Eine Stiftung zahlt Umsatzsteuer, sobald sie als Unternehmerin steuerpflichtige Leistungen erbringt: dann mit 19 %, im Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung mit 7 %. Reine Vermögensverwaltung, also Vermietung und Kapitalanlage, bleibt umsatzsteuerfrei, dafür ohne Vorsteuerabzug. Bis 25.000 € Vorjahresumsatz greift zusätzlich die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG.
Die Umsatzsteuer ist bei Stiftungen die am häufigsten unterschätzte Steuerart. Das liegt daran, dass sie einer anderen Logik folgt als die Körperschaftsteuer: Sie knüpft nicht an den Gewinn der Stiftung an, sondern an jede einzelne Leistung, die sie nach außen erbringt. Eine Stiftung kann deshalb ertragsteuerlich privilegiert und umsatzsteuerlich voll steuerpflichtig sein – oder umgekehrt umsatzsteuerfrei und genau deshalb um den Vorsteuerabzug gebracht.
Dieser Beitrag zeigt, wann die Stiftung Unternehmerin im Sinne des UStG wird, welcher Satz dann gilt und wo sich der Verzicht auf die Steuerfreiheit rechnet. Die Systematik aller Steuerarten erklärt der Grundlagenbeitrag Stiftung und Steuern; hier geht es ausschließlich um die Umsatzsteuer.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundregel: Reine Vermögensverwaltung ist umsatzsteuerfrei. Vermietung und Verpachtung fallen unter § 4 Nr. 12 UStG, Zinsen und Dividenden sind schon kein umsatzsteuerbarer Vorgang.
- Der Preis der Steuerfreiheit: Wer keine Umsatzsteuer ausweist, zieht auch keine Vorsteuer. Die 19 % auf Reparatur- und Sanierungsrechnungen bleiben dann echte Kosten (§ 15 Abs. 2 UStG).
- Kippschalter Zusatzleistungen: Reinigung, Wartung, umfassende Verwaltung oder kurzfristige Vermietung mit Hotel-Charakter machen die Tätigkeit gewerblich und damit umsatzsteuerpflichtig (7 % oder 19 %).
- Kleinunternehmer: Bis 25.000 € Umsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr keine Umsatzsteuer-Ausweisung, aber auch kein Vorsteuerabzug (§ 19 UStG).
- Gemeinnützig heißt nicht umsatzsteuerfrei: Im Zweckbetrieb gelten 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG), zweckfremde Aktivitäten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind voll steuerpflichtig.
- Gestaltungshebel: Bei Vermietung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer kann die Stiftung nach § 9 UStG freiwillig zur Steuerpflicht optieren und sich so die Vorsteuer aus Sanierungskosten zurückholen.
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1. Ist eine Stiftung umsatzsteuerpflichtig?
Nur dann, wenn sie steuerpflichtige Leistungen erbringt: Eine Stiftung, die sich auf reine Vermögensverwaltung beschränkt, zahlt keine Umsatzsteuer, denn Vermietung und Verpachtung sind nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei und Kapitalerträge sind gar nicht erst umsatzsteuerbar. Sobald die Stiftung darüber hinaus Waren oder Dienstleistungen anbietet, wird sie umsatzsteuerlich behandelt wie jedes andere Unternehmen. Der Merksatz dazu: Die Umsatzsteuer fragt nicht, wer leistet, sondern was geleistet wird.
Zwei Fragen, die auseinandergehalten gehören
Umsatzsteuerlich sind immer zwei Prüfungen zu trennen. Erstens: Ist die Stiftung Unternehmerin? Das ist sie, wenn sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Zweitens: Sind ihre Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei? Diese Frage beantwortet der Befreiungskatalog des § 4 UStG. Für die Praxis bedeutet das: Eine vermietende Stiftung erfüllt zwar regelmäßig das erste Kriterium, ihre Mieten sind aber nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Das wirtschaftliche Ergebnis ist dasselbe wie bei einer nicht unternehmerisch tätigen Stiftung – keine Umsatzsteuer auf die Miete -, mit einem entscheidenden Unterschied: Nur wer Unternehmerin ist, kann überhaupt nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren.
