Berliner Testament: Wie funktioniert es, was kostet es, und wo liegen die Nachteile?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 19 Min.

Inhaltsverzeichnis

Berliner Testament: Wie funktioniert es, was kostet es, und wo liegen die Nachteile?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen (§ 2269 Abs. 1 BGB). Einer schreibt es handschriftlich, der andere unterschreibt mit (§ 2267 BGB). Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende gebunden (§ 2271 Abs. 2 BGB), und die Freibeträge der Kinder von je 400.000 € verfallen ungenutzt.

Es ist die mit Abstand häufigste Form der gegenseitigen Absicherung unter Ehegatten, und sie ist genau dafür auch gebaut: Der Überlebende bekommt alles und muss sich mit niemandem auseinandersetzen.

Der Preis dafür steht an zwei Stellen. Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können sofort Geld fordern. Und steuerlich läuft dasselbe Vermögen zweimal durch den Erbfall, obwohl ein kompletter Satz Freibeträge daneben ungenutzt liegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Berliner Testament setzt die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben ein (§ 2269 Abs. 1 BGB).
  • Errichten können es nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG): Einer schreibt handschriftlich, beide unterschreiben (§ 2267 BGB).
  • Nach dem ersten Todesfall ist der überlebende Ehegatte an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann sie nur noch durch Ausschlagung loswerden (§ 2271 Abs. 2 BGB).
  • Die Kinder können beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangen, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Geld (§ 2303 Abs. 1 BGB). Dagegen hilft nur eine Pflichtteilsstrafklausel, und auch die nur begrenzt.
  • Steuerlicher Hauptnachteil: Der Freibetrag der Kinder von je 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) verfällt im ersten Erbfall, dasselbe Vermögen wird zweimal besteuert.

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1. Was ist ein Berliner Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament zweier Ehegatten mit einem bestimmten Inhalt: Sie setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fällt, in aller Regel an die gemeinsamen Kinder. Für diesen Fall ordnet das Gesetz eine Auslegungsregel an: Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist (§ 2269 Abs. 1 BGB).

Der Begriff steht in keinem Gesetz. Das BGB kennt nur das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB). Berliner Testament ist der eingebürgerte Name für die Variante mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbfolge.

Einheitslösung und Trennungslösung

Hinter derselben Formulierung stecken zwei völlig verschiedene Konstruktionen. Sie unterscheiden sich darin, ob die beiden Vermögen verschmelzen oder getrennt bleiben, und das entscheidet darüber, wie frei der Überlebende ist.

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MerkmalEinheitslösungTrennungslösung
Stellung des ÜberlebendenVollerbe des ErstversterbendenVorerbe des Erstversterbenden (§ 2100 BGB)
Stellung der KinderSchlusserben des ÜberlebendenNacherben des Erstversterbenden und zusätzlich Erben des Überlebenden
Vermögensmassenverschmelzen zu einerbleiben zwei getrennte Massen
Verfügungsfreiheit zu Lebzeitenfrei, Grenze nur bei beeinträchtigenden Schenkungenbeschränkt: Grundstücke und Schenkungen sind gegenüber dem Nacherben unwirksam (§ 2113 Abs. 1 und 2 BGB), soweit keine Befreiung angeordnet ist (§ 2136 BGB)
Zugriff von Gläubigern des Überlebendenauf das gesamte verschmolzene Vermögenauf das Vorerbenvermögen nur eingeschränkt
Geltung ohne ausdrückliche Anordnungja, das ist die Zweifelsregel des § 2269 Abs. 1 BGBnein, sie muss ausdrücklich angeordnet werden

Wer nichts weiter schreibt, landet also bei der Einheitslösung. Die Trennungslösung schützt das Vermögen des Erstversterbenden für die Kinder, hat aber einen Preis: Ein Kind, das als Nacherbe eingesetzt ist, gilt als beschränkter Erbe und kann ausschlagen, um stattdessen den Pflichtteil zu verlangen (§ 2306 Abs. 1 und 2 BGB). Die gesetzliche Erbfolge, die ohne Testament gelten würde, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.

