Wie optimiert man Gewinne über die Stiftung? Die vier Hebel für Unternehmensgewinne

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 12 Min.
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Wie optimiert man Gewinne über die Stiftung?

Unternehmensgewinne werden über die Stiftung optimiert, indem die Stiftung als Holding die Anteile hält: Beteiligungserträge sind nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei und tragen bei sauberer Trennung von Stiftungsvorstand und GmbH-Geschäftsführung effektiv 0,75 %. Statt rund 47 % bei privater Ausschüttung bleibt es bei etwa 30 %, solange der Gewinn thesauriert und reinvestiert wird.

In diesem Beitrag geht es um einen eng umrissenen Fall: Gewinne, die in einem Unternehmen entstehen, und die Frage, welchen Weg sie nehmen sollen. Nicht um Gehalt, nicht um den allgemeinen Steuervorteils-Katalog, sondern um die Mechanik dahinter.

Wer die Steuervorteile der Stiftung insgesamt sortiert sehen will, findet sie im Beitrag Steuerliche Vorteile einer Stiftung; die Systematik aller Steuerarten steht im Ratgeber Stiftung und Steuern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hebel 1 – Schachtelprivileg: Hält die Stiftung mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft, sind 95 % der Gewinnausschüttungen steuerfrei (§ 8b KStG). Effektiv bleiben 0,75 % bei sauberer Trennung von Stiftungsvorstand und GmbH-Geschäftsführung, 1,5 %, wenn die Stiftung durch Personenidentität gewerblich wird.
  • Hebel 2 – Thesaurierung: Solange der Gewinn im Unternehmensverbund bleibt, liegt die Belastung bei rund 30 % statt ca. 47 % inklusive privater Ausschüttung.
  • Hebel 3 – Trennung: Überschüsse verlassen das Haftkapital der operativen Gesellschaft und liegen in der Stiftung.
  • Hebel 4 – Verluste, Spenden, Timing: Verlustverrechnung im Depot, Spenden bis 20 % des Einkommens, verzinste Darlehen der Stiftung an die operative GmbH.
  • Rechnung: Bei 200.000 € Jahresgewinn rund 60.000 € statt 94.000 € Steuern, also etwa 30.000 € Unterschied pro Jahr.
  • Schwelle: Wirtschaftlich wird die Struktur typischerweise ab ca. 200.000 bis 300.000 € Unternehmensgewinn pro Jahr.

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1. Was heißt „Gewinne über die Stiftung optimieren" konkret?

Gewinne über die Stiftung zu optimieren heißt: Die Stiftung hält als Holding die Anteile an der operativen Gesellschaft, die Gewinne werden an sie ausgeschüttet und dort reinvestiert, statt privat entnommen zu werden. Optimiert wird also nicht die Entstehung des Gewinns, sondern sein Weg. Der Merksatz dazu: Die Stiftung senkt nicht den Gewinn, sie senkt die Steuer auf dem Weg des Gewinns.

Daraus folgt eine klare Abgrenzung, die vor jeder Rechnung stehen sollte. Dieser Beitrag behandelt Unternehmens- und Betriebsgewinne, also Beteiligungserträge und deren Reinvestition. Drei benachbarte Fragen werden bewusst an anderer Stelle beantwortet:

Vier Hebel greifen bei laufenden Unternehmensgewinnen ineinander: das Schachtelprivileg für Beteiligungserträge, die Thesaurierung statt der privaten Ausschüttung, die Trennung von Haftkapital und Vermögen sowie Verlust-, Spenden- und Timing-Strategien. Die folgenden Kapitel gehen sie einzeln durch.

2. Wie senkt das Schachtelprivileg die Steuer auf Beteiligungserträge?

Über das Schachtelprivileg nach § 8b KStG bleiben 95 % der Gewinne steuerfrei, die eine Kapitalgesellschaft an die Stiftung ausschüttet; nur 5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft. Besteuert wird also nicht die Ausschüttung, sondern ein pauschaler Bruchteil davon.

