Was verdient ein Stiftungsvorstand?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 11 Min.
Was ein Stiftungsvorstand verdienen darf

Im gesetzlichen Regelfall verdient ein Stiftungsvorstand nichts: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig (§ 84a BGB) und erhalten Ersatz ihrer Auslagen, bei gemeinnützigen Stiftungen oft ergänzt um die Ehrenamtspauschale von 960 € pro Jahr. Ein echtes Gehalt ist nur zulässig, wenn die Satzung es erlaubt und die Höhe angemessen ist; überhöhte Vergütungen gefährden die Gemeinnützigkeit (§ 55 AO).

Wer ein Vorstandsamt übernimmt oder besetzt, will vorher wissen, was dabei gezahlt werden darf. Genau hier kursieren die meisten Halbwahrheiten: von „Vorstand ist immer ehrenamtlich“ bis „die Stiftung zahlt eben ein Geschäftsführergehalt„. Beides ist so pauschal falsch.

Wie du den Vorstand personell besetzt, welche Personen und Gremien-Konstellationen sich bewährt haben, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen; hier geht es um die Geldfrage: was gesetzlich gilt, wann eine Vergütung zulässig ist und woran ihre Höhe gemessen wird. Eine ehrliche Vorbemerkung gehört dazu: Verlässliche Gehalts-Benchmarks für Stiftungsvorstände gibt es nicht, und seriös ist nur, wer das offen sagt. Was es gibt, sind klare Regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehrenamt ist der gesetzliche Regelfall: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 BGB); ersetzt werden ihre Auslagen (§ 670 BGB). Die Satzung kann ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
  • Ohne Satzungsgrundlage keine Vergütung: Jede Zahlung für die Tätigkeit selbst, auch eine Pauschale, braucht eine Erlaubnis in der Satzung; bei gemeinnützigen Stiftungen ist sie sonst eine Mittelfehlverwendung.
  • Angemessenheit statt Gehaltstabelle: Maßstab ist der Drittvergleich nach Aufgabenumfang, Zeitaufwand, Verantwortung und Qualifikation; unverhältnismäßig hohe Vergütungen verbietet § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO.
  • Gesetzliche Eckwerte: Ehrenamtspauschale bis 960 € pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG, nur im gemeinnützigen Bereich); Haftungsprivileg für Organmitglieder bis 3.300 € Jahresvergütung (§ 31a i. V. m. § 84a Abs. 3 BGB).
  • Familienstiftung: Das Gemeinnützigkeitsrecht gilt hier nicht, Maßstab bleiben Satzung, Stiftungsinteresse und Sorgfaltspflicht – und die saubere Trennung zwischen Vergütung und Ausschüttung an Begünstigte.

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1. Was verdient ein Vorstand einer Stiftung?

Im gesetzlichen Regelfall nichts: Das Vorstandsamt ist als Ehrenamt ausgestaltet, ein Anspruch auf Bezahlung entsteht erst, wenn die Satzung eine Vergütung ausdrücklich vorsieht – und dann nur in angemessener Höhe. Ehrenamt ist der gesetzliche Normalfall, Vergütung die geregelte Ausnahme.

Der gesetzliche Grundsatz: unentgeltlich, Auslagen ersetzt

Seit der Stiftungsrechtsreform gilt bundeseinheitlich: Auf die Tätigkeit von Organmitgliedern sind die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden, und Organmitglieder sind unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 BGB, in Kraft seit dem 1.7.2023). Unentgeltlich heißt nicht kostenlos für das Mitglied: Nachgewiesene Auslagen wie Fahrtkosten, Porto oder Fachliteratur ersetzt die Stiftung nach § 670 BGB, dafür braucht es keine besondere Satzungsregelung. Entscheidend ist die Trennlinie: Auslagenersatz erstattet konkrete Kosten, alles darüber hinaus ist Vergütung.

