Kann ich meine Immobilie steuerfrei über die Stiftung verkaufen?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 9 Min.
Ja, die Stiftung kann Immobilien steuerfrei verkaufen, aber erst nach der 10-Jahres-Frist (§ 23 EStG). Davor ca. 15 % Körperschaftsteuer. Bedingungen, Vergleich zur GmbH und Grenzen im Überblick.
Kann ich meine Immobilie steuerfrei über die Stiftung verkaufen?

„Steuerfrei verkaufen über die Stiftung“ klingt nach einem dieser Versprechen, die zu gut sind, um wahr zu sein. Die ehrliche Antwort lautet: Ja, das geht, aber nur unter einer klaren Bedingung. Erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG) kann die rechtsfähige Stiftung eine Immobilie vollständig körperschaft- und gewerbesteuerfrei verkaufen. Innerhalb der Frist fallen auf den Veräußerungsgewinn ca. 15 % Körperschaftsteuer an. In diesem Beitrag geht es darum, wann genau die Stiftung steuerfrei verkauft, warum sie darin der vermögensverwaltenden GmbH überlegen ist, wie der Weg der Immobilie in die Stiftung die Frist beeinflusst und wo die Grenzen dieser Gestaltung liegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerfrei erst nach zehn Jahren: Die Stiftung wird bei der Veräußerung wie eine Privatperson behandelt. Nach zehn Jahren Haltedauer verkauft sie körperschaft- und gewerbesteuerfrei.
  • Vor Ablauf der Frist: Veräußerungsgewinne unterliegen der Körperschaftsteuer von ca. 15 %, bei gewerblich infizierten Strukturen können bis zu 30 % anfallen.
  • Vorteil gegenüber der GmbH: Die vermögensverwaltende GmbH kennt keine Spekulationsfrist. Ihre Veräußerungsgewinne bleiben immer steuerpflichtig (ca. 15–30 %).
  • Der Erwerbsweg entscheidet: Kauft die Stiftung die Immobilie, beginnt die 10-Jahres-Frist neu. Bei einer Schenkung übernimmt sie die bereits laufende Haltefrist des Stifters.
  • Grenzen kennen: Der Verkauf an die Stiftung löst Grunderwerbsteuer aus, erfordert notarielle Beurkundung, und in Baden-Württemberg gilt seit der Reform 2023 eine 30-%-Grenze für Verkäuferdarlehen.

1. Wann verkauft die Stiftung eine Immobilie steuerfrei?

Steuerfrei verkauft die Stiftung erst, wenn zwischen ihrem Erwerb der Immobilie und dem Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Der Merksatz vorweg: Steuerfreiheit ist keine Eigenschaft der Stiftung, sondern das Ergebnis von zehn Jahren Haltedauer.

Die Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG gilt auch für die Stiftung

Die rechtsfähige Stiftung genießt bei Immobilien das sogenannte Privat-Privileg: Sie wird bei der Veräußerung wie eine Privatperson behandelt. Damit gilt für sie die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG. Hat die Stiftung die Immobilie länger als zehn Jahre gehalten, kann sie das Objekt körperschaft- und gewerbesteuerfrei veräußern. Der komplette Wertzuwachs bleibt in der Stiftung erhalten. Genau diese Kombination, laufende Mietbesteuerung mit ca. 15 % plus steuerfreie Endveräußerung, macht die Stiftung zum bevorzugten Halte-Vehikel für Bestandsimmobilien. Einen Überblick über alle Facetten von Immobilien im Stiftungsvermögen gibt der Beitrag Immobilien im Stiftungsvermögen.

Was passiert bei einem Verkauf innerhalb der Frist?

Verkauft die Stiftung vor Ablauf der zehn Jahre, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig: Es fällt Körperschaftsteuer von ca. 15 % an. Das ist immer noch moderat im Vergleich zu vielen anderen Konstellationen, aber eben nicht steuerfrei. Wer eine zwischengeschaltete Immobilien-GmbH mit gewerblicher Infizierung nutzt, muss sogar mit bis zu 30 % rechnen. Die Aussage „die Stiftung verkauft steuerfrei“ stimmt also nur mit Blick auf die Frist, nie als Pauschalversprechen.