2. Wie schreibst du ein Berliner Testament?

Handschriftlich durch einen der beiden Ehegatten, mitunterschrieben vom anderen. Das ist die Erleichterung des § 2267 BGB: Zur Errichtung genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll dabei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Die Form des § 2247 BGB heißt: eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben (Abs. 1). Ausgedruckt oder getippt ist unwirksam, ohne Rettungsmöglichkeit. Ort und Datum sind Sollvorschriften (Abs. 2). Daneben bleibt der Weg über den Notar offen (§ 2231 BGB).

Diese Bausteine gehören hinein:

  • Überschrift und Bezeichnung als gemeinschaftliches Testament, mit vollständigen Namen und Geburtsdaten beider Ehegatten
  • Gegenseitige Erbeinsetzung: jeder setzt den anderen zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein
  • Schlusserbeneinsetzung: wer nach dem Tod des Überlebenden erbt, mit Ersatzerben für den Fall, dass ein Kind vorher stirbt
  • Ausdrückliche Klarstellung, ob Einheits- oder Trennungslösung gewollt ist
  • Bestimmung, welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen und welche nicht (§ 2270 Abs. 1 BGB)
  • Änderungsvorbehalt für den Überlebenden, falls gewünscht
  • Pflichtteilsstrafklausel
  • Wiederverheiratungsklausel, wenn der Altersunterschied oder die Familienlage dafür spricht
  • Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift beider, der Zweite mit dem Zusatz, dass dies auch sein letzter Wille ist

Der wichtigste und am häufigsten vergessene Baustein ist der fünfte. Wechselbezüglich ist eine Verfügung, von der anzunehmen ist, dass der eine sie nicht ohne die des anderen getroffen hätte (§ 2270 Abs. 1 BGB); bei gegenseitiger Bedenkung wird das im Zweifel angenommen (Abs. 2). Genau diese Verfügungen binden später. Wer den Überlebenden beweglich halten will, schreibt ausdrücklich hinein, welche Anordnungen nicht wechselbezüglich sein sollen.

Was gehört in eine Pflichtteilsstrafklausel?

Zwei Aussagen: eine Bedingung und eine Rechtsfolge. Die Bedingung lautet, dass ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt. Die Rechtsfolge lautet, dass dieses Kind auch nach dem Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil erhält, also von der Schlusserbfolge ausgeschlossen ist. Sinnvoll ist außerdem eine Klarstellung, ob die Sanktion auch die Abkömmlinge dieses Kindes trifft und was mit dem frei werdenden Anteil geschieht.

Eine Verschärfung ist die sogenannte Jastrowsche Klausel: Die Kinder, die nichts fordern, erhalten ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils, das aber erst mit dem Tod des Überlebenden fällig wird. Das verringert den Nachlass des Erstversterbenden rechnerisch und damit auch den Pflichtteil des fordernden Kindes. Die erbschaftsteuerliche Behandlung solcher betagter Vermächtnisse ist höchstrichterlich geklärt und gehört vor der Aufnahme geprüft: Der überlebende Ehegatte darf die Vermächtnislast im ersten Erbfall nicht abziehen, weil das Vermächtnis noch nicht fällig ist, und das Kind versteuert den Erwerb beim Tod des Überlebenden als von diesem stammend (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2023, II R 34/20).

3. Welche Nachteile hat das Berliner Testament?

Vier, und zwei davon wiegen schwer. Die Bindungswirkung nimmt dem Überlebenden die Beweglichkeit, der Pflichtteil der Kinder kann ihn in Liquiditätsnot bringen, die Steuer fällt doppelt an, und eine Wiederheirat bringt eine Person ins Spiel, an die bei der Errichtung niemand gedacht hat.

Die Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall

Zu Lebzeiten beider ist alles offen: Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung erfolgt nach der für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Vorschrift (§ 2271 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2296 BGB), also durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen, nicht durch einen Vertreter. Mit dem Tod des anderen erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Überlebende kann seine Verfügung dann nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, also auf das Erbe verzichtet.

Absolut ist die Bindung trotzdem nicht. Erstens bindet nur, was wechselbezüglich ist (§ 2270 Abs. 3 BGB nimmt alles außer Erbeinsetzungen, Vermächtnissen, Auflagen und der Rechtswahl ohnehin aus). Zweitens kann ein Änderungsvorbehalt im Testament die Bindung von vornherein lockern, etwa für die Verteilung unter den Kindern. Drittens bleibt der Überlebende Eigentümer und darf zu Lebzeiten verbrauchen und verschenken. Die Grenze zieht der Gedanke des § 2287 BGB: Wer in der Absicht schenkt, den Vertragserben zu beeinträchtigen, muss die Herausgabe des Geschenks fürchten. Auf wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend geworden sind, wendet der Bundesgerichtshof § 2287 BGB entsprechend an (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, IV ZR 72/11).

