In der Familienstiftung sind Stifter, Vorstand und Begünstigter oft dieselbe Person. Das Gesetz bremst das nur an zwei Stellen: Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluss ein Rechtsgeschäft mit ihm betrifft (§ 84b S. 2 BGB), und Insichgeschäfte sind ohne Gestattung unzulässig (§ 181 BGB). Alles Weitere muss die Satzung regeln.
Der Interessenkonflikt ist in der Familienstiftung kein Ausrutscher, sondern Konstruktionsmerkmal. Du gibst dein Vermögen an eine juristische Person, die niemandem gehört, und setzt anschließend dich selbst und deine Angehörigen als diejenigen ein, die über dieses Vermögen entscheiden und daraus versorgt werden. Wer über Ausschüttungen beschließt, beschließt damit über sein eigenes Einkommen.
Dieser Beitrag zeigt, wo diese Konflikte im Alltag konkret auftauchen, was das Gesetz dazu wirklich sagt (und was nicht), und mit welchen Satzungs- und Dokumentationsregeln du sie entschärfst, bevor jemand von außen darauf schaut.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Konflikt ist strukturell, nicht persönlich: Personenidentität von Stifter, Vorstand und Destinatär ist in der Familienstiftung der Normalfall. Sie ist zulässig, aber sie verlagert die gesamte Kontrolllast in die Satzung.
- Das Stimmverbot ist eng: Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und der Stiftung betrifft (§ 84b S. 2 BGB). Andere Konfliktlagen erfasst der Wortlaut nicht automatisch.
- Insichgeschäfte sind der Regelfall des Verbots: Ein Vertreter darf nicht mit sich selbst kontrahieren, soweit ihm nichts anderes gestattet ist (§ 181 BGB). Die Befreiung muss in der Satzung stehen, und sie beseitigt nur die Vertretungshürde, nicht die Sorgfaltspflicht.
- Vergütung ist die Ausnahme, nicht die Regel: Organmitglieder sind kraft Gesetzes unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Vergütung braucht eine Satzungsgrundlage; ehrenamtlich Tätige können den Freibetrag von 960 € nutzen (§ 3 Nr. 26a EStG).
- Bei Gemeinnützigkeit wird es existenziell: Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, und niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO). Verstöße gefährden den Status, nicht nur die Buchung.
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1. Was ist ein Interessenkonflikt in der Stiftung, und warum ist er in der Familienstiftung eingebaut?
Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Organmitglied bei einer Entscheidung für die Stiftung zugleich ein eigenes wirtschaftliches oder persönliches Interesse verfolgt. In der Familienstiftung ist das nicht die Ausnahme, sondern die typische Ausgangslage: Dieselbe Person hat die Stiftung errichtet, sitzt in ihrem Vorstand und steht als Destinatär in der Satzung.
Der Grund liegt in der Rechtsnatur der Stiftung. Sie hat keine Gesellschafter und keine Mitglieder, also auch keine Eigentümerversammlung, die den Vorstand kontrolliert und abberuft. In der GmbH schaut die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer auf die Finger, im Verein die Mitgliederversammlung dem Vorstand. In der Stiftung fehlt dieses Gegenüber. Was bleibt, ist der Stifterwille in der Satzung, die staatliche Stiftungsaufsicht und das, was sich die Stiftung freiwillig selbst an Kontrolle einbaut.
Daraus folgt die eigentliche Pointe: Nicht der Konflikt ist das Problem, sondern seine Unsichtbarkeit. Ein Vorstand, der als Destinatär über eine Ausschüttung an sich selbst beschließt, tut nichts Verbotenes, solange die Satzung das trägt. Riskant wird es, wenn niemand außerhalb der Familie je erfährt, dass diese Entscheidung überhaupt eine Entscheidung war.
Der Sorgfaltsmaßstab, an dem alles gemessen wird
Die Messlatte steht in § 84a Abs. 2 S. 1 BGB: Organmitglieder haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Ergänzend gilt eine Ausnahme, die im Konfliktkontext oft übersehen wird: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84a Abs. 2 S. 2 BGB).
Lies diesen Satz einmal rückwärts, dann steht dort eine Handlungsanweisung. "Angemessene Informationen" und "zum Wohle der Stiftung" sind genau die beiden Punkte, die du bei einer Entscheidung in eigener Sache nachweisen musst. Und nachweisen kannst du sie nur, wenn du sie vorher dokumentiert hast. Der gesamte Rest dieses Beitrags ist im Grunde die Übersetzung dieses Satzes in Satzungsklauseln und Protokolle.
