Die Anerkennung erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB). Sie ist zu erteilen, wenn das Stiftungsgeschäft § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint. Bei einer Verbrauchsstiftung genügt dafür eine Satzungslaufzeit von mindestens zehn Jahren (§ 82 BGB).
Die Anerkennung ist der Moment, in dem aus einem Entwurf eine juristische Person wird. Vorher existiert nur ein Papier mit deinem Willen darin, nachher existiert ein eigener Rechtsträger, dem Vermögen gehört. Genau deshalb schaut die Behörde so genau hin, und genau deshalb entscheidet sich die Dauer des Verfahrens fast immer vor der Antragstellung, nicht danach. In diesem Beitrag geht es ausschließlich um dieses eine Verfahren: wer entscheidet, was geprüft wird, was in den Antrag gehört, woran Anträge scheitern und was unmittelbar nach dem Anerkennungsbescheid passiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Bausteine, nicht einer: Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Sitzlandes erforderlich (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Ohne Anerkennung gibt es keine rechtsfähige Stiftung.
- Kein Ermessen, sondern ein Anspruch: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 82 BGB vorliegen. Die Behörde entscheidet gebunden, nicht nach Gutdünken.
- Drei Prüfpunkte: formgerechtes Stiftungsgeschäft mit vollständiger Satzung (§ 81 Abs. 1 bis 3 BGB), gesicherte dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung und keine Gefährdung des Gemeinwohls (§ 82 S. 1 BGB).
- Die Dauer entscheidet sich vorher: Das BGB kennt keine Entscheidungsfrist. Wer den Satzungsentwurf vorab mit der Behörde abstimmt, verkürzt das Verfahren erfahrungsgemäß deutlich; wer ohne Vorabstimmung einreicht, sammelt Nachforderungen.
- Nach der Anerkennung wird übertragen: Ist die Stiftung anerkannt, ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf sie zu übertragen; abtretbare Rechte gehen bereits mit der Anerkennung über (§ 82a BGB).
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1. Wer erteilt die Anerkennung, und welche Behörde ist zuständig?
Zuständig ist die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das Gesetz formuliert es unmissverständlich: Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Es gibt also keine Bundesbehörde und kein zentrales Register, das die Rechtsfähigkeit verleiht.
Welche Stelle das im Einzelfall ist, regelt das jeweilige Landesrecht. In den Ländern sind das je nach Organisation Regierungspräsidien, Bezirksregierungen, Landesverwaltungsämter, Senatsverwaltungen oder Innenministerien. Diese Behörde ist zugleich diejenige, die die Stiftung später beaufsichtigt. Deshalb ist der erste Kontakt mit ihr auch der Beginn einer dauerhaften Beziehung und nicht nur ein Antragsvorgang.
Einen Vertrag zwischen Stifter und Stiftung gibt es dabei nicht. Warum das Stiftungsgeschäft einseitig bleibt, erklärt der Beitrag Stiftungsvertrag.
Warum die Sitzwahl eine echte Entscheidung ist
Seit dem 1. Juli 2023 sind die materiellen Stiftungsregeln in den §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich geregelt. Was seither bundesweit gleich ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung. Was weiterhin unterschiedlich ist, sind Zuständigkeit, Verfahrensablauf, Formulare und die Erwartungen der jeweiligen Behörde an die Mindestausstattung. Was die Reform im Einzelnen verändert hat, ordnet der Beitrag Stiftungsrechtsreform 2023 ein, die Auswahl des Sitzes behandelt Stiftung: Bundesland und Sitzwahl.
Eine gesetzliche Grenze gibt es dabei: Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen (§ 83a BGB). Der Sitz muss also zu einer tatsächlichen Verwaltung in Deutschland passen und darf keine reine Briefkastenadresse sein.
2. Welche Voraussetzungen prüft die Stiftungsbehörde nach § 82 BGB?
Drei Punkte, und nur diese drei. § 82 S. 1 BGB lautet: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Der Satzbau ist wichtig für dich: Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf die Anerkennung, und die Behörde darf sie nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen verweigern.
Prüfpunkt 1: Das Stiftungsgeschäft muss vollständig sein
Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthält über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands der Stiftung, und er muss zur Erfüllung des Zwecks ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 BGB). Fehlt eine dieser vier Satzungsangaben oder fehlt die Vermögenswidmung, ist der Antrag nicht entscheidungsreif.