Der Pflichtteil der Kinder im ersten Erbfall

Das ist der teuerste Konstruktionsfehler, und er ist keine Ausnahme, sondern Systemfolge. Weil der Überlebende Alleinerbe wird, sind die Kinder im ersten Erbfall durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Genau das löst den Anspruch aus: Der Abkömmling kann vom Erben den Pflichtteil verlangen, und der besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist ein Geldanspruch, er entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig.

Beispielrechnung, Nachlass 600.000 €: Ehepaar in Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, Berliner Testament. Der Mann stirbt und hinterlässt ein Vermögen von 600.000 €, im Wesentlichen das Familienheim.

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RechenschrittGrundlageErgebnis
Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB) plus 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB)1/2
Gesetzlicher Erbteil je Kinddie andere Hälfte, geteilt durch zwei1/4
Pflichtteilsquote je Kinddie Hälfte davon (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB)1/8
Pflichtteil je Kind600.000 € × 1/875.000 €
Belastung der Witwe insgesamtbeide Kinder fordern150.000 €

150.000 € sind in Geld zu zahlen, aus einem Nachlass, der aus einem Haus besteht. Die Absicherung, die das Testament bezweckt, kippt damit in ihr Gegenteil. Die Pflichtteilsstrafklausel ist das übliche Gegenmittel, aber sie hat drei Grenzen. Sie kann das Fordern nicht verbieten, sondern nur sanktionieren. Sie wirkt nur, wenn im zweiten Erbfall noch genug zu erben ist, damit der drohende Verlust größer wiegt als der Pflichtteil heute. Und sie läuft ins Leere, wenn ein Kind ohnehin kein Interesse am späteren Nachlass hat. Welche Gestaltungen darüber hinaus tragen, ordnet der Beitrag Pflichtteil umgehen ein.

Die Wiederheirat des Überlebenden

Heiratet der Überlebende erneut, entsteht ein neuer Pflichtteilsberechtigter, obwohl die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder bindend ist. Das Gesetz gibt dem Überlebenden dafür ein scharfes Werkzeug in die Hand, das sich gegen die eigene Bindung richtet: Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, der erst nach der Errichtung pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 S. 1 BGB). Die Anfechtung muss binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen (§ 2082 Abs. 1 und 2 BGB). Gelingt sie, ist die Bindung weg. Die vertragliche Antwort darauf ist die Wiederverheiratungsklausel, die für diesen Fall eine Herausgabe oder eine Abfindung an die Kinder anordnet.

4. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer beim Berliner Testament?

Höher als bei jeder gestaffelten Verteilung, und zwar aus zwei Gründen gleichzeitig. Erstens erben die Kinder im ersten Erbfall nichts, ihre Freibeträge von je 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) verfallen ersatzlos. Zweitens läuft das Vermögen des Erstversterbenden zweimal durch die Besteuerung: einmal beim überlebenden Ehegatten, einmal bei den Kindern. Der Steuersatz steigt dabei mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 19 Abs. 1 ErbStG), sodass die Zusammenballung im zweiten Erbfall zusätzlich in eine höhere Stufe trägt.

Beispielrechnung über 1,5 Mio. €: Ehepaar, zwei Kinder. Auf den Mann laufen 900.000 € (Depot und Beteiligung), auf die Frau 600.000 € (Immobilie). Der Mann stirbt zuerst. Verglichen wird das Berliner Testament mit einer gestaffelten Verteilung, bei der die Frau 500.000 € erhält und jedes Kind bereits im ersten Erbfall 200.000 €. Vereinfachung: Ein steuerfreier Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG und der Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG bleiben außer Betracht, weil sie sich nur im Einzelfall beziffern lassen.