2. Wo entstehen Interessenkonflikte in der Praxis konkret?
An fünf Stellen, die in fast jeder Familienstiftung vorkommen. Sie unterscheiden sich darin, wie stark das Gesetz sie bereits selbst reguliert und wie viel die Satzung leisten muss.
| Konfliktlage | Was daran heikel ist | Was greift |
|---|---|---|
| Ausschüttung an sich selbst | Der Vorstand entscheidet über Höhe und Zeitpunkt seiner eigenen Versorgung | Satzung (Ausschüttungsregeln, Quoren), § 83c BGB (Erhaltung des Grundstockvermögens) |
| Vergütung des eigenen Amts | Der Vorstand beschließt über sein eigenes Honorar | § 84a Abs. 1 S. 2 BGB (gesetzlicher Normalfall: unentgeltlich), Satzungsgrundlage nötig |
| Geschäft zwischen Stiftung und Stifter | Kauf, Darlehen, Beratungsvertrag: der Stifter steht auf beiden Seiten | § 181 BGB (Insichgeschäft), § 84b S. 2 BGB (Stimmverbot) |
| Anstellung von Familienmitgliedern | Gehalt an Angehörige ist wirtschaftlich eine verdeckte Zuwendung, wenn die Leistung fehlt | Fremdvergleich, bei Gemeinnützigkeit § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO |
| Vermietung an Angehörige | Miete unter Marktniveau entzieht der Stiftung Ertrag | Fremdvergleich, § 84a Abs. 2 S. 1 BGB, bei Gemeinnützigkeit § 55 AO |
Ausschüttung an sich selbst
Das ist der Kernfall. Wenn der Vorstand aus zwei Personen besteht, die beide Destinatäre sind, dann ist jede Ausschüttungsentscheidung eine Entscheidung über das eigene Einkommen. Das Gesetz verbietet das nicht. Es verlangt aber, dass die Entscheidung dem Stiftungszweck dient und nicht der Person, die sie trifft. Praktisch heißt das: Die Satzung sollte nicht nur sagen, wer Destinatär ist, sondern nach welchen Kriterien und in welcher Größenordnung ausgeschüttet wird. Eine Satzung, die dem Vorstand nur schreibt "kann Zuwendungen an die Destinatäre gewähren", verlagert die ganze Frage in dessen freies Ermessen und macht jede spätere Prüfung zu einer Bewertung von Motiven. Die Konstellation Stifter als eigener Begünstigter behandelt der Beitrag Stifter als selbst Begünstigter im Detail.
Vergütung des eigenen Amts
Hier ist die gesetzliche Ausgangslage klarer, als viele erwarten. Nach § 84a Abs. 1 S. 2 BGB sind Organmitglieder unentgeltlich tätig; die Satzung kann davon abweichen. Ohne ausdrückliche Satzungsgrundlage gibt es also keine Vorstandsvergütung, und ein Vorstand, der sich selbst eine bewilligt, entnimmt der Stiftung Mittel ohne Rechtsgrund. Steht die Vergütung dagegen in der Satzung, verschiebt sich die Frage auf die Höhe und auf das Verfahren: Wer setzt sie fest, und in welchem Turnus wird sie überprüft? Für ehrenamtliche Tätigkeit gibt es steuerlich den Freibetrag von 960 € nach § 3 Nr. 26a EStG. Was darüber hinausgeht, gehört sauber begründet. Die Details stehen im Beitrag Stiftungsvorstand Gehalt.
Geschäfte zwischen Stiftung und Stifter
Der Stifter verkauft der Stiftung eine Immobilie, gibt ihr ein Darlehen, stellt ihr eine Beratungsleistung in Rechnung oder mietet von ihr an. In all diesen Fällen tritt dieselbe Person einmal für die Stiftung und einmal für sich selbst auf. Genau das ist der Anwendungsbereich von § 181 BGB, und genau hier scheitern Verträge in der Praxis nicht am schlechten Willen, sondern an der Vertretungsfrage. Der Sonderfall Stiftung gegen Vorstand mit allen Folgen für Wirksamkeit, Anzeige und Heilung ist eigenständig aufbereitet im Beitrag Eigengeschäfte des Stiftungsvorstands. Hier geht es um die vorgelagerte Frage: Wie richtest du die Stiftung so ein, dass solche Geschäfte gar nicht erst im Graubereich landen?
