Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Einzelkind kommt damit auf 1/2 des Nachlasswerts, ein Kind neben dem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft auf 1/4, zwei Kinder neben dem Ehegatten auf je 1/8. Beim vollständig enterbten Ehegatten gilt abweichend der kleine Pflichtteil aus dem nicht erhöhten Erbteil plus konkretem Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Die Quote ist der einfache Teil der Rechnung. Schwierig wird es erst, wenn du bestimmen musst, wie hoch der gesetzliche Erbteil in deiner Konstellation ausfällt. Davon hängt alles Weitere ab.
Dieser Beitrag liefert die Quoten. Wie du den Nachlasswert selbst ermittelst, also Aktiva bewerten, Schulden und Beerdigungskosten abziehen, behandelt ein eigener Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der Wert wird in Geld geschuldet (§ 2303 BGB).
- Ein Einzelkind erbt gesetzlich alles, der Pflichtteil liegt also bei der Hälfte des Nachlasses.
- Neben dem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand erbt ein Kind gesetzlich die Hälfte, der Pflichtteil beträgt ein Viertel.
- Je mehr Kinder, desto kleiner die Einzelquote: Die Summe aller Kinderquoten bleibt gleich, sie wird nur geteilt.
- Maßgeblich ist der Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls, Schulden und Beerdigungskosten werden vorher abgezogen (§ 2311 BGB).
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1. Wie hoch ist der Pflichtteil grundsätzlich?
Immer die Hälfte. Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen; der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Dasselbe Recht steht den Eltern und dem Ehegatten zu (§ 2303 Abs. 2 BGB).
Der Merksatz dazu lautet: gesetzlicher Erbteil halbieren, Ergebnis mit dem Nachlasswert multiplizieren, fertig ist der Betrag. Die Halbierung ist nie strittig. Strittig ist der Ausgangswert, also die Frage, welchen gesetzlichen Erbteil du in deiner Familienkonstellation überhaupt hättest.
Dabei gilt eine Regel, die viele Rechner im Netz übergehen: Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind (§ 2310 S. 1 BGB). Deine Quote steigt also nicht dadurch, dass deine Geschwister ebenfalls enterbt wurden. Sie werden weiter mitgezählt, als wären sie Erben.
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| Berechtigter | Konstellation | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteilsquote |
|---|---|---|---|
| Kind | einziges Kind, kein Ehegatte | 1/1 (§ 1924 Abs. 1 BGB) | 1/2 |
| Kind | neben Ehegatte, Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 |
| Ehegatte | neben Kindern, Zugewinngemeinschaft, als Erbe oder Vermächtnisnehmer | 1/2 (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) | 1/4 |
| Ehegatte | neben Kindern, Zugewinngemeinschaft, vollständig enterbt | 1/4, nicht erhöht (§ 1371 Abs. 2 BGB) | 1/8 plus konkreter Zugewinnausgleich |
| Eltern | keine Abkömmlinge, kein Ehegatte | je 1/2 (§ 1925 Abs. 2 BGB) | je 1/4 |
| Enkel | nur wenn das dazwischenstehende Kind wegfällt | Anteil des Stammes (§ 1924 Abs. 3 BGB) | Hälfte davon, nachrangig nach § 2309 BGB |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährte | alle Konstellationen | nicht pflichtteilsberechtigt | keine |
Wer überhaupt in diesen Kreis fällt, wann der Anspruch entsteht und wie er durchgesetzt wird, steht im Überblicksbeitrag zum Thema.
2. Wie hoch ist der Pflichtteil eines Kindes?
Zwischen 1/2 und 1/8 des Nachlasses, je nachdem, ob ein Ehegatte lebt, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde und wie viele Geschwister mitzählen. Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB), unabhängig davon, ob sie ehelich, nichtehelich oder adoptiert sind.
