Die Schenkungssteuer rechnest du in sechs Schritten aus: Wert ermitteln, Vorerwerbe der letzten zehn Jahre addieren, sachliche Befreiungen abziehen, persönlichen Freibetrag abziehen, auf volle 100 Euro abrunden, Steuerklasse und Satz anwenden. Die Freibeträge reichen von 20.000 bis 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 ErbStG), die Sätze von 7 bis 50 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Jeder dieser sechs Schritte steht in einer eigenen Norm, und die Reihenfolge ist zwingend. Wer einen Schritt überspringt, bekommt kein ungefähres, sondern ein falsches Ergebnis. Am teuersten sind die beiden Schritte, die in den meisten Online-Rechnern fehlen: die Vorerwerbe nach § 14 ErbStG und die Abrundung nach § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG.
Dieser Beitrag ist die Rechenanleitung. Die vollständige Satztabelle mit allen sieben Wertstufen steht in unserem Tabellenwerk.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Rechenschema hat sechs Schritte: Wert, Vorerwerbe, sachliche Befreiungen, persönlicher Freibetrag, Abrundung, Steuersatz.
- Bei einer Immobilie zählt der gesondert festgestellte Grundbesitzwert, nicht der Kaufpreis und nicht der Maklerwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG).
- Alle Zuwendungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren gehören in die Rechnung (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG).
- Der abgelesene Satz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
- Liegt der Erwerb knapp über einer Wertgrenze, rechnest du ein zweites Mal nach § 19 Abs. 3 ErbStG und setzt den niedrigeren Betrag an.
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Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Posten | Betrag | Norm |
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1. Wie rechnest du die Schenkungssteuer selbst aus?
In sechs Schritten, in genau dieser Reihenfolge. Nimm deine eigenen Zahlen und gehe die Tabelle von oben nach unten durch. Am Ende der sechsten Zeile steht dein Ergebnis.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Schritt | Was du tust | Norm |
|---|---|---|
| 1. Wert ermitteln | Den Steuerwert der Zuwendung auf den Tag der Ausführung bestimmen. Bei Geld der Nennwert, bei Grundbesitz der gesondert festgestellte Grundbesitzwert. | § 11, § 12 ErbStG i. V. m. §§ 151, 157, 176 ff. BewG |
| 2. Vorerwerbe addieren | Alle Zuwendungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren mit ihrem damaligen Wert hinzurechnen. | § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG |
| 3. Sachliche Befreiungen abziehen | Prüfen, ob eine Befreiung greift, etwa das Familienheim unter Ehegatten oder der Ansatz vermieteter Wohngrundstücke mit 90 Prozent. | § 13, § 13a, § 13d ErbStG |
| 4. Persönlichen Freibetrag abziehen | Den Freibetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis abziehen: 500.000 Euro beim Ehegatten bis 20.000 Euro in den Klassen II und III. | § 16 Abs. 1 ErbStG |
| 5. Auf volle 100 Euro abrunden | Das Ergebnis nach unten auf volle 100 Euro runden. Erst jetzt hast du den steuerpflichtigen Erwerb. | § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG |
| 6. Steuerklasse und Satz anwenden | Steuerklasse bestimmen, Satz zur Wertstufe ablesen, auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb anwenden. Danach die Gegenprobe rechnen. | § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG |
Zwei Punkte entscheiden darüber, ob dein Ergebnis stimmt. Erstens die Abgrenzung zwischen Schritt 3 und Schritt 4: Sachliche Befreiungen mindern die Bereicherung, der persönliche Freibetrag wird davon abgezogen. Nur in dieser Reihenfolge bleibt der Freibetrag für spätere Zuwendungen unverbraucht.
Zweitens Schritt 6: Der Satz aus § 19 Abs. 1 ErbStG gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise wie der Einkommensteuertarif. Ein einziger Euro über einer Wertgrenze verschiebt die ganze Rechnung in die nächste Zeile. Deshalb gehört die Gegenprobe nach § 19 Abs. 3 ErbStG immer dazu.
2. Welche Zahlen brauchst du, bevor du rechnest?
Sieben, und ohne sie ist jede Rechnung eine Schätzung. Die Reihenfolge entspricht dem Schema aus Kapitel 1.
