Erbschaftsteuer berechnen: In sieben Schritten zu deinem Betrag

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 20 Min.

Inhaltsverzeichnis

Erbschaftsteuer berechnen: In sieben Schritten zu deinem Betrag

Du rechnest in sieben Schritten: Nachlasswert nach § 12 ErbStG bewerten, Nachlassverbindlichkeiten samt Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro abziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG), sachliche Befreiungen anwenden (§§ 13, 13d ErbStG), Schenkungen der letzten zehn Jahre addieren (§ 14 ErbStG), den persönlichen Freibetrag abziehen (§ 16 ErbStG), auf volle 100 Euro abrunden (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) und den Satz deiner Steuerklasse anwenden (§ 19 ErbStG).

Der schwierige Teil ist nicht die Multiplikation am Ende. Schwierig ist die Zahl, auf die der Satz trifft. Zwischen dem Kontostand des Erblassers und dem steuerpflichtigen Erwerb liegen sechs Rechenschritte, und jeder einzelne kann fünfstellig wirken.

Dieser Beitrag zeigt die Reihenfolge und rechnet sie an einem Fall durch. Wer wann Erbschaftsteuer schuldet, welche Anzeigepflichten gelten und wann die Steuer verjährt, steht im Überblicksbeitrag und gilt hier als bekannt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kette lautet: Wert des Erwerbs minus Nachlassverbindlichkeiten minus sachliche Befreiungen plus Vorerwerbe der letzten zehn Jahre minus persönlicher Freibetrag, darauf der Satz der Steuerklasse.
  • Bewertet wird nach § 12 ErbStG auf den Todestag, bei Immobilien mit dem gesondert festgestellten Grundbesitzwert, nicht mit dem Kaufpreis von damals (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG).
  • Für Bestattung und Nachlassregelung werden 15.000 Euro ohne jeden Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG). Diese Pauschale gilt nur im Steuerrecht.
  • Schenkungen desselben Erblassers aus den letzten zehn Jahren werden mit ihrem früheren Wert hinzugerechnet, die darauf entfallende Steuer wird angerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
  • Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG).
  • Es gibt keinen Stufentarif: Der Satz der erreichten Wertstufe gilt für den gesamten Erwerb, abgefedert durch den Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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1. Wie läuft die Berechnung ab?

In einer festen Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt. § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG definiert die Bereicherung als den Wert des gesamten Vermögensanfalls nach § 12 ErbStG abzüglich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Erst danach kommen Vorerwerbe, Freibetrag, Abrundung und Satz. Wer die Reihenfolge tauscht, rechnet falsch, weil jeder Schritt die Basis des nächsten bildet.

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SchrittWas du tustNorm
1Alle Vermögenswerte auf den Todestag bewerten§ 11, § 12 ErbStG i. V. m. BewG
2Nachlassverbindlichkeiten abziehen, einschließlich Erbfallkostenpauschale§ 10 Abs. 5 ErbStG
3Sachliche Befreiungen anwenden§ 13, § 13d ErbStG
4Vorerwerbe der letzten zehn Jahre hinzurechnen§ 14 Abs. 1 ErbStG
5Persönlichen Freibetrag und Versorgungsfreibetrag abziehen§ 16, § 17 ErbStG
6Auf volle 100 Euro nach unten abrunden§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG
7Steuerklasse bestimmen, Satz anwenden, Härteausgleich gegenprüfen§ 15, § 19 ErbStG

Ein Rechner kürzt diese Kette ab, aber er rechnet dieselbe Reihenfolge. Fällt sein Ergebnis anders aus als deines, liegt der Unterschied fast immer in Schritt 1 oder Schritt 4, also in einem Wert oder in einer vergessenen Schenkung.

Unser durchgehender Fall: Ein verwitweter Erblasser stirbt im März 2026. Alleinerbin ist seine Tochter, 34 Jahre alt. Er wohnte zur Miete, ein Familienheim gibt es also nicht. Diesen Fall rechnen wir bis Kapitel 8 durch.