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RechenschrittBerliner TestamentGestaffelte Verteilung
Erwerb der Ehefrau im ersten Erbfall900.000 €500.000 €
abzüglich Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)500.000 €500.000 €
Steuer der Ehefrau (§ 19 Abs. 1 ErbStG)400.000 € × 15 % = 60.000 €0 €
Erwerb je Kind im ersten Erbfall0 €200.000 €, Freibetrag deckt ab
Steuer der Kinder im ersten Erbfall0 €0 €
Vermögen der Ehefrau im zweiten Erbfall1.500.000 € − 60.000 € = 1.440.000 €600.000 € + 500.000 € = 1.100.000 €
Erwerb je Kind im zweiten Erbfall720.000 €550.000 €
abzüglich Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)400.000 €400.000 €
Steuer je Kind (§ 19 Abs. 1 ErbStG)320.000 € × 15 % = 48.000 €150.000 € × 11 % = 16.500 €
Steuer über beide Erbfälle156.000 €33.000 €

Die Differenz beträgt 123.000 €, und sie entsteht allein durch die Reihenfolge der Zuwendungen. Zwei Effekte addieren sich: Im ersten Erbfall bleiben beim Berliner Testament 800.000 € an Kinderfreibeträgen ungenutzt, im zweiten rutscht der Erwerb je Kind von der 11-Prozent-Stufe in die 15-Prozent-Stufe. Eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG findet bei der gestaffelten Variante nicht statt, weil die Kinder von zwei verschiedenen Personen erwerben, vom Vater und von der Mutter.

Ehrlich dazu gehört die Kehrseite: Die 400.000 €, die im ersten Erbfall an die Kinder gehen, sind für die Witwe weg. Steuerersparnis wird hier mit einem Stück Absicherung bezahlt. Genau deshalb sind Nießbrauchs- und Vermächtnislösungen der übliche Mittelweg, und deshalb lohnt der Vergleich mit den Wegen aus dem Beitrag Erbschaftsteuer sparen und dem Beitrag Schenkung oder Vererbung.

Was § 15 Abs. 3 ErbStG abfedert, und was nicht

Das Gesetz kennt eine Milderung, aber sie zielt auf etwas anderes als auf den verfallenen Freibetrag. Im Fall des § 2269 BGB und soweit der Überlebende an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen, soweit dessen Vermögen beim Tod des Überlebenden noch vorhanden ist (§ 15 Abs. 3 S. 1 ErbStG).

Praktisch heißt das: Vertauscht wird das Verwandtschaftsverhältnis, nicht der Zeitpunkt. Bei gemeinsamen Kindern bringt die Vorschrift deshalb nichts, denn zu beiden Elternteilen besteht ohnehin Steuerklasse I. Sie wirkt dort, wo der Schlusserbe nur mit dem Erstversterbenden verwandt ist, etwa dessen Bruder: Zur Witwe wäre er Steuerklasse III mit einem Satz ab 30 %, zum Erstversterbenden ist er Steuerklasse II mit 25 % bis 600.000 € (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der im ersten Erbfall verfallene Kinderfreibetrag lebt dadurch nicht wieder auf. Die drei Voraussetzungen sind streng: Einheitslösung, bestehende Bindung und ein Antrag, und das Vermögen muss noch vorhanden sein.

5. Kannst du ein Berliner Testament ändern oder widerrufen?

Zu Lebzeiten beider ja, danach fast nicht mehr. Solange beide leben, ist der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung möglich, aber formstreng: Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten, bedarf der notariellen Beurkundung und kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden (§ 2271 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2296 Abs. 1 und 2 BGB). Ein stiller Widerruf, etwa durch ein neues eigenhändiges Testament in der Schublade, wirkt nicht. Und weil die Verfügungen miteinander stehen und fallen, zieht der Widerruf der einen die Unwirksamkeit der anderen nach sich (§ 2270 Abs. 1 BGB). Einvernehmlich können beide das Testament jederzeit gemeinsam aufheben oder neu fassen.

Nach dem ersten Todesfall bleiben drei Wege. Erstens die Ausschlagung: Der Überlebende kann seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB), verliert damit aber das Erbe. Zweitens die Anfechtung, etwa nach einer Wiederheirat (§ 2079 BGB, Frist nach § 2082 BGB). Drittens die Aufhebung bei schweren Verfehlungen des Bedachten, für die § 2271 Abs. 2 S. 2 BGB auf § 2294 und § 2336 BGB verweist. Alles andere scheitert an der Bindung.

Ein vierter Weg steht schon vor dem Erbfall offen: die Scheidung. Eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod aufgelöst wurde, und das gilt bereits, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 BGB). Anders nur, wenn anzunehmen ist, dass er die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte (Abs. 3).

