Stiftungsaufsicht der Bundesländer: Warum gibt es 16 Zuständigkeiten für ein einziges Bundesgesetz?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 17 Min.

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Stiftungsaufsicht der Bundesländer: Warum gibt es 16 Zuständigkeiten für ein einziges Bundesgesetz?

Die Stiftungsaufsicht ist Ländersache, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB die Anerkennung der zuständigen Behörde des Sitzlandes zuweist. Seit dem 1. Juli 2023 ist das materielle Stiftungsrecht in den §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich; unterschiedlich bleiben Behördenzuschnitt, Vorlagefristen und Gebühren. Belastbare Angaben liegen dieser Übersicht für vier der sechzehn Länder vor.

Kaum eine Frage sorgt bei Stiftern für so viel Verwirrung wie diese: Das Stiftungsrecht wurde 2023 vereinheitlicht, und trotzdem hört man ständig, in Bayern sei die Aufsicht anders als in Hamburg. Beides stimmt. Vereinheitlicht wurde, was gilt.

Nicht vereinheitlicht wurde, wer es durchsetzt. Dieser Beitrag erklärt, woher diese Zweiteilung kommt, was seit der Reform in jedem Bundesland identisch ist, was sich weiterhin unterscheidet und wie du herausfindest, mit welcher Behörde du es zu tun hast.

Was die Aufsicht inhaltlich prüft, ist nicht Thema dieser Seite; dafür gibt es einen eigenen Beitrag, auf den wir an der passenden Stelle verweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Scharnier steht in § 80 Abs. 2 BGB: Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Gesetz ist bundesweit dasselbe, die Behörde nicht.
  • Verfassungsrechtlich ist das der Normalfall: Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt (Art. 83 GG). Für das Stiftungsrecht bestimmt es nichts anderes.
  • Gleich ist seit dem 1. Juli 2023 der Kern: Anerkennungsanspruch (§ 82 BGB), Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB), Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c BGB) und die Regeln für Satzungsänderungen (§§ 85, 85a BGB) stehen bundeseinheitlich im BGB.
  • Unterschiedlich bleiben die Verfahrensdetails: Behördenzuschnitt, Vorlagefristen, Gebühren, Prüfungsintensität und die Frage, wie weit die Aufsicht über rein privatnützige Stiftungen reicht. Ein Beispiel: Die Jahresvorlage ist in Hamburg und Sachsen binnen sechs Monaten fällig, in Niedersachsen binnen neun.
  • Diese Seite nennt nur belegte Länder: Niedersachsen, Hamburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen. Für die übrigen zwölf Länder findest du hier bewusst keine Behördennamen, Fristen oder Gebühren, sondern den Weg, die Zuständigkeit vor Ort zu klären.

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1. Warum ist die Stiftungsaufsicht Ländersache, obwohl das Stiftungsrecht im BGB steht?

Weil das Grundgesetz Gesetzgebung und Verwaltung trennt. Der Bund darf regeln, was gilt; die Ausführung liegt bei den Ländern. Art. 83 GG formuliert das als Grundsatz: Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Für das Stiftungsrecht bestimmt das Grundgesetz nichts anderes. Es gibt keine Bundesstiftungsbehörde, weil es keine Verfassungsnorm gibt, die eine vorsähe.

Das BGB verweist an genau der entscheidenden Stelle auf das Land

Diese Kompetenzordnung ist im Stiftungsrecht nicht nur Hintergrundrauschen, sondern steht ausdrücklich im Gesetz. § 80 Abs. 2 S. 1 BGB sagt: Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Damit ist der Punkt, an dem eine Stiftung überhaupt erst als juristische Person entsteht, an eine Landesbehörde geknüpft. Und weil dieselbe Behörde die Stiftung danach auch beaufsichtigt, zieht sich die Landeszuständigkeit durch das gesamte Stiftungsleben.

