Zustiftung und Steuer: Was kannst du absetzen, und wann kostet sie Schenkungsteuer?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 23 Min.
Zustiftungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG), auf Antrag zusätzlich...

Inhaltsverzeichnis

Zustiftung und Steuer: Was kannst du absetzen, und wann kostet sie Schenkungsteuer?

Zustiftungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG), auf Antrag zusätzlich bis zu 1 Million Euro über zehn Jahre (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Bei einer Familienstiftung gibt es keinen Abzug: Dort ist die Zuwendung eine Schenkung und schenkungsteuerpflichtig.

Was eine Zustiftung ist, wie sie sich vollzieht und warum sie dauerhaft gebunden bleibt, steht im Beitrag Zustiftung.

Hier geht es ausschließlich um die Steuerseite, und zwar mit der Genauigkeit, die vor einer sechsstelligen Überweisung nötig ist: welche Höchstbeträge gelten, wie der Sondervortrag wirklich funktioniert, was passiert, wenn du statt Geld eine Immobilie oder GmbH-Anteile überträgst, ob Umsatzsteuer anfällt und warum bei der Familienstiftung das Vorzeichen kippt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Abzugswege stehen nebeneinander: der allgemeine Sonderausgabenabzug bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille aus Umsätzen zuzüglich Löhnen und Gehältern (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG) und der Sondervortrag für den Vermögensstock von 1 Million Euro, bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG).
  • Der Sondervortrag gilt nur einmal, nicht alle zehn Jahre neu: Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b Abs. 1a S. 3 EStG). Er setzt außerdem einen Antrag voraus und greift nicht bei verbrauchbarem Vermögen (S. 1 und S. 2).
  • Er hängt am Vermögensstock, nicht an der Gründereigenschaft: Begünstigt sind Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung. Wer in eine fremde, längst bestehende Stiftung zustiftet, steht deshalb genauso da wie ein Erststifter.
  • Sachzustiftungen brauchen eine Bewertungsentscheidung vor der Übertragung: Aus dem Betriebsvermögen zählt der Entnahmewert zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG), und die Entnahme kann auf Antrag mit dem Buchwert statt mit dem Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG). Beides zusammen entscheidet über die Höhe des Abzugs.
  • Bei der Familienstiftung dreht sich alles um: Kein Sonderausgabenabzug, dafür Schenkungsteuer auf eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG gilt nur für steuerbegünstigte Empfänger und kann binnen zehn Jahren rückwirkend wegfallen.

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1. Wie hoch ist der Sonderausgabenabzug für eine Zustiftung?

Er beträgt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, alternativ 4 Promille aus Umsätzen und Personalaufwand. Wörtlich sagt § 10b Abs. 1 S. 1 EStG: Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

Welcher der beiden Höchstbeträge für dich gilt

Für eine Privatperson ohne betriebliche Umsätze ist die Rechnung einfach: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei 250.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte sind das 50.000 Euro im Jahr. Die zweite Alternative ist für Steuerpflichtige gedacht, bei denen Umsätze und Personalaufwand deutlich größer sind als die Einkünfte, also typischerweise für Unternehmer. Bei 8 Millionen Euro Umsatz und 2 Millionen Euro Löhnen ergeben 4 Promille aus 10 Millionen Euro einen Höchstbetrag von 40.000 Euro. Gerechnet wird mit dem Wert, der im Einzelfall den höheren Abzug ergibt.

Die Voraussetzungen auf der Empfängerseite

Der Abzug setzt voraus, dass die Zuwendung an einen der in § 10b Abs. 1 S. 2 EStG genannten Empfänger geht. Für Stiftungen ist Nummer 2 einschlägig: eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Nummer 3 öffnet den Abzug für Empfänger im EU- und EWR-Ausland unter zusätzlichen Bedingungen; für nicht im Inland ansässige Empfänger müssen die betreffenden Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leisten (§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG). Ob die Stiftung diese Voraussetzung erfüllt, weist sie über ihren Freistellungsbescheid nach; was darin steht und wie lange er trägt, beschreibt der Beitrag Freistellungsbescheid.

Was über dem Höchstbetrag liegt, ist nicht verloren

Hier liegt der praktisch wichtigste Punkt für große Zustiftungen: Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG). Der Vortrag ist zeitlich nicht begrenzt. Für seine verfahrensrechtliche Behandlung verweist das Gesetz auf § 10d Abs. 4 EStG (§ 10b Abs. 1 S. 10 EStG).

