Ausschütten darf eine Familienstiftung ihre Erträge, nicht ihr Grundstockvermögen (§ 83c Abs. 1 BGB). Wie viel davon, legt die Satzung fest, nicht das Gesetz. Steuerlich trifft es die Erträge zweimal: 2026 zahlt die Stiftung 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Soli, der Begünstigte darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli. Zusammen sind das 38,03 Prozent.
Diese Quote ist die Zahl, an der die Entscheidung hängt. Sie liegt über der Belastung eines privaten Wertpapierdepots und deutlich unter dem Spitzensteuersatz. Wer daraus einen Vorteil machen will, muss wissen, wann er ausschüttet und wann nicht.
Dieser Beitrag behandelt die Ausschüttung selbst. Den Ablauf des Steuerabzugs, die Günstigerprüfung und die Abgrenzung zur Substanzzuwendung erklärt der Beitrag Ausschüttung der Stiftung und Steuern, die Gesamtbesteuerung der Besteuerung der Familienstiftung.
Das Wichtigste in Kürze
- Wie viel ausgeschüttet werden darf, steht in der Satzung, nicht im Gesetz. Die Grenze ist der Erhalt des Grundstockvermögens (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Die Stiftung versteuert ihre Erträge 2026 mit 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag, Freibetrag 5.000 Euro (§ 23 Abs. 1, § 24 KStG).
- Ausschüttungen an Begünstigte sind beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
- Die Stiftung behält darauf 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein und führt sie ab (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a, § 44 Abs. 1 EStG).
- Ausschüttungen mindern den Gewinn der Stiftung nicht, sie sind keine abziehbare Ausgabe (§ 10 Nr. 1 KStG).
- Beides zusammen ergibt 2026 eine Gesamtbelastung von 38,03 Prozent. Mit der gestaffelten Absenkung der Körperschaftsteuer sinkt sie bis 2032 auf 34,14 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG).
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1. Wie viel darf eine Familienstiftung ausschütten?
So viel, wie sie erwirtschaftet, und keinen Cent aus dem Grundstock. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Stiftungszweck ist mit seinen Nutzungen zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Nutzungen sind Zinsen, Dividenden, Mieten und vergleichbare laufende Erträge. Alles, was darüber hinausgeht, greift die Substanz an.
Eine gesetzliche Ausschüttungsquote gibt es nicht. Das Gesetz sagt nur, woher das Geld kommen darf, nicht wie viel davon an wen geht. Diese Frage beantwortet die Satzung: Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt (§ 83 Abs. 1 BGB), und Organe wie Aufsicht haben den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen Willen des Stifters zu beachten (§ 83 Abs. 2 BGB).
Der Hebel, den die meisten Satzungen nicht nutzen
Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen (§ 83b Abs. 1 Satz 1 BGB). Gebunden ist nach dem Wortlaut nur das Grundstockvermögen. Und der Stifter kann im Stiftungsgeschäft einen Teil des gewidmeten Vermögens ausdrücklich zu sonstigem Vermögen bestimmen (§ 83b Abs. 3 BGB).
Wer also 2 Millionen Euro widmet und davon 200.000 Euro als sonstiges Vermögen deklariert, schafft einen Puffer, aus dem in ertragsschwachen Jahren ausgeschüttet werden kann, ohne die Erhaltungspflicht zu berühren. Diese Weichenstellung geht nur bei der Errichtung, später braucht jede Satzungsänderung die Genehmigung der Behörde. Ob und in welchem Umfang sonstiges Vermögen ausgeschüttet werden darf, legt die Satzung fest, denn die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung gilt nur für das Grundstockvermögen (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Unterscheidung erklärt der Beitrag Grundstockvermögen und freies Vermögen.