Das ist nicht die einzige Stelle. § 84c BGB überträgt die Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern ausdrücklich der nach Landesrecht zuständigen Behörde: Sie trifft in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen und darf befristet Organmitglieder bestellen. Und am anderen Ende des Stiftungslebens öffnet § 87c Abs. 1 BGB das Landesrecht ein zweites Mal: Fehlt eine Bestimmung über die Anfallberechtigten, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte; durch landesrechtliche Vorschriften kann anstelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts als Anfallberechtigte bestimmt werden.

Warum die Reform daran nichts geändert hat

Die Stiftungsrechtsreform hätte die Zuständigkeit theoretisch bündeln können, etwa bei einer Bundesbehörde. Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden und stattdessen den umgekehrten Weg gewählt: Das materielle Recht wanderte vollständig ins BGB, die Verwaltung blieb, wo sie war. Für Stifter heißt das, dass die Landesstiftungsgesetze seit 2023 kurz geworden sind. Niedersachsen kommt mit 15 Paragrafen aus, Sachsen mit 17, Hamburg sogar mit neun. Was darin steht, ist fast nur noch Organisationsrecht: Wer ist die Behörde, was ist wann vorzulegen, was kostet es. Den größeren Zusammenhang der Reform ordnet der Beitrag Stiftungsrechtsreform 2023 ein.

2. Was ist seit der Reform 2023 in allen Bundesländern gleich?

Der gesamte materielle Kern. Wer heute eine Stiftung errichtet, findet die Voraussetzungen, die Pflichten der Organe, die Bindung des Vermögens und die Regeln für spätere Änderungen im BGB, und zwar in Flensburg wortgleich wie in Garmisch. Diese vier Punkte sind für die Praxis die wichtigsten.

Der Anerkennungsanspruch

Die Anerkennung ist keine Ermessensentscheidung. § 82 S. 1 BGB sagt: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Behörde anerkennen; sie darf nicht nach eigener Zweckmäßigkeit entscheiden. Bei einer Verbrauchsstiftung gilt die dauernde Zweckerfüllung als gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB). Dieser Anspruch gilt gegenüber jeder Landesbehörde gleich.

Der Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder

Wer im Vorstand einer Stiftung sitzt, schuldet die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Auch das ist Bundesrecht und in keinem Landesgesetz abweichend geregelt. Ein Vorstand in Sachsen haftet nach demselben Maßstab wie einer in Schleswig-Holstein.

Die Vermögenserhaltung

Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck wird aus den Nutzungen erfüllt (§ 83c BGB). Vor der Reform war die Kapitalerhaltung in den Landesgesetzen unterschiedlich streng formuliert, was in der Vermögensanlage zu spürbar verschiedenen Erwartungen führte. Dieser Unterschied ist weg.

Die Regeln für Satzungsänderungen

Wann eine Satzung geändert werden darf, richtet sich seit 2023 nach § 85 BGB; die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung steht in § 85 Abs. 1 S. 4 BGB. Das Verfahren regelt § 85a BGB, und dessen Abs. 1 S. 2 verlangt für jede Satzungsänderung die Genehmigung der Behörde. Der wichtige Punkt für die Länderfrage: Ob eine Änderung zulässig ist, entscheidet Bundesrecht. Wie schnell und wie gründlich die zuständige Behörde darüber entscheidet, entscheidet die Landespraxis.

3. Was unterscheidet sich trotz Bundesrecht noch von Land zu Land?

Alles, was mit Organisation und Verfahren zu tun hat. Fünf Felder sind es im Wesentlichen, und sie sind für den Alltag einer Stiftung wichtiger, als die kurze Liste vermuten lässt.

