Schenkungssteuer fällt an, sobald eine Zuwendung unter Lebenden den persönlichen Freibetrag übersteigt: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 ErbStG). Die Sätze reichen von 7 bis 50 Prozent (§ 19 ErbStG), und jeder Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG).
Schenkung- und Erbschaftsteuer stehen im selben Gesetz. Was für den Erbfall gilt, gilt nach § 1 Abs. 2 ErbStG auch für die Schenkung unter Lebenden: gleiche Steuerklassen, gleiche Freibeträge, gleiche Sätze. Der Unterschied liegt nicht in der Rechnung, sondern im Zeitpunkt, und der lässt sich planen.
Jede Schenkungsteuer setzt sich aus vier Größen zusammen: Steuerklasse, Freibetrag, Steuersatz und Zehnjahresfrist. Ob eine Übertragung zu Lebzeiten oder im Erbfall günstiger ist, rechnet der Beitrag Schenkung oder Vererbung durch.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schenkungsteuer steht im selben Gesetz wie die Erbschaftsteuer, Freibeträge und Sätze sind identisch (§ 1 ErbStG).
- Freibeträge: Ehegatte 500.000, Kinder 400.000, Enkel 200.000, Steuerklassen II und III 20.000 Euro (§ 16 ErbStG).
- Die Sätze reichen von 7 bis 50 Prozent (§ 19 ErbStG).
- Der Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG).
- Jede Schenkung muss binnen drei Monaten angezeigt werden, auch wenn sie unter dem Freibetrag bleibt (§ 30 ErbStG).
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1. Was ist die Schenkungssteuer und wann fällt sie an?
Die Schenkungsteuer erfasst nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Sie entsteht nicht mit dem Vertrag, sondern mit dem Vollzug, also mit der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei Geld ist das die Gutschrift, bei einer Immobilie die Eintragung im Grundbuch. Dieser Tag ist zugleich der Ankerpunkt für die Zehnjahresfrist.
Was keine steuerpflichtige Schenkung ist
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG befreit, ebenso Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung des Bedachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG). Abgegrenzt wird über Anlass und Verhältnismäßigkeit: Die Geburtstagsuhr ist ein Gelegenheitsgeschenk, die Eigentumswohnung zum Geburtstag nicht. Entsprechen sich Leistung und Gegenleistung nur teilweise, liegt eine gemischte Schenkung vor, und der unentgeltliche Teil wird besteuert.
Der klassische Anwendungsfall ist die planmäßige Übertragung zu Lebzeiten, also die vorweggenommene Erbfolge. Ohne diese Steuer ließe sich die Erbschaftsteuer durch rechtzeitiges Verschenken vermeiden.
2. Wie hoch sind die Freibeträge?
Der persönliche Freibetrag steht in § 16 Abs. 1 ErbStG und richtet sich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Er wird vom Wert der Zuwendung abgezogen, bevor der Steuersatz greift.
| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen Kindes | I | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel (Kind eines lebenden Kindes) | I | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Urenkel | I | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Personen der Steuerklasse II, etwa Eltern bei einer Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Alle übrigen Erwerber, etwa der nichteheliche Lebensgefährte oder ein Freund | III | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Entscheidend ist: Der Freibetrag gilt je Schenker, nicht je Beschenktem. Ein Kind hat gegenüber dem Vater 400.000 Euro und gegenüber der Mutter noch einmal 400.000 Euro, weil § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur Erwerbe von derselben Person zusammenrechnet. Zwei Elternteile können einem Kind innerhalb von zehn Jahren also 800.000 Euro steuerfrei zuwenden, zwei Kindern entsprechend 1,6 Millionen Euro. Die Sonderfälle dazu, etwa Stiefkinder, den Versorgungsfreibetrag oder die Minderung bei beschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 2 ErbStG, behandeln wir in einem eigenen Beitrag zu den Freibeträgen.
