Braucht eine Stiftung einen Beirat?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 9 Min.
Der Beirat: Freiwilliges Organ mit echtem Nutzen

Nein, zwingend ist er nicht: Pflichtorgan einer rechtsfähigen Stiftung ist allein der Vorstand (§ 84 Abs. 1 BGB). Ein Beirat entsteht nur, wenn die Satzung ihn einrichtet, und sie soll für ihn drei Punkte regeln: Bildung, Aufgaben und Befugnisse (§ 84 Abs. 4 BGB). Ohne diese Verankerung bleibt er ein unverbindlicher Gesprächskreis.

Beim Beirat gehen Satzungsentwürfe auseinander, und begründet wird selten, warum. Eine ehrliche Vorbemerkung gehört deshalb an den Anfang: Das Gesetz sagt zum Beirat fast nichts. Es erlaubt ihn und verlangt, dass die Satzung ihn ausgestaltet. Alles Weitere ist Gestaltungsfrage, nicht Rechtsfrage.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur ein Pflichtorgan: Die Stiftung muss einen Vorstand haben (§ 84 Abs. 1 BGB). Beirat, Stiftungsrat und Kuratorium schafft erst die Satzung (§ 84 Abs. 4 S. 1 BGB).
  • Drei Pflichtangaben: Bildung, Aufgaben und Befugnisse jedes weiteren Organs sollen in der Satzung stehen (§ 84 Abs. 4 S. 2 BGB). Fehlen sie, entsteht ein Gremium ohne Durchgriff.
  • Der Name entscheidet nichts: Keiner der drei Begriffe ist gesetzlich definiert. Maßgeblich ist allein die Befugnis, die die Satzung zuweist.
  • Nachrüsten ist teuer: Eine Satzungsänderung braucht die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 85a Abs. 1 BGB) und ist nicht immer genehmigungsfähig.
  • Vergütung ist die Ausnahme: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 BGB); jede Zahlung für die Tätigkeit braucht eine Satzungsgrundlage.

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1. Was genau ist ein Beirat?

Ein Beirat ist ein freiwilliges Stiftungsorgan, das es nur gibt, weil die Satzung es einrichtet. Zwingend ist allein der Vorstand (§ 84 Abs. 1 BGB); daneben erlaubt das Gesetz ausdrücklich weitere Organe (§ 84 Abs. 4 S. 1 BGB). Mehr steht dort nicht: Weder das BGB noch die Landesstiftungsgesetze definieren, was ein Beirat tut, wie groß er ist oder wie oft er tagt. Beirat, Stiftungsrat und Kuratorium sind deshalb Satzungsbegriffe, keine Rechtsbegriffe. Der Merksatz dazu: Nicht der Name entscheidet, sondern die Befugnis, die die Satzung dem Organ gibt.

Praktisch wichtig ist der Unterschied zwischen echtem Organ und informellem Kreis. Richtet die Satzung den Beirat als Organ ein, treffen seine Mitglieder die Pflichten des § 84a BGB. Ein Kreis von Vertrauten ohne Satzungsgrundlage bleibt dagegen ein Gesprächskreis: Er kann beraten, aber nichts verhindern, ähnlich einem „Letter of Wishes“ an den Vorstand. Wer Wirkung will, braucht Befugnisse, keinen Wunschzettel.

2. Was macht ein Beirat in einer Stiftung?

Was der Beirat macht, steht in der Satzung, nicht im Gesetz. In der Praxis fallen ihm drei Funktionen zu, die unterschiedlich viel Macht bedeuten und deshalb getrennt beschrieben gehören.

