Was muss im Jahresabschluss einer Stiftung stehen? Inhalt, Fristen und Pflichten

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 12 Min.
Jahresabschluss der Stiftung: Inhalt, Fristen, Pflichten

Der Jahresabschluss einer Stiftung besteht aus Vermögensaufstellung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und, bei gemeinnützigen Stiftungen, Mittelverwendungsnachweis plus Tätigkeitsbericht.

Kleine vermögensverwaltende Stiftungen dürfen eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, operativ tätige brauchen Bilanz, GuV und Anhang nach HGB. Bei der Stiftungsaufsicht ist der Abschluss je nach Bundesland meist 6 bis 12 Monate nach Geschäftsjahresende vorzulegen.

Eine Stiftung verwaltet sich nicht von selbst: Jedes Jahr stehen Jahresabschluss, Bericht an die Stiftungsaufsicht und Steuererklärungen an, unabhängig davon, ob die Stiftung gemeinnützig ist oder als Familienstiftung dem eigenen Vermögen dient.

In diesem Beitrag geht es darum, welche Bausteine in den Jahresabschluss gehören, wann eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt und wann es eine Bilanz sein muss, welche Fristen gelten und was mit dem Gewinn passiert. Welche Steuern eine Stiftung überhaupt zahlt und wann Begünstigungen greifen, behandelt der Grundlagenbeitrag Stiftung Steuern; hier steht die Rechnungslegung im Mittelpunkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtinhalt: Vermögensaufstellung zum Stichtag, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. GuV, Nachweis des Vermögenserhalts und Vorstandsliste; gemeinnützige Stiftungen ergänzen Mittelverwendungsnachweis und Tätigkeitsbericht.
  • Form: Kleinen Stiftungen mit reiner Vermögensverwaltung reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung; bei operativer Tätigkeit gilt der volle HGB-Abschluss (Bilanz, GuV, Anhang). Manche Bundesländer verlangen generell eine Bilanz.
  • Fristen: Stiftungsaufsicht meist 6–12 Monate nach Geschäftsjahresende (je nach Landesrecht); Steuererklärungen zum 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
  • Steuererklärungen: Die Körperschaftsteuer-Erklärung ist jährlich Pflicht, auch für gemeinnützige Stiftungen; Gewerbe- und Umsatzsteuer-Erklärung nur je nach Tätigkeit, die Erbersatzsteuer-Erklärung alle 30 Jahre nur bei der Familienstiftung.
  • Gewinn: bleibt in der Stiftung. Die Familienstiftung versteuert Erträge mit 15 % Körperschaftsteuer plus Soli (5.000 € Freibetrag), die gemeinnützige Stiftung verwendet sie für den Zweck und darf begrenzt Rücklagen bilden (freie Rücklage bis zu einem Drittel).
  • Erstellung: Steuerberater mit Stiftungserfahrung, bei kleineren Stiftungen typischerweise 1.500–3.000 € pro Jahr.

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1. Was gehört in den Jahresabschluss einer Stiftung?

In den Jahresabschluss einer Stiftung gehören sechs Bausteine: die Vermögensaufstellung zum Stichtag, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. GuV, der Nachweis des Vermögenserhalts, die Liste der Vorstandsmitglieder samt Vergütungen sowie bei gemeinnützigen Stiftungen zusätzlich Mittelverwendungsnachweis und Tätigkeitsbericht. Der Merksatz dazu: Der Jahresabschluss ist die jährliche Rechenschaft der Stiftung, gegenüber der Aufsicht, dem Finanzamt und den eigenen Gremien.

