Bericht an die Stiftungsaufsicht: Was gehört hinein, wer unterschreibt ihn, und bis wann muss er vorliegen?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 23 Min.

Inhaltsverzeichnis

Bericht an die Stiftungsaufsicht: Was gehört hinein, wer unterschreibt ihn, und bis wann muss er vorliegen?

Der Jahresbericht an die Stiftungsaufsicht besteht regelmäßig aus drei Teilen: Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Vorzulegen hat ihn der Vorstand. Die Frist ist Landesrecht: sechs Monate nach Geschäftsjahresende in Hamburg (§ 5 Abs. 3 HmbStiftG) und Sachsen (§ 7 Abs. 3 S. 2 SächsStiftG), neun Monate in Niedersachsen (§ 5 Abs. 3 NStiftG).

Für die meisten Stiftungsvorstände ist dieser Bericht die einzige Berührung mit der Aufsichtsbehörde im ganzen Jahr. Entsprechend groß ist die Unsicherheit: Wie ausführlich muss er sein? Reicht die Buchhaltung, die ohnehin läuft?

Und was schaut sich die Behörde darin überhaupt an? Dieser Beitrag geht das Dokument selbst durch, Baustein für Baustein, und zwar aus der Perspektive dessen, der es abliefern muss. Was die Aufsichtsbehörde darüber hinaus an Befugnissen hat, ist Thema eines eigenen Beitrags, auf den wir gleich zu Beginn verweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Bausteine, überall dieselben: eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres, eine Vermögensübersicht zum Stichtag und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Landesgesetze nennen sie unterschiedlich, verlangen aber die gleiche Substanz.
  • Die Vermögensübersicht ist der ernste Teil: An ihr misst die Aufsicht die eine Pflicht, die bundesweit gleich gilt. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).
  • Der Zweckbericht trägt nur mit Zuordnung: Er muss den Satzungszweck mit dem abgleichen, was im Jahr tatsächlich geschehen ist, und die verwendeten Mittel den einzelnen Zwecken zuordnen. Eine Aufzählung von Aktivitäten ohne Bezug zur Satzung ist der häufigste Rückläufer.
  • Verantwortlich ist der Vorstand: Er führt die Geschäfte der Stiftung (§ 84 Abs. 1 S. 2 BGB) und vertritt sie (§ 84 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein Steuerberater darf erstellen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers schuldet trotzdem das Organmitglied (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB).
  • Verspätung kostet Spielraum, nicht nur Geduld: In Niedersachsen kann die Behörde die Vorlagefrist für die Zukunft verkürzen (§ 5 Abs. 3 S. 2 NStiftG), in Sachsen ist die verspätete Vorlage eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SächsStiftG).

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1. Was ist der Bericht an die Stiftungsaufsicht, und aus welchen Teilen besteht er?

Es ist die jährliche Vorlage des Vorstands an die Behörde, die die Stiftung anerkannt hat, und sie besteht fast überall aus denselben drei Bausteinen: einer Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr, einer Vermögensübersicht zum Stichtag und einem Bericht darüber, was die Stiftung mit den Mitteln für ihren Zweck getan hat. Wie das Paket heißt, ist Landesrecht. Was hineingehört, ist im Kern überall gleich.

Die drei Bausteine

  • Die Jahresrechnung. Sie zeigt, was im Geschäftsjahr eingegangen ist und was abgeflossen ist. Je nach Größe der Stiftung ist das eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder ein kaufmännischer Jahresabschluss. Die Landesgesetze verlangen dafür regelmäßig die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als Maßstab.
  • Die Vermögensübersicht. Sie zeigt den Bestand zum Stichtag, getrennt nach Grundstockvermögen und übrigem Vermögen, und macht sichtbar, wie sich der Grundstock im Jahr entwickelt hat. Das ist der Teil, den die Aufsicht zuerst aufschlägt.
  • Der Zweckerfüllungs- oder Tätigkeitsbericht. Er beantwortet die Frage, ob die Mittel für den satzungsmäßigen Zweck eingesetzt wurden. Ohne ihn ist die Jahresrechnung für die Aufsicht nur eine Zahlenreihe ohne Aussage.

Wie die Landesgesetze das Paket benennen

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LandBezeichnung im GesetzNorm
HamburgJahresrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, mit Vermögensübersicht und Bericht über die Zweckerfüllung§ 5 Abs. 3 S. 1 und 3 HmbStiftG
NiedersachsenJahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks§ 5 Abs. 3 S. 1 NStiftG
SachsenRechnungsabschluss, bestehend aus dem Nachweis über die wertmäßige Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, dazu ein Tätigkeitsbericht§ 7 Abs. 3 S. 1 und 2 SächsStiftG

Drei Gesetze, drei Begriffe, eine Sache. Besonders lehrreich ist die sächsische Formulierung, weil sie den Zweck des ganzen Pakets offen ausspricht: Der Rechnungsabschluss ist ein Nachweis, und zwar über zwei Dinge, nämlich die wertmäßige Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Wer den Bericht als Nachweis dieser beiden Punkte aufbaut, liefert auch in jedem anderen Bundesland etwas Brauchbares ab.

