Stiftungskapital: Welche Summe ist wirklich nötig?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 11 Min.
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Stiftungskapital: Welche Summe ist wirklich nötig?

Stiftungskapital ist das Vermögen, das eine Stiftung dauerhaft trägt. Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht (§ 80 BGB). In der Praxis wird eine rechtsfähige Stiftung ab etwa 100.000 € errichtet, eine Familienstiftung meist ab 150.000 €, eine Treuhandstiftung bereits ab 20.000 €. Entscheidend ist die dauerhafte Ertragskraft, nicht der Kontostand.

Die Frage nach dem Stiftungskapital kommt fast immer in zwei Teilen, die getrennt beantwortet werden müssen: Wie viel muss es sein, und was darf überhaupt hinein? In diesem Beitrag geht es um beides – um die Summen, mit denen die Stiftungsaufsichten in der Praxis arbeiten, und um die Zusammensetzung des Kapitals aus verschiedenen Vermögensarten und aus gebundener und freier Masse. Wie dieses Kapital anschließend anzulegen ist, welche Leitplanken der Erhaltungsgrundsatz zieht und was in eine Anlagerichtlinie gehört, behandelt der Beitrag Stiftungskapital sicher anlegen. Hier steht ausschließlich die Frage im Mittelpunkt, mit welcher Summe und in welcher Zusammensetzung eine Stiftung überhaupt startet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzliches Minimum: § 80 BGB verlangt keine feste Summe, sondern dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint.
  • Praxis-Schwellen: rechtsfähige Stiftung ab ca. 100.000 €, Familienstiftung typischerweise ab 150.000 €, gemeinnützige rechtsfähige Stiftung ab 100.000 € (tragfähig meist ab 250.000 €), Treuhandstiftung ab 20.000 €.
  • Bundesland-Spannbreite: Praxiswerte zwischen ca. 80.000 € und 300.000 €; die zuständige Aufsicht entscheidet, nicht ein bundesweiter Standard.
  • Zwei Massen: Das Stiftungskapital teilt sich in das dauerhaft gebundene Grundstockvermögen (§ 83c BGB) und das freie Vermögen aus Erträgen, Wertzuwächsen und ungebundenen Zuwendungen.
  • Nicht nur Bargeld: Wertpapierdepots, Immobilien, GmbH-Anteile und gutachterlich bewertete Sachwerte zählen zum Verkehrswert und senken den Bar-Bedarf.
  • Prüfmaßstab der Aufsicht: nicht die Summe, sondern die nachhaltige Ertragskraft. Bei reinen Sachwerten empfiehlt sich zusätzlich ein Liquiditätspolster von ca. 5.000 bis 10.000 €.

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1. Was ist Stiftungskapital und woraus besteht es?

Stiftungskapital ist die Gesamtheit des Vermögens, das einer Stiftung gehört und ihren Zweck dauerhaft finanzieren soll. Es besteht aus zwei Massen mit sehr unterschiedlichen Regeln: dem Grundstockvermögen, das dauerhaft gebunden ist, und dem sonstigen oder freien Vermögen, das für die laufende Zweckverwirklichung zur Verfügung steht. Wer über die Höhe des Stiftungskapitals spricht, meint in aller Regel nur die erste Masse.

Grundstockvermögen: die gebundene Masse

Das Grundstockvermögen ist das bei der Errichtung eingebrachte Anfangsvermögen, das dauerhaft der Stiftung dienen soll. Es unterliegt der Vermögenserhaltungspflicht des § 83c BGB und darf nicht für laufende Ausgaben verbraucht werden. Genau das unterscheidet die klassische Stiftung von der Verbrauchsstiftung, bei der der Substanzverzehr gerade vorgesehen ist. Der Merksatz dazu: Das Grundstockvermögen arbeitet für den Zweck, es wird nicht für ihn ausgegeben.

Freies Vermögen: die verwendbare Masse

Das freie Vermögen entsteht laufend aus den Erträgen des Grundstockvermögens, aus Wertzuwächsen und aus Zuwendungen, die ohne ausdrückliche Grundstockbindung zufließen. Aus dieser Masse werden Ausschüttungen, Projekte, Investitionen und Rücklagen finanziert. Steuerlich wird sie nicht anders behandelt als das Grundstockvermögen; der Unterschied liegt allein in der Verwendbarkeit. Wie sich beide Töpfe im Detail voneinander abgrenzen, wohin Umschichtungsgewinne laufen und wie die Trennung buchhalterisch abgebildet wird, zeigt der Beitrag Grundstockvermögen und freies Vermögen.