Warum daraus 0,75 % werden - und wann 1,5 %

Auf die 5 %, die als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, fällt die Körperschaftsteuer von 15 % an. Daraus ergibt sich die effektive Belastung, und sie hat genau zwei Ausprägungen:

  • 0,75 % bei sauberer Trennung: Stiftungsvorstand und Geschäftsführung der operativen GmbH sind personell getrennt, die Stiftung bleibt vermögensverwaltend und zahlt keine Gewerbesteuer.
  • 1,5 % bei Gewerblichkeit: Ist der Stifter zugleich Geschäftsführer der operativen GmbH und Stiftungsvorstand, droht über die Personenidentität eine Betriebsaufspaltung. Die Stiftung wird gewerblich, und die Belastung verdoppelt sich.

Der Unterschied entsteht also nicht durch die Höhe des Gewinns, sondern durch die Besetzung zweier Ämter. Deshalb gehört in die Struktur mindestens eine zweite Person, die eines der beiden Ämter übernimmt. Wie die Geschäftsführung einer Stiftungs-GmbH sauber aufgestellt wird, behandelt der Beitrag Geschäftsführer der Stiftungs-GmbH. Der Merksatz: Die teuerste Personalie in dieser Struktur ist die, bei der eine Person zwei Stühle besetzt.

Was der Reinvestitionsraum praktisch bedeutet

Bei sauberer Trennung bleiben der Stiftung rund 99 % des ausgeschütteten Gewinns erhalten. Dieses Kapital steht sofort wieder zur Verfügung, für Wertpapiere, Immobilien oder weitere Beteiligungen. Genau darin liegt der eigentliche Effekt: Nicht die einmalige Ersparnis zählt, sondern dass fast der volle Betrag weiterarbeitet. Der Vorteil endet allerdings dort, wo Geld an die Familie fließt: Auf Ausschüttungen an Destinatäre fallen 25 % an. Wie Entnahmen sauber gestaltet werden, zeigt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

3. Warum ist die Thesaurierung der eigentliche Hebel?

Weil der Steuervorteil nicht aus einem niedrigeren Satz entsteht, sondern daraus, dass die letzte Besteuerungsstufe ausbleibt: Bleibt der Gewinn im Unternehmensverbund, liegt die Belastung bei rund 30 % Unternehmensteuer. Wird derselbe Gewinn privat entnommen, kommen auf Körperschaft- und Gewerbesteuer noch 25 % Abgeltungsteuer, zusammen rund 47 %.

30 statt 47 Prozent

Der Unterschied von rund 17 Prozentpunkten ist keine Ersparnis im engeren Sinn, sondern zunächst eine Stundung. Der Gewinn ist versteuert, solange er im Verbund bleibt; besteuert wird er erneut, sobald er die Struktur in Richtung Privatvermögen verlässt. Wer laufend alles entnimmt, hat von der Konstruktion wenig. Wer reinvestiert, hat sehr viel davon. Steuerliche Effekte ergeben sich hier nicht automatisch, sondern aus der Entnahmedisziplin.

Der Zinseszins der gestundeten Steuer

Die zunächst nicht gezahlten 25 % sind kein Buchgewinn, sondern verfügbares Kapital. Sie können sofort wieder produktiv investiert werden und erwirtschaften ihrerseits Erträge. Über einen längeren Zeitraum wirkt dieser Aufschub wie ein Zinseszins auf einen Betrag, den es im privaten Weg nie gegeben hätte. Deshalb ist die Struktur für Unternehmer interessant, die ohnehin über Jahre aufbauen, und uninteressant für alle, die kurzfristig entnehmen wollen.

Der Weg dorthin: Holding über qualifizierten Anteilstausch

Eine bestehende operative GmbH lässt sich steuerneutral unter eine vermögensverwaltende Holding-GmbH ziehen, über einen qualifizierten Anteilstausch. Erst darüber entsteht die Ebene, auf der thesauriert werden kann. Der Umbau ist ein eigener Projektschritt mit Beratungs- und Notarkosten und gehört vor der Gründung durchgerechnet, nicht danach.

4. Was bringt die Struktur bei 200.000 € Unternehmensgewinn?

Bei 200.000 € Gewinn pro Jahr liegt der Unterschied zwischen privater Entnahme und Thesaurierung unter der Stiftungs-Holding bei rund 30.000 € jährlich. Die vereinfachte Gegenüberstellung:

Weg des GewinnsBelastungSteuer auf 200.000 €
Einzelunternehmen, voll privat versteuertca. 45 %ca. 90.000 €
GmbH mit Ausschüttung ins Privatvermögenca. 47 %ca. 94.000 €
GmbH mit Thesaurierung unter der Stiftungs-Holdingca. 30 %ca. 60.000 €

Die Rechnung ist bewusst vereinfacht: Sie unterstellt, dass der Gewinn tatsächlich im Verbund bleibt, und blendet Gewerbesteuer-Hebesätze und Einzelfallgrößen aus. Entscheidend ist die Größenordnung, nicht die zweite Nachkommastelle.