Was der Bericht nicht ist

Er ist nicht die laufende Buchhaltung, sondern ihr Ergebnis. Welche Aufzeichnungsform Pflicht ist, wie Sphären und Vermögensarten in den Büchern getrennt werden und wie lange Unterlagen bleiben, behandelt der Beitrag Buchhaltung der Stiftung. Er ist auch nicht dasselbe wie der Jahresabschluss; dessen Inhalt und Form beschreibt der Beitrag Jahresabschluss der Stiftung. Und er ist nicht die Steuererklärung: Aufsicht und Finanzamt sind zwei Adressaten mit zwei Verfahren, auch wenn sie in dieselben Zahlen schauen.

Schließlich beantwortet dieser Beitrag nicht, welche Befugnisse die Behörde insgesamt hat, wie weit die Rechtsaufsicht reicht und welche Vorgänge zusätzlich anzeigen- oder genehmigungspflichtig sind. Das steht im Beitrag Gibt es eine Stiftungsaufsicht, und was prüft sie?. Hier geht es ausschließlich um das Dokument, das die Stiftung liefert.

2. Warum ist die Vermögensübersicht der Teil, an dem es ernst wird?

Weil an ihr die Pflicht gemessen wird, die seit der Reform in jedem Bundesland wortgleich gilt: die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens. § 83c Abs. 1 BGB sagt in zwei Sätzen alles, worum es der Aufsicht geht: "Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen."

Was das Gesetz überhaupt trennt

Die Systematik dahinter liefert § 83b BGB. Das Vermögen einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung zerfällt in zwei Teile: das Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen aus dem Stiftungsgeschäft, spätere Zustiftungen und dasjenige Vermögen, das die Stiftung selbst dem Grundstock zuführt. Beides ist getrennt zu verwalten, soweit das für die Erhaltung des Grundstocks erforderlich ist, und für die Verwendung zieht Absatz 4 eine harte Grenze: "Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden."

Genau diese Trennung muss die Vermögensübersicht abbilden. Eine Aufstellung, die nur eine Summe zeigt, beantwortet die Frage der Aufsicht nicht. Wie sich Grundstock und freies Vermögen im Alltag auseinanderhalten lassen, vertieft der Beitrag Grundstockvermögen und freies Vermögen.

Die Leitfrage der Behörde

Sie lautet in jedem Bundesland gleich: Ist der Grundstock am Ende des Jahres noch so viel wert wie am Anfang, und stammt das, was ausgegeben wurde, aus den Erträgen? Deshalb reicht eine Stichtagsaufstellung allein nicht aus. Die Aufsicht braucht eine Fortschreibung, also Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Endbestand. Diese vier Zeilen sind der Kern der ganzen Vorlage.

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ZeileWas hineingehörtWarum die Aufsicht darauf schaut
Grundstockvermögen zu Beginn des GeschäftsjahresEndbestand des Vorjahres, unverändert übernommenAnknüpfung an die Vorjahresvorlage; Abweichungen ohne Erklärung sind der klassische Rückläufer
ZugängeZustiftungen, dem Grundstock zugeführte Mittel, gegebenenfalls Umschichtungsergebnisse nach Maßgabe der SatzungZustiftung und Spende sind rechtlich verschieden; die Zuordnung muss erkennbar sein
AbgängeEntnahmen aus dem Grundstock, Wertverluste, UmschichtungsverlusteHier entscheidet sich, ob die Erhaltungspflicht des § 83c Abs. 1 S. 1 BGB gewahrt ist
Grundstockvermögen zum StichtagEndbestand, mit Angabe des BewertungsansatzesDer Ansatz muss über die Jahre konsistent sein, sonst ist die Entwicklung nicht lesbar
Sonstiges Vermögenfreie Rücklagen, zweckgebundene Mittel, laufende LiquiditätTrennung nach § 83b BGB; nur aus diesem Topf darf ohne Weiteres verwendet werden

Erhaltung heißt wertmäßig, nicht gegenständlich

Ein Missverständnis kostet regelmäßig Zeit: Ungeschmälerte Erhaltung bedeutet nicht, dass jede Aktie und jede Immobilie liegen bleiben muss. Das sächsische Gesetz spricht ausdrücklich vom Nachweis über die wertmäßige Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 7 Abs. 3 S. 2 SächsStiftG). Umschichten ist also erlaubt, solange der Wert erhalten bleibt. Was mit den Gewinnen aus solchen Umschichtungen geschehen darf, richtet sich nach der Satzung; § 83c Abs. 1 BGB lässt ihre Verwendung für den Zweck zu, wenn die Erhaltung des Grundstocks dadurch nicht gefährdet wird. Steht dazu nichts in der Satzung, gehört der Punkt vor die nächste Umschichtung geklärt und nicht in die Fußnote der Vermögensübersicht.