Die Ehrenamtspauschale: 960 € im gemeinnützigen Bereich

Für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer steuerbegünstigten Körperschaft stellt § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen bis 960 € pro Jahr steuerfrei (Stand: August 2026). Viele gemeinnützige Stiftungen nutzen diese Ehrenamtspauschale, um Vorstandsarbeit symbolisch zu honorieren. Zwei Bedingungen werden dabei regelmäßig übersehen: Erstens gilt die Pauschale nur im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich – für die Familienstiftung gibt es sie nicht. Zweitens ersetzt sie keine Satzungsgrundlage: Auch die Pauschale ist eine Tätigkeitsvergütung und darf nur fließen, wenn die Satzung Vergütungen überhaupt erlaubt.

Echte Vergütung: nur mit Satzungsgrundlage

Die Satzung kann vom Unentgeltlichkeits-Grundsatz abweichen, das stellt § 84a Abs. 1 BGB ausdrücklich klar. Dann ist vom pauschalen Sitzungsgeld bis zum hauptamtlichen Vorstand vieles gestaltbar. Ohne eine solche Regelung fehlt jeder Zahlung die Rechtsgrundlage, unabhängig von ihrer Höhe. Der Merksatz dazu: Was die Satzung nicht erlaubt, darf die Stiftung nicht zahlen. Wer eine Vergütung plant, verankert deshalb zuerst die Ermächtigung in der Satzung und regelt dann Zuständigkeit und Verfahren, etwa die Festsetzung durch ein Aufsichtsgremium.

Nebenwirkung Haftung: die 3.300-€-Grenze

Die Vergütungsentscheidung wirkt auch auf die Haftung. Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder höchstens 3.300 € im Jahr erhalten, haften der Stiftung für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB, über § 84a Abs. 3 BGB auf Stiftungsorgane anwendbar). Oberhalb dieser Grenze entfällt das Privileg, und es gilt der volle Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 BGB). Eine höhere Vergütung bedeutet also zugleich ein höheres persönliches Risiko – ein Punkt, der in Vergütungsverhandlungen häufig fehlt.

2. Wann ist eine Vorstandsvergütung angemessen?

Angemessen ist eine Vergütung, wenn sie dem entspricht, was für eine vergleichbare Tätigkeit mit vergleichbarem Umfang, vergleichbarer Verantwortung und Qualifikation üblicherweise gezahlt würde – eine gesetzliche Gehaltstabelle für Stiftungsvorstände existiert nicht.

Der Maßstab: Drittvergleich statt Gehaltstabelle

Die praktische Prüffrage lautet: Würde die Stiftung einem fremden Dritten für dieselbe Arbeit denselben Betrag zahlen? An diesem Drittvergleich orientieren sich Finanzverwaltung und Aufsichtspraxis. Relevante Kriterien sind der Aufgabenumfang und der tatsächliche Zeitaufwand, die Größe und Komplexität des verwalteten Vermögens, der Grad der Verantwortung, die Qualifikation des Mitglieds und die Frage, ob die Tätigkeit neben- oder hauptamtlich ausgeübt wird. Je mehr das Amt einem echten Geschäftsführungs-Job entspricht, desto eher trägt es eine substanzielle Vergütung.

Warum es keine seriösen Gehalts-Benchmarks gibt

Die Praxis reicht von rein ehrenamtlicher Tätigkeit mit Auslagenersatz über moderate Pauschalen bis zum hauptamtlichen Vorstand großer Stiftungen, dessen Bezüge sich an Geschäftsführergehältern vergleichbarer Organisationen orientieren. Wo eine konkrete Stiftung in dieser Spanne liegt, hängt vom Einzelfall ab; jede Pauschalzahl wäre erfunden. Seriös absichern lässt sich die Höhe stattdessen über das Verfahren: ein förmlicher Beschluss des zuständigen Organs, dokumentierte Vergleichsmaßstäbe und ein Protokoll der Erwägungen. Wer die Entscheidungsgrundlagen schriftlich festhält, erfüllt zugleich die Sorgfaltspflicht – dokumentierte, fachlich beratene Entscheidungen schützen den Vorstand im Streitfall, auch ohne eigene Fachkenntnis. Die Vergütung folgt der Aufgabe, nicht dem Vermögen.