3. Welche Steuerklasse gilt für dich?
Die Steuerklasse steht in § 15 Abs. 1 ErbStG und entscheidet über zwei Dinge gleichzeitig: über die Höhe des Freibetrags und über den Steuersatz. Sie hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun.
| Steuerklasse | Wer dazugehört | Freibetrag | Satzspanne |
|---|---|---|---|
| I | Ehegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge dieser Kinder; Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 bis 500.000 € | 7 bis 30 % |
| II | Eltern und Voreltern, soweit nicht Klasse I, also bei jeder Schenkung; Geschwister; Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder und Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte | 20.000 € | 15 bis 43 % |
| III | Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen | 20.000 € | 30 bis 50 % |
Eine Besonderheit wird bei Schenkungen regelmäßig übersehen: Eltern und Großeltern gehören nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I. Schenkt ein Kind seinen Eltern etwas zu Lebzeiten, gilt Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag. Die Richtung der Zuwendung verändert also das Ergebnis. Am teuersten wird es für den nichtehelichen Lebensgefährten: Steuerklasse III, 20.000 Euro Freibetrag, mindestens 30 Prozent Satz.
4. Wie hoch ist die Steuer?
Der Steuersatz steht in § 19 Abs. 1 ErbStG und richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb, also nach dem Wert der Zuwendung abzüglich Freibetrag. Anders als bei der Einkommensteuer gilt der gefundene Satz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Weil der Satz auf den gesamten Erwerb durchschlägt, wäre ein Euro über der Wertgrenze teuer. Das verhindert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Der Mehrbetrag an Steuer, der durch das Überschreiten einer Wertgrenze entsteht, wird auf die Hälfte des überschießenden Betrags begrenzt, bei Sätzen über 30 Prozent auf drei Viertel. Wer knapp über einer Grenze liegt, rechnet also zweifach und setzt den günstigeren Wert an.
Beispiel 1: 100.000 Euro an das eigene Kind
Der Vater überweist seiner Tochter 100.000 Euro. Freibetrag 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), steuerpflichtiger Erwerb 0 Euro, Steuer 0 Euro. Angezeigt werden muss die Zuwendung trotzdem. Verbraucht sind 100.000 Euro des Freibetrags, 300.000 Euro bleiben für die kommenden zehn Jahre.
Beispiel 2: 600.000 Euro, einmal an das Kind und einmal an den Neffen
An das Kind: 600.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag ergibt 200.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb, Stufe bis 300.000 Euro, Klasse I, 11 Prozent. Steuer: 22.000 Euro.
An den Neffen: 600.000 Euro abzüglich 20.000 Euro Freibetrag ergibt 580.000 Euro, Stufe bis 600.000 Euro, Klasse II, 25 Prozent. Steuer: 145.000 Euro. Gleicher Betrag, mehr als das Sechsfache an Steuer, allein wegen des Verwandtschaftsgrades.
Beispiel 3: 2.000.000 Euro an das eigene Kind
Der Vater überträgt seinem Sohn ein Depot im Wert von 2.000.000 Euro. Abzüglich 400.000 Euro Freibetrag verbleiben 1.600.000 Euro, Stufe bis 6.000.000 Euro, Klasse I, 19 Prozent. Steuer: 304.000 Euro. Wie sich dieser Betrag über die Zehnjahresregel verändert, zeigt das nächste Kapitel. Weitere Fallkonstellationen, etwa Immobilien mit Nießbrauchsvorbehalt oder gemischte Schenkungen, rechnen wir in einem eigenen Beitrag zur Höhe der Schenkungssteuer durch.
5. Wie funktioniert die 10-Jahres-Regel?
§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammen: Dem letzten Erwerb werden die früheren Erwerbe mit ihrem früheren Wert zugerechnet. Der Freibetrag wird also nicht pro Schenkung gewährt, sondern einmal pro Zehnjahreszeitraum und Schenker. Ist der Zeitraum abgelaufen, steht er vollständig neu zur Verfügung.
Gerechnet wird taggenau rückwärts vom Zeitpunkt der Ausführung der aktuellen Zuwendung (§ 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Auf die Steuer des Gesamtbetrags wird anschließend die Steuer angerechnet, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre; war die tatsächlich gezahlte Steuer höher, wird diese abgezogen.
