Nein, im gesellschaftsrechtlichen Sinn ist eine Stiftung kein Unternehmen: Sie hat keine Eigentümer, keine Gesellschafter und keine Anteile, sondern ist eine eigentümerlose juristische Person (§§ 80 ff. BGB). Steuerlich wird sie dagegen wie eine Körperschaft behandelt und zahlt 15 % Körperschaftsteuer, und unternehmerisch tätig sein darf sie ebenfalls.
Diese Frage taucht fast immer an derselben Stelle auf: Ein Unternehmer prüft, ob seine GmbH unter eine Stiftung soll, und stolpert über die Einordnung. Ist das dann eine neue Firma? Eine Holding? Etwas ganz anderes? Was eine Stiftung überhaupt ist, wie sie entsteht und welche Formen es gibt, erklärt der Grundlagenbeitrag Was ist eine Stiftung?. Hier geht es um das Detail dahinter: die rechtliche und steuerliche Einordnung. Also darum, warum die Stiftung in keine Schublade des Gesellschaftsrechts passt, in welchen Rechtsgebieten sie trotzdem wie ein Unternehmen behandelt wird und wo genau die Linie zwischen bloßer Vermögensverwaltung und unternehmerischer Tätigkeit verläuft.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesellschaftsrechtlich: kein Unternehmen. Die rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person eigener Art (§§ 80 ff. BGB) ohne Eigentümer, ohne Gesellschafter, ohne übertragbare Anteile.
- Unternehmerisch: handlungsfähig. Sie darf GmbH-Anteile halten, ein Depot führen, Immobilien vermieten und über Tochtergesellschaften operativ wirtschaften.
- Handelsrechtlich: Betreibt sie selbst ein Handelsgewerbe, ist sie Kaufmann nach § 1 HGB, mit Handelsregister-Eintragung und kaufmännischer Buchführung.
- Steuerlich: Körperschaftsteuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), 15 % Körperschaftsteuer plus Soli, 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG). Gewerbesteuer nur bei einem Gewerbebetrieb, nicht bei reiner Vermögensverwaltung.
- Der Kern der Abgrenzung: Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). Diese Linie entscheidet über die Steuerlast, nicht die Frage, ob man die Stiftung umgangssprachlich Unternehmen nennt.
- Praxisfolge: Ein Einzelunternehmen kann nicht direkt in die Stiftung. Es muss vorher in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden.
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1. Was ist eine Stiftung rechtlich, wenn sie kein Unternehmen ist?
Die rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts eigener Art: ein Vermögen, das durch das Stiftungsgeschäft einem Zweck gewidmet und mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde verselbständigt wird (§§ 80 ff. BGB). Damit fällt sie in keine der Kategorien, an denen sich das Gesellschaftsrecht orientiert. Eine GmbH, eine AG oder eine KG sind Personenverbände: Menschen schließen sich zusammen, bringen Kapital ein und halten dafür Anteile. Die Stiftung kennt diesen Personenverband nicht. Sie ist ein verselbständigtes Zweckvermögen, kein Zusammenschluss.
Der Merksatz dazu: Eine Gesellschaft besteht aus Gesellschaftern, eine Stiftung besteht aus Vermögen und Zweck.
Warum die Begriffe trotzdem durcheinandergeraten
Umgangssprachlich meint „Unternehmen“ oft schlicht: eine Organisation, die wirtschaftlich handelt, Konten führt, Verträge schließt und Steuern zahlt. All das tut eine Stiftung. Juristisch gibt es aber keinen einheitlichen Unternehmensbegriff, sondern mehrere, die pro Rechtsgebiet eigenständig definiert sind. Ob eine Stiftung als Unternehmen gilt, hat deshalb keine einzige Antwort, sondern drei: eine gesellschaftsrechtliche (nein), eine handelsrechtliche (kann sein) und eine steuerliche (wird wie eine Körperschaft behandelt). Diese drei Ebenen sauber zu trennen, erspart die meisten Missverständnisse.