  • Der Behördenzuschnitt: Manche Länder bündeln die Aufsicht in einer einzigen Landesbehörde, andere verteilen sie auf Regionalbehörden. Sachsen hat eine zentrale Stelle, Nordrhein-Westfalen fünf Bezirksregierungen, Niedersachsen die Ämter für regionale Landesentwicklung. Wer nicht weiß, welche Stelle zuständig ist, verliert schon vor dem ersten Schriftsatz Zeit.
  • Die Vorlagefristen: Wie lange nach Ende des Geschäftsjahres die Jahresunterlagen bei der Behörde sein müssen, steht im Landesgesetz. Sechs Monate in Hamburg und Sachsen, neun Monate in Niedersachsen. Für die Buchhaltungsplanung ist das ein handfester Unterschied.
  • Die Gebühren: Ob und wie viel die Anerkennung kostet, ist Landesrecht. Sachsen veröffentlicht Sätze in einem amtlichen Kostenverzeichnis und stellt steuerbegünstigte Stiftungen kostenfrei. Hamburg rechnet nach Aufwand ab, ohne veröffentlichten Fixbetrag. Andere Länder handhaben es wieder anders.
  • Die Prüfungsintensität: Personalausstattung und Antragsaufkommen entscheiden mit darüber, wie lange ein Verfahren dauert und wie tief die Behörde in die Unterlagen schaut. Für Nordrhein-Westfalen ist wegen des hohen Antragsaufkommens in der Praxis mit acht bis zwölf Monaten Bearbeitungszeit bis zur Anerkennung zu rechnen.
  • Die Aufsichtstiefe bei privatnützigen Stiftungen: Der für Familienstiftungen wichtigste Unterschied. Mehrere Landesgesetze nehmen rein privatnützige Stiftungen ausdrücklich aus der vollen Aufsicht heraus. Dazu gleich mehr in Abschnitt 5.

Ein Feld gehört ausdrücklich nicht in diese Liste: was die Aufsicht inhaltlich prüft. Rechtsaufsicht statt Fachaufsicht, die Anzeige- und Genehmigungspflichten im Betrieb, die Kontrolle der Vermögensverwaltung und die Eskalationsstufen bei Beanstandungen sind bundesrechtlich vorgezeichnet und gelten überall im Grundsatz gleich. Diesen Prüfungsumfang behandelt vollständig der Beitrag Stiftungsaufsicht: Gibt es sie, und was prüft sie?. Hier geht es ausschließlich um die Zuständigkeitsfrage.

4. Welche Länderangaben sind hier belegt, und welche bewusst nicht?

Belegt sind vier Länder: Niedersachsen, Hamburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen. Für diese vier liegen uns geprüfte Angaben aus dem jeweiligen Landesgesetz beziehungsweise aus amtlichen Landesquellen vor. Für die übrigen zwölf Länder findest du auf dieser Seite keine Behördennamen, keine Fristen und keine Gebühren, und zwar absichtlich nicht.

Der Grund ist banal und wichtig zugleich: Eine Übersichtstabelle mit sechzehn Zeilen sieht vollständiger aus, aber wenn zwölf davon geschätzt sind, ist sie im entscheidenden Moment wertlos. Behördenzuschnitte ändern sich mit Ressortreformen, Gebührenverzeichnisse werden novelliert, und eine falsche Frist kostet dich eine Mahnung der Aufsicht. Eine unvollständige, aber belegte Übersicht ist die ehrlichere Grundlage.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

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LandZuständige StelleVorlagefrist JahresunterlagenGebührenLandesgesetz
NiedersachsenÄmter für regionale Landesentwicklung (§ 2 NStiftG), vier Amtsbezirkeneun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 5 Abs. 3 NStiftG)nicht belegtNStiftG vom 11.10.2023, 15 Paragrafen
HamburgBehörde für Justiz und Verbraucherschutz, eine Stelle für das gesamte Landesgebietsechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, mit Prüfungsbericht neun Monate (§ 5 Abs. 3 HmbStiftG)Verwaltungsgebühren nach Aufwand, kein veröffentlichter FixbetragHmbStiftG vom 13.06.2023, neun Paragrafen
SachsenLandesdirektion Sachsen (§ 10 Abs. 1 S. 1 SächsStiftG), oberste Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium des Innernsechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres für Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss (§ 7 Abs. 3 S. 2 SächsStiftG)steuerbegünstigte Stiftungen kostenfrei (§ 14 SächsStiftG); sonst 300 bis 1.500 € für die Anerkennung nach dem sächsischen KostenverzeichnisSächsStiftG vom 28.11.2023, 17 Paragrafen
Nordrhein-Westfaleneine von fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) nach Verwaltungssitznicht belegtnicht belegtStiftG NRW, Wortlaut hier nicht zitiert
übrige zwölf Länderkeine belegten Angaben; Zuständigkeit, Frist und Gebühr vor Ort klären (siehe Abschnitt 6)keine belegten Angaben; Zuständigkeit, Frist und Gebühr vor Ort klären (siehe Abschnitt 6)keine belegten Angaben; Zuständigkeit, Frist und Gebühr vor Ort klären (siehe Abschnitt 6)keine belegten Angaben; Zuständigkeit, Frist und Gebühr vor Ort klären (siehe Abschnitt 6)