2. Wie viel Stiftungskapital verlangt die Praxis?

Eine rechtsfähige Stiftung lässt sich in der Praxis ab etwa 100.000 € arbeitsfähig errichten, die übliche Bandbreite liegt bei 100.000 bis 300.000 € je nach Bundesland und Komplexität. Für die Familienstiftung hat sich ein Wert von 150.000 € als pragmatischer Ausgangspunkt eingebürgert, für die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung ein Minimum von 100.000 € bei einem Praxiswert von rund 250.000 €. Die Treuhandstiftung startet deutlich niedriger, ab 20.000 €.

StiftungsformPraktische UntergrenzePraxiswert für Tragfähigkeit
Rechtsfähige Stiftung, allgemeinca. 100.000 €100.000–300.000 € je nach Aufsicht
Familienstiftungca. 150.000 €150.000–300.000 €; bei reiner Bareinzahlung fordern einzelne Aufsichten bis zu 500.000 € (selten)
Gemeinnützige rechtsfähige Stiftungca. 100.000 €ca. 250.000 €
Treuhandstiftungab 20.000 €ca. 25.000–50.000 €

Diese Werte sind Aufsichtspraxis, keine Rechtsnorm. Das Gesetz nennt keine Zahl: § 80 BGB verlangt lediglich, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Für selbstständige Stiftungen haben sich behördlich Untergrenzen im Bereich von 25.000 bis 50.000 € etabliert, doch unterhalb von rund 50.000 € begegnen Behörden Anträgen in der Praxis skeptisch und behandeln sie eher als Spendenaktion mit Stiftungs-Etikett denn als tragfähige Stiftung. Die vollständige Herleitung der Schwellen je Stiftungstyp und die Frage, ob man klein starten und später aufstocken kann, behandelt der Beitrag Wie viel Kapital braucht eine Stiftungsgründung?.

Warum die Ertragsrechnung wichtiger ist als die Summe

Die Behörde prüft keine Mindestsumme, sondern eine Ertragsprognose. Angesetzt wird dabei typischerweise eine Rendite von 3 bis 5 % pro Jahr – als Prüfmaßstab der Aufsicht, nicht als Renditeversprechen. Bei 150.000 € Grundstockvermögen entspricht das rechnerisch 4.500 bis 7.500 € Jahreserträgen. Davon gehen die laufenden Verwaltungskosten ab, die bei kleinen Stiftungen mit rund 1.500 € pro Jahr anzusetzen sind. Was übrig bleibt, muss den Stiftungszweck dauerhaft tragen. Daraus folgt die eigentliche Logik der Schwellen: 150.000 € in vermieteten Immobilien sind für die Aufsicht oft überzeugender als dieselbe Summe auf einem Tagesgeldkonto.

Die 1.200-Euro-Selbstverpflichtung als Türöffner

Wenn absehbar ist, dass das Anfangsvermögen nur geringe Erträge abwirft, verlangt die Stiftungsaufsicht in der behördlichen Praxis – besonders ausgeprägt in Hessen – häufig eine Selbstverpflichtung des Stifters: die Zusage, jährlich eine Mindestsumme von etwa 1.200 € für den Stiftungszweck bereitzustellen oder aus eigenen Mitteln zuzuschießen. Die Folge ist bemerkenswert: Auch eine Stiftung mit kleinerem Grundstock kann anerkannt werden, wenn der Stifter diese Liquiditätsgarantie übernimmt. Die Kapitalfrage ist damit verhandelbarer, als die reinen Zahlen vermuten lassen.

3. Wie stark unterscheiden sich die Bundesländer?

Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich und bewegen sich in der Praxis etwa zwischen 80.000 € und 300.000 €. Bekannte Praxiswerte: Bayern verlangt je nach Konstellation 100.000 bis 300.000 €, Hessen arbeitet mit einem Praxiswert von 150.000 €, die Aufsicht in Darmstadt akzeptiert Fälle ab 80.000 €, Niedersachsen orientiert sich an 100.000 € und prüft bei größeren Stiftungen kritischer.