Rechtsfähig oder treuhänderisch
Zu unterscheiden ist außerdem, ob die Stiftung rechtsfähig ist. Nur die anerkannte rechtsfähige Stiftung ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und tritt im eigenen Namen auf. Die nichtrechtsfähige Treuhandstiftung ist rechtlich kein eigenes Rechtssubjekt: Sie handelt über einen Treuhänder, ein Depot etwa läuft formal auf dessen Namen und wirtschaftlich für die Stiftung. Steuerlich erfasst das Körperschaftsteuergesetz beide Formen, die rechtsfähige Stiftung über § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, das nichtrechtsfähige Zweckvermögen über § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG.
2. Wem gehört eine Stiftung?
Niemandem. Genau das ist der Unterschied zu jedem Unternehmen: Es gibt keinen Eigentümer, keinen Gesellschafter, keinen Aktionär und keine Anteile, die sich verkaufen, vererben oder pfänden ließen. Die Stiftung gehört sich selbst und ist ausschließlich an ihren Zweck gebunden.
Was an die Stelle der Gesellschafter tritt
Die Willensbildung läuft nicht über eine Gesellschafterversammlung, sondern über die Satzung. Der Stifter legt bei der Errichtung fest, was mit dem Vermögen geschehen soll; danach bindet dieser Wille die Stiftung dauerhaft. Geführt wird sie vom Vorstand, je nach Ausgestaltung ergänzt um Beirat oder Kuratorium. Die Organmitglieder haben dabei einen ausdrücklich unternehmerisch geprägten Sorgfaltsmaßstab: Sie haben nach § 84a Abs. 2 S. 1 BGB „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers“ anzuwenden. Das Grundstockvermögen ist nach § 83c BGB ungeschmälert zu erhalten. Wer eine Stiftung führt, führt sie also durchaus wie einen Betrieb, nur eben ohne Eigentümer im Rücken.
Die Eigentümerlosigkeit hat sichtbare Nebenwirkungen
Sie ist keine Formalie, sondern wirkt bis in die Steuerakte. Nach der Errichtung gilt der Stifter gegenüber seiner eigenen Stiftung als fremder Dritter: Spätere Zuwendungen fallen in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € je zehn Jahre. Wer größere Vermögenswerte übertragen will, erledigt das deshalb typischerweise bei der Errichtung und nicht durch spätere Nachschüsse. Die Stiftung ist eben nicht „deine Firma“, auf die du jederzeit zugreifen kannst, sondern ein eigenes Rechtssubjekt mit eigener Steuerakte.
3. Kann eine Stiftung unternehmerisch tätig sein?
Ja, und zwar in vollem Umfang. Nach der Anerkennung ist die rechtsfähige Stiftung voll geschäftsfähig und kann grundsätzlich alle Geschäfte tätigen, die auch einer natürlichen Person offenstehen: Konten und Depots eröffnen, Aktien, ETFs und Anleihen kaufen und verkaufen, Immobilien erwerben und vermieten, Darlehen vergeben, Beteiligungen halten und Tochtergesellschaften gründen. Sie kann Arbeitsverträge schließen und ist damit auch Arbeitgeberin.
Die Stiftung als Beteiligungsträgerin
Der häufigste unternehmerische Anwendungsfall in der Praxis ist die Stiftung als Halterin von GmbH-Anteilen. Sie wird damit selbst nicht zum operativen Betrieb, sondern zur Gesellschafterin: Die operative Tätigkeit bleibt in der GmbH, die Stiftung hält die Anteile und vereinnahmt Ausschüttungen. Steuerlich ist das der attraktive Weg, weil bei Beteiligungen ab der maßgeblichen Mindestquote 95 % der Ausschüttungen freigestellt sind (§ 8b KStG) und die Stiftung selbst vermögensverwaltend bleibt. Wie sich Stiftung und GmbH dabei zueinander verhalten, zeigt der Beitrag Stiftung oder GmbH: Wo liegt der Unterschied?.