Anstellung von Familienmitgliedern
Ein Anstellungsvertrag für den Sohn, ein Beratungsvertrag mit der Tochter, ein Minijob für den Ehepartner: Wirtschaftlich sind das Zahlungen an genau den Personenkreis, der ohnehin begünstigt ist. Das ist zulässig, wenn eine echte Leistung dahintersteht und die Vergütung marktüblich ist. Es wird zum Problem, wenn der Vertrag die Ausschüttung ersetzt, weil sie über die Gehaltsschiene steuerlich oder satzungsrechtlich bequemer aussieht. Die entscheidende Frage lautet immer: Hätte die Stiftung diesen Vertrag mit einem Fremden zu diesen Bedingungen ebenfalls geschlossen?
Vermietung an Angehörige
Wohnt die Familie in einer Stiftungsimmobilie, entsteht der Konflikt an der Miethöhe. Jeder Euro unter der ortsüblichen Miete ist ein Ertrag, den die Stiftung nicht erzielt, und damit eine verdeckte Zuwendung an den Mieter. Auch hier gilt der Fremdvergleich als Maßstab, dokumentiert über einen schriftlichen Mietvertrag, einen Mietspiegelauszug oder ein Wertgutachten. Wie sich das sauber aufsetzen lässt, beschreibt der Beitrag In der Stiftungsimmobilie wohnen.
3. Was sagt das Gesetz: Wann darf ein Vorstandsmitglied nicht mitstimmen?
Wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und der Stiftung betrifft. Das ist der Wortlaut von § 84b S. 2 BGB, und er ist enger, als der Begriff "Stimmverbot in eigener Sache" vermuten lässt.
Die Norm regelt zunächst den Normalfall: Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32 BGB, wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt (§ 84b S. 1 BGB). Satz 2 setzt dann die Ausnahme: Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.
Was der Wortlaut erfasst und was nicht
Sicher erfasst sind zwei Fallgruppen: das Rechtsgeschäft zwischen der Stiftung und dem Organmitglied (der Kaufvertrag, das Darlehen, der Mietvertrag, der Anstellungsvertrag mit ihm selbst) und der Rechtsstreit zwischen beiden, und zwar sowohl dessen Einleitung als auch dessen Erledigung. Wenn also darüber beschlossen wird, ob die Stiftung ein Vorstandsmitglied verklagt oder sich mit ihm vergleicht, ist dieses Mitglied bei der Abstimmung außen vor.
Nicht ausdrücklich genannt sind andere Konfliktlagen. Der satzungsgemäße Ausschüttungsbeschluss zugunsten eines Vorstandsmitglieds, das zugleich Destinatär ist, ist im Gesetzeswortlaut nicht als Rechtsgeschäft mit dem Mitglied bezeichnet. Auch die Anstellung eines nahen Angehörigen ist kein Rechtsgeschäft mit dem Organmitglied selbst. Genau in dieser Lücke liegt der praktische Handlungsbedarf: Was das Gesetz nicht abdeckt, muss die Satzung abdecken, sonst gibt es für die häufigsten Konfliktfälle der Familienstiftung überhaupt kein Verfahren.
Was das für kleine Vorstände bedeutet
Ein Stimmverbot funktioniert nur, wenn nach dem Ausschluss noch jemand übrig bleibt, der abstimmen kann. Bei einem Ein-Personen-Vorstand läuft es leer, bei einem Zwei-Personen-Vorstand entsteht schnell eine Pattsituation oder ein Alleinentscheider wider Willen. Deshalb gehört zu jeder Konfliktklausel eine Auffangregel: ein drittes Vorstandsmitglied, ein Beirat mit Zustimmungsvorbehalt oder ein satzungsmäßig benannter Ersatzentscheider für genau diese Fälle. Wer den Vorstand von Anfang an so besetzt, dass mindestens eine Person nicht Destinatär ist, hat dieses Problem strukturell gelöst.
4. Was gilt für Geschäfte zwischen Stiftung und Stifter nach § 181 BGB?
Ein Vertreter kann, soweit ihm nicht ein anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen nicht mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB). Für die Stiftung heißt das: Ohne Befreiung darf der Vorstand keinen Vertrag zwischen der Stiftung und sich selbst schließen.
Drei Punkte sind dabei entscheidend und werden regelmäßig verwechselt.
