Ja, eine Stiftung kann NFTs halten. Rechtlich sauber ist das aber selten: Ein NFT ist kein Eigentum im Sinne des BGB, sein Wert ist oft nicht belastbar feststellbar, und die Steuerfolgen sind ungeklärt. Vertretbar ist meist nur eine ausdrücklich deklarierte Beimischung von höchstens 5 Prozent aus Erträgen, nie aus dem Grundstockvermögen.
Zu NFTs in der Stiftung gibt es viele Fragen und wenige gesicherte Antworten. Das liegt an der Sache selbst: Weder das Zivilrecht noch das Steuerrecht hat für diese Vermögensklasse bisher einen abschließenden Rahmen.
Dieser Beitrag ist deshalb eine ehrliche Bestandsaufnahme statt einer Anleitung: was ein NFT rechtlich ist, warum die Bewertung zum Problem für den Vermögenserhalt wird und welche Steuerfragen offen bleiben. Den allgemeinen Rahmen der Vermögensanlage setzt der Beitrag Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zivilrechtlich kein Eigentum: Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), Eigentum gibt es nur an Sachen (§ 903 BGB). Ein NFT ist ein Eintrag in einer Blockchain; sein Inhalt folgt aus dem Vertrag, nicht aus dem Token.
- Der Token ist nicht das Werk: Der Erwerber erhält meist nur den Token-Eintrag, nicht zwingend Verwertungsrechte am zugrundeliegenden Werk.
- Bewertungsproblem: Ohne liquiden Markt fehlt oft ein belastbarer Stichtagswert. Ab etwa 50.000 € sollte ein Gutachten den Wert dokumentieren.
- Aufsichtsperspektive: NFTs werfen typischerweise keinen laufenden Ertrag ab. Ertraglosigkeit plus hohe Wertschwankung passt schlecht zum Erhalt des Grundstockvermögens (§ 83b, § 83c BGB).
- Steuerlich offen: Ob die einjährige Haltefrist des § 23 EStG auch für Stiftungen als Körperschaften wirkt, ist nicht abschließend geklärt.
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1. Was ist ein NFT rechtlich, und was gehört der Stiftung dann?
Ein NFT ist rechtlich kein Eigentum: Erworben wird ein Eintrag in einer Blockchain, keine Sache. Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände, und Eigentum im Sinne des § 903 BGB kann nur an Sachen bestehen. Ein Token ist unkörperlich. Was die Stiftung erwirbt, ist deshalb eine Rechtsposition, deren Inhalt sich aus dem Vertrag mit dem Anbieter und den Bedingungen der Ausgabe ergibt.
Der Token ist nicht das Werk
Besonders folgenreich ist die urheberrechtliche Seite: Der Erwerber erhält in aller Regel nur den Token-Eintrag, nicht zwingend Verwertungsrechte am zugrundeliegenden Bild, Video oder Musikstück. NFT und Urheberrecht am referenzierten Werk sind zwei verschiedene Dinge. Für die Stiftung heißt das: Was zum Stiftungsvermögen gehört, lässt sich nicht am Token ablesen, sondern nur an den Ausgabebedingungen. Sie gehören vor jedem Erwerb geprüft und dokumentiert.
Kein reguliertes Finanzinstrument
NFTs sind zudem keine Wertpapiere im aufsichtsrechtlichen Sinn, solange sie keine wertpapierähnlichen Rechte verbriefen, und damit keine BaFin-regulierten Finanzinstrumente. Der Anlegerschutz regulierter Produkte greift hier nicht. Merksatz für die Vorstandsarbeit: Wer einen NFT erwirbt, kauft einen Eintrag, keine Sache.
2. Darf eine Stiftung NFTs überhaupt halten?
Ein gesetzliches Verbot gibt es nicht, entschieden wird die Frage aber im Stiftungsrecht: § 84a BGB verlangt seit der Stiftungsrechtsreform 2023 die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, und das Grundstockvermögen ist zu erhalten (§ 83c BGB). An diesem Maßstab muss sich jede NFT-Position messen lassen.
Das Problem der ertraglosen Anlage
Eine Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Erträgen. Ein NFT wirft typischerweise keinen laufenden Ertrag ab: keine Zinsen, keine Miete, keine Ausschüttung. Ein Vermögenszuwachs müsste vollständig aus einem späteren Verkauf entstehen. Genau diese Kombination, keine laufenden Erträge bei hoher Wertschwankung und teils fehlender Handelbarkeit, ordnet die Aufsicht als spekulative Anlage ein. Aus Grundstockmitteln verbietet sie sich deshalb; aus thesaurierten Überschüssen kann eine kleine, ausdrücklich als Spekulation deklarierte Position vertretbar sein. Wie beide Töpfe abzugrenzen sind, erklärt der Beitrag Stiftungskapital.