Diese Werte stammen aus der Beratungspraxis, nicht aus veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, und sie ändern sich. Wer plant, sollte die Anforderung deshalb bei der zuständigen Stiftungsaufsicht direkt erfragen, bevor Satzung und Kapitalausstattung feststehen. Ein Vorgespräch kostet nichts und verhindert die teuerste Variante: eine fertige Satzung, die an der Kapitalfrage scheitert. Welche weiteren Kriterien bei der Wahl des Sitzlandes eine Rolle spielen, behandelt der Beitrag Stiftung gründen: Welches Bundesland?. Zu bedenken ist dabei, dass der Stiftungszweck zu mindestens 51 % im Sitz-Bundesland verwirklicht werden muss – bei rein vermögensverwaltenden Stiftungen unkritisch, bei operativen Zwecken ein echtes Auswahlkriterium.

4. Welche Vermögensarten eignen sich als Stiftungskapital?

Als Stiftungskapital kommen Geld, Wertpapiere, Immobilien, GmbH-Anteile, Beteiligungen und sonstiges Sachvermögen in Betracht. Alle werden zum Verkehrswert angerechnet, und genau das entlastet die Kapitalplanung: Wer Sachwerte einbringt, muss die Schwelle nicht in bar aufbringen.

VermögensartBewertungWas in der Praxis zu beachten ist
BareinzahlungNennwertSchnellste Form; die Aufsicht prüft nur die Existenz der Mittel, kein Gutachten nötig. Bargeldgründungen werden entsprechend zügiger bearbeitet.
WertpapierdepotVerkehrswertÜbertragung per Depot-Switch nach der Anerkennung; nicht jede Bank führt Stiftungsdepots, Vorabsprache sinnvoll.
ImmobilienVerkehrswert (Gutachten oder Sachwertverfahren), gemindert um übernommene VerbindlichkeitenDie Aufsicht prüft Wert, Schulden und Vermietungsfähigkeit kritisch und rechnet mit der Netto-Kaltmiete abzüglich Instandhaltung, Leerstand und Verwaltung.
GmbH-AnteileVereinfachtes Ertragswertverfahren (Gewinn mal Faktor 13,75) oder GutachterwertBei Betriebsvermögen kommt die Verschonung nach § 13b ErbStG in Betracht. Nicht-operative GmbHs ohne laufende Ausschüttungen werden häufig nicht anerkannt.
Sachwerte (Kunst, Edelmetalle)Verkehrswert, gutachterlich belegtErtraglose Vermögensarten überzeugen die Aufsicht in der Ertragsprognose nur begrenzt.

Warum reines Bargeld selten die beste Lösung ist

Wer 150.000 € bar einzahlt, bindet Liquidität und liefert der Stiftung eine Vermögensart, die auf Dauer kaum gegen die Inflation ankommt: Geldmittel werfen typischerweise 0 bis 5 % Zinsertrag ab und haben keinen Wertzuwachs. Für die Erhaltungspflicht nach § 83c BGB ist das langfristig ungünstig. Strategisch oft sinnvoller ist die Einbringung eines bestehenden Wertpapierdepots zum Verkehrswert, weil die Werte dann sofort für die Stiftung arbeiten. Wie das Kapital anschließend strukturiert angelegt wird, gehört allerdings in die Anlagerichtlinie und ist im oben verlinkten Anlage-Beitrag beschrieben.

Sachvermögen ohne liquide Mittel: geht das?

Grundsätzlich ja, aber die Stiftungsaufsicht prüft die nachhaltige Ertragskraft dann besonders gründlich. Bei Immobilien rechnet sie mit der Netto-Kaltmiete abzüglich Rückstellungen; bei Beteiligungen fragt sie nach einer realistischen Ausschüttungserwartung. Eine GmbH kann theoretisch alleiniger Grundstock sein, wenn ihr Wert mindestens 100.000 € beträgt und belastbar bewertet ist – praktisch ist das riskant, weil die Stiftung dann vollständig von der Liquidität dieser einen Gesellschaft abhängt. Bewährt hat sich deshalb, zusätzlich zur Sachwertübertragung etwa 5.000 bis 10.000 € liquide Mittel einzubringen, um Buchhaltung, Steuerberatung und Bankgebühren der ersten Monate zu decken.