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| Mittel | Ausschüttbar? | Grundlage |
|---|---|---|
| Nutzungen des Grundstockvermögens: Zinsen, Dividenden, Mieten | ja, das ist der Regelfall | § 83c Abs. 1 Satz 2 BGB |
| Umschichtungsgewinne aus dem Grundstockvermögen | nur wenn die Satzung es erlaubt und die Erhaltung gesichert bleibt | § 83c Abs. 1 Satz 3 BGB |
| Sonstiges Vermögen, vom Stifter so bestimmt | nicht von der Erhaltungspflicht erfasst | § 83b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB |
| Grundstockvermögen selbst | nein | § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB |
| Teil des Grundstocks bei ausdrücklicher Satzungsklausel | nur mit Pflicht zur Wiederaufstockung in absehbarer Zeit | § 83c Abs. 2 BGB |
| Grundstock bei behördlicher Ausnahme | befristet, auf Antrag, nur wenn die langfristige Zweckerfüllung nicht gefährdet wird | § 83c Abs. 3 BGB |
| Vermögen einer Verbrauchsstiftung | ja, der Verbrauch ist hier bestimmungsgemäß | § 80 Abs. 1, § 83b Abs. 1 Satz 2 BGB |
Zwei Punkte werden in der Praxis unterschätzt. Erstens: Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 Satz 2 BGB). Eine Zahlung an jemanden, der im Begünstigtenkatalog nicht steht, ist deshalb kein Satzungsverstoß im Kleinen, sondern eine zweckwidrige Mittelverwendung. Zweitens: Vor der Ausschüttung stehen die laufenden Kosten. Was an Verwaltung, Buchhaltung und Steuerberatung anfällt, mindert den verteilbaren Ertrag, und in schwachen Jahren bleibt danach wenig übrig. Welche Rücklagen daneben zulässig sind, regeln Satzung und Landesrecht uneinheitlich; die Spielräume beschreibt der Beitrag Rücklagen in der Stiftung.
2. Wie wird die Ausschüttung besteuert?
Zweimal, und das ist der entscheidende Punkt. Die Stiftung versteuert zuerst ihre Erträge, danach versteuert der Begünstigte, was bei ihm ankommt. Ein Anrechnungsverfahren wie früher bei der Kapitalgesellschaft gibt es nicht.
Der Grund liegt in einer Norm, die kaum jemand zitiert: Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind (§ 10 Nr. 1 KStG). Genau das ist eine Ausschüttung an Destinatäre. Sie ist keine Betriebsausgabe, sie mindert das zu versteuernde Einkommen nicht. Wer sie in der Rechnung abzieht, kommt auf eine Belastung, die es nicht gibt.
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| Ebene | Steuer | Satz 2026 | Norm |
|---|---|---|---|
| Stiftung | Körperschaftsteuer auf das zu versteuernde Einkommen | 15 Prozent | § 23 Abs. 1 KStG |
| Stiftung | Freibetrag vom Einkommen | 5.000 Euro | § 24 KStG |
| Stiftung | Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer | 5,5 Prozent, zusammen 15,825 Prozent | § 3 Abs. 1, § 4 SolzG 1995 |
| Stiftung | Gewerbesteuer bei reiner Vermögensverwaltung | keine | nur bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb |
| Stiftung | Abzug der Ausschüttung als Ausgabe | ausgeschlossen | § 10 Nr. 1 KStG |
| Empfänger | Einkunftsart | Einkünfte aus Kapitalvermögen | § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG |
| Empfänger | Abgeltungsteuer | 25 Prozent | § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Empfänger | Kapitalertragsteuerabzug durch die Stiftung | 25 Prozent plus Soli, zusammen 26,375 Prozent | § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Empfänger | Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro | § 20 Abs. 9 EStG |
| Empfänger | Wirkung des Abzugs | abgeltend, keine Pflichtveranlagung | § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG |
Die Stiftung ist dabei nicht Steuerschuldner, sondern Einbehaltungsstelle: Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Gläubiger der Kapitalerträge, also der Destinatär, abzuführen ist die einbehaltene Steuer bis zum zehnten des Folgemonats (§ 44 Abs. 1 EStG). Der Ablauf mit Anmeldung und Steuerbescheinigung steht im verlinkten Beitrag zur Ausschüttungsbesteuerung und wird hier nicht wiederholt.
Ein Detail entscheidet, dass es bei den 25 Prozent bleibt: Der Abgeltungsatz gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht, soweit die Leistungen das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben. Weil § 10 Nr. 1 KStG genau das verhindert, greift die Ausnahme bei der Familienstiftung im Regelfall nicht. Die beiden Normen hängen zusammen, und wer nur eine von beiden kennt, rechnet falsch.
Was gilt, wenn der Begünstigte im Ausland lebt?
