Eltern können jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken, und zwar jeder Elternteil für sich (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ein Ehepaar mit zwei Kindern überträgt so 1.600.000 Euro je Zehnjahresrunde ohne Steuer. Enkel haben 200.000 Euro je Großelternteil, 400.000 Euro, wenn ihr eigener Elternteil verstorben ist.
Der Freibetrag hängt am Paar aus Schenker und Beschenktem, nicht am Kind allein. Genau daraus entsteht der teuerste Fehler dieser Konstellation: Fließt das Geld aus dem Vermögen nur eines Elternteils, steht auch nur ein Freibetrag zur Verfügung, und der zweite verfällt ungenutzt.
Dieser Beitrag behandelt die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Die Grundregeln der Schenkungsteuer, Anzeigepflicht und Steuerschuldner ordnet unser Überblick ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Jedes Kind hat je Elternteil 400.000 Euro Freibetrag, ein Ehepaar kann also 800.000 Euro je Kind steuerfrei übertragen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Enkel haben 200.000 Euro je Großelternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), Urenkel 100.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
- Ist der eigene Elternteil des Enkels verstorben, steigt sein Freibetrag auf 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- Die Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Stief- und Adoptivkinder stehen leiblichen Kindern gleich (§ 15 Abs. 1 und Abs. 1a ErbStG), Pflege- und Schwiegerkinder nicht.
- Bei Minderjährigen braucht eine belastete Zuwendung einen Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB) und häufig die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB).
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1. Wie viel können Eltern ihren Kindern steuerfrei schenken?
400.000 Euro, und diese Zahl gilt je Elternteil und je Kind. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet nur Erwerbe zusammen, die von derselben Person anfallen. Vater und Mutter sind zwei Personen, also bringt jeder von beiden einen eigenen, vollständigen Freibetrag mit.
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| Beschenkter Abkömmling | Freibetrag je Schenker | Fundstelle | Woran es hängt |
|---|---|---|---|
| Kind, Stiefkind, Adoptivkind | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | gilt gegenüber jedem Elternteil einzeln |
| Enkel, eigener Elternteil lebt | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG | gilt gegenüber jedem Großelternteil einzeln |
| Enkel, eigener Elternteil verstorben | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | der Enkel rückt in die Zeile des Kindes auf |
| Urenkel und übrige Abkömmlinge | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG | noch Steuerklasse I, aber ein Viertel des Kinderfreibetrags |
Alle vier Zeilen bleiben in Steuerklasse I, die Sätze beginnen also bei 7 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Welche Freibeträge außerhalb der Abkömmlinge gelten, steht im Detailbeitrag zum Freibetrag.
Die Falle: eine Überweisung, ein Freibetrag
Entscheidend ist, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt, nicht, wer den Auftrag unterschreibt. Viele Familien führen ein Depot oder ein Konto auf einen Namen. Überweist dieser Elternteil allein, ist auch nur er Schenker, und der Freibetrag des anderen bleibt unberührt liegen. Was das kostet, zeigt dieselbe Summe in zwei Varianten.
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| Schritt | 900.000 € von einem Elternteil | je 450.000 € von beiden Elternteilen |
|---|---|---|
| Wert der Zuwendung | 900.000 € | 2 mal 450.000 € |
| Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) | 400.000 € | 2 mal 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 500.000 € | 2 mal 50.000 € |
| Satz (§ 19 Abs. 1, Klasse I) | 15 % (Stufe bis 600.000 €) | 7 % (Stufe bis 75.000 €) |
| Steuer | 75.000 € | 2 mal 3.500 €, zusammen 7.000 € |
68.000 Euro Unterschied bei identischem Vermögen, identischem Kind und identischem Tag. Der Sprung entsteht doppelt: Der zweite Freibetrag von 400.000 Euro fehlt, und der verbleibende Erwerb rutscht dadurch von der 7-Prozent-Stufe in die 15-Prozent-Stufe. Die Gegenprobe nach § 19 Abs. 3 ErbStG haben wir für beide Varianten gerechnet, der Härteausgleich greift in keiner.
Praktisch heißt das: zwei Schenkungsverträge, zwei Konten, zwei Ausführungsdaten. Gehört das Vermögen tatsächlich nur einem Ehegatten, lässt sich der zweite Freibetrag nicht dadurch herbeiführen, dass die Zahlung über das Konto des anderen läuft. Dann steht eben nur ein Freibetrag zur Verfügung.