Wenn der Grundstock angegriffen werden soll

Dafür gibt es zwei Wege, und beide brauchen Vorlauf. Erstens kann die Satzung selbst einen Verbrauch von Teilen des Grundstockvermögens zulassen; das Gesetz verlangt dann aber, dass die Stiftung verpflichtet wird, den verbrauchten Teil in absehbarer Zeit wieder aufzustocken (§ 83c Abs. 2 BGB). Zweitens erlaubt § 83c Abs. 3 BGB den Ländern, ihre Behörden zu zeitlich begrenzten Ausnahmen zu ermächtigen. Sachsen hat davon Gebrauch gemacht: Auf Antrag kann die Stiftungsbehörde eine befristete Ausnahme zulassen, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung dadurch nicht beeinträchtigt wird, und der Antrag muss Notwendigkeit, Dauer, den beanspruchten Teil und den Weg der Rückführung darlegen (§ 7 Abs. 1 S. 2 bis 4 SächsStiftG).

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Eine Unterdeckung im Grundstock wird nicht dadurch geheilt, dass sie in der Vermögensübersicht auftaucht. Sie wird dadurch geheilt, dass sie vorher genehmigt oder satzungsmäßig gedeckt war.

3. Wie schreibt man den Zweckerfüllungsbericht, damit er trägt?

Indem man ihn nach den Zwecken der Satzung gliedert und nicht nach dem Kalender. Ein Bericht, der den Satzungszweck im Wortlaut voranstellt und darunter zeigt, was dafür getan und wie viel dafür verwendet wurde, beantwortet die Frage der Aufsicht in der Reihenfolge, in der sie gestellt wird. Ein Bericht, der chronologisch Veranstaltungen und Ausschüttungen aufzählt, zwingt den Sachbearbeiter, die Zuordnung selbst herzustellen, und genau dann kommt er mit Rückfragen zurück.

Der Aufbau in fünf Blöcken

  • Der Zweck im Wortlaut. Jede Satzungsbestimmung zum Stiftungszweck wird zitiert, nicht zusammengefasst. Bei mehreren Zwecken wird jeder ein eigener Abschnitt. Was ein tragfähiger Zweck überhaupt leisten muss, erklärt der Beitrag Stiftungszweck.
  • Die Maßnahmen des Jahres. Pro Zweck: Was ist konkret geschehen, wann, für wen, in welchem Umfang. Keine Absichtserklärungen, keine Beschreibung der Stiftung im Allgemeinen.
  • Die Mittelverwendung mit Beträgen. Pro Zweck ein Betrag, dazu die Verwaltungskosten getrennt ausgewiesen. Diese Zuordnung ist das Bindeglied zur Jahresrechnung; ohne sie stehen zwei Dokumente nebeneinander, die nicht miteinander sprechen.
  • Was nicht erreicht wurde. Ein Zweck, für den im Berichtsjahr nichts geschehen ist, gehört benannt, mit Begründung und mit dem, was stattdessen mit den Mitteln passiert ist. Das Verschweigen fällt spätestens im Folgejahr auf.
  • Die Beschlusslage für das Folgejahr. Geplante Maßnahmen, gebildete oder aufgelöste Rücklagen, anstehende größere Entscheidungen. Das nimmt der Behörde die Nachfrage ab, warum Mittel am Stichtag noch nicht verwendet waren.

Warum der Bericht auch der Stelle nützt, die ihn schreibt

Der Zweckerfüllungsbericht ist neben den Sitzungsprotokollen die Stelle, an der ein Vorstand seine Entscheidungen dauerhaft dokumentiert. Das ist mehr als eine Formalie. Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Pflichtverletzung liegt nach Satz 2 der Vorschrift aber nicht vor, wenn das Organmitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln. Diese Entlastung greift nur, wenn nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage entschieden wurde. Ein Bericht, der Entscheidungen mit ihren Gründen festhält, ist deshalb Haftungsvorsorge und nicht nur Behördenpost.

Zwei Sonderfälle

Die privatnützige Stiftung. Auch Leistungen an Destinatäre sind Zweckerfüllung, wenn der Satzungszweck die Versorgung der Familie ist. Der Bericht sollte sie als solche darstellen, also mit Bezug auf die Satzungsklausel, nach der ausgeschüttet wurde, und mit der Angabe, welches Organ darüber beschlossen hat. Personenbezogene Details gehören nur hinein, soweit die Satzung oder das Landesrecht sie verlangt.

Die gemeinnützige Stiftung. Hier fließen dieselben Zahlen in ein zweites Verfahren, weil das Finanzamt seinerseits die tatsächliche Geschäftsführung prüft. Der Bericht an die Aufsicht ist dafür eine gute Vorarbeit, ersetzt die steuerlichen Nachweise aber nicht. Besonders sichtbar wird das bei Mitteln, die am Stichtag noch nicht verwendet sind; die Regeln dazu erklärt der Beitrag zeitnahe Mittelverwendung.