Wer in eines dieser vier Länder schaut, findet die Details in den jeweiligen Beiträgen: Stiftungsgesetz Niedersachsen, Stiftungsgesetz Hamburg, Stiftungsgesetz Sachsen und Stiftungsaufsicht NRW.

Was die Zahlen in der Tabelle tatsächlich bedeuten

Drei Lesehinweise, damit die Tabelle nicht überinterpretiert wird. Erstens: "nicht belegt" heißt nicht "gibt es nicht". Nordrhein-Westfalen hat selbstverständlich Vorlagepflichten und erhebt Gebühren; uns liegt nur kein zitierfähiger Wortlaut dazu vor. Zweitens: Die sächsischen Gebührensätze stammen aus dem Kostenverzeichnis in der Fassung des Anpassungsgesetzes von Ende 2023 und können novelliert worden sein; für steuerbegünstigte Stiftungen ist der Punkt ohnehin entschärft, weil § 14 SächsStiftG sie kostenfrei stellt. Drittens: Die acht bis zwölf Monate für Nordrhein-Westfalen sind ein Praxiswert aus dem Antragsaufkommen, keine gesetzliche Frist. Eine Behörde kann schneller sein, und in ruhigeren Ländern ist sie es oft.

5. Wie stark unterscheidet sich die Aufsicht über privatnützige Stiftungen?

Deutlich, und das ist für Familienstiftungen der wichtigste Landesunterschied überhaupt. Mehrere Landesgesetze nehmen Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen, ausdrücklich aus der vollen Aufsicht heraus und beschränken die Behörde auf eine Missbrauchskontrolle.

Der Wortlaut ist in den belegten Ländern bemerkenswert ähnlich. In Sachsen unterliegen Stiftungen des bürgerlichen Rechts ohne steuerbegünstigte Zwecke der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (§ 11 Abs. 1 S. 2 SächsStiftG). In Hamburg unterliegen private Stiftungen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (§ 5 Abs. 1 S. 2 HmbStiftG); § 2 Abs. 1 HmbStiftG nennt Familienstiftungen ausdrücklich als Beispiel. Niedersachsen kennt in § 4 Abs. 2 NStiftG dieselbe Reduzierung und nimmt diese Stiftungen zusätzlich vom Stiftungsverzeichnis aus (§ 10 Abs. 1 S. 1 NStiftG).

Was das praktisch heißt und was nicht

Praktisch heißt es: Die laufende Kontrolldichte über eine reine Familienstiftung ist in diesen Ländern geringer als über eine gemeinnützige Stiftung. Hamburg geht noch einen Schritt weiter und stellt die Vorlagepflicht zu Lebzeiten einer natürlichen Person als Stifterin unter deren ausdrücklichen Wunsch (§ 5 Abs. 4 HmbStiftG).

Es heißt ausdrücklich nicht, dass eine Familienstiftung unbeaufsichtigt wäre. Die Anerkennung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB durchläuft sie wie jede andere Stiftung, die Genehmigungspflicht für Satzungsänderungen nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB gilt unverändert, und die Pflichten der Organe nach § 84a BGB gelten ohnehin. Reduziert ist die laufende Kontrolle, nicht die Rechtsbindung. Und es heißt auch nicht, dass das in allen sechzehn Ländern so wäre; belegt ist es hier für drei. Was eine privatnützige Stiftung ausmacht und wo ihre Grenzen liegen, erklärt der Beitrag privatnützige Stiftung.

