Schenkungssteuer Freibetrag: Alle Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 17 Min.
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Schenkungssteuer Freibetrag: Alle Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Der Schenkungssteuer-Freibetrag richtet sich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I und 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Er gilt je Schenker und lebt nach zehn Jahren vollständig neu auf (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

Freibetrag heißt: Bis zu diesem Betrag bleibt die Zuwendung steuerfrei, besteuert wird erst der darüber liegende Teil. Einen jährlichen Schenkungsfreibetrag gibt es nicht, auch wenn er in Foren hartnäckig behauptet wird. Maßgeblich ist immer der Zehnjahreszeitraum.

Dieser Beitrag beantwortet die Freibetragsfrage: welcher Betrag für wen gilt, wie oft er zur Verfügung steht und welche Zuwendungen ihn gar nicht erst verbrauchen. Wie Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz zusammen die fertige Steuer ergeben, ordnet unser Überblick zur Schenkungssteuer ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Kinder und Stiefkinder haben 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Urenkel und übrige Steuerklasse I 100.000 Euro.
  • In den Steuerklassen II und III bleiben 20.000 Euro steuerfrei.
  • Der Freibetrag gilt je Schenker und Beschenktem und lebt nach zehn Jahren neu auf (§ 14 ErbStG).
  • Es gibt keinen jährlichen Schenkungsfreibetrag, dieser verbreitete Irrtum kostet Geld.

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1. Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungssteuer?

Die Beträge stehen abschließend in § 16 Abs. 1 ErbStG. Sie hängen ausschließlich am Verwandtschaftsverhältnis, nicht an der Art des übertragenen Vermögens, nicht am Alter der Beteiligten und nicht am Anlass der Schenkung. Die Steuerklasse nach § 15 Abs. 1 ErbStG entscheidet dabei, welche Nummer greift.

BeschenkterSteuerklasseFreibetragFundstelle
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Kind, Stiefkind, AdoptivkindI400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Enkel, dessen eigener Elternteil bereits verstorben istI400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Enkel und Stiefenkel bei lebendem ElternteilI200.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Urenkel und alle übrigen Abkömmlinge der Steuerklasse II100.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Eltern und Großeltern bei einer Schenkung zu LebzeitenII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener EhegatteII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
Nichtehelicher Lebensgefährte, Freunde, entfernte Verwandte, alle übrigen ErwerberIII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

Zwei Zeilen dieser Tabelle überraschen regelmäßig. Erstens: Eltern und Großeltern gehören nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 4 ErbStG). Schenkt ein Kind seinen Eltern etwas zu Lebzeiten, gilt Steuerklasse II mit 20.000 Euro. Zweitens: Der nichteheliche Lebensgefährte steht mit 20.000 Euro genauso da wie ein Fremder, unabhängig davon, wie lange die Beziehung besteht.

Wer als Kind im Sinne des Gesetzes gilt

Steuerklasse I Nr. 2 umfasst nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 ErbStG die Kinder und Stiefkinder. Stiefkinder erhalten damit denselben Freibetrag von 400.000 Euro wie leibliche Kinder, ohne dass es auf eine Adoption ankäme. Adoptivkinder sind bürgerlich-rechtlich Kinder und fallen ebenfalls unter Nr. 2; § 15 Abs. 1a ErbStG stellt zusätzlich klar, dass die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 auch dann gelten, wenn die Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.

Pflegekinder nennt das Gesetz an dieser Stelle nicht. Ohne Adoption bleibt es deshalb bei Steuerklasse III und 20.000 Euro, auch wenn das Kind seit Jahren im Haushalt lebt (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Wer ein Pflegekind dauerhaft absichern will, sollte diesen Unterschied kennen, bevor er überträgt.

Wenn Schenker oder Beschenkter im Ausland leben

Der volle Freibetrag setzt unbeschränkte Steuerpflicht voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Liegt nur beschränkte Steuerpflicht vor, weil weder Schenker noch Beschenkter im Inland ansässig sind und lediglich Inlandsvermögen übergeht, wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gemindert. Maßgeblich ist das Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen Vermögen. In diesen Fällen gehört die Berechnung in die Hand eines Beraters, weil zusätzlich Doppelbesteuerungsabkommen greifen können.

