Wie nutzt man ein Verkäuferdarlehen bei der Immobilien-Übertragung an die Stiftung?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 9 Min.
Wie das Verkäuferdarlehen bei der Immobilien-Übertragung an die Stiftung funktioniert: Verkauf statt Schenkung, Tilgung aus Mieten, fremdüblicher Zins (3–6 %), Rechenbeispiele und typische Fehler.
Wie nutzt man ein Verkäuferdarlehen bei der Immobilien-Übertragung an die Stiftung?

Wer eine größere Immobilie in die eigene Stiftung übertragen will, steht fast immer vor demselben Problem: Die Stiftung hat nicht genug Liquidität, um den Kaufpreis sofort zu zahlen. Die Lösung ist das Verkäuferdarlehen: Der Stifter verkauft die Immobilie zum marktüblichen Preis an die Stiftung und lässt den Kaufpreis als Darlehen stehen, das die Stiftung über Jahre aus den Mieteinnahmen tilgt. So fällt keine Schenkungssteuer an, und bei abgelaufener zehnjähriger Spekulationsfrist fließt der gesamte Kaufpreis über die Tilgung steuerfrei ins Privatvermögen zurück, nur die Zinsen werden versteuert. In diesem Beitrag geht es darum, wie die Konstruktion im Detail funktioniert, welche Anforderungen das Finanzamt an den Darlehensvertrag stellt und wie man rechnet, ob die Mieten die Raten tatsächlich tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mechanik: Verkauf zum marktüblichen Verkehrswert, Kaufpreis bleibt als Darlehen des Stifters stehen, die Stiftung tilgt aus den Mieteinnahmen.
  • Steuerlich beim Stifter: Veräußerungsgewinn nach Ablauf der 10-Jahres-Spekulationsfrist steuerfrei (§ 23 EStG), Tilgungsraten steuerfrei, nur Zinsen unterliegen der 25-%-Abgeltungsteuer (§ 32d EStG).
  • Steuerlich bei der Stiftung: keine Schenkungssteuer, Zinsen sind Betriebsausgaben, neue Abschreibungs-Basis auf dem aktuellen Kaufpreis.
  • Pflicht: fremdüblicher schriftlicher Darlehensvertrag mit marktüblichem Zins (aktuell 3–6 %), klarer Laufzeit (typisch 10–30 Jahre) und tatsächlich gezahlten Raten.
  • Risiko: Eine bloße Kaufpreis-Stundung ohne Darlehensvertrag kann als verdeckte Schenkung gewertet werden, mit bis zu 30 % Schenkungssteuer.

1. Was ist ein Verkäuferdarlehen bei der Übertragung an die Stiftung?

Ein Verkäuferdarlehen ist die Kombination aus Immobilienverkauf und Finanzierung aus einer Hand: Der Stifter verkauft die Immobilie zum marktüblichen Verkehrswert an die eigene Stiftung und gewährt ihr gleichzeitig ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises. Die Stiftung muss also keinen Cent Eigenkapital mitbringen, sondern zahlt den Kaufpreis über Jahre in Raten ab, finanziert aus den laufenden Mieteinkünften der übertragenen Immobilie.

Die Grundmechanik in vier Schritten

  1. Kaufvertrag: Stifter und Stiftung schließen einen notariellen Kaufvertrag zum marktüblichen Verkehrswert.
  2. Darlehen statt Sofortzahlung: Der Kaufpreis wird nicht überwiesen, sondern als Darlehen des Stifters an die Stiftung vereinbart.
  3. Eigentumsübergang: Die Stiftung wird mit der Grundbuch-Umschreibung neue Eigentümerin, der Stifter wird ihr Gläubiger.
  4. Tilgung über Jahre: Die Stiftung zahlt monatliche oder jährliche Raten an den Stifter, gespeist aus den Mieteinnahmen.

