Stiftungsvermögen: Was gehört dazu und welche Regeln gelten dafür?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 11 Min.
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Stiftungsvermögen: Was gehört dazu und welche Regeln gelten dafür?

Stiftungsvermögen ist das gesamte Vermögen einer Stiftung, typischerweise aus vier Arten: Geld, Wertpapiere, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Es teilt sich in zwei Massen. Das Grundstockvermögen ist dauerhaft gebunden und muss nach § 83c BGB real erhalten bleiben; nur das freie Vermögen aus Erträgen, Wertzuwächsen und Zustiftungen darf laufend verwendet werden.

In diesem Beitrag geht es um den Rahmen, in dem sich jede Stiftung mit ihrem Vermögen bewegt: was überhaupt dazugehört, wie es gebunden ist, was mit den Erträgen geschehen muss, wer darüber entscheidet und wofür der Vorstand persönlich einsteht. Das ist die Übersicht über das Regelwerk, nicht der Anlageratgeber.

Wie das Vermögen konkret angelegt wird, welche Anlageklassen sich eignen und wie eine Anlagerichtlinie aussieht, behandelt der Beitrag Stiftungsvermögen anlegen. Von hier aus führt jeder Abschnitt zu der Seite, die das jeweilige Thema in der Tiefe behandelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Massen: Grundstockvermögen (dauerhaft gebunden, § 83c BGB) und freies Vermögen aus Erträgen, Wertzuwächsen und Zustiftungen (verwendbar).
  • Vier typische Vermögensarten: Geld, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen. Die Stiftungsaufsicht sieht sie unterschiedlich kritisch.
  • Erhaltungspflicht: Das Grundstockvermögen muss real, also inflationsbereinigt erhalten bleiben. Substanzverbrauch ist nur bei der Verbrauchsstiftung vorgesehen.
  • Erträge: Sie dienen dem Stiftungszweck. In der Praxis werden bis zu 10 % des Grundstockvermögens als Notreserve verwendbar gestellt, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Aufsicht.
  • Haftung: Der Vorstand schuldet die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB) und haftet persönlich, wenn Substanz durch spekulative Entscheidungen verloren geht.
  • Nachweis: Vermögensbilanz vor und nach jeder größeren Transaktion, Beschlüsse protokollieren. Das ist der wirksamste Schutz gegenüber der Aufsicht.

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1. Was gehört alles zum Stiftungsvermögen?

Zum Stiftungsvermögen gehört alles, was der Stiftung als Rechtsträgerin zusteht: Geld und Guthaben, Wertpapiere, Immobilien, GmbH-Anteile und sonstige Beteiligungen sowie übriges Sachvermögen. Eine Beschränkung auf bestimmte Vermögensarten kennt das Gesetz nicht. Was die Vermögensarten unterscheidet, ist nicht die Zulässigkeit, sondern der Aufwand für Bewertung, Nachweis und Erhaltung – und damit die Frage, wie genau die Stiftungsaufsicht hinsieht.

Die vier Kernarten und wie die Aufsicht sie einordnet

VermögensartRolle im StiftungsvermögenBlick der Aufsicht (Praxis)
Geld, Tages- und FestgeldLiquiditätsreserve für laufende Ausgaben und ZweckverwirklichungUnkritisch in der Zusammensetzung, kritisch in der Dauer: Als Hauptanlage zehrt die Inflation den Grundstock real auf, denn Zinsen liegen in der Größenordnung von 0 bis 5 % p. a.
Wertpapiere und DepotwerteErtrags- und Erhaltungsbasis, börsentäglich bewertbarAufsichtsrechtlich die unproblematischste Vermögensart, weil Wert und Bestand jederzeit belegbar sind
ImmobilienSachwert mit laufenden Mieterträgen, oft teilweise fremdfinanziertWird kritisch geprüft: Verkehrswert, Schuldenstand und Vermietungsfähigkeit müssen belegt werden
Unternehmensbeteiligungen, GmbH-AnteileTrägervermögen bei Unternehmerfamilien, Erträge über AusschüttungenDer anspruchsvollste Fall: Insolvenzrisiko und Bewertungsfragen machen die Beteiligung erklärungsbedürftiger als ein Depot
Krypto-Werte und NFTsNachrangige BeimischungWegen der Volatilität kritisch; die Aufsicht kann darin einen Verstoß gegen die Anlagerichtlinie sehen

