Beides ändert etwas anderes. Der Wegzug ändert deine persönliche Steuerpflicht und verlangt die Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (§§ 8, 9 AO); Deutschland kann dich danach noch zehn Jahre erweitert beschränkt besteuern (§ 2 Abs. 1 AStG). Die Stiftung ändert die Eigentumszuordnung des Vermögens, ohne dass jemand umzieht. Das sind zwei verschiedene Stellschrauben.
Die Frage taucht in fast jedem Gespräch über größere Vermögen irgendwann auf: Struktur im Inland aufbauen oder selbst wegziehen? Sie wird meist so gestellt, als stünden zwei gleichwertige Optionen zur Auswahl, zwischen denen man sich nach Steuerquote entscheidet. Das stimmt nicht.
Die beiden Wege setzen an völlig verschiedenen Punkten an, lösen verschiedene Probleme und lassen verschiedene Probleme offen. Dieser Beitrag legt beide Rechnungen offen, ohne einen der Wege zu empfehlen und ohne eine einzige Jurisdiktion zu nennen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei verschiedene Stellschrauben: Der Wegzug wirkt auf die Person, die Stiftung auf das Vermögen. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Wer das ändern will, muss umziehen. Wer die Zuordnung des Vermögens ändern will, braucht dafür keinen Umzug.
- Ein Zweitwohnsitz reicht nicht: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf Beibehaltung und Benutzung schließen lassen (§ 8 AO). Die Meldung beim Einwohnermeldeamt ist dafür nicht entscheidend, die tatsächlichen Umstände sind es.
- Der Wegzug löst aus, statt zu befreien: Bei einer Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG greift die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG, und wer die Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, bleibt zehn Jahre lang erweitert beschränkt steuerpflichtig, sobald die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen (§ 2 Abs. 1 AStG).
- Die deutsche Erbschaftsteuer wirkt nach: Deutsche Staatsangehörige gelten noch fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG), und es genügt, dass eine der beteiligten Personen Inländer ist. Bleibt ein Kind in Deutschland, bleibt die Schenkung an dieses Kind unbeschränkt steuerpflichtig.
- Die Stiftung leistet Struktur, keine Steuerbefreiung: Sie ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB), zahlt auf ihre Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Soli und alle 30 Jahre Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Errichtung kostet 15.000 bis 50.000 Euro netto, wirtschaftlich trägt sie sich ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro Vermögen.
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1. Stiftung oder auswandern: Vergleichst du hier überhaupt zwei Alternativen?
Nein, und genau daran scheitern die meisten Planungen. Der Wegzug und die Stiftung setzen an zwei verschiedenen Punkten des Steuerrechts an, die nichts miteinander zu tun haben. Wer sie gegeneinander abwägt, vergleicht die Frage "wer wird besteuert" mit der Frage "wem gehört das Vermögen".
Der Wegzug greift an der Person an
Das Anknüpfungsmerkmal der unbeschränkten Steuerpflicht ist die Person, nicht das Vermögen. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Fällt beides weg, endet die unbeschränkte Steuerpflicht, und es bleibt die beschränkte: Wer im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hat (§ 1 Abs. 4 EStG).
Der entscheidende Halbsatz steht am Ende: wenn er inländische Einkünfte hat. Die deutsche Mietimmobilie, die deutsche GmbH-Beteiligung, der deutsche Gewerbebetrieb bleiben also im Zugriff. Der Wegzug befreit nicht das Vermögen, er ändert nur den Status der Person, die es hält.
Die Stiftung greift am Vermögen an
Die Stiftung verschiebt keine Person, sondern das Eigentum. Sie ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person und wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 80 Abs. 1 BGB). Was ihr gehört, gehört dir nicht mehr. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Zweck wird aus den Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB).