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Ein Rücktrag in das Vorjahr ist nicht vorgesehen. Wer im laufenden Jahr ein außergewöhnlich hohes Einkommen hatte und erst im Januar darauf reagiert, verschenkt genau dieses Jahr. Zweitens: Der Vortrag greift nur, soweit die Zuwendung überhaupt abziehbar ist. In den Jahren nach der Zustiftung gelten dieselben Prozentgrenzen, gerechnet auf die dann erzielten Einkünfte. Sinkt das Einkommen nach einem Unternehmensverkauf dauerhaft ab, streckt sich der Abzug entsprechend.

2. Was bringt der Sondervortrag nach § 10b Abs. 1a EStG, und welche Grenzen hat er?

Er erlaubt zusätzlich zu den Prozentgrenzen einen Abzug von bis zu 1 Million Euro, verteilt über zehn Veranlagungszeiträume. Der Wortlaut: Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG).

Vier Merkmale, die in der Praxis übersehen werden

  • Es braucht einen Antrag. Der Sondervortrag wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Er gehört damit aktiv in die Einkommensteuererklärung des Zuwendungsjahres.
  • Er hängt am Vermögensstock, nicht an der Gründereigenschaft. Die Norm stellt auf Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung ab. Wer die Stiftung nicht selbst errichtet hat, sondern einer bestehenden zustiftet, erfüllt diese Voraussetzung genauso. Die verbreitete Vorstellung, der Sondervortrag sei ein Gründerprivileg, steht nicht im Gesetz.
  • Verbrauchbares Vermögen ist ausgeschlossen. Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Bei einer Verbrauchsstiftung läuft der Sondervortrag deshalb ins Leere. Ein Blick in die Satzung gehört vor die Überweisung, nicht danach.
  • Er gilt zusätzlich, nicht statt. Der Abzug erfolgt zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1. Beide Wege lassen sich in derselben Zustiftung kombinieren.

Der teuerste Irrtum: Der Sondervortrag ist nicht alle zehn Jahre neu nutzbar

In vielen Ratgebern steht, der Betrag von 1 Million Euro stehe alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Das Gesetz sagt das Gegenteil, und zwar unmissverständlich: Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b Abs. 1a S. 3 EStG).

Der Unterschied ist keine Feinheit, sondern entscheidet über sechsstellige Beträge. Ein Beispiel: Du stiftest heute 300.000 Euro in den Vermögensstock zu und nutzt dafür den Sondervortrag. Drei Jahre später kommen 900.000 Euro dazu. Innerhalb des laufenden Zehnjahreszeitraums ist der Sondervortrag der Höhe nach bereits zu 300.000 Euro verbraucht, es bleiben also 700.000 Euro. Die überschießenden 200.000 Euro landen im allgemeinen Abzug nach Absatz 1 mit seinen Prozentgrenzen und dem Vortrag in die Folgejahre. Verloren ist nichts, aber die Wirkung verschiebt sich um Jahre.

Eine Verteilungsrechnung als Anschauung

Angenommen, du hast einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 400.000 Euro pro Jahr und stiftest 1,2 Millionen Euro in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung zu.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

AbzugswegBetragRechtsgrundlageZeitliche Wirkung
Sondervortrag Vermögensstock1.000.000 €, frei auf das Zuwendungsjahr und die neun folgenden Veranlagungszeiträume verteilbar§ 10b Abs. 1a S. 1 EStGmaximal zehn Veranlagungszeiträume, der Höhe nach einmalig
Allgemeiner Abzug im Zuwendungsjahr80.000 € (20 % von 400.000 €)§ 10b Abs. 1 S. 1 EStGsofort
Rest aus dem allgemeinen Abzug120.000 €§ 10b Abs. 1 S. 9 EStGVortrag in die Folgejahre, zeitlich unbegrenzt

Die Rechnung zeigt den eigentlichen Planungshebel: Nicht die Höhe der Zustiftung entscheidet über die Steuerwirkung, sondern ihr Verhältnis zum Einkommensverlauf der nächsten zehn Jahre. Wer weiß, dass in zwei Jahren ein Unternehmensverkauf ansteht, verteilt anders als jemand mit gleichmäßigen Mieteinnahmen. Auch für den Sondervortrag verweist das Gesetz auf § 10d Abs. 4 EStG (§ 10b Abs. 1a S. 4 EStG).