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5. Wie setzt sich das Stiftungskapital nach der Gründung weiter zusammen?

Nach der Errichtung wächst das Stiftungskapital auf drei Wegen: durch Zustiftungen in das Grundstockvermögen, durch Zuwendungen ohne Grundstockbindung in das freie Vermögen und durch Wertzuwächse des vorhandenen Vermögens. Die Unterscheidung ist keine Formalie, denn sie entscheidet darüber, ob das Geld dauerhaft gebunden oder verwendbar ist.

  • Zustiftung: fließt in das Grundstockvermögen und wird dort dauerhaft gebunden wie die Erstausstattung.
  • Zuwendung ohne ausdrückliche Grundstockbindung: geht in das freie Vermögen und steht für die laufende Zweckverwirklichung bereit.
  • Wertzuwächse und Erträge: erhöhen das Vermögen, ohne dass zusätzliches Kapital von außen zugeführt werden muss.

Bei der Familienstiftung hat der Zeitpunkt eine steuerliche Kehrseite, die in die Planung gehört: Für Zuwendungen nach der Errichtung gilt nach der Beratungspraxis die ungünstige Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 € je zehn Jahre. Daraus folgt eine schlichte Planungsregel: Die Erstausstattung möglichst vollständig planen, statt später nachzuschieben. Ein gestaffelter Aufbau bleibt trotzdem möglich, wenn er verbindlich in der Satzung verankert ist; Aufsichten akzeptieren das in der Praxis.

6. Was erwartet die Stiftungsaufsicht beim Stiftungskapital?

Die Stiftungsaufsicht erwartet den Nachweis, dass das Kapital den Zweck dauerhaft trägt – und zwar in dieser Reihenfolge: erst Ertragskraft, dann Höhe, dann Zusammensetzung. Drei Punkte stehen dabei regelmäßig im Fokus.

Nachhaltige Zweckerfüllung

Der Kern der Prüfung ist die Frage, ob die zu erwartenden Erträge Zweck und Verwaltung dauerhaft finanzieren. Reichen sie voraussichtlich nicht, kommen die Selbstverpflichtung des Stifters oder ein höherer Grundstock ins Spiel. Was die Aufsicht darüber hinaus laufend begleitet, beschreibt der Beitrag zur Stiftungsaufsicht.

Unterschiedliche Prüftiefe je Vermögensart

Nicht jede Vermögensart wird gleich intensiv geprüft. Wertpapiere gelten aufsichtsrechtlich als die unkomplizierteste Masse. Immobilien werden nach Wert, Belastung und Vermietbarkeit hinterfragt. Unternehmensanteile sind wegen Bewertungsfragen und Insolvenzrisiken der kritischste Fall. Stark schwankende Vermögensarten wie Kryptowerte werden wegen ihrer Volatilität besonders kritisch gesehen. Das ändert nichts an der Zulässigkeit, es verschiebt nur den Begründungsaufwand.

Dokumentierte Vermögensbilanz

Vermögensschwankungen sind zulässig, solange sie aus Investitionen oder Marktbewegungen resultieren und nicht aus Verschwendung. Erwartet wird, dass die Vermögenslage vor und nach jeder größeren Transaktion dokumentiert und begründet wird. Nimmt eine Stiftung etwa Fremdkapital für einen Immobilienkauf auf, sinkt das Reinvermögen zunächst – das ist unproblematisch, wenn der Vermögenserhalt nicht gefährdet ist und ein klarer Tilgungsplan vorliegt. Welche Grenzen der Erhaltungsgrundsatz solchen Entscheidungen zieht, ist im Anlage-Beitrag ausgeführt.

7. Welche Fehler bei der Kapitalplanung kosten am meisten?

  • Auf eine bundesweite Zahl vertrauen: Es gibt keine. Die Anforderung entscheidet die zuständige Aufsicht, die Spannbreite reicht in der Praxis von ca. 80.000 € bis 300.000 €.
  • Die Summe statt der Erträge planen: Geprüft wird die Ertragsprognose. Ein ertragloses Vermögen überzeugt auch in stattlicher Höhe nicht.
  • Alles in den Grundstock geben: Wer sein gesamtes Vermögen bindet, steht ohne Reserve da – und das Grundstockvermögen ist für laufende Ausgaben gerade nicht verfügbar.
  • Sachwerte ohne Liquiditätspolster einbringen: Ohne die genannten ca. 5.000 bis 10.000 € Barmittel fehlt das Geld für Buchhaltung, Steuerberatung und Bankgebühren der ersten Monate.
  • Die Erstausstattung zu klein planen: Bei der Familienstiftung ist das spätere Nachschießen steuerlich deutlich ungünstiger als die vollständige Erstausstattung.
  • Kapital und Kosten verwechseln: Das Stiftungskapital fließt in die Stiftung, die Gründungs- und Verwaltungskosten fließen daraus ab. Beide Positionen gehören getrennt geplant, siehe Was kostet eine Stiftung?.