Was bei reiner Vermögensverwaltung gilt
Die Vermögensverwaltung ist der Normalfall der Familienstiftung: Wohnungen und Grundstücke werden vermietet, Geschäftsräume verpachtet, Kapital angelegt. Alle drei Bereiche lösen keine Umsatzsteuer aus. Die Verpachtung wird dabei genauso behandelt wie die Vermietung, unabhängig davon, ob es um ein Grundstück oder um einen Geschäftsbetrieb geht. Zinsen, Dividenden und Erträge aus dem Wertpapierhandel sind schon deshalb außen vor, weil ihnen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Die Faustregel aus der Praxis: Eine kleine Familienstiftung mit zwei Immobilien zur Wohnungsvermietung ist umsatzsteuerfrei, hat keinen Vorsteuerabzug und muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Die Kehrseite: kein Vorsteuerabzug
Steuerfreiheit klingt zunächst wie ein Vorteil, hat aber einen Preis. Wer steuerfreie Umsätze ausführt, ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Fällt am vermieteten Objekt eine Reparatur über 20.000 € netto an, trägt die Stiftung die darauf entfallenden 19 % in voller Höhe selbst. Sie steht insoweit wie eine Endverbraucherin da. Genau deshalb ist die Steuerfreiheit bei renovierungsintensiven Objekten nicht automatisch die günstigere Variante.
2. Wann wird aus der Vermögensverwaltung ein umsatzsteuerpflichtiger Geschäftsbetrieb?
Sobald zur Überlassung der Sache eine eigenständige Leistung hinzutritt: Reinigung, Wartung oder eine umfassende Verwaltungsleistung, die über das reine Vermieten hinausgeht, machen die Tätigkeit gewerblich. Die Grenze verläuft dort, wo die Stiftung nicht mehr nur Vermögen überlässt, sondern selbst tätig wird.
Zusätzliche Dienstleistungen rund um die Vermietung
Wer neben der Wohnung auch Reinigung, technische Wartung oder ein Dienstleistungspaket anbietet, verlässt die Vermögensverwaltung. Steuerlich ist der Unterschied fundamental: Aus einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietung wird eine steuerpflichtige Leistung mit allen Folgen – Umsatzsteuer auf das Entgelt, dafür aber auch Vorsteuerabzug auf die Eingangsleistungen. Praktisch relevant wird das bei Serviced Apartments, möblierten Vermietungen mit Servicepaket und bei Betreiberkonzepten.
Kurzfristige Vermietung mit Hotel-Charakter
Ferienwohnungen mit täglicher Reinigung, Wäschewechsel und ähnlichen Leistungen lösen die Umsatzsteuerpflicht aus, je nach Ausgestaltung mit 7 % oder 19 %. Das ist der häufigste Stolperstein in Stiftungen, die ihr Immobilienportfolio um ein Ferienobjekt ergänzen: Ertragsteuerlich mag die Struktur unverändert wirken, umsatzsteuerlich wechselt sie das Regime, samt Voranmeldungs- und Erklärungspflichten.
Eigenes Unternehmen, Handel und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Verkauft die Stiftung Waren oder erbringt sie Dienstleistungen am Markt, ist sie mit diesen Umsätzen regulär steuerpflichtig. Der steuerrechtliche Begriff dafür ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, den § 14 AO als selbständige nachhaltige Tätigkeit definiert, durch die Einnahmen erzielt werden und die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht. Wichtig ist die Trennschärfe: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb entscheidet über Gewerbesteuer und – bei gemeinnützigen Stiftungen – über die Steuerbegünstigung; die Umsatzsteuerpflicht folgt eigenen Regeln des UStG. Beide Fragen laufen oft parallel, aber nicht zwingend.
3. Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Stiftungen?
Für steuerpflichtige Leistungen einer Stiftung gilt der Regelsteuersatz von 19 %; begünstigte Leistungen und Leistungen im Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung werden mit 7 % besteuert. Einen eigenen Steuersatz für Stiftungen kennt das Umsatzsteuerrecht nicht – maßgeblich ist immer die Art der Leistung.
| Tätigkeit der Stiftung | Umsatzsteuerliche Behandlung |
|---|---|
| Vermietung von Wohnraum und Grundstücken | steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG), kein Vorsteuerabzug |
| Verpachtung im Rahmen der Vermögensverwaltung | steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG) |
| Zinsen, Dividenden, Erträge aus Wertpapieren | kein umsatzsteuerbarer Vorgang |
| Vermietung mit Option zur Steuerpflicht (§ 9 UStG) | 19 %, dafür voller Vorsteuerabzug |
| Kurzfristige Vermietung mit Hotel-Charakter | 7 % oder 19 %, je nach Ausgestaltung |
| Verkauf von Waren und Dienstleistungen | 19 % (Regelsteuersatz) |
| Leistungen im Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung | 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) |
| Zweckdienliche Leistungen gemeinnütziger Träger | steuerfrei (§ 4 Nr. 18 UStG) |
Die Tabelle zeigt zugleich, warum die pauschale Aussage „Stiftungen zahlen keine Umsatzsteuer“ in die Irre führt. Dieselbe Stiftung kann parallel steuerfreie Mieten, mit 7 % besteuerte Zweckbetriebsleistungen und mit 19 % besteuerte Handelsumsätze haben. Umsatzsteuerlich wird deshalb nicht die Stiftung eingeordnet, sondern jeder Umsatz einzeln.