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| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil des Kindes | Pflichtteil des Kindes |
|---|---|---|
| Einzelkind, kein Ehegatte oder Ehegatte vorverstorben | 1/1 | 1/2 |
| Einzelkind neben Ehegatte, Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 |
| Einzelkind neben Ehegatte, Gütertrennung | 1/2 (§ 1931 Abs. 4 BGB) | 1/4 |
| Einzelkind neben Ehegatte, Gütergemeinschaft | 3/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB) | 3/8 |
| Einzelkind, Ehegatte schlägt die Erbschaft aus | für die Quote unverändert (§ 2310 S. 1 BGB) | 1/4 bei Zugewinngemeinschaft |
| Einzelkind, Ehegatte hat notariell verzichtet | 1/1 (§ 2310 S. 2 BGB) | 1/2 |
Die beiden letzten Zeilen sind der Punkt, an dem Online-Rechner regelmäßig danebenliegen. Eine Ausschlagung ändert die Pflichtteilsquote der anderen Berechtigten nicht, weil der Ausschlagende ausdrücklich mitgezählt wird. Ein notarieller Erbverzicht dagegen nimmt den Verzichtenden aus der Rechnung heraus: Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt (§ 2310 S. 2 BGB). Die Quoten der übrigen steigen dadurch.
Beispielrechnung 1: Eine verwitwete Erblasserin hinterlässt ein Kind und setzt eine Nachbarin als Alleinerbin ein. Der Nachlasswert beträgt nach Abzug aller Verbindlichkeiten 400.000 €. Gesetzlicher Erbteil des Kindes: 1/1. Pflichtteilsquote: 1/2. Pflichtteil: 400.000 € × 1/2 = 200.000 €, zahlbar in Geld durch die Alleinerbin.
3. Wie hoch ist der Pflichtteil bei zwei, drei oder vier Kindern?
Die Einzelquote sinkt mit jedem Kind, die Gesamtbelastung des Nachlasses bleibt gleich. Ohne überlebenden Ehegatten machen alle Kinder zusammen immer 1/2 des Nachlasses aus, neben einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft immer 1/4. Verteilt wird dieser Block nur auf mehr Köpfe.
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| Zahl der Kinder | Ohne Ehegatte: Erbteil je Kind | Ohne Ehegatte: Pflichtteil je Kind | Mit Ehegatte (Zugewinngemeinschaft): Erbteil je Kind | Mit Ehegatte: Pflichtteil je Kind |
|---|---|---|---|---|
| 1 Kind | 1/1 | 1/2 | 1/2 | 1/4 |
| 2 Kinder | je 1/2 | je 1/4 | je 1/4 | je 1/8 |
| 3 Kinder | je 1/3 | je 1/6 | je 1/6 | je 1/12 |
| 4 Kinder | je 1/4 | je 1/8 | je 1/8 | je 1/16 |
| Summe aller Kinder | 1/1 | 1/2 | 1/2 | 1/4 |
Die Rechenlogik dahinter ist in beiden Spalten dieselbe. Ohne Ehegatten teilen die Kinder den ganzen Nachlass, mit Ehegatten in Zugewinngemeinschaft teilen sie die Hälfte, weil der Ehegatte 1/4 nach § 1931 Abs. 1 BGB erhält und der Zugewinnausgleich diesen Anteil pauschal um ein weiteres Viertel auf 1/2 erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Was übrig bleibt, wird durch die Zahl der Kinder geteilt und anschließend halbiert.
Beispielrechnung 2: Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau, mit der er in Zugewinngemeinschaft lebte, und drei Kinder. Im Testament setzt er die Ehefrau als Alleinerbin ein, alle drei Kinder sind enterbt. Der Nachlasswert beträgt 600.000 €.
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| Rechenschritt | Grundlage | Ergebnis |
|---|---|---|
| Erbteil der Ehefrau | 1/4 plus 1/4 (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) | 1/2 |
| Rest für die Kinder | § 1924 Abs. 1 BGB | 1/2 |
| Erbteil je Kind | 1/2 geteilt durch drei (§ 1924 Abs. 4 BGB) | 1/6 |
| Pflichtteilsquote je Kind | Hälfte davon (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) | 1/12 |
| Pflichtteil je Kind | 600.000 € × 1/12 | 50.000 € |
| Gesamtbelastung des Nachlasses | drei Kinder à 50.000 € | 150.000 € |
Die Ehefrau erbt also 600.000 € und muss davon 150.000 € auszahlen. Genau diese Konstellation entsteht beim Berliner Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem zweiten Todesfall zum Zug kommen. Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können sofort fordern.
4. Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?
Das kommt darauf an, ob der Ehegatte vollständig enterbt wurde oder nicht. Die überall kursierende Pauschale, der Ehegatte bekomme ein Viertel, ist nur für einen Teil der Fälle richtig. Das Gesetz kennt hier zwei verschiedene Ansprüche, und der Unterschied zwischen ihnen kann sechsstellig sein.
Der kleine Pflichtteil: vollständig enterbt, kein Vermächtnis
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und erhält er auch kein Vermächtnis, kann er den Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen; der Pflichtteil bestimmt sich in diesem Fall nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (§ 1371 Abs. 2 BGB). Neben Kindern heißt das: Ausgangspunkt ist das Viertel des § 1931 Abs. 1 BGB, die Pflichtteilsquote beträgt also 1/8 und nicht 1/4.
Dafür kommt der konkret berechnete Zugewinnausgleich hinzu. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Diese Forderung ist eine Verbindlichkeit des Nachlasses, sie wird vor der Pflichtteilsberechnung abgezogen. Ob das Ergebnis über oder unter der Pauschale liegt, hängt allein davon ab, wie viel Vermögen während der Ehe tatsächlich aufgebaut wurde.
Der große Pflichtteil: Erbe oder Vermächtnisnehmer
Wird der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer, bleibt es bei der Pauschale. Der gesetzliche Erbteil erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB), neben Kindern also auf 1/2, und die Pflichtteilsquote beträgt 1/4. Das ist der Fall, den die Ratgeberportale meinen, wenn sie vom Viertel sprechen. Praktisch relevant wird er, wenn der Ehegatte im Testament zwar bedacht, aber mit weniger als seinem Pflichtteil abgespeist wurde.
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| Güterstand und Rolle des Ehegatten | Maßgebender Erbteil neben Kindern | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft, Ehegatte wird Erbe oder Vermächtnisnehmer | 1/2 (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) | 1/4, großer Pflichtteil |
| Zugewinngemeinschaft, Ehegatte vollständig enterbt ohne Vermächtnis | 1/4, nicht erhöht (§ 1371 Abs. 2 BGB) | 1/8, kleiner Pflichtteil, plus konkreter Zugewinnausgleich |
| Zugewinngemeinschaft, Ehegatte schlägt die Erbschaft aus | 1/4, nicht erhöht | 1/8 neben dem Zugewinnausgleich, auch wenn der Pflichtteil sonst nicht zustünde (§ 1371 Abs. 3 BGB) |
| Gütertrennung, ein Kind | 1/2 (§ 1931 Abs. 4 BGB) | 1/4 |
| Gütertrennung, zwei Kinder | 1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB) | 1/6 |
| Gütertrennung, drei oder mehr Kinder | 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB) | 1/8 |
| Gütergemeinschaft, Kinder vorhanden | 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB) | 1/8 |
| Zugewinngemeinschaft, keine Kinder, Eltern des Erblassers leben, Ehegatte wird Erbe oder Vermächtnisnehmer | 3/4 (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) | 3/8 |
Zwei Besonderheiten gehören dazu. Bei Gütertrennung greift die Sonderregel nur, wenn ein oder zwei Kinder erben: Dann erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Ab dem dritten Kind fällt der Ehegatte auf das Viertel des § 1931 Abs. 1 BGB zurück. Bei Gütergemeinschaft gibt es keinen Zugewinnausgleich und damit keine Erhöhung; in den Nachlass fällt der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut (§ 1482 BGB). Haben die Eheleute die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart, verschiebt sich diese Grundlage noch einmal: Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann nicht zum Nachlass (§ 1483 Abs. 1 S. 3 BGB).