Für die drei ertragstragenden Arten gibt es jeweils eine eigene Vertiefung: Wertpapiere und die Depotführung behandelt der Beitrag Stiftungsdepot, die Einbringung und Verwaltung von Grundbesitz der Beitrag Immobilien in die Stiftung einbringen, und die Beteiligungsseite der Beitrag Stiftung und GmbH. Wie viel Vermögen für die Errichtung überhaupt zusammenkommen muss und wie sich das Startkapital zusammensetzt, ist eine eigene Frage; sie wird im Beitrag Stiftungskapital beantwortet.

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Eine Stiftung darf grundsätzlich alles halten, was auch eine natürliche Person halten darf. Die Grenze zieht nicht der Vermögensgegenstand, sondern die Erhaltungspflicht.

2. Wie ist das Stiftungsvermögen aufgeteilt und was bedeutet die Bindung des Grundstocks?

Das Stiftungsvermögen teilt sich in zwei Massen: das Grundstockvermögen, das dauerhaft gebunden ist, und das sonstige oder freie Vermögen, das für laufende Zwecke zur Verfügung steht. Diese Trennung ist die zentrale Ordnungslinie im Stiftungsvermögen, weil sich an ihr entscheidet, was ausgegeben werden darf und was nicht.

Grundstockvermögen: die gebundene Masse

Das Grundstockvermögen ist das bei der Errichtung eingebrachte Vermögen, das der Stiftung dauerhaft dienen soll. Nach § 83c BGB muss es erhalten bleiben, und zwar real, also inflationsbereinigt und nicht nur nominal. Daraus folgen drei praktische Konsequenzen: Der Substanzverbrauch für laufende Ausgaben ist nicht zulässig, das Vermögen muss ertragsfähig strukturiert sein, und der Vorstand steht für die Erhaltung ein. Erlaubt ist dagegen ausdrücklich, das Grundstockvermögen zur Ertragserzielung einzusetzen, etwa beim Kauf einer vermieteten Immobilie unter Einsatz von Fremdkapital. Erhaltung heißt wirtschaftliche Erhaltung, nicht Stillstand.

Freies Vermögen: die verwendbare Masse

Das freie Vermögen entsteht laufend: aus Erträgen, aus Wertzuwächsen und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich in den Grundstock gewidmet werden. Es steht für die Zweckverwirklichung, für Ausschüttungen, für Investitionen und für Rücklagen zur Verfügung. Der Unterschied zeigt sich am deutlichsten bei den Zuwendungen von außen: Eine Zustiftung wird dem Grundstockvermögen zugeführt und ist damit dauerhaft gebunden, eine Spende ohne ausdrückliche Grundstock-Widmung fließt in das freie Vermögen und darf verwendet werden. Steuerlich werden beide Massen nicht getrennt behandelt; die Unterscheidung wirkt auf der Verwendungsseite, nicht auf der Steuerseite.

Die 10-Prozent-Notreserve

Eine praktische Ausnahme von der strengen Bindung ist in vielen Satzungen vorgesehen: Bis zu 10 % des Grundstockvermögens dürfen zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden, wenn die Erträge in einem Jahr einbrechen. Das ist die kaufmännische Notreserve. Höhere Entnahmen aus dem Grundstock erfordern die Zustimmung der Stiftungsaufsicht. Ob und in welchem Umfang diese Reserve besteht, hängt von der Satzung ab und gehört deshalb in die Gründungsplanung.

Wie die Zuordnung im Einzelnen funktioniert, wie Umschichtungsgewinne behandelt werden und wie beide Massen buchhalterisch getrennt geführt werden, behandelt der Beitrag Grundstockvermögen und freies Vermögen im Detail.

3. Was muss mit den Erträgen des Stiftungsvermögens passieren?

Die Erträge des Stiftungsvermögens müssen dem Stiftungszweck dienen: Bei einer gemeinnützigen Stiftung fließen sie in die Zweckverwirklichung, bei einer Familienstiftung an die Destinatäre nach den Regeln der Satzung. Diese Zweckbindung ist keine Empfehlung, sondern die Bedingung, unter der die Stiftung das Vermögen überhaupt hält.