- Der Steuerwert der Zuwendung auf den Tag der Ausführung, nicht der Kaufpreis und nicht der heutige Marktwert (§ 11 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Bei Grundbesitz der Bescheid über den gesondert festgestellten Grundbesitzwert oder, solange er fehlt, eine ehrlich als Annahme gekennzeichnete Schätzung (§ 12 Abs. 3 ErbStG).
- Alle Zuwendungen desselben Schenkers aus den letzten zehn Jahren, mit Ausführungsdatum und damaligem Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Die Steuer, die auf diese Vorerwerbe tatsächlich gezahlt wurde, denn sie wird angerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
- Der Wert übernommener Gegenleistungen, also Darlehen, Gleichstellungsgelder oder vorbehaltener Nutzungsrechte.
- Das genaue Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker, weil es Steuerklasse und Freibetrag zugleich bestimmt (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 ErbStG).
- Ob Schenker oder Beschenkter im Inland ansässig sind, weil das über unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht entscheidet (§ 2 Abs. 1 ErbStG).
Welchen Wert du je Vermögensart einsetzt
Die häufigste Falle ist die erste Zeile des Schemas. Maßgeblich ist nie der Preis, den du selbst für richtig hältst, sondern der Wert, den das Bewertungsgesetz vorschreibt.
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| Vermögensart | Anzusetzender Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Geld, Bankguthaben | Nennwert am Tag der Ausführung | § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG |
| Börsennotierte Wertpapiere, Depot | niedrigster am Stichtag im regulierten Markt notierter Kurs | § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 1 BewG |
| Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften | gesondert festgestellter Wert auf den Bewertungsstichtag | § 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 BewG |
| Grundstück, Eigentumswohnung, Haus | gesondert festgestellter Grundbesitzwert | § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 157, 176 ff. BewG |
| Betriebsvermögen, Anteil am Betriebsvermögen | gesondert festgestellter Wert | § 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG |
| Übrige Wirtschaftsgüter, etwa Gold, Kunst, Fahrzeuge | gemeiner Wert | § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG |
| Vorbehaltener Nießbrauch als Abzugsposten | Jahreswert mal Vervielfältiger, Jahreswert gedeckelt auf den Steuerwert geteilt durch 18,6 | § 14 Abs. 1, § 16 BewG |
Drei Zeilen verlangen einen Bescheid des Finanzamts, bevor du überhaupt rechnen kannst: Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften werden nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG gesondert festgestellt. Solange er fehlt, arbeitest du mit einer Annahme. Welcher Freibetrag in Schritt 4 für welchen Verwandtschaftsgrad gilt, steht im Detail in unserem Freibetragsbeitrag.
3. Wie läuft das Schema an einem vollständigen Fall durch?
An einem Fall, der alle sechs Schritte auslöst. Ein Vater überträgt seinem Sohn ein vermietetes Zweifamilienhaus. Der Grundbesitzwert ist auf den Stichtag mit 905.550 Euro festgestellt. Vier Jahre zuvor hatte der Vater demselben Sohn bereits 100.000 Euro überwiesen.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Schritt | Rechnung | Zwischenergebnis |
|---|---|---|
| 1. Wert ermitteln | festgestellter Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG) | 905.550 € |
| 2. Vorerwerbe addieren | 905.550 € plus 100.000 € aus dem Jahr 2022 (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG) | 1.005.550 € |
| 3. Sachliche Befreiungen abziehen | 10 Prozent Abschlag auf das vermietete Grundstück, also 90.555 € (§ 13d Abs. 1 ErbStG) | 914.995 € |
| 4. Persönlichen Freibetrag abziehen | 914.995 € minus 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | 514.995 € |
| 5. Auf volle 100 Euro abrunden | 514.995 € nach unten gerundet (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) | 514.900 € |
| 6. Satz anwenden | Steuerklasse I, Stufe bis 600.000 €, 15 Prozent (§ 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 77.235 € |
Danach folgen drei Gegenproben, und alle drei gehören zur Rechnung. Erstens die Anrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG: Die Steuer, die auf den Vorerwerb von 100.000 Euro nach heutigen Verhältnissen entfiele, beträgt null Euro, weil er im Freibetrag von 400.000 Euro liegt. Es ist also nichts anzurechnen. Zweitens der Mindestbetrag nach § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG: Ohne Zusammenrechnung läge die Steuer bei 62.235 Euro, die festgesetzte Steuer darf diesen Wert nicht unterschreiten. Sie liegt darüber. Drittens der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Der Mehrbetrag gegenüber der Wertgrenze von 300.000 Euro beträgt 44.235 Euro, gedeckt wären 107.450 Euro. Der Härteausgleich greift hier nicht.
