Wegzugsbesteuerung vermeiden: Fünf legale Wege und was sie kosten

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 19 Min.
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Inhaltsverzeichnis

Wegzugsbesteuerung vermeiden: Fünf legale Wege und was sie kosten

Vollständig vermeiden lässt sich die Wegzugsteuer nur, wenn ein Merkmal des § 6 AStG nicht erfüllt ist oder du innerhalb von sieben Jahren zurückkehrst (§ 6 Abs. 3 AStG). Alle übrigen Wege verschieben die Last oder tauschen sie gegen eine andere Steuer, meist gegen Schenkungsteuer.

Das ist die unbequeme Nachricht dieses Beitrags. Wer im Netz nach Gestaltungen sucht, findet Versprechen, die am Gesetzestext nicht halten. Deshalb steht hinter jedem Weg hier ein Preisschild und eine Angabe, wann er endet. Voraussetzungen, Fristen und die Rechnung zur Höhe setzen wir als bekannt voraus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vollständig vermeiden lässt sich die Steuer nur, wenn ein Tatbestandsmerkmal des § 6 AStG nicht erfüllt ist; alles andere ist Streckung oder Tausch.
  • Die Rückkehrregelung lässt den Steueranspruch entfallen, wenn du innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wirst; das Finanzamt kann diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern (§ 6 Abs. 3 AStG).
  • Die Ratenzahlung verteilt die Last auf sieben zinslose Jahresraten, beseitigt sie aber nicht, und setzt in der Regel eine Sicherheitsleistung voraus (§ 6 Abs. 4 AStG).
  • Die Einbringung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nimmt die Anteile aus dem Anwendungsbereich des § 17 EStG. § 50i Abs. 1 EStG, der das deutsche Besteuerungsrecht in solchen Fällen sichert, erfasst nach seinem Wortlaut nur Übertragungen vor dem 29. Juni 2013; ob die Gestaltung bei späteren Übertragungen trägt, hängt am Doppelbesteuerungsabkommen und ist offen.
  • Die inländische Familienstiftung nimmt die Anteile aus deiner Privatsphäre, löst dafür aber Schenkungsteuer aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) und bindet das Vermögen dauerhaft.
  • Eine Gestaltung ohne beachtliche außersteuerliche Gründe wird nach § 42 Abs. 2 AO ignoriert, und beim Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet bleibst du zehn Jahre erweitert beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 AStG).

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1. Was lässt sich überhaupt vermeiden, und was nur strecken?

Drei Dinge werden in Ratgebern unter dem Wort "vermeiden" vermischt, und sie haben völlig verschiedene Folgen für dein Konto.

  • Echte Vermeidung. Der Steueranspruch entsteht nicht oder entfällt wieder. Das gibt es genau zweimal: wenn ein Tatbestandsmerkmal des § 6 AStG fehlt, und wenn du unter den Bedingungen des § 6 Abs. 3 AStG zurückkehrst.
  • Streckung. Die Steuer bleibt, nur die Zahlung verteilt sich. Das ist die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG.
  • Tausch. Die Wegzugsteuer fällt weg, weil eine andere an ihre Stelle tritt. Das ist der Kern jeder Übertragung vor dem Wegzug, ob auf eine Stiftung oder auf deine Kinder.

Die folgende Tabelle ordnet die fünf Wege ein, die in der Praxis ernsthaft geprüft werden. Zwei davon sind keine Ersparnis.

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WegWirkung auf die WegzugsteuerWas er selbst auslöstVorlaufHauptrisiko
Rückkehr innerhalb von sieben Jahren (§ 6 Abs. 3 AStG)Steueranspruch entfällt vollständignichtsab dem ersten Tag dokumentiereneine der drei Bedingungen reißt, etwa durch Ausschüttungen
Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 AStG)keine, nur Verteilung auf sieben zinslose RatenSicherheitsleistung und laufende AvalkostenAntrag zum Steuerbescheidfünf Ereignisse stellen den Rest sofort fällig
Einbringung in eine gewerbliche Personengesellschaft§ 6 AStG greift nicht mehr, an seine Stelle tritt die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStGErtragsteuerfolgen der Einbringung: als Einlage höchstens mit den Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG), gegen Gesellschaftsrechte unter Umständen eine Veräußerung nach § 17 EStGJahre, nicht Monateabkommensrechtliche Wirkung der bloßen Prägung ist offen
Übertragung auf eine inländische Familienstiftungdie Anteile sind nicht mehr deine, der Tatbestand läuft leerSchenkungsteuer sofort (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)12 bis 24 Monatedauerhafte Bindung, Erbersatzsteuer, § 42 AO bei Eile
Vorabübertragung an Kinder im Inlandbei dir keine Steuer, weil § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG nur die Übertragung auf nicht unbeschränkt Steuerpflichtige erfasstSchenkungsteuer6 bis 12 Monatedas Kind übernimmt deine Anschaffungskosten und deine Vorlaufzeit