Voraussetzung: das Unternehmen muss übertragungsfähig sein
Hier zeigt sich die Einordnung ganz praktisch. In die Stiftung eingebracht werden können Anteile an Kapitalgesellschaften, also GmbH, UG oder AG. Ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft wie die KG oder GmbH & Co. KG lässt sich dagegen nicht direkt übertragen: Der direkte Weg würde als steuerpflichtige Entnahme plus Schenkung gewertet und damit doppelt teuer. Erforderlich ist die vorherige formwechselnde Umwandlung in eine GmbH, die nach § 25 UmwStG steuerneutral möglich ist. Details dazu im Beitrag Einzelunternehmen in die Stiftung einbringen.
Auch formal wird die Stiftung wie ein Wirtschaftsteilnehmer behandelt
Sobald die Stiftung am Kapitalmarkt handelt, braucht sie als juristische Person eine LEI (Legal Entity Identifier), die jährlich rund 50 bis 150 € kostet. Banken verlangen vor der Kontoeröffnung dieselben Nachweise wie bei jeder Gesellschaft: Satzung, Anerkennungsurkunde, Vorstandsbeschluss, Ausweise der Organmitglieder und gegebenenfalls Nachweise zur Mittelherkunft. Wer je ein Firmenkonto eröffnet hat, erkennt die Prozedur wieder.
4. Wann ist eine Stiftung Kaufmann im Sinne des Handelsrechts?
Eine Stiftung ist Kaufmann, sobald sie selbst ein Handelsgewerbe betreibt. § 1 HGB knüpft die Kaufmannseigenschaft nicht an eine bestimmte Rechtsform, sondern an die Tätigkeit: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, und Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Wenn eine Stiftung also einen Betrieb selbst führt statt ihn in einer Tochtergesellschaft zu halten, wird sie handelsrechtlich wie jedes andere Unternehmen behandelt.
Die Folgen der Kaufmannseigenschaft
- Handelsregister: Der kaufmännische Geschäftsbetrieb wird eingetragen. Die Stiftung selbst entsteht dagegen nicht durch Registereintrag, sondern durch Anerkennung; seit der Reform 2023 kommt ab 2028 zusätzlich das bundesweite Stiftungsregister hinzu.
- Buchführung und Bilanz: Statt einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gelten die handelsrechtlichen Buchführungs- und Abschlusspflichten.
- Handelsrechtliche Sonderregeln: Vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben bis zu den Rügeobliegenheiten gilt für den Geschäftsbetrieb dasselbe wie für jeden anderen Kaufmann.
Bleibt die Stiftung dagegen bei reiner Vermögensverwaltung, betreibt sie kein Gewerbe. Wer Mieten vereinnahmt, ein Depot hält oder Beteiligungen verwaltet, ist deswegen kein Kaufmann, und zwar unabhängig von der Größe des Vermögens.
5. Wo verläuft die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
Diese Grenze ist der eigentliche Kern der Frage, denn an ihr hängen Gewerbesteuerpflicht, handelsrechtlicher Status und bei gemeinnützigen Stiftungen sogar die Steuerbegünstigung. Vermögensverwaltung heißt: eigenes Vermögen nutzen und Früchte ziehen, also vermieten, verpachten, verzinsen, Dividenden vereinnahmen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist demgegenüber jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmen, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an.
Woran die Praxis die Linie erkennt
Entscheidend ist nicht, wie viel Geld fließt, sondern wie es verdient wird. Wer Substanz hält und Erträge vereinnahmt, verwaltet Vermögen. Wer eine Leistung am Markt anbietet, wirtschaftet. Vier typische Übergänge:
- Handel statt Halten: Ein breit gestreutes Aktien- und ETF-Portfolio ist Vermögensverwaltung. Day-Trading oder umfangreiche gewerbliche Handelstätigkeit kann dagegen eine gewerbliche Infizierung auslösen.
- Vermietung mit Zusatzleistungen: Die reine Vermietung bleibt Vermögensverwaltung; kommen ins Gewicht fallende Serviceleistungen dazu, kippt die Einordnung.
- Beteiligung statt Betrieb: Anteile an einer operativen GmbH zu halten ist Vermögensverwaltung. Denselben Betrieb selbst zu führen, ist es nicht.
- Eigene operative Tätigkeit: Sobald die Stiftung Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet, liegt ein Geschäftsbetrieb vor.