2. Gilt der Freibetrag pro Person oder pro Schenkung?

Weder noch: Er gilt je Paar aus Schenker und Beschenktem. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet nur Erwerbe zusammen, die "von derselben Person" anfallen. Jede weitere schenkende Person bringt deshalb einen eigenen, vollständigen Freibetrag mit. Pro Schenkung entsteht dagegen kein neuer Freibetrag: Zwei Überweisungen desselben Vaters an dasselbe Kind teilen sich einen einzigen Betrag von 400.000 Euro.

ZuwendungFreibetragWarum
Vater an Tochter400.000 €eigener Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Mutter an dieselbe Tochter400.000 €andere Person, keine Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG
Vater an Sohn400.000 €anderer Beschenkter, eigenes Paar
Mutter an denselben Sohn400.000 €anderes Paar
Summe Eltern an zwei Kinder in zehn Jahren1.600.000 €vier Paare mal 400.000 €
Vater an Tochter, zweite Überweisung im selben Jahrzehntkein neuer Betragdasselbe Paar, Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG

Rechne das Prinzip einmal für eine vollständige Familie durch. Ein Ehepaar mit zwei Kindern verfügt über vier Paarbeziehungen zu je 400.000 Euro, zusammen 1.600.000 Euro je Zehnjahresrunde. Leben zusätzlich vier Großeltern, kommt je Enkelkind viermal ein Freibetrag von 200.000 Euro hinzu, also 800.000 Euro pro Kind und 1.600.000 Euro für beide. In Summe lassen sich in einer Runde 3.200.000 Euro steuerfrei auf die Enkelgeneration verlagern, ohne jede Gestaltung, allein durch die richtige Zuordnung.

Die Falle bei der Zuordnung

Entscheidend ist, aus wessen Vermögen die Zuwendung tatsächlich stammt, nicht, wer den Überweisungsträger unterschreibt. Fließt das Geld von einem Gemeinschaftskonto der Eheleute, ist die Zurechnung eine Frage des Einzelfalls; maßgeblich ist allein die zivilrechtliche Lage im Innenverhältnis (BFH, Urteil vom 23. November 2011, II R 33/10). Wer zwei Freibeträge nutzen will, überträgt deshalb sauber getrennt: zwei Verträge, zwei Konten, zwei Ausführungsdaten. Gehört das Vermögen von vornherein nur einem Ehegatten, steht auch nur dessen Freibetrag zur Verfügung.

3. Wann lebt der Freibetrag wieder auf?

Nach zehn Jahren, und zwar vollständig. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG zieht zur Zusammenrechnung nur Erwerbe heran, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind. Alles, was länger zurückliegt, bleibt außen vor. Der Freibetrag verfällt also nicht, er steht für den nächsten Zehnjahreszeitraum erneut in voller Höhe bereit.

Gerechnet wird taggenau rückwärts vom Tag der Ausführung der aktuellen Zuwendung (§ 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Nicht das Kalenderjahr zählt und nicht das Datum des Vertrags, sondern der Vollzug: bei Geld die Gutschrift, bei einer Immobilie der Zeitpunkt, zu dem Auflassung und Eintragungsbewilligung vorliegen und der Beschenkte die Eintragung allein herbeiführen kann (R E 9.1 Abs. 1 ErbStR). Wer die Frist um wenige Wochen verfehlt, zieht den kompletten Vorerwerb in die Zusammenrechnung. Die Frist wirkt darüber hinaus in anderen Rechtsgebieten, etwa beim Pflichtteilsergänzungsanspruch; das ordnet der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen ein.

Warum es keinen jährlichen Freibetrag gibt

Die Vorstellung, man dürfe jedes Jahr einen bestimmten Betrag steuerfrei verschenken, hat im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz keine Grundlage. § 16 ErbStG nennt keinen Jahresbetrag, und § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sammelt ausdrücklich über zehn Jahre ein. Überweist ein Vater seiner Tochter zehn Jahre lang je 40.000 Euro, hat er am Ende nicht zehnmal einen Freibetrag genutzt, sondern seinen einen Freibetrag von 400.000 Euro punktgenau aufgebraucht. Die elfte Überweisung ist steuerpflichtig, soweit sie zusammen mit den noch nicht zehn Jahre zurückliegenden Beträgen über 400.000 Euro liegt.