2. Schritt 1: Wie ermittelst du den Wert des Nachlasses?

Nicht nach Gefühl und nicht nach Anschaffungskosten, sondern nach § 12 ErbStG auf den Bewertungsstichtag, also auf den Todestag (§ 11 ErbStG). Grundregel ist der gemeine Wert, also der Preis, der bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Für einzelne Vermögensarten gelten eigene Verfahren.

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VermögensartWertansatzFundstelle
Grundstücke und Gebäudegesondert festgestellter Grundbesitzwert§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1 BewG
Börsennotierte Wertpapiereniedrigster am Stichtag notierter Kurs§ 11 Abs. 1 S. 1 BewG
Bankguthaben, offene ForderungenNennwert, sofern keine besonderen Umstände§ 12 Abs. 1 S. 1 BewG
Noch nicht fällige Lebens- oder RentenversicherungRückkaufswert§ 12 Abs. 4 BewG
Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaftengemeiner Wert, gesondert festgestellt§ 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 2, § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG
Betriebsvermögengesondert festgestellter Wert§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG
Auslandsvermögengemeiner Wert, keine gesonderte Feststellung§ 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG, § 151 Abs. 4 BewG
Hausrat, Fahrzeuge, Sammlungengemeiner Wert§ 9 BewG

Welches Verfahren bei welcher Immobilie?

Für Grundvermögen verweist § 157 Abs. 3 BewG auf die §§ 159 und 176 bis 198 BewG. Welches der drei Verfahren greift, entscheidet allein die Grundstücksart nach § 182 BewG: das Vergleichswertverfahren bei Wohnungs- und Teileigentum sowie bei Ein- und Zweifamilienhäusern, das Ertragswertverfahren bei Mietwohngrundstücken und bei Geschäftsgrundstücken mit ermittelbarer üblicher Miete, das Sachwertverfahren für alles Übrige und für die Fälle ohne Vergleichswert. Beim Ertragswertverfahren wird der Gebäudereinertrag mit einem Vervielfältiger kapitalisiert, der sich aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer ergibt (§ 185 Abs. 3 BewG); fehlen örtliche Zinssätze, gelten 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke (§ 188 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BewG).

Der wirksamste Hebel in Schritt 1 steht in § 198 BewG: Liegt der tatsächliche Marktwert darunter, kannst du den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, regelmäßig durch ein Gutachten oder durch einen Kaufpreis aus dem Jahr vor oder nach dem Stichtag. Die Bewertung von Immobilien füllt einen eigenen Beitrag.

Unser Fall, Teil 1:

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Position am TodestagWert
Vermietetes Mehrfamilienhaus, Grundbesitzwert im Ertragswertverfahren740.000 €
Wertpapierdepot, niedrigster Kurs am Stichtag214.000 €
Giro- und Tagesgeldguthaben96.000 €
Lebensversicherung mit Bezugsrecht zugunsten der Tochter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)60.000 €
Hausrat26.000 €
Pkw und Münzsammlung18.000 €
Summe Vermögensanfall1.154.000 €

Die Lebensversicherung gehört dazu, obwohl das Geld am Nachlass vorbeifließt. Sie ist ein Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags und damit ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wer sie weglässt, rechnet um 60.000 Euro zu niedrig.

3. Schritt 2: Was ziehst du als Nachlassverbindlichkeiten ab?

Alles, was § 10 Abs. 5 ErbStG aufzählt, und nichts darüber hinaus. Besteuert wird die Bereicherung, nicht der Bruttowert. Die Liste ist kurz, aber die Abzugsverbote daneben sind es nicht.