Ohne Anlagerichtlinie kein NFT
Soll die Stiftung NFTs halten dürfen, muss die Anlagerichtlinie eine passende Klasse vorsehen, etwa alternative oder digitale Vermögenswerte, mit einer Höchstquote von typischerweise 5 % des Vermögens. Fehlt diese Grundlage und kauft der Vorstand trotzdem, verstößt er gegen die eigenen Vorgaben; das ist zugleich ein Sorgfaltsverstoß mit persönlicher Haftung (§ 84a BGB). Der Beschluss sollte Risikoeinschätzung, geprüfte Alternativen und Quotengrenze festhalten. Nicht der NFT ist das Haftungsrisiko, sondern der fehlende Beschluss.
3. Wie bewertest du einen NFT für die Stiftung?
Verlässlich oft gar nicht, und genau das ist das Kernproblem. Ein belastbarer Marktwert setzt einen liquiden Markt mit laufenden, vergleichbaren Umsätzen voraus. Bei NFTs fehlt der häufig: Der letzte Handelspreis kann lange zurückliegen, und ein Vergleichsmaßstab existiert oft nicht, weil jedes Stück definitionsgemäß nicht austauschbar ist.
Einbringung, Stichtag und Schenkungsteuer
Beim Einbringen in die Stiftung wird die Bewertungsunsicherheit zur Steuerfrage. Maßgeblich ist der Wert am Stichtag der Übertragung, spätere Wertentwicklungen bleiben unerheblich. Akzeptiert das Finanzamt den angesetzten Wert nicht, kann es eine eigene Bewertung vornehmen, mit entsprechendem Nachforderungsrisiko. Ab etwa 50.000 € sollte deshalb ein Gutachten den Stichtagswert dokumentieren, ergänzt um eine Vorabstimmung mit dem Finanzamt. Bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung kann ein nicht anerkannter Wertansatz zudem den Spendenabzug schmälern.
Bilanz und Buchungsspur
Bilanziell werden NFTs mit den Anschaffungskosten angesetzt; bei dauerhafter Wertminderung ist außerplanmäßig abzuschreiben (Niederstwertprinzip). Zu dokumentieren sind Wallet-Adresse, Transaktions-Hash sowie Token-Kennung und Smart-Contract-Adresse, damit die Buchungsspur lückenlos bleibt. Wie die Verwahrung organisatorisch aufgesetzt wird, behandelt der Beitrag Wallet-Lösungen für die Stiftung.
4. Wie werden NFTs in der Stiftung besteuert?
Sicher ist nur der Ausgangspunkt: Die Finanzverwaltung behandelt NFTs überwiegend als sonstige Wirtschaftsgüter, ähnlich wie andere digitale Vermögenswerte. Alles Weitere hängt von der Ausgestaltung ab und ist in wesentlichen Punkten nicht abschließend geklärt.
Die offene Haltefrist-Frage
Häufig wird mit der einjährigen Haltefrist argumentiert: Nach mehr als einem Jahr sei ein Verkauf steuerfrei. Hier ist Vorsicht geboten. § 23 EStG erfasst dem Wortlaut nach private Veräußerungsgeschäfte natürlicher Personen; ob diese Steuerfreiheit auf Stiftungen als Körperschaften übertragbar ist, ist nicht abschließend geklärt. Wer die Annahme ungeprüft in die Anlagerichtlinie oder in eine Verkaufsentscheidung übernimmt, verlagert ein offenes Rechtsrisiko in die Stiftung. Die Abstimmung mit dem Steuerberater vor der Transaktion ist deshalb nicht optional.
Was innerhalb der Haltefrist gilt
Wird innerhalb der Frist verkauft, unterliegt der Gewinn bei der Familienstiftung 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag; ein Freibetrag von 5.000 € steht der Stiftung zu (§ 24 KStG). Das Schachtelprivileg des § 8b KStG greift nicht, denn ein NFT ist kein Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Verluste innerhalb der Frist sind mit entsprechenden Gewinnen verrechenbar, danach steuerlich unbeachtlich.
Gemeinnützige Stiftung und Umsatzsteuer
Bei einer gemeinnützigen Stiftung bleiben Erträge aus der Vermögensverwaltung steuerfrei, solange die Mittel dem Zweck zeitnah zugeführt werden. Umsatzsteuer kann anfallen, wenn die Stiftung NFTs selbst schöpft oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verkauft; bei reiner Vermögensverwaltung ist das typischerweise nicht der Fall. Auch hier gilt: Häufiges, aktives Handeln kann die Vermögensverwaltung verlassen und gewerblich infizieren.
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Stiftungs-Check starten5. Wann passen NFTs zu einer Stiftung, und wann nicht?
Konzeptionell passen NFTs dort, wo sie zum Zweck gehören und nicht zur Rendite: bei einer Kunststiftung, deren Satzungszweck ausdrücklich die Förderung oder Sammlung digitaler Kunst umfasst. Dann ist der Erwerb Zweckverwirklichung statt Kapitalanlage, und der Maßstab verschiebt sich entsprechend. Voraussetzung ist, dass die Satzung das explizit hergibt.
Für die typische Familienstiftung fällt der Befund anders aus. Sie soll Vermögen über Generationen erhalten und daraus die Familie versorgen. Eine ertraglose, schwer bewertbare und im Zweifel schlecht veräußerbare Position dient diesem Ziel strukturell nicht. Wer Sachwerte als Gegengewicht zu Finanzanlagen sucht, findet in physischen Edelmetallen die etabliertere Variante mit geklärter steuerlicher Behandlung; die Einordnung liefert der Beitrag Gold und Edelmetalle in der Stiftung.