Das wirtschaftliche Eigentum liegt dabei vollständig bei der Stiftung: Sie kassiert die Mieten, vermietet und verwaltet die Immobilie. Der Stifter kann sich zur Absicherung typischerweise nachrangig im Grundbuch eintragen lassen (nach einer eventuellen Bankfinanzierung), was ihn im Worst Case schützt. Merksatz: Ein Verkäuferdarlehen ist kein Steuertrick, sondern ein Kaufvertrag mit eingebauter Finanzierung.

Wo dieser Weg im Gesamtbild steht

Das Verkäuferdarlehen ist einer von mehreren Wegen, Immobilien in eine Stiftung einzubringen, und in der Praxis das wichtigste Werkzeug, sobald die Stiftung den Kaufpreis nicht aus eigener Liquidität stemmen kann. Das Grundprinzip von Darlehen zwischen Stifter und Stiftung gilt auch hier; dieser Beitrag konzentriert sich auf die immobilien-spezifische Anwendung mit Tilgung aus Mieten.

2. Welche steuerlichen Vorteile bietet der Verkauf gegen Darlehen?

Der zentrale Vorteil: Es fällt keine Schenkungssteuer an, denn der Verkauf zum marktüblichen Preis ist keine Schenkung, und der Kaufpreis fließt über die Tilgung steuerlich günstig zurück zum Stifter.

Beim Stifter: steuerfreier Kapitalfluss ins Privatvermögen

Ist die zehnjährige Spekulationsfrist abgelaufen, bleibt der Veräußerungsgewinn beim Stifter steuerfrei (§ 23 EStG). Wie diese Frist bei Stiftungs-Immobilien im Detail wirkt, erklärt der Beitrag zur Spekulationsfrist bei Immobilien und Stiftung. Die Tilgungsraten selbst sind beim Stifter ebenfalls steuerfrei: Sie sind keine Kapitalerträge, sondern die Rückführung seiner Kaufpreis-Forderung. Besteuert werden nur die Zinsen, typischerweise mit 25 % Abgeltungsteuer (§ 32d EStG); bei niedrigem persönlichem Steuersatz kommt die Günstigerprüfung in Betracht.

Merksatz: Die Tilgung ist keine Einkunft, sondern die Rückzahlung einer Forderung. Über die Jahre fließt so der gesamte Kaufpreis steuerfrei in das Privatvermögen, planbare Liquidität, die der Stifter frei nutzen kann. Das unterscheidet den Weg grundlegend von Ausschüttungen, wie sie der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen beschreibt.

Bei der Stiftung: Betriebsausgaben und neue Abschreibungs-Basis

Auch die Stiftung profitiert doppelt. Die Zinszahlungen an den Stifter sind Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Mietüberschuss bei der Körperschaftsteuer-Berechnung. Zusätzlich erwirbt die Stiftung die Immobilie zum aktuellen Kaufpreis und erhält damit eine neue Abschreibungs-Grundlage auf dem aktuellen Verkehrswert. Und weil ein Verkauf zum Marktpreis keine Schenkung ist, entsteht kein Schenkungssteuer-Aufwand.

3. Wie muss der Darlehensvertrag gestaltet sein, damit das Finanzamt mitspielt?

Der Vertrag muss fremdüblich sein, also so ausgestaltet, wie ihn auch fremde Dritte schließen würden; das Finanzamt prüft diese Fremdüblichkeit streng.