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PositionAbziehbar?Fundstelle
Vom Erblasser herrührende Schulden, etwa Darlehen und offene Steuernja§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilenja§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG
Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege, Abwicklung des Nachlassesja, pauschal 15.000 € ohne Nachweis§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 und 2 ErbStG
Kosten der Verwaltung des Nachlassesnein§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG
Eigene Erbschaftsteuer des Erwerbersnein§ 10 Abs. 8 ErbStG
Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugutekommennein§ 10 Abs. 9 ErbStG
Schulden, die mit steuerbefreitem Vermögen zusammenhängennur anteilig§ 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG

Die letzte Zeile ist der am häufigsten übersehene Posten im ganzen Rechenweg. Wird eine vermietete Wohnimmobilie nach § 13d ErbStG nur mit 90 Prozent angesetzt, sind 10 Prozent ihres Werts steuerbefreit. Genau in diesem Umfang ist auch das zugehörige Darlehen nicht abzugsfähig, denn § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG versagt den Abzug, soweit der Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Von 180.000 Euro Restdarlehen bleiben also 162.000 Euro.

Die Pauschale von 15.000 Euro greift ohne jeden Beleg. Lagen die tatsächlichen Kosten höher, ziehst du stattdessen den nachgewiesenen Betrag ab.

Die 15.000 Euro gehören nicht in eine Pflichtteilsberechnung

Hier passiert der teuerste Verwechslungsfehler im Umfeld dieses Themas. Die Pauschale ist eine rein steuerrechtliche Vereinfachung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG. Der Pflichtteil richtet sich dagegen nach § 2311 BGB, und dort zählen die tatsächlich angefallenen Beerdigungskosten, belegt durch Rechnungen. Lagen sie bei 7.000 Euro, sind im Zivilrecht 7.000 Euro abzuziehen und nicht 15.000 Euro. Ebenso gilt umgekehrt: Für den Pflichtteil zählt der Verkehrswert der Immobilie, für die Steuer der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz. Das sind zwei Rechenwerke, die nie vermischt werden dürfen.

Unser Fall, Teil 2:

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AbzugspostenBetrag
Restdarlehen auf dem Mehrfamilienhaus, 180.000 € nominal, davon 90 Prozent abziehbar162.000 €
Offene Einkommensteuer und Rechnungen des Erblassers9.460 €
Vermächtnis an die Nichte des Erblassers40.000 €
Erbfallkostenpauschale15.000 €
Summe abzugsfähig226.460 €

Das Vermächtnis mindert den Erwerb der Tochter, verschwindet aber nicht aus der Welt: Die Nichte versteuert es selbst, in Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer, jeder Erwerb wird getrennt gerechnet.

4. Schritt 3: Welche sachlichen Befreiungen mindern den Erwerb?

Die des § 13 ErbStG und der Bewertungsabschlag des § 13d ErbStG. Sie wirken unabhängig vom persönlichen Freibetrag und verbrauchen ihn nicht. Drei davon greifen in fast jedem Nachlass.

  • Hausrat und bewegliche Gegenstände. Bei Erwerbern der Steuerklasse I bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis 41.000 Euro steuerfrei, andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG). In den Steuerklassen II und III gibt es für beides zusammen nur 12.000 Euro (Buchst. c). Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen und Edelmetalle sind ausdrücklich ausgenommen.
  • Vermietete Wohnimmobilien. Zu Wohnzwecken vermietete bebaute Grundstücke sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen (§ 13d Abs. 1 und 3 ErbStG). Der Abschlag entfällt, soweit der Erwerber das Grundstück aufgrund einer Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13d Abs. 2 ErbStG).
  • Pflege. Wer dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, bleibt mit bis zu 20.000 Euro steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), auch ohne Verwandtschaft.

Das selbst genutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) spielt hier keine Rolle, weil der Erblasser zur Miete wohnte. Betriebsvermögen folgt eigenen Regeln mit 85 oder 100 Prozent Verschonung (§§ 13a, 13b ErbStG).