Die vier Infizierungspfade im Detail, samt Betriebsaufspaltung und Schutzstrategien, behandelt der Beitrag Gewerbliche Infizierung der Stiftung.
Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt eine vierte Sphäre dazu
Ist die Stiftung gemeinnützig, unterscheidet die Abgabenordnung vier Tätigkeitsbereiche: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Zweckbetrieb nach § 65 AO ist dabei die Besonderheit, ein wirtschaftlicher Betrieb, der unmittelbar dem Stiftungszweck dient und deshalb steuerbegünstigt bleibt. Eine Bildungsstiftung, die eine Schule betreibt, ist unternehmerisch tätig und bleibt trotzdem begünstigt; das Café derselben Einrichtung ist ein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb. Die vollständige Systematik mit den drei kumulativen Voraussetzungen des § 65 AO und der Besteuerungsgrenze von 50.000 € Bruttoeinnahmen nach § 64 Abs. 3 AO steht im Beitrag Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Stiftung. Für privatnützige Familienstiftungen gilt diese Freigrenze nicht, dort geht es allein um die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb.
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Stiftungs-Check starten6. Wie wird eine Stiftung steuerlich eingeordnet?
Steuerlich ist die Stiftung eine Körperschaft und wird damit ähnlich behandelt wie eine Kapitalgesellschaft, aber nicht identisch. Sie hat eine eigene Steuernummer, gibt eigene Erklärungen ab und versteuert ihre Erträge selbst.
Körperschaftsteuer: 15 % auf die Erträge
Die rechtsfähige Stiftung ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und zahlt 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 23 KStG); dazu kommt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Für Kapitalerträge gelten die Körperschafts-Regeln: Bei Beteiligungen, die die Voraussetzungen des § 8b KStG erfüllen, sind 95 % der Ausschüttungen freigestellt, und bei Veräußerungsgewinnen aus Aktien sind nach § 8b Abs. 2 KStG nur 5 % steuerpflichtig, effektiv also rund 0,75 %. Ein Rechenbeispiel aus der Praxis: Verkauft die Stiftung eine Aktienposition mit 200.000 € Buchgewinn, sind 5 % steuerpflichtig, das sind 10.000 € mal 15 % Körperschaftsteuer und damit 1.500 € Steuer. Eine Privatperson zahlt auf denselben Gewinn 25 % Abgeltungsteuer, also 50.000 €. Dividenden aus Streubesitz und Zinsen aus Anleihen sind dagegen voll mit 15 % belastet.
Gewerbesteuer: nur bei einem Gewerbebetrieb
Anders als eine GmbH ist die Stiftung nicht kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Solange sie ihr Vermögen verwaltet, fällt keine Gewerbesteuer an. Erst wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhält oder gewerblich infiziert wird, kommt die Gewerbesteuer hinzu. Genau darin liegt der strukturelle Vorteil der vermögensverwaltenden Stiftung, und genau deshalb ist die Abgrenzung aus Kapitel 5 so wichtig. Der vollständige Rechenweg mit Hebesatz und Freibetrag steht im Beitrag Zahlt eine Stiftung Gewerbesteuer?.
Umsatzsteuer: Unternehmerin nur mit wirtschaftlicher Tätigkeit
Im Umsatzsteuerrecht existiert ein eigener, engerer Unternehmerbegriff. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig von der Rechtsform und unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine Stiftung kann also im umsatzsteuerlichen Sinn Unternehmerin sein, obwohl sie gesellschaftsrechtlich kein Unternehmen ist. Ob und in welchem Umfang das zutrifft, hängt an ihren tatsächlichen Leistungen; die Einzelheiten behandelt der Beitrag Umsatzsteuer in der Stiftung.
Erbschaftsteuer: die Sonderrolle der Familienstiftung
Eine Besonderheit hat die Stiftung, die kein Unternehmen kennt: Weil eine Familienstiftung Vermögen dauerhaft aus der Erbfolge nimmt, fingiert das Gesetz alle 30 Jahre einen Erbfall und erhebt die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem Freibetrag von 800.000 €. GmbH-Anteile werden vererbt, Stiftungsvermögen nicht, und dafür gibt es dieses Korrektiv.
