Erben zahlen auf ein Unternehmen Erbschaftsteuer nach dem gemeinen Wert, den das Finanzamt in einem eigenen Verfahren feststellt (§ 12 Abs. 2 und 5 ErbStG, § 151 BewG). Bleibt es beim vereinfachten Ertragswertverfahren, wird der bereinigte Jahresertrag mit 13,75 multipliziert (§ 203 Abs. 1 BewG). Nach der Verschonung bleibt davon oft wenig Steuer übrig, fällig ist sie trotzdem in bar.
Der Schreck kommt bei Erben nicht mit dem Steuersatz, sondern mit dem Wert. Das Finanzamt rechnet nach einem festen Schema, und das Ergebnis kann deutlich über dem liegen, was der Betrieb am Markt bringt.
Dieser Beitrag nimmt die Sicht der Erben: Bewertung, Fristen und die Frage, woher das Geld kommt. Wie sich eine Übergabe planen lässt, beschreibt der Beitrag Unternehmensnachfolge regeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Unternehmensanteile werden mit dem gemeinen Wert angesetzt, in der Regel über das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG).
- GmbH-Anteile sind nur begünstigt, wenn der Erblasser selbst zu mehr als 25 Prozent unmittelbar am Nennkapital beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
- Mit Verschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei (§ 13a Abs. 1 ErbStG), ohne Verschonung wird der Betrieb zum Liquiditätsproblem.
- Die Stundung nach § 28 ErbStG verschafft bis zu sieben Jahre Luft, sie löst das Problem aber nicht.
- Bei Übertragung auf eine Familienstiftung gilt die Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), bei Kindern also 400.000 Euro Freibetrag.
- Gehört Betriebsvermögen zum Nachlass, musst du den Erwerb binnen drei Monaten anzeigen, auch wenn ein Testament eröffnet wurde (§ 30 Abs. 1 und 3 ErbStG).
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1. Wann wird ein Unternehmen im Erbfall überhaupt besteuert?
Mit dem Tod. Der Erwerb durch Erbanfall ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), und die Steuer entsteht mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Steuerschuldner ist der Erwerber, bis zur Auseinandersetzung haftet zusätzlich der Nachlass (§ 20 Abs. 1 und 3 ErbStG).
Das Stichtagsprinzip ist die härteste Regel des Erbfalls
Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 11 ErbStG). Bewertet wird also der Betrieb, wie er am Todestag dastand. Bricht danach der größte Kunde weg oder zeigt sich, dass die Erträge am Erblasser hingen, ändert das am Steuerwert nichts. Du versteuerst einen Wert, den es zum Zeitpunkt der Zahlung womöglich nicht mehr gibt.
Drei Monate für die Anzeige, und keine Ausnahme bei Betriebsvermögen
Jeder Erwerb ist vom Erwerber binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Erleichterung für eröffnete Verfügungen von Todes wegen gilt ausdrücklich nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören (§ 30 Abs. 3 S. 1 ErbStG). Wer ein Unternehmen erbt, muss also immer selbst anzeigen, auch bei notariellem Testament.
Die Steuererklärung folgt einem anderen Takt: Das Finanzamt fordert sie an und setzt dafür eine Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG); ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, gibt er sie ab (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Verlangt das Amt eine Selbstberechnung, ist die Steuer binnen eines Monats nach Abgabe zu entrichten (§ 31 Abs. 7 ErbStG).
Zwei Finanzämter, zwei Bescheide
Der Unternehmenswert wird nicht im Erbschaftsteuerbescheid festgelegt. Der Wert des Betriebsvermögens und der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 BewG), und zwar vom Betriebsfinanzamt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt hat den festgestellten Wert anzusetzen (§ 12 Abs. 2 und 5 ErbStG). Wer sich gegen den Wert wehren will, muss deshalb den Feststellungsbescheid angreifen, nicht den Steuerbescheid (§ 351 Abs. 2 AO). Ein Einspruch an der falschen Stelle läuft ins Leere, während die Frist am anderen Bescheid abläuft.