Die Pflicht-Bestandteile im Überblick

  • Schriftlicher Darlehensvertrag mit Datum, Vertragspartnern und klarem Bezug zum Kaufpreis.
  • Marktüblicher Zinssatz: aktuelle Bandbreite 3–6 %, je nach Marktlage und Sicherheiten. Ein zinsloses oder zu niedrig verzinstes Darlehen gilt als verdeckte Schenkung, ein zu hoher Zins als verdeckte Vorteilszuwendung. Details zur Zins-Gestaltung: Darlehen an die Stiftung: Welche Zinsen sind zulässig?
  • Klare Laufzeit: typisch 10–30 Jahre; bei sehr langer, an die Lebenszeit angelehnter Laufzeit empfiehlt sich eine zusätzliche Prüfung.
  • Tilgungsplan: Annuität (gleichbleibende Raten) oder endfällig (laufend nur Zinsen, Tilgung am Ende), beides ist möglich, muss aber klar dokumentiert sein.
  • Grundbuchliche Sicherung: nicht zwingend, aber empfehlenswert, typischerweise nachrangig zur Bank eingetragen.
  • Tatsächliche Erfüllung: Die Stiftung muss die vereinbarten Zinsen und Tilgungen wirklich zahlen, nicht nur auf dem Papier. Bleibt die Tilgung aus, droht die Umqualifizierung als Schenkung.

Warum eine bloße Stundung riskant ist

Wer den Kaufpreis einfach stehen lässt, ohne Zinssatz, Laufzeit und Tilgungsplan zu vereinbaren, riskiert die Einordnung als verdeckte Zuwendung: Aus Sicht des Finanzamts verzichtet der Stifter auf einen Vermögensvorteil. Die Folge können bis zu 30 % Schenkungssteuer auf den gestundeten Betrag sein (Steuerklasse III bei der Stiftung). Bei unverzinster Stundung kann das Finanzamt zudem einen fiktiven Zinsvorteil hochrechnen und besteuern. Das sauber dokumentierte Verkäuferdarlehen ist die sichere Variante: schriftlich fixiert, marktüblich verzinst, tatsächlich bedient. Merksatz: Fremdüblichkeit ist keine Formalie, sondern die Geschäftsgrundlage der gesamten Gestaltung.

4. Wie trägt die Stiftung Tilgung und Zinsen aus den Mieten?

Die Stiftung muss die Raten wirtschaftlich tragen können: Die Mieteinnahmen abzüglich Verwaltungskosten und Steuern müssen Tilgung und Zinsen decken, sonst ist die Laufzeit zu kurz gewählt.

Die Cashflow-Rechnung vor der Übertragung

Ein Zahlenbeispiel zeigt, wie die Prüfung läuft: Bei einem Verkäuferdarlehen über 600.000 €, 4 % Zins und 20 Jahren Laufzeit liegt die jährliche Belastung als Annuität bei rund 43.600 € (etwa 3.635 € monatlich). Erwirtschaftet die Immobilie 50.000 € Bruttomiete und fallen 30 % Bewirtschaftungskosten an, verbleiben 35.000 €, das reicht nicht. Die Lösung ist eine längere Laufzeit: Bei 30 Jahren sinkt die Annuität auf rund 34.400 € pro Jahr und die Rechnung trägt sich. Die längere Laufzeit reduziert die laufende Belastung, erhöht allerdings die Gesamt-Zinslast. Am Ende der Tilgungszeit steht die Stiftung mit einer schuldenfreien Immobilie da. Wie Mieteinnahmen in der Stiftung grundsätzlich laufen, zeigt der Beitrag zur Vermietung über eine Stiftung.

Kombination mit bestehender Bankfinanzierung

Häufige Konstellation in der Praxis: Auf der Immobilie liegt noch ein Bankdarlehen, und nur der Restbetrag wird über das Verkäuferdarlehen abgewickelt. Beispiel: Immobilie 1 Mio. €, Restschuld bei der Bank 400.000 €, Verkäuferdarlehen 600.000 €. Die Stiftung übernimmt das Bankdarlehen (die Zustimmung der Bank ist Pflicht) und erhält zusätzlich das Verkäuferdarlehen vom Stifter, der über die Jahre 600.000 € steuerfrei zurückerhält. Im Grundbuch bleibt die Bank im ersten Rang, der Stifter wird nachrangig im zweiten Rang eingetragen. Der Vorteil: Die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank wird vermieden, und die Vermögensstruktur bleibt klar.