Steuerlich wird die Stiftung dadurch selbst zum Steuersubjekt: Eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Du bleibst, wo du bist; die Erträge werden bei ihr besteuert, nicht mehr bei dir. Die Grundlagen dieser Rechtsform stehen im Beitrag Familienstiftung.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Frage | Wegzug | Stiftung |
|---|---|---|
| Was ändert sich? | Deine persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG) | Die Eigentumszuordnung des Vermögens (§ 80 Abs. 1 BGB) |
| Wer muss handeln? | Du, mit deinem Lebensmittelpunkt | Du, mit einem Teil deines Vermögens |
| Was bleibt in Deutschland steuerpflichtig? | Inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG) | Alles, was in der Stiftung liegt, aber bei ihr statt bei dir |
| Was passiert mit der Nachfolge? | Nichts. Sie bleibt ungeregelt | Sie ist der eigentliche Zweck der Struktur |
| Ist es umkehrbar? | Ja, durch Rückkehr, mit steuerlichen Folgen | Nein. Übertragenes Vermögen kommt nicht zurück |
Der Merksatz für diesen Abschnitt: Der Wegzug ist eine Entscheidung über deinen Lebensmittelpunkt, die steuerlich wirkt. Die Stiftung ist eine Entscheidung über dein Vermögen, die deinen Lebensmittelpunkt nicht berührt. Wer das eine mit dem anderen begründet, plant an der falschen Stelle.
2. Was verlangt ein Wegzug tatsächlich von dir?
Er verlangt die Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht eine Ummeldung und nicht einen zusätzlichen Wohnsitz im Ausland. Das Steuerrecht fragt nicht, wo du gemeldet bist, sondern wie du tatsächlich lebst.
Der Wohnsitz nach § 8 AO
Der Wortlaut ist kurz und in seiner Wirkung streng: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird" (§ 8 AO). Drei Konsequenzen folgen daraus unmittelbar:
- Die Abmeldung ist kein Wegzug. Die melderechtliche Abmeldung erzeugt keinen steuerlichen Tatbestand. Sie ist ein Indiz, mehr nicht.
- Die behaltene Wohnung bleibt ein Wohnsitz. Wer eine Wohnung im Inland behält, die jederzeit nutzbar bereitsteht, erfüllt die Voraussetzung des § 8 AO regelmäßig weiter. Ob sie als "Zweitwohnsitz", "Ferienwohnung" oder "Wohnung für Besuche" bezeichnet wird, spielt für die Norm keine Rolle.
- Mehrere Wohnsitze sind möglich. Ein Wohnsitz im Ausland schließt einen Wohnsitz im Inland nicht aus. Erst wenn der inländische wegfällt, ändert sich etwas.
Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO
Selbst ohne Wohnung kann die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen bleiben. "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt" (§ 9 S. 1 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist dabei stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben (§ 9 S. 2 AO). Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert (§ 9 S. 3 AO).
Das Wort "kurzfristige Unterbrechungen" ist der Punkt, an dem Planungen scheitern, die auf gezählte Tage gebaut sind: Ein Wochenendtrip ins Ausland setzt die Uhr nicht zurück. Wer im Kern des Jahres in Deutschland lebt und die Zeiträume nur formal zerteilt, arbeitet gegen den Normzweck.
Was bleibt, wenn beides weg ist
Die beschränkte Steuerpflicht. Sie erfasst inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG). Für ein typisches Unternehmervermögen heißt das: Der deutsche Betrieb, die deutschen Immobilien und in vielen Konstellationen auch Ausschüttungen deutscher Gesellschaften bleiben in Deutschland steuerlich verhaftet. Wer auswandert und seine Einkunftsquellen in Deutschland lässt, hat den Steuerzugriff nicht beendet, sondern nur seinen eigenen Status verändert.
3. Was löst der Wegzug steuerlich aus?
Er löst zwei eigenständige Tatbestände aus, die beide erst mit dem Wegzug entstehen und ohne ihn nie entstanden wären: die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei wesentlichen Beteiligungen und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG.
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Sie behandelt den Wegzug wie einen Verkauf, obwohl niemand etwas verkauft hat. Betroffen ist, wer Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG hält, also eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen, und innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG). Besteuert wird dann der gemeine Wert der Anteile, ohne dass ein Euro geflossen ist.
Die Mechanik dieser Norm, ihre Bemessungsgrundlage, die Ratenzahlung, die Rückkehrregelung und die laufenden Meldepflichten sind ein Thema für sich und stehen vollständig im Beitrag Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Für die Entscheidung, um die es hier geht, genügt ein Satz: Der Wegzug erzeugt bei wesentlichen Beteiligungen eine sofort fällige Steuerlast ohne zugehörige Liquidität. Er ist damit für genau die Personengruppe am teuersten, die ihn am häufigsten erwägt.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Sie ist der weniger bekannte und in der Praxis oft überraschendere Tatbestand. § 2 AStG erfasst eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und zusätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt: Sie ist in einem ausländischen Gebiet ansässig, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig, und sie hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AStG). Was als niedrige Besteuerung gilt, definiert § 2 Abs. 2 AStG.