Zur Form: Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Praktisch heißt das: Schriftform ist der gesetzliche Normalfall, eine notarielle Beurkundung wird erst dann zwingend, wenn der Übertragungsvorgang selbst sie verlangt, etwa bei Grundstücken oder GmbH-Anteilen. Wann der Notar wirklich gebraucht wird, erklärt der Beitrag Notar bei der Stiftungsgründung. Vorlagen und Aufbau findest du in den Beiträgen Stiftungsgeschäft Muster und Stiftungssatzung Muster.
Prüfpunkt 2: Die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung muss gesichert erscheinen
Das ist der Kern der behördlichen Prüfung und der Punkt, an dem die meisten Verfahren hängen. Die Stiftung ist nach § 80 Abs. 1 S. 1 BGB eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Behörde fragt deshalb nicht nur, ob Vermögen vorhanden ist, sondern ob dieses Vermögen den Zweck auf Dauer tragen kann.
Dahinter steht die Vermögensordnung der §§ 83b und 83c BGB: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Die Rechnung, die die Behörde aufmacht, ist damit vorgegeben: Was die Stiftung ausgeben darf, sind im Grundsatz die Erträge, nicht die Substanz. Ein ambitionierter Zweck mit einem Vermögen, dessen Erträge nicht einmal die Verwaltungskosten decken, ist nicht "gesichert" im Sinne des § 82 BGB.
Eine gesetzliche Mindestsumme gibt es nicht. In der Praxis erkennen die Behörden rechtsfähige Stiftungen ab etwa 100.000 € Vermögen an, je nach Bundesland auch erst ab 250.000 €. Davon zu trennen ist die betriebswirtschaftliche Frage: Damit sich die Struktur im Alltag trägt, sind erfahrungsgemäß etwa 150.000 bis 200.000 € nötig, weil die laufende Verwaltung ab rund 1.500 € pro Jahr kostet. Die Details dazu stehen in den Beiträgen Stiftungskapital und Grundstockvermögen.
Für die Verbrauchsstiftung enthält das Gesetz eine eigene Regel, die dir die Prognose erleichtert: Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB). Zusätzlich muss die Satzung einer Verbrauchsstiftung die Zeit festlegen, für die die Stiftung errichtet wird, und Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens enthalten (§ 81 Abs. 2 BGB). Was das für die Praxis bedeutet, behandelt der Beitrag Verbrauchsstiftung.
Prüfpunkt 3: Der Zweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden
Diese Klausel ist eine Ausnahme, kein zusätzliches Genehmigungserfordernis. Wichtig ist der Unterschied, den viele Gründer nicht auf dem Schirm haben: Eine Stiftung muss nicht gemeinnützig sein. Privatnützige Zwecke wie die Versorgung der eigenen Familie sind zulässig, solange sie das Gemeinwohl nicht gefährden. Gemeinnützigkeit ist eine steuerliche Kategorie der Abgabenordnung und wird vom Finanzamt beurteilt, nicht von der Stiftungsbehörde. Die Unterschiede beschreiben die Beiträge privatnützige Stiftung und gemeinnützig oder Familienstiftung.
3. Welche Unterlagen gehören zum Antrag auf Anerkennung?
Gesetzlich zwingend sind das Stiftungsgeschäft mit der Satzung und die Angaben zum gewidmeten Vermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Alles Weitere verlangen die Länder unterschiedlich, weil das Verfahren selbst Landesrecht ist. Die folgende Liste ist deshalb eine Praxisliste und keine gesetzliche Aufzählung; die konkreten Anforderungen nennt dir die zuständige Behörde im Vorgespräch.
| Unterlage | Wofür die Behörde sie braucht | Grundlage |
|---|---|---|
| Stiftungsgeschäft, unterschrieben | Nachweis des Stifterwillens und der Vermögenswidmung | § 81 Abs. 1, 3 BGB |
| Satzung mit Zweck, Name, Sitz, Vorstandsbildung | Pflichtinhalte der Prüfung nach § 82 BGB | § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Vermögensnachweis (Kontoauszug, Depotauszug, Bewertungsgutachten, Grundbuchauszug) | Prognose zur dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung | Praxis, Landesrecht |
| Ertrags- und Kostenplanung für die ersten Jahre | Zeigt, ob die Erträge Zweck und Verwaltung tragen | Praxis, Landesrecht |
| Angaben zu den ersten Vorstandsmitgliedern samt Annahmeerklärung | Handlungsfähigkeit ab dem ersten Tag | § 84 Abs. 1 BGB, Praxis |
| Bei geplanter Gemeinnützigkeit: Abstimmung mit dem Finanzamt | Steuerliche Anerkennung, getrennt vom Anerkennungsverfahren | Abgabenordnung, Praxis |
Welche Nachweise im Detail sinnvoll sind und wie du sie aufbereitest, behandelt der Beitrag Unterlagen für die Stiftungsgründung. Den Gesamtablauf der Gründung, in den sich das Anerkennungsverfahren einfügt, beschreibt Stiftung gründen: die Schritte.