Die Pflichtbausteine im Überblick

  • Vermögensaufstellung zum Stichtag: Aktiva (Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen, Forderungen, Liquidität) gegen Passiva (Eigenkapital, Verbindlichkeiten, Rückstellungen).
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder GuV: Erträge wie Mieten, Zinsen, Dividenden und Spenden gegen Ausgaben für Verwaltung, Steuern, Ausschüttungen und Zweckverwirklichung.
  • Vermögenserhalts-Nachweis: die Bestätigung, dass das Grundstockvermögen real erhalten geblieben ist.
  • Vorstandsliste: alle Vorstandsmitglieder, bei vergüteten Vorständen mit Angabe der Vergütungshöhe.
  • Mittelverwendungsnachweis (gemeinnützige Stiftung): die konkrete Auflistung, welche Erträge wohin geflossen sind – Zweckverwirklichung, freie Rücklage, zweckgebundene Rücklage.
  • Tätigkeitsbericht (gemeinnützige Stiftung): was im abgelaufenen Jahr konkret für den Stiftungszweck getan wurde.

Der Tätigkeitsbericht ist dabei kein Begleitschreiben, sondern ein Compliance-Dokument: Er weist die Zweckverwirklichung nach und entscheidet bei Prüfungen mit darüber, ob die Stiftung ihre Gemeinnützigkeit behält. Konkrete Zahlen, Empfänger und Belege gehören hinein, keine Allgemeinplätze.

Besonderheiten der Stiftungsbilanz: Grundstockvermögen und Rücklagen

Anders als das Stammkapital einer GmbH wird das Grundstockvermögen in der Stiftungsbilanz separat ausgewiesen: Es ist dauerhaft gebunden, während freies Vermögen verfügbar bleibt. Auf der Passivseite erscheinen daneben die Rücklagen: die freie Rücklage als Eigenkapitalbestandteil, bei gemeinnützigen Stiftungen mit bis zu einem Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung als Puffer für den Inflationsausgleich, sowie zweckgebundene Rücklagen für konkrete Vorhaben, etwa ein Stipendienprogramm oder eine geplante Anschaffung. Die entsprechenden Mittel stehen als Aktivposten gegenüber.

Vier Sphären: die Buchhaltungslogik der gemeinnützigen Stiftung

Gemeinnützige Stiftungen müssen ihre Zahlen nach vier Sphären trennen, weil jede Sphäre steuerlich anders behandelt wird:

  • Ideelle Sphäre: Spenden und Zuwendungen ohne Gegenleistung.
  • Vermögensverwaltung: Zinsen, Mieten, Dividenden – steuerfrei.
  • Zweckbetrieb: wirtschaftliche Tätigkeit, die unmittelbar dem Zweck dient – steuerfrei.
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: sonstige wirtschaftliche Tätigkeit – körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, sobald die Bruttoeinnahmen die Bagatellgrenze von 50.000 € übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO).

Jede Sphäre braucht eigene Ertrags- und Aufwandskonten; werden sie vermischt, drohen falsche Besteuerung und Diskussionen mit dem Finanzamt. Die Buchhaltungsstruktur gehört deshalb zum Jahresbeginn mit dem Steuerberater abgestimmt, nicht erst zum Jahresende. Bei der Familienstiftung entfällt diese Sphärenlogik der Gemeinnützigkeit; hier kommt es vor allem auf die saubere Trennung von Vermögensverwaltung und etwaiger gewerblicher Tätigkeit an.

2. Haben Stiftungen eine Bilanz?

Nicht jede: Kleine Stiftungen mit reiner Vermögensverwaltung dürfen ihren Jahresabschluss als vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, ähnlich wie ein Einzelunternehmer; eine vollständige Bilanz nach HGB wird Pflicht, wenn die Stiftung operativ tätig ist oder die Stiftungsaufsicht des Bundeslands sie unabhängig von der Größe verlangt.

Wann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt

Verwaltet die Stiftung im Wesentlichen eigenes Vermögen, also Immobilien, Depots oder Beteiligungen ohne operatives Geschäft, reicht typischerweise die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusammen mit der Vermögensaufstellung. Der Merksatz: Die Form folgt der Tätigkeit, nicht der Rechtsform.