3. Wann gefährdet die Vergütung die Gemeinnützigkeit?

Bei einer gemeinnützigen Stiftung gefährdet eine Vorstandsvergütung die Steuerbegünstigung in zwei Fällen: wenn sie ohne Satzungsgrundlage gezahlt wird oder wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Beides verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit: Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), und niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung: Zuerst zählt die Rechtsgrundlage, dann die Höhe. Eine Vergütung ohne Satzungserlaubnis ist bereits dem Grunde nach eine Mittelfehlverwendung, selbst wenn der Betrag klein ist. Daneben achtet das Finanzamt darauf, dass die Verwaltungskosten insgesamt, einschließlich der Organvergütungen, in einem angemessenen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bleiben. Verstößt die tatsächliche Geschäftsführung gegen diese Vorgaben, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, mit erheblichen steuerlichen Folgen, unter Umständen auch für zurückliegende Jahre. Was dann konkret droht und wie sich Verstöße heilen lassen, zeigt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren. Der Merksatz: Angemessenheit ist keine Formalie, sondern Bedingung der Steuerbegünstigung.

4. Welche Besonderheiten gelten bei der Familienstiftung?

Bei der Familienstiftung entfällt die Schranke des Gemeinnützigkeitsrechts, denn sie ist nicht steuerbegünstigt; Maßstab für die Vorstandsvergütung bleiben die Satzung, das Stiftungsinteresse und die Sorgfaltspflicht der Organe. Mehr Spielraum heißt also nicht Freibrief.

Satzung und Sorgfaltspflicht als Maßstab

Auch in der Familienstiftung gilt der Unentgeltlichkeits-Grundsatz des § 84a Abs. 1 BGB, solange die Satzung nichts anderes bestimmt. Gerade weil hier oft der Stifter selbst oder Familienmitglieder im Vorstand sitzen, sollte die Vergütung einem Drittvergleich standhalten und förmlich beschlossen werden, ohne dass der Begünstigte über die eigene Vergütung mitstimmt. Für Geschäfte des Vorstands mit der eigenen Stiftung gelten zusätzliche Spielregeln; welche das sind, erklärt der Beitrag Eigengeschäfte des Vorstands.

Vergütung ist keine Ausschüttung

Zwei Geldflüsse dürfen nicht vermischt werden: Die Vergütung ist Entgelt für geleistete Vorstandsarbeit und mindert als Verwaltungsaufwand die Erträge der Stiftung. Die Ausschüttung an Destinatäre ist dagegen eine satzungsmäßige Zuwendung an Begünstigte, ohne Gegenleistung, mit eigenen steuerlichen Regeln. Wird ein Familienmitglied im Vorstand deutlich über dem bezahlt, was die Tätigkeit rechtfertigt, stellt sich schnell die Frage, ob wirtschaftlich in Wahrheit eine Zuwendung an einen Begünstigten vorliegt – die steuerliche Einordnung solcher Konstellationen gehört in die individuelle Beratung.

Ein Beispiel aus der Beratungspraxis

Wie die Praxis typischerweise aussieht, zeigt eine Familienstiftung mit 800.000 € Vermögen aus der Beratungspraxis: Die Stifterin und ihr Ehemann arbeiten ehrenamtlich im Vorstand, als drittes Mitglied erhält ein externer Steuerberater eine Aufwandsentschädigung von 1.800 € pro Jahr; ein Stiftungsrat mit einem ehrenamtlich tätigen Rechtsanwalt ergänzt die fachliche Kontrolle. Das Muster dahinter ist verbreitet: Die Familie stellt Vertrauen und Kontinuität, die Fachkompetenz kommt von einem moderat vergüteten Profi im Gremium oder von externen Beratern.

5. Wer darf Stiftungsvorstand werden?

Grundsätzlich jede volljährige, voll geschäftsfähige Person – eine bestimmte Ausbildung oder ein Berufsstand ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Verlangt sind in der Praxis persönliche Eignung, Vertrauen und ein Mindestmaß an rechtlich-wirtschaftlichem Verständnis; laufende Insolvenzverfahren, einschlägige Vorstrafen oder gerichtliche Untersagungen können einer Bestellung faktisch entgegenstehen, und die Stiftungsaufsicht kann die Eignung im Einzelfall prüfen. Die Satzung darf die Anforderungen verschärfen und konkrete Qualifikationen vorgeben, etwa dass mindestens ein Vorstandsmitglied Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein muss, dass ein Mitglied aus der Stifterfamilie stammt, ein Höchstalter (beispielsweise 75 Jahre) oder einen Wohnsitz in Deutschland. Für die Gehaltsfrage ist das relevant, weil Qualifikation und Verantwortung die Angemessenheit mitbestimmen: Ein hauptamtlicher Profi darf anders vergütet werden als ein ehrenamtliches Familienmitglied. Eine Warnung gehört in jede Bestellung: Unwissenheit schützt nicht vor Haftung. Der Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 BGB ist objektiv; wer fachlich nicht sattelfest ist, muss externe Beratung einholen und dokumentieren – genau diese Beratungseinholung gehört zur Sorgfaltspflicht.