Verwenden, zurücklegen, reinvestieren

In der Praxis werden die Jahreserträge grob in drei Blöcke aufgeteilt: ein Teil trägt die Verwaltung, ein Teil geht in die Rücklagen und ein Teil in die Zweckverwirklichung. Bei gemeinnützigen Stiftungen ist dieser Rahmen durch die zeitnahe Mittelverwendung und die Rücklagenvorschriften der Abgabenordnung vorgegeben; bei Familienstiftungen ist die Aufteilung kaufmännische Praxis ohne gesetzliche Bindung. Zwei Punkte sind dabei planungsrelevant: Junge gemeinnützige Stiftungen können in der Anfangsphase deutlich mehr thesaurieren als später, was den Eigenkapitalaufbau erleichtert, und thesaurierte Überschüsse erhöhen das Vermögen, ohne den Grundstock anzutasten. Welche Rücklagenarten zulässig sind und wie sie dokumentiert werden, behandelt der Beitrag Rücklagen in der Stiftung.

Warum Wertzuwächse anders zu betrachten sind als Erträge

Wertsteigerungen im Bestand sind keine Erträge im Sinne der Ausschüttung, sie erhöhen zunächst das Vermögen. Genau das ist der Mechanismus, mit dem eine Stiftung ihre Substanz real erhält: Wächst das Vermögen über die Inflationsrate, ist die Erhaltungspflicht des § 83c BGB erfüllt, auch wenn nominal nichts nachgeschossen wurde. Die Kehrseite: Ein Vermögen, das dauerhaft nur nominal verzinst wird, verliert real an Wert – und das ist ein Erhaltungsthema, kein Renditethema.

4. Wer darf über das Stiftungsvermögen verfügen und wer haftet dafür?

Über das Stiftungsvermögen verfügt der Vorstand, gebunden an Satzung und Stiftungszweck; entscheidend ist, dass er dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwendet (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Tut er das nicht, haftet er nach § 84a BGB persönlich. Der Stifter selbst hat nach der Errichtung keine Verfügungsmacht mehr, soweit die Satzung ihm keine Organstellung zuweist.

Wofür der Vorstand einsteht

  • Erhaltung der Substanz: Wer Grundstockvermögen durch spekulative Entscheidungen verliert, haftet auf Wiederherstellung. Auch ein allgemeiner Markteinbruch entlastet nicht, wenn die Anlage als spekulativ einzuordnen war.
  • Zweckbindung: Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Selbstbedienung des Stifters oder der Organe ist der klassische Pflichtverstoß.
  • Fremdüblichkeit: Mieten, Zinsen, Darlehen und Vergütungen müssen dem Drittvergleich standhalten. Sonst droht die Einordnung als verdeckte Zuwendung.
  • Verhältnismäßigkeit der Kosten: Unverhältnismäßige Verwaltungskosten gelten als Vermögensverschwendung, nicht als Betriebsaufwand.

Der wirksamste Schutz: Dokumentation vor der Entscheidung

Der praktische Haftungsschutz entsteht nicht im Nachhinein, sondern im Protokoll. Ein Vorstandsbeschluss, der die geprüften Alternativen benennt, die Entscheidung begründet und den Bezug zur Anlagerichtlinie herstellt, ist der zentrale Nachweis dafür, dass sorgfältig entschieden wurde. Diversifikation und eine Anlagerichtlinie nach Risikoklassen wirken in dieselbe Richtung. Der Merksatz: Haftung entsteht nicht aus dem Verlust, sondern aus der nicht begründbaren Entscheidung.

Darf die Stiftung Kredite aufnehmen?

Ja, soweit die Satzung es nicht ausschließt. Die Fremdfinanzierung ist gerade bei Immobilien der Regelfall. Die Stiftungsaufsicht erwartet dafür allerdings eine Begründung: Der Vermögenserhalt darf nicht gefährdet sein, und der Tilgungsplan muss tragfähig sein. Ein Kredit, der aus laufenden Mieterträgen bedient wird, ist etwas anderes als ein Kredit, der auf Wertsteigerung spekuliert.

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5. Wie wird Stiftungsvermögen bewertet und gegenüber der Aufsicht nachgewiesen?