Der Abschlag aus Schritt 3 ist in diesem Fall 15.515 Euro Steuer wert, und der Weg dorthin zeigt, wie die Schritte ineinandergreifen. Ohne ihn stünde der steuerpflichtige Erwerb bei 605.500 Euro, also 5.500 Euro über der Wertgrenze von 600.000 Euro. Die Tabelle führte dann in die Stufe mit 19 Prozent, das wären 115.045 Euro. Weil der Erwerb aber nur knapp über der Grenze liegt, greift jetzt der Härteausgleich: Vom Mehrbetrag von 25.045 Euro wird nur die Hälfte des überschießenden Betrags erhoben, also 2.750 Euro, festzusetzen wären 92.750 Euro. Gegenüber den 77.235 Euro mit Abschlag bleibt eine Differenz von 15.515 Euro. Schritt 3 entscheidet also mit darüber, in welcher Zeile du in Schritt 6 landest, und die Gegenprobe gehört auch dann zur Rechnung, wenn sie im Hauptfall nicht greift.
4. Wie rechnest du Vorschenkungen ein?
Indem du sie addierst und die darauf entfallende Steuer anschließend abziehst. Genau dieser zweite Teil fehlt in den meisten Rechnern, und ohne ihn wird die Steuer doppelt erhoben. § 14 Abs. 1 ErbStG ordnet beides an: Satz 1 die Zusammenrechnung, Satz 2 und Satz 3 die Anrechnung.
Eine Mutter schenkt ihrer Tochter im Jahr 2019 einen Betrag von 600.000 Euro. Im Jahr 2026 kommen 400.000 Euro dazu, also innerhalb der Zehnjahresfrist.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Größe | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Steuer auf den Vorerwerb 2019 | 600.000 € minus 400.000 €, Klasse I, 11 Prozent | 22.000 € |
| Gesamtbetrag nach § 14 Abs. 1 S. 1 | 600.000 € plus 400.000 € | 1.000.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 1.000.000 € minus 400.000 € Freibetrag | 600.000 € |
| Steuer auf den Gesamtbetrag | Stufe bis 600.000 €, Klasse I, 15 Prozent | 90.000 € |
| Anrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 2 und S. 3 | Steuer auf den Vorerwerb | 22.000 € |
| Festzusetzende Steuer 2026 | 90.000 € minus 22.000 € | 68.000 € |
Hätte die Mutter bis zum Ablauf der zehn Jahre gewartet, wäre die zweite Zuwendung von 400.000 Euro vollständig im neu aufgelebten Freibetrag aufgegangen und hätte null Euro gekostet. Die Zusammenrechnung kostet in diesem Fall also 68.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb landet außerdem exakt auf der Wertgrenze von 600.000 Euro und bleibt deshalb noch bei 15 Prozent; ein Euro mehr hätte die Stufe gewechselt.
Drei Regeln aus § 14 ErbStG gehören in jede Rechnung mit Vorerwerben. Der Vorerwerb geht mit seinem früheren Wert ein, nicht mit dem heutigen (Abs. 1 S. 1). Angerechnet wird die höhere von zwei Größen, nämlich der fiktiven Steuer nach heutigen Verhältnissen und der tatsächlich gezahlten Steuer (Abs. 1 S. 2 und S. 3). Und die durch den weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nie mehr als 50 Prozent dieses Erwerbs betragen (Abs. 3). Wie die Frist im Detail läuft und wo sie über das Steuerrecht hinaus wirkt, ordnet der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen ein.
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Stiftungs-Check starten5. Welches Ergebnis kannst du direkt ablesen?
