Stiftung gründen: Mit welchen Behörden und Stellen hast du es wirklich zu tun?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 15 Min.
Stiftung gründen: Mit welchen Behörden und Stellen hast du es wirklich zu tun?

Bei einer rechtsfähigen Stiftung hast du es mit fünf Stellen zu tun: Stiftungsbehörde, Finanzamt, Notar, Grundbuchamt und Bank. Entscheidend sind zwei getrennte Verfahren bei zwei Behörden: Die Anerkennung erteilt die Behörde des Sitzlandes (§ 80 Abs. 2 BGB), die Gemeinnützigkeit stellt allein das Finanzamt fest (§ 60a AO). Keine der beiden Behörden prüft die Entscheidung der anderen.

Die meisten Stifter unterschätzen nicht den Aufwand, sondern die Aufteilung. Sie gehen davon aus, dass es eine zuständige Stelle gibt, die am Ende ein Papier ausstellt, auf dem alles steht: Stiftung existiert, Stiftung ist gemeinnützig, Stiftung darf loslegen. So funktioniert es nicht.

Wer bei der falschen Stelle die richtige Frage stellt, bekommt keine falsche Antwort, sondern gar keine. Dieser Beitrag sortiert deshalb die Landschaft: welche Stelle wofür zuständig ist, was sie am Ende ausstellt und in welcher Reihenfolge du sie ansprichst. Den Gesamtüberblick über die Gründung selbst findest du im Hub Stiftungsgründung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Verfahren, zwei Behörden: Die Rechtsfähigkeit kommt von der Stiftungsbehörde des Sitzlandes (§ 80 Abs. 2 BGB), die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt (§ 60a AO). Beide entscheiden nach eigenen Maßstäben, beide können unterschiedlich ausgehen.
  • Die Anerkennung ist kein Gnadenakt: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint, es sei denn, sie würde das Gemeinwohl gefährden (§ 82 BGB).
  • Der Notar ist nicht immer Pflicht: Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form (§ 81 Abs. 3 BGB). Beurkundet wird, wenn das übertragene Vermögen es verlangt, etwa bei Grundstücken (§ 925 Abs. 1 BGB) oder GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG).
  • Grundbuchamt und Bank kommen danach: Erst mit der Anerkennung entsteht die Stiftung als Rechtsträger und der Stifter ist verpflichtet, das gewidmete Vermögen zu übertragen (§ 82a BGB). Vorher gibt es niemanden, dem ein Konto oder ein Grundstück gehören könnte.
  • Der teuerste Ablauffehler: Die Satzung bei der Stiftungsbehörde einreichen, ohne sie vorher steuerlich abgestimmt zu haben. Nachbesserungen sind dann nicht mehr eine Änderung, sondern eine Satzungsänderung.

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1. Mit welchen Stellen hast du es bei einer Stiftungsgründung überhaupt zu tun?

In der Regel mit fünf, und nur zwei davon sind Behörden im engeren Sinn. Notar und Bank sind private Dienstleister, das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Für den Ablauf ist diese Unterscheidung weniger wichtig als die Frage, wer welche Entscheidung trifft und was am Ende auf dem Papier steht.

StelleWofür sie zuständig istWas am Ende herauskommt
Stiftungsbehörde des SitzlandesAnerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 80 Abs. 2, § 82 BGB), danach die laufende AufsichtAnerkennungsurkunde
FinanzamtSteuerliche Einordnung; bei steuerbegünstigten Zwecken die gesonderte Feststellung der Satzungsmäßigkeit (§ 60a AO), Vergabe der SteuernummerFeststellungsbescheid, Steuernummer
NotarBeurkundung, soweit das übertragene Vermögen eine strengere Form verlangt (§ 81 Abs. 3 BGB), etwa Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) oder Abtretung von GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG)Notarielle Urkunde
GrundbuchamtVollzug der Eigentumsänderung an Grundstücken (§ 873 Abs. 1 BGB)Eintragung der Stiftung als Eigentümerin
BankStiftungskonto und Depot; getrennte Verwaltung des Stiftungsvermögens (§ 83b Abs. 4 BGB)Konto- und Depotverbindung
RegisterstellenTransparenzregister: Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten (§ 20 Abs. 1 GwG); ab 2028 zusätzlich das bundesweite StiftungsregisterRegistereintrag

Nicht jede Gründung berührt alle sechs Zeilen. Wer eine Stiftung mit Wertpapiervermögen errichtet, sieht weder Notar noch Grundbuchamt. Wer ein Mehrfamilienhaus einbringt, hat beide zwingend im Ablauf. Welche Unterlagen die einzelnen Stellen sehen wollen, behandelt der Beitrag Unterlagen für die Stiftungsgründung.