Unser Fall, Teil 3: Steuerfrei bleiben 10 Prozent des Mehrfamilienhauses, also 74.000 Euro, der gesamte Hausrat von 26.000 Euro, weil er unter 41.000 Euro liegt, und von Pkw und Münzsammlung 12.000 Euro der 18.000 Euro. Die Münzen zählen dabei nicht mit, sie sind vom Wortlaut ausgenommen und stecken hier in den 6.000 Euro, die steuerpflichtig bleiben. Summe der Befreiungen: 112.000 Euro.

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ZwischenrechnungBetrag
Vermögensanfall1.154.000 €
abzüglich Nachlassverbindlichkeiten226.460 €
abzüglich sachliche Befreiungen112.000 €
Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG)815.540 €

5. Schritt 4: Wie rechnest du Schenkungen der letzten zehn Jahre hinzu?

Mit ihrem damaligen Wert, nicht mit dem heutigen. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden so zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der letzte Erwerb ist im Erbfall der Nachlass.

Eine Doppelbesteuerung entsteht daraus nicht, denn auf die Hinzurechnung folgen vier Korrekturen, die im Gesetz direkt danebenstehen.

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RegelWirkungFundstelle
Anrechnung der fiktiven SteuerAbgezogen wird die Steuer, die für die früheren Erwerbe nach heutigem Recht und heutigen persönlichen Verhältnissen zu erheben gewesen wäre§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG
Anrechnung der tatsächlichen SteuerStattdessen die damals tatsächlich gezahlte Steuer, wenn sie höher ist§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG
MindeststeuerDie Steuer darf durch die Anrechnung nicht unter den Betrag fallen, der sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung ergäbe§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG
KappungsgrenzeDie durch den weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf 50 Prozent dieses Erwerbs nicht übersteigen§ 14 Abs. 3 ErbStG

Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), nicht das Datum der Urkunde. Was länger als zehn Jahre zurückliegt, bleibt vollständig außen vor. Die Frist und ihre Tücken ordnet der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen ein; ob sich der lebzeitige Weg im konkreten Fall lohnt, rechnet Schenkung oder Vererbung durch.

Unser Fall, Teil 4: Der Erblasser hat seiner Tochter im Juli 2021 einen Betrag von 320.000 Euro geschenkt. Die Zuwendung liegt innerhalb der Zehnjahresfrist und wird mit ihrem damaligen Wert hinzugerechnet: 815.540 Euro plus 320.000 Euro ergeben 1.135.540 Euro. Anzurechnen ist nichts, denn auf 320.000 Euro wäre nach heutigem Recht wegen des Freibetrags von 400.000 Euro keine Steuer angefallen.

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6. Schritt 5: Welche Freibeträge ziehst du ab?

Den persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG und, nur bei Erwerben von Todes wegen, den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Beide werden vom Gesamtbetrag aus Schritt 4 abgezogen, nicht vom Erwerb aus Schritt 1.

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ErwerberPersönlicher FreibetragVersorgungsfreibetrag im Erbfall
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €256.000 €, gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge
Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen Kindes400.000 €52.000 € bis 10.300 € nach Alter, ab 27 Jahren null
Enkel bei lebendem Elternteil200.000 €keiner
Steuerklassen II und IIIje 20.000 €keiner

Zwei Regeln entscheiden über die Wirkung. Der Freibetrag gilt je Erwerber und je Erblasser, nicht je Nachlass. Und der Versorgungsfreibetrag des Ehegatten wird um den nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Witwenrente (§ 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG); bei einer laufenden Rente bleibt von den 256.000 Euro oft nur ein Rest. Die vollständige Staffel und alle Sonderfälle stehen im Beitrag zu den Freibeträgen.

Unser Fall, Teil 5: Die Tochter ist 34 Jahre alt. Sie erhält 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und keinen Versorgungsfreibetrag, weil § 17 Abs. 2 ErbStG ihn nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. 1.135.540 Euro minus 400.000 Euro ergeben 735.540 Euro.

7. Schritt 6 und 7: Abrunden, Satz anwenden, Härteausgleich prüfen

Schritt 6 ist der kürzeste: Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG). Aus 735.540 Euro werden 735.500 Euro. Die Abrundung steht am Ende aller Abzüge, nicht dazwischen.