Checkliste für die ersten Monate nach dem Erbfall
- Sofort: Gesellschaftsvertrag und Satzung lesen. Sie entscheiden vor dem Testament, ob du überhaupt Gesellschafter wirst.
- Binnen drei Monaten: Erwerb anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG), mit Gegenstand und Wert des Erwerbs und früheren Zuwendungen des Erblassers (§ 30 Abs. 4 ErbStG).
- Parallel: Jahresabschlüsse der letzten drei Wirtschaftsjahre und die Lohnsummen der letzten fünf Jahre zusammenstellen, beides braucht das Feststellungsverfahren.
- Vor der Erklärung: prüfen lassen, ob das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 199 BewG). Danach ist der Wert festgestellt.
- Vor jeder Ausschüttung: die Entnahmegrenze von 150.000 Euro gegenrechnen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG), sonst kostet die Zahlung der Steuer die Verschonung.
- Mit der Erklärung: Stundung beantragen (§ 28 Abs. 1 ErbStG), über die unwiderrufliche Optionsverschonung entscheiden und die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro ansetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG).
2. Wie wird ein Unternehmen für die Erbschaftsteuer bewertet?
Maßstab ist immer der gemeine Wert. Lässt er sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er nach den Ertragsaussichten oder nach der Methode zu ermitteln, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG).
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Rechtsform | Bewertet wird | Norm | Was Erben überrascht |
|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen | das Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert | § 109 Abs. 1 BewG mit § 11 Abs. 2 BewG | Ein angemessener Unternehmerlohn wird abgezogen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BewG) und senkt den Wert spürbar |
| OHG, KG, GbR | der Anteil am Betriebsvermögen | § 97 Abs. 1a BewG | Kapitalkonten vorweg, erst der Rest nach dem Gewinnverteilungsschlüssel; Sonderbetriebsvermögen kommt obendrauf |
| GmbH, AG ohne Börsennotierung | der Anteil am Nennkapital | § 11 Abs. 2 BewG, § 97 Abs. 1b BewG | Die Quote folgt dem Nennkapital, eine abweichende Gewinnverteilung ist aber zu berücksichtigen |
| Börsennotierte Aktien | der niedrigste am Stichtag notierte Kurs | § 11 Abs. 1 BewG | Kein Verfahren, der Kurs des Todestags gilt |
| Betriebsgrundstücke | der Grundbesitzwert | § 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG | Eigener Bescheid, oft von einem dritten Finanzamt |
Das vereinfachte Ertragswertverfahren in vier Schritten
Es darf angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG), und ist der Regelfall. Der Rechenweg steht im Gesetz:
- Ausgangswert: der Gewinn nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre, geteilt durch drei (§ 201 Abs. 2, § 202 Abs. 1 BewG).
- Korrekturen: hinzu kommen Sonderabschreibungen, außerordentliche Aufwendungen und der Ertragsteueraufwand; ab gehen einmalige Veräußerungsgewinne, außerordentliche Erträge und ein angemessener Unternehmerlohn, soweit bisher keiner berücksichtigt war (§ 202 Abs. 1 BewG).
- Pauschale Minderung: ein positives Betriebsergebnis wird um 30 Prozent gemindert (§ 202 Abs. 3 BewG).
- Kapitalisierung: das Ergebnis wird mit 13,75 multipliziert (§ 200 Abs. 1, § 203 Abs. 1 BewG).
Ein Beispiel. Bei einer Handwerks-GmbH beträgt der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre 380.000 Euro, der Ertragsteueraufwand 180.000 Euro; der Geschäftsführer ist angestellt, ein Unternehmerlohn geht also nicht mehr ab. Bereinigt sind das 560.000 Euro, nach der Minderung um 30 Prozent 392.000 Euro Jahresertrag. Multipliziert mit 13,75 ergibt das 5.390.000 Euro Unternehmenswert.