Beispielrechnung 3: Ein Erblasser lebte in Zugewinngemeinschaft, hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder und setzt im Testament die Kinder als Erben ein. Die Ehefrau ist vollständig enterbt und erhält kein Vermächtnis. Der Nachlass beträgt vor Abzug der Ausgleichsforderung 800.000 €. Der Erblasser hat während der Ehe einen Zugewinn von 600.000 € erzielt, die Ehefrau von 100.000 €.
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| Rechenschritt | Grundlage | Ergebnis |
|---|---|---|
| Überschuss des Zugewinns | 600.000 € minus 100.000 € | 500.000 € |
| Ausgleichsforderung der Ehefrau | Hälfte des Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB) | 250.000 € |
| Nachlass nach Abzug dieser Verbindlichkeit | 800.000 € minus 250.000 € | 550.000 € |
| Maßgebender Erbteil der Ehefrau | nicht erhöhtes Viertel (§ 1371 Abs. 2 BGB) | 1/4 |
| Pflichtteilsquote | Hälfte davon (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) | 1/8 |
| Kleiner Pflichtteil | 550.000 € × 1/8 | 68.750 € |
| Gesamtforderung der Ehefrau | 250.000 € plus 68.750 € | 318.750 € |
| Zum Vergleich: großer Pflichtteil | 800.000 € × 1/4, wenn sie Erbin oder Vermächtnisnehmerin geworden wäre | 200.000 € |
In diesem Fall fährt die Ehefrau mit dem kleinen Pflichtteil deutlich besser, weil der Zugewinn hoch war. War in der Ehe dagegen kaum Vermögen aufgebaut worden, etwa weil der Erblasser sein Vermögen schon vor der Hochzeit hatte oder geerbt hat, dreht sich das Ergebnis um: Dann bleibt fast nur das Achtel übrig. Deshalb lässt sich die Frage nach der Ehegattenquote nie ohne den Güterstand und die Zugewinnzahlen beantworten. Wie sich der Erbteil der Kinder bemisst, wenn der Ehegatte in dieser Konstellation nach § 2310 S. 1 BGB mitgezählt wird, ist eine eigene Streitfrage; die Ehegattenrechnung oben bleibt davon unberührt. Wie sich der Güterstand auf eine Vermögensübertragung auswirkt, ordnet der Beitrag Stiftung und Güterstand ein.
5. Wie hoch ist der Pflichtteil der Eltern?
Nur dann überhaupt ein Thema, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Eltern und entferntere Abkömmlinge sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Solange ein Kind lebt und fordern kann, gehen die Eltern leer aus.
Fehlen Abkömmlinge, sind die Eltern gesetzliche Erben der zweiten Ordnung. Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Daraus ergeben sich drei Fälle:
- Kein Ehegatte, beide Elternteile leben: Erbteil je 1/2, Pflichtteil je 1/4.
- Kein Ehegatte, ein Elternteil lebt und hat keine Abkömmlinge: Erbteil 1/1, Pflichtteil 1/2. Leben Geschwister des Erblassers, treten sie an die Stelle des verstorbenen Elternteils (§ 1925 Abs. 3 BGB), sind aber selbst nicht pflichtteilsberechtigt.
- Ehegatte lebt, Zugewinngemeinschaft, Ehegatte wird Erbe: Der Ehegatte erhält neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB) plus ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), also 3/4. Für die Eltern bleibt 1/4, je Elternteil 1/8, der Pflichtteil beträgt je 1/16.
Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt außerdem der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB). Haushaltsgegenstände, die dem Ehegatten als Voraus zustehen, mindern also die Berechnungsgrundlage.
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Stiftungs-Check starten6. Wie hoch ist der Pflichtteil bei 500.000 Euro Nachlass?
Zwischen 31.250 € und 250.000 € je Berechtigtem, je nach Konstellation. Der Nachlasswert ist in allen folgenden Fällen derselbe: 500.000 € nach Abzug aller Verbindlichkeiten, also der Wert, mit dem tatsächlich gerechnet wird (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB).