Lehnt die Stiftungsbehörde ab, gibt es Rechtsmittel; welche, erklärt der Beitrag Stiftung abgelehnt.

Welche Schritte wann kommen, ordnet die Checkliste Stiftungsgründung.

2. Warum sind Anerkennung und Gemeinnützigkeit zwei getrennte Verfahren?

Weil sie zwei völlig verschiedene Fragen beantworten. Die Stiftungsbehörde entscheidet über die Existenz der juristischen Person, das Finanzamt über deren steuerliche Behandlung. Das eine ist Zivilrecht, das andere Steuerrecht. Es gibt keinen gemeinsamen Bescheid, keine Vorlagepflicht der einen Behörde bei der anderen und keinen Automatismus.

Die zivilrechtliche Seite steht in § 80 Abs. 2 S. 1 BGB: Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Ohne diese Anerkennung existiert die Stiftung nicht. Die steuerliche Seite steht in § 60a Abs. 1 AO: Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wird gesondert festgestellt, und diese Feststellung ist für die Besteuerung bindend. Zwei Bescheide, zwei Aktenzeichen, zwei Rechtswege.

Was das praktisch bedeutet

  • Anerkannt und nicht gemeinnützig: Das ist der Normalfall jeder Familienstiftung. Sie ist eine vollwertige rechtsfähige Stiftung und zahlt Körperschaftsteuer auf ihre Erträge, für die ihr ein Freibetrag von 5.000 € zusteht (§ 24 KStG).
  • Gemeinnützig, aber nicht anerkannt: Das gibt es bei der Treuhandstiftung. Sie ist keine eigene juristische Person und braucht deshalb keine Anerkennung, kann aber über ihren Träger steuerbegünstigt sein.
  • Beides, aber nacheinander: Bei der gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftung brauchst du beide Entscheidungen, und die Satzung muss beiden Prüfungen standhalten. Genau hier entstehen die meisten Schleifen.

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Die Stiftungsbehörde fragt, ob die Stiftung dauerhaft funktioniert. Das Finanzamt fragt, ob sie dabei steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Beide Fragen stehen in derselben Satzung, aber sie werden von verschiedenen Menschen an verschiedenen Schreibtischen gelesen.

3. Was macht die Stiftungsbehörde des Sitzlandes, und was macht sie nicht?

Sie erteilt die Anerkennung und übt danach die Aufsicht aus. Sie berät dich nicht zu Steuern, sie sucht dir keinen Notar und sie prüft nicht, ob deine Struktur wirtschaftlich sinnvoll ist. Zuständig ist immer die Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB), und die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen (§ 83a BGB).

Wichtig für die eigene Erwartungshaltung: Die Anerkennung ist keine Ermessensentscheidung. § 82 BGB formuliert es als gebundene Entscheidung. Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung gilt die dauernde Zweckerfüllung als gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB).

Der Prüfungsschwerpunkt liegt damit auf zwei Punkten: Enthält die Satzung die Mindestbestimmungen über Zweck, Namen, Sitz und die Bildung des Vorstands sowie die Vermögenswidmung (§ 81 Abs. 1 BGB)? Und trägt das gewidmete Vermögen den Zweck dauerhaft? Zur zweiten Frage nennt das Gesetz keine Zahl. In der Praxis erkennen die Länder rechtsfähige Stiftungen ab etwa 100.000 € Vermögen an, teilweise erst ab 250.000 €. Wirtschaftlich trägt sich eine Stiftung erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 €.

Welches Bundesland zuständig ist und wie du den Sitz bewusst wählst, behandelt der Beitrag Bundesland und Sitzwahl. Wie das Anerkennungsverfahren selbst abläuft, was die Behörde im Einzelnen prüft und wie Nachbesserungen laufen, steht im Beitrag Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht. Und was die Behörde nach der Anerkennung dauerhaft von dir will, also Jahresrechnung, Berichte und Genehmigungsvorbehalte, findest du unter Stiftungsaufsicht.