Was in dieser Tabelle nicht steht, ist genauso wichtig: Ein Zielstaat innerhalb der EU ändert nichts. Die Wörter EU und EWR kommen im geltenden § 6 AStG nicht vor. Die früher verbreitete zinslose Dauerstundung gehört zur Fassung bis zum 30. Juni 2021 und gilt nur noch für Altfälle (§ 21 Abs. 3 AStG).

2. Wie wirkt die Rückkehrregelung?

Sie ist der einzige Weg, bei dem am Ende niemand etwas zahlt. Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wirst du innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch (§ 6 Abs. 3 S. 1 AStG). Nicht gestundet, nicht erlassen, sondern entfallen.

Die drei Bedingungen, die sieben Jahre lang halten müssen

  • Die Anteile wurden in der Zwischenzeit weder veräußert noch übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AStG).
  • Es gab keine Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Anteilswerts beträgt (Nr. 2).
  • Das deutsche Besteuerungsrecht wird mindestens in dem Umfang wieder begründet, in dem es bei der Beendigung der Steuerpflicht bestand (Nr. 3).

Bedingung zwei entscheidet die meisten Fälle, und zwar negativ. Wer im Ausland von Ausschüttungen seiner GmbH lebt, verbraucht das Viertel oft in drei bis vier Jahren. Danach steht die Steuer endgültig im Raum, obwohl die Rückkehr weiter geplant ist. Dieser Weg verlangt also, den Lebensunterhalt im Ausland anders zu finanzieren.

Verlängerung und Nachweis

Das im Wegzugszeitpunkt zuständige Finanzamt kann die Frist auf Antrag insgesamt um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht (§ 6 Abs. 3 S. 3 AStG). Aus sieben Jahren werden damit höchstens zwölf. Das Gesetz sagt nicht, womit du die Absicht belegst. In der Praxis überzeugen Dinge, die Geld kosten und Bindung erzeugen: eine nicht vermietete Wohnung im Inland, ein befristeter Entsendevertrag, Schulanmeldungen der Kinder. Eine Absichtserklärung allein ist kein Nachweis.

Der Satz, der nach der Rückkehr übrig bleibt

Ist der Steueranspruch einmal nach Absatz 3 entfallen, giltst du danach dauerhaft als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Absatzes 1, und dein Rechtsnachfolger ebenfalls (§ 6 Abs. 2 S. 4 AStG). Die Sieben-von-zwölf-Regel wird für dich also nie wieder geprüft. Ziehst du Jahre später erneut weg, greift § 6 AStG vom ersten Tag an. Die Rückkehr löst das Problem einmal, sie macht dich aber für die Zukunft zum Dauerfall.

3. Wann hilft die Ratenzahlung?

Sie hilft bei Liquidität, nicht bei der Steuer. Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden (§ 6 Abs. 4 S. 1 AStG). Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben (S. 2). Die Raten sind nicht zu verzinsen (S. 4), die erste ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, die übrigen jeweils am 31. Juli (S. 3).

Der zinslose Aufschub über sieben Jahre ist real und bei sechsstelligen Beträgen viel wert, aber nicht umsonst: Eine Bankbürgschaft über die Steuersumme kostet sieben Jahre lang Avalprovision, deren Satz die Bank festlegt, und die Sicherheit bindet Vermögen, das du im Ausland vielleicht brauchst.

Fünf Ereignisse machen den Rest binnen eines Monats fällig: eine nicht fristgemäß gezahlte Rate, die Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 5, die Anmeldung der Insolvenz, die Veräußerung oder Übertragung der Anteile und Ausschüttungen von insgesamt mehr als einem Viertel des Anteilswerts (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 bis 5 AStG). Die letzten beiden treffen genau die Finanzierung, die am nächsten liegt: Wer die Raten aus Ausschüttungen der eigenen GmbH bedient, arbeitet auf das Widerrufsereignis hin.