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| Konstellation bei 500.000 € Nachlass | Pflichtteilsquote | Pflichtteil je Person | Summe aller Pflichtteile |
|---|---|---|---|
| Ein Kind, kein Ehegatte, Kind enterbt | 1/2 | 250.000 € | 250.000 € |
| Zwei Kinder, kein Ehegatte, beide enterbt | je 1/4 | je 125.000 € | 250.000 € |
| Zwei Kinder, Ehegatte Alleinerbe, Zugewinngemeinschaft | je 1/8 | je 62.500 € | 125.000 € |
| Drei Kinder, Ehegatte Alleinerbe, Zugewinngemeinschaft | je 1/12 | je 41.666,67 € | 125.000 € |
| Vier Kinder, Ehegatte Alleinerbe, Zugewinngemeinschaft | je 1/16 | je 31.250 € | 125.000 € |
| Eltern, keine Abkömmlinge, kein Ehegatte | je 1/4 | je 125.000 € | 250.000 € |
Beispielrechnung 4: Derselbe Nachlass von 500.000 €, aber diesmal ist der Ehemann vollständig enterbt, die Ehe wurde in Zugewinngemeinschaft geführt und es leben zwei Kinder, die als Erben eingesetzt sind. Der Zugewinn des Erblassers betrug 300.000 €, der des Ehemanns 60.000 €. Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Überschusses von 240.000 €, also 120.000 € (§ 1378 Abs. 1 BGB). Nach Abzug dieser Nachlassverbindlichkeit verbleiben 380.000 €. Davon ein Achtel ergibt einen kleinen Pflichtteil von 47.500 €. Zusammen mit dem Ausgleich fordert der Ehemann 167.500 €. Mit der falschen Pauschalquote von einem Viertel käme man auf 125.000 €, also 42.500 € zu wenig.
Die Beträge in der Tabelle gelten unverändert für jeden anderen Nachlasswert, du musst nur den Wert austauschen. Bei 250.000 € halbieren sich alle Beträge, bei einer Million verdoppeln sie sich. Die Quote selbst ändert sich nicht mit der Höhe des Vermögens. Welche steuerlichen Folgen die Auszahlung für beide Seiten hat, behandelt der Beitrag Erbschaftssteuer sparen.
7. Was verändert die Quote nachträglich?
Vier Vorgänge, und sie wirken unterschiedlich. Zwei verändern die Zahl der mitzählenden Köpfe, zwei verändern den Betrag, ohne die Quote anzutasten.
Ausschlagung und Erbunwürdigkeit: Quote bleibt
Wer ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird, wird bei der Feststellung des maßgebenden Erbteils mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Für die übrigen Pflichtteilsberechtigten ändert sich also nichts. Eine Ausnahme gilt für den Ehegatten selbst: Schlägt er aus, kann er neben dem Zugewinnausgleich den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Erbverzicht: Quote steigt
Der notarielle Erbverzicht wirkt anders. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt (§ 2310 S. 2 BGB). Beispiel: Ein verwitweter Erblasser hat drei Kinder, eines hat zu Lebzeiten gegen Abfindung notariell verzichtet (§ 2346 Abs. 1 BGB). Für die Quote zählen nur noch zwei Kinder. Ihr gesetzlicher Erbteil steigt von 1/3 auf je 1/2, ihr Pflichtteil von 1/6 auf je 1/4. Bei 600.000 € Nachlass sind das 150.000 € statt 100.000 € je Kind.
Vorempfänge: Quote bleibt, Betrag sinkt
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist dieser ausdrückliche Zusatz in der Urkunde; nachträglich lässt er sich nicht herstellen. Der Wert der Zuwendung wird dem Nachlass zunächst hinzugerechnet und bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist (§ 2315 Abs. 2 BGB). Unter mehreren Abkömmlingen können außerdem ausgleichungspflichtige Zuwendungen die Berechnung verschieben (§ 2316 BGB); trifft beides zusammen, kommt die Zuwendung nur mit der Hälfte ihres Wertes zur Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB).