Wann Bilanz, GuV und Anhang Pflicht werden

Betreibt die Stiftung einen Zweckbetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist ein vollständiger Jahresabschluss nach HGB mit Bilanz, GuV und Anhang zu erstellen. Maßgeblich sind dieselben Bestimmungsgrößen wie bei Kapitalgesellschaften: Umsatz, Vermögen und Mitarbeiterzahl. Hinzu kommt eine Besonderheit der Länderpraxis: Manche Stiftungsaufsichten verlangen die vollständige Bilanz unabhängig von der Größe; die Vorgaben der eigenen Aufsicht gehören deshalb früh geprüft.

FormTypischer FallBestandteile
Einnahmen-Überschuss-Rechnungkleine Stiftung mit reiner VermögensverwaltungEinnahmen-Überschuss-Rechnung plus Vermögensaufstellung
Jahresabschluss nach HGBoperative Tätigkeit (Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), größere Stiftungen, strengere LandespraxisBilanz, GuV, Anhang

Eine Sonderrolle hat die Treuhandstiftung: Sie wird beim Treuhänder buchhalterisch und steuerlich erfasst; die Zahlen werden der Stiftung wirtschaftlich zugerechnet.

3. Wann ist die Frist für den Jahresabschluss einer Stiftung?

Eine bundeseinheitliche Frist gibt es nicht: Der Bericht an die Stiftungsaufsicht ist nach dem Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslands meist 6 bis 12 Monate nach Geschäftsjahresende fällig, die Steuererklärungen folgen eigenen Fristen – im Standard sieben Monate, mit Steuerberater deutlich länger. Der Merksatz: Stiftungsrecht und Steuerrecht laufen auf getrennten Fristen-Spuren, und versäumen lässt sich jede von beiden.

Frist gegenüber der Stiftungsaufsicht

Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind der Stiftungsaufsicht jährlich einzureichen. Die Frist regelt das Stiftungsgesetz des Bundeslands, meist liegen zwischen Geschäftsjahresende und Abgabetermin 6 bis 12 Monate. Da die Praxis je Bundesland variiert, empfiehlt sich ein früher Blick in die Vorgaben der zuständigen Aufsicht.

Fristen gegenüber dem Finanzamt

Für die Steuererklärungen gilt im Standard: sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres, beim Kalenderjahr also der 31. Juli des Folgejahres. Übernimmt ein Steuerberater, verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres; die Erklärung für 2024 ist dann bis Ende Februar 2026 fällig. Ein typischer Zyklus für das Geschäftsjahr 2024 sieht so aus:

  • Bericht an die Stiftungsaufsicht: zum Beispiel 30. Juni 2025 (je nach Landesrecht)
  • Körperschaftsteuer-Erklärung 2024: 31. Juli 2025
  • Mit Steuerberater: bis 28. Februar 2026

Was bei Verspätung droht

Wer die steuerlichen Fristen reißt, riskiert Verspätungszuschläge von bis zu 25.000 €, Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Steuern und notfalls einen Schätzungsbescheid des Finanzamts. Für gemeinnützige Stiftungen wiegt ein weiterer Punkt schwerer: Chronische Verspätung gefährdet den Status; wie schnell das gehen kann, zeigt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren. Gegenüber der Aufsicht führt Verspätung zu Nachfragen und Beanstandungen, die sich mit einem sauberen Kalender leicht vermeiden lassen.

4. Wie oft muss eine Stiftung eine Steuererklärung abgeben?

Einmal pro Jahr ist Pflicht: Jede Stiftung gibt jährlich eine Körperschaftsteuer-Erklärung (KSt 1) ab, auch die gemeinnützige, dann mit Anlage zur Gemeinnützigkeit; alle weiteren Erklärungen hängen von Tätigkeit und Anlass ab.