Daraus folgt eine Praxis-Schwelle: Wirtschaftlich wird die Stiftungs-Holding-Struktur typischerweise ab etwa 200.000 bis 300.000 € Unternehmensgewinn pro Jahr. Darunter stehen Gründungs-, Umbau- und laufende Verwaltungskosten in einem ungünstigen Verhältnis zum Effekt. Diese Schwelle ist ein Erfahrungswert aus der Beratungspraxis, keine gesetzliche Grenze; ausschlaggebend ist immer die konkrete Struktur.

5. Wie werden reinvestierte Erträge in der Stiftung besteuert?

Sobald Gewinne in der Stiftung angekommen sind und dort angelegt werden, gilt regelmäßig der Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, mit einem Freibetrag von 5.000 € (§§ 23, 24 KStG). Nur Beteiligungserträge ab 10 % fallen unter das Schachtelprivileg. Die Unterschiede je Ertragsart:

Ertragsart in der StiftungBelastung
Ausschüttungen und Kursgewinne aus Beteiligungen ab 10 %0,75 % bei sauberer Trennung, 1,5 % bei Gewerblichkeit (§ 8b KStG)
Kursgewinne aus Streubesitz unter 10 %15 % Körperschaftsteuer (kein Schachtelprivileg)
Dividenden aus Aktien unterhalb der 10-Prozent-Grenze15 % Körperschaftsteuer
Mieteinnahmen, land- und forstwirtschaftliche Erträge15 % Körperschaftsteuer
Zinsen aus Bankguthaben15 % Körperschaftsteuer
Veräußerung von Kryptowerten15 % Körperschaftsteuer, unabhängig von der Haltedauer

Zwei Punkte aus dieser Tabelle werden regelmäßig übersehen. Erstens: Die einjährige Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG gilt nur für natürliche Personen. Krypto-Gewinne sind in der Stiftung also auch nach Jahren steuerpflichtig, während sie privat steuerfrei wären. Zweitens: Der Unterschied zwischen Kursgewinn und Dividende ist in der Stiftung erheblich, wenn die Beteiligungsschwelle erreicht ist. Bei dividendenstarken Titeln kann ein Verkauf vor dem Dividendenstichtag mit Wiedereinkauf danach steuerlich günstiger sein. Solche Bewegungen brauchen eine dokumentierte wirtschaftliche Begründung und gehören mit dem Steuerberater abgestimmt.

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6. Welche weiteren Hebel gibt es neben Schachtelprivileg und Thesaurierung?

Neben den beiden großen Hebeln arbeitet die Praxis vor allem mit vier weiteren Stellschrauben: verzinsten Darlehen, Spenden, Verlustverrechnung und dem Timing von Ausgaben. Sie sind kleiner in der Wirkung, aber jährlich wiederholbar.

Verzinste Darlehen der Stiftung an die operative GmbH

Die operative GmbH kann ein verzinstes Darlehen der Stiftung aufnehmen. Die Zinsen mindern den Gewinn der GmbH und fließen mit 15 % Körperschaftsteuer in die Stiftung. Marktüblich sind in dieser Konstellation typischerweise 6 bis 8 %. Entscheidend ist die Fremdüblichkeit: Konditionen, Besicherung und Vertragsform müssen einem Vergleich mit einem fremden Dritten standhalten, sonst steht die verdeckte Gewinnausschüttung im Raum.

Spenden, Verluste und das Timing von Ausgaben

  • Spenden bis 20 % des Einkommens: Die Stiftung kann selbst an gemeinnützige Empfänger spenden und damit ihre Bemessungsgrundlage senken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
  • Verlustverrechnung im Depot: Gewinne und Verluste auf Wertpapierebene lassen sich innerhalb der Stiftung saldieren.
  • Timing von Rechnungen und Anschaffungen: Große Investitionen oder Sanierungen ins Hochgewinnjahr legen, kleinere Erträge in ein schwächeres Jahr verschieben.

