Vermögen an eine Stiftung vererben: Wie setzt du eine bestehende Stiftung als Erbin ein?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.
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Vermögen an eine Stiftung vererben: Wie setzt du eine bestehende Stiftung als Erbin ein?

Ja: Du kannst eine bestehende Stiftung im Testament als Erbin oder als Vermächtnisnehmerin einsetzen. Ist sie gemeinnützig, bleibt der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG erbschaftsteuerfrei. Erbt dagegen eine bestehende Familienstiftung, gilt Steuerklasse III: nur 20.000 € Freibetrag, darüber 30 bis 50 % Erbschaftsteuer.

In diesem Beitrag geht es um einen eng umrissenen Fall: Die Stiftung existiert bereits, und du willst ihr Vermögen erst mit deinem Tod zukommen lassen. Das ist etwas anderes als die Stiftung, die überhaupt erst im Erbfall entsteht (dazu der Beitrag Stiftung gründen aus dem Erbe ), und etwas anderes als die Frage, was mit einer Stiftung passiert, wenn ihr Stifter stirbt (Der Stifter verstirbt: was passiert?). Die entscheidende Weiche liegt hier nicht im Stiftungsrecht, sondern im Testament und im Erbschaftsteuergesetz. Zwei Sätze im letzten Willen entscheiden darüber, ob die Zuwendung ungeschmälert ankommt oder ob ein erheblicher Teil davon beim Finanzamt landet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Rollen: Die Stiftung kann Erbin werden (sie rückt in den gesamten Nachlass ein, § 1922 BGB) oder Vermächtnisnehmerin (sie bekommt einen einzelnen Gegenstand, § 2174 BGB). Die zweite Variante ist in der Praxis meist die sauberere.
  • Gemeinnützige Empfängerin: Der Erwerb ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Gemeinnützigkeit binnen zehn Jahren wegfällt.
  • Bestehende Familienstiftung: Sie ist mit dir nicht verwandt. Es gilt Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG), Freibetrag 20.000 €, Steuersatz 30 bis 50 % (§ 19 ErbStG). Das Steuerklassen-Privileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG greift nur bei der Errichtung.
  • Pflichtteil bleibt: Wer die Stiftung einsetzt, enterbt damit Kinder und Ehegatten. Deren Pflichtteil (§ 2303 BGB) richtet sich als Geldanspruch gegen den Nachlass, hier also gegen die Stiftung.
  • Timing schlägt Formulierung: Vererben löst keine Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB aus, die Übertragung zu Lebzeiten schon. Wer zehn Jahre Vorlauf hat, fährt fast immer besser mit der Schenkung.

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1. Kann ich mein Vermögen an eine bestehende Stiftung vererben?

Ja. Eine rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person und damit erbfähig: Sie kann in einem Testament oder Erbvertrag als Erbin eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden, genau wie eine natürliche Person. Nötig ist nur, dass sie im Zeitpunkt des Erbfalls existiert und eindeutig bestimmbar ist. Der Merksatz dazu: Nicht die Stiftung muss etwas tun, sondern dein Testament muss eindeutig sein.

Der Weg über die Erbeinsetzung

Setzt du die Stiftung als Erbin ein, tritt sie mit dem Erbfall in deine gesamte Rechtsstellung ein (§ 1922 BGB). Sie erhält also nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten, für die sie nach § 1967 BGB einzustehen hat. Sie wird zudem Beteiligte in einer eventuellen Erbengemeinschaft, muss den Nachlass auseinandersetzen und mit Miterben verhandeln. Für eine Stiftung mit ehrenamtlichem Vorstand ist das ein spürbarer Aufwand.

Der Weg über das Vermächtnis

Beim Vermächtnis bleibt die Erbfolge unangetastet: Deine Erben werden Eigentümer des Nachlasses, sind aber verpflichtet, den vermachten Gegenstand an die Stiftung herauszugeben. Die Stiftung erhält damit einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben (§ 2174 BGB), keine Mitverwaltung am Nachlass. Sie haftet nicht für Nachlassschulden und muss sich an keiner Auseinandersetzung beteiligen. Genau deshalb ist das Vermächtnis der Standardweg, wenn eine Stiftung bedacht werden soll, ohne dass sie in die Nachlassabwicklung hineingezogen wird.