4. Was prüft das Finanzamt, und welche Bescheide kommen von dort?

Das Finanzamt prüft die Satzung ausschließlich steuerlich und stellt bei steuerbegünstigten Körperschaften gesondert fest, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind (§ 60a Abs. 1 AO). Zuständig ist das Finanzamt am Sitz der Stiftung. Es gibt zwei Auslöser: die Feststellung erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist (§ 60a Abs. 2 AO).

Der Maßstab

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen (§ 59 AO). Das ist der Grund, warum Formulierungen, die der Stiftungsbehörde völlig genügen, beim Finanzamt durchfallen können: Die Behörde liest den Zweck auf Tragfähigkeit, das Finanzamt liest ihn auf Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit.

Was der Bescheid wert ist, und was nicht

Die Feststellung nach § 60a AO betrifft die Satzung, nicht die Wirklichkeit. Sie ist für die Besteuerung bindend (§ 60a Abs. 1 S. 2 AO), sie entfällt aber, wenn sich die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ändern (Abs. 3), und sie ist aufzuheben, wenn sich die für die Feststellung erheblichen Verhältnisse ändern (Abs. 4). Liegen schon vor dem ersten Körperschaftsteuer- oder Freistellungsbescheid Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung abzulehnen (Abs. 6).

Der eigentliche Nachweis der Gemeinnützigkeit im laufenden Betrieb ist deshalb ein anderes Papier, nämlich der Freistellungsbescheid nach der ersten Veranlagung. Was dieser Bescheid leistet und in welchem Rhythmus er erneuert wird, steht im Beitrag Freistellungsbescheid.

Auch eine Familienstiftung hat mit dem Finanzamt zu tun, nur ohne § 60a AO. Sie braucht eine Steuernummer, gibt Körperschaftsteuererklärungen ab und wird auf ihre Erträge mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Hinzu kommt die Erbersatzsteuer, der das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

5. Wann brauchst du für die Gründung wirklich einen Notar?

Dann, wenn das Vermögen, das du überträgst, eine strengere Form verlangt als die Schriftform. Das Stiftungsgeschäft selbst bedarf grundsätzlich nur der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Eine generelle Beurkundungspflicht für die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden gibt es also nicht.

Notariell wird es in diesen Fällen:

  • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte: Die zur Eigentumsübertragung erforderliche Einigung (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden; zur Entgegennahme ist jeder Notar zuständig (§ 925 Abs. 1 BGB).
  • GmbH-Anteile: Zur Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags (§ 15 Abs. 3 GmbHG); auch die Verpflichtung zur Abtretung bedarf dieser Form (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
  • Stiftung von Todes wegen: Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters errichtet, steckt das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen (§ 81 Abs. 3 BGB), also im Testament oder im Erbvertrag.

In der Praxis wird häufig auch ohne Pflicht beurkundet, weil eine notarielle Urkunde gegenüber Banken und Registern schlicht besser funktioniert als ein unterschriebenes Blatt Papier. Wann sich das lohnt und wann es überflüssige Kosten sind, behandelt der Beitrag Notar bei der Stiftungsgründung.

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6. Welche Rolle spielen Grundbuchamt und Registerstellen?

Sie entscheiden nichts, sie vollziehen. Das Grundbuchamt prüft keine Stiftungssatzung und keine Gemeinnützigkeit, es trägt ein, was ihm formgerecht vorgelegt wird. Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils sowie die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB). Solange diese Eintragung fehlt, gehört die Immobilie noch dir und nicht der Stiftung, egal was in der Satzung steht.

Daraus folgt eine Reihenfolge, die sich nicht umdrehen lässt: erst Anerkennung, dann Auflassung vor dem Notar, dann Eintragung. Vor der Anerkennung existiert kein Rechtsträger, der als Eigentümer eingetragen werden könnte.

Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts haben die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG). Für Stiftungen benennt das Gesetz die mitteilungspflichtigen Personen ausdrücklich (§ 20 Abs. 3 S. 4 GwG). Da eine Stiftung bislang in keinem Handels- oder Vereinsregister steht, greift zusätzlich die Pflicht, Änderungen von Bezeichnung, Sitz, Auflösung oder Rechtsform unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 2 GwG).