Schritt 7 ist der teuerste. Die Steuerklasse folgt aus § 15 Abs. 1 ErbStG, der Satz aus § 19 Abs. 1 ErbStG. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keine Zonen: Der Satz der erreichten Wertstufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.

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Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Warum ein Euro mehr Erbe hunderte Euro mehr Steuer bedeuten kann

Weil der höhere Satz rückwirkend auf alles durchschlägt. Genau dagegen wirkt § 19 Abs. 3 ErbStG: Der Unterschied zwischen der Steuer nach der Tabelle und der Steuer, die sich ohne Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze ergäbe, wird nur insoweit erhoben, als er bei Sätzen bis 30 Prozent aus der Hälfte und bei Sätzen über 30 Prozent aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

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RechenschrittErwerb 76.000 €, Klasse IIErwerb 6.010.000 €, Klasse II
Satz nach Tabelle20 %35 %
Steuer nach Tabelle15.200 €2.103.500 €
Steuer an der letzten Wertgrenze75.000 € zu 15 % = 11.250 €6.000.000 € zu 30 % = 1.800.000 €
Unterschiedsbetrag3.950 €303.500 €
Übersteigender Betrag1.000 €10.000 €
Davon gedecktdie Hälfte, also 500 €drei Viertel, also 7.500 €
Festzusetzende Steuer11.750 €1.807.500 €

Im ersten Fall kosten die letzten 1.000 Euro Erwerb also 500 Euro Steuer statt 3.950 Euro. Die Regel entschärft die Sprünge, sie beseitigt sie nicht. Rechne deshalb bei jedem Ergebnis nahe 75.000, 300.000, 600.000 oder 6.000.000 Euro gegen.

Unser Fall, Teil 6 und 7: 735.500 Euro liegen in der Wertstufe bis 6.000.000 Euro, Steuerklasse I, also 19 Prozent. Die Steuer beträgt 139.745 Euro. Gegenprobe: An der Wertgrenze von 600.000 Euro wären 15 Prozent angefallen, also 90.000 Euro. Der Unterschied von 49.745 Euro ist kleiner als die Hälfte des übersteigenden Betrags von 135.500 Euro, also kleiner als 67.750 Euro, und wird deshalb voll erhoben. Es bleibt bei 139.745 Euro.

8. Wie sieht die vollständige Rechnung aus?

So. Alle sieben Schritte in einer Tabelle, mit den Zahlen aus den Kapiteln 2 bis 7.

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SchrittGrundlageErgebnis
1. VermögensanfallHaus, Depot, Konten, Lebensversicherung, Hausrat, Pkw (§ 12 ErbStG)1.154.000 €
2. NachlassverbindlichkeitenDarlehen anteilig, Steuern, Vermächtnis, Pauschale (§ 10 Abs. 5, Abs. 6a ErbStG)226.460 €
3. Sachliche Befreiungen§ 13d, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG112.000 €
Bereicherung1.154.000 € minus 226.460 € minus 112.000 €815.540 €
4. Vorerwerb 2021320.000 € mit früherem Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG)1.135.540 €
5. Persönlicher FreibetragKind, 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), Versorgungsfreibetrag 0 €735.540 €
6. Abrundungauf volle 100 Euro nach unten (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG)735.500 €
7. SatzSteuerklasse I, Wertstufe bis 6.000.000 € (§ 19 Abs. 1 ErbStG)19 %
Anrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStGfiktive Steuer auf 320.000 € bei 400.000 € Freibetrag0 €
Erbschaftsteuer735.500 € mal 19 Prozent139.745 €

Die Gegenprobe zeigt, was die Schenkung von 2021 wirklich gekostet hat. Ohne sie läge der steuerpflichtige Erwerb bei 415.500 Euro, der Satz bei 15 Prozent und die Steuer bei 62.325 Euro. Die fünf Jahre alte Zuwendung erhöht die Steuer um 77.420 Euro, obwohl sie damals selbst steuerfrei blieb. Grund ist der Sprung von der 15- in die 19-Prozent-Stufe. Wäre sie 2015 ausgeführt worden, wäre sie aus der Frist gefallen.

