritätszuschlagauf die festgesetzte Körperschaftsteuer5,5 % der Körperschaftsteuer, zusammen effektiv ca. 15,8 %SolzG 1995
Gewerbesteuernur bei gewerblicher Tätigkeit oder wirtschaftlichem Geschäftsbetriebrund 15 %, mit der Körperschaftsteuer zusammen ca. 30 %§ 2 GewStG, § 14 AO
Kapitalertragsteuer (Einbehalt an der Quelle)auf Dividenden und Zinsen, die der Stiftung zufließen25 % vorab, auf die Körperschaftsteuer anrechenbar§ 43a EStG
Kapitalertragsteuer (Ausschüttung)auf jede Zuwendung an Destinatäre25 % zzgl. Soli, Günstigerprüfung möglich§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Umsatzsteuerauf jede steuerpflichtige Leistung; Vermögensverwaltung bleibt außen vor19 %, ermäßigt 7 %§§ 2, 4 Nr. 12, 12 UStG
Schenkungsteuer bei der Errichtungeinmalig auf das übertragene VermögenSteuerklasse nach dem entferntest Berechtigten§ 7 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG
Erbersatzsteueralle 30 Jahre, nur bei der FamilienstiftungSteuerklasse I, Freibetrag 800.000 €, typisch 11 bis 19 %§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 19 ErbStG
Grunderwerbsteuerwenn die Stiftung ein Grundstück kauftje nach Bundesland unterschiedlich§ 1 GrEStG

Die vier Zeitpunkte der Stiftungsbesteuerung

Wer die Matrix in eine zeitliche Ordnung bringt, erkennt vier klar getrennte Momente. Erstens die Errichtung: Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden gilt als Schenkung an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Zweitens der laufende Betrieb: Hier arbeitet die Körperschaftsteuer, flankiert von Gewerbe- und Umsatzsteuer, wenn die Stiftung wirtschaftlich tätig wird. Drittens die Ausschüttung an Destinatäre, also die satzungsgemäß Begünstigten: Sie löst Kapitalertragsteuer aus. Viertens der 30-Jahres-Stichtag der Familienstiftung mit der Erbersatzsteuer. Diese vier Ebenen laufen unabhängig voneinander, und genau daraus entstehen die meisten Missverständnisse: Eine Stiftung kann körperschaftsteuerlich privilegiert und umsatzsteuerlich voll steuerpflichtig sein.

2. Wann fällt Körperschaftsteuer an, und wie hoch ist sie?

Körperschaftsteuer fällt auf alle Erträge einer Familienstiftung an, unabhängig davon, ob es Mieten, Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus einem Geschäftsbetrieb sind: 15 % nach § 23 KStG, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diesen Betrag, gemildert um einen Freibetrag von 5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG). Effektiv liegt die Belastung damit bei rund 15,8 %.

Der Freibetrag und die Rechnung dahinter

Der Freibetrag wird vom Einkommen der Stiftung abgezogen, bevor der Steuersatz greift. Bei 120.000 € Stiftungseinkommen bleiben also 115.000 € steuerpflichtig, darauf 15 % ergeben 17.250 € Körperschaftsteuer zuzüglich Soli. Bei kleinen Stiftungen kann der Freibetrag die Steuer vollständig aufzehren: Wirft das Vermögen 4.500 € im Jahr ab, fällt keine Körperschaftsteuer an. Details zur Wirkung und zu den Grenzen des Freibetrags stehen im Beitrag Freibetrag der Stiftung.

Welche Steuer bei welcher Ertragsart greift

Innerhalb der Körperschaftsteuer gelten je nach Ertragsart unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Die zweite Matrix ordnet die typischen Erträge einer vermögensverwaltenden Familienstiftung zu:

Ertrag oder VorgangWelche Steuer greiftBelastung
Mieten und PachtenKörperschaftsteuer, keine Gewerbesteuer, keine Umsatzsteuer15 % zzgl. Soli
Zinsen aus Bankguthaben und DarlehenKörperschaftsteuer, kein Schachtelprivileg15 % zzgl. Soli
Dividenden aus Beteiligungen ab 10 %Körperschaftsteuer, aber nur auf 5 % der Erträge (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG)effektiv 0,75 bis 1,5 %
Dividenden im Streubesitz unter 10 %Körperschaftsteuer ohne Schachtelprivileg15 % zzgl. Soli
Veräußerungsgewinne aus Aktien und AnteilenKörperschaftsteuer, nur auf 5 % des Gewinns (§ 8b Abs. 2 KStG)effektiv 0,75 %
Krypto-Gewinne innerhalb eines Jahres HaltedauerKörperschaftsteuer, bei gewerblichem Handel zusätzlich Gewerbesteuer15 %, gewerblich bis ca. 30 %
Krypto-Gewinne nach über einem Jahr HaltedauerHaltefrist-Logik des § 23 EStG, für Körperschaften rechtlich ungeklärtoffen, Steuerberater erforderlich
Staking-RewardsKörperschaftsteuer als laufende Einkünfte15 % zzgl. Soli
Erträge aus eigener gewerblicher TätigkeitKörperschaftsteuer und Gewerbesteuerca. 30 %
Ausschüttungen an DestinatäreKapitalertragsteuer beim Empfänger25 % zzgl. Soli

Die Krypto-Zeilen verdienen eine ehrliche Einordnung. In der Beratungspraxis wird für Kryptowerte die einjährige Haltefrist des § 23 EStG analog angewendet, was einen steuerfreien Verkauf nach Ablauf des Jahres bedeuten würde. Diese Analogie ist jedoch nicht gesichert: § 23 EStG gilt dem Wortlaut nach für natürliche Personen, und ob eine Haltefrist-Steuerfreiheit auf Körperschaften übertragbar ist, ist steuerrechtlich nicht abschließend geklärt. Ein steuerfreier Verkauf nach Haltefrist ist für Stiftungen deshalb nicht gesichert; das Schachtelprivileg des § 8b KStG hilft hier ohnehin nicht, weil Kryptowerte keine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind. Wer Kryptowerte in einer Stiftung hält, braucht dafür zwingend die Abstimmung mit dem Steuerberater.

3. Wann muss eine Stiftung Gewerbesteuer zahlen?

Gewerbesteuer fällt nur an, wenn die Stiftung gewerblich tätig wird oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO unterhält. Reine Vermietung und Verpachtung sowie die Anlage von Kapital bleiben gewerbesteuerfrei. Kommt die Gewerbesteuer hinzu, sind das je nach Hebesatz der Gemeinde rund 15 %, sodass die Gesamtbelastung von etwa 15,8 % auf rund 30 % steigt.

Betriebsaufspaltung: die häufigste Falle

Der praktisch wichtigste Auslöser ist nicht die eigene Geschäftstätigkeit, sondern eine Personenkonstellation. Sind Stiftungsvorstand und Geschäftsführer der Tochter-GmbH dieselbe Person, wertet das Finanzamt die Beteiligung häufig als gewerblich (Betriebsaufspaltung). Aus effektiv 0,75 % auf die Ausschüttungen werden dann 1,5 %, weil zur Körperschaftsteuer die Gewerbesteuer auf die 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzukommt. Die personelle Trennung gehört deshalb von Anfang an in die Struktur und sollte dokumentiert sein. Ein zweiter Punkt betrifft Beteiligungen: Für die gewerbesteuerliche Kürzung von Dividenden verlangt § 9 Nr. 2a GewStG eine Mindestbeteiligung von 15 %, während das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg schon ab 10 % greift. Beide Schwellen sind zu prüfen, nicht nur eine.

4. Wann fällt Kapitalertragsteuer an?

Kapitalertragsteuer begegnet der Stiftung in zwei Richtungen: beim Zufluss von Dividenden und Zinsen und beim Abfluss von Ausschüttungen an die Begünstigten. Beide Male sind es 25 %, sie haben aber völlig unterschiedliche wirtschaftliche Folgen.

Einbehalt an der Quelle: 25 Prozent, die zurückzuholen sind

Zahlt eine Kapitalgesellschaft eine Dividende aus oder schreibt die Bank Zinsen gut, behält die auszahlende Stelle zunächst 25 % Kapitalertragsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab (§ 43a EStG), genauso wie bei einer Privatperson. Für die Stiftung ist das eine Vorauszahlung, kein endgültiger Steuersatz: Sie gibt die einbehaltene Steuer in der Körperschaftsteuererklärung an, bekommt sie auf ihre Steuerschuld angerechnet und erhält die Differenz zur niedrigeren Stiftungsbelastung erstattet. Das passiert nicht automatisch, sondern muss aktiv beantragt werden. Wird es vergessen, bleibt der Unterschied zwischen 25 % und 15 % dauerhaft beim Finanzamt liegen. Gemeinnützige Stiftungen können mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung dafür sorgen, dass die Bank gar nicht erst einbehält.