4. Wie läuft die Vorabstimmung mit der Stiftungsbehörde ab?
Informell, freiwillig und trotzdem der wichtigste Schritt des ganzen Verfahrens. Kein Gesetz verlangt eine Vorabstimmung. In der Praxis ist sie der Unterschied zwischen einem Verfahren, das in einem Durchgang entschieden wird, und einem, das über mehrere Nachforderungsrunden läuft.
Der übliche Ablauf sieht so aus:
- Anfrage und Vorgespräch: Du schilderst Zweck, Vermögen und geplante Struktur, bevor irgendetwas unterschrieben ist. Viele Behörden bieten dafür ein Gespräch oder eine schriftliche Ersteinschätzung an.
- Satzungsentwurf zur Vorprüfung: Der Entwurf geht als Entwurf hinein, nicht als fertiges Dokument. Anmerkungen der Behörde lassen sich dann einarbeiten, solange nichts unterschrieben und kein Vermögen gebunden ist.
- Parallel: Abstimmung mit dem Finanzamt, wenn die Stiftung gemeinnützig sein soll. Beide Verfahren laufen nebeneinander und prüfen Unterschiedliches. Was am Ende dabei herauskommt, beschreibt der Beitrag Freistellungsbescheid.
- Formelle Antragstellung: Erst wenn die Entwürfe abgestimmt sind, wird das Stiftungsgeschäft unterschrieben und der Antrag gestellt.
Ein rechtlicher Punkt, der die Vorabstimmung entspannt macht: Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt; ist die Anerkennung bereits beantragt, ist der Widerruf gegenüber der Behörde zu erklären (§ 81a S. 1 und 2 BGB). Bis zum Bescheid bleibst du also Herr des Verfahrens.
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Stiftungs-Check starten5. Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren?
Das BGB enthält dafür keine Frist, und die Bearbeitungszeiten unterscheiden sich von Land zu Land erheblich. Seriöse Zahlen dazu gibt es nur behördenbezogen, deshalb nennen wir hier bewusst keine Wochenangabe, sondern die Faktoren, die du selbst in der Hand hast.
Was das Verfahren verkürzt
- Ein vorab abgestimmter Satzungsentwurf, in den die Anmerkungen der Behörde bereits eingearbeitet sind.
- Ein Vermögensnachweis, der ohne Rückfragen belegt, was gewidmet wird, samt Bewertung bei Sachwerten.
- Eine schlüssige Ertragsrechnung, die Zweckverwirklichung und Verwaltungskosten getrennt ausweist.
- Ein präzise formulierter Zweck, der konkret genug ist, um prüfbar zu sein, und weit genug, um über Jahrzehnte zu tragen. Wie du diese Balance findest, zeigt der Beitrag Stiftungszweck.
- Ein von Anfang an vollständig benannter und zur Amtsübernahme bereiter Vorstand (Stiftungsvorstand besetzen).
Was das Verfahren verlängert
- Sachvermögen statt Geld, insbesondere Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder illiquide Anlagen, weil Bewertung und Ertragsprognose aufwendiger sind.
- Ein Zweck, der eine Auslegungsfrage aufwirft, oder ein Begünstigtenkreis, der nicht eindeutig bestimmbar ist.
- Nachforderungen, die erst nach der Antragstellung kommen, weil vorher nicht gesprochen wurde.
- Die parallele Gemeinnützigkeitsprüfung beim Finanzamt, wenn Satzungsformulierungen dort nachgebessert werden müssen.
Die Zeitachse der gesamten Gründung, also von der ersten Überlegung bis zur handlungsfähigen Stiftung, behandelt der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung. Wenn du das Vermögen deutlich schneller binden willst oder unterhalb der Anerkennungsschwelle liegst, ist die Treuhandstiftung ohne Anerkennungsverfahren eine Alternative, ab etwa 20.000 € sinnvoll: Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung.