7. Was unterscheidet die Stiftung von GmbH und AG?
Der Unterschied liegt nicht im wirtschaftlichen Handeln, sondern in der Verfassung: Wem gehört das Ganze, wer entscheidet, und wohin fließen die Gewinne? Die folgende Übersicht ordnet die Begriffe ein.
| Merkmal | Stiftung | GmbH / AG |
|---|---|---|
| Eigentümer | keine, die Stiftung gehört sich selbst | Gesellschafter bzw. Aktionäre |
| Anteile | existieren nicht, nichts zu verkaufen oder zu vererben | übertragbar, verkäuflich, vererblich, pfändbar |
| Entstehung | Stiftungsgeschäft plus behördliche Anerkennung (§§ 80 ff. BGB) | Gesellschaftsvertrag plus Eintragung ins Handelsregister |
| Willensbildung | Satzung und Stifterwille, ausgeführt vom Vorstand | Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung |
| Gewinnverwendung | zweckgebunden, Zuwendungen an Destinatäre nur nach Satzung | frei beschließbare Gewinnausschüttung |
| Externe Kontrolle | staatliche Stiftungsaufsicht | keine behördliche Aufsicht dieser Art |
| Gewerbesteuer | nur bei Gewerbebetrieb oder gewerblicher Infizierung | kraft Rechtsform |
| Beendigung | auf Dauer angelegt, Auflösung nur ausnahmsweise mit Genehmigung | jederzeit durch Beschluss auflösbar |
Kurz gefasst: Die GmbH gehört jemandem, die Stiftung gehört ihrem Zweck. Alles Weitere folgt aus diesem einen Unterschied.
8. Welche Fehler passieren bei der Einordnung am häufigsten?
- Die Stiftung als „meine Firma“ behandeln: Nach der Errichtung gilt der Stifter gegenüber der Stiftung als fremder Dritter. Wer das übersieht, plant Übertragungen zum falschen Zeitpunkt und zahlt in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag je zehn Jahre.
- Den operativen Betrieb in die Stiftung selbst legen: Damit wird sie zum Gewerbebetrieb, verliert den Gewerbesteuer-Vorteil und wird handelsrechtlich Kaufmann. Der übliche Weg ist die Beteiligung an einer operativen Gesellschaft, nicht der eigene Betrieb.
- Das Einzelunternehmen direkt einbringen wollen: Der direkte Weg wird als Entnahme plus Schenkung gewertet und ist doppelt teuer. Erst umwandeln, dann übertragen.
- Die Satzung zu eng fassen: Soll die Stiftung Beteiligungen halten oder ein Depot führen, gehört diese Befugnis ausdrücklich in die Satzung. Fehlt sie, hat der Vorstand keine saubere Grundlage.
- Vermögensverwaltung mit Beliebigkeit verwechseln: Der Vorstand haftet nach dem Maßstab eines ordentlichen Geschäftsführers und muss das Grundstockvermögen erhalten. Spekulative Verluste außerhalb der Anlagerichtlinie können Haftung auslösen, normale Marktschwankungen nicht.
- Bei Gemeinnützigkeit die Sphären vermischen: Wer Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht getrennt bucht, riskiert Nachzahlungen und im Extremfall den Status.
Unser Fazit
Die saubere Antwort lautet: Eine Stiftung ist kein Unternehmen, aber sie kann unternehmerisch tätig sein. Gesellschaftsrechtlich fehlt ihr alles, was ein Unternehmen ausmacht, nämlich Eigentümer, Gesellschafter und Anteile. Handelsrechtlich wird sie zum Kaufmann, sobald sie ein Handelsgewerbe selbst betreibt. Steuerlich ist sie eine Körperschaft mit 15 % Körperschaftsteuer, aber ohne die rechtsformbedingte Gewerbesteuer. Für die Praxis zählt deshalb nicht der Begriff, sondern die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb: Sie entscheidet über die Steuerlast, über die Buchführungspflichten und bei gemeinnützigen Stiftungen über die Begünstigung. Wer sich zunächst die Grundlagen ansehen möchte, findet sie im Beitrag Was ist eine Stiftung?.