Unser Fazit

Die ehrliche Antwort auf die Kapitalfrage lautet: Es gibt keine gesetzliche Zahl, aber es gibt belastbare Praxis-Schwellen. Rechtsfähig wird es ab etwa 100.000 € realistisch, bei der Familienstiftung eher ab 150.000 €, als Treuhandstiftung schon ab 20.000 €. Wichtiger als die Schwelle selbst ist jedoch, woraus das Kapital besteht: Wertpapiere, Immobilien und Beteiligungen zählen zum Verkehrswert und senken den Bar-Bedarf, verlangen aber eine sauber begründete Ertragsprognose. Und der gebundene Teil, das Grundstockvermögen, ist genau der Teil, der nicht ausgegeben werden darf. Wer beide Fragen zusammen plant – Summe und Zusammensetzung -, spart sich die teuerste Korrekturschleife: eine Stiftung, die anerkannt ist, aber nicht trägt.

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Häufige Fragen zum Stiftungskapital

Nicht ganz. Das Grundstockvermögen ist der dauerhaft gebundene Teil des Stiftungskapitals (§ 83c BGB). Daneben steht das freie Vermögen aus Erträgen, Wertzuwächsen und ungebundenen Zuwendungen. Wenn in der Praxis von der Höhe des Stiftungskapitals gesprochen wird, ist fast immer das Grundstockvermögen gemeint.

Ja, angerechnet wird jedoch der Verkehrswert abzüglich der übernommenen Verbindlichkeiten. Zusätzlich prüft die Stiftungsaufsicht die Vermietungsfähigkeit und rechnet mit der Netto-Kaltmiete abzüglich Instandhaltung, Leerstand und Verwaltung, um die nachhaltige Ertragskraft zu beurteilen.

Möglich ist es ab einem belastbar bewerteten Unternehmenswert von etwa 100.000 €, praktisch aber riskant: Die Stiftung hängt dann vollständig an der Liquidität dieser Gesellschaft. Bei nicht-operativen GmbHs ohne laufende Ausschüttungen wird die Anerkennung häufig verweigert.

Nein. Der Stifter kann bei der Errichtung festlegen, welcher Teil dauerhaft gebunden wird und welcher als freies Vermögen zur Verfügung steht. Genau diese Aufteilung entscheidet später darüber, wie beweglich die Stiftung im laufenden Betrieb ist.

Zustiftungen erhöhen das Grundstockvermögen, Zuwendungen ohne Grundstockbindung dagegen das freie Vermögen. Bei der Familienstiftung gilt für Zuwendungen nach der Errichtung nach der Beratungspraxis die ungünstige Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag je zehn Jahre; die Erstausstattung sollte deshalb möglichst vollständig geplant werden.

Schwankungen aus Investitionen oder Marktbewegungen sind zulässig, solange der Vermögenserhalt nicht gefährdet ist und die Entscheidung dokumentiert und begründet wurde. Kritisch wird es bei Substanzverlust durch Verschwendung oder unverhältnismäßige Verwaltungskosten. Die Maßstäbe dafür erklärt der Beitrag zum sicheren Anlegen des Stiftungskapitals.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Kein gesetzliches Mindestkapital, Anerkennungsvoraussetzung der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung: § 80 BGB (Fassung seit 1.7.2023)
  • Vermögenserhaltungspflicht und Grundstockvermögen: § 83c BGB
  • Verschonung von Betriebsvermögen bei der Übertragung: § 13b ErbStG
  • Bundeseinheitliches Stiftungsrecht seit 1.7.2023: §§ 80 ff. BGB
  • Praxis-Schwellen, Bundesland-Werte, Bewertungs- und Aufsichtspraxis aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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