Wenn es die eigene Familienstiftung ist

Viele Stifter haben bereits eine Familienstiftung und wollen ihr mit dem Erbfall den Rest des Privatvermögens zuführen. Wirtschaftlich ist das eine Zustiftung von Todes wegen: Das Vermögen wächst dem bestehenden Grundstock zu, ein neues Anerkennungsverfahren gibt es nicht. Steuerlich ist es allerdings der teuerste Weg von allen, und zwar aus einem Grund, der weiter unten in Abschnitt 4 steht.

2. Was muss im Testament stehen, damit die Zuwendung wirklich ankommt?

Vier Angaben entscheiden über die Wirksamkeit: die eindeutige Bezeichnung der Stiftung, die Rolle (Erbin oder Vermächtnisnehmerin), der genaue Zuwendungsgegenstand und, falls gewünscht, die Zweckbindung. Fehlt eine davon, streiten im Zweifel Erben und Stiftung darüber, was gemeint war.

Die Stiftung eindeutig bezeichnen

Stiftungsnamen ähneln sich, und gerade bei bekannten gemeinnützigen Empfängern existieren mehrere Rechtsträger mit fast identischem Namen. In das Testament gehören deshalb der vollständige Name, der Sitz und, sobald sie vorliegt, die Registerangabe der Stiftung. Sinnvoll ist außerdem eine Ersatzregelung für den Fall, dass die Stiftung im Erbfall nicht mehr besteht.

Die Form einhalten

Ein Testament ist entweder vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB) oder notariell errichtet (§ 2232 BGB). Ein am Rechner getipptes und ausgedrucktes Testament ist unwirksam, auch wenn es unterschrieben ist. Wenn Immobilien, GmbH-Anteile oder größere Beträge an die Stiftung gehen sollen, ist die notarielle Form der Regelfall: Sie schafft Klarheit über die Auslegung und erspart den Erben später den Erbschein.

Zweckbindung nur so eng wie nötig

Eine Auflage („die Zuwendung ist für die Stipendienvergabe zu verwenden“) ist möglich und bei gemeinnützigen Empfängern verbreitet. Sie sollte aber zum satzungsmäßigen Zweck der Stiftung passen. Bindet man zu eng, kann die Stiftung die Zuwendung im schlechtesten Fall nicht satzungskonform verwenden. Für die Satzungslogik dahinter gilt dieselbe Regel wie bei jeder Stiftungsgestaltung: so konkret wie nötig, so abstrakt wie möglich.

Vorher mit der Stiftung sprechen

Eine letztwillige Zuwendung an eine fremde Stiftung sollte nicht die Überraschung des Vorstands sein. Ob eine Immobilie, ein Unternehmensanteil oder eine denkmalgeschützte Sammlung überhaupt zur Anlagerichtlinie und zum Zweck der Stiftung passt, klärt ein Gespräch zu Lebzeiten in einer Stunde. Ob eine Zuwendung besser als Zustiftung in den Grundstock oder als verbrauchbare Spende fließt, behandelt der Beitrag Zustiftung oder Spende.

3. Erbin oder Vermächtnisnehmerin: Welche Rolle ist die richtige?

Als Faustregel: Soll die Stiftung den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon erhalten, ist die Erbeinsetzung richtig. Soll sie einen bestimmten Gegenstand oder Betrag erhalten, während die Familie den Rest bekommt, ist das Vermächtnis richtig.

KriteriumStiftung als ErbinStiftung als Vermächtnisnehmerin
RechtsstellungGesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGBSchuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben, § 2174 BGB
Haftung für NachlassschuldenJa, § 1967 BGBNein
Beteiligung an der ErbengemeinschaftJa, mit Stimmrecht und AufwandNein
Typischer ZuwendungsgegenstandGanzer Nachlass oder QuoteGeldbetrag, Depot, Immobilie, Beteiligung
ErbschaftsteuerlichSteuerpflichtiger Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
PraxisempfehlungNur wenn die Stiftung wirklich Hauptbegünstigte istRegelfall bei Teilzuwendungen

Steuerlich macht die Wahl keinen Unterschied: Erbanfall und Vermächtnis sind beide Erwerbe von Todes wegen und werden nach denselben Regeln behandelt. Die Rolle entscheidet also über Aufwand und Haftung, nicht über die Steuerlast.