Dann behält die Stiftung zunächst ebenso ein, und erst das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet, ob und in welcher Höhe eine Erstattung möglich ist. Die Einordnung der Leistung im Wohnsitzstaat kann dabei von der deutschen abweichen. Die Konstellation ist einzelfallabhängig und im Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen sowie in der verlinkten Ausschüttungsseite behandelt; zieht ein Destinatär dauerhaft ins Ausland, gehört das vor der nächsten Ausschüttung auf den Tisch.
3. Wie rechnest du die Belastung konkret?
In zwei Schritten, und der Freibetrag von 5.000 Euro kommt nur einmal zum Zug. Beide Rechnungen unterstellen eine vermögensverwaltende Stiftung mit Erträgen, die in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig sind, etwa Zinsen und Mieten. Beteiligungserträge folgen eigenen Regeln (§ 8b KStG) und sind hier nicht eingerechnet.
Beispiel 1: 100.000 Euro Erträge, vollständig ausgeschüttet
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| Rechenschritt | Betrag | Norm |
|---|---|---|
| Erträge der Stiftung | 100.000,00 € | |
| abzüglich Freibetrag | 5.000,00 € | § 24 KStG |
| Körperschaftsteuer 15 Prozent auf 95.000 € | 14.250,00 € | § 23 Abs. 1 KStG |
| Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent darauf | 783,75 € | § 4 SolzG 1995 |
| ausschüttbar nach Steuern | 84.966,25 € | |
| Kapitalertragsteuer 25 Prozent | 21.241,56 € | § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Solidaritätszuschlag darauf | 1.168,29 € | § 4 SolzG 1995 |
| Netto beim Destinatär | 62.556,40 € | |
| Gesamtbelastung | 37.443,60 € oder 37,44 Prozent |
Ist der Sparer-Pauschbetrag noch frei, sinkt die Belastung um bis zu 263,75 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). Bei 300.000 Euro Erträgen bleiben nach demselben Weg 186.504,09 Euro netto übrig, die Gesamtbelastung steigt auf 37,83 Prozent, weil sich der feste Freibetrag auf eine größere Summe verteilt. Je höher die Erträge, desto näher rückt die Quote an den rechnerischen Grenzwert.
Der Grenzwert und seine Entwicklung bis 2032
Ohne Freibetrag lässt sich die Belastung in einer Formel ausdrücken: Körperschaftsteuersatz mal 1,055, plus der verbleibende Rest mal 26,375 Prozent. Weil die Körperschaftsteuer ab 2028 jährlich um einen Punkt sinkt (§ 23 Abs. 1 KStG), sinkt die Gesamtquote mit. Das ist die Rechnung, die bei einer auf Dauer angelegten Stiftung zählt.
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| Veranlagungszeitraum | Körperschaftsteuer | mit Soli | Gesamtbelastung bei Vollausschüttung |
|---|---|---|---|
| bis 2027 | 15 Prozent | 15,825 Prozent | 38,03 Prozent |
| 2028 | 14 Prozent | 14,770 Prozent | 37,25 Prozent |
| 2029 | 13 Prozent | 13,715 Prozent | 36,47 Prozent |
| 2030 | 12 Prozent | 12,660 Prozent | 35,70 Prozent |
| 2031 | 11 Prozent | 11,605 Prozent | 34,92 Prozent |
| ab 2032 | 10 Prozent | 10,550 Prozent | 34,14 Prozent |
Von 2026 bis 2032 fällt die Quote um 3,89 Prozentpunkte. Bei 100.000 Euro Erträgen im Jahr sind das rund 3.900 Euro mehr für die Familie, ohne dass sich an der Struktur etwas ändert. Wer heute eine Zehnjahresrechnung mit festen 15 Prozent aufstellt, rechnet sich die Stiftung schlechter, als sie wird.
Die Einordnung fällt erst im Vergleich. Dieselben Erträge kosten im Privatvermögen als Kapitalerträge 26,375 Prozent, im Spitzensteuersatz von 45 Prozent dagegen 47,475 Prozent. Die Stiftung liegt bei Vollausschüttung mit 38,03 Prozent zwischen beiden, bei Thesaurierung mit 15,825 Prozent unter beiden. Der Vorteil der Familienstiftung entsteht also nicht beim Ausschütten, sondern beim Einbehalten.