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6. Was macht ein Stiftungsvorstand?

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter (§ 84 Abs. 1 und 2 BGB). Dahinter steht ein konkreter Pflichtenkatalog: das Stiftungsvermögen nach den Vorgaben der Satzung und der Anlagerichtlinien verwalten, den Stiftungszweck verwirklichen, Buchführung und Jahresabschluss verantworten, die Körperschaftsteuer-Erklärung abgeben, die Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht erfüllen (der Umfang variiert je Bundesland) und Beschlüsse sauber dokumentieren. Operative Aufgaben kann der Vorstand delegieren, etwa an eine Geschäftsstelle oder einen externen Dienstleister; was dabei übertragbar ist und was Organverantwortung bleibt, behandelt der Beitrag Verwalter einer Stiftung. Für die Vergütungsfrage ist dieser Katalog der Ausgangspunkt: Erst wer den tatsächlichen Aufgabenumfang kennt, kann beurteilen, welche Bezahlung ihm entspricht.

7. Wie verdient man Geld mit einer Stiftung?

Nicht durch freien Zugriff auf das Stiftungsvermögen, sondern auf drei geregelten Wegen: über eine angemessene, satzungsgemäße Organvergütung für echte Arbeit, über satzungsmäßige Ausschüttungen an Destinatäre bei der Familienstiftung und über Leistungsbeziehungen mit der Stiftung zu marktüblichen Konditionen. Eine Stiftung hat keine Eigentümer und keine Gesellschafter; eine Gewinnausschüttung wie bei einer GmbH gibt es nicht. Bei der gemeinnützigen Stiftung ist der Rahmen am engsten: Ihre Mittel sind an die satzungsmäßigen Zwecke gebunden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), persönlich verdienen lässt sich hier nur eine angemessene Vergütung für tatsächlich geleistete Tätigkeit. Bei der Familienstiftung kommen die Ausschüttungen an Begünstigte hinzu, die nach den Regeln der Satzung fließen und beim Empfänger der Besteuerung unterliegen. Welche Entnahme-Wege es im Einzelnen gibt und wie sie steuerlich behandelt werden, zeigt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

8. Welche Fehler kosten bei der Vorstandsvergütung am meisten?

  • Zahlen ohne Satzungsgrundlage: Der häufigste und teuerste Fehler. Ohne Ermächtigung in der Satzung ist jede Tätigkeitsvergütung unzulässig; bei gemeinnützigen Stiftungen ist sie eine Mittelfehlverwendung, unabhängig vom Betrag.
  • Die Ehrenamtspauschale für automatisch zulässig halten: Die 960 € nach § 3 Nr. 26a EStG regeln nur die Steuerfreiheit beim Empfänger. Sie setzen Nebenberuflichkeit, den gemeinnützigen Bereich und eine Satzungserlaubnis voraus.
  • Angemessenheit nicht dokumentieren: Ohne Beschluss, Vergleichsmaßstab und Protokoll steht die Vergütung im Prüfungsfall ohne Beleg da. Die Dokumentation ist der eigentliche Schutz.
  • Vergütung und Ausschüttung vermischen: Wenn Familienmitglieder im Vorstand über Marktniveau bezahlt werden, drohen Umqualifizierung und Streit mit dem Finanzamt. Beide Geldflüsse brauchen getrennte Regeln.
  • In eigener Sache entscheiden: Wer über die eigene Vergütung mitstimmt oder Verträge mit sich selbst schließt, schafft Interessenkonflikte; hier gelten die Regeln für Eigengeschäfte des Vorstands.
  • Ohne Fachwissen entscheiden statt beraten zu lassen: Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv. Wer kritische Vergütungs- oder Steuerfragen ohne fachlichen Rat entscheidet, haftet auch als Laie.