Kontrolle: die Funktion mit Substanz

Kontrolle entsteht durch Zuständigkeiten, nicht durch Anwesenheit. Drei Bausteine sind gesetzlich anschlussfähig: Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Geschäfte, die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (die Bildung des Vorstands ist ohnehin Pflichtinhalt der Satzung, § 81 Abs. 1 BGB) und die Zuständigkeit für Satzungsänderungen, die das Gesetz auch einem anderen dazu bestimmten Stiftungsorgan zuweisen kann (§ 85a Abs. 1 S. 1 BGB). Wozu das gut ist, zeigen Geschäfte in Stifternähe: Vermietet die Stiftung an den Stifter selbst, muss der Vertrag dem Fremdvergleich standhalten, und bei unentgeltlicher Überlassung ohne passenden Satzungszweck kann die Aufsicht darin einen Vermögensentzug sehen. Die Regeln dazu behandelt der Beitrag zu Eigengeschäften des Vorstands.

Beratung: Fachkompetenz ohne Weisungsrecht

Die zweite Funktion ist schwächer, aber oft die realistischere: fachliche Begleitung bei Vermögensanlage, Steuerfragen oder Branchenthemen. Ein rein beratender Beirat gibt Empfehlungen, die der Vorstand würdigen, aber nicht befolgen muss. In kleineren Strukturen reicht das häufig, sollte in der Satzung dann aber auch so benannt werden. Ein Gremium, das sich für ein Kontrollorgan hält und keines ist, erzeugt vor allem Reibung.

Familienrepräsentanz: der Ort für Gleichbehandlungsfragen

Anders als eine GmbH hat die Stiftung keine Gesellschafterversammlung. Ein Beirat kann dieser Ort sein: das Gremium, in dem Destinatäre, also die Begünstigten der Stiftung, strukturiert Gehör finden, ohne die Geschäftsführung zu übernehmen. Wohnt etwa ein Kind mietfrei in einer Stiftungsimmobilie, muss die Gleichbehandlung der übrigen Destinatäre gewahrt bleiben; eine im Gremium protokollierte Abwägung trägt hier weiter als eine Einzelentscheidung, die später als Bevorzugung gelesen wird. Wie die Versorgung der Familie insgesamt aufgebaut wird, zeigt der Beitrag zur Familienstiftung.

3. Wie heißt der Chef einer Stiftung?

Der Chef einer Stiftung ist der Vorstand: Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 1 und 2 BGB). Ein Beirat ist ausdrücklich nicht der Chef. Die Satzung kann zwar von der Geschäftsführungszuweisung abweichen und die Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte beschränken (§ 84 Abs. 3 BGB), die organschaftliche Vertretung bleibt aber beim Vorstand: Ein Beirat unterschreibt keine Verträge für die Stiftung, es sei denn, der Vorstand erteilt ihm eine Vollmacht. Welche Rollen hinter der „Verwaltung“ einer Stiftung sonst stecken, ordnet der Beitrag zum Verwalter einer Stiftung ein.

4. Warum steht und fällt der Beirat mit der Satzung?

Weil er ohne Satzungsgrundlage nicht existiert. Weitere Organe entstehen nur durch die Satzung (§ 84 Abs. 4 S. 1 BGB), und für sie sollen Bildung, Aufgaben und Befugnisse dort geregelt sein (§ 84 Abs. 4 S. 2 BGB). Das ist die Mindest-Checkliste jeder Beiratsklausel: Wie kommen die Mitglieder ins Amt und wieder heraus, wofür sind sie zuständig, und was dürfen sie entscheiden statt nur besprechen.

Nachrüsten ist der teure Weg

Später lässt sich ein Beirat nur über eine Satzungsänderung einführen. Sie ist an die Voraussetzungen des § 85 BGB gebunden und bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB): aufwändig und nicht in jedem Fall genehmigungsfähig. Dazu kommt die föderale Streuung der Aufsichtspraxis über 16 Landesstiftungsgesetze, weshalb sich eine Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht im Vorfeld lohnt. Nicht alles gehört dabei in die Satzung: Lebenslange Wohnrechte einzelner Destinatäre etwa sollten dort gerade nicht stehen, weil sie später nicht mehr anpassbar sind, sondern in einen Verwaltungsbeschluss. Der Merksatz: In die Satzung gehört die Struktur, in den Beschluss der Einzelfall.

5. Wie grenzt du Beirat und Vorstand sauber ab?

Über Befugnisse statt über Titel: Der Vorstand führt und vertritt, der Beirat kontrolliert und berät, und zwar nur so weit, wie die Satzung es ihm zuweist.