Ausschüttung an Destinatäre: 25 Prozent beim Empfänger

Fließt Geld aus der Stiftung an die Begünstigten, behält die Stiftung darauf 25 % Kapitalertragsteuer ein und führt sie ab. Rechtlich handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen des Empfängers (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Liegt dessen persönlicher Einkommensteuersatz unter 26,38 % einschließlich Soli, erstattet das Finanzamt die Differenz über die Günstigerprüfung. Die wirtschaftliche Konsequenz gehört zur ehrlichen Systematik dazu: Auf jedem Euro, der die Stiftung verlässt, liegt eine zweite Besteuerungsebene. Welche Wege es dafür gibt und was sie kosten, zeigt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

5. Wann greifen Schenkung-, Erbschaft- und Erbersatzsteuer?

Bei der Errichtung einmalig und danach bei der Familienstiftung alle 30 Jahre. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung unter Lebenden gilt als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG); anschließend ersetzt die Erbersatzsteuer die Erbschaftsteuer, die ohne die Struktur bei jedem Generationswechsel anfallen würde.

Bei der Errichtung: Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten

Welche Steuerklasse gilt, richtet sich nicht nach dem Verhältnis zwischen Stifter und Stiftung, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Wer den Kreis der Begünstigten in der Satzung eng auf Ehegatte und Abkömmlinge fasst, landet damit in der günstigen Steuerklasse I; ein weit gefasster Kreis kann in eine ungünstigere Klasse führen. Die Satzungsformulierung entscheidet also mit über die Steuer bei der Errichtung, und sie lässt sich später nur eingeschränkt ändern.

Alle 30 Jahre: die Erbersatzsteuer

Weil das Vermögen einer Familienstiftung dauerhaft aus der Erbfolge herausgenommen ist, fingiert das Gesetz alle 30 Jahre einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Gerechnet wird nach Steuerklasse I, wobei das Vermögen fiktiv auf zwei Kinder aufgeteilt wird; daraus ergibt sich der Freibetrag von 800.000 €, nämlich zweimal 400.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 ErbStG). Zwei Beispiele zeigen die Größenordnung:

  • 1 Mio. € Stiftungsvermögen: Nach Abzug des Freibetrags von 800.000 € bleiben 200.000 € Bemessungsgrundlage, darauf 11 % nach der Tabelle des § 19 ErbStG ergibt 22.000 €.
  • 10 Mio. € Stiftungsvermögen: Fiktiv aufgeteilt auf zwei Kinder sind das je 5 Mio. €, abzüglich 400.000 € Freibetrag je Kind, besteuert mit 19 %. Rechnerisch ergeben sich 1.748.000 €, also rund 17,5 % des Vermögens.

Zwei Punkte entschärfen die Belastung. Die Steuer muss nicht auf einen Schlag gezahlt werden, sondern kann auf bis zu 30 Jahre verteilt werden, sodass die Stiftung keine Substanz veräußern muss. Und der Stichtag steht mit der Anerkennung von Anfang an fest, was Vorlauf schafft: In der Praxis wird im 28. oder 29. Jahr geprüft, ob sich die Bemessungsgrundlage etwa durch Umstrukturierung in begünstigtes Betriebsvermögen oder über Verschonungsregelungen senken lässt. Berechnung, Stundung und Gestaltungen im Detail zeigt der Beitrag Erbersatzsteuer.

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6. Wann wird eine Stiftung umsatzsteuerpflichtig?