5. Rechenbeispiel: Mehrfamilienhaus für 1,2 Mio. € an die Stiftung

So sieht ein komplettes Setup mit echten Zahlen aus: Ein Stifter besitzt ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit 1,2 Mio. € Verkehrswert, vor 15 Jahren gekauft, die Spekulationsfrist ist längst abgelaufen.

PositionWert
Kaufpreis (marktüblich, Kaufvertrag mit der Stiftung)1,2 Mio. €
Verkäuferdarlehen (4 % Zins, zunächst 25 Jahre Laufzeit)1,2 Mio. €
Annuität bei 25 Jahrenca. 76.000 €/Jahr
Bruttomiete der Stiftung80.000 €/Jahr
Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Instandhaltung, Steuern)18.000 €/Jahr
Verbleibend für Tilgung und Zinsen62.000 €/Jahr
Anpassung: Laufzeit 30 JahreAnnuität ca. 69.000 €/Jahr, trägt sich

Mit 62.000 € verfügbarem Überschuss liegt die Stiftung knapp unter der 76.000-€-Annuität der 25-Jahres-Variante; die Verlängerung auf 30 Jahre bringt die Rechnung ins Gleichgewicht. Steuerlich erhält der Stifter über 30 Jahre 1,2 Mio. € steuerfrei als Tilgung plus rund 600.000 € Zinsen, die mit 25 % Abgeltungsteuer etwa 150.000 € Steuer auslösen. Zum Vergleich: Bei einer Schenkung der Immobilie wären auf die 1,2 Mio. € (abzüglich Freibetrag) typischerweise 100.000–250.000 € Schenkungssteuer sofort fällig. Das Verkäuferdarlehen ist damit deutlich günstiger, und die Belastung verteilt sich planbar über Jahrzehnte.

6. Wann ist das Verkäuferdarlehen die richtige Wahl?

Kurz gesagt: fast immer dann, wenn eine größere Immobilie übertragen werden soll und die Stiftung den Kaufpreis nicht sofort zahlen kann. Typische Konstellationen:

  • Fehlende Liquidität der Stiftung: bei großen Objekten der Regelfall; als robustes Standard-Setup gilt der Verkauf gegen Verkäuferdarlehen ab Größenordnungen über 500.000 € mit 20–30 Jahren Laufzeit, 4 % Zins und nachrangiger Grundbuch-Sicherung.
  • Planbare Versorgung: wenn der Stifter eine langfristige, kalkulierbare Rückführung wünscht, etwa als Baustein der Altersversorgung.
  • Abgelaufene Spekulationsfrist: erst dann ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei; wer kürzlich gekauft hat, sollte die 10-Jahres-Frist grundsätzlich abwarten.
  • Absicherung gegen politische Änderungen: Wird über eine Abschaffung der Spekulationsfrist diskutiert, sichert der Verkauf den aktuellen steuerfreien Status.

Mehrere Immobilien: der Bündel-Verkauf

Bei größeren Vermögen werden häufig mehrere Immobilien gleichzeitig an die Stiftung verkauft. Dabei ist die Drei-Objekt-Grenze im Blick zu behalten: Waren die Objekte nicht mindestens zehn Jahre vermietet oder bewohnt, droht die Einstufung als gewerblicher Grundstückshandel. Die Praxis-Empfehlung lautet deshalb: Bestandsimmobilien mit langer Haltedauer zuerst übertragen, kürzlich erworbene Objekte erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist.