ErklärungWen sie betrifftTurnus
Körperschaftsteuer-Erklärung (KSt 1)jede Stiftung, auch gemeinnützigejährlich
Gewerbesteuer-Erklärungbei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb; gemeinnützige erst über 50.000 € Bruttoeinnahmen (§ 64 Abs. 3 AO), Familienstiftungen ohne eine solche Freigrenzejährlich, solange die Pflicht besteht
Umsatzsteuer-Erklärungbei umsatzsteuerpflichtigen Leistungenjährlich, sofern keine Kleinunternehmer-Regelung greift
Schenkung-/Erbschaftsteuer-Erklärungbei Zustiftungen über den Freibeträgen und im Erbfall des Stiftersanlassbezogen
Erbersatzsteuer-Erklärungnur Familienstiftung; gemeinnützige Stiftungen sind befreitalle 30 Jahre

Auf steuerpflichtige Erträge der Familienstiftung fallen 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag an, zusammen 15,825 %; die ersten 5.000 € bleiben durch den Freibetrag des § 24 KStG steuerfrei, und eine rein vermögensverwaltende Stiftung zahlt keine Gewerbesteuer. Bei der Umsatzsteuer entlastet die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG, Stand 2026): Bleibt der Vorjahresumsatz unter 25.000 € und der laufende Umsatz unter 100.000 €, erhebt die Stiftung keine Umsatzsteuer, verzichtet damit aber auch auf den Vorsteuerabzug. Für die Erbersatzsteuer-Erklärung gilt: Stichtag ist 30 Jahre nach der Anerkennung, es gilt ein Freibetrag von 800.000 €, darüber greifen die Sätze der Steuerklasse I von 7 bis 30 %, und die Steuer lässt sich über bis zu 30 Jahre stunden (verzinst mit 5,5 % pro Jahr, § 24 ErbStG). Berechnung und Gestaltung im Detail zeigt der Beitrag Erbersatzsteuer.

Zwei Punkte für die Planung: Wer im steuerpflichtigen Bereich Investitionen plant, kann mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bis zu drei Jahre vor der Investition gewinnmindernd ansetzen, sofern der Gewinn unter 200.000 € liegt. Und hält die Stiftung Auslandsbeteiligungen, Auslandsimmobilien oder Auslandskonten, kommen zusätzliche Meldepflichten hinzu, unter anderem nach § 15 AStG; hier gehört ein spezialisierter Berater an Bord. Welche Formulare, Anlagen und Zuständigkeiten im Einzelnen gelten, behandelt der Beitrag Welche Steuererklärung muss die Stiftung abgeben?.

5. Was passiert mit dem Gewinn einer Stiftung?

Der Gewinn bleibt in der Stiftung: Eine Stiftung hat keine Gesellschafter, an die ein Überschuss automatisch fließen könnte; er wird versteuert bzw. bleibt steuerfrei und anschließend nach den Vorgaben der Satzung verwendet – thesauriert, für den Zweck eingesetzt oder an Destinatäre ausgeschüttet. Der Merksatz: Eine Stiftung kennt keine Gewinnentnahme, nur satzungsgemäße Verwendung.

Familienstiftung: versteuern, thesaurieren oder ausschütten

Bei der Familienstiftung wird der Überschuss zunächst versteuert: 15 % Körperschaftsteuer plus Soli auf Erträge oberhalb des Freibetrags von 5.000 €. Danach gibt es zwei Wege: Die Stiftung thesauriert und reinvestiert, oder sie schüttet satzungsgemäß an die Destinatäre aus; auf solche Ausschüttungen wird Kapitalertragsteuer einbehalten (25 % Abgeltungsteuer). Der Steuervorteil der Struktur entsteht typischerweise beim Thesaurieren; welche Wege Geld aus der Stiftung nehmen kann und was sie kosten, zeigt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

Gemeinnützige Stiftung: Zweckverwirklichung und Rücklagen

Bei der gemeinnützigen Stiftung bleiben Erträge aus Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb steuerfrei, sind aber zweckgebunden: Die Mittel fließen in die Zweckverwirklichung, daneben darf die Stiftung begrenzt Rücklagen bilden – die freie Rücklage mit bis zu einem Drittel der Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie zweckgebundene Rücklagen für konkrete Projekte. Bei hohen Erträgen empfiehlt sich ein Mittelverwendungsplan für die nächsten zwei Jahre; bleiben größere Mittel ohne Plan liegen, riskiert die Stiftung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Die Fristenlogik dahinter erklärt der Beitrag zeitnahe Mittelverwendung.