Der Unterschied zwischen einer Spende und einer Zustiftung, der über den Zugang zu diesem Sondervortrag entscheidet, ist im Beitrag Zustiftung oder Spende ausführlich dargestellt.

3. Wie werden Sachzustiftungen steuerlich bewertet?

Nach einer abgestuften Regel, die vor der Übertragung feststehen sollte, weil sie danach nicht mehr gestaltbar ist. Zunächst der Grundsatz: Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG). Wer der Stiftung also eine Wohnung mietfrei überlässt oder unentgeltlich arbeitet, hat keine abziehbare Zuwendung geleistet.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

FallMaßgeblicher WertNorm
Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuwendung aus einem Betriebsvermögen entnommender bei der Entnahme angesetzte Wert zuzüglich der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG
Veräußerung des Wirtschaftsguts würde im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllender gemeine Wert§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG
alle übrigen Fällehöchstens die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; höher nur, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat§ 10b Abs. 3 S. 4 EStG
Nutzungen und Leistungenkeine Zuwendung§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG

Die Buchwert-Entscheidung bei Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb

Hier liegt der Punkt, an dem sich die Steuerwirkung einer Sachzustiftung tatsächlich entscheidet. Entnahmen des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG). Daneben steht ein Wahlrecht: Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 1 EStG unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG). Für Nutzungen und Leistungen gilt das nicht (S. 5).

Weil sich die abziehbare Zuwendungshöhe nach dem bei der Entnahme angesetzten Wert bemisst (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG), hängen beide Normen zusammen. Daraus folgt eine echte Wahl mit zwei sauber gegenläufigen Konsequenzen:

  • Buchwert: Die Entnahme löst keinen Entnahmegewinn aus, dafür ist auch der Spendenabzug auf den Buchwert begrenzt. Das passt, wenn im Wirtschaftsgut hohe stille Reserven stecken und die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 EStG ohnehin nicht ausgeschöpft werden könnten.
  • Teilwert: Die stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert, dafür ist die Zuwendung in Höhe des Teilwerts abziehbar. Das rechnet sich, wenn der Abzug im selben Jahr oder über den Sondervortrag vollständig wirkt.

Der Merksatz dazu: Beim Buchwert sparst du die Steuer auf die stillen Reserven, beim Teilwert kaufst du dir mit dieser Steuer einen höheren Abzug. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Steuersatz, von der Höhe der stillen Reserven und davon ab, ob der Abzug überhaupt Wirkung entfaltet. Diese Rechnung gehört vor den Übertragungsvertrag.

Was bei Immobilien und Beteiligungen dazukommt

Bei Grundstücken und GmbH-Anteilen ist die Übertragung als solche formbedürftig, und die Bewertung braucht in aller Regel eine belastbare Grundlage, weil die Stiftung sie in ihrer Zuwendungsbestätigung angeben muss. Bei Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen ist zusätzlich der dritte Fall der Tabelle im Blick zu behalten: Der gemeine Wert gilt nur, wenn eine Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG). Läuft also noch eine steuerliche Behaltensfrist, greift stattdessen die Deckelung auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Satz 4.

4. Fällt auf eine Zustiftung Umsatzsteuer an?

Bei einer Geldzustiftung nein, bei einer Sachzustiftung aus einem Unternehmen möglicherweise ja. Der Ausgangspunkt: Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Einer Zustiftung fehlt genau das Merkmal des Entgelts, denn sie ist unentgeltlich. Geld selbst ist zudem kein Liefergegenstand. Eine Zustiftung aus dem Privatvermögen einer Privatperson ist schon deshalb kein steuerbarer Umsatz, weil kein Unternehmer handelt.

Die Ausnahme: unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen

Anders liegt es, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand aus seinem Unternehmen zustiftet. Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG), sowie jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens (Nr. 3). Entscheidend ist die Bedingung am Ende der Vorschrift: Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG).

Praktisch heißt das: Hat der Zustifter beim Erwerb des Gegenstands keine Vorsteuer gezogen, entsteht auch bei der unentgeltlichen Zuwendung keine Umsatzsteuer. Hat er sie gezogen, wird die Zuwendung wie eine Lieferung behandelt. Der Trost dabei ist einkommensteuerlicher Natur: Die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer erhöht die abziehbare Zuwendungshöhe (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG). Die Umsatzsteuer der Stiftung selbst, also die Frage, wann sie mit eigenen Leistungen unternehmerisch tätig wird, behandelt der Beitrag Stiftung und Umsatzsteuer.