4. Wer erstellt den Bericht, und wer unterschreibt ihn?

Der Vorstand, und zwar in beiden Rollen. Er führt die Geschäfte der Stiftung (§ 84 Abs. 1 S. 2 BGB) und vertritt sie (§ 84 Abs. 2 S. 1 BGB), und die Landesgesetze adressieren die Vorlagepflicht ausdrücklich an ihn. In Niedersachsen heißt es unmissverständlich, der Vorstand habe der Stiftungsbehörde die Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 NStiftG).

Wer konkret unterschreibt

Das richtet sich nach der Satzung. Bei einem mehrköpfigen Vorstand entscheidet im Grundsatz die Mehrheit (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB), doch die Satzung kann davon abweichen und die Vertretungsmacht sogar mit Wirkung gegen Dritte beschränken (§ 84 Abs. 3 BGB). Praktisch heißt das: Erst in die Satzung schauen, dann unterschreiben lassen. Steht dort Gesamtvertretung durch zwei Mitglieder, gehören auch zwei Unterschriften unter die Vorlage.

Bewährt hat sich diese Reihenfolge: Der Vorstand fasst einen Beschluss, mit dem er Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Zweckbericht feststellt. Der Beschluss wird protokolliert, mit Datum und Teilnehmern. Anschließend unterschreiben die vertretungsberechtigten Mitglieder das Dokument. Das Protokoll bleibt in der Stiftungsakte und beantwortet später jede Frage danach, wer wann was verantwortet hat.

Wenn die Satzung ein zweites Organ vorsieht

Viele Satzungen richten neben dem Vorstand ein Kuratorium, einen Beirat oder einen Stiftungsrat ein; § 84 Abs. 4 BGB lässt das ausdrücklich zu und verlangt, dass die Satzung deren Aufgaben und Befugnisse regelt. Sieht sie vor, dass dieses Organ die Jahresrechnung genehmigt oder den Vorstand entlastet, muss das vor der Vorlage bei der Behörde geschehen. Der häufigste Terminfehler ist eine Kuratoriumssitzung, die erst nach Ablauf der Vorlagefrist stattfindet.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und der Prüfungsbericht als Alternative

Erstellen darf den Bericht jeder, der es kann. Die Verantwortung wandert dadurch nicht mit: Der Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB trifft das Organmitglied, nicht seinen Dienstleister. Zwei der drei hier belegten Landesgesetze lassen zusätzlich einen externen Prüfungsbericht an die Stelle der eigenen Rechnungslegung treten, was Aufwand verlagert und Kosten verursacht.

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LandWas statt der eigenen Rechnung möglich oder gefordert istNorm
NiedersachsenDer Vorstand kann statt der Jahresabrechnung einen Prüfbericht vorlegen; er muss sich auch auf die Erhaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens erstrecken, mit Abschlussvermerk. Dann soll die Behörde von einer eigenen Prüfung absehen. Sie kann einen Prüfbericht auch von sich aus verlangen, auf Kosten der Stiftung.§ 5 Abs. 4 NStiftG
HamburgWird ein Prüfungsbericht vorgelegt, verlängert sich die Frist auf neun Monate, und es bedarf keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Behörde.§ 5 Abs. 3 S. 2 und 5 HmbStiftG
SachsenNicht steuerbegünstigte Stiftungen erbringen die Nachweise durch einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und einen Prüfungsbericht einer prüfungsbefugten Stelle. Für sie ist der externe Bericht also nicht Alternative, sondern Pflicht.§ 7 Abs. 3 S. 4 SächsStiftG

Für eine Familienstiftung mit Sitz in Sachsen ist das ein handfester Kostenfaktor, der in die Wirtschaftlichkeitsrechnung gehört, weil die gemeinnützige Schwesterstiftung ihn nicht hat.

5. Bis wann muss der Bericht bei der Behörde sein?

Das steht im Landesstiftungsgesetz, und die Länder haben es unterschiedlich geregelt. Belegt sind sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres in Hamburg und Sachsen sowie neun Monate in Niedersachsen. Für alle anderen Länder nennen wir hier bewusst keine Monatszahl, weil uns dafür kein zitierfähiger Wortlaut vorliegt.