Beispiel: Jahresabschluss einer gemeinnützigen Stiftung mit 1,5 Mio. € Vermögen

Wie die Verwendung im Abschluss aussieht, zeigt eine mittelgroße gemeinnützige Stiftung mit 1,5 Mio. € Vermögen und 75.000 € Jahresertrag:

  • Erträge: 60.000 € Mieten plus 15.000 € Zinsen – als Vermögensverwaltung körperschaftsteuerfrei
  • Verwaltungsausgaben: 3.500 € (Steuerberater, Bank, Notar)
  • Freie Rücklage: 25.000 € – das Maximum von einem Drittel der Vermögensverwaltungserträge
  • Zweckverwirklichung: 40.000 € für Stipendien an 8 Studierende
  • Vorstand: ehrenamtlich, keine Vergütung
  • Tätigkeitsbericht: listet Stipendien-Empfänger und Förderbeträge konkret auf

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6. Wer erstellt, prüft und genehmigt den Jahresabschluss?

Erstellt wird der Jahresabschluss in der Praxis von einem Steuerberater mit Stiftungserfahrung; genehmigt wird er intern vom Stiftungsrat, sofern die Satzung ein solches Gremium vorsieht, anschließend geht er an Stiftungsaufsicht und Finanzamt.

Steuerberater mit Stiftungserfahrung: typisch 1.500 bis 3.000 € pro Jahr

Für kleinere Stiftungen kostet die Erstellung durch einen Compliance-Steuerberater typischerweise 1.500 bis 3.000 € pro Jahr. Stiftungs-Steuererklärungen haben Sondervorschriften, von der KSt 1 mit Stiftungs-Anlage über die Mittelverwendungsrechnung bis zur Vermögenszusammensetzung bei der Verschonung nach § 13b ErbStG; ein Berater ohne Stiftungs-Mandate fühlt sich hier oft unsicher, deshalb lohnt die explizite Frage nach Stiftungserfahrung. Zu unterscheiden sind zwei Rollen: Der Gestaltungsberater plant die Struktur, der Compliance-Berater führt die laufenden Zahlen; manche Kanzleien übernehmen beides, was Wissen bündelt. Bei Bestandsstiftungen sollte ein eingespielter Steuerberater nur im Notfall gewechselt werden.

Genehmigung und Vorlage: Stiftungsrat, Aufsicht, Finanzamt

Existiert ein Stiftungsrat oder Kuratorium, genehmigt dieses Gremium den Abschluss und entlastet den Vorstand. Danach geht der Abschluss samt Tätigkeitsbericht an die Stiftungsaufsicht und die Körperschaftsteuer-Erklärung mit ihren Anlagen, bei gemeinnützigen Stiftungen einschließlich Spendenverwendungs-Nachweis, an das Finanzamt. Eine Veröffentlichungspflicht besteht für kleine Stiftungen meist nicht; große gemeinnützige Stiftungen setzen häufig auf freiwillige Transparenz.

7. Häufige Fehler beim Jahresabschluss der Stiftung

  • Sphären vermischt: Erträge aus Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung landen auf denselben Konten – das Risiko falscher Besteuerung entsteht schon in der Buchhaltung, nicht erst im Abschluss.
  • Fristen versäumt: Verspätung kostet Zuschläge, provoziert Schätzungen und Aufsichtskritik und gefährdet bei gemeinnützigen Stiftungen den Status.
  • Tätigkeitsbericht als Formalie behandelt: Ohne konkrete Zahlen, Empfänger und Belege fehlt der Nachweis der Zweckverwirklichung, an dem Prüfungen die Gemeinnützigkeit messen.
  • Verwaltungs- und Betriebsvermögen unsauber zugeordnet: Für die Verschonung von Betriebsvermögen (§ 13b ErbStG) zählt die Zusammensetzung des Vermögens im Verhältnis zur 20-%-Grenze; eine falsche Zuordnung kann den Verschonungsabschlag kosten.
  • Buchhaltung erst zum Jahresende strukturiert: Die Konten- und Sphärenstruktur gehört an den Jahresanfang, sonst wird der Abschluss zur Rekonstruktionsarbeit.