Schenkungen an Dritte: Quote bleibt, Grundlage steigt
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Die Quote bleibt gleich, sie wird nur auf einen größeren, fiktiven Nachlass angewandt. Die Schenkung schmilzt dabei um ein Zehntel je Jahr ab und bleibt nach zehn Jahren unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).
8. Wie viel bleibt vom Pflichtteil, wenn das Vermögen in einer Stiftung liegt?
Die Quote bleibt, die Basis schrumpft. Der Pflichtteil knüpft an den Nachlass an (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Was im Todeszeitpunkt bereits einer rechtsfähigen Stiftung gehört, ist kein Nachlass mehr, taucht also in der Multiplikation nicht auf. Aus 1/8 von 800.000 € wird 1/8 von dem, was tatsächlich noch im Nachlass liegt.
Dazu gehört die ehrliche Gegenrechnung. Die Übertragung auf eine Stiftung ist eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten, denn die Stiftung hat keine Anteilseigner und der Stifter erhält keine Gegenleistung. Damit greift die Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB: Der verschenkte Gegenstand wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und die Quote wirkt wieder auf den vollen Wert. Erst der Zeitablauf baut diesen Effekt ab, um ein Zehntel je Jahr, vollständig nach zehn Jahren (§ 2325 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB).
Die Frist läuft ab der Leistung des verschenkten Gegenstandes, nicht ab dem Datum der Urkunde. Wer eine Immobilie überträgt, sich aber einen umfassenden Nießbrauch vorbehält, hat wirtschaftlich nichts abgegeben, und der Fristlauf ist dann zweifelhaft. Die Mechanik im Einzelnen beschreibt der Beitrag Pflichtteil und Stiftung, die Fristenlogik der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen. Welche Gestaltungen in der Praxis tragen und welche scheitern, ordnet der Beitrag Pflichtteil umgehen ein. Die Grundlagen des Vehikels stehen im Beitrag Familienstiftung, der Ablauf einer Übertragung im Beitrag Vermögen in Stiftung übertragen.
Unser Fazit
Die Halbierungsregel des § 2303 BGB ist einfach, die Quote dahinter ist es nicht. Wer seine eigene Zahl sucht, braucht drei Angaben: die Zahl der mitzählenden Kinder, den Güterstand der Ehe und die Rolle, die der Ehegatte im Testament bekommen hat. Fehlt eine davon, ist jede Quote geraten. Das gilt besonders für den Ehegatten, bei dem der Unterschied zwischen kleinem und großem Pflichtteil im Beispiel oben bei über 100.000 € lag.
Unsere Empfehlung: Rechne die Quote für jeden Berechtigten einzeln aus, bevor du ein Testament aufsetzt oder eine Forderung stellst, und halte den Güterstand samt Zugewinnzahlen schriftlich fest. Wenn du Vermögen langfristig aus der Quotenbasis herausnehmen willst, ist der Zeitfaktor nach § 2325 Abs. 3 BGB der einzige Hebel, der ohne Zustimmung der Berechtigten funktioniert, und er braucht zehn Jahre.
Alle Grundlagen zu Nachfolge & Erbschaft bündelt der Leitartikel Familienstiftung und Nachfolge: Vermögen weitergeben, ohne es zu verlieren, weitere Beiträge findest du im Bereich Nachfolge & Erbschaft.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil bei einem Kind und einem Ehepartner?
Lebten die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte gesetzlich die Hälfte und das Kind die andere Hälfte. Der Pflichtteil des Kindes beträgt damit 1/4 des Nachlasses. Bei 400.000 € Nachlass sind das 100.000 €. Wird umgekehrt der Ehegatte vollständig enterbt, gilt für ihn nicht 1/4, sondern der kleine Pflichtteil von 1/8 plus der konkrete Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Wie hoch ist der Pflichtteil bei drei Kindern?