Die Zahl, an der du das Verfahren sofort prüfen kannst
Aus den beiden festen Größen folgt ein Vielfaches, das ohne jede Tabelle nachrechenbar ist: 13,75 mal 0,7 ergibt 9,625. Der Steuerwert entspricht also dem 9,625-Fachen des bereinigten Ergebnisses vor der pauschalen Minderung, im Beispiel von 560.000 Euro. Dieser Faktor gilt für jede Branche gleich und kennt weder Kundenkonzentration noch Investitionsstau noch die Abhängigkeit vom verstorbenen Inhaber.
Genau hier entsteht die Lücke zwischen Steuerwert und Marktpreis. Wird in einer Branche üblicherweise ein deutlich niedrigeres Vielfaches gezahlt, versteuert der Erbe einen Wert, den er beim Verkauf nie erlösen würde. Das Gesetz lässt zwei Türen offen: § 199 BewG erlaubt das Verfahren nur, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, und § 11 Abs. 2 S. 2 BewG lässt jede andere anerkannte Methode zu. Beides gehört ins Feststellungsverfahren, nicht in den Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Der Substanzwert als Untergrenze
Nach unten ist der Wert gedeckelt: Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG). Für ertragsschwache, aber substanzstarke Betriebe kehrt sich die Rechnung damit um. Erwirtschaftet ein Betrieb nur 120.000 Euro Jahresertrag, ergibt der Ertragswert 1.650.000 Euro. Stehen im Betrieb aber Grundstücke und Maschinen, die nach Abzug der Schulden 2.900.000 Euro wert sind, sind 2.900.000 Euro anzusetzen. Gegen diese Untergrenze hilft kein Gutachten, sie steht im Gesetz.
Neben dem Ertragswert kommen außerdem nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und innerhalb von zwei Jahren vor dem Stichtag eingelegte Wirtschaftsgüter gesondert hinzu (§ 200 Abs. 2 bis 4 BewG). Wer kurz vor dem Erbfall privates Vermögen in den Betrieb legt, senkt den Steuerwert nicht, er erhöht ihn.
3. Wie viel bleibt nach der Verschonung übrig?
Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, auf unwiderruflichen Antrag zu 100 Prozent (§ 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG). Der Preis sind Lohnsummenpflicht und Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren. Wie viel des Betriebs überhaupt als begünstigt gilt, entscheidet eine eigene Rechenkette über das Verwaltungsvermögen.
Beispielrechnung: GmbH mit 3 Millionen Euro an zwei Kinder
Der Vater war alleiniger Gesellschafter, der festgestellte Wert beträgt 3.000.000 Euro, das Vermögen ist vollständig begünstigt. Beide Kinder erben je die Hälfte, Freibetrag je 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Je Kind mit Regelverschonung: 85 Prozent von 1.500.000 Euro sind steuerfrei, es verbleiben 225.000 Euro. Davon bleibt der Abzugsbetrag von 150.000 Euro, gemindert um 50 Prozent der übersteigenden 75.000 Euro, also 112.500 Euro außer Ansatz (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Steuerpflichtig sind 112.500 Euro und damit weniger als der Freibetrag: 0 Euro Steuer.
- Derselbe Betrieb an ein einziges Kind: Es verbleiben 450.000 Euro, der Abzugsbetrag ist aufgezehrt, nach dem Freibetrag bleiben 50.000 Euro, darauf 7 Prozent: 3.500 Euro Steuer.
- Verschonung gescheitert, zwei Kinder: je 1.500.000 Euro minus 400.000 Euro ergeben 1.100.000 Euro, darauf 19 Prozent, also 209.000 Euro je Kind und 418.000 Euro zusammen.
Die erste Zeile ist die Nachricht: Drei Millionen Euro Unternehmenswert kosten zwei Kinder null Euro Steuer, solange die Verschonung trägt. Die dritte Zeile ist die Warnung.