6. Warum lehnen Behörden Anträge ab oder fordern nach?
Fast immer aus einem von vier Gründen, und fast alle davon lassen sich vorher ausräumen. Eine vollständige Ablehnung ist selten; der Regelfall ist die Nachbesserungsaufforderung.
| Grund | Was die Behörde beanstandet | Norm |
|---|---|---|
| Unvollständige Satzung | Eine der Pflichtangaben Zweck, Name, Sitz oder Vorstandsbildung fehlt oder ist unklar | § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Zweckerfüllung nicht gesichert | Das Vermögen trägt den Zweck nicht dauerhaft, die Erträge decken kaum die Verwaltung | § 82 S. 1, § 83c Abs. 1 BGB |
| Zweck zu unbestimmt | Formulierungen, aus denen sich nicht ableiten lässt, was die Stiftung tatsächlich tun soll | § 81 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB |
| Gemeinwohlgefährdung | Der Zweck oder die Tätigkeit stünde der Rechtsordnung entgegen | § 82 S. 1 Halbsatz 2 BGB |
| Verbrauchsstiftung zu kurz angelegt | Die Satzungslaufzeit unterschreitet zehn Jahre oder Verbrauchsregeln fehlen | § 82 S. 2, § 81 Abs. 2 BGB |
| Verwaltung nicht im Inland | Der Sitz ist eine Adresse ohne tatsächliche Verwaltung in Deutschland | § 83a BGB |
Ein Sonderfall betrifft Stiftungen von Todes wegen: Ist der Stifter verstorben und hat er zwar den Zweck festgelegt und Vermögen gewidmet, genügt das Stiftungsgeschäft im Übrigen aber nicht den gesetzlichen Anforderungen, hat die zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen und dabei den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten (§ 81 Abs. 4 BGB). Zu Lebzeiten gilt diese Reparaturregel ausdrücklich nicht: Dann musst du selbst nachbessern.
7. Was passiert unmittelbar nach der Anerkennung?
Mit dem Anerkennungsbescheid existiert die Stiftung als juristische Person, und die Vermögensübertragung wird fällig. § 82a BGB regelt beides in einem Satz: Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen; Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.
Praktisch heißt das: Forderungen und abtretbare Rechte wechseln automatisch mit dem Bescheid, alles andere muss aktiv übertragen werden. Geld wird überwiesen, Grundstücke werden aufgelassen und im Grundbuch umgeschrieben, Gesellschaftsanteile werden nach den dafür geltenden Formvorschriften übertragen. Bis das erledigt ist, hat die Stiftung zwar Rechtsfähigkeit, aber noch kein Vermögen.
Die typische Reihenfolge der ersten Wochen:
- Konstituierung des Vorstands. Die Stiftung muss einen Vorstand haben, der die Geschäfte führt und sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 84 Abs. 1 und 2 BGB).
- Vermögensübertragung nach § 82a BGB, dokumentiert, weil die Behörde den Vollzug regelmäßig nachweisen lässt.
- Konto- und Depoteröffnung auf den Namen der Stiftung. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten (§ 83b Abs. 4 S. 1 BGB), eine Vermischung mit dem Privatvermögen des Stifters ist ausgeschlossen.
- Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt, bei gemeinnützigen Stiftungen mit dem Ziel des Freistellungsbescheids.
- Anlage des Vermögens nach dem Erhaltungsgebot des § 83c Abs. 1 BGB (Stiftungsvermögen anlegen).
Für die Organmitglieder beginnt damit auch die Verantwortung: Sie haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Und mit dem Bescheid beginnt die dauerhafte Aufsicht durch dieselbe Behörde. Berichtspflichten, Jahresrechnung und Genehmigungsvorbehalte, etwa die Genehmigung jeder Satzungsänderung nach § 85a Abs. 1 S. 2 BGB, gehören nicht mehr zum Anerkennungsverfahren; sie sind Gegenstand der laufenden Aufsicht und im Beitrag Stiftungsaufsicht ausführlich dargestellt. Die organisatorischen Schritte direkt nach dem Bescheid behandelt Nach der Anerkennung.
Ein Hinweis zum Stiftungsregister: Mit der Reform ist ein bundesweites Stiftungsregister vorgesehen, das die Publizität der Stiftungen verbessern soll. Es ersetzt die Anerkennung nicht. Rechtsfähig wird die Stiftung weiterhin durch die behördliche Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB, nicht durch eine Eintragung.
Unser Fazit
Das Anerkennungsverfahren ist kein Genehmigungsverfahren mit offenem Ausgang, sondern eine Prüfung anhand von drei klaren Kriterien. Erfüllst du sie, hast du einen Anspruch auf die Anerkennung, denn die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint und das Gemeinwohl nicht gefährdet wird (§ 82 BGB).