2. Wie nutzt du die Freibeträge über mehrere Runden?
Indem du den Zehnjahrestakt als Kalender führst und früh anfängst. Der Freibetrag verfällt nicht, er steht nach Ablauf von zehn Jahren seit der Ausführung erneut vollständig zur Verfügung (§ 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Wer mit fünfzig beginnt, hat drei Runden, wer mit siebzig beginnt, realistisch eine. Diese planmäßige Übertragung zu Lebzeiten heißt juristisch vorweggenommene Erbfolge.
Beispielrechnung: 3.600.000 Euro über zwanzig Jahre
Ein Ehepaar hat zwei Kinder und ein Wertpapierdepot von 3.600.000 Euro, das beiden je zur Hälfte gehört. Es bestehen vier Paarbeziehungen: Vater zu Kind A, Vater zu Kind B, Mutter zu Kind A, Mutter zu Kind B. Jede davon trägt 400.000 Euro je Runde.
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| Jahr | Zuwendungen | Volumen | Kumuliert | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | vier Zuwendungen zu je 400.000 € | 1.600.000 € | 1.600.000 € | 0 € |
| 2036 | dieselben vier Zuwendungen | 1.600.000 € | 3.200.000 € | 0 € |
| 2046 | vier Zuwendungen zu je 100.000 € | 400.000 € | 3.600.000 € | 0 € |
Nach zwei Jahrzehnten ist das Depot vollständig übertragen, die Schenkungsteuer beträgt null Euro. Überträgt dieselbe Familie stattdessen alles im Jahr 2026, erhält jedes Kind von jedem Elternteil 900.000 Euro. Das ist die linke Spalte aus Kapitel 1, viermal gerechnet: 75.000 Euro je Zuwendung, zusammen 300.000 Euro Steuer. Bezahlt wird der Unterschied mit Zeit und mit der Bereitschaft, früh Vermögen aus der Hand zu geben.
Drei Dinge, an denen der Plan scheitert
- Der Stichtag wird falsch gesetzt. Die zehn Jahre laufen taggenau ab der Ausführung, nicht ab dem Kalenderjahr und nicht ab dem Vertrag. Bei Geld zählt die Gutschrift, bei einer Immobilie die Eintragung. Wer die Frist um Wochen verfehlt, zieht den kompletten Vorerwerb in die Zusammenrechnung; die Frist erklärt der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.
- Die Runde wird pauschal gezählt. Jede der vier Paarbeziehungen hat ihren eigenen Stichtag. Wer 2026 nur drei der vier Zuwendungen ausführt und die vierte 2027 nachholt, hat 2036 nicht vier, sondern drei neue Freibeträge.
- Die Großeltern bleiben außen vor. Leben sie noch, bringt jeder von ihnen je Enkel 200.000 Euro mit. Diese Freibeträge verfallen mit dem Tod ersatzlos, sie gehen nicht auf die Eltern über.
3. Was gilt für Schenkungen an Enkel?
200.000 Euro je Großelternteil, solange der eigene Elternteil des Enkels lebt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ist dieser Elternteil vorverstorben, rückt der Enkel auf: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt im Wortlaut auch "die Kinder verstorbener Kinder", und damit gilt der volle Kinderfreibetrag von 400.000 Euro.
Aus dem halben Freibetrag folgt die Frage, die in dieser Konstellation am häufigsten gestellt wird: direkt an den Enkel schenken oder zweistufig über das eigene Kind? Die Rechnung dazu, jeweils mit dem Ziel, dass beim Enkel 600.000 Euro ankommen.
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| Weg | Freibetrag | Steuerpflichtiger Erwerb | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Großvater direkt an den Enkel | 200.000 € | 400.000 € | 15 % | 60.000 € |
| Großvater an den Sohn, der Sohn an den Enkel | 2 mal 400.000 € | 2 mal 200.000 € | 11 % | 2 mal 22.000 €, zusammen 44.000 € |
| Großvater und Großmutter je 300.000 € direkt an den Enkel | 2 mal 200.000 € | 2 mal 100.000 € | 11 % | 2 mal 11.000 €, zusammen 22.000 € |
| Großvater direkt, Vater des Enkels vorverstorben | 400.000 € | 200.000 € | 11 % | 22.000 € |
Alle vier Zeilen bleiben in Steuerklasse I, weil Enkel Abkömmlinge der Kinder sind (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Die Gegenprobe nach § 19 Abs. 3 ErbStG wurde in jeder Zeile gerechnet, der Härteausgleich greift in keiner. Den Sprung zwischen 60.000 und 22.000 Euro verursacht nicht der Weg, sondern die Zahl der beteiligten Schenker: Zwei Großeltern bringen zwei Freibeträge mit und halten den Erwerb zugleich in der niedrigeren Tarifstufe. Welchen Satz eine Stufe trägt, liest du im Tabellenwerk nach.