7. Häufige Fehler beim Verkäuferdarlehen

  • Stundung statt Vertrag: Der Kaufpreis wird ohne Zins, Laufzeit und Tilgungsplan stehen gelassen; das Finanzamt kann eine verdeckte Zuwendung mit bis zu 30 % Schenkungssteuer annehmen.
  • Zinsen nur auf dem Papier: Werden die vereinbarten Zinsen gestundet oder erlassen, droht rückwirkend Schenkungssteuer auf die unverzinsten Beträge. Deshalb: Zahlungen tatsächlich durchführen, Bankbelege aufbewahren, jährliche Abrechnung erstellen.
  • Zu knappe Laufzeit: Wenn die Mieten die Annuität nicht decken, scheitert die Tilgung; besser vorab rechnen und die Laufzeit auf 30 Jahre strecken.
  • Unpassender Zins: zu niedrig wirkt wie eine verdeckte Schenkung, zu hoch wie eine verdeckte Vorteilszuwendung; die marktübliche Bandbreite liegt aktuell bei 3–6 %.
  • Frisch gekaufte Objekte im Bündel: Ohne lange Haltedauer drohen Spekulationssteuer und Drei-Objekt-Problematik.

Unser Fazit

Das Verkäuferdarlehen ist das wichtigste Werkzeug, um größere Immobilien an die eigene Stiftung zu übertragen, wenn dort die Liquidität für einen Sofort-Kauf fehlt. Die Konstruktion verbindet drei Effekte: keine Schenkungssteuer (weil Verkauf statt Schenkung), steuerfreier Rückfluss des Kaufpreises über die Tilgung (bei abgelaufener Spekulationsfrist) und abzugsfähige Zinsen auf Stiftungsebene. Entscheidend ist die handwerkliche Sauberkeit: fremdüblicher Vertrag, marktüblicher Zins, realistische Laufzeit und tatsächlich gezahlte Raten. Steuerliche Effekte ergeben sich auch hier nicht automatisch, sondern aus der Ausgestaltung; ob die Zahlen in deinem Fall tragen, gehört in eine individuelle Prüfung.

FAQ zum Verkäuferdarlehen bei Immobilien und Stiftung

Der Stifter verkauft die Immobilie zum marktüblichen Verkehrswert an die eigene Stiftung und gewährt ihr gleichzeitig ein Darlehen über den Kaufpreis. Die Stiftung wird Eigentümerin, der Stifter ihr Gläubiger; getilgt wird über Jahre aus den Mieteinnahmen.

Beim Verkauf zum marktüblichen Preis grundsätzlich nicht, denn er ist keine Schenkung. Riskant ist dagegen die Kaufpreis-Stundung ohne fremdüblichen Darlehensvertrag: Sie kann als verdeckte Zuwendung gewertet werden, mit bis zu 30 % Schenkungssteuer auf den gestundeten Betrag.

Die marktübliche Bandbreite liegt aktuell bei 3–6 %, abhängig von Marktlage und Sicherheiten. Ein zinsloses oder zu niedrig verzinstes Darlehen wertet das Finanzamt als verdeckte Schenkung, einen überhöhten Zins als verdeckte Vorteilszuwendung.

Ja. Die Tilgung ist keine Kapitalertrags-Einkunft, sondern die Rückführung der Kaufpreis-Forderung. Besteuert werden nur die Zinsen, typischerweise mit 25 % Abgeltungsteuer (§ 32d EStG); der Veräußerungsgewinn selbst ist bei abgelaufener 10-Jahres-Spekulationsfrist steuerfrei (§ 23 EStG).

Dann droht die Umqualifizierung als verdeckte Schenkung mit rückwirkender Schenkungssteuer auf die unverzinsten Beträge. Zins- und Tilgungszahlungen müssen tatsächlich fließen; Bankbelege und eine jährliche Abrechnung dokumentieren das.

Zwingend ist das nicht, aber empfehlenswert: Die Eintragung erfolgt typischerweise nachrangig zu einer bestehenden Bankfinanzierung und schützt den Stifter im Worst Case.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften (10 Jahre): § 23 EStG
  • Abgeltungsteuer auf Zinserträge (25 %, Günstigerprüfung): § 32d EStG
  • Schenkungssteuer-Risiko bei unentgeltlicher oder nicht fremdüblicher Zuwendung an die Stiftung (Steuerklasse III, bis zu 30 %)
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung (Gründer-Sprechstunden). Stand: Juli 2026.

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