Ein Detail, das fast nie erwähnt wird: Die Anteile gelten nur insoweit als zum gemeinen Wert erworben, als die Steuer entrichtet worden ist (§ 6 Abs. 1 S. 3 AStG). Während der Ratenzahlung baut sich dein Wertansatz also erst mit jeder gezahlten Rate auf.

4. Was bringt die Umstrukturierung vor dem Wegzug?

Die Idee ist logisch: § 6 AStG erfasst nur Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG, also Anteile im Privatvermögen. Liegen sie im Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft, greift der Tatbestand nicht. An seine Stelle tritt die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, und die läuft ins Leere, solange die Anteile einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen bleiben.

Warum die bloße gewerbliche Prägung wacklig ist

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und nur diese oder Nichtgesellschafter geschäftsführungsbefugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Das ist die klassische GmbH und Co. KG über den Anteilen. Der Haken: Das ist eine nationale Fiktion des Einkommensteuerrechts. Ob sie auch auf Abkommensebene eine Betriebsstätte begründet, ist die entscheidende Frage. Das nationale Gesetz beantwortet sie nicht, maßgeblich ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zuzugsstaat.

Ein Fingerzeig steht aber im Gesetz: § 50i EStG wurde geschaffen, um deutsche Besteuerungsrechte in genau diesen Fällen zu sichern, und er gilt nur, wenn die Anteile vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG übertragen wurden (§ 50i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Für heutige Gestaltungen ist diese Rettungsleine nicht gespannt. Bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG sind die betroffenen Anteile zudem stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 50i Abs. 2 EStG).

Belastbar ist deshalb nur die schwerere Variante: eine Personengesellschaft, die tatsächlich gewerblich tätig ist, eine echte Betriebsstätte unterhält und der die Anteile funktional zugeordnet sind. Das ist kein Vorbereitungsschritt für den Wegzug, sondern eine unternehmerische Entscheidung, die auch ohne ihn Sinn ergeben muss. Wie sich so etwas aufbauen lässt, zeigt der Beitrag Holdingstruktur aufbauen. Einen Buchwert gibt es für Anteile aus dem Privatvermögen nicht: Als Einlage sind sie höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG), eine Einbringung gegen Gesellschaftsrechte kann dagegen als Veräußerung nach § 17 EStG gelten. Welche Variante greift, gehört vorab geklärt; andernfalls zahlst du die Steuer nur früher.

Die Vorabübertragung an Kinder im Inland

Hier ist die Rechtslage klar. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG erfasst nur die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. Schenkst du die Anteile deinem in Deutschland lebenden Kind und ziehst danach selbst weg, löst dein Wegzug an diesen Anteilen nichts aus. Das ist echte Vermeidung, und sie kostet Schenkungsteuer.

Zwei Folgen gehören dazu. Dein Kind übernimmt die Anschaffungskosten des letzten entgeltlichen Erwerbs (§ 17 Abs. 2 S. 5 EStG), die stillen Reserven wandern also mit. Und für die Sieben-von-zwölf-Regel wird bei unentgeltlichem Erwerb auch die unbeschränkte Steuerpflicht des Rechtsvorgängers einbezogen (§ 6 Abs. 2 S. 2 AStG). Dein Kind erfüllt die Vorlaufzeit damit oft ab dem ersten Tag und sitzt beim eigenen Auslandsstudium in derselben Falle. Die Alternative für Familien, die Vermögen bündeln statt zerlegen wollen, zeigt der Beitrag Familienpool gründen.

5. Wie wirkt die Übertragung auf eine Familienstiftung?

Eine inländische Familienstiftung ist keine Steuerersparnis, sondern ein Tausch: Schenkungsteuer jetzt statt Wegzugsteuer später. Dieser Satz steht am Anfang, weil er in Verkaufsgesprächen gern hinten steht.