Die Rechtsfolge: Diese Person ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären (§ 2 Abs. 1 S. 1 AStG). Eine Freigrenze gibt es: Die Norm findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 AStG).
Entscheidend für Vermögende ist die zweite Voraussetzung, weil sie fast zwangsläufig erfüllt ist. Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat nach § 2 Abs. 3 AStG, wer eine der folgenden Schwellen erreicht:
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| Nummer | Voraussetzung | Schwelle |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs; als Kommanditist bei entsprechendem Einkünfteanteil; oder Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft | bei Kommanditisten mehr als 25 Prozent der Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG |
| Nr. 2 | Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären | mehr als 30 Prozent sämtlicher Einkünfte oder mehr als 62.000 Euro |
| Nr. 3 | Vermögen, dessen Erträge keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären | mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 Euro |
Man muss diese Tabelle nur einmal gegen ein reales Unternehmervermögen halten, um die Pointe zu sehen: Eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an einer deutschen GmbH genügt bereits für Nummer 1. Wer 154.000 Euro inländisches Vermögen hält, erfüllt Nummer 3. Genau die Vermögensstruktur, wegen der jemand über den Wegzug nachdenkt, macht ihn zur Person mit wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland. Der Ausweg wäre, die inländischen Quellen vorher abzubauen, und dann steht wieder § 6 AStG im Weg.
4. Wie lange wirkt die deutsche Steuerpflicht nach dem Wegzug noch nach?
Bei der Einkommensteuer bis zu zehn Jahre, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mindestens fünf Jahre, und über § 4 AStG in bestimmten Konstellationen ebenfalls zehn. Der Wegzug ist damit kein Datum, sondern ein Jahrzehnt.
Der Inländerbegriff des § 2 ErbStG
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft nicht an die Einkommensteuerpflicht an, sondern an einen eigenen Begriff. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, und zwar für den gesamten Vermögensanfall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Inländer sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Buchst. a) sowie deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (Buchst. b).
Zwei Details entscheiden hier über die Planung. Erstens: Die Fünf-Jahres-Regel knüpft an die deutsche Staatsangehörigkeit an, nicht an den Wohnsitz. Ein deutscher Staatsangehöriger bleibt nach dem Wegzug für die Erbschaft- und Schenkungsteuer noch fünf Jahre Inländer. Zweitens, und das ist der häufigere Fehler: Es genügt, dass eine der beteiligten Personen Inländer ist. Bleiben die Kinder in Deutschland, ist die Schenkung an sie unbeschränkt steuerpflichtig, ganz gleich, wo der Schenker inzwischen lebt und wie lange er schon dort ist. Der Wegzug einer Generation löst die Erbschaftsteuerfrage der nächsten nicht.
Die Verlängerung über § 4 AStG
Wer unter § 2 Abs. 1 S. 1 AStG fällt, bekommt eine erbschaftsteuerliche Verlängerung dazu. War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 S. 1 AStG anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären (§ 4 Abs. 1 AStG). Die deutsche Erbschaftsteuer erfasst dann also mehr als nur das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG.
Es gibt ein Ventil, aber ein enges: § 4 Abs. 1 AStG findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass für die betroffenen Teile des Erwerbs im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile entfallen würde (§ 4 Abs. 2 AStG). Wer in ein Land zieht, das gar keine Erbschaftsteuer erhebt, kann diesen Nachweis nicht führen.
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| Zeit nach dem Wegzug | Was Deutschland noch besteuern kann |
|---|---|
| Im Jahr des Wegzugs | Wegzugsbesteuerung auf wesentliche Beteiligungen (§ 6 AStG), anteilige unbeschränkte Steuerpflicht bis zum Wegzugsstichtag |
| Bis fünf Jahre danach | Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gesamten Vermögensanfall, weil deutsche Staatsangehörige weiter als Inländer gelten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) |
| Bis zehn Jahre danach | Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht bei niedriger Besteuerung und wesentlichen wirtschaftlichen Interessen, oberhalb von 16.500 Euro Einkünften (§ 2 Abs. 1 AStG); erweiterte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG |
| Danach | Beschränkte Steuerpflicht auf inländische Einkünfte (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG); Erbschaftsteuer, solange ein Beteiligter Inländer ist |
5. Was leistet die Stiftung stattdessen, und was leistet sie nicht?
Sie nimmt das Vermögen aus deiner persönlichen Zuordnung heraus und bindet es dauerhaft an einen Zweck, ohne dass jemand seinen Lebensmittelpunkt verändern muss. Sie senkt aber weder deine persönliche Steuerpflicht noch macht sie das Vermögen steuerfrei.