Für die vier häufigsten Konstellationen brauchst du gar nicht zu rechnen. Diese Tabelle nennt den Wert der Schenkung in der linken Spalte und die fertige Steuer in den Zellen. Unterstellt sind keine Vorerwerbe, keine sachlichen Befreiungen und unbeschränkte Steuerpflicht.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Wert der Schenkung | Ehegatte (Klasse I, 500.000 €) | Kind (Klasse I, 400.000 €) | Enkel bei lebendem Elternteil (Klasse I, 200.000 €) | Lebensgefährte oder Freund (Klasse III, 20.000 €) |
|---|---|---|---|---|
| 150.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 39.000 € |
| 400.000 € | 0 € | 0 € | 22.000 € | 114.000 € |
| 750.000 € | 27.500 € | 52.500 € | 82.500 € | 219.000 € |
| 1.500.000 € | 190.000 € | 209.000 € | 247.000 € | 444.000 € |
| 3.000.000 € | 475.000 € | 494.000 € | 532.000 € | 894.000 € |
In keiner dieser zwanzig Zellen greift der Härteausgleich; jede wurde gegen § 19 Abs. 3 ErbStG gegengerechnet. Zwei Muster lohnen den Blick. Die rechte Spalte steigt fast linear, weil Steuerklasse III bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6.000.000 Euro durchgehend bei 30 Prozent bleibt und der Freibetrag von 20.000 Euro kaum ins Gewicht fällt. Die drei linken Spalten unterscheiden sich bei großen Beträgen dagegen nur noch um den Freibetragsunterschied, weil alle drei denselben Satz tragen: Bei 3.000.000 Euro liegen Ehegatte und Enkel 57.000 Euro auseinander, das sind exakt 19 Prozent der Freibetragsdifferenz von 300.000 Euro.
Findest du deine Konstellation hier nicht, rechne mit dem Schema aus Kapitel 1. Weitere vollständig durchgerechnete Fälle, darunter Familienheim, gemischte Schenkung und Nießbrauchsvorbehalt, stehen in unserem Beitrag zur Höhe der Schenkungssteuer.
6. Warum rechnet ein einfacher Rechner knapp über einer Wertgrenze falsch?
Weil er zwei Schritte auslässt, die das Gesetz genau für diese Lage vorsieht: die Abrundung nach § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG und den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Beide wirken nur in der Nähe einer Wertgrenze, dort aber sofort vierstellig.
Der Härteausgleich an der Grenze von 300.000 Euro
Ein Vater überträgt seiner Tochter eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 710.000 Euro. Vorerwerbe gibt es nicht. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 310.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb, also 10.000 Euro über der Wertgrenze von 300.000 Euro.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Größe | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Steuer nach der Tabelle | 15 Prozent von 310.000 € | 46.500 € |
| Steuer an der letzten Wertgrenze | 11 Prozent von 300.000 € | 33.000 € |
| Mehrbetrag durch den Stufensprung | 46.500 € minus 33.000 € | 13.500 € |
| Übersteigender Betrag | 310.000 € minus 300.000 € | 10.000 € |
| Deckelung, Satz bis 30 Prozent | die Hälfte von 10.000 € | 5.000 € |
| Festzusetzende Steuer | 33.000 € plus 5.000 € | 38.000 € |
Ein Rechner, der nur die Satztabelle abfragt, zeigt 46.500 Euro. Richtig sind 38.000 Euro. Die Abweichung beträgt 8.500 Euro, also 18,3 Prozent zu viel. Die Entlastung schmilzt mit steigendem Erwerb ab und läuft an dieser Wertgrenze in Steuerklasse I bei einem steuerpflichtigen Erwerb von rund 334.300 Euro aus; darüber deckt die Hälfte des überschießenden Betrags den Mehrbetrag vollständig. Dieser Auslaufwert ist eine eigene Rechnung aus § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG, keine Zahl des Gesetzes. Die Systematik der Norm und die Auslaufwerte an den übrigen Wertgrenzen stehen in unserem Tabellenwerk.
Die Abrundung entscheidet vor dem Härteausgleich
Noch häufiger übersehen wird Schritt 5. Nimm an, dein Rechenweg endet bei 300.099 Euro, bevor gerundet wird. Drei Wege führen zu drei verschiedenen Ergebnissen, und nur einer davon ist richtig.
- Richtig: abrunden auf 300.000 Euro (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG), damit Stufe bis einschließlich 300.000 Euro, 11 Prozent. Steuer: 33.000 Euro.
- Ohne Abrundung, ohne Härteausgleich: 15 Prozent von 300.099 Euro. Steuer: 45.014,85 Euro.
- Ohne Abrundung, mit Härteausgleich: 33.000 Euro plus die Hälfte von 99 Euro. Steuer: 33.049,50 Euro.