4. Wann greift die Kleinunternehmer-Regelung für Stiftungen?
Die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG greift, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € beträgt. Die Vorjahresgrenze liegt seit 2025 bei 25.000 €; zuvor waren es 22.000 € (Jahressteuergesetz 2024).
Die Folge ist eine Vereinfachung mit Preisschild: Die Stiftung weist keine Umsatzsteuer aus und muss sie nicht abführen, verliert im Gegenzug aber den Vorsteuerabzug. Für eine Stiftung mit kleinem Nebenumsatz, etwa dem Verkauf einer Publikation oder gelegentlichen Seminaren, ist das meist die schlankere Lösung. Wer dagegen größere Investitionen plant, gibt mit der Kleinunternehmer-Regelung die Vorsteuer aus genau diesen Investitionen auf.
Ein Punkt gehört ausdrücklich in die Abstimmung mit dem Steuerberater: Ob und in welchem Umfang steuerfreie Vermietungsumsätze in die Grenzen einzurechnen sind, richtet sich nach der Gesamtumsatz-Definition des § 19 UStG. Gerade bei Stiftungen mit hohen Mieteinnahmen und kleinem gewerblichem Nebenbereich entscheidet dieser Punkt darüber, ob die Regelung überhaupt anwendbar ist.
5. Wann kann eine Stiftung Vorsteuer abziehen?
Nur dann, wenn sie selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist kein Vorteil der Rechtsform, sondern das Spiegelbild der eigenen Steuerpflicht: Wer Umsatzsteuer schuldet, darf die in Eingangsrechnungen enthaltene Steuer abziehen; wer steuerfrei leistet, darf es nicht (§ 15 Abs. 2 UStG).
Die Option nach § 9 UStG bei Gewerbeimmobilien
Vermietet die Stiftung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, kann sie auf die Steuerfreiheit verzichten und freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren (§ 9 UStG). Für den Mieter ist die Umsatzsteuer dann ein durchlaufender Posten, für die Stiftung öffnet sich der Vorsteuerabzug auf Sanierungs- und Modernisierungskosten. Bei der Vermietung von Wohnraum an Privatmieter geht das nicht, weil dem Mieter der Vorsteuerabzug fehlt.
Beispielrechnung (Annahmen frei gewählt): Die Stiftung saniert eine an einen Handwerksbetrieb vermietete Gewerbeimmobilie für 200.000 € netto. Auf der Rechnung stehen 38.000 € Umsatzsteuer. Ohne Option bleiben diese 38.000 € endgültige Kosten der Stiftung. Mit der Option nach § 9 UStG zieht die Stiftung die 38.000 € als Vorsteuer, weist dafür auf die Miete 19 % aus, die der Mieter seinerseits als Vorsteuer geltend macht. Wirtschaftlich verschiebt sich damit ein sechsstelliger Sanierungsaufwand um den vollen Steueranteil.
Immobilienkauf und Bauleistungen
Beim Erwerb eines bestehenden Gebäudes fällt keine Umsatzsteuer an, weil Grundstücksumsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei sind; stattdessen wird Grunderwerbsteuer fällig. Anders bei Bauleistungen: Neubau, Sanierung und sonstige Bauleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Ob die Stiftung die darin enthaltene Vorsteuer ziehen kann, hängt allein davon ab, wie sie das Objekt anschließend verwendet. Vermietet sie steuerfrei, bleibt sie auf der Steuer sitzen. Weitere steuerliche Besonderheiten von Immobilien im Stiftungsvermögen behandelt der Beitrag Immobilien und Spekulationsfrist in der Stiftung.