Was die Zusammenrechnung praktisch bedeutet
Ein Vater schenkt seiner Tochter 2018 einen Betrag von 300.000 Euro, steuerfrei dank des Freibetrags von 400.000 Euro. 2024 schenkt er ihr weitere 300.000 Euro. Weil zwischen beiden Zuwendungen weniger als zehn Jahre liegen, werden sie zusammengerechnet: 600.000 Euro abzüglich 400.000 Euro ergibt 200.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb, 11 Prozent, also 22.000 Euro Steuer. Hätte der Vater bis 2028 gewartet, wäre der Freibetrag neu entstanden und die zweite Schenkung steuerfrei geblieben.
Dieselbe Übertragung, über zwei Zeiträume verteilt
Zurück zu Beispiel 3: 2.000.000 Euro in einem Zug kosten 304.000 Euro Steuer. Überträgt derselbe Vater stattdessen zweimal 1.000.000 Euro im Abstand von mehr als zehn Jahren, rechnet jede Tranche für sich: 1.000.000 Euro abzüglich 400.000 Euro ergibt 600.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb, noch die Stufe bis 600.000 Euro mit 15 Prozent, also 90.000 Euro. Zusammen 180.000 Euro statt 304.000 Euro, eine Differenz von 124.000 Euro. Bezahlt wird sie mit einem Planungshorizont von über zehn Jahren.
Die Frist wirkt auch außerhalb des Steuerrechts, etwa auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das sortiert der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.
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Stiftungs-Check starten6. Welche Schenkungen bleiben steuerfrei?
Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Gesetz sachliche Befreiungen. Sie wirken unabhängig vom Freibetrag und verbrauchen ihn nicht.
- Familienheim unter Ehegatten: Verschafft ein Ehegatte dem anderen zu Lebzeiten Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück, in dem eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist die Zuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG befreit. Eine Wertgrenze nennt das Gesetz nicht.
- Unterhalt und Ausbildung: Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei. Maßstab ist die Angemessenheit, nicht die Großzügigkeit.
- Übliche Gelegenheitsgeschenke: § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG befreit sie, nennt aber ausdrücklich keinen Betrag. In der Praxis wird auf Anlass, Üblichkeit und Vermögensverhältnisse abgestellt; eine feste Wertgrenze nennen weder das Gesetz noch die Erbschaftsteuer-Richtlinien.
- Betriebsvermögen: Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht § 13a ErbStG einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent vor, solange der Erwerb zusammen mit früheren Erwerben 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Auf Antrag sind nach § 13a Abs. 10 ErbStG 100 Prozent möglich, dann mit strengeren Lohnsummenvorgaben und siebenjähriger statt fünfjähriger Behaltensfrist.
- Vermietete Wohnimmobilien: Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nach § 13d ErbStG nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt.
- Gemeinnützige Empfänger: Zuwendungen an inländische Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit. Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren entfallen.
Jede dieser Befreiungen hat eigene Voraussetzungen, mehrere sind an Fristen gebunden. Welche Gestaltungen sich daraus ergeben und wo die Grenzen liegen, behandeln wir in einem eigenen Beitrag zur steuerfreien Schenkung.
7. Wie meldest du eine Schenkung und was passiert dann?
Der Ablauf ist dreistufig: Anzeige, auf Aufforderung Steuererklärung, dann Bescheid. Die erste Stufe ist die wichtigste, weil sie kurz befristet ist und keinen Ermessensspielraum kennt.
| Schritt | Frist oder Zeitpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Steuer entsteht | mit Ausführung der Zuwendung | § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Anzeige beim Finanzamt, schriftlich | drei Monate ab Kenntnis vom Erwerb | § 30 Abs. 1 ErbStG |
| Anzeige entbehrlich | wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist | § 30 Abs. 3 ErbStG |
| Steuererklärung | nur auf Aufforderung, Frist mindestens ein Monat | § 31 Abs. 1 ErbStG |
| Zusammenrechnung früherer Erwerbe | zehn Jahre rückwärts, derselbe Schenker | § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG |
| Festsetzungsfrist ohne Anzeige | beginnt erst mit Kenntnis des Finanzamts oder dem Tod des Schenkers | § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO |
Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Erwerber, bei einer Schenkung aber auch der Schenker. Beide haften nebeneinander. Übernimmt der Schenker die Steuer freiwillig, ist das keine Nettolösung: Nach § 10 Abs. 2 ErbStG gilt dann der Erwerb zuzüglich der darauf errechneten Steuer als Erwerb, die Bemessungsgrundlage steigt also.