Die Steuerlast bei drei Unternehmenswerten
Ein Kind, vollständig begünstigtes Vermögen, keine weiteren Erwerbe, Tarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Unternehmenswert | Steuerpflichtig mit Regelverschonung | Steuer mit Regelverschonung | Steuer ohne Verschonung |
|---|---|---|---|
| 1.500.000 Euro | 0 Euro nach Freibetrag | 0 Euro | 209.000 Euro |
| 3.000.000 Euro | 50.000 Euro | 3.500 Euro | 494.000 Euro |
| 12.000.000 Euro | 1.400.000 Euro | 266.000 Euro | 2.668.000 Euro |
Der Abstand der beiden rechten Spalten ist die eigentliche Rechnung.
Der Entlastungsbetrag für Geschwister, Neffen und Dritte
Dieser Punkt wird regelmäßig übersehen, und er ist sechsstellig. Erben der Steuerklassen II und III zahlen nach dem Tarif ihrer Klasse, für Betriebsvermögen aber wird ihnen ein Entlastungsbetrag von der tariflichen Steuer abgezogen (§ 19a Abs. 1 ErbStG). Dazu wird die Steuer zweimal gerechnet, einmal nach der tatsächlichen Steuerklasse und einmal nach Steuerklasse I; der Unterschiedsbetrag ist der Entlastungsbetrag (§ 19a Abs. 4 ErbStG).
Erbt die Schwester dieselbe GmbH mit 3.000.000 Euro, verbleiben nach der Regelverschonung 450.000 Euro. Der Freibetrag der Steuerklasse II beträgt 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), steuerpflichtig sind 430.000 Euro.
- Steuer nach Steuerklasse II: 25 Prozent von 430.000 Euro, also 107.500 Euro.
- Steuer nach Steuerklasse I: 15 Prozent von 430.000 Euro, also 64.500 Euro.
- Entlastungsbetrag: 43.000 Euro. Weil der Erwerb hier ausschließlich aus dem Betrieb besteht, entfällt die gesamte Steuer auf begünstigtes Vermögen. Zu zahlen sind 64.500 Euro.
Zwei Grenzen gehören dazu. Der Entlastungsbetrag gilt nur für den nicht unter § 13a Abs. 1 oder § 13c ErbStG fallenden Teil (§ 19a Abs. 2 S. 1 ErbStG), bei voller Optionsverschonung läuft er also leer. Und er fällt rückwirkend weg, wenn du innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregeln verstößt, bei Optionsverschonung innerhalb von sieben (§ 19a Abs. 5 ErbStG). Wer den Betrieb nur bis zum Verkauf weiterführen will, sollte diese Zahl vorher kennen.
4. Was gilt speziell für GmbH-Anteile?
Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur begünstigungsfähig, wenn der Erblasser am Nennkapital unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Schwelle misst sich beim Verstorbenen, nicht bei dir: Wer von 60 Prozent ein Drittel erbt, ist mit seinen 20 Prozent voll begünstigt.
Der Haken zeigt sich eine Generation später. Stirbt dieser Erbe mit seinen 20 Prozent, ist nichts mehr begünstigungsfähig, der volle Wert wird besteuert. Die Zersplitterung wirkt mit Verzögerung. Einziger Ausweg ist die Poolvereinbarung: Anteile mehrerer Gesellschafter werden zusammengezählt, wenn diese verpflichtet sind, nur einheitlich zu verfügen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG). Sie muss am Todestag bestehen.
Minderheitsanteile werden nicht abgewertet, Mehrheitsanteile aber aufgewertet
Der gemeine Wert eines GmbH-Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital zum gemeinen Wert des gesamten Betriebsvermögens (§ 97 Abs. 1b S. 1 BewG). Wer 10 Prozent erbt, versteuert 10 Prozent des Unternehmenswerts. Dass ein solcher Anteil ohne Einfluss und ohne Käufermarkt praktisch unverkäuflich ist, spielt keine Rolle: Einen Minderheitsabschlag kennt das Gesetz nicht.
Nach oben ist es umgekehrt: Ist der gemeine Wert mehrerer Anteile einer Person infolge besonderer Umstände höher, etwa weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung ermöglicht, ist dieser höhere Wert maßgebend (§ 11 Abs. 3 BewG). Der Paketzuschlag ist also vorgesehen, der Paketabschlag nicht. Auch diese Asymmetrie treibt den Steuerwert über den Marktpreis.