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6. Wie findest du heraus, welche Behörde für deine Stiftung zuständig ist?

Über den Sitz. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB), und dieselbe Behörde bleibt danach zuständig. Die einzige bundesrechtliche Vorgabe zum Sitz selbst ist eng: Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen (§ 83a BGB). Innerhalb Deutschlands legst du den Verwaltungssitz im Stiftungsgeschäft fest, und damit fällt die Entscheidung über die Behörde.

Wenn dein Land nicht in der Tabelle oben steht, ist der Weg in drei Schritten derselbe:

  • Landesstiftungsgesetz aufrufen. Jedes Land hat eines, und seit der Reform stehen fast ausschließlich Zuständigkeit und Verfahren darin. Die Behörde ist dort entweder namentlich benannt (so in Sachsen) oder über eine Behördengruppe beschrieben (so in Niedersachsen). Manche Gesetze sagen nur "die zuständige Behörde" und überlassen die Zuweisung einer Zuständigkeitsverordnung; dann führt der zweite Schritt weiter.
  • Die Serviceseite des Landes prüfen. Fast alle Länder unterhalten eine amtliche Seite zur Anerkennung von Stiftungen mit Anschrift, Formularen und Hinweisen zu Gebühren. Das ist der zuverlässigste Ort für Angaben, die sich häufig ändern.
  • Vorgespräch führen, bevor der Antrag geschrieben wird. Das ist der Schritt, der am meisten spart. Die Behörde sagt dir vor Einreichung, welche Vermögensausstattung sie erwartet, welche Satzungsklauseln sie regelmäßig beanstandet und wie lange sie derzeit braucht. Diese Information bekommst du aus keinem Gesetzestext.

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Das BGB sagt dir, was gelten muss. Welche Tür du dafür aufmachst, sagt dir das Landesrecht, und wie es hinter der Tür zugeht, sagt dir nur das Gespräch.

7. Wie wichtig ist die Wahl des Bundeslands für deine Stiftung wirklich?

Weniger wichtig als vor 2023, aber nicht unwichtig. Wer früher zwischen Bundesländern verglich, verglich unterschiedliche materielle Regeln: Kapitalerhaltung, Zulässigkeit von Umschichtungen, Anforderungen an die Satzung. Dieser Vergleich ist erledigt, weil all das heute im BGB steht. Was bleibt, ist ein Vergleich von Verfahren.

Drei Kriterien haben in der Praxis Gewicht. Erstens die Bearbeitungsdauer, wenn ein Termin drängt, etwa weil eine Übertragung noch im laufenden Jahr wirksam werden soll. Zweitens die Vorlagefristen, weil sechs oder neun Monate den internen Jahresabschlusskalender spürbar verschieben. Drittens die Aufsichtstiefe über privatnützige Stiftungen, weil das über den laufenden Verwaltungsaufwand einer Familienstiftung mitentscheidet.

Was dagegen selten trägt: das Bundesland allein wegen niedrigerer Gebühren zu wählen. Die Anerkennungsgebühr ist gegenüber den Errichtungskosten einer rechtsfähigen Stiftung von etwa 15.000 bis 50.000 € netto eine Randgröße. Und ein Verwaltungssitz, an dem faktisch niemand verwaltet, ist keine tragfähige Konstruktion. Die vollständige Abwägung, inklusive der Frage, wann ein Sitzwechsel überhaupt sinnvoll ist, steht im Beitrag Stiftung: Bundesland und Sitzwahl.

Wie die Gründung im einzelnen Bundesland abläuft (Behörde, Kapitalerwartung, Dauer), steht in den Länder-Beiträgen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

8. Was ändert das kommende Stiftungsregister an der Länderzuständigkeit?

An der Aufsichtszuständigkeit nach heutigem Stand nichts. Das Stiftungsregistergesetz tritt nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG am 1. Januar 2028 in Kraft; die Verschiebung geht auf Art. 33 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 zurück. Es gibt derzeit also keine bundesweite Eintragungspflicht, und wer heute eine Stiftung errichtet, meldet sie nicht bei einem Bundesregister an.