ZuständigkeitVorstand (Pflichtorgan)Beirat (nur mit Satzungsgrundlage)
Laufende GeschäftsführungFührt die Geschäfte (§ 84 Abs. 1 S. 2 BGB)Keine laufende Geschäftsführung; die Satzung kann abweichen (§ 84 Abs. 3 BGB)
Vertretung nach außenGesetzlicher Vertreter (§ 84 Abs. 2 BGB)Keine organschaftliche Vertretungsmacht; nur mit Vollmacht
Wesentliche GeschäfteBereitet vor und führt ausZustimmungsvorbehalt möglich, wenn die Satzung ihn regelt
Bestellung des VorstandsNicht in eigener SacheMöglich; die Bildung des Vorstands ist Pflichtinhalt der Satzung (§ 81 Abs. 1 BGB)
SatzungsänderungRegelfall, mit Genehmigung (§ 85a Abs. 1 BGB)Möglich, wenn die Satzung ihn dazu bestimmt (§ 85a Abs. 1 S. 1 BGB)
Sorgfalt und HaftungSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (§ 84a Abs. 2 BGB)Derselbe Maßstab, sobald der Beirat Organ ist

Die häufigste Gestaltungsschwäche ist keine falsche Zuständigkeit, sondern eine doppelte. Zwei Gremien mit derselben Zuständigkeit sind kein Kontrollsystem, sondern eine Blockade.

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6. Wer gehört in den Beirat?

Personen, die dem Vorstand fachlich und persönlich etwas entgegensetzen können. Die Auswahl-Logik entspricht der Bestellung eines neutralen Testamentsvollstreckers in der Nachfolgeplanung: unabhängige, fachlich qualifizierte Personen wie ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein spezialisierter Berater, ausdrücklich nicht ein Familienmitglied, das später in Interessenkonflikte geraten kann. Neutralität schützt den Stifterwillen vor Anfechtung, Missbrauch und emotional aufgeladenen Konflikten.

Zwei Punkte fehlen dabei regelmäßig. Erstens die Personalunion: Das Gesetz verbietet nicht, dass dieselbe Person in Vorstand und Beirat sitzt, wirtschaftlich hebelt das die Kontrolle aber aus. Zweitens die Nachbesetzung: Amtszeit und Nachrückverfahren gehören in die Satzung, sonst steht das Gremium beim ersten Ausfall still. Wie Vorstand und Stiftungsrat personell aufgestellt werden, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.

7. Wie hoch ist die Vergütung eines Stiftungsrats?

Im gesetzlichen Regelfall null: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 BGB), und das gilt für Stiftungsrat und Beirat wie für den Vorstand. Eine Vergütung ist zulässig, setzt aber eine ausdrückliche Satzungsgrundlage voraus.

Der Rahmen dafür ist schmal. Nachgewiesene Auslagen werden auch ohne besondere Klausel ersetzt (§ 670 BGB). Im gemeinnützigen Bereich stellt § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit bis 960 € pro Jahr steuerfrei; für die Familienstiftung gilt diese Ehrenamtspauschale nicht. Wer unentgeltlich oder mit höchstens 3.300 € Jahresvergütung tätig ist, haftet der Stiftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB, über § 84a Abs. 3 BGB anwendbar). Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt das Verbot unverhältnismäßig hoher Vergütungen hinzu (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Belastbare Marktzahlen für Beirats- oder Stiftungsratsvergütungen gibt es dagegen nicht, und seriös ist nur, wer das offen sagt. Die Vergütungsfrage im Detail behandelt der Beitrag Was verdient ein Stiftungsvorstand?

8. Wann lohnt sich ein Beirat, und wann ist er nur Aufwand?

Ein Beirat lohnt sich, wenn es etwas zu kontrollieren oder zu moderieren gibt. Er erzeugt nur Aufwand, wenn die Struktur klein und die Interessenlage eindeutig ist.