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LandFristWas zusätzlich giltNorm
Hamburgsechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, bei Vorlage eines Prüfungsberichts neun MonateAuf Antrag kann die Behörde die Frist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden§ 5 Abs. 3 S. 1, 2 und 4 HmbStiftG
Sachsensechs Monate nach Abschluss des GeschäftsjahresDie Stiftungsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht zulassen§ 7 Abs. 3 S. 2 und 5 SächsStiftG
Niedersachsenneun Monate nach Ablauf des GeschäftsjahresDie Behörde kann eine kürzere Frist festlegen, insbesondere nach beanstandeten oder wiederholt verspäteten Vorlagen§ 5 Abs. 3 S. 1 und 2 NStiftG
übrige Länderkeine belegte Angabe; Frist im Landesstiftungsgesetz oder bei der zuständigen Behörde erfragenkeine belegte Angabe; Frist im Landesstiftungsgesetz oder bei der zuständigen Behörde erfragenkeine belegte Angabe; Frist im Landesstiftungsgesetz oder bei der zuständigen Behörde erfragen

Warum es überhaupt sechzehn verschiedene Antworten auf diese Frage gibt und wie du die für dich zuständige Behörde findest, erklärt der Beitrag Stiftungsaufsicht der Bundesländer.

Rückwärts geplant statt vorwärts gehofft

Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist der Stichtag der 30. Juni beziehungsweise der 30. September des Folgejahres. Wer erst im Mai anfängt, hat bei einer Sechsmonatsfrist keinen Puffer für Rückfragen an die Bank, für eine fehlende Bewertung oder für einen Terminkonflikt im Vorstand. Ein Terminplan, der sich in der Praxis bewährt hat:

  • Bis vier Wochen nach Jahresende: Kontoauszüge, Depotauszüge und Bewertungsunterlagen zum Stichtag anfordern. Diese Belege kommen selten von allein.
  • Bis Monat drei: Jahresrechnung und Vermögensübersicht im Entwurf fertig, Grundstockfortschreibung abgestimmt.
  • Bis Monat vier: Zweckerfüllungsbericht geschrieben, Beträge den Zwecken zugeordnet.
  • Bis Monat fünf: Sitzung von Vorstand und, falls die Satzung es vorsieht, des zweiten Organs. Feststellungsbeschluss protokollieren.
  • Zwei Wochen vor Fristablauf: Vollständigkeitsprüfung und Versand, mit Nachweis über den Zugang.

Eine Besonderheit, die Hamburger Stiftungen kennen sollten

Wurde die Stiftung von einer natürlichen Person errichtet, findet die Vorlagepflicht zu deren Lebzeiten nur Anwendung, wenn sie es ausdrücklich wünscht, und die Stifterin oder der Stifter kann die Geltung der Vorlagepflicht in der Satzung generell abbedingen (§ 5 Abs. 4 S. 1 und 2 HmbStiftG). Das ist eine echte Erleichterung, aber keine Befreiung von der Buchführung und keine von der Steuererklärung. Und es ist Hamburger Landesrecht, also nicht auf andere Länder übertragbar.

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6. Was passiert, wenn der Bericht zu spät oder gar nicht kommt?

Am Anfang steht fast immer eine Erinnerung, danach verliert die Stiftung Spielraum, und am Ende greifen Anordnung und Zwangsmittel auf ihre Kosten. In Sachsen kommt eine Geldbuße hinzu. Die Eskalation ist gestuft, aber sie beginnt bereits mit Folgen, die viele Vorstände nicht als solche erkennen.

  • Stufe 1: Der Spielraum für die Zukunft schrumpft. In Niedersachsen kann die Stiftungsbehörde eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt verspätet geliefert hat (§ 5 Abs. 3 S. 2 NStiftG). Wer zweimal zu spät kommt, arbeitet ab dem dritten Jahr unter engerem Takt.
  • Stufe 2: Die Behörde beschafft sich die Unterlagen selbst. Sie kann Berichte, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern und die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder prüfen lassen (§ 5 Abs. 1 S. 2 NStiftG). Sie kann auch die Vorlage eines Prüfberichts von sich aus verlangen, ebenfalls auf Kosten der Stiftung (§ 5 Abs. 4 S. 4 NStiftG).
  • Stufe 3: Anordnung und Zwangsmittel. Bleibt die Vorlage aus, kann die Behörde anordnen, dass das zuständige Organ innerhalb einer Frist das Erforderliche veranlasst (§ 6 Abs. 2 NStiftG), und die Anordnung nach Androhung auf Kosten der Stiftung durchsetzen (§ 6 Abs. 3 NStiftG). Bezahlt wird das aus dem Stiftungsvermögen, also aus Mitteln, die eigentlich dem Zweck dienen sollen.
  • Stufe 4: Bußgeld, wo das Land es vorgesehen hat. In Sachsen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Rechnungsabschluss, Tätigkeitsbericht oder Prüfungsbericht nicht rechtzeitig vorlegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SächsStiftG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden (§ 16 Abs. 3 SächsStiftG).
  • Stufe 5: Es wird persönlich. Hat sich ein Organmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, kann die Behörde die Abberufung anordnen und die Geschäftsführung untersagen (§ 11 Abs. 5 und 6 SächsStiftG; für Niedersachsen § 7 Abs. 1 und 2 NStiftG). Ein Rechtsbehelf dagegen hat in Niedersachsen keine aufschiebende Wirkung (§ 7 Abs. 3 NStiftG). Daneben steht die Haftung nach § 84a BGB, gemessen an der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers.