5. Woher nimmt der Erbe das Geld für die Steuer?
Das ist die Frage, an der Nachfolgen scheitern. Die Steuer ist in bar zu zahlen, der Wert steckt im Betrieb. Vier Wege gibt es, alle mit Folgekosten.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Weg | Wie er funktioniert | Was er kostet |
|---|---|---|
| Ausschüttung aus der Gesellschaft | Gewinn wird entnommen und für die Steuer verwendet | zählt bei der Entnahmegrenze von 150.000 Euro mit (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG) und ist beim Erben erneut zu versteuern |
| Kredit | Bank finanziert die Steuer gegen Sicherheiten | Zinsen und Tilgung aus dem laufenden Ergebnis; die Bank bewertet den Betrieb meist niedriger als das Finanzamt |
| Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG | bis zu sieben Jahresbeträge, auf Antrag | nur der erste Jahresbetrag ist zinslos; die Stundung endet bei jedem Behaltens- oder Lohnsummenverstoß |
| Verkauf von Anteilen | ein Teil des Betriebs wird verkauft | Behaltensverstoß mit zeitanteiligem Wegfall der Verschonung und des Entlastungsbetrags (§ 19a Abs. 5 ErbStG) |
Wie die Stundung über sieben Jahre wirklich funktioniert
Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen, ist die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden (§ 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Das ist kein Ermessen, sondern ein Anspruch, und er gilt nicht für Schenkungen. Der erste Jahresbetrag wird ein Jahr nach der Festsetzung fällig und ist bis dahin zinslos (S. 2). Für die weiteren Jahresbeträge gelten ab dem zweiten Jahr die §§ 234 und 238 AO (S. 3), also 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, 6 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO).
Bei den 266.000 Euro aus dem 12-Millionen-Fall sind das sieben Raten zu 38.000 Euro, von denen nur die erste zinsfrei bleibt. Wie das Gesetz gewichtet, zeigt derselbe Paragraf: Für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz gibt es bis zu zehn Jahre Stundung, und bei Erwerben von Todes wegen ohne Zinsen (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Der Betrieb wird also kürzer und teurer gestundet als die Mietwohnung.
Der eigentliche Preis steht weiter hinten. Die Stundung endet, sobald du die Lohnsummenregel nicht einhältst, einen Behaltenstatbestand erfüllst oder den Betrieb überträgst oder aufgibst (§ 28 Abs. 1 S. 5 und 8 ErbStG). Die Restschuld wird also genau in dem Moment fällig, in dem der Betrieb in Schwierigkeiten gerät. Und auf die Steuer, die wegen eines Verstoßes entsteht, ist die Stundung von vornherein nicht anwendbar (§ 28 Abs. 1 S. 7 ErbStG). Sie kauft Zeit, keine Sicherheit.
Und ein Detail kostet zusätzlich: Schulden, die mit nach §§ 13a, 13c ErbStG befreitem Vermögen zusammenhängen, sind nur in dem Verhältnis abziehbar, in dem dieses Vermögen nach der Verschonung noch angesetzt wird (§ 10 Abs. 6a S. 2 ErbStG). Bei 85 Prozent Verschonung bleiben also 15 Prozent davon.
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Stiftungs-Check starten6. Welche Fehler machen Familienunternehmen bei der Nachfolge?
Drei treffen die Erben direkt, und alle entstehen lange vor dem Erbfall.
- Keine Nachfolgeklausel bei der Personengesellschaft. Ohne abweichende Regelung scheidet der Gesellschafter mit dem Tod aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, für die OHG § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Die Erben bekommen dann keinen Mitunternehmeranteil, sondern eine Geldforderung, und begünstigungsfähig ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nur Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (§ 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG), nicht eine Abfindungsforderung. Zugleich versteuern die verbleibenden Gesellschafter die Werterhöhung ihrer Anteile als Schenkung auf den Todesfall, soweit sie die Abfindung übersteigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG). Aus einem Todesfall werden zwei Steuerfälle.