Warum die stille Reserve der eigentliche Hebel ist

Interessant wird die Regel bei Objekten, die nach der Übertragung in die Stiftung noch deutlich an Wert gewinnen sollen, etwa durch Sanierung, eine Aufwertung der Lage oder eine ausstehende Bauland-Ausweisung. Diese nach der Übertragung entstandenen Wertzuwächse (stille Reserven) kann die Stiftung nach Ablauf der zehn Jahre komplett steuerfrei realisieren. In einer GmbH-Struktur würde dieselbe stille Reserve beim Verkauf immer mit ca. 15–30 % besteuert. Je größer das erwartete Wertsteigerungspotenzial, desto stärker spricht das für die Stiftung als Halterin.

2. Stiftung oder GmbH: Wer verkauft steuerlich besser?

Beim Verkauf ist die Stiftung der vermögensverwaltenden GmbH strukturell überlegen, denn nur die Stiftung kennt eine ablaufende Spekulationsfrist.

Die vermögensverwaltende GmbH zahlt beim Verkauf immer

Für die GmbH gibt es keine 10-Jahres-Frist. Ihre Veräußerungsgewinne bleiben dauerhaft steuerpflichtig: effektiv ca. 15 % bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung, ohne diese Begünstigung bis zu 30 %. Egal wie lange die GmbH hält, der Wertzuwachs wird beim Verkauf besteuert. Die Stiftung dagegen wächst mit jedem Jahr Haltedauer in die vollständige Steuerfreiheit hinein. Wie sich Immobilien in einer Stiftungs-GmbH-Struktur einordnen, behandelt der Beitrag Immobilienanteil in der Stiftungs-GmbH.

Rechenbeispiel: dasselbe Mietshaus in drei Strukturen

Ein Mietshaus wird für 800.000 € angeschafft und nach zwölf Jahren für 1.200.000 € verkauft. Der Veräußerungsgewinn beträgt 400.000 €. So unterschiedlich fällt das Ergebnis je nach Struktur aus:

StrukturSteuer auf 400.000 € GewinnEs verbleiben
Rechtsfähige Stiftung (Frist abgelaufen)0 € (steuerfrei)400.000 €
Vermögensverwaltende GmbHca. 15 % = 60.000 €340.000 €
Gewerblich infizierte GmbHca. 30 % = 120.000 €280.000 €

Bei einem einzigen Objekt liegen zwischen Stiftung und gewerblich infizierter GmbH 120.000 € Unterschied. Wer ein Portfolio über Jahrzehnte entwickelt, multipliziert diesen Effekt mit jedem Verkauf.

Der zweite Hebel: Mieteinnahmen während der Haltedauer

Der Verkauf ist nur die halbe Rechnung. Während der Haltedauer besteuert die Stiftung ihre Mieteinnahmen mit ca. 15 % Körperschaftsteuer, statt mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 %. Bei 87.000 € Jahresmiete sind das ca. 13.500 € Steuer, deutlich weniger als bei privater Vermietung im Spitzensteuersatz. Über zehn Jahre summiert sich der Vorteil aus günstiger laufender Besteuerung und steuerfreier Endveräußerung erheblich. Wie die Stiftung insgesamt besteuert wird, erklärt der Beitrag Stiftung und Steuern.

3. Wie kommt die Immobilie in die Stiftung, und was heißt das für die Frist?

Der Weg der Übertragung entscheidet darüber, wann die Uhr für den steuerfreien Verkauf zu laufen beginnt. Es gibt zwei Grundwege: Verkauf an die eigene Stiftung oder Schenkung.

Verkauf an die eigene Stiftung: Kaufpreis statt Vermögensverlust

Wird die Immobilie an die eigene Stiftung verkauft, findet wirtschaftlich kein Vermögensverlust statt: Der Stifter erhält den Kaufpreis oder eine Darlehensforderung in gleicher Höhe (Verkäuferdarlehen). Bestehende Bankdarlehen laufen dabei unverändert weiter; eine Umschuldung ist möglich, aber nicht zwingend. Der Preis dieses Weges: Bei entgeltlichem Erwerb beginnt die 10-Jahres-Frist für die Stiftung neu zu laufen. Der steuerfreie Verkauf rückt also erst einmal zehn Jahre in die Zukunft. Wie sich der Kaufpreis über ein Verkäuferdarlehen strukturieren und finanzieren lässt, zeigt der Beitrag Stiftungs-Immobilie finanzieren.