Was sie tatsächlich leistet
- Zusammenhalt über Generationen: Die Stiftung ist mitgliederlos, hat keine Anteile und keine Gesellschafter. Es gibt nichts zu erben und damit nichts zu teilen. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB).
- Planbare statt punktueller Besteuerung: Eine Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag, ihr steht ein Freibetrag von 5.000 Euro zu (§ 24 KStG), und alle 30 Jahre unterliegt ihr Vermögen der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit einem doppelten Freibetrag von 800.000 Euro. Die laufende Rechnung steht im Beitrag Steuervorteile der Familienstiftung.
- Schutz durch Trennung: Was der Stiftung gehört, ist dem Zugriff auf dein Privatvermögen entzogen. Diesen Mechanismus ordnet der Beitrag Vermögensschutz mit Stiftungen ein.
- Der Wegzugstatbestand entfällt nebenbei: Liegen Anteile bei einer inländischen Stiftung, sind sie nicht mehr Anteile einer natürlichen Person im Privatvermögen. Die Stiftung selbst zieht nicht mit, sie bleibt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Das ist ein Nebeneffekt, kein Gestaltungszweck.
Was sie nicht leistet
- Sie ändert deine eigene Steuerpflicht nicht. Alles, was du behältst, versteuerst du weiter genauso wie vorher. Wer sich von der Stiftung eine niedrigere Einkommensteuer auf sein Privatvermögen verspricht, hat die Funktionsweise missverstanden.
- Sie ist nicht umkehrbar. Übertragenes Vermögen kommt nicht zurück. Entschieden wird nach der Satzung durch die Organe, nicht durch dich als Eigentümer. Welche Übertragungswege es gibt, ordnet der Beitrag Vermögen in eine Stiftung übertragen ein.
- Sie kostet beim Übergang. Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gilt als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Immerhin gilt für eine wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtete Stiftung das Steuerklassenprivileg nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG); das Wort "im Inland" steht dort ausdrücklich.
- Sie kostet laufend. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei 15.000 bis 50.000 Euro netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 Euro pro Jahr. Anerkannt wird sie in der Praxis ab etwa 100.000 Euro Vermögen, je nach Bundesland erst ab 250.000 Euro. Details im Beitrag Stiftung Kosten.
Und die Stiftung im Ausland?
Sie ist kein dritter Weg, sondern die Kombination der Nachteile beider. Zuerst die Begriffe, weil sie regelmäßig verwechselt werden: Die Hinzurechnungsbesteuerung steht in den §§ 7 bis 14 AStG und betrifft ausländische Zwischengesellschaften. Für ausländische Familienstiftungen gilt die Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG. Danach werden Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen (§ 15 Abs. 1 S. 1 AStG). Die EU- und EWR-Ausnahme greift nur, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht dieser Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist (§ 15 Abs. 6 AStG).
Hinzu kommt: Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf eine ausländische Stiftung ist selbst eine Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person und damit ein Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG. Und das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG gilt ausdrücklich nur für inländische Familienstiftungen. Eine Einordnung ausländischer Vehikel gibt der Beitrag Trust oder Stiftung: die steuerliche Einordnung; die laufenden Auslandsbezüge einer bestehenden Stiftung behandelt der Beitrag Stiftung international.
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Stiftungs-Check starten6. Was kostet der Wegzug jenseits der Steuer?
Er kostet die Verlagerung des gesamten Lebensmittelpunkts, und das ist in der Praxis der Posten, der die Entscheidung am häufigsten kippt. Die steuerliche Rechnung lässt sich aufstellen; diese hier nicht.