Der Sonderfall Betriebszustiftung

Wird nicht ein einzelner Gegenstand, sondern ein ganzer Betrieb zugestiftet, lohnt der Blick auf § 1 Abs. 1a UStG: Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Die unentgeltliche Übertragung ist im Wortlaut also ausdrücklich erfasst. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt insbesondere davon ab, ob die empfangende Stiftung insoweit Unternehmerin ist und den Betrieb fortführt. Das ist eine Frage für die Vorbereitung, nicht für die Nachbetrachtung.

5. Wann ist eine Zustiftung von der Schenkungsteuer befreit?

Wenn die empfangende Stiftung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen.

Zwei Merkmale sind hart. Erstens muss die Satzung stimmen und die tatsächliche Geschäftsführung dazu passen; beides steht nebeneinander im Gesetz. Zweitens verlangt die Vorschrift Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Eine Stiftung, die neben ihrem gemeinnützigen Zweck auch die Familie des Stifters versorgt, fällt nicht ohne Weiteres darunter.

Die Zehnjahresfalle in Satz 2

Die Befreiung ist nicht endgültig. Sie fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b S. 2 ErbStG).

Für einen Zustifter bedeutet das ein Risiko, das er selbst nicht steuern kann: Verliert die Stiftung Jahre später ihre Gemeinnützigkeit, kann die Schenkungsteuer rückwirkend anfallen. Wer eine größere Summe in eine fremde Stiftung gibt, sollte sich deshalb ihren aktuellen Freistellungsbescheid zeigen lassen und einen Blick auf die Struktur ihrer Tätigkeiten werfen. Woran die Gemeinnützigkeit typischerweise scheitert, beschreibt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren.

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6. Warum ist die Zustiftung an eine Familienstiftung eine Schenkung?

Weil sie keinen steuerbegünstigten Zweck fördert und deshalb aus dem gesamten Begünstigungssystem herausfällt. Eine Familienstiftung verfolgt keine Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO. Damit fehlt die Grundvoraussetzung des § 10b Abs. 1 S. 1 EStG, es gibt weder den allgemeinen Sonderausgabenabzug noch den Sondervortrag nach Absatz 1a, und die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG greift ebenfalls nicht.

Was bleibt, ist der schenkungsteuerliche Grundtatbestand: Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Stiftung ist eine eigene juristische Person und wird durch die Zustiftung bereichert. Davon zu unterscheiden ist die Erstausstattung im Stiftungsgeschäft, die einen eigenen Tatbestand hat: der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).

Die offene Frage bei der Steuerklasse

Genau an dieser Unterscheidung hängt eine Frage, die sich aus dem Gesetzestext allein nicht beantworten lässt. Für die Errichtung gibt es ein Privileg: In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Sind die Kinder die entferntest Berechtigten, wird die Erstausstattung also nach Steuerklasse I besteuert, obwohl Empfängerin eine juristische Person ist.

Der Wortlaut nennt ausschließlich diese beiden Tatbestände. Eine spätere Zustiftung an eine bereits bestehende Familienstiftung ist dem Wortlaut nach eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und in § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nicht genannt. Ob das Steuerklassenprivileg gleichwohl auf sie anzuwenden ist, behaupten wir hier weder in die eine noch in die andere Richtung. Der Unterschied ist erheblich, denn ohne das Privileg gilt der Grundsatz des § 15 Abs. 1 ErbStG, nach dem alle übrigen Erwerber in die Steuerklasse III fallen, mit einem Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Mit dem Privileg und Kindern als entferntest Berechtigten stünde dagegen der Freibetrag von 400.000 Euro im Raum (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Lass diese Frage vor einer größeren Zustiftung an die eigene Familienstiftung ausdrücklich klären und rechne beide Varianten durch.

Was die Zustiftung an der laufenden Besteuerung ändert

An der Besteuerung der Familienstiftung selbst ändert die Zustiftung nichts: Es bleibt bis 2027 bei 15 Prozent Körperschaftsteuer (ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Erträge und einem Freibetrag von 5.000 Euro (§ 24 KStG). Einen Effekt hat sie aber auf die Erbersatzsteuer. Das zugestiftete Vermögen gehört ab der Übertragung zum Vermögen der Stiftung, das in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Für diese Steuer wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, und die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Der Mechanismus im Detail steht im Beitrag Erbersatzsteuer.