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6. Was kostet ein Berliner Testament?

Handschriftlich nichts, beim Notar richtet sich die Gebühr nach dem Vermögen. Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist der Wert des Vermögens, wobei Verbindlichkeiten nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen werden (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Aus diesem Wert ergibt sich die Gebühr nach Tabelle B (§ 34 Abs. 2 GNotKG). Zwei Punkte treiben den Betrag beim Ehepaar: Die Vermögen beider Ehegatten werden zusammengerechnet, und für das gemeinschaftliche Testament fällt die doppelte Gebühr an (Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG in Verbindung mit Vorbemerkung 2.1.1 Nr. 2).

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WegWas anfälltGrundlageBetrag
Eigenhändig geschriebenkeine Gebühr§§ 2247, 2267 BGB0 €
Notarielle Beurkundungdoppelte Wertgebühr nach dem Geschäftswert§ 102 Abs. 1, § 34 Abs. 2 GNotKG (Tabelle B), Nummer 21100 des Kostenverzeichnissesbei 500.000 € Geschäftswert 1.870 €
Besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgerichteinmalige Gebühr, beim notariellen Testament von Amts wegen veranlasstNummer 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG82 €
Registrierung im Zentralen Testamentsregistereinmalige Registrierungsgebühr der BundesnotarkammerTestamentsregister-Gebührensatzung12,50 € je Registrierung, bei Einziehung durch die Registerbehörde 15,50 €
Spätere Änderungerneute Beurkundung, beim Widerruf zusätzlich § 2296 BGB§ 102 Abs. 5 GNotKG, Nummer 21201 des Kostenverzeichnisseswie bei der Ersturkunde, beim reinen Widerruf 0,5 Gebühr, bei 500.000 € Geschäftswert 467,50 €

Die Rechnung hat eine zweite Seite. Das handschriftliche Testament ist gebührenfrei, erzeugt aber Auslegungsstreit und ein Erbscheinsverfahren, während das notarielle den Erbschein in vielen Fällen ersetzt. Gemessen an den 156.000 € Steuer aus dem Beispiel oben ist die Beurkundungsgebühr der kleinste Posten.

7. Für wen ist das Berliner Testament die falsche Wahl?

Für vier Konstellationen, in denen die Konstruktion nicht nur teuer, sondern gefährlich wird.

Patchworkfamilien. Stirbt der Überlebende, fällt der gesamte verschmolzene Nachlass an die Schlusserben. Sind das nur die Kinder eines der beiden Partner, gehen die Kinder des anderen leer aus, und ihre Bindung an das Familienvermögen ihres eigenen Elternteils ist weg. Umgekehrt macht die Bindung es unmöglich, auf eine spätere Entfremdung zu reagieren.

Unternehmer und Gesellschafter. Ein Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, wer Anteile erben darf. Passt das Testament nicht dazu, greift die gesellschaftsvertragliche Regelung, und die erbrechtliche Anordnung läuft ins Leere oder löst eine Abfindungspflicht aus. Dazu kommt, dass der Überlebende in eine Gesellschafterstellung gerät, für die er nicht vorgesehen war.

Vermögen über 800.000 €. Das ist die Schwelle, ab der die verfallenden Kinderfreibeträge spürbar werden, denn zwei Kinder bringen zusammen genau diesen Betrag mit (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Je weiter das Vermögen darüber liegt, desto mehr kostet die Reihenfolge, wie die Beispielrechnung zeigt.

Immobilien in mehreren Ländern. Das gemeinschaftliche Testament ist eine deutsche Besonderheit. Mehrere Rechtsordnungen kennen es nicht oder erklären es für unwirksam, sodass die Wirksamkeit und die Frage des anwendbaren Rechts im Einzelfall zu klären sind (Artikel 21, 22 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Wie sich die Weitergabe insgesamt strukturieren lässt, beschreibt der Beitrag Vermögensnachfolge regeln.

8. Welche Alternative passt bei größeren Vermögen, und wo kommt die Stiftung ins Spiel?

Drei Wege stehen zur Wahl, und sie lösen unterschiedliche Probleme. Die Nießbrauchslösung überträgt das Vermögen früh auf die Kinder, behält dem Überlebenden aber die Erträge und die Nutzung. Die Vermächtnislösung lässt den Überlebenden Erbe werden, setzt den Kindern aber schon im ersten Erbfall ein Vermächtnis aus, das ihre Freibeträge nutzt, ohne dass sie Miterben werden. Beide mildern genau die zwei Nachteile aus den Kapiteln 3 und 4, ohne die Absicherung aufzugeben.