Sobald sie steuerpflichtige Leistungen erbringt. Die Umsatzsteuer folgt einer eigenen Logik: Sie knüpft nicht an den Gewinn an, sondern an jede einzelne Leistung nach außen. Reine Vermögensverwaltung bleibt außen vor, weil Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei sind und Zinsen und Dividenden gar keinen Leistungsaustausch darstellen. Erbringt die Stiftung dagegen Dienstleistungen oder verkauft sie Waren, wird sie wie jedes andere Unternehmen behandelt (§ 2 UStG): 19 % Regelsteuersatz, im Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung 7 %. Wichtig für die Systematik: Die Steuerfreiheit hat einen Preis, denn ohne steuerpflichtige Ausgangsumsätze gibt es auch keinen Vorsteuerabzug. Unternehmereigenschaft, Kleinunternehmer-Grenzen, Vorsteuer und die Option nach § 9 UStG behandelt der Spezialbeitrag Umsatzsteuer in der Stiftung.

7. Was ändert sich bei der gemeinnützigen Stiftung?

Die gemeinnützige Stiftung durchläuft dieselben Steuerarten, aber mit anderen Ergebnissen: Ihre Erträge aus der Vermögensverwaltung sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei, solange die Mittel zeitnah dem Zweck zugeführt werden, und die Erbersatzsteuer trifft sie nicht, weil § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur Familienstiftungen erfasst. Die dritte Matrix stellt beide Welten je Steuerart gegenüber:

SteuerartFamilienstiftungGemeinnützige Stiftung
Körperschaftsteuer15 % zzgl. Soli nach 5.000 € Freibetragin der Vermögensverwaltung steuerbefreit
Gewerbesteuernur bei gewerblicher Tätigkeitnur im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Kapitalertragsteuer an der Quelle25 % Einbehalt, Anrechnung und Erstattung über die SteuererklärungEinbehalt entfällt bei vorgelegter Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Umsatzsteuerwie jedes Unternehmen, Vermögensverwaltung bleibt außen vorebenfalls steuerpflichtig, im Zweckbetrieb ermäßigter Satz
Erbersatzsteueralle 30 Jahrefällt nicht an
Mittelverwendungfrei thesaurierbar oder ausschüttbarzeitnahe Verwendung in den folgenden zwei Kalenderjahren, freie Rücklage bis zu einem Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung

Die Steuerbefreiung ist dabei kein Zustand, sondern eine laufende Bedingung. Werden die Erträge über Jahre nicht zweckgemäß verwendet, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, und dann wird Körperschaftsteuer auf die Erträge der vergangenen zehn Jahre nachgefordert. Die vollständige Systematik der gemeinnützigen Welt zeigt der Beitrag Gemeinnützige Stiftung und Steuern.

8. Welche Fehler kosten bei der Stiftungsbesteuerung am meisten?

  • Personenidentität zwischen Stiftung und Tochter-GmbH: Wenn Stiftungsvorstand und GmbH-Geschäftsführer dieselbe Person sind, kann eine Betriebsaufspaltung entstehen. Aus 0,75 % auf Ausschüttungen werden dann rund 30 %.
  • Die Streubesitzgrenze übersehen: Unter 10 % Beteiligung greift das Schachtelprivileg nicht, Dividenden werden voll mit 15 % belastet. Für die gewerbesteuerliche Kürzung liegt die Schwelle sogar bei 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG).
  • Einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht zurückfordern: Die 25 % an der Quelle sind eine Vorauszahlung. Ohne aktiven Antrag über die Körperschaftsteuererklärung bleibt die Differenz zum niedrigeren Stiftungssatz liegen.
  • Verbilligt an die Familie vermieten: Damit die Kosten einer vermieteten Stiftungsimmobilie voll abziehbar bleiben, muss die vereinbarte Miete mindestens 67 % der ortsüblichen Miete erreichen. Darunter kürzt das Finanzamt anteilig.
  • Die Erbersatzsteuer erst am Stichtag bedenken: Der Termin steht seit der Anerkennung fest. Gestaltungen wirken nur, wenn sie Jahre vorher aufgesetzt werden, nicht im Fälligkeitsjahr.
  • Keine Liquidität für Steuern einplanen: Als grobe Budgetregel lassen sich die Jahreserträge in drei Teile gliedern: ein Drittel Verwaltung, ein Drittel Rücklage zum Vermögenserhalt, ein Drittel Zweckverwirklichung oder Ausschüttung. Bei gemeinnützigen Stiftungen ist diese Drittelung über § 62 AO vorgezeichnet, bei Familienstiftungen eine kaufmännische Faustregel.