- Die Befreiung ist möglich, aber sie muss vorhanden sein. Der Gesetzestext sagt "soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist". Bei der Stiftung ist der Ort dieser Gestattung die Satzung. Wer die Befreiung erst dann vermisst, wenn der Notar sie beim Grundstückskauf verlangt, hat ein Terminproblem, denn Satzungsänderungen brauchen die Genehmigung der zuständigen Behörde.
- Die Ausnahme für die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist schmal. Sie greift, wenn ausschließlich eine bestehende Verpflichtung erfüllt wird, also etwa die Auszahlung eines bereits wirksam vereinbarten Betrags. Sie legitimiert nicht das Begründen des Anspruchs.
- Die Befreiung beseitigt nur die Vertretungshürde. Sie sagt nichts darüber, ob das Geschäft inhaltlich in Ordnung ist. Ein von § 181 BGB befreiter Vorstand, der der Stiftung eine Immobilie über Wert verkauft, hat ein wirksames Geschäft und trotzdem eine Pflichtverletzung nach § 84a Abs. 2 S. 1 BGB. Das ist der wichtigste Merksatz dieses Abschnitts: Befreiung ist keine Erlaubnis, schlechte Geschäfte zu machen.
Was passiert, wenn ein solches Geschäft ohne Befreiung geschlossen wurde, wie die Stiftungsaufsicht damit umgeht und ob sich der Fehler nachträglich heilen lässt, ist im oben verlinkten Beitrag zu den Eigengeschäften des Stiftungsvorstands im Einzelnen dargestellt.
Der Fremdvergleich als praktischer Prüfmaßstab
Weil das Gesetz für die Angemessenheit keine Zahl liefert, arbeitet die Praxis mit dem Fremdvergleich. Die Prüffrage lautet immer gleich: Hätte die Stiftung dieses Geschäft mit einem fremden Dritten zu diesen Bedingungen ebenfalls abgeschlossen? Aus der Beratungspraxis haben sich dafür vier Belege bewährt, die im Zweifel den Unterschied machen:
- Ein schriftlicher Vertrag, der vor Leistungsbeginn geschlossen wurde und nicht rückdatiert ist.
- Ein externer Preisnachweis: Mietspiegel, Wertgutachten, Vergleichsangebote, marktübliche Zinssätze.
- Ein Organbeschluss, in dem der Konflikt benannt ist und aus dem hervorgeht, wer mitgestimmt hat und wer nicht.
- Der Nachweis, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde, gerade bei Beratungs- und Anstellungsverträgen.
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Stiftungs-Check starten5. Was gilt zusätzlich, wenn die Stiftung gemeinnützig ist?
Bei gemeinnützigen Stiftungen tritt § 55 AO neben das Zivilrecht, und dort hängt am Interessenkonflikt nicht nur die Wirksamkeit eines Vertrags, sondern der Steuerstatus der gesamten Stiftung. Zwei Vorgaben sind zentral.
Erstens: Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO). Jede Zahlung, die nicht dem Satzungszweck dient, ist damit schon dem Grunde nach unzulässig, unabhängig von ihrer Höhe. Zweitens: Die Körperschaft darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Diese Vorschrift ist der eigentliche Hebel bei Interessenkonflikten, weil sie nicht auf Mitglieder oder Organmitglieder beschränkt ist, sondern jede Person erfasst. Der Berater, der Angehörige, der Mieter: alle fallen darunter.
Ein Detail lohnt die Aufmerksamkeit. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO verbietet Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen an "Mitglieder". Eine Stiftung hat keine Mitglieder, sie ist mitgliederlos. Der Anknüpfungspunkt für Vorteile an Nahestehende ist deshalb in erster Linie Nr. 3 (Begünstigungsverbot) zusammen mit Nr. 1 S. 1 (Mittelbindung). Wer glaubt, die fehlende Mitgliedschaft schütze ihn, verwechselt die Nummern.
Die Konsequenz ist ungemütlich: Anders als bei einer Familienstiftung geht es nicht um eine falsche Buchung, sondern um den Status. Was der Verlust der Gemeinnützigkeit im Einzelnen auslöst und wie er sich vermeiden lässt, steht im Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren.
Und wenn die Stiftung privatnützig ist?