Der dritte Weg setzt eine Ebene früher an. Eine Familienstiftung wird zu Lebzeiten mit Vermögen ausgestattet. Was ihr gehört, ist beim Tod kein Nachlass mehr, also wird es weder im ersten noch im zweiten Erbfall verteilt und auch nicht zweimal besteuert. Der Überlebende und die Kinder werden als Begünstigte versorgt, ohne dass jemand Eigentümer wird und ohne dass sich jemand auseinandersetzen kann. Damit verschwindet auch der Auslöser des Pflichtteilsproblems: Es gibt im ersten Erbfall nichts mehr, wovon die Kinder ausgeschlossen werden könnten.

Das ist kein Freifahrtschein. Die Übertragung wirkt erst nach zehn Jahren vollständig aus der Pflichtteilsergänzung heraus, sie kostet Gestaltung und laufende Verwaltung, und eine Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung kostet 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei etwa 1.500 € im Jahr. Wirtschaftlich trägt sich die Struktur ab etwa 150.000 bis 200.000 € Vermögen, komplexe Gestaltungen ab etwa 500.000 €.

Ob dieser Weg für dich passt, ist deshalb keine Steuerfrage, sondern eine Zielfrage: Soll das Vermögen verteilt werden oder zusammenbleiben? Den Vergleich beider Denkweisen zieht der Beitrag Stiftung statt Testament, die Grundlagen des Vehikels stehen im Beitrag Familienstiftung. Wie der Pflichtteil auf Stiftungsvermögen zugreift, beschreibt der Beitrag Pflichtteil und Stiftung, und was mit der Zehnjahresfrist passiert, wenn der Stifter vorher stirbt, der Beitrag 10-Jahres-Frist, wenn der Stifter stirbt.

Unser Fazit

Das Berliner Testament ist kein schlechtes Dokument, sondern ein einseitig optimiertes. Es löst genau ein Problem sehr gut, nämlich die Absicherung des Überlebenden, und erkauft das mit drei Folgen, die erst Jahre später sichtbar werden: einer Bindung, die auf keine Veränderung mehr reagieren kann, einem Pflichtteilsanspruch, der sofort in Geld fällig wird, und einer Steuerrechnung, die im Beispiel oben um 123.000 € höher ausfällt als nötig.

Unsere Empfehlung ist deshalb nüchtern: Bis etwa 800.000 € Gesamtvermögen ist das Berliner Testament mit sauberer Pflichtteilsstrafklausel und einem Änderungsvorbehalt eine vertretbare Lösung. Darüber solltest du zuerst rechnen und dann formulieren. Wenn das Vermögen über die nächste Generation hinaus zusammenbleiben soll, ist die richtige Frage nicht, wie du es vererbst, sondern ob es überhaupt vererbt werden muss.

Alle Grundlagen zu Nachfolge & Erbschaft bündelt der Leitartikel Familienstiftung und Nachfolge: Vermögen weitergeben, ohne es zu verlieren, weitere Beiträge findest du im Bereich Nachfolge & Erbschaft.

Wie du deinen Betrag Schritt für Schritt ermittelst, zeigt der Beitrag Erbschaftsteuer berechnen.

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Häufige Fragen

Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Überlebenden einsetzen (§ 2269 Abs. 1 BGB). Der Begriff steht in keinem Gesetz, das BGB kennt nur das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten. Errichten können es ausschließlich Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG).

Ja. Ein Testament kann zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändige Erklärung errichtet werden (§ 2231 BGB), beide Wege sind gleichwertig. Für das gemeinschaftliche Testament genügt es, wenn ein Ehegatte es eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB). Der Notar ist also kein Wirksamkeitserfordernis, sondern eine Frage der Rechtssicherheit.

Wenn du es ohne Notar errichtest, ja. Die eigenhändige Form verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein getipptes oder ausgedrucktes Testament ist unwirksam, auch mit Unterschrift. Ort und Datum sind nur Sollvorschriften (§ 2247 Abs. 2 BGB), der mitunterzeichnende Ehegatte soll sie ebenfalls angeben (§ 2267 S. 2 BGB).