Checkliste für eine steuerlich saubere Schenkung
- Datum der Ausführung schriftlich festhalten, es ist der Ankerpunkt der Zehnjahresfrist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Alle Vorschenkungen desselben Schenkers der letzten zehn Jahre auflisten, mit Wert und Datum.
- Steuerklasse und Freibetrag je Schenker getrennt bestimmen (§§ 15, 16 ErbStG).
- Bei Werten nahe einer Wertgrenze zusätzlich mit dem Härteausgleich rechnen (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
- Prüfen, ob eine sachliche Befreiung greift, etwa Familienheim, Betriebsvermögen oder vermietete Wohnimmobilie.
- Anzeige binnen drei Monaten absenden, es sei denn, ein Notar hat beurkundet (§ 30 ErbStG).
- Bewertungsunterlagen auf den Bewertungsstichtag bezogen sichern.
- Vorab vereinbaren, wer die Steuer trägt, und § 10 Abs. 2 ErbStG einkalkulieren.
8. Welche Fehler kosten am meisten?
Die teuersten Fälle entstehen selten durch falsche Rechnung, fast immer durch eine Konstruktion, die dem Finanzamt nicht standhält, oder durch eine versäumte Frist.
- Kettenschenkung ohne freie Verfügungsmacht: Wer über eine Zwischenperson schenkt, um zwei Freibeträge zu nutzen, muss dieser Person die freie Verfügung tatsächlich einräumen. Ist sie im Vertrag oder nach den Umständen zur Weitergabe verpflichtet, rechnet das Finanzamt die Zuwendung direkt dem ursprünglichen Schenker zu, und der mittlere Freibetrag entfällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11).
- Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten: Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto ein, über das beide gleichberechtigt verfügen, kann darin eine steuerpflichtige Zuwendung an den anderen liegen (BFH, Urteil vom 23. November 2011, II R 33/10). Dasselbe gilt für die Übernahme von Darlehen oder Baukosten am Alleineigentum des Partners. Der Freibetrag von 500.000 Euro deckt vieles ab, ist aber nicht mehr voll verfügbar, wenn er zwischendurch unbemerkt verbraucht wurde.
- Fehlende Anzeige: Die Dreimonatsfrist des § 30 Abs. 1 ErbStG läuft unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Ohne Anzeige beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung erfährt oder der Schenker stirbt. Der Fall verjährt also faktisch nicht.
- Freibetrag falsch zugeordnet: Der Freibetrag hängt am Paar aus Schenker und Beschenktem. Wer 800.000 Euro vom Vater erhält, hat einen Freibetrag, nicht zwei. Wer je 400.000 Euro von Vater und Mutter erhält, hat zwei.
- Zehnjahresfrist knapp verfehlt: Die Frist läuft taggenau. Eine Zuwendung wenige Wochen zu früh zieht den kompletten Vorerwerb in die Zusammenrechnung und kostet schnell sechsstellig.
9. Wann ist eine Familienstiftung besser als eine Kette von Schenkungen?
Die Zehnjahresregel ist ein gutes Instrument, aber sie kostet Zeit. Wer 5 Millionen Euro an zwei Kinder übertragen will, hat pro Zehnjahresrunde 1,6 Millionen Euro Freibetragsvolumen, wenn beide Elternteile schenken. Der vollständige Übergang dauert also rund zwei Jahrzehnte, in denen beide Schenker leben, geschäftsfähig bleiben und bereit sind, Kontrolle abzugeben. Jede Schenkung ist zudem endgültig: Das Vermögen liegt danach beim Kind, mit dessen Ehe, dessen Gläubigern und dessen Entscheidungen.