Dafür spricht

  • Mehrere Destinatäre mit Verteilungsfragen: Gleichbehandlung braucht eine dokumentierte Entscheidungsinstanz.
  • Absehbare Familienkonflikte: Streit unter Geschwistern, zweite Ehen mit Stiefkindern, übergangene Angehörige.
  • Besonderer Schutzbedarf: minderjährige, erkrankte oder pflegebedürftige Begünstigte.
  • Geschäfte in Stifternähe: Vermietung an den Stifter, Nutzungsüberlassung an Destinatäre, Darlehen im Familienkreis.

Dagegen spricht

  • Kleine, einfache Struktur: Bei einem einzelnen Mietshaus steht der Gremien-Aufwand in keinem Verhältnis.
  • Beirat ohne Befugnisse: Ein Gremium, das nur gehört werden muss, kostet Sitzungen und verhindert nichts.
  • Personalunion mit dem Vorstand: Wer sich selbst kontrolliert, kontrolliert niemanden.
  • Kein Rhythmus, keine Protokolle: Ohne Dokumentation entsteht kein Nachweis, und genau der ist der Nutzen.

Unser Fazit

Der Beirat ist kein Muss, sondern eine Entscheidung. Pflicht ist der Vorstand, alles Weitere schafft die Satzung. Damit verschiebt sich die eigentliche Frage von „Beirat ja oder nein“ zu „welche Befugnis soll wer haben“. Wo mehrere Begünstigte, absehbare Konflikte oder Geschäfte in Stifternähe im Spiel sind, trägt ein Kontrollorgan mit echten Zustimmungsvorbehalten; wo die Struktur klein und die Interessenlage klar ist, bleibt ein zweites Gremium ein Kalender-Thema. Weil das Nachrüsten über eine genehmigungspflichtige Satzungsänderung läuft, gehört die Entscheidung an den Anfang.

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Häufige Fragen zum Beirat

Ja, aber nur über eine Satzungsänderung nach § 85 BGB, und die bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Der Weg ist aufwändig und nicht in jedem Fall genehmigungsfähig.

Rechtlich keiner: Alle drei sind weitere Organe im Sinne des § 84 Abs. 4 BGB, und keiner der Begriffe ist gesetzlich definiert. Der Unterschied entsteht erst durch die Satzung, die Bildung, Aufgaben und Befugnisse festlegt.

Nur wenn die Satzung ihm diese Befugnis ausdrücklich zuweist. Die Bildung des Vorstands ist Pflichtinhalt der Satzung (§ 81 Abs. 1 BGB), also lässt sich die Zuständigkeit dafür einem weiteren Organ übertragen.

Ist der Beirat ein Organ, gilt der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsleiters (§ 84a Abs. 2 BGB); keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Mitglied auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Stiftung entscheiden durfte. Wer unentgeltlich oder mit höchstens 3.300 € im Jahr tätig ist, haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Vorstand als Pflichtorgan, Geschäftsführung, Vertretung und weitere Organe durch Satzung: § 84 Abs. 1 bis 4 BGB
  • Rechte und Pflichten der Organmitglieder, Unentgeltlichkeit, Sorgfaltsmaßstab, Verweis auf § 31a BGB: § 84a Abs. 1 bis 3 BGB; Auslagenersatz: § 670 BGB
  • Mindestangaben der Satzung: § 81 Abs. 1 BGB; Satzungsänderung und behördliche Genehmigung: §§ 85, 85a BGB
  • Haftungsprivileg bis 3.300 €: § 31a BGB; Ehrenamtspauschale 960 € im gemeinnützigen Bereich: § 3 Nr. 26a EStG; unverhältnismäßig hohe Vergütungen: § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO
  • Bundeseinheitliches Stiftungszivilrecht seit dem 1.7.2023: §§ 80 ff. BGB; Aufsichtspraxis nach den 16 Landesstiftungsgesetzen
  • Praxis-Einordnungen (Satzungsverankerung, Gleichbehandlung der Destinatäre, Geschäfte in Stifternähe, Auswahl neutraler Dritter) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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