4. Wie viel Erbschaftsteuer fällt an, wenn eine Stiftung erbt?

Das hängt ausschließlich davon ab, ob die Empfängerin gemeinnützig ist. Eine gemeinnützige Stiftung erbt steuerfrei, eine bestehende Familienstiftung erbt in der ungünstigsten Steuerklasse. Zwischen beiden Fällen liegen bei größeren Vermögen leicht sechsstellige Beträge.

Gemeinnützige Stiftung: steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG

Zuwendungen an inländische Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG). Das gilt für die Erbeinsetzung genauso wie für das Vermächtnis, und es gilt unabhängig von der Höhe: Es gibt hier keinen Freibetrag, weil es keine Steuer gibt, die einen bräuchte. Eine Bedingung gehört dazu: Verliert die Stiftung innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung ihre Gemeinnützigkeit und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, fällt die Befreiung rückwirkend weg. Ein aktueller Freistellungsbescheid der Stiftung gehört deshalb zur Vorbereitung dazu.

Bestehende Familienstiftung: Steuerklasse III

Hier liegt der teuerste und am häufigsten übersehene Punkt. Bei der Errichtung einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Dieses Steuerklassen-Privileg ist der Grund, warum die Erstausstattung einer Familienstiftung typischerweise in Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 € läuft.

Für eine bereits bestehende Familienstiftung greift dieses Privileg nach dem Wortlaut nicht mehr. Sie ist mit dir nicht verwandt, also gilt die Grundregel des § 15 Abs. 1 ErbStG: Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG), Steuersatz zwischen 30 und 50 % (§ 19 ErbStG). Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung: Vermachst du deiner bestehenden Familienstiftung 2 Mio. €, bleiben nach dem Freibetrag 1,98 Mio. € steuerpflichtig. Selbst am unteren Rand der Spanne sind das mindestens rund 594.000 € Erbschaftsteuer. Dasselbe Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung vermacht: 0 €. Zum Vergleich der klassische Weg ohne jede Stiftung, mit den Zahlen aus der Beratungspraxis: Bei 5 Mio. € und zwei Kindern stehen nach 800.000 € Freibetrag rund 798.000 € Erbschaftsteuer im Raum.

EmpfängerinFreibetragSteuersatzBelastung bei 2 Mio. €
Gemeinnützige Stiftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG)entfälltsteuerfrei0 €
Bestehende Familienstiftung (Steuerklasse III)20.000 €30 bis 50 %mindestens rund 594.000 €
Kinder direkt (Steuerklasse I)400.000 € je Kind7 bis 30 %je nach Kinderzahl und Satz

Betriebsvermögen: Die Verschonung gilt auch von Todes wegen

Geht ein Unternehmen, ein GmbH-Anteil von mehr als 25 % oder ein KG-Anteil an die Stiftung, greift der Verschonungsabschlag nach § 13b ErbStG auch beim Erwerb von Todes wegen. Die Regelverschonung stellt 85 % des Betriebsvermögens frei, Voraussetzung sind fünf Jahre Behaltensfrist und eine Lohnsumme von 400 %. Die Optionsverschonung führt zu 100 % Freistellung, verlangt dafür aber sieben Jahre Behaltensfrist, 700 % Lohnsumme und Verwaltungsvermögen von höchstens 20 %. Das entschärft die Steuerklasse III erheblich, verlangt aber, dass die Stiftung die Fristen tatsächlich einhält, und das über Jahre nach deinem Tod. Details dazu im Beitrag Verschonung nach § 13b in der Stiftung.

Die 30-Jahres-Uhr läuft weiter

Ein zweiter Effekt wird beim Vererben an die eigene Familienstiftung regelmäßig übersehen: Der Stichtag der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) steht seit der Anerkennung der Stiftung fest und wird durch eine spätere Zuwendung nicht neu gestartet. Vermögen, das kurz vor dem nächsten Stichtag ankommt, wird also fast sofort in die Bemessungsgrundlage einbezogen, mit 800.000 € Freibetrag und Steuersätzen nach Steuerklasse I. Die Steuer ist über bis zu 30 Jahre stundbar, verzinst mit 5,5 % p. a. (§ 24 ErbStG). Wie sich das rechnet, zeigt der Beitrag Erbersatzsteuer.

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5. Was passiert mit den Pflichtteilsansprüchen meiner Angehörigen?