Stiftungsregister

Mit der Stiftungsrechtsreform, die zum 1.7.2023 die §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich geregelt hat, kommt ab 2028 ein bundesweites Stiftungsregister hinzu. Für die Gründung selbst ändert das an der Zuständigkeitsverteilung nichts: Die Anerkennung bleibt bei der Behörde des Sitzlandes (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB), die Registerstelle vollzieht nur.

7. Warum wird die Bank für viele Gründungen zum Engpass?

Weil sie die einzige Stelle im Ablauf ist, die dich ablehnen darf, ohne das begründen zu müssen. Ein Stiftungskonto ist kein Standardprodukt, und nicht jedes Institut führt Konten für Stiftungen. Rechtlich braucht die Stiftung ein eigenes Konto ohnehin: Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten, und mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 BGB).

Wer für die Stiftung handeln darf, ergibt sich aus § 84 BGB: Die Stiftung muss einen Vorstand haben, der die Geschäfte führt (Abs. 1) und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (Abs. 2). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 84 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB). Genau diese Vertretungsregelung liest die Bank, und genau hier hakt es, wenn die Satzung sie unklar formuliert.

Aus der Beratungspraxis: Die Bank verlangt regelmäßig die Anerkennungsurkunde, die Satzung, den Nachweis über die Bestellung des Vorstands und die Legitimation der handelnden Personen. Ein Konto vor der Anerkennung geht deshalb in der Regel nicht, weil der Kontoinhaber noch nicht existiert. Wer Zahlungen vorher braucht, arbeitet mit einem Treuhandkonto oder mit einem Konto des Stifters und überträgt später. Bespreche das früh, nicht als letzten Punkt.

8. In welcher Reihenfolge sprichst du die Stellen an?

Von hinten nach vorn gedacht: Zuerst die beiden Behörden, die über den Text der Satzung entscheiden, danach die Stellen, die Vermögen bewegen. Wer diese Reihenfolge dreht, produziert Doppelarbeit.

  • Satzungsentwurf steuerlich vorklären. Bevor irgendetwas eingereicht wird, muss der Zweck so formuliert sein, dass er die Prüfung nach §§ 52 bis 55 AO trägt, falls Gemeinnützigkeit gewollt ist.
  • Vorabstimmung mit der Stiftungsbehörde. Ein Entwurf, zu dem sich die Behörde vorab geäußert hat, kommt regelmäßig ohne große Änderungen durch das Verfahren.
  • Parallel oder unmittelbar danach: Antrag nach § 60a AO beim Finanzamt. Er kann auf Antrag der Körperschaft erfolgen (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 AO), setzt also einen Adressaten voraus, der Anträge stellen kann.
  • Stiftungsgeschäft unterzeichnen, gegebenenfalls beurkunden (§ 81 Abs. 3 BGB, § 925 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 GmbHG).
  • Anerkennung abwarten. Erst danach existiert die Stiftung (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • Vermögen übertragen. Ist die Stiftung anerkannt, ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf sie zu übertragen; Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung über, sofern sich aus dem Stiftungsgeschäft kein anderer Wille ergibt (§ 82a BGB).
  • Konto, Grundbuch, Register. Kontoeröffnung, Eintragung als Eigentümerin (§ 873 Abs. 1 BGB) und Mitteilung an das Transparenzregister (§ 20 Abs. 1 GwG).

Der häufigste Ablauffehler

Die Satzung geht zur Stiftungsbehörde, bevor sie steuerlich abgestimmt ist. Solange die Stiftung noch nicht anerkannt ist, kannst du einen Entwurf beliebig ändern. Nach der Anerkennung ist jede Korrektur eine Satzungsänderung mit eigenem Genehmigungsverfahren. Verlangt das Finanzamt dann eine andere Zweckformulierung, musst du für einen Satz, der vorher zwei Minuten gekostet hätte, ein zweites Behördenverfahren durchlaufen.

Zwei weitere Fehler kosten ähnlich viel: das Vermögen vor der Anerkennung übertragen, obwohl es noch keinen Empfänger gibt, und die Bank erst nach der Anerkennungsurkunde ansprechen. Wie sich diese Schritte zeitlich staffeln, zeigt der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung?.