Wichtiger für die Länderfrage ist die Unterscheidung zweier Dinge, die oft verwechselt werden. Ein Register ist ein Publizitätsinstrument: Es macht öffentlich nachvollziehbar, wer eine Stiftung vertritt. Die Aufsicht ist etwas anderes: Sie erkennt an, genehmigt und kontrolliert. § 80 Abs. 2 S. 1 BGB knüpft die Anerkennung an die Landesbehörde, und daran ändert ein Register nichts. Selbst nach dem Registerstart bleibt die Behörde, mit der du sprichst, eine Landesbehörde.

Offen ist dagegen, was aus den bestehenden Stiftungsverzeichnissen der Länder wird. Mehrere Landesgesetze enthalten dazu bereits Übergangsregelungen mit eigenen Stichtagen, die zeitlich nicht sauber auf den auf 2028 verschobenen Registerstart passen. Solange das nicht aufgelöst ist, gilt die pragmatische Antwort: Für Eintragungs- und Anzeigefragen ist die Landesbehörde die richtige Adresse, nicht das Bundesregister. Wer bis dahin bundesweit suchen will, greift auf das Stiftungsverzeichnis nach Bundesland auf stiftung24.de zurück, das die 16 Landesregister mit 26.064 Stiftungen zusammenführt.

Unser Fazit

Die Verwirrung um die Stiftungsaufsicht der Bundesländer löst sich auf, sobald man Gesetzgebung und Vollzug auseinanderhält. Was für eine Stiftung gilt, ist seit dem 1. Juli 2023 in den §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich geregelt: der Anerkennungsanspruch aus § 82 BGB, der Sorgfaltsmaßstab aus § 84a Abs. 2 S. 1 BGB, die Vermögenserhaltung aus § 83c BGB und die Satzungsänderungsregeln der §§ 85, 85a BGB. Wer das durchsetzt, entscheidet dagegen das Land, in dem die Stiftung ihren Sitz hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB), so wie es Art. 83 GG für Bundesgesetze allgemein vorsieht.

Praktisch bleiben damit fünf Unterschiede: Behördenzuschnitt, Vorlagefristen, Gebühren, Prüfungsintensität und die Aufsichtstiefe über privatnützige Stiftungen. An den vier Ländern, für die belegte Angaben vorliegen, lässt sich die Spannbreite ablesen: eine zentrale Landesdirektion in Sachsen mit sechs Monaten Vorlagefrist und veröffentlichten Gebühren, eine einzige Behörde für den Stadtstaat Hamburg mit sechs Monaten und einer Aufwandsgebühr, vier Regionalämter in Niedersachsen mit neun Monaten, fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen mit acht bis zwölf Monaten Bearbeitungszeit bis zur Anerkennung.

Für die übrigen zwölf Länder nennt diese Seite bewusst keine Werte. Die belastbare Auskunft holst du dir aus dem Landesstiftungsgesetz, der amtlichen Serviceseite des Landes und einem Vorgespräch mit der zuständigen Behörde, bevor der Antrag geschrieben ist. Das Bundesland ist heute selten das Argument, das über eine Stiftung entscheidet. Aber es entscheidet darüber, mit wem du sprichst und wann.

Alle Grundlagen zu Stiftungswissen bündelt der Leitartikel Was ist eine Stiftung? Definition, Rechtsformen und Praxiswissen, weitere Beiträge findest du im Bereich Stiftungswissen.

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Häufige Fragen

Weitgehend ja, über den Verwaltungssitz. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Bundesrechtlich vorgegeben ist nur, dass die Verwaltung im Inland zu führen ist (§ 83a BGB). Ein Sitz, an dem faktisch keine Verwaltung stattfindet, ist allerdings keine tragfähige Gestaltung.