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Häufige Fragen
Hat eine Stiftung einen Eigentümer?
Nein. Die rechtsfähige Stiftung gehört sich selbst und ist allein an ihren Zweck gebunden. Es gibt keine Gesellschafter und keine Anteile, die verkauft, vererbt oder gepfändet werden könnten. An die Stelle der Eigentümer treten Satzung und Stifterwille, umgesetzt vom Vorstand.
Braucht eine Stiftung eine Gewerbeanmeldung?
Nur wenn sie tatsächlich ein Gewerbe betreibt. Solange sie ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet, also vermietet, verzinst oder Beteiligungen hält, liegt kein Gewerbe vor. Nimmt sie einen stehenden Gewerbebetrieb auf, gilt für sie die Anzeigepflicht nach § 14 GewO wie für jeden anderen Gewerbetreibenden.
Wird eine Stiftung ins Handelsregister eingetragen?
Nicht als Stiftung. Sie entsteht durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung, nicht durch Registereintrag; ab 2028 kommt das bundesweite Stiftungsregister hinzu. Betreibt sie allerdings selbst ein Handelsgewerbe, wird dieser kaufmännische Geschäftsbetrieb nach handelsrechtlichen Regeln eingetragen.
Kann eine Stiftung Arbeitgeberin sein und Verträge schließen?
Ja. Nach der Anerkennung ist die rechtsfähige Stiftung voll geschäftsfähig und kann grundsätzlich alle Geschäfte tätigen, die auch einer natürlichen Person offenstehen: Konten und Depots eröffnen, Immobilien kaufen und vermieten, Darlehen vergeben und Arbeitsverhältnisse begründen.
Ist eine Familienstiftung ein Unternehmen?
Auch die Familienstiftung ist gesellschaftsrechtlich kein Unternehmen, sondern eine eigentümerlose juristische Person, deren Erträge satzungsgemäß der Familie zugutekommen. Typischerweise ist sie vermögensverwaltend tätig und zahlt dann 15 % Körperschaftsteuer plus Soli, aber keine Gewerbesteuer. Als Besonderheit fällt bei ihr alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an.
Kann eine Stiftung ein Unternehmen besitzen?
Ja, über Beteiligungen. Anteile an einer GmbH, UG oder AG kann die Stiftung halten, üblicherweise durch Schenkung mit Verschonung nach § 13b ErbStG, durch qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG oder durch Kauf gegen Verkäuferdarlehen. Ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft muss dafür vorher in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Rechtsfähige Stiftung, Entstehung und Rechtsrahmen: §§ 80 ff. BGB; Vermögenserhaltung und Grundstockvermögen: § 83c BGB; Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder („die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers“): § 84a Abs. 2 S. 1 BGB. Bundeseinheitliches Stiftungsrecht seit 1.7.2023, Stiftungsregister ab 2028.
- Körperschaftsteuerpflicht der rechtsfähigen Stiftung: § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG; nichtrechtsfähige Stiftungen und Zweckvermögen: § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG; Steuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Beteiligungsprivileg und Veräußerungsgewinne: § 8b KStG, § 8b Abs. 2 KStG
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: § 14 AO; Zweckbetrieb (drei kumulative Voraussetzungen): § 65 AO; Besteuerungsgrenze 50.000 € Bruttoeinnahmen bei steuerbegünstigten Körperschaften: § 64 Abs. 3 AO
- Kaufmannseigenschaft bei Betrieb eines Handelsgewerbes: § 1 HGB; Unternehmerbegriff im Umsatzsteuerrecht: § 2 Abs. 1 UStG; Anzeigepflicht bei Aufnahme eines stehenden Gewerbes: § 14 GewO
- Übertragung von Betriebsvermögen und Verschonung: § 13b ErbStG; qualifizierter Anteilstausch: § 21 UmwStG; steuerneutrale Umwandlung eines Einzelunternehmens: § 25 UmwStG; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre mit 800.000 € Freibetrag: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Praxiswerte (LEI-Kosten, Bankunterlagen, Übertragungswege, Rechenbeispiele) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.