- Der GmbH-Anteil landet in der Erbengemeinschaft. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, können sie die Rechte daraus nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Einigen sich die Erben nicht, ist die Gesellschaft blockiert, und die Steuer läuft trotzdem.
- Der Pflichtteil ist nicht geregelt. Er ist ein Geldanspruch und wird meist in demselben Jahr fällig wie die Erbschaftsteuer. Der Nachfolger zahlt dann zweimal bar aus einem Vermögen, das nicht flüssig ist.
7. Was ändert eine Familienstiftung an der Rechnung?
Sie tauscht die Steuer bei jedem Erbgang gegen eine planbare Belastung alle 30 Jahre. Bei der Errichtung fällt einmalig Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, und dafür gilt eine Sonderregel: Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Sind die Kinder die entferntest Berechtigten, gilt Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag, obwohl Erwerberin eine juristische Person ist. Die Verschonung bleibt anwendbar; wie sie in der Stiftung greift, zeigt der Beitrag zur 13b-Verschonung bei der Stiftung.
Zwei Fristen gehören dazu: Wird die Stiftung erst vom Erblasser angeordnet, entsteht die Steuer nicht mit dem Tod, sondern mit der Anerkennung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG). Und die Stiftung muss den ersten Vermögensübergang binnen drei Monaten anzeigen (§ 30 Abs. 5 ErbStG).
Der Preis: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Weil das Vermögen dauerhaft aus der Erbfolge genommen wird, unterliegt es in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dafür gilt der doppelte Freibetrag von 800.000 Euro, und die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Stunden lässt sie sich ebenfalls (§ 28 Abs. 2 ErbStG).
Gerechnet an den 12.000.000 Euro aus Kapitel 3: Mit Regelverschonung sind 1.800.000 Euro steuerpflichtig, nach dem Freibetrag bleiben 1.000.000 Euro. Maßgeblich ist der Prozentsatz für die Hälfte, also für 500.000 Euro, das sind 15 Prozent. Die Erbersatzsteuer beträgt 150.000 Euro. Ohne Verschonung wären es 11.200.000 Euro steuerpflichtig, der Prozentsatz für 5.600.000 Euro liegt bei 19 Prozent, die Steuer bei 2.128.000 Euro. Die Details rechnet der Beitrag zur Erbersatzsteuer durch.
Der ehrliche Vergleich: Im direkten Erbgang kostet derselbe Betrieb 266.000 Euro je Generation, in der Stiftung 150.000 Euro alle 30 Jahre. Der Vorteil liegt weniger im Betrag als darin, dass der Stichtag auf den Tag genau feststeht und sich vorbereiten lässt. Ein Todestag nicht. Wie eine Stiftung ein operatives Unternehmen hält, beschreibt der Beitrag zu Familienstiftung und Unternehmen.
8. Wann lohnt sich welcher Weg?
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Kriterium | Direkt an die Erben | Über eine Holding | Familienstiftung |
|---|---|---|---|
| Bewertung | je Erbe anteilig nach § 97 Abs. 1b BewG | die Holding, Beteiligungen gesondert nach § 200 Abs. 3 BewG | bewertet wird das Stiftungsvermögen am Stichtag |
| 25-Prozent-Schwelle | zersplittert über die Generationen | bleibt gebündelt, solange die Anteile bei der Holding liegen | zersplittert nie, die Stiftung bleibt Rechtsträgerin |
| Liquidität im Todesfall | Steuer sofort fällig, Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG | wie links, Ausschüttung über zwei Ebenen | am Anteil findet kein Erbfall statt, die Belastung folgt dem 30-Jahres-Takt |
| Wiederkehrende Belastung | bei jedem Erbgang | bei jedem Erbgang an den Holdinganteilen | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Freibetrag 800.000 Euro |
| Aufwand | gering | Buchführung und Abschluss einer weiteren Gesellschaft | Gründung 15.000 bis 50.000 Euro netto, laufend ab ca. 1.500 Euro im Jahr |
Die Wege schließen einander nicht aus: Oft hält die Stiftung die Holding, die Holding die operativen Gesellschaften. Den Vergleich zieht der Beitrag Stiftung oder GmbH-Holding, den Weg dorthin beschreibt der Beitrag, wie sich eine Firma auf eine Stiftungsstruktur umstellen lässt.