Ja, und das ist der größte Konstruktionsnachteil. Weil der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird, sind die Kinder im ersten Erbfall enterbt und können vom Erben den Pflichtteil verlangen, also die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils in Geld (§ 2303 Abs. 1 BGB). Bei zwei Kindern neben einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft sind das je 1/8 des Nachlasses, bei 600.000 € also je 75.000 €.

Nur in engen Grenzen. Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Aufheben kann der Überlebende seine Verfügung dann nur noch, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, oder nach den Vorschriften über schwere Verfehlungen des Bedachten (§ 2271 Abs. 2 S. 2 BGB i. V. m. §§ 2294, 2336 BGB). Ein Änderungsvorbehalt im Testament selbst kann die Bindung von vornherein lockern.

Die Schlusserbeneinsetzung bleibt zunächst bindend, aber der neue Ehegatte wird pflichtteilsberechtigt. Deshalb kann der Überlebende die eigene Verfügung anfechten, weil ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, der erst nach der Errichtung pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 S. 1 BGB). Die Anfechtung ist nur binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund möglich (§ 2082 Abs. 1 und 2 BGB). Vorbeugen lässt sich mit einer Wiederverheiratungsklausel.

Ab etwa 800.000 €, weil zwei Kinder zusammen genau diesen Betrag an Freibeträgen mitbringen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und diese Freibeträge im ersten Erbfall verfallen. Im Beispiel über 1,5 Mio. € kostet das Berliner Testament 156.000 € Erbschaftsteuer gegenüber 33.000 € bei gestaffelter Verteilung. § 15 Abs. 3 ErbStG mildert das nur dort, wo der Schlusserbe nicht mit dem Überlebenden verwandt ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Gemeinschaftliches Testament nur unter Ehegatten: § 2265 BGB; gemeinschaftliches eigenhändiges Testament durch Mitunterzeichnung: § 2267 BGB; eingetragene Lebenspartner und entsprechende Anwendung der §§ 2266 bis 2272 BGB: § 10 Abs. 4 LPartG, Pflichtteil des Lebenspartners § 10 Abs. 6 LPartG
  • Gegenseitige Einsetzung und Auslegungsregel zugunsten der Schlusserbfolge: § 2269 Abs. 1 und 2 BGB
  • Wechselbezügliche Verfügungen, Zweifelsregel und Begrenzung auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und Rechtswahl: § 2270 Abs. 1 bis 3 BGB
  • Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten, Erlöschen des Widerrufsrechts mit dem Tod, Aufhebung nach Ausschlagung: § 2271 Abs. 1 bis 3 BGB; Form des Rücktritts, keine Vertretung, notarielle Beurkundung: § 2296 Abs. 1 und 2 BGB
  • Testamentsformen: § 2231 BGB; eigenhändiges Testament, Soll-Angaben zu Zeit und Ort: § 2247 Abs. 1 bis 5 BGB
  • Trennungslösung: Nacherbeinsetzung § 2100 BGB, Beschränkungen des Vorerben bei Grundstücken und Schenkungen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB, Befreiung des Vorerben § 2136 BGB
  • Pflichtteil, Höhe und Berechtigte: § 2303 Abs. 1 und 2 BGB; Ausschlagung bei beschränkter Erbeinsetzung und Gleichstellung der Nacherbeneinsetzung: § 2306 Abs. 1 und 2 BGB; beeinträchtigende Schenkung und Herausgabeanspruch: § 2287 BGB
  • Unwirksamkeit der Verfügung zugunsten des Ehegatten bei Scheidung: § 2077 Abs. 1 und 3 BGB; Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten: § 2079 BGB; Anfechtungsfrist von einem Jahr und Höchstfrist von 30 Jahren: § 2082 Abs. 1 bis 3 BGB
  • Erbschaftsteuer: Freibeträge 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG, Steuersätze nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs § 19 Abs. 1 ErbStG, Steuerklassenprivileg beim Berliner Testament auf Antrag § 15 Abs. 3 ErbStG
  • Notarkosten: Geschäftswert bei Verfügungen von Todes wegen § 102 GNotKG, Wertgebühren nach Tabelle B § 34 Abs. 2 GNotKG
  • Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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