Schenkung: Die Stiftung übernimmt deine Haltefrist

Bei unentgeltlichem Erwerb, also einer Schenkung an die Stiftung, tritt die Stiftung in die Fußstapfen des Stifters und übernimmt die bereits laufende Haltefrist. Hast du das Objekt selbst schon acht Jahre gehalten, fehlen der Stiftung nur noch zwei Jahre bis zum steuerfreien Verkauf. Für die Verkaufsplanung ist die Frage „neue Frist oder Fußstapfen?“ damit zentral; als Standardannahme gilt: Verkauf bedeutet neue Frist, Schenkung bedeutet Fortführung, und der Erwerbsweg sollte sauber dokumentiert werden. Wie sich der Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zur laufenden Frist strategisch nutzen lässt, ist ein eigenes Thema: Spekulationsfrist und Stiftung: das Timing der Übertragung.

Was seit der Stiftungsrechtsreform 2023 zu beachten ist

Seit der Reform zum 1. Juli 2023 gibt es beim Verkauf an die eigene Stiftung zusätzliche Leitplanken. Nach geltender Praxis bleibt der Direktverkauf zum Marktpreis mit Verkäuferdarlehen möglich, allerdings mit regionalen Grenzen: In Baden-Württemberg darf das Verkäuferdarlehen seit dem 1. Juli 2023 maximal 30 % des Stiftungsvermögens betragen. Bei 1 Mio. € Immobilien-Kaufpreis braucht die Stiftung dort also mindestens 3 Mio. € Vermögen. Unverändert gilt außerdem: Der Immobilienverkauf an die Stiftung erfordert weiterhin die notarielle Beurkundung, wie jedes Immobiliengeschäft. Und er löst Grunderwerbsteuer aus; nur bei einer reinen Schenkung entfällt sie. Da die Aufsichtspraxis je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen kann, gehört die konkrete Umsetzung in eine fachliche Einzelfallprüfung.

4. Welche Optionen hat die Stiftung nach Ablauf der zehn Jahre?

Nach Ablauf der Frist ist der steuerfreie Marktverkauf nur eine von mehreren Möglichkeiten. Die Stiftung kann den Wertzuwachs auch strategisch weiterarbeiten lassen:

  • Steuerfreier Verkauf am Markt: Realisierung des vollen Wertzuwachses ohne Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn.
  • Umschichtung im Portfolio: Bei satzungskonformer Gestaltung kann die Stiftung Objekte nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten austauschen, etwa ein ausgereiztes Objekt verkaufen und in ein aussichtsreicheres investieren.
  • Verkauf an die nächste Generation: Möglich ist zum Beispiel der Verkauf an eine vermögensverwaltende GmbH der Kinder, erneut mit Verkäuferdarlehen.
  • Renovierung und Weitervermietung: Werterhöhung im Bestand, anschließend fließen die Mieten wieder in die begünstigte Besteuerung mit ca. 15 %.

Gerade für Familien, die Immobilienvermögen über Generationen halten wollen, ist diese Flexibilität ein Kernargument für die Struktur. Was die Familienstiftung darüber hinaus leistet, ist ein eigenes Kapitel.

5. Wo liegen die Grenzen? Was „steuerfrei" nicht bedeutet

„Steuerfrei“ bezieht sich ausschließlich auf den Veräußerungsgewinn nach Ablauf der Frist, nicht auf den gesamten Vorgang. Wer sauber plant, rechnet diese Punkte von Anfang an mit ein:

  • Grunderwerbsteuer beim Weg in die Stiftung: Der Verkauf der Immobilie an die Stiftung löst Grunderwerbsteuer aus. Steuerfrei bleibt insoweit nur die reine Schenkung.
  • Keine Abkürzung bei der Frist: Innerhalb der zehn Jahre bleibt jeder Veräußerungsgewinn mit ca. 15 % steuerpflichtig. Die Frist lässt sich nicht gestalten, nur abwarten oder per Schenkung fortführen.
  • Reform-Unsicherheit beim Verkauf an die eigene Stiftung: Zur Zulässigkeit im Detail existieren nach der Reform 2023 unterschiedliche Einschätzungen. Die konservative Linie (Marktpreis, Verkäuferdarlehen, in Baden-Württemberg 30-%-Grenze) sollte vor der Umsetzung fachlich geprüft werden.
  • Satzung und Einzelfall: Umschichtungen und Verkäufe müssen satzungskonform erfolgen. Ob die Gestaltung im konkreten Fall trägt, hängt von Objekt, Bundesland und Stiftungsaufbau ab.

Diese Ehrlichkeit gehört zur Wahrheit über den „steuerfreien Verkauf“: Es handelt sich nicht um ein Schlupfloch, sondern um eine gesetzlich vorgesehene Folge langfristigen Haltens, die die Stiftung besonders gut nutzen kann.