Der zweite Weg liegt um 12.014,85 Euro daneben, der dritte nur noch um 49,50 Euro. Das zeigt zweierlei: Ein Rechner ohne Härteausgleich ist an einer Wertgrenze unbrauchbar, und ein Rechner mit Härteausgleich, aber ohne Abrundung liegt zwar nah dran, trifft den Bescheid aber trotzdem nicht. Beide Schritte gehören dazu, und zwar in der Reihenfolge des Schemas.
7. Was kann ein Online-Rechner nicht?
Alles, was eine Bewertung oder eine rechtliche Würdigung voraussetzt. Ein Rechner multipliziert Zahlen, die du ihm gibst. Vier Konstellationen liefern diese Zahlen nicht von selbst, und in genau diesen Fällen ist jedes Rechnerergebnis eine Hausnummer.
Grundbesitzbewertung
Der Grundbesitzwert wird nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG vom Finanzamt gesondert festgestellt, auf Grundlage der §§ 157 und 176 ff. BewG. Kein Rechner kann diesen Wert erzeugen, er kann ihn nur entgegennehmen. Wer stattdessen den Verkehrswert aus dem Maklerexposé einträgt, rechnet mit der falschen Größe, meistens zu seinen Lasten.
Nießbrauchsbewertung
Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, mindert dessen Kapitalwert die Bereicherung. Der Kapitalwert ist nach § 14 Abs. 1 BewG das Vielfache des Jahreswerts; der Vervielfältiger hängt an Alter und Geschlecht des Berechtigten, stammt aus der jährlichen Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen im Bundessteuerblatt und steht in keinem Gesetzestext. Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025, dort etwa 11,444 für einen 65-jährigen Mann und 12,583 für eine 65-jährige Frau.
Eine Kontrollrechnung kannst du trotzdem selbst anstellen. § 16 BewG begrenzt den Jahreswert auf den Steuerwert des genutzten Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6, umgerechnet 5,3763 Prozent. Bei einem Steuerwert von 900.000 Euro sind also höchstens 48.387,10 Euro Jahreswert ansetzbar; liegt der angesetzte Wert darüber, greift der Deckel. Wie sich ein Nießbrauch im Zusammenspiel mit einer Stiftung auswirkt, ordnet der Beitrag Nießbrauch und Stiftung ein.
Gemischte Schenkung und übernommene Lasten
Übernimmt der Beschenkte ein Darlehen oder zahlt er ein Gleichstellungsgeld an Geschwister, ist nur der unentgeltliche Teil steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der entgeltliche Teil löst zusätzlich ertragsteuerliche Folgen aus, etwa bei der zehnjährigen Spekulationsfrist für Grundstücke (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und bei der Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG). Diese zweite Rechnung zeigt ein Schenkungssteuer-Rechner nicht an.
Kettenschenkungen, Betriebsvermögen und Auslandsbezug
Bei einer Kettenschenkung über eine Zwischenperson hängt alles daran, ob diese Person frei verfügen kann; ist sie zur Weitergabe verpflichtet, rechnet das Finanzamt die Zuwendung dem ursprünglichen Schenker zu. Bei begünstigtem Betriebsvermögen entscheiden Verschonungsabschlag, Lohnsumme und Behaltensfrist nach § 13a ErbStG, mit einer Schwelle von 26 Millionen Euro. Bei Auslandsbezug greifen die Minderung des Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG und die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG. Keine dieser drei Fragen lässt sich in ein Eingabefeld übersetzen.
8. Was rechnet der Stiftungskalkulator anders?
Er rechnet nicht eine Zuwendung, sondern einen Weg. Das Schema aus Kapitel 1 beantwortet die Frage, was eine einzelne Schenkung kostet. Die Frage dahinter lautet aber meistens anders: Was kostet es, ein bestimmtes Vermögen vollständig in die nächste Generation zu bringen? Sobald mehrere Zehnjahresrunden, mehrere Empfänger und mehrere Schenker im Spiel sind, reicht ein Rechner für eine Zuwendung nicht mehr.
Dieselbe Rechnung lässt sich auch für eine Familienstiftung aufstellen, nur mit einer anderen Stellschraube in Schritt 6. Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG selbst eine Schenkung. Die Steuerklasse richtet sich aber nicht nach dem Verhältnis zur Stiftung, sondern nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet ist. Sind Abkömmlinge die entferntest Berechtigten, gilt Steuerklasse I, und der persönliche Freibetrag richtet sich nach diesem entferntesten Berechtigten: 400.000 Euro bei Kindern, 200.000 Euro bei Enkeln, 100.000 Euro bei Urenkeln (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ErbStG), jeweils je Stifter.