Die Familienstiftung löst dasselbe Problem anders: eine Übertragung in eine Struktur, die das Vermögen danach zusammenhält. Steuerfrei ist das nicht, denn der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG selbst eine Schenkung. Die Besonderheit liegt in der Steuerklasse: Nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter maßgeblich, nicht das Verhältnis zur Stiftung. Fasst die Satzung den Begünstigtenkreis eng auf die Kinder des Stifters, greift Steuerklasse I; der zugehörige persönliche Freibetrag beträgt dann 400.000 Euro je Stifter (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Details dazu stehen im Beitrag zur Steuerklasse bei der Familienstiftung und im Beitrag Schenkung an die Stiftung.
| Kriterium | Kette von Schenkungen | Familienstiftung |
|---|---|---|
| Zeitbedarf | je Zehnjahresrunde ein Freibetrag, große Vermögen brauchen Jahrzehnte | eine Übertragung, danach kein weiterer Freibetragsrhythmus nötig |
| Steuerklasse | Verhältnis Schenker zu Beschenktem (§ 15 Abs. 1 ErbStG) | Verhältnis zum entferntest Berechtigten der Satzung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) |
| Kontrolle nach dem Übergang | keine, das Vermögen gehört dem Beschenkten | über Satzung, Zweck und Organe steuerbar |
| Schutz vor Zersplitterung | gering, jeder Erwerber verfügt frei | hoch, das Vermögen bleibt in einer Hand |
| Wiederkehrende Belastung | keine | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), doppelter Freibetrag 800.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
Ehrlich bleibt festzuhalten: Die Stiftung tauscht den Zehnjahresrhythmus gegen einen Dreißigjahresrhythmus, denn ihr Vermögen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Die Entscheidung fällt deshalb nicht über die Steuerquote allein, sondern über Zeithorizont, Kontrollbedarf und die Frage, ob das Vermögen zusammenbleiben soll. Die Gegenüberstellung im Detail liefert der Beitrag Schenkung oder Stiftung.
Unser Fazit
Die Schenkungssteuer ist berechenbar, weil sie nur aus vier Größen besteht: Steuerklasse nach § 15 ErbStG, Freibetrag nach § 16 ErbStG, Satz nach § 19 ErbStG und Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG. Wer diese vier sauber bestimmt, kennt seine Steuer. Zwei Punkte entscheiden in der Praxis über sehr unterschiedliche Ergebnisse: die richtige Zuordnung des Freibetrags je Schenker und die Einhaltung der Zehnjahresfrist, die taggenau läuft.
Unsere Handlungsempfehlung: Erstelle zuerst eine vollständige Liste aller Vorschenkungen der letzten zehn Jahre, getrennt nach Schenker, mit Datum und Wert. Diese Liste ist die Grundlage jeder weiteren Entscheidung und fehlt in den meisten Fällen, die bei uns auf den Tisch kommen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine gestaffelte Schenkung reicht oder ob das Vermögen eine Struktur braucht, die ohne Zehnjahrestakt auskommt.
Welche Freibeträge bei Schenkungen gelten und wann sie sich erneuern, zeigt der Beitrag Schenkungsteuer Freibetrag.
Die Steuersätze je Steuerklasse und Erwerb stehen in der Schenkungsteuer Tabelle.
Rechenbeispiele für typische Beträge liefert der Beitrag Wie hoch ist die Schenkungssteuer?.
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Häufige Fragen zur Schenkungssteuer
Ab welchem Betrag muss ich eine Schenkung versteuern?
Steuer entsteht erst, wenn der persönliche Freibetrag überschritten ist: 500.000 Euro beim Ehegatten, 400.000 Euro beim Kind, 200.000 Euro beim Enkel und 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag gilt je Schenker und je Zehnjahreszeitraum. Unterhalb dieser Grenzen fällt keine Schenkungsteuer an, die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht aber trotzdem.
Muss ich jede Schenkung dem Finanzamt melden?