Wertpapiere direkt ins Stiftungsdepot schenken

Wertpapiere können als Schenkung direkt auf ein neu eröffnetes Stiftungsdepot übertragen werden, mit der Stiftung als Depotinhaberin. Das erspart den Verkauf im Privatvermögen und damit die Realisierung stiller Reserven beim Stifter. Wer stattdessen erst verkauft und den Erlös überträgt, versteuert den Kursgewinn vorher privat.

Fremdkapital-Hebel mit klarer Grenze

Eine Stiftung darf Darlehen aufnehmen, um über die Hebelwirkung höhere Erträge zu erzielen. Die Grenze ist eng: Die Erträge müssen der Zweckverwirklichung dienen, das aufgenommene Kapital selbst darf nicht unmittelbar für die Zweckverwirklichung verwendet werden. Und generell gilt: Erträge, Spenden und Zustiftungen sind für den Stiftungszweck bestimmt, nicht für reine Kapitalvermehrung. Wer das ignoriert, riskiert Beanstandungen der Stiftungsaufsicht. Den Rahmen dafür setzen die Anlagerichtlinien, siehe Anlagerichtlinien für Stiftungen.

7. Wie sieht eine typische Struktur für Unternehmensgewinne aus?

Die im Mittelstand übliche Struktur ist dreistufig: Die operative GmbH erwirtschaftet den Gewinn und trägt rund 30 % Unternehmensteuer, eine Holding-GmbH bündelt und thesauriert, und die Familienstiftung hält die Anteile und vereinnahmt Ausschüttungen unter dem Schachtelprivileg mit effektiv 0,75 % bei sauberer Trennung.

Warum die Trennung mehr ist als ein Steuerthema

Der zweite Zweck der Struktur ist der Schutz. In der operativen Gesellschaft bleibt nur betriebsnotwendiges Kapital, alle Überschüsse fließen über die Ausschüttung nach oben. Damit haftet das aufgebaute Vermögen nicht mehr für das operative Geschäft, und nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfristen ist es dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Bei mehreren Geschäftsfeldern lassen sich riskante Bereiche in eigene Gesellschaften separieren, sodass die Insolvenz einer Gesellschaft nicht auf die Schwestergesellschaften durchgreift. Wie weit dieser Schutz reicht, ordnet der Beitrag Vermögensschutz mit Stiftungen ein.

Die Variante mit gemeinnütziger Ebene

Daneben existiert die Kombination aus Familienstiftung und gemeinnütziger Struktur, bei der ein Teil der Gewinne den gemeinnützigen Bereich speist und Liquidität über Darlehen im Verbund bleibt. Diese Variante ist gestaltungsintensiv, aufsichts- und gemeinnützigkeitsrechtlich anspruchsvoll und gehört in jedem Einzelfall vorab geprüft. Die Grundlogik des Zusammenspiels beider Ebenen erklärt der Beitrag Doppelstiftung.

8. Welche Fehler kosten die Optimierung am meisten?

  • Personenidentität in beiden Ämtern: Wer Geschäftsführer der operativen GmbH und Stiftungsvorstand in einer Person ist, riskiert die Betriebsaufspaltung. Die Stiftung wird gewerblich, die Belastung auf Beteiligungserträge steigt von 0,75 auf 1,5 %. Mindestens zwei Personen einbinden.
  • Weiter entnehmen wie vorher: Der Thesaurierungsvorteil verschwindet in dem Maß, in dem privat entnommen wird. Ausschüttungen an Destinatäre tragen 25 %.
  • Die Lohnsumme übersehen: Die Verschonung von Betriebsvermögen hängt von der Lohnsumme der vergangenen Jahre ab, bei fünf Jahren Haltedauer 400 % der Ausgangslohnsumme, bei sieben Jahren 700 % (§§ 13a, 13b ErbStG). Wer Personal abbaut und danach einbringt, verliert unter Umständen die Verschonung. Die Lohnsumme gehört vor der Übertragung geplant.
  • Die Beteiligungsschwelle verfehlen: Unter 10 % greift das Schachtelprivileg nicht; aus 0,75 % werden 15 %.
  • Die Satzung nicht mitdenken: Soll die Stiftung Beteiligungen halten und Darlehen ausreichen, muss die Satzung das ausdrücklich zulassen. Nachträgliche Änderungen sind nur eingeschränkt möglich.
  • Zu spät gründen: Steht ein Unternehmensverkauf an, entscheidet der Zeitpunkt der Übertragung über den größten Einzelbetrag der gesamten Gestaltung. Details dazu im Beitrag zum Gründungs-Timing.
  • Gestaltung ohne wirtschaftlichen Grund: Konstruktionen, die allein steuerlich motiviert sind und keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck haben, laden zur Prüfung durch das Finanzamt ein. Jeder Schritt braucht eine tragfähige Begründung und Dokumentation.