4. Wann lohnt sich Thesaurierung statt Ausschüttung?
Immer dann, wenn das Geld in der Stiftung arbeiten soll statt im Privatvermögen. Der Grund ist keine Steuerersparnis, sondern ein Zinseszinseffekt auf den Betrag, der noch nicht versteuert wurde. Die Abgeltungsteuer verschwindet durch Thesaurierung nicht, sie wird nur später fällig.
Das Rechenbeispiel: Grundstock 2.500.000 Euro, 4 Prozent Rendite, zehn Jahre, Freibetrag jährlich berücksichtigt.
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| Größe nach zehn Jahren | Variante A: jährlich voll ausschütten | Variante B: thesaurieren und wiederanlegen |
|---|---|---|
| Stiftungsvermögen am Ende | 2.500.000 € | 3.490.667 € |
| Ertrag im zehnten Jahr | 100.000 € | 135.048 € |
| Summe der Netto-Zuflüsse an die Familie | 625.564 € | 0 € |
| Netto nach anschließender Vollausschüttung des Zuwachses | bereits geflossen | 729.379 € |
| Differenz | + 103.815 € |
Die Rechnung hat eine ehrliche Einschränkung: Variante A unterstellt, dass die Familie die Ausschüttungen verbraucht. Legt sie das Geld privat wieder an, schrumpft der Abstand, weil dann auch privat Zinseszins entsteht, allerdings auf einer um 26,375 Prozent kleineren Basis. Genau diese Differenz in der Anlagebasis ist der Vorteil, nicht ein niedrigerer Steuersatz.
Daraus folgt eine brauchbare Faustregel. Thesaurierung passt, wenn das Vermögen wachsen soll, die Familie die Erträge nicht braucht und der Anlagehorizont lang ist. Ausschüttung passt, wenn Begünstigte tatsächlich Liquidität benötigen, wenn ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, oder wenn die Stiftung vor der Erbersatzsteuer Substanz abbauen soll. Die Grenzen der Thesaurierung, etwa aus dem Stiftungszweck selbst, beschreibt der Beitrag Thesaurierung in der Stiftung.
Ein Punkt gehört dazu, weil er häufig übersehen wird: Eine Stiftung, die ihren Zweck über Jahre gar nicht erfüllt, sondern nur ansammelt, gerät gegenüber der Aufsicht in Erklärungsnot. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB). Dauerthesaurierung ohne Satzungsgrundlage ist deshalb keine Gestaltungsoption, sondern ein Aufsichtsthema.
5. Welche Alternativen zur Ausschüttung gibt es?
Drei, und alle haben einen anderen Steuersatz. Der entscheidende Unterschied zur Ausschüttung: Gehalt, Zinsen und Miete mindern das Einkommen der Stiftung, weil sie keine satzungsmäßige Zweckerfüllung sind, sondern Gegenleistungen aus einem Vertrag. Damit entfällt die erste Besteuerungsstufe.
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| Weg | Belastung bei der Stiftung | Belastung beim Empfänger | Grenze |
|---|---|---|---|
| Ausschüttung an Destinatäre | nicht abziehbar, volle KSt | 25 Prozent plus Soli | Satzung und Kapitalerhalt (§ 83c BGB) |
| Vergütung für eine Tätigkeit im Vorstand | als Betriebsausgabe abziehbar | persönlicher Einkommensteuersatz | Angemessenheit und Satzungsgrundlage, denn ohne Satzungsregel sind Organmitglieder unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) |
| Darlehen der Stiftung an den Stifter oder Destinatär | Zinsertrag ist steuerpflichtig | kein steuerpflichtiger Zufluss, nur Rückzahlungspflicht | Fremdüblichkeit, Besicherung, Rückzahlung |
| Nutzungsüberlassung, etwa Wohnen in der Stiftungsimmobilie | Mietertrag ist steuerpflichtig | kein Zufluss bei fremdüblicher Miete | unter Marktmiete droht die Einordnung als verdeckte Zuwendung |
Der Reiz der drei Alternativen liegt auf der Hand, ihr Risiko ebenso: Alle drei sind nur tragfähig, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Ein Gehalt ohne Tätigkeit, ein Darlehen ohne Rückzahlungsabsicht oder eine Miete unter Marktniveau wird als Zuwendung an den Destinatär behandelt, und dann gilt wieder § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, gegebenenfalls zuzüglich der Folgen einer verdeckten Zuwendung an eine nahestehende Person (§ 8 Abs. 3 KStG). Die vier Entnahmewege im Detail behandelt der verlinkte Beitrag zur Entnahme aus der Stiftung. Wer beim Stiften bereits an die spätere Liquidität denkt, trifft die Weichenstellung früher.