Zusammengefasst zahlt eine Zustiftung an die Familienstiftung also zweimal in die Steuer ein: einmal sofort über die Schenkungsteuer und später über eine erhöhte Bemessungsgrundlage bei der Erbersatzsteuer. Das ist kein Argument gegen die Familienstiftung, aber eines dafür, den Zeitpunkt und die Höhe bewusst zu wählen.

7. Was brauchst du für das Finanzamt, und wer haftet für eine falsche Bestätigung?

Du brauchst eine Zuwendungsbestätigung der Stiftung, und für deren Richtigkeit haftet im Grundsatz nicht du, sondern wer sie ausstellt. § 10b Abs. 4 S. 1 EStG stellt das ausdrücklich klar: Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Die Kehrseite steht in den Sätzen 2 und 3: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer; diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen, die für ihn handelnden natürlichen Personen nur nachrangig (§ 10b Abs. 4 S. 4 EStG).

Für dich als Zustifter heißt das dreierlei. Der Vertrauensschutz ist stark, aber er endet bei grober Fahrlässigkeit; wer eine offensichtlich falsche Wertangabe in der Bestätigung akzeptiert, verliert ihn. Die Bestätigung muss die Widmung in den Vermögensstock erkennen lassen, sonst fehlt dem Finanzamt die Grundlage für den Sondervortrag. Und bei Sachzustiftungen gehört der Bewertungsnachweis in dieselbe Akte wie der Übertragungsvertrag.

8. Welche steuerlichen Fehler kosten bei Zustiftungen am meisten?

  • Den Sondervortrag nicht beantragen: Er wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Ohne Antrag läuft die Zuwendung allein über die Prozentgrenzen des Absatzes 1.
  • Auf einen zweiten Sondervortrag im selben Zeitraum bauen: Er bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und ist der Höhe nach nur einmal nutzbar (§ 10b Abs. 1a S. 3 EStG). Wer zwei große Zustiftungen plant, terminiert sie mit Blick auf diese Grenze.
  • In verbrauchbares Vermögen zustiften: Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind vom Sondervortrag ausgeschlossen (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Das betrifft nicht nur reine Verbrauchsstiftungen, sondern auch Satzungen, die Teile des Vermögens zum Verbrauch freigeben.
  • Sachwerte übertragen, bevor die Bewertung steht: Nach der Übertragung ist die Entscheidung zwischen Buchwert und Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG) nicht mehr zu treffen, und die Zuwendungshöhe folgt der abgestuften Regel des § 10b Abs. 3 EStG.
  • Die Umsatzsteuer auf Sachzuwendungen aus dem Unternehmen übersehen: Hat der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die unentgeltliche Zuwendung einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG).
  • Die Zustiftung an die eigene Familienstiftung wie eine Spende behandeln: Sie ist nicht abziehbar und als freigebige Zuwendung schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Frage der Steuerklasse gehört vorher geklärt, nicht in den Steuerbescheid.
  • Nur auf das Zuwendungsjahr schauen: Ein Rücktrag in das Vorjahr ist nicht vorgesehen. Der Abzug wirkt im Jahr der Zuwendung und in der Zukunft, nie rückwärts. Deshalb ist der Zeitpunkt der Zustiftung ein Planungsparameter, kein Zufall.

Unser Fazit

Steuerlich ist die Zustiftung in eine gemeinnützige Stiftung eines der wirksamsten Instrumente, die das Einkommensteuerrecht kennt: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte im allgemeinen Abzug mit zeitlich unbegrenztem Vortrag, dazu auf Antrag bis zu 1 Million Euro über zehn Veranlagungszeiträume, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro. Wer das ausschöpfen will, plant nicht die Zustiftung, sondern ihren Zeitpunkt und ihre Verteilung.

Drei Einschränkungen gehören ehrlich dazu. Der Sondervortrag ist der Höhe nach nur einmal im Zehnjahreszeitraum nutzbar und nicht alle zehn Jahre erneut. Er greift nie bei verbrauchbarem Vermögen. Und er ist antragsgebunden. Bei Sachzustiftungen entscheidet die Bewertung vor der Übertragung über die Höhe des Abzugs, bei Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb zusätzlich das Wahlrecht zwischen Buchwert und Teilwert.