Die Mechanik ist einfach. Hältst du die Anteile nicht mehr selbst, sondern eine Stiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, knüpft dein Wegzug an diesen Anteilen nicht mehr an. Die Stiftung zieht nicht mit um. Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist eine Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Die Steuerklasse richtet sich nach dem entferntest Berechtigten der Stiftungsurkunde, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Sind deine Kinder das, gilt Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Die Gegenrechnung bei 1 Million Euro Anteilswert

Wir nehmen den Fall, der im Rechenbeitrag vollständig durchgerechnet ist: 1.000.000 Euro gemeiner Wert der GmbH-Anteile, 100.000 Euro Anschaffungskosten, 80.000 Euro übriges zu versteuerndes Einkommen im Wegzugsjahr.

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GrößeWegzug mit den Anteilen im PrivatvermögenÜbertragung auf die inländische Familienstiftung
BemessungsgrundlageWertzuwachs 900.000 Eurovoller gemeiner Wert 1.000.000 Euro
Freibetrag9.060 Euro, abgeschmolzen auf 0 Euro (§ 17 Abs. 3 EStG)400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
steuerpflichtiger Betrag540.000 Euro (60 Prozent)600.000 Euro
SatzEinkommensteuertarif plus Soli15 Prozent, Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
Steuer250.103,58 Euro (Rechnung siehe Rechenbeitrag)90.000 Euro
dazuBewertungsgutachten, SicherheitsleistungGründung 15.000 bis 50.000 Euro netto, laufend ab ca. 1.500 Euro im Jahr
dauerhaftnichts mehr, der Fall ist abgeschlossenKörperschaftsteuer 15 Prozent für 2026, ab 2028 sinkend, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre

Der Vergleich fällt hier für die Stiftung aus, ist aber kein Argument für jeden Fall. Die Schenkungsteuer trifft den vollen Wert, die Wegzugsteuer nur den Zuwachs. Hättest du die Anteile für 900.000 Euro gekauft, wäre die Wegzugsteuer klein und die Stiftung die teurere Lösung. Je älter und stiller die Reserve, desto besser sieht die Stiftung aus. Bei mehr als 25 Prozent unmittelbarer Beteiligung kommt außerdem die Begünstigung für Betriebsvermögen in Betracht (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG): 85 Prozent Verschonungsabschlag bei Erwerben bis 26 Millionen Euro, unter weiteren Voraussetzungen auf unwiderruflichen Antrag 100 Prozent (§ 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG), jeweils nur für das begünstigte Vermögen nach Abzug des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG).

Drei Punkte gehören ehrlich dazu. Die Bindung ist endgültig: Was in der Stiftung liegt, gehört dir nicht mehr, auch nicht nach dem Umzug. Ertragsteuerlich ist die unentgeltliche Übertragung für dich keine Veräußerung; die Stiftung übernimmt deine Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 5 EStG) und damit die stille Reserve. Vereinbarst du eine Gegenleistung, ist das neu zu prüfen. Und die Stiftung löst neben der Wegzugsfrage die Nachfolge mit, worin ihr eigentlicher Wert liegt; als reines Steuerinstrument ist sie zu schwer. Den Ablauf der Anteilsübertragung zeigt der Beitrag GmbH-Anteile an eine Stiftung schenken, den Umbau eines Unternehmens der Beitrag Firma auf eine Stiftungsstruktur umstellen, die Kostenseite der Beitrag zu den Kosten einer Stiftungsgründung.

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6. Welche Wege funktionieren nicht?

Die Grenze zieht § 42 AO: Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt; das gilt nicht, wenn du für die Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 AO). Die Steuer entsteht dann so, wie sie bei einer angemessenen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Abs. 1 S. 3 AO). Eine Hülle ohne wirtschaftlichen Gehalt wird also nicht verboten, sie wird ignoriert.