Fehlt am Ende ein handlungsfähiges Organ, greift zusätzlich das Bundesrecht: Die nach Landesrecht zuständige Behörde trifft in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen und darf befristet Organmitglieder bestellen (§ 84c BGB). Das ist der Punkt, an dem eine Familienstiftung fremdbestimmt wird, und er beginnt regelmäßig mit einem Vorgang, der nach nichts aussah: einem Bericht, der zwei Jahre in Folge nicht kam.

Die stille Nebenwirkung bei gemeinnützigen Stiftungen

Wer der Aufsicht keinen Zweckerfüllungsbericht liefert, hat den Nachweis über die tatsächliche Geschäftsführung meist auch gegenüber dem Finanzamt nicht in der Schublade. Beide Verfahren laufen getrennt, aber sie speisen sich aus denselben Unterlagen. Eine ausbleibende Vorlage ist deshalb selten nur ein Aufsichtsproblem.

7. Welche Beanstandungen kommen am häufigsten zurück?

Nach unserer Beratungserfahrung geht es fast immer um dieselben sechs Punkte, und keiner davon hat mit fehlendem guten Willen zu tun. Es sind Darstellungsfehler, die entstehen, wenn der Bericht aus der Buchhaltung heraus geschrieben wird statt aus der Perspektive dessen, der ihn liest. Die folgende Übersicht beschreibt Praxiserfahrung, keine Behördenstatistik.

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BeanstandungWas dahinterstecktWas hilft
Der Grundstock lässt sich nicht nachvollziehenDie Übersicht zeigt nur einen Stichtagswert, keine Entwicklung; der Anfangsbestand passt nicht zum VorjahresendbestandFortschreibung in vier Zeilen, Anfangsbestand aus der Vorjahresvorlage übernehmen, jede Abweichung erklären
Zustiftung und Spende sind nicht getrenntZuwendungen wurden pauschal als Einnahme gebucht, obwohl sie den Grundstock erhöhen solltenWidmung jeder Zuwendung dokumentieren und in der Vermögensübersicht sichtbar zuordnen
Grundstock und freies Vermögen sind vermischtEin Konto, eine Summe, keine Trennung im Sinne des § 83b BGBGetrennte Rechenkreise oder mindestens getrennte Spalten, konsistent über die Jahre
Der Zweckbericht zählt Aktivitäten auf, ohne sie dem Zweck zuzuordnenChronologische Erzählung statt Gliederung nach Satzungszwecken, keine BeträgeGliederung nach Zwecken, pro Zweck Maßnahmen und Betrag, Verwaltungskosten getrennt
Rücklagen ohne erkennbaren GrundMittel wurden am Stichtag nicht verwendet, der Bericht sagt nicht, wofür und bis wannZweck, Höhe und geplante Verwendung der Rücklage im Bericht benennen; Details im Beitrag Rücklagen der Stiftung
Änderungen bei den Organen tauchen erst im Jahresbericht aufDie Anzeigepflichten sind unverzüglich zu erfüllen und laufen unabhängig vom Jahresrhythmus (etwa § 5 Abs. 6 HmbStiftG, § 7 Abs. 2 SächsStiftG, § 5 Abs. 2 S. 1 NStiftG)Personalwechsel sofort melden und im Bericht nur noch nachrichtlich erwähnen

Der Fehler hinter den Fehlern

Alle sechs Punkte haben dieselbe Ursache: Der Bericht wird als Pflichtübung erstellt und nicht als Nachweis. Ein Nachweis führt den Leser an der Hand, benennt Abweichungen von selbst und erklärt sie, bevor gefragt wird. Ein zweiter, unterschätzter Punkt ist die Kontinuität. Was die Behörde im ersten Jahr an Gliederung und Bewertungsansatz akzeptiert, prägt erfahrungsgemäß alle Folgejahre. Ein kurzes Vorgespräch mit der zuständigen Stelle, bevor die erste Vorlage steht, spart später mehrere Korrekturschleifen.

8. Wie baut man den Berichtsprozess so auf, dass er jedes Jahr trägt?

Mit drei Festlegungen, die man einmal trifft und danach nur noch fortschreibt: eine Dokumentenvorlage, die der Gliederung des Berichts folgt, eine Ablage, die genauso gegliedert ist, und ein Jahreskalender mit festen Terminen. Der Aufwand liegt im ersten Jahr; ab dem zweiten wird der Bericht zur Fortschreibung.