Unser Fazit
Für Erben ist nicht der Steuersatz das Problem, sondern die Reihenfolge der Ereignisse. Der Wert steht am Todestag fest, das Verfahren läuft über zwei Finanzämter, und die Steuer wird in bar fällig, während das Vermögen gebunden ist. Bei 3.000.000 Euro an zwei Kinder bleiben null Euro Steuer, bei gescheiterter Verschonung 418.000 Euro. Derselbe Betrieb, derselbe Tag.
Unsere Empfehlung ist deshalb nüchtern. Zeige den Erwerb binnen drei Monaten an, auch bei eröffnetem Testament. Lass den Wert im Feststellungsverfahren prüfen, nicht erst im Steuerbescheid. Stelle den Stundungsantrag mit der Erklärung. Und rechne den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG nach, wenn du nicht Kind oder Ehegatte bist. Welche Hebel daneben bestehen, fasst der Beitrag Erbschaftssteuer sparen zusammen.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern. Wie die Verschonung für Betriebsvermögen funktioniert, liest du im Beitrag Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen.
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Häufige Fragen
Muss ich als Erbe das Unternehmen verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu zahlen?
In den meisten Fällen nicht. Bleibt es bei der Regelverschonung von 85 Prozent, fällt auf einen Betrieb mit 3.000.000 Euro Wert an ein Kind eine Steuer von 3.500 Euro an. Zusätzlich ist die Steuer auf begünstigtes Vermögen beim Erwerb von Todes wegen auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden (§ 28 Abs. 1 ErbStG). Gefährlich wird es nur, wenn die Verschonung scheitert, etwa am 90-Prozent-Test des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer bei einem Familienunternehmen mit 10 Millionen Euro Wert?
Bei einem Kind als Erbe und vollständig begünstigtem Vermögen bleiben mit Regelverschonung 8.500.000 Euro steuerfrei; nach dem Freibetrag von 400.000 Euro verbleiben 1.100.000 Euro, darauf 19 Prozent, also 209.000 Euro. Mit Optionsverschonung sind es 0 Euro. Ohne Verschonung wären 9.600.000 Euro steuerpflichtig und damit 2.208.000 Euro fällig (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Was passiert mit GmbH-Anteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag die Vererbung ausschließt?
Geschäftsanteile sind kraft Gesetzes vererblich, die Satzung kann das nicht ausschließen; sie kann aber die Einziehung oder eine Abtretungspflicht gegen Abfindung vorsehen. Steuerlich greift dann § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG: Wird der Anteil bei Tod eingezogen und übersteigt sein Wert nach § 12 ErbStG die Abfindungsansprüche, gilt die Werterhöhung der übrigen Geschäftsanteile als Schenkung auf den Todesfall. Die verbleibenden Gesellschafter versteuern also die Differenz.
Zahlt eine Stiftung Erbschaftsteuer auf Unternehmensanteile?
Ja, zweimal in anderer Form. Bei der Errichtung fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, wobei sich die Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten richtet (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Danach unterliegt das Vermögen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer mit 800.000 Euro Freibetrag und dem Prozentsatz für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Die Verschonung für Betriebsvermögen gilt in beiden Fällen.
Wie wirkt sich eine Betriebsaufspaltung auf die Verschonung aus?
Solange sie besteht, ist das an die Betriebsgesellschaft überlassene Grundstück kein Verwaltungsvermögen, denn § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nimmt diesen Fall aus. Endet die Betriebsaufspaltung, wird daraus fremdvermieteter Grundbesitz und damit Verwaltungsvermögen. Genau das kann der Erbfall auslösen, wenn Besitz- und Betriebsgesellschaft an verschiedene Erben gehen und die personelle Verflechtung wegfällt.