Der eigentliche Hebel liegt damit vor dem Antrag. Wer den Satzungsentwurf mit der Behörde abstimmt, das Vermögen sauber nachweist und eine Ertragsrechnung vorlegt, die den Zweck trägt, erlebt ein kurzes Verfahren. Wer ein fertiges Dokument einreicht und auf Zustimmung hofft, erlebt Nachforderungen. Und danach beginnt nicht das Ende der Behördenbeziehung, sondern deren Alltag: Aus der anerkennenden Behörde wird die aufsichtführende.
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Häufige Fragen
Kann ich das Stiftungsgeschäft zurücknehmen, solange das Verfahren läuft?
Ja. Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt (§ 81a S. 1 BGB). Ist die Anerkennung bereits beantragt, muss der Widerruf gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden (§ 81a S. 2 BGB). Nach dem Bescheid ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Muss das Stiftungsgeschäft notariell beurkundet werden?
Nicht zwingend. Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Eine Beurkundung wird nötig, wenn die Übertragung des gewidmeten Vermögens sie verlangt, etwa bei Grundstücken oder GmbH-Anteilen.
Was passiert, wenn der Stifter vor der Anerkennung stirbt?
Das Verfahren läuft weiter. Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Erbe darf das Stiftungsgeschäft nicht widerrufen, wenn der Stifter den Anerkennungsantrag gestellt oder bei notarieller Beurkundung den Notar damit betraut hatte (§ 81a S. 3 BGB).
Was vor der Anerkennung rechtlich überhaupt existiert, erklärt der Beitrag Vorstiftung.Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Anerkennung?
Ja, bei Vorliegen der Voraussetzungen. § 82 BGB formuliert eine gebundene Entscheidung: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn Stiftungsgeschäft und Zweckerfüllungsprognose stimmen und keine Gemeinwohlgefährdung vorliegt. Ein Ermessensspielraum der Behörde besteht insoweit nicht; gegen eine Ablehnung stehen die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe offen.
Muss eine Stiftung gemeinnützig sein, um anerkannt zu werden?
Nein. § 82 BGB verlangt keine Gemeinnützigkeit, sondern nur, dass die Stiftung das Gemeinwohl nicht gefährdet. Privatnützige Zwecke wie die Versorgung der eigenen Familie sind zulässig. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet gesondert das Finanzamt nach der Abgabenordnung, nicht die Stiftungsbehörde.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Begriff der Stiftung, Entstehung durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung, Zuständigkeit des Sitzlandes, Anerkennung nach dem Tod des Stifters: § 80 Abs. 1 und 2 BGB
- Pflichtinhalte des Stiftungsgeschäfts und der Satzung (Zweck, Name, Sitz, Vorstandsbildung, Vermögenswidmung), Zusatzanforderungen bei der Verbrauchsstiftung, Schriftform, behördliche Ergänzung bei Stiftungen von Todes wegen: § 81 Abs. 1 bis 4 BGB
- Widerruf des Stiftungsgeschäfts bis zur Anerkennung: § 81a BGB
- Voraussetzungen der Anerkennung (Stiftungsgeschäft nach § 81 Abs. 1 bis 3, gesicherte dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung, keine Gemeinwohlgefährdung) sowie Zehnjahresregel für Verbrauchsstiftungen: § 82 BGB
- Übertragungspflicht des Stifters und Übergang abtretbarer Rechte mit der Anerkennung: § 82a BGB
- Stiftungsverfassung und Beachtung des Stifterwillens: § 83 BGB; Verwaltung im Inland: § 83a BGB
- Stiftungsvermögen, Grundstockvermögen und Trennungsgebot: § 83b BGB; ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB
- Vorstand als Pflichtorgan und gesetzlicher Vertreter: § 84 Abs. 1 und 2 BGB; Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB; Genehmigungspflicht von Satzungsänderungen: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
- Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB
- Praxiswerte (Anerkennungsschwelle ab ca. 100.000 €, je nach Bundesland bis 250.000 €, Tragfähigkeit ab ca. 150.000 bis 200.000 €, laufende Verwaltung ab ca. 1.500 € pro Jahr, Treuhandstiftung ab ca. 20.000 €) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Verfahrensablauf, Antragsunterlagen und Bearbeitungszeiten richten sich nach Landesrecht und Behördenpraxis. Gesetzestexte abgerufen am 31. August 2026. Stand: August 2026.