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Stiftungs-Check starten6. Wie regelst du Ausschüttungen in der Satzung?
Mit einer einzigen Grundentscheidung, an der alles Weitere hängt: Bekommt der Destinatär einen Rechtsanspruch, oder entscheidet der Vorstand nach Ermessen?
Der Unterschied klingt formal und ist es nicht. Ein Rechtsanspruch ist ein Vermögenswert. Er lässt sich einklagen, er kann gepfändet werden, er zählt bei Unterhaltsberechnungen und er kann in Pflichtteilsauseinandersetzungen eine Rolle spielen. Ein Ermessensanspruch ist all das zunächst nicht, weil es nichts gibt, worauf zugegriffen werden könnte. Dafür ist der Begünstigte vom Vorstand abhängig. Wie diese Weichenstellung in den einzelnen Verfahren wirkt, ist eine Rechtsfrage außerhalb des Steuerrechts und im Einzelfall zu klären.
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| Frage | Rechtsanspruch in der Satzung | Ermessen des Vorstands |
|---|---|---|
| Planbarkeit für die Familie | hoch | gering |
| Zugriff von Gläubigern des Destinatärs | eher möglich | eher nicht |
| Steuerliche Behandlung der Zahlung | gleich: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG | gleich: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG |
| Steuerung in schwachen Jahren | kaum möglich | voll möglich |
| Streitpotenzial in der Familie | niedrig, die Regel steht fest | höher, die Entscheidung ist begründungsbedürftig |
Der übliche Kompromiss ist eine gestufte Klausel: ein fester Sockel, der einem Anspruch nahekommt und zum Beispiel Ausbildungskosten abdeckt, darüber ein Ermessensteil für Sonderfälle. Dazu gehören ein klar abgegrenzter Begünstigtenkatalog, eine Verteilungsregel innerhalb einer Generation und eine Obergrenze, die den Kapitalerhalt sichert. Wer im Katalog offen formuliert, etwa mit allen künftigen Abkömmlingen, verschiebt zugleich den entferntest Berechtigten und damit die Steuerklasse bei der Errichtung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Was die Stellung als Destinatär rechtlich bedeutet, beschreibt der Beitrag Begünstigte der Familienstiftung.
Ein Fall gehört ausdrücklich geregelt, weil Schweigen hier Fortbestand bedeutet: der Wegfall des Ehegatten als Destinatär nach einer Scheidung.
7. Welche Fehler machen Stiftungen bei Ausschüttungen?
Vier, und drei davon kosten Geld beim ersten Betriebsprüfungstermin.
- Der fehlende Beschluss. Es gibt eine Überweisung, aber kein Protokoll, keinen Bezug zur Satzungsklausel und keine Begründung. Damit fehlt der Nachweis, dass die Zahlung Zweckerfüllung war und nicht zweckwidrige Mittelverwendung (§ 83b Abs. 4 Satz 2 BGB).
- Die versäumte Kapitalertragsteuer. Die Stiftung überweist den Bruttobetrag und meldet nichts an. Der Abzug ist aber Pflicht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG), abzuführen bis zum zehnten des Folgemonats (§ 44 Abs. 1 EStG). Das ist der häufigste Fehler im ersten Jahr.
- Die verdeckte Zuwendung. Die Stiftung zahlt eine Rechnung des Destinatärs, überlässt ihm ein Fahrzeug oder eine Wohnung unter Marktniveau. Auch das ist eine Leistung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, nur ohne Steuerabzug und damit nachzuversteuern.
- Der Griff in die Substanz. In einem schwachen Jahr wird trotzdem ausgeschüttet, das Grundstockvermögen sinkt. Das verstößt gegen § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB und kann zusätzlich als freigebige Zuwendung Schenkungsteuer auslösen.