Der Erwerber muss den Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist, weil dann die Urkundsstelle meldet (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Auch eine Zuwendung unterhalb des Freibetrags ist anzuzeigen, weil erst das Finanzamt über die Zusammenrechnung mit früheren Erwerben nach § 14 ErbStG entscheidet.
Wer zahlt die Schenkungssteuer, Schenker oder Beschenkter?
Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung aber auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Beide haften nebeneinander, das Finanzamt kann sich an denjenigen halten, bei dem die Steuer am einfachsten zu erheben ist. Übernimmt der Schenker die Steuer, erhöht sich die Bemessungsgrundlage: Nach § 10 Abs. 2 ErbStG gilt dann der Erwerb zuzüglich der darauf errechneten Steuer als Erwerb.
Gilt der Freibetrag pro Kind oder pro Elternteil?
Pro Elternteil. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet nur Erwerbe von derselben Person zusammen, deshalb hat ein Kind gegenüber Vater und Mutter jeweils einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Zwei Elternteile können einem Kind innerhalb von zehn Jahren damit 800.000 Euro steuerfrei zuwenden. Umgekehrt entsteht kein zweiter Freibetrag, wenn derselbe Elternteil zweimal innerhalb von zehn Jahren schenkt.
Wie wird eine Immobilienschenkung bewertet?
Mit dem gesondert festgestellten Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG), nicht mit dem historischen Kaufpreis. Welches Verfahren dabei greift, Vergleichswert, Ertragswert oder Sachwert, hängt nach § 182 BewG von der Grundstücksart ab. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke setzt § 13d ErbStG nur 90 Prozent des Werts an.
Was ist eine Kettenschenkung und ist sie erlaubt?
Bei einer Kettenschenkung überträgt der Schenker zunächst auf eine Zwischenperson, die anschließend weiterschenkt, um zwei Freibeträge zu nutzen. Anerkannt wird das nur, wenn die Zwischenperson frei über das Zugewendete verfügen kann und nicht zur Weitergabe verpflichtet ist; andernfalls rechnet das Finanzamt die Zuwendung unmittelbar dem ursprünglichen Schenker zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11). Eine im selben Vertragswerk festgeschriebene Weitergabepflicht ist der häufigste Fehler.
Zahlt eine Stiftung Schenkungssteuer?
Ja. Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG eine Schenkung. Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis zur Stiftung, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften sind dagegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Steuerpflichtige Vorgänge und Gleichlauf von Erbschaft- und Schenkungsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG; Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Freigebige Zuwendung: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Entstehung mit Ausführung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Steuerübernahme durch den Schenker: § 10 Abs. 2 ErbStG
- Bewertung, Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag: § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG; vermietete Wohngrundstücke mit 90 Prozent: § 13d ErbStG
- Sachliche Befreiungen: Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4a; Unterhalt und Ausbildung § 13 Abs. 1 Nr. 12; übliche Gelegenheitsgeschenke § 13 Abs. 1 Nr. 14; gemeinnützige Empfänger § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen mit 85 bzw. 100 Prozent und Schwelle 26 Millionen Euro: § 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG
- Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb von zehn Jahren und Anrechnung der Steuer auf Vorerwerbe: § 14 Abs. 1 ErbStG
- Steuerklassen I bis III: § 15 Abs. 1 ErbStG; entferntest Berechtigter bei Familienstiftungen und doppelter Freibetrag bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 3 ErbStG
- Persönliche Freibeträge 500.000, 400.000, 200.000, 100.000 und 20.000 Euro: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 ErbStG; Minderung bei beschränkter Steuerpflicht: § 16 Abs. 2 ErbStG
- Steuersätze 7 bis 50 Prozent nach Wertstufen: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich: § 19 Abs. 3 ErbStG; Steuerschuldner Erwerber und Schenker: § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG
- Anzeige binnen drei Monaten und Ausnahme bei notarieller Beurkundung: § 30 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG; Steuererklärung auf Aufforderung, Frist mindestens ein Monat: § 31 Abs. 1 ErbStG; Anlaufhemmung ohne Anzeige: § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO
- Alle genannten Normen wurden am 20. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.