Der Lebensmittelpunkt ist nicht teilbar
§ 8 AO und § 9 AO fragen nach den tatsächlichen Verhältnissen. Ein Wegzug, der steuerlich trägt, bedeutet: keine jederzeit nutzbare Wohnung mehr im Inland, kein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, kein Lebensschwerpunkt, der in Deutschland weiterläuft. Das betrifft die Familie, die Schule der Kinder, die Pflege der eigenen Eltern, den Freundeskreis und die Frage, wie oft man noch da sein darf. Wer diese Punkte nicht vorher durchgeht, plant eine Struktur, die dem ersten Blick des Finanzamts auf die tatsächlichen Umstände nicht standhält.
Das Unternehmen zieht nicht mit
Eine deutsche Kapitalgesellschaft bleibt eine deutsche Kapitalgesellschaft. Wer weiter operativ führt, ist in aller Regel weiter regelmäßig vor Ort, und genau diese Anwesenheit ist der Maßstab des § 9 AO. Der Wegzug funktioniert steuerlich am ehesten für Personen, die ihre operative Rolle tatsächlich abgegeben haben. Für die aktive Unternehmerin, die den Betrieb weiterführen will, steht er faktisch nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für die praktischen Fragen von Sozialversicherung, Krankenversicherung und Aufenthaltsrecht des Zuzugsstaats: Sie sind vom Einzelfall abhängig und gehören vor die steuerliche Rechnung, nicht dahinter.
Die Nachfolge bleibt ungelöst
Ein Wegzug regelt nichts für den Fall des Todes. Die Vermögensnachfolge richtet sich weiter nach dem anwendbaren Erbrecht, das Vermögen fällt bei mehreren Erben in eine Erbengemeinschaft, und die Erbschaftsteuer greift, solange auch nur eine beteiligte Person Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wer wegzieht, hat seine persönliche Steuerquote verändert und seine Nachfolgefrage unberührt gelassen. Wer eine Stiftung errichtet, hat die Nachfolgefrage beantwortet und seine persönliche Steuerquote unberührt gelassen. Beides zusammen ergibt erst ein vollständiges Bild.
7. Wann passt welcher Weg, und wann passt keiner von beiden?
Es hängt daran, welches Problem tatsächlich gelöst werden soll: Wer eine dauerhafte Vermögens- und Nachfolgestruktur braucht, kommt mit dem Wegzug nicht weiter. Wer seine persönliche laufende Steuerbelastung senken will und dafür bereit ist, sein Leben zu verlagern, erreicht das mit einer Stiftung nicht.
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| Ausgangslage | Was hier eigentlich gefragt ist |
|---|---|
| Unternehmen soll über Generationen zusammenbleiben, Kinder sind unterschiedlich beteiligt | Eine Strukturfrage. Der Wegzug beantwortet sie nicht. |
| Vermögen ist da, aber der Lebensmittelpunkt soll sich nicht verändern | Eine Strukturfrage. Die Stiftung ist der einzige der beiden Wege, der ohne Umzug funktioniert. |
| Lebensmittelpunkt verlagert sich ohnehin, aus familiären oder beruflichen Gründen | Eine Wegzugsfrage. Dann gehören § 6 AStG, § 2 AStG und § 2 ErbStG rechtzeitig auf den Tisch. |
| Motiv ist ausschließlich eine niedrigere Steuerquote | Weder noch, bevor die tatsächlichen Kosten beider Wege durchgerechnet sind. |
| Vermögen unter etwa 150.000 bis 200.000 Euro | Keiner von beiden. Die Stiftung trägt sich nicht, der Wegzug lohnt den Aufwand nicht. |
Die Größenordnungen, ab denen sich das rechnet
Für die Stiftung gelten drei verschiedene Schwellen, die nicht vermischt werden dürfen. Anerkannt wird eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab etwa 100.000 Euro Vermögen, je nach Bundesland erst ab 250.000 Euro. Wirtschaftlich trägt sie sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro. Komplexere Konstruktionen mit mehreren Vehikeln sind wirtschaftlich sinnvoll ab etwa 500.000 Euro. Unterhalb dieser Größenordnungen ist eine Familiengesellschaft, etwa eine vermögensverwaltende GmbH oder eine GmbH & Co. KG, häufig das passendere Instrument: flexibler, günstiger, dafür ohne die generationenübergreifende Bindung und mit vererbbaren, also teilbaren Anteilen.
Lässt sich beides kombinieren?