Zwei weitere Regeln des § 14 ErbStG solltest du kennen. Übersteigt der Wert eines früheren Erwerbs nachträglich rückwirkend den ursprünglichen Ansatz, gilt das nach § 14 Abs. 2 ErbStG auch für den späteren Erwerb als rückwirkendes Ereignis. Und § 14 Abs. 3 ErbStG deckelt die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer auf 50 Prozent dieses Erwerbs.

4. Wie nutzt du die Freibeträge über mehrere Runden?

Indem du früh anfängst und den Zehnjahrestakt als Planungsraster nimmst. Wer erst mit siebzig überträgt, hat realistisch eine Runde. Wer mit fünfzig beginnt, hat drei. Die folgenden beiden Rechnungen zeigen denselben Vermögensübergang einmal gestaffelt und einmal in einem Zug. Die planmäßige Übertragung zu Lebzeiten heißt juristisch vorweggenommene Erbfolge.

Beispielrechnung 1: 3.200.000 Euro über zwei Runden

Ein Ehepaar besitzt ein Wertpapierdepot von 3.200.000 Euro und hat zwei Kinder. Im Jahr 2026 überträgt jeder Elternteil jedem Kind 400.000 Euro. Das sind vier Zuwendungen zu je 400.000 Euro, zusammen 1.600.000 Euro. Jede einzelne bleibt exakt im Freibetrag, die Steuer beträgt null Euro.

Im Jahr 2036, nach Ablauf von zehn Jahren seit dem jeweiligen Ausführungstag, wiederholen die Eltern den Vorgang mit den restlichen 1.600.000 Euro. Auch diese Runde bleibt steuerfrei, weil alle Freibeträge neu aufgelebt sind. Nach gut zehn Jahren ist das gesamte Depot übertragen, die Schenkungsteuer beträgt insgesamt null Euro. Bei einem Vermögen von 4.800.000 Euro bräuchte dieselbe Familie eine dritte Runde im Jahr 2046, also einen Planungshorizont von zwanzig Jahren.

Beispielrechnung 2: dieselbe Summe in einem Zug

Dieselbe Familie überträgt 2026 alles auf einmal. Jedes Kind erhält von jedem Elternteil 800.000 Euro. Abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben je Zuwendung 400.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. Dafür sieht § 19 Abs. 1 ErbStG in Steuerklasse I einen Satz von 15 Prozent vor, das sind 60.000 Euro je Zuwendung.

Viermal 60.000 Euro ergeben 240.000 Euro Schenkungsteuer. Gegenüber Beispielrechnung 1 kostet die Eile also 240.000 Euro, bei identischem Vermögen und identischen Empfängern. Bezahlt wird der Vorteil mit Zeit und mit der Bereitschaft, früh Vermögen aus der Hand zu geben. Die vollständige Satztabelle und weitere Fallkonstellationen behandeln wir in eigenen Beiträgen zur Schenkungssteuer-Tabelle und zur Höhe der Schenkungssteuer.

Checkliste zur Freibetragsplanung

  • Für jedes Paar aus Schenker und Beschenktem eine eigene Zeile führen, mit Freibetrag, verbrauchtem Anteil und Restbetrag.
  • Alle Zuwendungen der letzten zehn Jahre je Schenker auflisten, mit Ausführungsdatum und Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
  • Das Ausführungsdatum schriftlich festhalten, es startet die nächste Zehnjahresfrist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
  • Prüfen, ob beide Ehegatten aus eigenem Vermögen zuwenden können, sonst steht nur ein Freibetrag zur Verfügung.
  • Großeltern früh einbeziehen, ihre Freibeträge von je 200.000 Euro je Enkel verfallen sonst ungenutzt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
  • Prüfen, ob eine sachliche Befreiung nach § 13 ErbStG greift, die den Freibetrag gar nicht erst verbraucht.
  • Bei Immobilien den Bewertungsstichtag und den Grundbucheintrag einplanen, beides verschiebt den Fristbeginn.
  • Jede Zuwendung binnen drei Monaten anzeigen, auch wenn sie im Freibetrag bleibt (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

5. Welche Freibeträge gelten für Enkel, Geschwister und Fremde?

Deutlich niedrigere als in der Kernfamilie, und der Abstand wächst mit dem Steuersatz. Wer außerhalb von Ehegatte und Kind überträgt, arbeitet mit kleinen Beträgen und muss den Zehnjahrestakt umso konsequenter nutzen.