Dieselbe Basis, fünf verschiedene Erwerber

Die Schritte 1 bis 3 hängen teilweise am Erwerber, die Schritte 5 bis 7 vollständig. Die folgende Tabelle rechnet denselben Nachlass ohne die Vorschenkung durch. In den Steuerklassen II und III sinkt die Bereicherung nicht auf 815.540, sondern nur auf 841.540 Euro, weil Hausrat und bewegliche Gegenstände dort zusammen nur bis 12.000 Euro befreit sind.

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ErwerberBereicherungFreibeträgeAbgerundetSatzSteuer
Tochter, 34 Jahre (I)815.540 €400.000 €415.500 €15 %62.325 €
Ehefrau (I)815.540 €500.000 € plus 116.000 € Versorgungsfreibetrag199.500 €11 %21.945 €
Sohn, 16 Jahre (I)815.540 €400.000 € plus 20.500 €395.000 €15 %59.250 €
Neffe (II)841.540 €20.000 €821.500 €30 %246.450 €
Lebensgefährtin (III)841.540 €20.000 €821.500 €30 %246.450 €

Der Versorgungsfreibetrag der Ehefrau ist dabei bereits gekürzt: 256.000 Euro minus einem angenommenen Kapitalwert der Witwenrente von 140.000 Euro. Derselbe Nachlass kostet die Lebensgefährtin fast das Elffache dessen, was die Ehefrau zahlt. Neffe und Lebensgefährtin zahlen in dieser Wertstufe exakt gleich viel, weil Klasse II und Klasse III bis 6.000.000 Euro beide bei 30 Prozent liegen. Alle fünf Werte sind gegen den Härteausgleich geprüft, keiner wird davon berührt. Wie Kinder als Erwerber im Detail dastehen, behandelt ein eigener Beitrag.

9. Wie viel spart eine Familienstiftung in derselben Rechnung?

Sie senkt nicht den Satz, sie ändert den Rhythmus. Der Rechenweg oben gilt für einen Erbfall, und er wiederholt sich in jeder Generation auf den dann geltenden Wert. Die Familienstiftung nimmt das Vermögen aus diesem Takt heraus, weil es nach der Übertragung niemandem mehr persönlich gehört und deshalb nicht mehr vererbt wird.

Steuerfrei ist der Weg dorthin nicht. Der Übergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung ist selbst ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) und wird nach denselben sieben Schritten gerechnet. Die Besonderheit liegt allein in Schritt 7: Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Sind die Abkömmlinge die entferntest Berechtigten, greift Steuerklasse I; der zugehörige persönliche Freibetrag beträgt dann 400.000 Euro, wenn Kinder die entferntest Berechtigten sind, 200.000 Euro bei Enkeln und 100.000 Euro bei Urenkeln (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ErbStG).

Danach läuft ein anderer Takt. Das Stiftungsvermögen unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit doppeltem Freibetrag von 800.000 Euro und dem Satz der Steuerklasse I, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG).

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Rechenschritt der ErbersatzsteuerStiftungsvermögen 1.500.000 €
abzüglich doppelter Freibetrag (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG)800.000 €
Steuerpflichtiges Vermögen700.000 €
Maßgebender Satz: Klasse I für die Hälfte, also für 350.000 €15 %
Erbersatzsteuer alle 30 Jahre105.000 €

Ohne die Halbierungsregel läge der Satz bei 19 Prozent und die Steuer bei 133.000 Euro. Der ehrliche Vergleich lautet damit: 105.000 Euro alle 30 Jahre auf das Stiftungsvermögen gegen 139.745 Euro einmal pro Erbfall in unserem Fall, dazu Gründungs- und Verwaltungskosten, die die klassische Erbfolge nicht hat. Ob sich das trägt, hängt an Höhe und Zeithorizont; die Steuervorteile der Familienstiftung und die Frage ab welchem Vermögen sich eine Stiftung lohnt ordnen das ein. Für Vermögen, das in einer Generation verbraucht wird, bleibt die Erbfolge der einfachere Weg.