Kann ich Anteile schrittweise übertragen, um Freibeträge mehrfach zu nutzen?
Ja, der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, weil frühere Erwerbe nur innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Zwei Grenzen gelten: Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro ist innerhalb von zehn Jahren für Erwerbe von derselben Person nur einmal zu berücksichtigen (§ 13a Abs. 2 S. 3 ErbStG), und sobald der Übertragende unter die Schwelle von mehr als 25 Prozent rutscht, sind die restlichen Anteile nicht mehr begünstigungsfähig (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 12 ErbStG: Bewertung nach dem Bewertungsgesetz (Abs. 1), Ansatz des gesondert festgestellten Werts für Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 2), Grundbesitz (Abs. 3) und inländisches Betriebsvermögen (Abs. 5)
- §§ 199 bis 203 BewG: vereinfachtes Ertragswertverfahren mit Vorbehalt offensichtlich unzutreffender Ergebnisse (§ 199), Ertragswert und gesondert anzusetzendes Vermögen (§ 200 Abs. 1 bis 4), Dreijahreszeitraum (§ 201 Abs. 2), Korrekturen und pauschale Minderung um 30 Prozent (§ 202 Abs. 1 und 3), Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203 Abs. 1)
- § 11 BewG: Kurswert (Abs. 1), gemeiner Wert und Substanzwert als Untergrenze (Abs. 2 S. 2 und 3), Paketzuschlag (Abs. 3); § 97 Abs. 1a und 1b BewG (Aufteilung bei Personengesellschaften, Anteil am Nennkapital), § 109 BewG, § 151 Abs. 1 und 3 BewG (gesonderte Feststellung)
- § 13a ErbStG: Verschonungsabschlag 85 Prozent (Abs. 1), Abzugsbetrag 150.000 Euro mit Abschmelzung und Zehnjahres-Sperre (Abs. 2), Entnahmegrenze 150.000 Euro (Abs. 6 S. 1 Nr. 3), Optionsverschonung (Abs. 10); § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (begünstigungsfähiges Vermögen, mehr als 25 Prozent, Poolvereinbarung, 90-Prozent-Test, Betriebsaufspaltung)
- § 19a ErbStG: Entlastungsbetrag für die Steuerklassen II und III (Abs. 1), Beschränkung auf den nicht unter § 13a Abs. 1 oder § 13c fallenden Teil (Abs. 2), Aufteilung (Abs. 3), Unterschiedsbetrag zur Steuerklasse I (Abs. 4), Wegfall nach fünf oder sieben Jahren (Abs. 5)
- § 28 ErbStG: Stundung bis zu sieben Jahre beim Erwerb von Todes wegen, erster Jahresbetrag zinslos, danach §§ 234 und 238 AO, Ende bei Behaltens- oder Lohnsummenverstoß sowie bei Übertragung oder Aufgabe (Abs. 1), Erbersatzsteuer (Abs. 2), zehn Jahre und im Erbfall zinsfrei bei zu Wohnzwecken genutztem Grundbesitz (Abs. 3)
- § 30 ErbStG: Anzeige binnen drei Monaten (Abs. 1), Rückausnahme für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 3), Inhalt (Abs. 4), Anzeige der Familienstiftung (Abs. 5); § 31 Abs. 1, 5 und 7 ErbStG (Erklärung auf Anforderung, Testamentsvollstrecker, Selbstberechnung)
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 11, § 20 Abs. 1 und 3 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall, Anwachsung und Einziehung als Schenkung auf den Todesfall, Entstehung der Steuer, Stichtagsprinzip, Steuerschuldner)
- § 10 Abs. 1 S. 6, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 S. 2, Abs. 6a S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 3, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 19 Abs. 1 und 3 ErbStG; § 18 Abs. 1 GmbHG; § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB in der Fassung nach dem MoPeG
- Alle Normen des ErbStG, des BewG und des GmbHG am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.