Keine doppelte Geltendmachung
Ein Fehler, der in der Praxis regelmäßig auffällt: Vorsteuer wird abgezogen, obwohl die zugehörigen Ausgangsumsätze steuerfrei sind. Die Regel ist eindeutig – die Stiftung darf Vorsteuer nur abziehen, wenn sie selbst eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt. Bei rein steuerfreier Vermietung bleibt die Vorsteuer auf Reparaturen bei der Stiftung hängen. Wird der Abzug dennoch geltend gemacht, drohen Rückforderung und Zinsen.
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Stiftungs-Check starten6. Wie wird eine Stiftung besteuert?
Eine Stiftung wird auf mehreren voneinander unabhängigen Ebenen besteuert: Körperschaftsteuer von 15 % plus Solidaritätszuschlag auf ihre Erträge nach einem Freibetrag von 5.000 € (§§ 23, 24 KStG), Gewerbesteuer nur bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, Umsatzsteuer auf jede steuerpflichtige Leistung und – bei der Familienstiftung – die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.
Für das Verständnis der Umsatzsteuer ist vor allem die Unabhängigkeit dieser Ebenen wichtig. Eine vermögensverwaltende Familienstiftung zahlt Körperschaftsteuer auf ihre Mietüberschüsse, aber keine Gewerbesteuer und keine Umsatzsteuer. Eine gemeinnützige Stiftung kann von der Körperschaftsteuer befreit sein und trotzdem Umsatzsteuer schulden. Wer also nur den Körperschaftsteuersatz betrachtet, übersieht regelmäßig die Umsatzsteuer und den fehlenden Vorsteuerabzug. Den Überblick über die steuerlichen Hebel beider Stiftungswelten gibt der Beitrag Steuerliche Vorteile einer Stiftung.
7. Sind gemeinnützige Organisationen umsatzsteuerpflichtig?
Ja, Gemeinnützigkeit befreit nicht pauschal von der Umsatzsteuer. Sie führt lediglich dazu, dass bestimmte zweckdienliche Leistungen steuerfrei sind und Leistungen im Zweckbetrieb dem ermäßigten Satz von 7 % unterliegen. Alles außerhalb der Zweckverwirklichung wird voll umsatzsteuerpflichtig.
Befreiung und ermäßigter Satz
Für zweckdienliche Leistungen kommt eine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht, etwa im Bereich der Wohlfahrtspflege oder der Bildung. Greift keine Befreiung, bleibt der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Leistungen im Rahmen des Zweckbetriebs nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Der Zweckbetrieb ist dabei kein Freibrief, sondern ein eng definierter Begriff der Abgabenordnung: Er setzt voraus, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen (§ 65 AO).
Zweckfremde Einkünfte sind voll steuerpflichtig
Aktivitäten außerhalb der Zweckverwirklichung, also im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, werden umsatzsteuerlich voll erfasst – mit 19 % und ohne Rücksicht darauf, dass die Erträge später gemeinnützig verwendet werden. Der Merksatz: Die Verwendung der Mittel entscheidet über die Gemeinnützigkeit, nicht über die Umsatzsteuer. Weil ein zu großer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugleich den Status gefährden kann, gehört die saubere Sphärentrennung zur Pflichtaufgabe; welche Verstöße den Status kosten, zeigt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren. Die vollständige Steuersystematik der gemeinnützigen Stiftung findest du im Beitrag Gemeinnützige Stiftung und Steuern.
8. Welche Fehler kosten bei der Umsatzsteuer am meisten?
- Steuerfreiheit mit Steuervorteil verwechseln: Wer steuerfrei vermietet, zahlt die Umsatzsteuer auf Handwerkerrechnungen selbst. Bei sanierungsintensiven Objekten ist das der teuerste Denkfehler.
- Die Option nach § 9 UStG nicht prüfen: Bei Gewerbeimmobilien mit vorsteuerabzugsberechtigten Mietern bleibt sonst regelmäßig ein fünfstelliger Vorsteuerbetrag liegen.
- Zusatzleistungen unterschätzen: Ein Servicepaket oder eine Ferienwohnung mit Hotel-Charakter kippt die umsatzsteuerliche Einordnung, oft ohne dass es in der Buchhaltung sofort auffällt.
- Vorsteuer aus steuerfreien Umsätzen ziehen: Der Abzug ist nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen; die Korrektur kommt mit Rückforderung und Zinsen.
- Gemeinnützigkeit als Umsatzsteuer-Befreiung lesen: Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb müssen getrennt abgerechnet werden, sonst wird der falsche Satz angewandt.
- Mischnutzung nicht sauber aufteilen: Wird ein Objekt teils steuerpflichtig, teils steuerfrei genutzt, ist die Vorsteuer aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Eine pauschale Zuordnung hält der Betriebsprüfung selten stand.