Bewertet wird nach Vermögensart, nachgewiesen wird über die Vermögensbilanz: Wertpapiere sind börsentäglich bewertbar, Immobilien werden in der Praxis in mehrjährigen Abständen begutachtet, Beteiligungen stehen typischerweise zum Anschaffungswert in den Büchern, sodass stille Reserven unaufgedeckt bleiben. Einen Zwang, jedes Jahr sämtliche Vermögensgegenstände neu zu bewerten, gibt es nicht.

Was die Stiftungsaufsicht tatsächlich sehen will

  • Vermögensbilanz vor und nach jeder größeren Transaktion. Wer eine Immobilie kauft, dokumentiert die Vermögenslage davor und danach – das ist die Begründung für jede Veränderung des Reinvermögens.
  • Begründete Schwankungen. Eine Veränderung ist erklärungsbedürftig, nicht verboten. Erklärt wird sie über den Investitionszusammenhang.
  • Beschlusslage. Protokolle zu Anlage- und Umschichtungsentscheidungen.
  • Nachhaltige Ausschüttungshöhe. Ausgeschüttet wird, was wirtschaftlich dauerhaft darstellbar ist, nicht was ein guter Börsenjahrgang gerade hergibt.

Als Routine hat sich eine feste Jahresplanung bewährt: eine Vorstandssitzung im vierten Quartal mit Anlage-Review, Rücklagenbeschluss und Blick auf die Vermögensentwicklung. Bei einer Aufsichtsprüfung ist das ein Pluspunkt, weil es die laufende Befassung belegt. Wie die Aufsicht arbeitet, welche Berichte sie verlangt und wie stark sich die Praxis zwischen den Bundesländern unterscheidet, behandelt der Beitrag Stiftungsaufsicht.

6. Wann sind Wertschwankungen des Stiftungsvermögens zulässig?

Zulässig sind Schwankungen, die aus Investitionen, Marktbewegungen oder Reinvestitionen stammen; unzulässig sind Substanzverluste aus Spekulation, aus überzogenen Verwaltungskosten oder aus Selbstbedienung. Der Unterschied liegt nicht in der Höhe des Ausschlags, sondern in seiner Ursache.

Rechenbeispiel: eine Stiftung mit 500.000 € über zehn Jahre

Ein Modellfall aus der Beratungspraxis macht das greifbar. Eine Stiftung startet mit 500.000 € Grundstockvermögen, davon 300.000 € im Depot und 200.000 € als Liquiditätsreserve.

  • Jahre 1 bis 5: Das Depot wächst auf 400.000 €, die Reserve bleibt bei 200.000 €.
  • Jahr 5: Die Stiftung kauft eine Immobilie für 600.000 € und finanziert davon 400.000 € über die Bank. Das Reinvermögen beträgt danach rund 700.000 €, obwohl Schulden entstanden sind.
  • Jahre 5 bis 10: Die Immobilie steigt auf 750.000 €, das Depot wächst weiter. Das Reinvermögen liegt im zehnten Jahr bei etwa 900.000 €.

Das Grundstockvermögen wurde nominal nie angetastet und real durch Wertzuwachs erhalten. Genau so ist die Erhaltungspflicht gemeint: Die Bilanzsumme darf sich bewegen, solange die Bewegung eine Investitionsgeschichte hat. Wichtig für die Einordnung: Das ist ein Modell zur Veranschaulichung der Vermögensmechanik, keine Wertentwicklungsprognose.

7. Welche Fehler im Umgang mit dem Stiftungsvermögen kosten am meisten?

  • Das Vermögen dauerhaft auf dem Tagesgeldkonto lassen. Nominal passiert nichts, real schrumpft der Grundstock. Die Erhaltungspflicht des § 83c BGB ist inflationsbereinigt zu verstehen, Sicherheit allein erfüllt sie nicht.
  • Grundstock und freies Vermögen nicht sauber trennen. Wer beides vermischt, kann gegenüber der Aufsicht nicht mehr belegen, dass nur verwendbare Mittel verwendet wurden.
  • Anlage- und Umschichtungsentscheidungen nicht protokollieren. Das ist der häufigste Grund, warum aus einem Verlust ein Haftungsfall wird.
  • Die Satzung zu eng schreiben. Wer einzelne Anlageformen namentlich ausschließt, schließt auch künftige mit aus. Besser sind Risikoklassen in der Satzung und eine Anlagerichtlinie als Anhang, die der Vorstand ohne Satzungsänderung anpassen kann.
  • Fremdüblichkeit übersehen. Die vergünstigte Miete an die eigene Familie oder das zinslose Darlehen an den Stifter sind die typischen Einfallstore für Beanstandungen.
  • Ausschütten, was gerade da ist. Ausschüttungen orientieren sich am nachhaltigen Ertrag, nicht am Höchststand des Depots.