Zwei Punkte gehören ehrlich dazu. Für eine spätere Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung gilt das nicht: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nennt im Wortlaut nur die Errichtung, die spätere Zuwendung fällt als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag. Und das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, mit doppeltem Freibetrag von 800.000 Euro (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG).
Welche Zeile im konkreten Fall gilt, ordnet der Beitrag zum Freibetrag bei der Familienstiftung ein. Ob sich der Weg über die Stiftung gegenüber einer Kette von Schenkungen rechnet, stellt der Beitrag Schenkung oder Stiftung gegenüber, und ob eine Übertragung zu Lebzeiten oder erst im Erbfall günstiger ausfällt, rechnet der Beitrag Schenkung oder Vererbung durch.
Unser Fazit
Ein Schenkungssteuer-Rechner ist so gut wie die Zahlen, die du ihm gibst, und so vollständig wie das Schema, das er abbildet. Sechs Schritte gehören dazu, und zwei davon fehlen in fast jedem kostenlosen Rechner: die Vorerwerbe mit ihrer Anrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG und die Abrundung nach § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG. In der Nähe einer Wertgrenze kommt der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG dazu, der in unserem Beispiel 8.500 Euro ausmacht.
Unsere Handlungsempfehlung: Rechne deinen Fall einmal vollständig nach dem Schema aus Kapitel 1 durch und notiere zu jeder Zeile die Norm. Wo du eine Zahl nicht belegen kannst, etwa den Grundbesitzwert oder den Vervielfältiger für einen Nießbrauch, schreibst du sie als Annahme hin, statt sie zu übergehen. Liegt das Ergebnis im sechsstelligen Bereich oder reicht das Freibetragsvolumen bei realistischem Zeithorizont nicht aus, ist das der Punkt, an dem sich der Vergleich mit einer Stiftungslösung rechnet. Die Grundregeln zur Entstehung und Anzeige der Steuer stehen in unserem Überblick.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern.
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Häufige Fragen zum Schenkungssteuer-Rechner
Gibt es einen kostenlosen Schenkungssteuer-Rechner für Immobilien?
Kostenlose Rechner gibt es viele, aber keiner von ihnen kann den entscheidenden Wert selbst ermitteln. Maßgeblich ist der gesondert festgestellte Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG, und den stellt das Finanzamt fest. Der Rechner nimmt diese Zahl nur entgegen. Solange der Feststellungsbescheid fehlt, arbeitest du mit einer Annahme, und jedes Ergebnis trägt deren Unsicherheit.
Welchen Wert muss ich für eine Immobilie eingeben?
Den Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag, nicht den Kaufpreis von damals und nicht den Marktwert laut Makler (§ 11, § 12 Abs. 3 ErbStG). Er wird nach §§ 157 und 176 ff. BewG ermittelt. Ist die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, wird sie zusätzlich nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt (§ 13d Abs. 1 ErbStG). Dieser Abschlag gehört in Schritt 3 des Schemas, also vor den persönlichen Freibetrag.
Wie berechne ich die Steuer, wenn ich vor sechs Jahren schon etwas geschenkt bekommen habe?
Du addierst den früheren Erwerb mit seinem damaligen Wert und ziehst anschließend die darauf entfallende Steuer wieder ab (§ 14 Abs. 1 S. 1 bis S. 3 ErbStG). Beispiel: 600.000 Euro im Jahr 2019 kosteten 22.000 Euro Steuer. Kommen 2026 weitere 400.000 Euro dazu, beträgt die Steuer auf den Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro nach Abzug des Freibetrags 90.000 Euro; nach Anrechnung der 22.000 Euro bleiben 68.000 Euro. Die Frist läuft taggenau ab dem Tag der Ausführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Rechnet der Rechner auch mit Nießbrauch?
Nur, wenn du ihm den Kapitalwert selbst eingibst. Der Kapitalwert ist das Vielfache des Jahreswerts, und der Vervielfältiger stammt aus der Tabelle, die das Bundesministerium der Finanzen jährlich nach der Sterbetafel im Bundessteuerblatt veröffentlicht (§ 14 Abs. 1 BewG); für Stichtage ab dem 1. Januar 2026 ist es das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025. Eine Kontrolle kannst du selbst rechnen: Nach § 16 BewG darf der Jahreswert höchstens den Steuerwert geteilt durch 18,6 betragen, also 5,3763 Prozent. Das frühere Abzugsverbot des § 25 ErbStG ist weggefallen, die Last mindert die Bereicherung heute unmittelbar.