Checkliste für den Ausschüttungsbeschluss:
- Jahresabschluss liegt vor, der verteilbare Ertrag ist beziffert.
- Laufende Kosten und Rücklagen sind vorab abgezogen.
- Das Grundstockvermögen bleibt nach der Ausschüttung unverändert.
- Jeder Empfänger steht im Begünstigtenkatalog der Satzung.
- Der Beschluss nennt die Satzungsklausel, den Betrag je Empfänger und das Datum.
- Kapitalertragsteuer und Soli sind berechnet und einbehalten.
- Die Anmeldung beim Finanzamt ist terminiert, die Steuerbescheinigung vorbereitet.
- Sachleistungen und Nutzungsüberlassungen sind geprüft und bewertet.
8. Wie wirkt die Ausschüttungspolitik auf die Erbersatzsteuer?
Direkt, denn die Erbersatzsteuer bemisst sich am Vermögen der Stiftung, und die Ausschüttungspolitik bestimmt, wie groß dieses Vermögen im Stichjahr ist. Alle 30 Jahre unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung der Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Gewährt wird dabei der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, also 800.000 Euro, und die Steuer wird nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
Daraus folgt die Spannung, die jede Familienstiftung aushalten muss. Thesaurierung erhöht das Vermögen und damit die Bemessungsgrundlage im nächsten Stichjahr. Ausschüttung senkt beides, kostet aber sofort 26,375 Prozent beim Empfänger. Welcher Weg günstiger ist, hängt davon ab, wie weit der Stichtag entfernt ist und wie hoch die erwartete Rendite liegt.
Praktisch wichtiger als die Optimierung ist die Liquidität. Die Erbersatzsteuer trifft eine Stiftung, deren Vermögen typischerweise in Immobilien und Beteiligungen steckt, nicht auf dem Konto. Wer den Stichtag kennt, kann über Jahre eine Rücklage aufbauen, statt im Stichjahr verkaufen zu müssen. Das gehört in dieselbe Planung wie der Ausschüttungsbeschluss, und es ist der Punkt, an dem eine Satzung mit starrem Rechtsanspruch auf Ausschüttung teuer wird: Sie nimmt der Stiftung genau die Flexibilität, die sie im 30. Jahr braucht. Mechanik, Stichtagsberechnung und Stundungsfragen behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer.
Unser Fazit
Die Ausschüttung ist der teuerste Weg, Geld aus einer Familienstiftung zu holen, und trotzdem oft der richtige. Teuer ist sie, weil die Erträge zweimal besteuert werden und 2026 zusammen 38,03 Prozent kosten, mehr als im privaten Depot. Richtig ist sie, wenn Begünstigte tatsächlich Liquidität brauchen, denn jede Alternative verlangt eine echte Gegenleistung und hält einem Fremdvergleich sonst nicht stand.
Unsere Empfehlung ist deshalb eine Reihenfolge, keine Quote. Lege zuerst fest, wie viel Ertrag die Familie wirklich braucht, und schütte nur diesen Betrag aus. Halte den Rest in der Stiftung, weil dort 15,825 Prozent statt 38,03 Prozent anfallen und die Differenz weiterarbeitet. Und formuliere die Satzung so, dass der Vorstand in schwachen Jahren kürzen darf. Eine Stiftung, die ausschütten muss, verliert genau dann Substanz, wenn sie sie am dringendsten braucht.
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Häufige Fragen
Wie viel darf eine Familienstiftung an die Familie ausschütten?
So viel, wie sie an Erträgen erwirtschaftet, und nicht mehr. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Zweck ist mit seinen Nutzungen zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Eine gesetzliche Quote gibt es nicht: Wie viel von den Erträgen an wen geht, bestimmt die Satzung (§ 83 Abs. 1 BGB).
Wie hoch ist die Steuer auf eine Ausschüttung der Stiftung?
Beim Empfänger 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Davor hat die Stiftung bereits 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Soli gezahlt (§ 23 Abs. 1 KStG). Die Gesamtbelastung der Erträge liegt damit 2026 bei 38,03 Prozent und sinkt mit der gestaffelten Absenkung der Körperschaftsteuer bis 2032 auf 34,14 Prozent.
Muss die Stiftung Kapitalertragsteuer einbehalten?