Unser Fazit

Die Behördenlandschaft bei einer Stiftungsgründung ist überschaubar, aber sie ist arbeitsteilig, und dieser Unterschied entscheidet über den Aufwand. Die Stiftungsbehörde des Sitzlandes gibt der Stiftung ihre Existenz (§ 80 Abs. 2 BGB) und prüft dabei, ob Satzung und Vermögen den Zweck dauerhaft tragen (§ 82 BGB). Das Finanzamt entscheidet unabhängig davon über die steuerliche Behandlung und stellt bei steuerbegünstigten Stiftungen die Satzungsmäßigkeit gesondert fest (§ 60a AO). Notar, Grundbuchamt und Bank prüfen nichts von alledem, sie vollziehen die Vermögensübertragung, die erst nach der Anerkennung fällig wird (§ 82a BGB).

Wer das verinnerlicht hat, stellt die richtigen Fragen an der richtigen Stelle und spart sich die teuerste Schleife der Gründung: eine bereits anerkannte Satzung nachträglich ändern zu müssen, weil sie steuerlich nicht trägt. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt insgesamt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr. Ein sauber sortierter Ablauf ist der Teil davon, den du selbst in der Hand hast.

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Häufige Fragen

Nein. § 82 BGB formuliert einen Anspruch: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Abgelehnt wird nur, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde.

Nein. Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Beurkundet wird, wenn das übertragene Vermögen es verlangt, etwa bei Grundstücken (§ 925 Abs. 1 BGB) oder GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG).

Die Stiftung bleibt bestehen, sie ist dann nur nicht steuerbegünstigt. Anerkennung und Steuerstatus sind getrennt. Korrigieren lässt sich das über eine Satzungsänderung, die ihrerseits von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss. Deshalb gehört die steuerliche Abstimmung vor die Einreichung.

Ja, in das Transparenzregister. Juristische Personen des Privatrechts müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle unverzüglich mitteilen (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG); für Stiftungen benennt § 20 Abs. 3 S. 4 GwG die verpflichteten Personen. Zusätzlich kommt ab 2028 das bundesweite Stiftungsregister aus der Stiftungsrechtsreform hinzu.

In der Regel nicht, weil der Kontoinhaber vor der Anerkennung noch nicht existiert (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Bank verlangt üblicherweise Anerkennungsurkunde, Satzung und den Nachweis über die Bestellung des Vorstands, der die Stiftung als gesetzlicher Vertreter vertritt (§ 84 Abs. 2 BGB). Zwischenlösungen laufen über ein Treuhandkonto.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Ausgestaltung der Stiftung und Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung der Behörde des Sitzlandes: § 80 Abs. 1, 2 BGB
  • Stiftungsgeschäft, Mindestinhalt der Satzung, Schriftform bzw. Verfügung von Todes wegen: § 81 Abs. 1 bis 3 BGB
  • Anspruch auf Anerkennung und Prüfungsmaßstab, Mindestdauer der Verbrauchsstiftung: § 82 BGB
  • Übertragungspflicht des Stifters nach der Anerkennung, Übergang abtretbarer Rechte: § 82a BGB
  • Verwaltungssitz im Inland: § 83a BGB; Stiftungsvermögen, Grundstockvermögen und getrennte Verwaltung: § 83b BGB; Vermögenserhaltung: § 83c BGB
  • Stiftungsorgane, Vorstand als gesetzlicher Vertreter, Vertretungsregelung: § 84 Abs. 1 bis 3 BGB
  • Eigentumserwerb an Grundstücken durch Einigung und Eintragung: § 873 Abs. 1 BGB; Auflassung vor dem Notar: § 925 Abs. 1 BGB
  • Notarielle Form bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen: § 15 Abs. 3, 4 GmbHG
  • Voraussetzung der Steuervergünstigung: § 59 AO; gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, Bindungswirkung, Wegfall und Aufhebung: § 60a AO
  • Körperschaftsteuerfreibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Transparenzpflichten und Mitteilung an das Transparenzregister: § 20 Abs. 1 bis 3 GwG
  • Stiftungsrechtsreform: §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich seit 1.7.2023, bundesweites Stiftungsregister ab 2028
  • Praxiswerte (Anerkennungsschwellen der Länder, Tragfähigkeitsschwelle, Errichtungs- und laufende Kosten, Unterlagen der Kontoeröffnung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 31. August 2026. Stand: August 2026.

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