  • Die Anteile kurz vorher verkaufen. Das ist kein Vermeiden, sondern Vorziehen. Der Verkauf ist selbst nach § 17 EStG steuerpflichtig, zum gleichen Tarif; nur fließt diesmal Geld. Auch die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung gleich (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG), der Umweg über die eigene Holding löst das Problem also nicht.
  • Die Beteiligung unter 1 Prozent drücken. Maßgeblich sind die letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG). Das wirkt erst nach fünf vollen Jahren, und die Verkäufe dorthin sind selbst steuerpflichtig.
  • Anteile an Kinder im Ausland schenken. Das ist der Tatbestand, nicht die Lösung. Die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person löst die Steuer beim Übertragenden aus (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG), zusätzlich zur Schenkungsteuer.
  • Der Scheinwohnsitz in Deutschland. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Wirkt der Zweitwohnsitz, bleibst du unbeschränkt steuerpflichtig und versteuerst dein Welteinkommen weiter in Deutschland. Wirkt er nicht, greift § 6 AStG. Verschiebt sich trotz der Wohnung die abkommensrechtliche Ansässigkeit, greift der Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG. Alle drei Ausgänge kosten.
  • Der Treuhänder oder Strohmann. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO). Die Anteile bleiben deine, die Struktur bringt nichts und schafft ein Strafbarkeitsrisiko.
  • Die Stiftung im Ausland statt im Inland. Für Familienstiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gelten eigene Zurechnungsregeln des Außensteuergesetzes: Vermögen und Einkünfte werden dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Berechtigten zugerechnet (§ 15 Abs. 1 AStG). Und das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG setzt nach seinem Wortlaut eine im Inland errichtete Familienstiftung voraus.

Dazu kommt eine Regel, die viele erst nach dem Umzug entdecken. Wer als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behält, bleibt zehn Jahre lang erweitert beschränkt steuerpflichtig, sofern die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen (§ 2 Abs. 1 AStG). Eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG genügt dafür bereits (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG). Der Wegzug ins Niedrigsteuerland beendet die deutsche Steuerpflicht also nicht, er verlängert sie.

7. Welche Vorlaufzeit brauchst du?

Alle tragfähigen Wege müssen vor dem Stichtag abgeschlossen sein, also vor der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG). Danach lässt sich nichts mehr korrigieren.

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Zeitpunkt vor dem WegzugWas ansteht
24 bis 18 MonateBeteiligungsquote und Vorlaufzeit prüfen, Anschaffungskosten belegen, gemeinen Wert schätzen lassen, Grundsatzentscheidung zwischen Rückkehr, Struktur und Zahlung
18 bis 12 MonateStiftungssatzung und Begünstigtenkreis entwerfen, Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG festlegen, Bewertungsgutachten beauftragen
12 bis 6 MonateStiftungsgeschäft beurkunden, Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht betreiben, Gesellschafterbeschlüsse und Zustimmungen der Mitgesellschafter einholen
6 bis 3 MonateVermögensübertragung tatsächlich vollziehen, Anteilsübertragung notariell umsetzen, Gesellschafterliste ändern
3 Monate bis StichtagSicherheitsleistung für die Ratenzahlung klären, Rückkehrabsicht dokumentieren, Meldepflichten nach § 6 Abs. 5 AStG aufsetzen
nach dem Stichtagnur noch Anträge und Meldungen

Checkliste mit Vorlaufzeiten

  • Fünf Jahre: Absenken der Beteiligung unter 1 Prozent, weil § 17 Abs. 1 S. 1 EStG auf die letzten fünf Jahre schaut.
  • Mehrere Jahre: Aufbau einer tatsächlich gewerblich tätigen Personengesellschaft mit eigener Betriebsstätte.
  • 12 bis 24 Monate: Errichtung, Anerkennung und Vollzug einer rechtsfähigen Familienstiftung.
  • 6 bis 12 Monate: Schenkung an Kinder im Inland, einschließlich Bewertung und gesellschaftsrechtlicher Zustimmungen.
  • Ab dem ersten Tag im Ausland: Dokumentation der Rückkehrabsicht und Kontrolle der Viertel-Grenze für Ausschüttungen.
  • Zum Steuerbescheid: Antrag auf Ratenzahlung samt Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2 AStG).
  • Jährlich bis 31. Juli: elektronische Bestätigung von Anschrift und Zurechnung der Anteile (§ 6 Abs. 5 S. 3 AStG).

8. Wie entscheidest du zwischen den Wegen?

Fünf Fragen engen die Auswahl meist auf einen oder zwei Wege ein.