Unser Fazit

Die Besteuerung einer Stiftung ist kein einzelner Steuersatz, sondern ein Baukasten aus sieben Steuerarten mit jeweils eigenem Auslöser. Im Normalfall der vermögensverwaltenden Familienstiftung sind es 15 % Körperschaftsteuer plus Soli nach 5.000 € Freibetrag, 25 % Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen und alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer mit 800.000 € Freibetrag. Gewerbe- und Umsatzsteuer sind keine Frage der Rechtsform, sondern der Tätigkeit: Wer vermietet und anlegt, bleibt außen vor, wer operativ tätig wird, zahlt sie wie jedes Unternehmen. Wer diese Systematik einmal sortiert hat, erkennt auch die typischen Fehler, denn fast alle entstehen an den Übergängen zwischen den Ebenen: zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb, zwischen Einbehalt und Erstattung, zwischen Thesaurierung und Ausschüttung.

FAQ zur Besteuerung der Stiftung

Nein. Die Stiftung ist ein eigenes Körperschaftsteuersubjekt und versteuert ihre Erträge mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Soli. Einkommensteuer entsteht erst auf der nächsten Ebene, nämlich beim Destinatär: Zuwendungen aus der Stiftung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und werden mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet.

Bei 10.000 € Mieteinnahmen sind es rund 1.500 € Körperschaftsteuer, wenn der Freibetrag bereits verbraucht ist. Ein größeres Beispiel: Bei 87.000 € Jahresmiete liegt die Belastung in der Familienstiftung bei ca. 13.000 €, privat bei bis zu 42 % Einkommensteuer und damit ca. 36.500 €.

Rund 31 %. Die GmbH versteuert ihren Gewinn zunächst selbst mit ca. 30 % aus Körperschaft- und Gewerbesteuer; die anschließende Ausschüttung an die Stiftung kostet über § 8b KStG nur noch effektiv 0,75 bis 1,5 %. Zum Vergleich nennt die Praxis für eine privat gehaltene GmbH-Beteiligung im Teileinkünfteverfahren rund 47,5 %.

Praktisch unter 1 % des Gewinns, weil § 8b Abs. 2 KStG 95 % des Veräußerungsgewinns freistellt. Bei einem Verkaufspreis von 2.000.000 € entstehen daraus rund 20.000 € Steuer, während beim Einzelunternehmer etwa 600.000 € anfallen würden.

15 % Körperschaftsteuer auf den Zinsertrag, nach Abzug des Freibetrags. Beispiel: 200.000 € Darlehen zu 5 % ergeben 10.000 € Zinsen; abzüglich 5.000 € Freibetrag bleiben 5.000 €, darauf 15 % sind 750 € Körperschaftsteuer. Bei der GmbH mindern die Zinsen als Betriebsausgabe den Gewinn.

Innerhalb eines Jahres Haltedauer mit 15 % Körperschaftsteuer, bei gewerblichem Handel zuzüglich Gewerbesteuer und damit bis zu rund 30 %. Staking-Rewards sind laufende Einkünfte mit 15 %. Ob nach über einem Jahr steuerfrei verkauft werden kann, ist für Körperschaften rechtlich nicht geklärt, weil § 23 EStG dem Wortlaut nach nur für natürliche Personen gilt.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Solidaritätszuschlag 5,5 %: SolzG 1995
  • Schachtelprivileg für Dividenden ab 10 % Beteiligung: § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG; Veräußerungsgewinne: § 8b Abs. 2 KStG
  • Gewerbesteuerpflicht: § 2 GewStG; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: § 14 AO; Kürzung für Schachtelbeteiligungen ab 15 %: § 9 Nr. 2a GewStG
  • Kapitalertragsteuer-Einbehalt 25 %: § 43a EStG; Zuwendungen an Destinatäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte: § 23 EStG
  • Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft § 2 UStG; Steuerbefreiung für Vermietung und Verpachtung § 4 Nr. 12 UStG; Steuersätze § 12 UStG
  • Stiftungsgeschäft als Schenkung: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 ErbStG; Steuersätze: § 19 ErbStG
  • Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb: § 1 GrEStG; Mittelverwendung und Rücklagen gemeinnütziger Stiftungen: §§ 55, 62 AO
  • Praxiswerte (Beispielrechnungen, Schwellen, Belastungsvergleiche) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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