Unser Fazit

Die Erbschaftsteuer ist nachrechenbar, weil jeder der sieben Schritte im Gesetz steht. Falsch wird die Rechnung fast nie beim Steuersatz, sondern vorher: bei einem Immobilienwert, der aus dem Bauchgefühl stammt statt aus dem Bewertungsgesetz, bei einer Lebensversicherung, die scheinbar am Nachlass vorbeiläuft, bei einem Darlehen, das voll abgezogen wird, obwohl das Objekt nur zu 90 Prozent angesetzt ist, und bei einer Schenkung, an die sich niemand erinnert.

Unsere Handlungsempfehlung: Rechne den Fall zweimal, einmal mit und einmal ohne die Vorerwerbe der letzten zehn Jahre. Die Differenz zeigt, was die Zusammenrechnung kostet, und in unserem Beispiel waren das 77.420 Euro. Wer die eigene Nachfolge plant, zieht daraus den einzigen wirklich planbaren Schluss: Der Zeitpunkt der Übertragung ist die Stellschraube, nicht der Steuersatz. Alles Weitere entscheidet sich an der Frage, ob das Vermögen in der nächsten Generation aufgeteilt oder zusammengehalten werden soll. Die legalen Hebel dafür ordnet unser Beitrag Erbschaftsteuer sparen ein.

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Häufige Fragen zur Berechnung der Erbschaftsteuer

Du setzt nicht den Kaufpreis an, sondern den Grundbesitzwert, den das Finanzamt gesondert feststellt (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG). Welches Verfahren gilt, entscheidet die Grundstücksart nach § 182 BewG: Vergleichswert bei Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäusern, Ertragswert bei Mietwohngrundstücken, sonst Sachwert. Ist der Marktwert niedriger, kannst du ihn nach § 198 BewG durch Gutachten oder Kaufpreis nachweisen. Vermietete Wohnimmobilien werden zusätzlich nur mit 90 Prozent angesetzt (§ 13d Abs. 1 ErbStG).

Pro Erbe. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer: Besteuert wird jeder einzelne Erwerb, nicht der Nachlass als Ganzes. Erben zwei Kinder zu gleichen Teilen, rechnet jedes für sich und hat einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Anders die Erbfallkostenpauschale: Sie wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt einmal mit 15.000 Euro gewährt, für jeden Erbfall nur einmal, egal wie viele Erben es gibt (BFH, Urteil vom 24.02.2010, II R 31/08).

Die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ErbStG). Für Bestattung, angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses werden pauschal 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen. Nicht abziehbar sind die Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG) und deine eigene Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 8 ErbStG).

Sie wird mit ihrem damaligen Wert hinzugerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall von derselben Person ausgeführt wurde (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Steuer, die nach heutigem Recht auf die Schenkung entfallen wäre, wird angerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Teuer wird die Zusammenrechnung meist nicht durch den verbrauchten Freibetrag, sondern durch den Sprung in eine höhere Wertstufe des § 19 Abs. 1 ErbStG. In unserem Beispiel kostet eine fünf Jahre alte Schenkung von 320.000 Euro genau 77.420 Euro zusätzliche Steuer.

Nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu dem darin genannten Termin. Das ErbStG enthält keine eigene Fälligkeitsregel, deshalb gilt § 220 Abs. 2 AO: Der Anspruch wird mit seiner Entstehung fällig, tritt aber nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Die Steuer selbst entsteht schon mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), gezahlt wird also deutlich später. Eine Steuererklärung musst du nur abgeben, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert (§ 31 Abs. 1 ErbStG).