6. Häufige Fehler beim Immobilienverkauf über die Stiftung

  • Die Frist falsch berechnen: Wer übersieht, dass die 10-Jahres-Frist beim entgeltlichen Erwerb durch die Stiftung neu beginnt, verkauft im Vertrauen auf alte Haltejahre und zahlt ca. 15 % auf den Gewinn.
  • Den Erwerbsweg nicht dokumentieren: Ob Verkauf (neue Frist) oder Schenkung (Fußstapfen), muss sauber festgehalten sein. Unklarheiten fallen bei der Verkaufsplanung auf die Stiftung zurück.
  • Grunderwerbsteuer vergessen: Der Verkauf an die Stiftung ist kein steuerneutraler Vorgang. Wer die Grunderwerbsteuer nicht einpreist, rechnet sich die Gestaltung schöner als sie ist.
  • Die BW-Grenze übersehen: In Baden-Württemberg begrenzt die 30-%-Regel das Verkäuferdarlehen im Verhältnis zum Stiftungsvermögen. Ohne ausreichendes Stiftungsvermögen scheitert der geplante Verkauf an die Stiftung.
  • Kurz vor Fristablauf verkaufen: Wenige Monate Geduld können den Unterschied zwischen ca. 15 % Steuer und vollständiger Steuerfreiheit ausmachen.

Unser Fazit

Ja, die Stiftung kann eine Immobilie steuerfrei verkaufen, und zwar dann, wenn sie das Objekt länger als zehn Jahre gehalten hat (§ 23 EStG). Das Privat-Privileg der rechtsfähigen Stiftung ist ihr entscheidender Vorteil gegenüber der vermögensverwaltenden GmbH, die Veräußerungsgewinne immer mit ca. 15–30 % versteuert. Wer den steuerfreien Verkauf plant, muss allerdings vom Erwerbsweg her denken: Ein Verkauf an die Stiftung startet die Frist neu und kostet Grunderwerbsteuer, eine Schenkung führt die laufende Frist fort. Steuerfreiheit ist hier das Ergebnis von Geduld und sauberer Struktur, kein Automatismus und kein Schlupfloch. Genau deshalb gehört die konkrete Gestaltung, vom Übertragungsweg bis zur Aufsichtspraxis des Bundeslands, in eine individuelle Prüfung.

FAQ: Immobilie steuerfrei über die Stiftung verkaufen

Ja, als Standardannahme gilt: Bei entgeltlichem Erwerb durch die Stiftung beginnt die 10-Jahres-Frist neu zu laufen. Bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkung) tritt die Stiftung dagegen in die Fußstapfen des Stifters und übernimmt die bereits laufende Haltefrist.

Nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist ist der Veräußerungsgewinn körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Verkauft die Stiftung vorher, fällt Körperschaftsteuer von ca. 15 % an, bei zwischengeschalteter, gewerblich infizierter Immobilien-GmbH können bis zu 30 % anfallen.

Nach geltender Praxis ja: Direktverkauf zum Marktpreis mit Verkäuferdarlehen. In Baden-Württemberg ist das Verkäuferdarlehen seit dem 1. Juli 2023 auf 30 % des Stiftungsvermögens begrenzt. Da die Aufsichtspraxis je nach Bundesland variieren kann, sollte die Umsetzung vorab fachlich geprüft werden.

Ja, der Verkauf einer Immobilie an die Stiftung löst Grunderwerbsteuer aus und erfordert wie jedes Immobiliengeschäft die notarielle Beurkundung. Nur bei einer reinen Schenkung entfällt die Grunderwerbsteuer.

Nein. Die vermögensverwaltende GmbH kennt keine 10-Jahres-Frist; ihre Veräußerungsgewinne bleiben immer steuerpflichtig, effektiv ca. 15 % bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung, sonst bis zu 30 %. Nur die Stiftung wächst in die vollständige Steuerfreiheit hinein.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften: § 23 EStG (10-Jahres-Frist, Privat-Privileg der rechtsfähigen Stiftung)
  • Körperschaftsteuer von ca. 15 % auf Veräußerungsgewinne und Mieteinnahmen der Stiftung; bis zu 30 % bei gewerblich infizierten GmbH-Strukturen, ca. 15 % bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung
  • Grunderwerbsteuer und notarielle Beurkundungspflicht beim Immobilienverkauf an die Stiftung; Entfall der Grunderwerbsteuer nur bei reiner Schenkung
  • Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023; Baden-Württemberg: Begrenzung des Verkäuferdarlehens auf 30 % des Stiftungsvermögens
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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