Grundsätzlich ja, aber die Reihenfolge und der zeitliche Vorlauf entscheiden. Eine Struktur, die aus einem eigenständigen Nachfolgemotiv über Jahre gewachsen ist und dann von einem späteren Wegzug begleitet wird, steht anders da als eine Struktur, die wenige Wochen vor dem Umzugstermin ausschließlich zu dessen steuerlicher Abfederung entsteht. Der Prüfmaßstab dafür ist § 42 AO, und die Nachweislast für beachtliche außersteuerliche Gründe liegt beim Steuerpflichtigen. Wie dieser Maßstab im Wegzugsfall konkret wirkt, steht im oben verlinkten Fachbeitrag zur Wegzugsbesteuerung. Eine Konstruktionsanleitung gibt es hier bewusst nicht, weil jede Verallgemeinerung an dieser Stelle irreführend wäre.
8. Welche Fehler kosten am meisten?
- Die Abmeldung mit dem Wegzug verwechseln: Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (§ 8 AO) und die Aufenthaltsdauer (§ 9 AO), nicht der Eintrag im Melderegister. Eine behaltene, jederzeit nutzbare Wohnung im Inland lässt die unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig fortbestehen.
- Nur an die Wegzugsbesteuerung denken: § 6 AStG ist ein einmaliger Vorgang, § 2 AStG wirkt zehn Jahre lang jedes Jahr aufs Neue, sobald die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen.
- Die Erbschaftsteuer aus der Rechnung lassen: Deutsche Staatsangehörige bleiben fünf Jahre lang Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG), und es reicht, dass ein Kind in Deutschland lebt, damit die Schenkung an dieses Kind unbeschränkt steuerpflichtig bleibt.
- Die Stiftung als Steuersenkungsinstrument verstehen: Sie ändert die Zuordnung des Vermögens, nicht deine persönliche Steuerpflicht. Wer sie mit dieser Erwartung errichtet, ist hinterher enttäuscht und hat trotzdem endgültig übertragen.
- Ins Ausland ausweichen: Die ausländische Familienstiftung löst über § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG die Wegzugsbesteuerung aus, holt sich die Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG ins Haus und verliert das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG.
- Zu spät anfangen: Beide Wege brauchen Jahre Vorlauf. Wer bereits einen Umzugstermin hat oder eine Verkaufsverhandlung führt, ist in der Schadensbegrenzung, nicht mehr in der Gestaltung.
Wer den Wegzug in die Schweiz mit einer dortigen Stiftung verbinden will, findet die steuerlichen Folgen im Beitrag Stiftung gründen in der Schweiz.
Unser Fazit
Stiftung und Wegzug sind keine Alternativen auf derselben Ebene, sondern zwei Antworten auf zwei verschiedene Fragen. Der Wegzug verändert deine persönliche Steuerpflicht und verlangt dafür die vollständige Verlagerung deines Lebensmittelpunkts, gemessen an § 8 AO und § 9 AO. Er löst dabei genau die Steuern aus, die er vermeiden soll: die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei wesentlichen Beteiligungen und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG über zehn Jahre. Und er lässt die Erbschaftsteuer weiterlaufen, solange eine beteiligte Person Inländer ist.
Die Stiftung verändert die Eigentumszuordnung deines Vermögens und beantwortet damit die Nachfolgefrage, ohne dass jemand umziehen muss. Sie ist dafür endgültig, kostet in der Errichtung 15.000 bis 50.000 Euro netto und laufend ab etwa 1.500 Euro pro Jahr, und sie senkt deine eigene Steuerquote auf das, was du behältst, um keinen Cent. Wer nur wegen der Steuer auswandert, unterschätzt in aller Regel, was das für Familie, Unternehmen und Nachfolge bedeutet. Wer eine Stiftung errichtet, weil er auswandern nicht möchte, hat immerhin die richtige Frage gestellt: Was soll mit dem Vermögen geschehen, unabhängig davon, wo ich lebe?
Was der Wegzug für Privatpersonen mit GmbH-Anteilen steuerlich auslöst, steht im Beitrag Wegzugsbesteuerung für Privatpersonen.
Weitere Beiträge zu Vermögensschutz findest du im Bereich Vermögensschutz. Warum eine Familienstiftung im Ausland steuerlich nichts abschirmt, zeigt der Beitrag Familienstiftung mit Sitz im Ausland an § 15 AStG.
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Häufige Fragen
Reicht es, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege und die Wohnung in Deutschland behalte?