Dann greift § 55 AO nicht, weil die Familienstiftung gar nicht steuerbegünstigt ist. Sie zahlt auf ihre Erträge Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und hat einen Freibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG. Der Maßstab für Interessenkonflikte kommt hier ausschließlich aus dem Stiftungsrecht und der Satzung: Zweckbindung, Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c BGB) und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Der Denkfehler in der Praxis ist der Umkehrschluss "keine Gemeinnützigkeit, also freie Hand". Die Familienstiftung darf ihre Destinatäre großzügig bedienen, aber sie darf ihr Grundstockvermögen dabei nicht aufzehren und ihren Zweck nicht ignorieren.
6. Wie beugst du Interessenkonflikten wirksam vor?
Mit vier Bausteinen, die zusammenwirken: Satzungsklauseln, ein unabhängiges Kontrollorgan, konsequente Dokumentation und der Fremdvergleich. Einzeln ist jeder davon nur halb wirksam.
Baustein 1: die Satzung
Die Satzung ist der einzige Ort, an dem du die Regeln festlegen kannst, bevor der Konflikt da ist. Aus der Beratungspraxis gehören diese Punkte hinein:
- Eine Konfliktklausel, die über § 84b S. 2 BGB hinausgeht: Sie sollte auch Beschlüsse erfassen, die einem Organmitglied oder einer ihm nahestehenden Person einen Vorteil verschaffen, also insbesondere Ausschüttungen, Anstellungen und Mietverhältnisse im Familienkreis.
- Eine Offenlegungspflicht: Wer einen Konflikt hat, muss ihn vor der Beratung anzeigen, und die Anzeige gehört ins Protokoll. Ohne diese Pflicht bleibt jede Konfliktregel folgenlos, weil niemand weiß, wann sie greift.
- Eine ausdrückliche Regelung zu § 181 BGB: Entweder klare Befreiung mit Einschränkungen (etwa Zustimmungsvorbehalt des Beirats ab bestimmten Geschäften) oder bewusst keine Befreiung. Das Schlimmste ist Schweigen, weil dann jeder Vertrag mit dem Vorstand angreifbar wird.
- Eine Vergütungsgrundlage oder ihr bewusstes Fehlen: § 84a Abs. 1 S. 2 BGB macht Unentgeltlichkeit zum Normalfall. Wenn vergütet werden soll, gehören Verfahren und Zuständigkeit in die Satzung, nicht nur die Erlaubnis.
- Auffangregeln für Pattsituationen: Wer entscheidet, wenn alle Stimmberechtigten befangen sind? Ein Beirat, ein neutrales Drittmitglied oder ein Schiedsverfahren sollten benannt sein.
- Ausschüttungskriterien statt freiem Ermessen: Zweck, Anlässe, Obergrenzen und die Vorrangregel zugunsten des Grundstockvermögens. Je konkreter, desto weniger Angriffsfläche.
Beachte dabei die Zeitachse: Satzungsänderungen bei einer bestehenden Stiftung sind genehmigungsbedürftig und aufwendig. Vieles davon lässt sich später nur noch schwer nachholen, weshalb diese Klauseln in die Errichtungsphase gehören.
Baustein 2: ein Kontrollorgan mit echten Rechten
Ein Beirat oder Kuratorium ist das wirksamste Gegenmittel gegen die fehlende Eigentümerkontrolle, aber nur, wenn er drei Dinge hat: mindestens ein Mitglied ohne Destinatärsstellung und ohne Familienbindung, klar benannte Zustimmungsvorbehalte für die konfliktträchtigen Geschäfte und ein Informationsrecht, das nicht vom Wohlwollen des Vorstands abhängt. Ein Beirat, der einmal im Jahr den fertigen Jahresabschluss zur Kenntnis nimmt, ist Dekoration. Wie sich ein solches Organ sinnvoll aufstellen lässt, zeigt der Beitrag Beirat der Stiftung.
Baustein 3: Dokumentation
Dokumentation ist der Baustein, der im Alltag am häufigsten fehlt und im Ernstfall am meisten wert ist. Denn die Entlastung nach § 84a Abs. 2 S. 2 BGB setzt voraus, dass du auf der Grundlage angemessener Informationen entschieden hast, und das lässt sich Jahre später nur über Unterlagen zeigen. In ein Protokoll zu einem konfliktbehafteten Beschluss gehören: der Sachverhalt, die Benennung des Konflikts, die Information über die Entscheidungsgrundlage, wer sich enthalten hat oder nicht mitgestimmt hat, und das Ergebnis.