Ohne überlebenden Ehegatten erbt jedes Kind gesetzlich 1/3, der Pflichtteil beträgt also je 1/6 des Nachlasses. Lebt ein Ehegatte und bestand Zugewinngemeinschaft, erbt jedes Kind 1/6 und der Pflichtteil sinkt auf je 1/12. Bei 600.000 € Nachlass sind das 100.000 € beziehungsweise 50.000 € je Kind.
Bekommt der Pflichtteilsberechtigte einen Anteil am Haus oder nur Geld?
Nur Geld. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB), also in einem Zahlungsanspruch gegen den Erben. Der Berechtigte wird nicht Miteigentümer der Immobilie und nicht Gesellschafter eines Unternehmens. Der Wert des Hauses fließt aber in die Berechnungsgrundlage ein und ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 2311 Abs. 2 BGB).
Wird der Pflichtteil vom Nachlass vor oder nach Abzug der Schulden berechnet?
Nach Abzug. Der Berechnung wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB), maßgeblich ist also der Reinnachlass nach Abzug der Verbindlichkeiten, der Beerdigungs- und der Abwicklungskosten. Eine vom Erblasser im Testament getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 S. 2 BGB).
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?
Er richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil, den das Kind neben dem überlebenden Ehegatten gehabt hätte. Bei Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern sind das je 1/8 des Nachlasses, bei drei Kindern je 1/12. Weil die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, können sie sofort fordern, auch wenn das Testament sie als Schlusserben vorsieht.
Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn ein Kind schon eine Schenkung bekommen hat?
Die Quote bleibt gleich, der auszuzahlende Betrag sinkt, aber nur wenn der Erblasser die Anrechnung bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt hat (§ 2315 Abs. 1 BGB). Der Wert wird dem Nachlass zunächst hinzugerechnet und bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2315 Abs. 2 BGB). Ohne diese Bestimmung in der Urkunde bleibt die Schenkung für den eigenen Pflichtteil folgenlos.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Höhe des Pflichtteils als Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, Berechtigtenkreis Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte: § 2303 Abs. 1 und 2 BGB
- Mitzählen der Enterbten, Ausschlagenden und Erbunwürdigen sowie Nichtberücksichtigung des Erbverzichtenden bei der Feststellung des maßgebenden Erbteils: § 2310 S. 1 und 2 BGB
- Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, Voraus des Ehegatten außer Ansatz, Wertermittlung durch Schätzung, Unbeachtlichkeit der Wertbestimmung des Erblassers: § 2311 Abs. 1 und 2 BGB
- Gesetzliche Erbfolge erster Ordnung, Erbfolge nach Stämmen, Kinder erben zu gleichen Teilen: § 1924 Abs. 1, 3 und 4 BGB; zweite Ordnung, Eltern erben allein und zu gleichen Teilen: § 1925 Abs. 1 bis 3 BGB
- Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung, die Hälfte neben der zweiten Ordnung, Sonderregel bei Gütertrennung mit ein oder zwei Kindern: § 1931 Abs. 1, 2 und 4 BGB
- Pauschale Erhöhung des Erbteils um ein Viertel im gesetzlichen Güterstand: § 1371 Abs. 1 BGB; kleiner Pflichtteil nach dem nicht erhöhten Erbteil plus konkreter Zugewinnausgleich beim nicht bedachten Ehegatten: § 1371 Abs. 2 BGB; Pflichtteil neben dem Zugewinnausgleich bei Ausschlagung: § 1371 Abs. 3 BGB; Höhe der Ausgleichsforderung als Hälfte des Überschusses: § 1378 Abs. 1 BGB
- Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt in den Nachlass: § 1482 BGB
- Nachrang der Eltern und entfernteren Abkömmlinge: § 2309 BGB
- Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen auf den Pflichtteil und Bewertung: § 2315 Abs. 1 und 2 BGB; Ausgleichung unter Abkömmlingen und hälftige Anrechnung bei Zusammentreffen: § 2316 Abs. 1 und 4 BGB
- Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen und Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr: § 2325 Abs. 1 und 3 BGB; Erb- und Pflichtteilsverzicht: § 2346 BGB
- Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.