Sie bleiben in voller Höhe bestehen. Wer sein Vermögen einer Stiftung vererbt, enterbt damit Kinder, Ehegatten und gegebenenfalls Eltern. Genau dafür gibt es den Pflichtteil: einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB), der sich gegen den Nachlass richtet, hier also gegen die Stiftung als Erbin oder gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben.

Warum Vererben den Pflichtteil nicht kleiner macht

Beim Pflichtteil zählt der Nachlass zum Todestag. Was zu diesem Zeitpunkt noch in deinem Vermögen liegt, geht voll in die Berechnung ein, ganz gleich, an wen es anschließend fließt. Anders bei Schenkungen zu Lebzeiten: Sie lösen zwar Pflichtteilsergänzungsansprüche aus (§ 2325 BGB), diese schmelzen aber nach § 2325 Abs. 3 BGB pro Jahr um ein Zehntel ab und sind nach zehn Jahren vollständig verbraucht. Der Merksatz: Die Abschmelzung belohnt nur, wer zu Lebzeiten handelt. Vererben lässt den Pflichtteil unberührt.

Was das praktisch bedeutet

Die Stiftung muss den Pflichtteil in Geld auszahlen, und zwar aus dem, was sie gerade erhalten hat. Erbt sie überwiegend illiquide Werte, eine Immobilie oder einen Unternehmensanteil, entsteht ein Liquiditätsproblem. Drei Gegenmaßnahmen sind üblich: einen Liquiditätsanteil im Nachlass belassen, mit den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten einen notariellen Pflichtteilsverzicht schließen, oder die Zuwendung so bemessen, dass der Pflichtteil aus dem übrigen Nachlass gedeckt ist. Welche Variante passt, ist eine Einzelfallfrage und gehört in die Vermögensbilanz vor der Testamentsgestaltung.

6. Ist es besser, zu Lebzeiten zu übertragen oder zu vererben?

In den meisten Konstellationen ist die Übertragung zu Lebzeiten der stärkere Weg, weil sie drei Hebel eröffnet, die der Erbfall nicht mehr bietet: die Wiederkehr der Freibeträge im Zehnjahresrhythmus, die Abschmelzung der Pflichtteilsergänzung und die Verlagerung des künftigen Wertzuwachses aus deinem Vermögen heraus.

AspektÜbertragung zu LebzeitenVererben an die Stiftung
FreibeträgeAlle zehn Jahre erneut nutzbarEinmalig im Erbfall
PflichtteilsergänzungSchmilzt um 1/10 pro Jahr ab, nach zehn Jahren verbraucht (§ 2325 Abs. 3 BGB)Keine Abschmelzung, Pflichtteil in voller Höhe
WertzuwachsFindet außerhalb deines Vermögens stattErhöht bis zuletzt die Bemessungsgrundlage
Kontrolle über das VermögenEndet mit der ÜbertragungBleibt bis zum Tod vollständig bei dir
PlanungsaufwandHoch, dafür steuerbar in TranchenGering, dafür ohne Korrekturmöglichkeit

Wann der Erbweg trotzdem der richtige ist

Drei Fälle sprechen für die letztwillige Zuwendung. Erstens: Du brauchst das Vermögen zu Lebzeiten selbst, etwa als Liquiditätsreserve oder zur Altersversorgung. Zweitens: Die Empfängerin ist gemeinnützig, dann ist der Erwerb ohnehin steuerfrei und der Zeitpunkt steuerlich zweitrangig. Drittens: Der Zeithorizont ist kurz. Eine Struktur, die auf Zehnjahresfristen aufbaut, hilft nicht mehr, wenn die zehn Jahre nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der übliche Weg in der Praxis: beides kombinieren

In der Beratungspraxis läuft es meist auf eine Staffel hinaus: Der Grundstock wandert zu Lebzeiten in Tranchen in die Stiftung, damit Freibeträge und Fristen arbeiten, und das Testament fängt mit einer Schlusszuwendung auf, was am Ende noch übrig ist. Diese Schlusszuwendung sollte dann bewusst an die gemeinnützige Stiftung gehen, nicht an die Familienstiftung, weil nur dort § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG greift. Wie die Übertragung zu Lebzeiten abläuft, beschreibt der Beitrag Vermögen in die Stiftung übertragen; und den Überblick über alle Steuerhebel liefert Erbschaftsteuer sparen.