Die Zuständigkeit wechselt mit dem Sitz, weil sie nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB am Sitzland hängt. Eine Sitzverlegung setzt in aller Regel eine Satzungsänderung voraus, und jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Das ist deshalb kein Verwaltungsakt nebenbei, sondern ein Verfahren, das mit beiden beteiligten Behörden abzustimmen ist.

Eine amtliche, verbindliche Gesamtliste gibt es nicht, und ein bundesweites Stiftungsregister startet nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG erst am 1. Januar 2028. Bis dahin ist die zuverlässige Quelle das jeweilige Landesstiftungsgesetz, ergänzt um die amtliche Serviceseite des Landes zur Anerkennung von Stiftungen.

Ja, sie sind nur deutlich kürzer geworden. Hamburg kommt mit neun Paragrafen aus, Niedersachsen mit 15, Sachsen mit 17. Geregelt ist darin fast nur noch Organisationsrecht: zuständige Behörde, Anzeige- und Vorlagepflichten, Stiftungsverzeichnis, Gebühren sowie Sonderregeln für kirchliche und kommunale Stiftungen. Das materielle Recht steht im BGB.

Weil uns dafür keine geprüften Angaben vorliegen. Diese Seite nennt nur Länder, deren Behörde, Fristen und Gebühren wir am Gesetzestext oder an amtlichen Landesquellen belegen können, derzeit Niedersachsen, Hamburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen. Für alle anderen Länder gilt: Zuständigkeit, Frist und Gebühr vor Ort klären, im Zweifel im Vorgespräch mit der Stiftungsbehörde.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit: Art. 83 GG
  • Begriff der Stiftung: § 80 Abs. 1 BGB; Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Behörde des Sitzlandes: § 80 Abs. 2 S. 1 BGB
  • Anerkennungsanspruch und Zehnjahresgrenze bei der Verbrauchsstiftung: § 82 BGB; Voraussetzungen des Stiftungsgeschäfts: § 81 Abs. 1 bis 3 BGB
  • Verwaltungssitz der Stiftung, Verwaltung im Inland: § 83a BGB
  • Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB
  • Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers und Organhaftung: § 84a BGB, insbesondere Abs. 2 S. 1
  • Notmaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei fehlenden Organmitgliedern: § 84c BGB
  • Satzungsänderung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung: § 85 BGB, insbesondere Abs. 1 S. 4; Genehmigungserfordernis für jede Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Vermögensanfall, Fiskus des Sitzlandes und landesrechtliche Öffnung für andere Anfallberechtigte: § 87c Abs. 1 BGB
  • Stiftungsregistergesetz: Inkrafttreten am 1. Januar 2028 nach der Fußnote zu §§ 18 und 20 StiftRG (verschoben durch Art. 33 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025)
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG) vom 11. Oktober 2023, Nds. GVBl. S. 250, insbesondere §§ 2, 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 10 Abs. 1 S. 1
  • Hamburg: Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG) vom 13. Juni 2023, HmbGVBl. Nr. 23 vom 16. Juni 2023, S. 211 f., insbesondere §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 3, 5 Abs. 4
  • Sachsen: Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom 28. November 2023, SächsGVBl. S. 870, insbesondere §§ 7 Abs. 3 S. 2, 10 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 2, 14; Gebührenrahmen nach dem Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis in der Fassung des Gesetzes vom 28. November 2023
  • Nordrhein-Westfalen: Zuständigkeit der fünf Bezirksregierungen nach der Verwaltungsgliederung des Landes; Bearbeitungsdauer von acht bis zwölf Monaten als Praxiswert aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung, keine gesetzliche Frist
  • Kosten der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung (15.000 bis 50.000 € netto) als Praxiswert der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Bundesnormen abgerufen am 3. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden. Behördenzuschnitte, Fristen und Gebührenverzeichnisse der Länder ändern sich; maßgeblich ist immer die aktuelle Auskunft der für deinen Sitz zuständigen Stiftungsbehörde.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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