  • Kommst du zurück? Wenn ja und du hältst die Ausschüttungen unter einem Viertel, ist § 6 Abs. 3 AStG der sauberste Weg und kostet nichts außer Disziplin.
  • Wie hoch ist der Anteil der stillen Reserven am Wert? Je größer der Zuwachs gegenüber den Anschaffungskosten, desto eher lohnt die Stiftung, weil die Schenkungsteuer am vollen Wert hängt.
  • Willst du das Vermögen dauerhaft aus der Hand geben? Wenn nein, scheiden Stiftung und Vorabschenkung aus, und es bleiben Rückkehr oder Ratenzahlung.
  • Gibt es einen außersteuerlichen Grund für die Struktur? Ohne ihn hält sie § 42 Abs. 2 AO nicht stand. Nachfolge, Gläubigerschutz und Zusammenhalt des Unternehmens sind solche Gründe, der Wegzugstermin allein ist keiner.
  • Wie viel Zeit hast du noch? Unter sechs Monaten lautet die ehrliche Antwort fast immer: Bewertung optimieren, Ratenzahlung beantragen, Rückkehrabsicht prüfen. Für Strukturen ist es dann zu spät.

Die Grundsatzfrage behandelt der Beitrag Stiftung oder auswandern, die Stiftungsperspektive auf das Thema der Beitrag Wegzugsbesteuerung und Stiftung.

Unser Fazit

Tragfähig sind drei Wege: die Rückkehrregelung, die Übertragung auf eine inländische Familienstiftung und die Vorabübertragung an Kinder im Inland. Die Ratenzahlung hilft der Liquidität, nicht der Steuer. Die bloße gewerbliche Prägung ohne echte Tätigkeit gehört für Neufälle in die Kategorie Hoffnung, nicht Gestaltung.

Unsere Empfehlung ist eine Reihenfolge. Lass zuerst den gemeinen Wert deiner Anteile ermitteln und belege deine Anschaffungskosten. Entscheide dann ehrlich, ob du zurückkommst. Erst wenn beide Antworten auf dem Tisch liegen, lohnt das Gespräch über eine Struktur, und dann nur über eine, die du auch ohne den Wegzug gewollt hättest. Denn genau das ist die Prüfung, die § 42 AO am Ende anlegt.

Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern.

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Häufige Fragen

Ja. Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wirst du innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch (§ 6 Abs. 3 S. 1 AStG). Voraussetzung ist, dass du die Anteile nicht veräußert, übertragen oder eingelegt hast, dass Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr insgesamt nicht mehr als ein Viertel des Anteilswerts betragen und dass Deutschland sein Besteuerungsrecht im bisherigen Umfang wiedererlangt. Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.

Nein, es zieht die gleiche Steuer nur vor. Der Verkauf ist ein Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG und wird mit demselben Teileinkünfteverfahren und demselben Tarif besteuert wie der fiktive Verkauf beim Wegzug. Auch die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung gleich (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG). Der einzige Unterschied zum Wegzugsfall ist, dass dir beim echten Verkauf Geld zufließt, aus dem du die Steuer zahlen kannst.

Dasselbe wie bei jedem anderen Zielstaat. Die Wörter EU und EWR kommen im geltenden § 6 AStG nicht vor. Die frühere zinslose und unbefristete Stundung für Wegzüge in EU- und EWR-Staaten gehört zur Fassung bis zum 30. Juni 2021 und gilt nur noch für Altfälle (§ 21 Abs. 3 AStG). Geblieben ist für alle Zielstaaten die Zahlung in sieben zinslosen Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG.

Eine Mindestdauer nennt § 6 AStG nicht. Entscheidend ist, dass die Anteile im Zeitpunkt der Beendigung deiner unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr dir zuzurechnen sind, der Vermögensübergang also tatsächlich vollzogen ist. Praktisch brauchst du trotzdem 12 bis 24 Monate für Satzung, Anerkennung und Vollzug. Wer die Stiftung wenige Wochen vor dem Umzug ohne eigenen Zweck errichtet, liefert die Vorlage für § 42 Abs. 2 AO.

Nein, er verschiebt nur das Problem. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Bleibt der Wohnsitz bestehen, bleibst du unbeschränkt steuerpflichtig und versteuerst weiter dein Welteinkommen in Deutschland. Verschiebt sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit trotz der Wohnung ins Ausland, greift der Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG.

Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, sobald eine Jahresrate nicht fristgemäß gezahlt wird (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 AStG). Dasselbe gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten, bei Insolvenz, bei Veräußerung oder Übertragung der Anteile und bei Ausschüttungen von insgesamt mehr als einem Viertel des Anteilswerts (Nr. 2 bis 5). Da dem Antrag in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben wird, greift das Finanzamt anschließend auf die gestellte Sicherheit zu.