Ja, das ist Pflicht und kein Wahlrecht. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG). Steuerschuldner ist der Destinatär, einbehalten und abführen muss die Stiftung, und zwar bis zum zehnten des Folgemonats (§ 44 Abs. 1 EStG).
Kann ich mir statt einer Ausschüttung ein Gehalt zahlen?
Ja, wenn du tatsächlich für die Stiftung tätig bist und die Satzung eine Vergütung zulässt. Der Vorteil: Ein Gehalt ist bei der Stiftung als Betriebsausgabe abziehbar, die erste Besteuerungsstufe entfällt also. Der Preis: Beim Empfänger gilt der persönliche Einkommensteuersatz statt der 25 Prozent. Die Vergütung muss angemessen sein und einem Fremdvergleich standhalten.
Sind Ausschüttungen bei der Stiftung als Ausgabe abziehbar?
Nein, und das ist der häufigste Rechenfehler. Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind (§ 10 Nr. 1 KStG). Genau das ist eine Ausschüttung an Destinatäre. Die Stiftung versteuert ihre Erträge also in voller Höhe, bevor überhaupt etwas ausgezahlt wird.
Was passiert, wenn die Stiftung nichts ausschüttet?
Steuerlich nichts: Es fällt nur Körperschaftsteuer plus Soli an, 2026 zusammen 15,825 Prozent, und der thesaurierte Betrag arbeitet weiter. Stiftungsrechtlich wird es heikel, wenn das dauerhaft geschieht, denn der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Stiftung, die über Jahre nur ansammelt, muss das gegenüber der Aufsicht begründen können.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- BGB: § 80 Abs. 1 und 2 (Stiftung als mitgliederlose juristische Person, Entstehung); § 83 Abs. 1 und 2 (Stiftungsverfassung durch Satzung, Stifterwille); § 83b Abs. 1 bis 4 (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen, Bestimmung durch den Stifter, Verwendung nur für den Stiftungszweck); § 83c Abs. 1 bis 3 (ungeschmälerte Erhaltung, Zweckerfüllung aus den Nutzungen, Umschichtungserträge, Verbrauch mit Wiederaufstockung, behördliche Ausnahme)
- EStG: § 20 Abs. 1 Nr. 9 (Leistungen einer Vermögensmasse als Kapitaleinkünfte); § 20 Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro, zusammen veranlagte Ehegatten 2.000 Euro); § 32d Abs. 1 Satz 1 (25 Prozent), Abs. 2 Nr. 4 (Ausnahme bei einkommensmindernden Leistungen), Abs. 6 (Günstigerprüfung); § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a (Kapitalertragsteuerabzug) und Abs. 5 Satz 1 (Abgeltungswirkung); § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (25 Prozent des Kapitalertrags); § 44 Abs. 1 (Steuerschuldner, Abzug, Abführung bis zum zehnten des Folgemonats)
- KStG: § 10 Nr. 1 (Nichtabziehbarkeit satzungsmäßiger Zweckaufwendungen); § 8 Abs. 3 (verdeckte Gewinnausschüttung, Verweisnorm); § 23 Abs. 1 (Steuersatz 15 Prozent bis 2027, danach jährlich sinkend auf 10 Prozent ab 2032); § 24 (Freibetrag 5.000 Euro)
- ErbStG: § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Erbersatzsteuer alle 30 Jahre); § 15 Abs. 2 Satz 1 (entferntest Berechtigter) und Satz 3 (doppelter Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, Steuersatz nach der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens)
- SolzG 1995: § 3 Abs. 1 (Bemessungsgrundlage Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer; die Freigrenzen der Absätze 3 und 4 gelten für die Kapitalertragsteuer nicht); § 4 (Zuschlagsatz 5,5 Prozent)
- Belastungsquoten und Beispielrechnungen sind aus den genannten Normen errechnet. Beteiligungserträge (§ 8b KStG) sind in den Beispielrechnungen nicht enthalten. Vergütung von Organmitgliedern: § 84a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Fremdüblichkeit von Darlehen, landesrechtliche Rücklagenregeln und die zivilrechtlichen Folgen eines satzungsmäßigen Ausschüttungsanspruchs hängen vom Einzelfall ab.
- Gesetzestexte abgerufen am 23. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.