Für die Aufbewahrung gelten die Fristen des § 147 Abs. 3 S. 1 AO: zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für die übrigen Unterlagen. Wer Verträge mit Nahestehenden schließt, sollte die zugehörigen Nachweise mindestens so lange greifbar halten wie den Vertrag selbst.
Baustein 4: der Fremdvergleich als Routine
Der Fremdvergleich wirkt nur, wenn er vor der Entscheidung stattfindet, nicht danach als Rechtfertigung. In der Praxis heißt das: Vergleichsangebote einholen, bevor der Beratungsvertrag unterschrieben wird. Mietspiegel ziehen, bevor der Mietvertrag mit der Tochter läuft. Marktübliche Zinssätze belegen, bevor das Darlehen an den Stifter ausgezahlt wird. Der Aufwand pro Vorgang ist klein, der Unterschied im Prüfungsfall ist groß.
7. Was passiert, wenn ein Interessenkonflikt nicht offengelegt wird?
Es entstehen drei Folgeebenen, die sich unabhängig voneinander auslösen lassen: die Wirksamkeit des Geschäfts, die Pflichtenstellung des handelnden Organmitglieds und die steuerliche Behandlung. Sie greifen nicht zwingend zusammen, und genau das macht die Sache unangenehm.
Auf der Wirksamkeitsebene geht es um § 181 BGB. Fehlt die Befreiung, ist das Geschäft nicht ohne Weiteres wirksam, und diese Frage kann Jahre später auftauchen, etwa wenn ein Nachfolger im Vorstand die Verträge sichtet oder die Aufsicht prüft.
Auf der Pflichtenebene geht es um § 84a Abs. 2 S. 1 BGB. Wer einen Konflikt verschweigt, kann sich schlecht darauf berufen, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung gehandelt zu haben, denn dem Gremium fehlte eine für die Entscheidung wesentliche Information. Das Haftungsprivileg des § 31a BGB ist über § 84a Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar und kann durch die Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Was aus einer Pflichtverletzung im Einzelnen folgt, behandelt der Beitrag Haftung des Stiftungsvorstands.
Auf der Steuerebene unterscheiden sich die Wege. Bei der gemeinnützigen Stiftung steht der Status im Feuer, weil Mittel zweckwidrig verwendet oder Personen begünstigt wurden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO). Bei der Familienstiftung geht es um die Frage, wie die Zahlung zutreffend zu erfassen ist, wenn sie wirtschaftlich eine Zuwendung an einen Destinatär war und nicht das, wonach der Vertrag aussieht.
Dazu kommt die Ebene, die sich nicht in Paragrafen messen lässt: das Verhältnis in der Familie. Ein nicht offengelegter Vorteil an ein Familienmitglied ist der klassische Auslöser dafür, dass andere Angehörige anfangen, die Stiftung als Gegner zu betrachten. Wie so ein Streit verläuft und mit welchen Mitteln er sich einfangen lässt, beschreibt der Beitrag Streit in der Familienstiftung. Der beste Zeitpunkt, ihn zu verhindern, liegt allerdings viele Jahre davor: in der Satzung.
Ob eine Anzeige gegenüber der Stiftungsaufsicht nötig ist
Das richtet sich nach dem Landesstiftungsgesetz und der Satzung, nicht nach dem BGB. Die Bundesländer regeln Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte für Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern unterschiedlich, teils gekoppelt an Geschäftsart oder Wert. Deshalb gilt hier die ehrliche Antwort statt einer Zahl: Prüfe das für dein Bundesland und kläre es im Zweifel vorab mit der zuständigen Aufsicht. Ein kurzes Vorgespräch ist deutlich billiger als eine nachträgliche Genehmigung.
Unser Fazit
Der Interessenkonflikt der Familienstiftung ist strukturell und lässt sich nicht wegorganisieren. Solange dieselben Menschen stiften, verwalten und begünstigt werden, entscheidet der Vorstand regelmäßig über Geld, das ihm selbst zugutekommt. Das Gesetz nimmt dir diese Spannung nicht ab. Es setzt zwei Leitplanken: das Stimmverbot bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit dem Organmitglied (§ 84b S. 2 BGB) und das Verbot des Insichgeschäfts ohne Gestattung (§ 181 BGB). Beide sind eng, beide betreffen nicht den häufigsten Fall, nämlich die Ausschüttung an den Vorstand als Destinatär.