Wie genau ist das Ergebnis eines Online-Rechners?
Genau genug bei einer einfachen Geldschenkung ohne Vorerwerbe, unbrauchbar in der Nähe einer Wertgrenze. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 310.000 Euro in Steuerklasse I zeigt ein Rechner ohne Härteausgleich 46.500 Euro, festzusetzen sind aber 38.000 Euro (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Auch die Abrundung auf volle 100 Euro nach § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG fehlt häufig und verschiebt das Ergebnis direkt an einer Stufengrenze erheblich. Verbindlich ist ohnehin erst der Steuerbescheid.
Wer haftet, wenn die Rechnung falsch ist?
Ein Rechenergebnis aus einem Online-Rechner bindet niemanden. Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Erwerber, bei einer Schenkung aber auch der Schenker; beide haften nebeneinander. Verbindlich ist allein die Festsetzung durch das Finanzamt, dem auf Aufforderung eine Steuererklärung einzureichen ist (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Wie weit die Verantwortung des Anbieters eines Rechners oder eines Beraters für ein fehlerhaftes Ergebnis reicht, hängt vom jeweiligen Vertrag ab und ist eine Frage des Einzelfalls.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Persönliche Freibeträge von 500.000, 400.000, 200.000, 100.000 und 20.000 Euro: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 ErbStG; anteilige Minderung bei beschränkter Steuerpflicht: § 16 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 2 Abs. 1 ErbStG
- Steuersätze nach sieben Wertstufen und drei Steuerklassen, 7 bis 50 Prozent: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich mit der Hälfte beziehungsweise drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags: § 19 Abs. 3 ErbStG; Steuerklassen I bis III: § 15 Abs. 1 ErbStG; entferntest Berechtigter bei der Errichtung einer Familienstiftung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
- Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren, Anrechnung der fiktiven beziehungsweise der tatsächlich gezahlten Steuer auf Vorerwerbe, Mindestbetrag und Deckelung auf 50 Prozent des weiteren Erwerbs: § 14 Abs. 1 S. 1 bis S. 4 und Abs. 3 ErbStG
- Steuerpflichtiger Erwerb als Bereicherung und Abrundung auf volle 100 Euro: § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 6 ErbStG; Steuerübernahme durch den Schenker: § 10 Abs. 2 ErbStG; Bewertungsstichtag: § 11 ErbStG; Entstehung der Steuer mit Ausführung der Zuwendung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
- Bewertung: § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG (gemeiner Wert), § 11 Abs. 1 BewG (börsennotierte Wertpapiere) und § 12 Abs. 1 BewG (Kapitalforderungen zum Nennwert); § 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BewG (gesonderte Feststellung); Grundbesitzwerte nach § 157 BewG und den §§ 176 ff. BewG
- Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen als Vielfaches des Jahreswerts, Vervielfältiger nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes und Veröffentlichung durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt: § 14 Abs. 1 BewG; Begrenzung des Jahreswerts auf den anzusetzenden Wert geteilt durch 18,6: § 16 BewG
- Sachliche Befreiungen: Familienheim unter Ehegatten zu Lebzeiten § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; Verschonung begünstigten Betriebsvermögens mit Schwelle von 26 Millionen Euro § 13a ErbStG; Ansatz zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke mit 90 Prozent § 13d Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG
- Freigebige Zuwendung: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Steuerschuldner Erwerber und Schenker: § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG; Steuererklärung auf Aufforderung: § 31 Abs. 1 ErbStG; Anrechnung ausländischer Steuer: § 21 Abs. 1 ErbStG
- Alle genannten Normen wurden am 23. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Sämtliche Steuerbeträge dieses Beitrags, die Ablesetabelle in Kapitel 5, die Kontrollgröße von 5,3763 Prozent und der Auslaufwert des Härteausgleichs von rund 334.300 Euro sind eigene Rechnungen auf Grundlage der §§ 10, 13d, 14, 16 und 19 ErbStG sowie der §§ 14 und 16 BewG. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.