Ja, in zwei Fällen. Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, und kannst du die Steuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen, ist sie auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, bei Erwerben von Todes wegen zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Für begünstigtes Betriebsvermögen sind bis zu sieben Jahresbeträge möglich, der erste zinslos (§ 28 Abs. 1 ErbStG). Daneben bleibt die allgemeine Stundung nach § 222 AO bei erheblicher Härte möglich, in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Bereicherung, Reihenfolge der Abzüge und Abrundung auf volle 100 Euro: § 10 Abs. 1 S. 1, S. 2 und S. 6 ErbStG
  • Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro und Abzugsverbot für Verwaltungskosten: § 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ErbStG; anteiliges Abzugsverbot bei steuerbefreitem Vermögen: § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG; eigene Erbschaftsteuer und eigennützige Auflagen: § 10 Abs. 8 und Abs. 9 ErbStG
  • Bewertungsstichtag: § 11 ErbStG; Bewertung nach dem Bewertungsgesetz mit gesonderter Feststellung für Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile: § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 BewG
  • Gemeiner Wert als Grundsatz: § 9 BewG; börsennotierte Wertpapiere zum niedrigsten Stichtagskurs: § 11 Abs. 1 S. 1 BewG; nicht notierte Anteile: § 11 Abs. 2 BewG; Kapitalforderungen zum Nennwert und noch nicht fällige Versicherungen zum Rückkaufswert: § 12 Abs. 1 und Abs. 4 BewG; Kapitalwert wiederkehrender Bezüge: § 14 BewG
  • Grundbesitzbewertung: § 157 Abs. 1 und Abs. 3 BewG; Grundvermögen und gemeiner Wert als Maßstab: §§ 176, 177 BewG; Bodenrichtwert: § 179 BewG; Zuordnung der drei Verfahren: § 182 BewG; Ertragswertverfahren mit Vervielfältiger und Liegenschaftszinssatz von 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke: §§ 184, 185 Abs. 3, 188 Abs. 2 BewG; Sachwertverfahren: § 189 BewG; Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: § 198 BewG
  • Sachliche Befreiungen: Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro in Steuerklasse I, zusammen 12.000 Euro in den Klassen II und III: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c ErbStG; Familienheim: § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG; Pflegefreibetrag von 20.000 Euro: § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG; Ansatz vermieteter Wohngrundstücke mit 90 Prozent: § 13d Abs. 1 bis 3 ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG
  • Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb von zehn Jahren, Anrechnung der fiktiven und der tatsächlichen Steuer, Mindeststeuer und Kappung auf 50 Prozent: § 14 Abs. 1 S. 1 bis 4 und Abs. 3 ErbStG; Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Steuerklassen I bis III: § 15 Abs. 1 ErbStG; entferntest Berechtigter bei Familienstiftungen und doppelter Freibetrag mit halbiertem Tarifmaßstab bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 3 ErbStG; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Persönliche Freibeträge von 500.000 bis 20.000 Euro: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 ErbStG; besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für Ehegatten und 52.000 bis 10.300 Euro für Kinder, jeweils gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge: § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG
  • Steuersätze von 7 bis 50 Prozent nach Wertstufen: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich mit der Hälfte beziehungsweise drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags: § 19 Abs. 3 ErbStG
  • Lebensversicherung mit Bezugsrecht als Erwerb von Todes wegen: § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Übergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG
  • Stundung bei Wohngrundstücken bis zu zehn Jahre und bei begünstigtem Betriebsvermögen bis zu sieben Jahresbeträge: § 28 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG; Steuererklärung auf Aufforderung: § 31 Abs. 1 ErbStG; Fälligkeit: § 220 Abs. 2 AO; allgemeine Stundung bei erheblicher Härte: § 222 AO
  • Abgrenzung zur zivilrechtlichen Pflichtteilsberechnung nach Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls: § 2311 BGB
  • Alle genannten Normen wurden am 23. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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