Unser Fazit
Umsatzsteuerlich ist die Stiftung kein Sonderfall, sondern ein ganz normaler Steuerpflichtiger, der zufällig meist steuerfreie Umsätze ausführt. Solange sie Vermögen verwaltet, bleibt sie außen vor: keine Umsatzsteuer auf Mieten, keine Voranmeldungen, aber auch kein Vorsteuerabzug. Sobald sie selbst tätig wird, gelten 19 %, im Zweckbetrieb 7 %, und unterhalb von 25.000 € Vorjahresumsatz die Kleinunternehmer-Regelung. Die eigentliche Gestaltungsfrage lautet deshalb selten „steuerpflichtig oder nicht“, sondern: Ist die Steuerfreiheit in dieser Konstellation überhaupt die günstigere Variante? Bei Gewerbeimmobilien mit hohem Investitionsbedarf lautet die Antwort oft nein – und dann führt der Weg über die Option nach § 9 UStG.
FAQ zur Umsatzsteuer in der Stiftung
Muss eine Stiftung Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?
Nur, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Eine Stiftung mit reiner Wohnungsvermietung gibt keine Voranmeldungen ab. Sobald steuerpflichtige Leistungen hinzukommen, greifen die Melde- und Erklärungspflichten des § 18 UStG; in welchem Rhythmus voranzumelden ist, richtet sich nach der Steuerlast der Vorjahre und wird vom Finanzamt mitgeteilt.
Ist die Vermietung durch eine Stiftung umsatzsteuerfrei?
Ja, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnraum ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs im Rahmen der Vermögensverwaltung. Kommen zusätzliche Dienstleistungen wie Reinigung oder Wartung hinzu, entfällt die Steuerfreiheit.
Kann eine Stiftung auf die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung verzichten?
Ja, aber nur bei Vermietung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer. Dann kann die Stiftung nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren und erhält im Gegenzug den Vorsteuerabzug auf Sanierungs- und Modernisierungskosten. Bei Wohnungsvermietung an Privatmieter ist die Option nicht möglich.
Fällt beim Kauf einer Immobilie durch die Stiftung Umsatzsteuer an?
Nein. Der Erwerb eines bestehenden Gebäudes ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, dafür fällt Grunderwerbsteuer an. Umsatzsteuer entsteht dagegen bei Bauleistungen wie Neubau oder Sanierung; die Vorsteuer daraus ist nur abziehbar, wenn die Stiftung das Objekt anschließend umsatzsteuerpflichtig verwendet.
Zahlt eine Stiftung Umsatzsteuer auf Zinsen und Dividenden?
Nein. Zinsen, Dividenden und Erträge aus dem Wertpapierhandel sind kein umsatzsteuerbarer Vorgang, weil ihnen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Ertragsteuerlich werden sie dagegen erfasst, in der Familienstiftung mit 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag nach dem Freibetrag von 5.000 €.
Wie wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien aufgeteilt?
Verwendet die Stiftung ein Objekt teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze, ist die Vorsteuer aufzuteilen; abziehbar ist nur der Anteil, der den steuerpflichtigen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 UStG). Der Aufteilungsmaßstab gehört vorab dokumentiert und mit dem Steuerberater abgestimmt.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Unternehmereigenschaft: § 2 Abs. 1 UStG; Steuerbefreiungen: § 4 UStG
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken: § 4 Nr. 12 UStG; Grundstücksumsätze: § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG; zweckdienliche Leistungen gemeinnütziger Träger: § 4 Nr. 18 UStG
- Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option): § 9 UStG
- Steuersätze: Regelsteuersatz 19 % § 12 Abs. 1 UStG; ermäßigter Satz 7 % § 12 Abs. 2 UStG, Zweckbetrieb § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
- Vorsteuerabzug: § 15 Abs. 1 UStG; Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen: § 15 Abs. 2 UStG; Aufteilung bei gemischter Verwendung: § 15 Abs. 4 UStG
- Kleinunternehmer-Regelung, Grenzen 25.000 € (Vorjahr, ab 2025 nach dem Jahressteuergesetz 2024; zuvor 22.000 €) und 100.000 € (laufendes Jahr): § 19 UStG; Voranmeldung und Erklärung: § 18 UStG
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Abgrenzung zur Vermögensverwaltung: § 14 AO; Zweckbetrieb: § 65 AO
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
- Praxiswerte und Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.