BeschenkterFreibetragWas das praktisch bedeutet
Enkel bei lebendem Elternteil200.000 €halber Kinderfreibetrag; vier Großeltern ergeben zusammen 800.000 € je Enkel und Runde
Urenkel100.000 €noch Steuerklasse I, aber nur ein Viertel des Kinderfreibetrags
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €Steuerklasse II, Steuersatz ab 15 Prozent; schon mittlere Beträge lösen Steuer aus
Nichtehelicher Lebensgefährte20.000 €Steuerklasse III, Steuersatz ab 30 Prozent; die teuerste Konstellation des Gesetzes

Beim Enkel lohnt der genaue Blick auf die Generationenfolge. Lebt der eigene Elternteil des Enkels noch, greift § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit 200.000 Euro. Ist dieser Elternteil vorverstorben, rückt der Enkel in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf und erhält 400.000 Euro, weil die Norm ausdrücklich auch die Kinder verstorbener Kinder nennt.

Bei Geschwistern und Nichten führt die Kombination aus 20.000 Euro Freibetrag und Steuerklasse II dazu, dass praktisch jede nennenswerte Übertragung Steuer auslöst. Dasselbe gilt für den nichtehelichen Lebensgefährten in Steuerklasse III. Ob sich daraus eine Heirat, eine Adoption oder eine andere Struktur rechnet, ist eine Gestaltungsfrage und gehört in ein Beratungsgespräch, nicht in eine Faustregel.

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6. Unterscheiden sich Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft?

Die persönlichen Freibeträge sind identisch. § 1 Abs. 2 ErbStG ordnet an, dass die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen unter Lebenden gelten, und § 16 ErbStG unterscheidet nicht nach dem Anlass. Unterschiedlich sind die Zusatzfreibeträge: Mehrere davon gibt es nur im Erbfall, dafür wiederholt sich der Freibetrag nur bei der Schenkung.

MerkmalSchenkung unter LebendenErwerb von Todes wegen
Persönlicher Freibetrag500.000 bis 20.000 € nach § 16 Abs. 1 ErbStGidentisch, § 16 Abs. 1 ErbStG
Wiederholbarkeitalle zehn Jahre neu (§ 14 Abs. 1 ErbStG)einmalig, der Erbfall tritt nur einmal ein
Versorgungsfreibetragneinja, § 17 ErbStG
Erbfallkostenpauschalenein15.000 € ohne Nachweis, § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG
Freibetrag für Pflege und Unterhaltnein, nur Sonderfall § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStGbis 20.000 €, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
Familienheimunter Ehegatten befreit, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStGEhegatte § 13 Abs. 1 Nr. 4b, Kinder bis 200 m² § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Steuerklasse der ElternSteuerklasse IISteuerklasse I, § 15 Abs. 1 ErbStG

Der Versorgungsfreibetrag im Detail

Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG tritt neben den Freibetrag des § 16 ErbStG und setzt einen Erwerb von Todes wegen voraus. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner erhält 256.000 Euro (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 staffelt § 17 Abs. 2 ErbStG nach Alter:

  • bis 5 Jahre: 52.000 Euro
  • über 5 bis 10 Jahre: 41.000 Euro
  • über 10 bis 15 Jahre: 30.700 Euro
  • über 15 bis 20 Jahre: 20.500 Euro
  • über 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: 10.300 Euro

Dieser Betrag wird gekürzt um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge, die dem Hinterbliebenen aus Anlass des Todes zustehen und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, etwa eine gesetzliche Witwenrente. Bei Beamten- oder Rentenansprüchen bleibt vom Versorgungsfreibetrag deshalb oft wenig übrig. Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, rechnet der Beitrag Schenkung oder Vererbung durch.

7. Welche Zuwendungen laufen ganz am Freibetrag vorbei?

Die sachlichen Befreiungen des § 13 ErbStG. Sie wirken unabhängig vom persönlichen Freibetrag und verbrauchen ihn nicht. Wer sie kennt, hält seinen Freibetrag für die großen Übertragungen frei.