In aller Regel nicht. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Eine jederzeit nutzbare Wohnung im Inland begründet deshalb weiterhin einen Wohnsitz, und damit bleibt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG bestehen. Ein zusätzlicher Wohnsitz im Ausland ändert daran nichts.
Muss ich auswandern, damit eine Familienstiftung steuerlich wirkt?
Nein. Die Stiftung wirkt über die Eigentumszuordnung, nicht über deinen Aufenthaltsort. Eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist selbst unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und versteuert ihre Erträge unabhängig davon, wo der Stifter lebt. Der Wegzug ist für die Funktionsweise der Stiftung weder Voraussetzung noch Vorteil.
Zahle ich nach dem Wegzug in Deutschland gar keine Steuern mehr?
Doch, auf inländische Einkünfte. Wer im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hat (§ 1 Abs. 4 EStG). Kommen niedrige Besteuerung im Zuzugsstaat und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland zusammen, tritt für zehn Jahre die erweiterte beschränkte Steuerpflicht hinzu, sofern die betroffenen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen (§ 2 Abs. 1 AStG).
Schützt eine Stiftung im Ausland besser als eine deutsche?
Steuerlich in aller Regel nicht. Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland werden dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet (§ 15 Abs. 1 S. 1 AStG), das ist die Zurechnungsbesteuerung und nicht die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG. Zusätzlich löst die unentgeltliche Übertragung auf eine ausländische Stiftung § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG aus, und das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG gilt ausdrücklich nur im Inland.
Wie lange bleibt eine Schenkung nach meinem Wegzug in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig?
Mindestens fünf Jahre, unter Umständen deutlich länger. Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, gelten weiterhin als Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Unabhängig davon reicht es aus, dass der Erwerber Inländer ist. Und wer unter § 2 Abs. 1 S. 1 AStG fällt, unterliegt zusätzlich der erweiterten Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Wohnsitz (Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benutzung schließen lassen): § 8 AO; gewöhnlicher Aufenthalt, Sechs-Monats-Regel und Ausnahme für rein private Zwecke bis zu einem Jahr: § 9 AO
- Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland: § 1 Abs. 1 S. 1 EStG; beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Einkünften: § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG
- Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht (fünf von zehn Jahren als Deutscher, niedrige Besteuerung, wesentliche wirtschaftliche Interessen, Wirkung über zehn Jahre, Freigrenze 16.500 Euro): § 2 Abs. 1 AStG; Definition der niedrigen Besteuerung: § 2 Abs. 2 AStG; wesentliche wirtschaftliche Interessen mit 25 Prozent, 30 Prozent, 62.000 Euro und 154.000 Euro: § 2 Abs. 3 AStG
- Erweiterte Erbschaftsteuerpflicht bei Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG und Nachweisgrenze von 30 Prozent ausländischer Erbschaftsteuer: § 4 Abs. 1 und 2 AStG
- Wegzugsbesteuerung, Anknüpfung an Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG und Sieben-von-zwölf-Jahren-Regel: § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AStG; unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person: § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG
- Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und EU-/EWR-Ausnahme: § 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 AStG. Abzugrenzen von der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG
- Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Nachweis außersteuerlicher Gründe durch den Steuerpflichtigen: § 42 AO
- Persönliche Steuerpflicht und Inländerbegriff, insbesondere Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (Buchst. a) und Fünf-Jahres-Regel für deutsche Staatsangehörige (Buchst. b): § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; beschränkte Steuerpflicht auf Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG: § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden als Schenkung: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Steuerklassenprivileg für inländische Familienstiftungen: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Begriff und Rechtsnatur der Stiftung (mitgliederlose juristische Person): § 80 Abs. 1 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
- Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland: § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG; Freibetrag von 5.000 Euro: § 24 KStG
- Praxiswerte (Kosten der Errichtung und laufenden Verwaltung, Anerkennungs-, Tragfähigkeits- und Wirtschaftlichkeitsschwellen, laufende Belastung von 15 Prozent Körperschaftsteuer bis 2027 und 10 Prozent ab 2032 zuzüglich Solidaritätszuschlag, Eignungsprofile von Familiengesellschaft und Stiftung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026 unter gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Wegzug und Stiftungserrichtung sind Einzelfallentscheidungen mit erheblichen und dauerhaften finanziellen Folgen; steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen. Vor jeder Entscheidung sind Steuerberater und Rechtsanwalt einzubeziehen.