7. Welche Fehler kosten beim Vererben an eine Stiftung am meisten?

  • Die bestehende Familienstiftung im Testament bedenken, ohne die Steuerklasse zu prüfen: Das Steuerklassen-Privileg gilt der Errichtung. Wer es auf die spätere Zuwendung überträgt, verrechnet sich um den Unterschied zwischen 100.000 € und 20.000 € Freibetrag und zwischen zwei Steuerklassen.
  • Die Stiftung ungenau bezeichnen: Ähnliche Namen, fehlender Sitz, keine Ersatzregelung. Das Ergebnis ist Auslegungsstreit auf Kosten der Erben und der Stiftung.
  • Den Pflichtteil nicht einrechnen: Die Stiftung erbt Sachwerte und schuldet Geld. Ohne Liquiditätsplanung muss sie verkaufen, was du gerade erhalten wolltest.
  • Nur illiquides Vermögen zuwenden: Eine Immobilie oder ein Unternehmensanteil ohne begleitende Liquidität erzeugt Steuer- und Pflichtteilslasten, die niemand bedienen kann.
  • Zu spät anfangen: Wer erst kurz vor knapp plant, verliert die Zehnjahresfristen, die Abschmelzung der Pflichtteilsergänzung und die Verlagerung des Wertzuwachses. Als Faustregel gilt: zehn bis zwanzig Jahre vor dem geplanten Vermögensübergang anfangen.
  • Die Verschonungsfristen ignorieren: § 13b ErbStG hilft nur, wenn die Behaltens- und Lohnsummenfristen nach dem Erbfall tatsächlich eingehalten werden. Das muss die Stiftung leisten, nicht du.

Unser Fazit

Vermögen an eine bestehende Stiftung zu vererben ist rechtlich unkompliziert und steuerlich eine klare Zweiteilung. Bei einer gemeinnützigen Stiftung kommt die Zuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG ungeschmälert an; hier ist das Testament vor allem eine Formfrage. Bei einer bestehenden Familienstiftung ist der Erbweg dagegen der teuerste denkbare: Steuerklasse III, 20.000 € Freibetrag, 30 bis 50 % Steuersatz, dazu der unverändert weiterlaufende 30-Jahres-Stichtag der Erbersatzsteuer. Wer seiner eigenen Familienstiftung Vermögen zuführen will, sollte das grundsätzlich zu Lebzeiten tun und das Testament nur als Auffangnetz nutzen. Und in jedem Fall gilt: Der Pflichtteil verschwindet nicht dadurch, dass eine Stiftung erbt. Er wird nur zu einer Geldschuld, die jemand bedienen muss.

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Häufige Fragen

Ja. Eine rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person und damit erbfähig. Sie kann als Erbin eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden, sofern sie im Zeitpunkt des Erbfalls besteht und im Testament eindeutig bezeichnet ist.

Nein. Zuwendungen an inländische Stiftungen mit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG befreit. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Gemeinnützigkeit binnen zehn Jahren wegfällt und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

Zwingend nicht: Ein vollständig eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament genügt (§ 2247 BGB). Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder größeren Beträgen ist die notarielle Form (§ 2232 BGB) trotzdem der Regelfall, weil sie Auslegungsstreit vermeidet und den Erbschein erspart.

Du kannst sie von der Erbfolge ausschließen, ihren Pflichtteil aber nicht beseitigen. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) und wird zur Geldschuld gegenüber dem Nachlass. Ein Verzicht ist nur einvernehmlich und notariell möglich.

Bei einer gemeinnützigen Stiftung ist beides steuerfrei, die Schenkung bringt zusätzlich den Spendenabzug. Bei einer Familienstiftung ist die Übertragung zu Lebzeiten fast immer günstiger, weil Freibeträge alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen und die Pflichtteilsergänzung nach zehn Jahren abgeschmolzen ist.

Nein. Der Stiftungsvorstand kann eine Zuwendung ausschlagen, etwa wenn sie nicht zum Stiftungszweck passt, mit unerfüllbaren Auflagen verbunden ist oder Lasten mitbringt, die die Stiftung nicht tragen kann. Deshalb gehört das Vorgespräch mit der Stiftung zur Planung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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