Bei der Familienstiftung gilt von alldem nichts. Dort ist die Zustiftung eine freigebige Zuwendung, sie ist schenkungsteuerpflichtig, nicht abziehbar und erhöht die Bemessungsgrundlage der Erbersatzsteuer. Ob für die Steuerklasse dasselbe Privileg gilt wie bei der Errichtung, ist eine Frage, die vor der Überweisung auf den Tisch gehört. Der Unterschied zwischen einem Freibetrag von 20.000 Euro und einem von 400.000 Euro rechtfertigt jede Stunde Vorbereitung.

Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern.

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Häufige Fragen

Ja. Begünstigt sind Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Die Norm knüpft an den Vermögensstock an, nicht an die Gründereigenschaft. Wer einer fremden, bereits bestehenden Stiftung zustiftet, kann den Sondervortrag deshalb genauso beantragen wie ein Erststifter.

Sie gehen nicht verloren. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG). Der Vortrag ist zeitlich nicht begrenzt. Ein Rücktrag in frühere Jahre ist dagegen nicht vorgesehen.

Nein. Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Der allgemeine Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG bleibt davon unberührt, sofern die Stiftung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verfolgt.

Der Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro gilt für Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Er ist aber kein zweiter Topf: Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (S. 3).

Nein. Der Sonderausgabenabzug setzt die Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO voraus (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Eine Familienstiftung verfolgt solche Zwecke nicht. Die Zuwendung ist stattdessen eine freigebige Zuwendung und unterliegt der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Sonderausgabenabzug für Zuwendungen, Höchstbeträge 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille aus Umsätzen zuzüglich Löhnen und Gehältern: § 10b Abs. 1 S. 1 EStG; begünstigte Empfänger: § 10b Abs. 1 S. 2 EStG; Amtshilfe und Beitreibung bei ausländischen Empfängern: § 10b Abs. 1 S. 3 EStG; Vortrag des übersteigenden Betrags: § 10b Abs. 1 S. 9 EStG; Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG: § 10b Abs. 1 S. 10 EStG
  • Sondervortrag für Zuwendungen in den Vermögensstock, 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung, auf Antrag über zehn Veranlagungszeiträume: § 10b Abs. 1a S. 1 EStG; Ausschluss verbrauchbaren Vermögens: § 10b Abs. 1a S. 2 EStG; Bezug auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und einmalige Inanspruchnahme der Höhe nach: § 10b Abs. 1a S. 3 EStG; Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG: § 10b Abs. 1a S. 4 EStG
  • Sachzuwendungen und ihre Bewertung, Ausnahme für Nutzungen und Leistungen: § 10b Abs. 3 S. 1 bis 4 EStG; Aufwandsspende: § 10b Abs. 3 S. 5, 6 EStG
  • Vertrauensschutz des Zuwendenden, Haftung des Ausstellers mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags, vorrangige Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers: § 10b Abs. 4 EStG
  • Entnahme grundsätzlich mit dem Teilwert, Buchwertansatz bei unentgeltlicher Überlassung an eine steuerbefreite Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke: § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 und S. 4 EStG; keine Anwendung auf Nutzungen und Leistungen: S. 5
  • Steuerbare Umsätze: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Geschäftsveräußerung im Ganzen, auch bei unentgeltlicher Übereignung nicht steuerbar: § 1 Abs. 1a UStG; unentgeltliche Wertabgaben und Vorsteuerabzugs-Voraussetzung: § 3 Abs. 1b UStG
  • Freigebige Zuwendung unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
  • Steuerbefreiung für Zuwendungen an steuerbegünstigte Empfänger und rückwirkender Wegfall binnen zehn Jahren: § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG
  • Steuerklassen und Steuerklasse III für alle übrigen Erwerber: § 15 Abs. 1 ErbStG; Steuerklassenprivileg für die Fälle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag und Steuersatzberechnung bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG
  • Persönliche Freibeträge, 400.000 Euro für Kinder und 20.000 Euro in der Steuerklasse III: § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 ErbStG; Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Körperschaftsteuer-Freibetrag der Familienstiftung: § 24 KStG
  • Gesetzestexte abgerufen am 3. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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