  • Unterhalt und Ausbildung: Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei. Das Studium der Tochter oder die Miete des Sohnes während der Ausbildung berührt den Freibetrag nicht, solange die Leistung angemessen bleibt.
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke: § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG befreit sie, nennt aber ausdrücklich keinen Betrag. Maßstab sind Anlass, Üblichkeit und die Vermögensverhältnisse der Beteiligten; eine feste Wertgrenze nennen weder das Gesetz noch die Erbschaftsteuer-Richtlinien.
  • Familienheim unter Ehegatten: Verschafft ein Ehegatte dem anderen zu Lebzeiten Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück, in dem eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist die Zuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG befreit. Eine Wertgrenze und eine Behaltensfrist nennt das Gesetz für diesen Fall nicht. Der Freibetrag von 500.000 Euro bleibt dadurch unangetastet.
  • Hausrat und bewegliche Gegenstände: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben bei Personen der Steuerklasse I Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro steuerfrei, in den Steuerklassen II und III zusammen 12.000 Euro. Ausgenommen sind unter anderem Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen und Edelmetalle.
  • Zuwendungen an Pflegepersonen: Geldzuwendungen unter Lebenden an eine Pflegeperson sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI befreit.
  • Gemeinnützige Empfänger: Zuwendungen an inländische Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit. Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren entfallen.

Jede dieser Befreiungen hat eigene Voraussetzungen, und die Grenze zur steuerpflichtigen Zuwendung verläuft über die Angemessenheit. Welche Gestaltungen sich daraus ableiten lassen und wo die Finanzverwaltung widerspricht, behandeln wir in eigenen Beiträgen zur steuerfreien Schenkung.

8. Was passiert mit dem Freibetrag bei einer Familienstiftung?

Er wird einmal genutzt, bei der Errichtung, und danach braucht die Struktur keinen weiteren Freibetrag. Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG selbst eine Schenkung. Steuerfrei ist die Errichtung also nicht, aber sie ist ein einmaliger Vorgang statt einer Kette von Zehnjahresrunden.

Die Besonderheit liegt in der Steuerklasse. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter maßgeblich, nicht das Verhältnis zur Stiftung selbst, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet ist. Fasst die Satzung den Begünstigtenkreis eng auf die Kinder des Stifters, greift Steuerklasse I; der zugehörige persönliche Freibetrag beträgt dann 400.000 Euro je Stifter (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Öffnet die Satzung den Kreis dagegen weit, etwa auf Seitenverwandte, verschiebt sich die Steuerklasse und der Freibetrag schrumpft auf 20.000 Euro. Die Details rechnet der Beitrag zum Freibetrag bei der Familienstiftung durch.

Der ehrliche Gegenpunkt: Die Familienstiftung tauscht den Zehnjahresrhythmus gegen einen Dreißigjahresrhythmus. Ihr Vermögen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Dabei wird nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG der doppelte Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, also 800.000 Euro, und die Steuer nach dem Satz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Die Gegenüberstellung im Detail liefert der Beitrag Schenkung oder Stiftung.

Unser Fazit

Der Freibetrag ist die einzige Größe der Schenkungsteuer, die sich vollständig planen lässt. Die Höhe steht fest in § 16 Abs. 1 ErbStG, die Zuordnung folgt dem Paar aus Schenker und Beschenktem, und die Wiederholung folgt dem Zehnjahrestakt des § 14 Abs. 1 ErbStG. Wer diese drei Punkte sauber führt, verschenkt keinen Euro Freibetrag.

Unsere Handlungsempfehlung: Lege eine Tabelle mit einer Zeile je Paarbeziehung an, trage Freibetrag, bereits verbrauchten Anteil und das Datum des nächsten Wiederauflebens ein und aktualisiere sie nach jeder Zuwendung. Diese Tabelle fehlt in den meisten Fällen, die bei uns auf den Tisch kommen. Reicht das Freibetragsvolumen bei realistischem Zeithorizont nicht aus, um das Vermögen zu übertragen, ist das der Punkt, an dem sich der Blick auf eine Stiftungslösung lohnt.

Die Steuersätze je Steuerklasse und Erwerb stehen in der Schenkungsteuer Tabelle.