Die Vorlage

  • Deckblatt mit Name der Stiftung, Geschäftsjahr, Aktenzeichen der Behörde und Datum
  • Teil A: Jahresrechnung, Einnahmen und Ausgaben, Verwaltungskosten separat
  • Teil B: Vermögensübersicht mit Grundstockfortschreibung und sonstigem Vermögen, mit Angabe des Bewertungsansatzes
  • Teil C: Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, gegliedert nach den Satzungszwecken
  • Anlagen: Kontoauszüge und Depotauszüge zum Stichtag, Protokoll des Feststellungsbeschlusses, gegebenenfalls Prüfungsbericht
  • Unterschriften der vertretungsberechtigten Organmitglieder, mit Ort und Datum

Die Ablage

Ein Ordner pro Geschäftsjahr, darin dieselben Abschnitte wie in der Vorlage. Wer die Ablage der Berichtsstruktur folgen lässt, sammelt das ganze Jahr über automatisch das, was am Ende gebraucht wird. Zwei Unterlagen werden dabei regelmäßig vergessen: die Belege über die Widmung von Zuwendungen, an denen die Zuordnung zum Grundstock hängt, und die Protokolle der Organbeschlüsse, an denen die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen hängt.

Der Kalender

Die Termine aus Abschnitt 5 gehören in den Kalender aller Vorstandsmitglieder, nicht nur in den des kaufmännisch Zuständigen. Zwei zusätzliche Punkte lohnen sich: eine Erinnerung an Satzungsänderungen, die im Jahr beschlossen wurden und die nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin der Genehmigung bedürfen, und eine jährliche Kontrolle, ob die Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen bei der Behörde noch stimmen.

Wann externe Unterstützung sinnvoll ist

Drei Konstellationen sprechen dafür: ein Vermögen mit laufenden Umschichtungen, weil dann die Grundstockfortschreibung anspruchsvoll wird; ein Sitzland, das für nicht steuerbegünstigte Stiftungen einen externen Prüfungsbericht verlangt, wie Sachsen; und der Wechsel im Vorstand, weil der neue Vorstand die Vorjahreszahlen übernehmen muss, ohne sie selbst erstellt zu haben.

Unser Fazit

Der Bericht an die Stiftungsaufsicht ist kein Formular, sondern ein Nachweis über zwei Dinge: dass das Grundstockvermögen noch da ist und dass die Erträge für den Zweck verwendet wurden. Aus dieser Doppelfrage folgt alles Weitere. Die Vermögensübersicht muss die Entwicklung des Grundstocks zeigen und nicht nur einen Stichtagswert, weil § 83c Abs. 1 S. 1 BGB die ungeschmälerte Erhaltung verlangt. Der Zweckerfüllungsbericht muss nach den Satzungszwecken gegliedert sein und Beträge zuordnen, weil sonst niemand prüfen kann, ob die Mittel dorthin geflossen sind, wo sie hingehören.

Verantwortlich bleibt der Vorstand, auch wenn ein Steuerberater die Zahlen aufbereitet. Die Frist ergibt sich aus dem Landesrecht; belegt sind sechs Monate in Hamburg und Sachsen und neun Monate in Niedersachsen, für die übrigen Länder gilt: im Landesgesetz nachsehen oder bei der Behörde nachfragen, statt eine Zahl aus einem Ratgeber zu übernehmen. Und wer die Frist reißen lässt, verliert zuerst Spielraum, dann Geld aus dem Stiftungsvermögen und im ungünstigen Fall die Kontrolle über die Besetzung der eigenen Organe. Gemessen daran ist ein sauber aufgesetzter Berichtsprozess eine der günstigsten Investitionen, die eine Stiftung machen kann.

Alle Grundlagen zu Verwaltung bündelt der Leitartikel Stiftungsvorstand, Stiftungsorgane und ihre Pflichten: Aufgaben von Vorstand, Stiftungsrat und Co, weitere Beiträge findest du im Bereich Verwaltung.

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Häufige Fragen

Das hängt vom Sitzland ab. In Sachsen gilt die Vorlagepflicht aus § 7 Abs. 3 SächsStiftG unabhängig davon, ob die Stiftung steuerbegünstigt ist, und für nicht steuerbegünstigte Stiftungen kommt sogar ein Prüfungsbericht hinzu (§ 7 Abs. 3 S. 4 SächsStiftG). In Hamburg gilt die Vorlagepflicht zu Lebzeiten einer natürlichen Stifterin oder eines natürlichen Stifters nur auf ausdrücklichen Wunsch und kann in der Satzung generell abbedungen werden (§ 5 Abs. 4 S. 1 und 2 HmbStiftG). Eine reduzierte Aufsichtstiefe für privatnützige Stiftungen bedeutet also nicht automatisch, dass der Bericht entfällt.

In zwei der drei hier belegten Länder ja. In Niedersachsen kann der Vorstand statt der Jahresabrechnung einen Prüfbericht vorlegen, der sich auch auf die Erhaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens erstrecken muss und einen Abschlussvermerk enthält; dann soll die Behörde von einer eigenen Prüfung absehen (§ 5 Abs. 4 NStiftG). In Hamburg verlängert ein Prüfungsbericht die Frist auf neun Monate und macht eine nochmalige Rechnungsprüfung durch die Behörde entbehrlich (§ 5 Abs. 3 S. 2 und 5 HmbStiftG).