Unser Fazit

Stiftungsvermögen ist kein Sondervermögen mit eigenen Anlageregeln, sondern normales Vermögen unter einer besonderen Bindung. Diese Bindung lässt sich in vier Sätzen zusammenfassen: Das Grundstockvermögen muss real erhalten bleiben, das freie Vermögen dient dem Zweck, der Vorstand entscheidet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers und haftet dafür persönlich, und jede größere Veränderung braucht eine dokumentierte Begründung. Wer diese vier Punkte in Satzung, Anlagerichtlinie und Protokollpraxis abbildet, hat den größten Teil der Aufsichtsfragen bereits beantwortet. Alles Weitere ist eine Frage der einzelnen Vermögensart – und die ist auf den jeweils verlinkten Detailseiten beschrieben.

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Häufige Fragen zum Stiftungsvermögen

Ja. Eine Zustiftung wird dem Grundstockvermögen zugeführt und ist damit dauerhaft gebunden, genauso wie das bei der Errichtung eingebrachte Vermögen. Eine Spende ohne ausdrückliche Grundstock-Widmung fließt dagegen in das freie Vermögen und darf für den Zweck verwendet werden.

In begrenztem Umfang. Viele Satzungen sehen vor, dass bis zu 10 % des Grundstockvermögens zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden dürfen; das ist die kaufmännische Notreserve. Höhere Entnahmen aus dem Grundstock erfordern die Zustimmung der Stiftungsaufsicht. Ohne entsprechende Satzungsregelung gilt die Bindung uneingeschränkt.

Nein, einen jährlichen Neubewertungszwang für alle Vermögensgegenstände gibt es nicht. Wertpapiere sind ohnehin börsentäglich bewertet, Immobilien werden in der Praxis in mehrjährigen Abständen begutachtet, Beteiligungen stehen meist zum Anschaffungswert in den Büchern. Entscheidend ist, dass Ausschüttungen sich am wirtschaftlich nachhaltig Darstellbaren orientieren.

Ein vorübergehender Kursrückgang ist kein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht. Kritisch wird es, wenn Substanz dauerhaft verloren geht und die zugrunde liegende Entscheidung als spekulativ einzuordnen war: Dann kommt eine persönliche Haftung des Vorstands nach § 84a BGB in Betracht. Dokumentierte Beschlüsse und Diversifikation sind der wirksamste Schutz.

Grundsätzlich ja, eine Stiftung darf halten, was auch eine natürliche Person halten darf. In der Aufsichtspraxis gelten solche Werte wegen ihrer Volatilität allerdings als kritisch, und die Aufsicht kann darin einen Verstoß gegen die Anlagerichtlinie sehen. Sinnvoll ist deshalb, den Rahmen vorab über Risikoklassen zu regeln statt einzelne Anlageformen zu benennen.

Ja. Die Aufsicht prüft insbesondere, ob das Vermögen erhalten wird und ob Mittel zweckentsprechend verwendet wurden. Der Nachweis läuft über die Vermögensbilanz und über die Beschlusslage; besonders genau geprüft werden in der Praxis Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Der Umfang der Prüfung unterscheidet sich zwischen den Bundesländern.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB
  • Pflichten und Haftung der Organmitglieder, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers: § 84a BGB, insbesondere § 84a Abs. 2 S. 1 BGB
  • Rechtsrahmen der Stiftung, seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich: §§ 80 ff. BGB
  • Praxiswerte zu Bewertung, Aufsichtspraxis, Rücklagen- und Entnahmegestaltung aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung; die Aufsichtspraxis unterscheidet sich je Bundesland. Stand: August 2026.

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