Ehrlich gehört dazu: NFTs sind im Stiftungskontext bisher selten. Das Suchinteresse spiegelt allgemeine Neugier, keine verbreitete Gestaltungspraxis. Wer hier gestaltet, bewegt sich ohne gefestigte Verwaltungs- und Rechtsprechungslinie und sollte das in der Dokumentation so benennen.
6. Häufige Fehler bei NFTs in der Stiftung
- Steuerfreiheit nach einem Jahr als gesichert behandeln: Die Übertragung von § 23 EStG auf Körperschaften ist offen; wer sie voraussetzt, plant auf unsicherer Grundlage.
- Den Token mit dem Werk verwechseln: Ohne Prüfung der Ausgabebedingungen bleibt unklar, welche Rechte die Stiftung erworben hat.
- Kauf ohne Grundlage in der Anlagerichtlinie: Fehlt die Anlageklasse, ist der Erwerb ein Verstoß gegen die eigenen Vorgaben und damit ein Haftungsfall (§ 84a BGB).
- Aus dem Grundstockvermögen kaufen: Der Grundstock ist zu erhalten; spekulative Positionen gehören in die thesaurierten Überschüsse.
- Ohne Steuerberater transagieren: Ab etwa 1.000 € gehört die steuerliche und stiftungsrechtliche Behandlung vorab geklärt, nicht im Nachhinein.
Unser Fazit
Halten kann eine Stiftung NFTs, sinnvoll ist es nur in engen Konstellationen. Der Grund ist kein Verbot, sondern sind drei offene Flanken: Zivilrechtlich erwirbt die Stiftung kein Eigentum, sondern eine Rechtsposition, deren Inhalt allein die Ausgabebedingungen bestimmen. Wirtschaftlich fehlt der laufende Ertrag, während der Wert häufig nicht belastbar feststellbar ist, was mit der Pflicht zum Vermögenserhalt kollidiert. Steuerlich ist die Haltefrist-Frage für Körperschaften ungeklärt. Wer trotzdem investieren möchte, braucht die passende Klasse in der Anlagerichtlinie, eine harte Quotengrenze, einen dokumentierten Beschluss aus thesaurierten Mitteln und die Abstimmung mit dem Steuerberater vor jeder Transaktion. Bei ungeklärter Rechtslage trägt allein die dokumentierte Vorsicht.
FAQ zu NFTs in der Stiftung
Gilt die einjährige Haltefrist auch für NFTs in der Stiftung?
Das ist offen. § 23 EStG erfasst dem Wortlaut nach private Veräußerungsgeschäfte natürlicher Personen; ob die Steuerfreiheit auch für Stiftungen als Körperschaften gilt, ist nicht abschließend geklärt. Vor jeder Veräußerung ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Kann ein Stifter NFTs als Grundstockvermögen einbringen?
Technisch möglich, stiftungsrechtlich heikel: Das Grundstockvermögen ist zu erhalten (§ 83c BGB), und eine ertraglose Position mit unsicherem Wert erfüllt diese Funktion schlecht. Nötig sind ein belegter Wertansatz, eine begrenzte Quote und ein begründeter Beschluss.
Darf eine gemeinnützige Stiftung NFTs annehmen?
Grundsätzlich ja, wenn Satzung und Anlagerichtlinie es tragen. Kritisch ist die Bewertung: Ein vom Finanzamt nicht anerkannter Wertansatz kann den Spendenabzug des Zuwendenden schmälern.
Braucht die Stiftung eine eigene Wallet für NFTs?
Ja, die Wallet muss auf den Namen der Stiftung laufen, entweder verwahrt durch einen Dienstleister oder in eigener Verwaltung. Im zweiten Fall bedeutet der Verlust der Schlüssel den Verlust des Vermögens, weshalb Multi-Signatur-Setups mit mehreren Zeichnungsberechtigten üblich sind.
Haftet der Vorstand, wenn ein NFT wertlos wird?
Nicht wegen des Wertverlusts allein, sondern bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (§ 84a BGB). Wer ohne Grundlage in der Anlagerichtlinie oder aus Grundstockmitteln kauft, trägt ein deutliches persönliches Haftungsrisiko.
Und was heißt das für dich?
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Sachbegriff und Eigentum: § 90 BGB (Sachen sind nur körperliche Gegenstände), § 903 BGB
- Erhalt des Grundstockvermögens: § 83b BGB; Sorgfaltsmaßstab der Vermögensverwaltung: § 83c BGB (Stiftungsrechtsreform 2023)
- Persönliche Haftung des Vorstands: § 26 BGB
- Haltefrist bei privaten Veräußerungsgeschäften: § 23 EStG (Anwendung auf Stiftungen als Körperschaften nicht abschließend geklärt)
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Schachtelprivileg: § 8b KStG (auf NFTs nicht anwendbar)
- Einordnung, Bewertungs- und Praxishinweise aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.