Damit verschiebt sich die Arbeit dorthin, wo sie ohnehin hingehört: in die Satzung und in die Routine. Eine Konfliktklausel, die weiter reicht als das Gesetz, eine Offenlegungspflicht, ein Beirat mit echtem Zustimmungsvorbehalt, ein Protokoll, das den Konflikt benennt, und ein Fremdvergleich vor jeder Entscheidung mit Nahestehenden. Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt § 55 AO hinzu, und dort geht es nicht um Nachbesserung, sondern um den Status. Die gute Nachricht: Fast alles davon kostet in der Errichtungsphase wenig und ist später nur mühsam nachzuholen. Das ist der eigentliche Grund, es jetzt zu regeln.
Und was heißt das für dich?
Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.
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Häufige Fragen
Darf der Stifter zugleich Vorstand und Begünstigter seiner eigenen Familienstiftung sein?
Ja, diese Personenidentität ist in der Familienstiftung zulässig und der Regelfall. Das Gesetz knüpft daran keine Unzulässigkeit, sondern nur Verfahrensregeln für einzelne Beschlüsse (§ 84b S. 2 BGB) und den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Sinnvoll ist es trotzdem, mindestens eine Person im Gremium zu haben, die nicht Destinatär ist.
Muss ein Interessenkonflikt der Stiftungsaufsicht gemeldet werden?
Das hängt vom Landesstiftungsrecht und der Satzung ab, nicht vom BGB. Die Bundesländer regeln Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte für Geschäfte mit Organmitgliedern unterschiedlich. Verlass dich deshalb nicht auf eine bundesweite Faustregel, sondern kläre den konkreten Fall vorab mit der für deine Stiftung zuständigen Aufsichtsbehörde.
Reicht es, wenn das befangene Mitglied bei der Abstimmung den Raum verlässt?
Nein, das allein genügt nicht. Entscheidend ist, dass der Konflikt vor der Beratung offengelegt und im Protokoll festgehalten wird, dass das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht mitstimmt und dass die verbleibenden Stimmberechtigten beschlussfähig sind. Ohne dokumentierte Offenlegung lässt sich der ordnungsgemäße Ablauf später nicht mehr belegen.
Braucht eine Stiftung mit nur einem Vorstandsmitglied überhaupt Konfliktregeln?
Gerade dann. Ein Stimmverbot läuft bei einem Ein-Personen-Vorstand leer, weil niemand übrig bleibt, der abstimmen könnte. Deshalb muss die Satzung hier über andere Mechanismen arbeiten: Zustimmungsvorbehalte eines Beirats, eine ausdrückliche Regelung zu § 181 BGB und konkrete Ausschüttungskriterien statt freien Ermessens.
Darf eine gemeinnützige Stiftung Familienmitglieder anstellen oder an sie vermieten?
Ja, aber nur zu angemessenen Bedingungen und gegen eine tatsächlich erbrachte Leistung. Die Körperschaft darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), und Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO). Dokumentiere den Fremdvergleich vor Vertragsschluss.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Beschlussfassung der Stiftungsorgane und Stimmverbot bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit dem Organmitglied: § 84b BGB, insbesondere Satz 2 (Satz 1 verweist für die Beschlussfassung auf § 32 BGB, soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt)
- Verbot des Insichgeschäfts und Gestattungsvorbehalt, Ausnahme für die reine Erfüllung einer Verbindlichkeit: § 181 BGB
- Rechte und Pflichten der Organmitglieder: § 84a BGB – entsprechende Anwendung der §§ 664 bis 670 BGB und gesetzliche Unentgeltlichkeit mit Abweichungsmöglichkeit der Satzung (Abs. 1), Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers und Entlastung bei angemessener Informationsgrundlage (Abs. 2), entsprechende Anwendung des § 31a BGB (Abs. 3)
- Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
- Selbstlosigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht: § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Mittelverwendung nur für die satzungsmäßigen Zwecke) und § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Verbot der Begünstigung durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen)
- Aufbewahrungsfristen: § 147 Abs. 3 S. 1 AO (zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für die übrigen Unterlagen)
- Steuerfreier Betrag für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit: 960 €, § 3 Nr. 26a EStG
- Besteuerung der Familienstiftung: Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, Freibetrag 5.000 € nach § 24 KStG
- Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte für Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern richten sich nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz und der Satzung; eine bundeseinheitliche Regelung besteht insoweit nicht.
- Hinweise zu Satzungsklauseln, Beiratsausgestaltung, Dokumentation und Fremdvergleich stammen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 3. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.