Für den konkreten Wegzug ja, für dich als Person nein. Ist der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen, giltst du und dein Rechtsnachfolger dauerhaft als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Absatzes 1 (§ 6 Abs. 2 S. 4 AStG). Die Sieben-von-zwölf-Regel wird also nicht mehr geprüft: Bei einem späteren zweiten Wegzug greift § 6 AStG unabhängig davon, wie lange du zwischendurch in Deutschland gelebt hast.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 6 Abs. 1 AStG: fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert, drei Tatbestände und Zeitpunkte nach Satz 2; Satz 3: Erwerb zum gemeinen Wert nur, soweit die Steuer entrichtet worden ist
  • § 6 Abs. 2 AStG: sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf (Satz 1), Einbeziehung der Zeiten des Rechtsvorgängers bei unentgeltlichem Erwerb (Satz 2); Satz 4: nach einem Wegfall des Steueranspruchs nach Absatz 3 gelten Steuerpflichtiger und Rechtsnachfolger dauerhaft als unbeschränkt Steuerpflichtige
  • § 6 Abs. 3 AStG: Rückkehrregelung, sieben Jahre, drei Bedingungen einschließlich der Viertel-Grenze für Ausschüttungen (Satz 1 Nr. 1 bis 3), Verlängerung um höchstens fünf Jahre auf Antrag (Satz 3), entsprechende Geltung für den Auffangtatbestand und für Übertragungen auf natürliche Personen (Sätze 4 und 5)
  • § 6 Abs. 4 AStG: sieben gleiche Jahresraten auf Antrag (Satz 1), in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (Satz 2), Fälligkeiten (Satz 3), Zinslosigkeit (Satz 4), fünf Widerrufsereignisse (Satz 5), Rückkehrfälle und Verzinsung nach § 234 AO (Sätze 7 und 8); § 6 Abs. 5 AStG: elektronische Mitteilungspflichten, jährliche Bestätigung bis zum 31. Juli
  • § 21 Abs. 1 Nr. 1 AStG: geltende Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022; § 21 Abs. 3 AStG: Übergangsrecht für vor dem 1. Januar 2022 verwirklichte Tatbestände einschließlich der früheren Stundungsregeln
  • § 2 AStG: erweiterte beschränkte Steuerpflicht für zehn Jahre, mindestens fünf von zehn Jahren als Deutscher, niedrige Besteuerung nach Absatz 2, wesentliche wirtschaftliche Interessen nach Absatz 3, Grenze von 16.500 Euro nach Absatz 1 Satz 3
  • § 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Definition in Absatz 2 Satz 1, Entlastung durch beachtliche außersteuerliche Gründe in Absatz 2 Satz 2, Rechtsfolge in Absatz 1 Satz 3; § 8 AO: Wohnsitzbegriff; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO: wirtschaftliches Eigentum, Zurechnung beim Treugeber
  • § 17 EStG: Beteiligung ab 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre (Abs. 1 S. 1), verdeckte Einlage als Veräußerung (Abs. 1 S. 2), Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers bei unentgeltlichem Erwerb (Abs. 2 S. 5), Freibetrag 9.060 Euro mit Abschmelzung ab 36.100 Euro (Abs. 3)
  • § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: gewerblich geprägte Personengesellschaft; § 50i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG: Anwendung nur bei Übertragung oder Überführung vor dem 29. Juni 2013; § 50i Abs. 2 EStG: Ansatz zum gemeinen Wert bei Einbringung nach § 20 UmwStG; § 4 Abs. 1 S. 3 EStG: Entstrickung bei Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts
  • § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG: Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden als Schenkung; § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG: Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten bei einer im Inland errichteten Familienstiftung; § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: Freibetrag 400.000 Euro; § 19 Abs. 1 ErbStG: 15 Prozent in Steuerklasse I bis einschließlich 600.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb; § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: begünstigungsfähiges Vermögen ab mehr als 25 Prozent unmittelbarer Beteiligung oder Poolvereinbarung; § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG: unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der inländischen Stiftung; § 23 Abs. 1 KStG: Steuersatz 15 Prozent für 2026 und Absenkung ab 2028
  • Alle Normen am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. September 2026. Die Schenkungsteuer im Vergleichsbeispiel wurde selbst nachgerechnet; die Wegzugsteuer desselben Falls stammt aus dem Beitrag zur Höhe der Wegzugsteuer. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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