Ja. Die Vorlagepflicht knüpft an das Geschäftsjahr an, nicht an den Umfang der Tätigkeit. In Sachsen läuft die Sechsmonatsfrist auch in einem ruhigen Jahr, und nur die Stiftungsbehörde selbst kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht zulassen (§ 7 Abs. 3 S. 5 SächsStiftG). Ein Jahr ohne Zweckverwirklichung gehört im Zweckbericht ausdrücklich erklärt, statt ihn wegzulassen.

Nein. Die Landesstiftungsverzeichnisse enthalten Stammdaten wie Name, Sitz und Vertretungsberechtigung, nicht die eingereichten Jahresunterlagen. In Sachsen ist ausdrücklich geregelt, dass über die Einsicht in das Verzeichnis hinaus keine weitergehenden Informationsrechte zu behördlichen Unterlagen über Anerkennung und Aufsicht bestehen. Wer Dritten Einblick geben will, etwa einer Bank oder einem Zustifter, tut das aus eigenem Entschluss.

Als Grundlage ja, als Vorlage nein. Beide schauen in dieselben Zahlen, stellen aber verschiedene Fragen: Die Aufsicht will wissen, ob das Grundstockvermögen erhalten und der Satzungszweck erfüllt wurde, das Finanzamt prüft die steuerliche Zuordnung und die Mittelverwendung. Der Zweckerfüllungsbericht ist gute Vorarbeit für die steuerlichen Nachweise, ersetzt sie aber nicht, und die Fristen der beiden Verfahren haben nichts miteinander zu tun.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Aufteilung des Stiftungsvermögens in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen, Zugehörigkeit von gewidmetem Vermögen und Zustiftungen, getrennte Verwaltung und Bindung an den Stiftungszweck: § 83b BGB
  • Ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen, Umschichtungsgewinne, satzungsmäßiger Verbrauch mit Wiederaufstockungspflicht und landesrechtliche Ausnahmeermächtigung: § 83c Abs. 1 bis 3 BGB
  • Vorstand als geschäftsführendes und vertretendes Organ, Mehrheitsentscheidung, abweichende Satzungsregelungen, weitere Organe: § 84 Abs. 1 bis 4 BGB
  • Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers und Ausschluss der Pflichtverletzung bei vertretbarer Entscheidung: § 84a Abs. 2 BGB
  • Notmaßnahmen und befristete Bestellung von Organmitgliedern durch die nach Landesrecht zuständige Behörde: § 84c BGB; Genehmigungsbedürftigkeit jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Hamburg: Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG) vom 13. Juni 2023, insbesondere § 5 Abs. 3 (Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Zweckerfüllung, Sechs- und Neunmonatsfrist, Fristverlängerung und Sammelvorlage, keine nochmalige Rechnungsprüfung), § 5 Abs. 4 (Lebzeitenregelung und Abbedingung), § 5 Abs. 6 (Anzeigepflichten)
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG) vom 11. Oktober 2023, insbesondere § 5 Abs. 1 S. 2 (Unterrichtung und Prüfung auf Kosten der Stiftung), § 5 Abs. 2 S. 1 (Mitteilung der Organmitglieder), § 5 Abs. 3 (Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und Zweckbericht binnen neun Monaten, Fristverkürzung), § 5 Abs. 4 (Prüfbericht als Alternative), § 6 Abs. 2 und 3 (Anordnung und Durchsetzung auf Kosten der Stiftung), § 7 (Abberufung, keine aufschiebende Wirkung)
  • Sachsen: Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom 28. November 2023, insbesondere § 7 Abs. 1 S. 2 bis 4 (befristete Ausnahme von der Vermögenserhaltung auf Antrag), § 7 Abs. 2 (unverzügliche Mitteilungspflichten), § 7 Abs. 3 (Rechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss binnen sechs Monaten, Prüfungsbericht nicht steuerbegünstigter Stiftungen, Ausnahmen von der Vorlagepflicht), § 11 Abs. 5 und 6 (Abberufung), § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 2.500 €)
  • Bundesnormen abgerufen am 3. September 2026 bei gesetze-im-internet.de; die landesrechtlichen Angaben stammen aus den am amtlichen Volltext geprüften Beiträgen zu den Stiftungsgesetzen Hamburgs, Niedersachsens und Sachsens. Terminplan, Vorlagenaufbau und die Übersicht typischer Beanstandungen sind Beratungspraxis Ratgeber Stiftung und keine Gesetzesaussagen. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden. Vorlagefristen, Formanforderungen und Zuständigkeiten der Länder ändern sich; maßgeblich ist immer die aktuelle Auskunft der für deinen Sitz zuständigen Stiftungsbehörde.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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