Unser Fazit

Die Frage „Was verdient ein Stiftungsvorstand?“ hat keine Tabellen-Antwort, aber eine klare Prüflogik in drei Schritten: Erstens die Grundlage – ohne Satzungserlaubnis bleibt es beim gesetzlichen Ehrenamt mit Auslagenersatz. Zweitens die Höhe – angemessen ist, was einem fremden Dritten für dieselbe Aufgabe gezahlt würde, vom symbolischen Betrag bis zum hauptamtlichen Gehalt bei entsprechendem Aufgabenumfang. Drittens die Dokumentation – Beschluss, Vergleichsmaßstäbe und Protokoll machen die Entscheidung belastbar. Gemeinnützige Stiftungen müssen zusätzlich die Grenzen des § 55 AO einhalten, Familienstiftungen vor allem Vergütung und Ausschüttung sauber trennen. Wer diese drei Schritte geht, kann Vorstandsarbeit fair honorieren, ohne Gemeinnützigkeit, Vermögen oder den Familienfrieden zu riskieren.

FAQ zum Gehalt des Stiftungsvorstands

Nein, aber das Ehrenamt ist der gesetzliche Regelfall: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 BGB). Die Satzung kann davon abweichen und eine Vergütung vorsehen; dann muss deren Höhe der Tätigkeit angemessen sein.

Bis zu 960 € pro Jahr sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG, Stand: August 2026). Die Pauschale gilt nur für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und setzt voraus, dass die Satzung eine Vergütung erlaubt; für Familienstiftungen gibt es sie nicht.

Grundsätzlich ja, wenn die Satzung eine Vergütung vorsieht und die Höhe der tatsächlichen Tätigkeit angemessen ist. Bei gemeinnützigen Stiftungen setzt § 55 AO enge Grenzen; bei der Familienstiftung sollten Beschluss, Drittvergleich und die Trennung von Ausschüttungen dokumentiert sein, ohne Mitstimmen in eigener Sache.

Auslagenersatz erstattet konkrete, nachgewiesene Kosten wie Fahrten oder Fachliteratur (§ 670 BGB) und ist auch ohne Satzungsregelung zulässig. Jede Zahlung für die Tätigkeit selbst, auch eine Pauschale, ist dagegen Vergütung und braucht eine Satzungsgrundlage.

Bei gemeinnützigen Stiftungen prüft das Finanzamt die Angemessenheit im Rahmen des § 55 AO, daneben wacht die Stiftungsaufsicht über rechtmäßiges Organhandeln; im Haftungsfall entscheiden Gerichte. Maßstab ist stets der Drittvergleich, deshalb zählt die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.

Ja. Wer unentgeltlich arbeitet oder höchstens 3.300 € im Jahr erhält, haftet der Stiftung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a i. V. m. § 84a Abs. 3 BGB). Oberhalb dieser Grenze entfällt das Privileg, und der volle Sorgfaltsmaßstab greift ohne Milderung.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Vorstand als Pflichtorgan, Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung: § 84 Abs. 1 und 2 BGB
  • Unentgeltlichkeits-Grundsatz, Satzungsvorbehalt und Verweis auf das Auftragsrecht: § 84a Abs. 1 i. V. m. §§ 664 bis 670 BGB; Aufwendungsersatz: § 670 BGB
  • Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsführers und Pflichtenprogramm der Organmitglieder: § 84a Abs. 2 BGB
  • Haftungsprivileg bei Unentgeltlichkeit oder Vergütung bis 3.300 € jährlich: § 31a i. V. m. § 84a Abs. 3 BGB
  • Selbstlosigkeit, Bindung der Mittel und Verbot unverhältnismäßig hoher Vergütungen: § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO
  • Ehrenamtspauschale 960 € pro Jahr: § 3 Nr. 26a EStG
  • Bundeseinheitliches Stiftungszivilrecht seit dem 1.7.2023: §§ 80 ff. BGB
  • Praxisangaben (typische Besetzungs- und Vergütungskonstellationen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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