Unser Fazit

Der Jahresabschluss einer Stiftung ist mehr als Buchhaltung: Er dokumentiert Vermögen und Ertragsverwendung, belegt den realen Erhalt des Grundstockvermögens und entscheidet bei gemeinnützigen Stiftungen über den Status mit. Beruhigend ist die Praxis: Wer die sechs Pflichtbausteine kennt, die zwei Fristen-Spuren von Aufsicht und Finanzamt im Kalender hat und die Sphären von Beginn an sauber trennt, erledigt die Pflicht planbar – typischerweise mit einem stiftungserfahrenen Steuerberater für 1.500 bis 3.000 € im Jahr. Aufwendig wird es fast nie durch die Regeln selbst, sondern durch späte oder unsaubere Vorbereitung.

FAQ zum Jahresabschluss der Stiftung

Bei kleineren Stiftungen liegt die Erstellung durch einen Steuerberater mit Stiftungserfahrung typischerweise bei 1.500 bis 3.000 € pro Jahr, einschließlich der laufenden steuerlichen Compliance. Mit der Größe des Vermögens und operativer Tätigkeit steigt der Aufwand.

Kleine Stiftungen meist nicht: Der Abschluss geht an Stiftungsaufsicht und Finanzamt, nicht an die Öffentlichkeit. Große gemeinnützige Stiftungen setzen häufig auf freiwillige Transparenz und veröffentlichen Kennzahlen oder Berichte.

Intern genehmigt ihn der Stiftungsrat bzw. das Kuratorium, sofern die Satzung ein solches Gremium vorsieht; damit wird zugleich der Vorstand entlastet. Extern wird der Abschluss der Stiftungsaufsicht vorgelegt, die Steuererklärung geht an das Finanzamt.

Der Tätigkeitsbericht dokumentiert bei gemeinnützigen Stiftungen, was im abgelaufenen Jahr konkret für den Stiftungszweck getan wurde – mit Empfängern, Beträgen und Belegen. Er ist Nachweis der Zweckverwirklichung und entscheidet bei Prüfungen mit über die Beibehaltung der Gemeinnützigkeit.

Die freie Rücklage ist ein Eigenkapitalposten auf der Passivseite, den gemeinnützige Stiftungen mit bis zu einem Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung dotieren dürfen. Sie dient dem Inflationsausgleich und damit dem realen Erhalt des Stiftungsvermögens.

Einer mit nachweisbaren Stiftungs-Mandaten: Die KSt 1 mit Stiftungs-Anlage, die Mittelverwendungsrechnung und die Sphärentrennung sind Sondermaterie. Vor der Beauftragung explizit nach Stiftungserfahrung fragen; bei Bestandsstiftungen einen eingespielten Berater nur im Notfall wechseln.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Körperschaftsteuer
  • Bagatellgrenze 50.000 € für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Körperschaften: § 64 Abs. 3 AO
  • Kleinunternehmer-Regelung (25.000 € Vorjahresumsatz / 100.000 € laufender Umsatz): § 19 UStG
  • Erbersatzsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Steuersätze: § 19 ErbStG; Stundung: § 24 ErbStG
  • Investitionsabzugsbetrag: § 7g EStG; Verschonung von Betriebsvermögen: § 13b ErbStG; Meldepflichten bei Auslandsbezug: § 15 AStG
  • Vorlage- und Berichtsfristen gegenüber der Stiftungsaufsicht: Stiftungsgesetze der Bundesländer (meist 6–12 Monate nach Geschäftsjahresende)
  • Praxiswerte (Steuerberater-Kosten, Fristen-Spannen, Beispielzahlen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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