Unser Fazit

Gewinnoptimierung über die Stiftung ist keine Einzelmaßnahme, sondern eine Struktur mit vier ineinandergreifenden Hebeln: Schachtelprivileg für Beteiligungserträge, Thesaurierung statt privater Entnahme, Trennung von Haftkapital und Vermögen sowie Verlust-, Spenden- und Timing-Strategien. Der Effekt ist real, aber an Bedingungen geknüpft. Er setzt voraus, dass mindestens 10 % gehalten werden, dass Vorstand und Geschäftsführung personell getrennt sind und dass der Gewinn tatsächlich im Verbund bleibt. Wirtschaftlich wird das Ganze typischerweise ab etwa 200.000 bis 300.000 € Jahresgewinn. Wer laufend alles privat entnimmt, sollte die Struktur nicht bauen; wer über Jahre aufbaut und reinvestiert, für den ist sie eines der wirksamsten Instrumente überhaupt.

FAQ zur Gewinnoptimierung über die Stiftung

Typischerweise ab etwa 200.000 bis 300.000 € Gewinn pro Jahr. Darunter stehen Gründungs-, Umbau- und Verwaltungskosten in einem ungünstigen Verhältnis zum Steuereffekt. Der Wert ist ein Erfahrungswert aus der Beratungspraxis; entscheidend ist die konkrete Struktur und die Frage, wie viel tatsächlich reinvestiert wird.

Eine bestehende operative GmbH kann über einen qualifizierten Anteilstausch steuerneutral unter eine vermögensverwaltende Holding-GmbH gezogen werden, die ihrerseits von der Stiftung gehalten wird. Der Umbau verursacht Beratungs- und Notarkosten und sollte vor der Gründung durchgerechnet werden.

In der Praxis ja. Bei Personenidentität droht über die Betriebsaufspaltung die Gewerblichkeit der Stiftung, und die effektive Belastung auf Beteiligungserträge steigt von 0,75 auf 1,5 %. Mindestens zwei verschiedene Personen einzubinden ist deshalb Teil der Struktur, nicht eine Formalie.

Ja. Die Zinsen mindern den Gewinn der GmbH und fließen mit 15 % Körperschaftsteuer in die Stiftung; marktüblich sind typischerweise 6 bis 8 %. Voraussetzung ist Fremdüblichkeit von Zins, Besicherung und Vertragsgestaltung, sonst droht die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Mit 15 % Körperschaftsteuer, unabhängig von der Haltedauer. Die Steuerfreiheit nach Ablauf der Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) gilt nur für natürliche Personen, nicht für Stiftungen. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen das Privatvermögen günstiger ist.

Auf Ausschüttungen an Destinatäre fallen 25 % an. Der Vorteil der Struktur entsteht damit beim Thesaurieren und Reinvestieren, nicht beim Entnehmen. Ausschüttungen sind kein Fehler, sie sind der Zweck der Familienstiftung; sie sollten nur bewusst geplant und nicht als laufender Vollentzug betrieben werden.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Schachtelprivileg, 95 % Freistellung und 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, Mindestbeteiligung 10 %: § 8b KStG (Streubesitz: § 8b Abs. 4 KStG)
  • Körperschaftsteuersatz 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
  • Spendenabzug der Körperschaft bis 20 % des Einkommens: § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
  • Steuerfreiheit privater Veräußerungsgeschäfte nur für natürliche Personen: § 23 EStG
  • Verschonung von Betriebsvermögen und Lohnsummenregelung (400 % bei 5 Jahren, 700 % bei 7 Jahren): §§ 13a, 13b ErbStG
  • Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Rechtsrahmen der Stiftung: §§ 80 ff. BGB
  • Praxiswerte (Schwellenwerte, Darlehenskonditionen, Strukturmodelle) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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