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Häufige Fragen zum Schenkungssteuer-Freibetrag

400.000 Euro je Elternteil innerhalb von zehn Jahren (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Stiefkinder und Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Schenken beide Elternteile aus eigenem Vermögen, sind es zusammen 800.000 Euro. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Ausführung steht der Betrag erneut vollständig zur Verfügung.

Nein. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kennt keinen Jahresfreibetrag. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen, deshalb verbraucht auch eine Reihe kleiner Überweisungen denselben einen Freibetrag. Unabhängig davon bleiben übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei, ohne den Freibetrag zu mindern.

Pro Elternteil. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet nur Erwerbe von derselben Person zusammen, deshalb hat ein Kind gegenüber Vater und Mutter jeweils einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung wirklich aus dem Vermögen des jeweiligen Elternteils stammt. Bei einer Zahlung vom Gemeinschaftskonto prüft das Finanzamt die Zurechnung im Einzelfall.

20.000 Euro. Geschwister gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG zur Steuerklasse II, für die § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 Euro vorsieht. Der Steuersatz beginnt in dieser Klasse bei 15 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG), sodass schon mittlere Beträge Steuer auslösen. Auch dieser Freibetrag lebt nach zehn Jahren neu auf.

Nein. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG zieht nur Erwerbe heran, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind. Gerechnet wird taggenau rückwärts vom Tag der Ausführung der neuen Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die elf Jahre alte Schenkung bleibt damit außer Betracht, der Freibetrag steht wieder in voller Höhe zur Verfügung.

Ja, jede schenkende Person bringt ihren eigenen Freibetrag mit. Ein Kind kann innerhalb von zehn Jahren 400.000 Euro von jedem Elternteil und 200.000 Euro von jedem Großelternteil erhalten, bei vier lebenden Großeltern zusammen 1.600.000 Euro. Voraussetzung ist, dass jede Person aus eigenem Vermögen zuwendet und der Beschenkte frei darüber verfügen kann; eine vereinbarte Weitergabepflicht rechnet das Finanzamt dem ursprünglichen Schenker zu.

Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG); der zugehörige persönliche Freibetrag beträgt, wenn die Kinder des Stifters die entferntest Berechtigten sind, 400.000 Euro je Stifter (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und wird einmal bei der Errichtung genutzt. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften sind dagegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG vollständig befreit, dort spielt der Freibetrag keine Rolle.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Persönliche Freibeträge von 500.000, 400.000, 200.000, 100.000 und 20.000 Euro: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 ErbStG (Nr. 6 ist weggefallen); Minderung bei beschränkter Steuerpflicht: § 16 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ErbStG
  • Steuerklassen I bis III und Zuordnung der Eltern nur bei Erwerben von Todes wegen: § 15 Abs. 1 ErbStG; Fortgeltung bei Annahme als Kind: § 15 Abs. 1a ErbStG; entferntest Berechtigter bei Familienstiftungen: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren, Anrechnung der Steuer auf Vorerwerbe, rückwirkende Ereignisse und Deckelung auf 50 Prozent: § 14 Abs. 1 bis 3 ErbStG; Entstehung der Steuer mit Ausführung der Zuwendung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten und gestaffelt von 52.000 bis 10.300 Euro für Kinder, jeweils gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge: § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG
  • Sachliche Befreiungen: Hausrat 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände 12.000 Euro § 13 Abs. 1 Nr. 1; Familienheim unter Ehegatten zu Lebzeiten § 13 Abs. 1 Nr. 4a; Familienheim im Erbfall § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c; Pflege und Unterhalt bis 20.000 Euro § 13 Abs. 1 Nr. 9; Zuwendungen an Pflegepersonen § 13 Abs. 1 Nr. 9a; Unterhalt und Ausbildung § 13 Abs. 1 Nr. 12; übliche Gelegenheitsgeschenke § 13 Abs. 1 Nr. 14; gemeinnützige Empfänger § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG
  • Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro ohne Nachweis: § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG
  • Gleichlauf von Erbschaft- und Schenkungsteuer: § 1 Abs. 2 ErbStG; Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden als Schenkung: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
  • Steuersätze nach Wertstufen, hier zitiert für Steuerklasse I und II: § 19 Abs. 1 ErbStG
  • Alle genannten Normen wurden am 20. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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