Die zweite Zeile hat eine Bedingung, die sich nicht aus der Rechnung ergibt. Sie funktioniert nur, wenn das Kind über das Erhaltene wirklich frei entscheiden kann und nicht zur Weitergabe verpflichtet ist. Ist es das doch, rechnet das Finanzamt die Zuwendung unmittelbar dem Großvater zu, und der mittlere Freibetrag entfällt. Außerdem verbraucht dieser Weg zusätzlich den Freibetrag zwischen Großvater und Sohn, der dann für dessen eigene Übertragung fehlt.
Ein Punkt außerhalb des Steuerrechts gehört dazu. Auch eine Schenkung an den Enkel ist eine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB und kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch der übrigen Abkömmlinge auslösen. Sie wird nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall voll berücksichtigt und danach je Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Enkelkonstellation im Detail, von der Ausbildungsfinanzierung bis zum Depot auf den Namen des Kindes, behandelt ein eigener Beitrag.
4. Worauf musst du bei minderjährigen Kindern achten?
Auf drei Ebenen, die nacheinander geprüft werden: Wer erklärt für das Kind, braucht es einen Ergänzungspfleger, und muss das Familiengericht genehmigen. Steuerlich ändert sich nichts, der Freibetrag von 400.000 Euro gilt unabhängig vom Alter. Zivilrechtlich entscheidet dagegen, ob die Zuwendung für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Eine Willenserklärung, durch die der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Bei einer reinen Geldschenkung ohne Gegenleistung liegt dieser Vorteil vor. Sobald aber etwas an der Zuwendung hängt, kippt die Einordnung: ein Grundstück mit laufenden öffentlichen Lasten, ein vorbehaltener Nießbrauch, eine übernommene Grundschuld, ein Gesellschaftsanteil mit Nachschusspflichten.
Vertreten wird das Kind grundsätzlich von beiden Eltern gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 BGB). Diese Vertretungsmacht ist aber ausgeschlossen, soweit nach § 1824 BGB ein Betreuer ausgeschlossen wäre (§ 1629 Abs. 2 S. 1 BGB). Das betrifft nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB Rechtsgeschäfte zwischen dem Kind und einem Verwandten der Eltern in gerader Linie, also den klassischen Fall der Schenkung der Großeltern an das Enkelkind. Nach dem Wortlaut trifft der Ausschluss den Elternteil, aus dessen Linie der Schenker stammt. Schenkt ein Elternteil selbst, greift zusätzlich das Verbot des Insichgeschäfts, das § 1824 Abs. 2 BGB ausdrücklich unberührt lässt (§ 181 BGB). Ob diese Verbote auch dann gelten, wenn die Zuwendung für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist eine Frage der Rechtsprechung; für die Grundstücksschenkung an Minderjährige hat der Bundesgerichtshof die Maßstäbe dazu entwickelt (BGH, Beschluss vom 25. November 2004, V ZB 13/04). Ob sie im konkreten Fall erfüllt sind, etwa bei einem belasteten oder vermieteten Objekt, prüft der Notar vor dem Termin.
Fällt die Vertretung dadurch ganz aus, bestellt das Familiengericht einen Pfleger für diese eine Angelegenheit; die Eltern müssen das Gericht unverzüglich informieren (§ 1809 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Zusätzlich brauchen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts bräuchte (§ 1643 Abs. 1 BGB). Ein Beispiel, das in Familien regelmäßig übersehen wird: Erwirbt das Kind unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum, ist das nach § 1850 Nr. 4 BGB genehmigungsbedürftig.
Checkliste: Schenkung an ein minderjähriges Kind
- Prüfen, ob die Zuwendung lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB). Nießbrauch, Grundschuld, Rückforderungsrecht oder Gesellschaftsanteil sprechen dagegen.
- Klären, wer erklärt: beide Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB), ein Elternteil oder ein Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB.
- Bei Zuwendungen der Großeltern den Ausschluss der elterlichen Vertretung nach § 1629 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB prüfen.
- Vor dem Notartermin klären, ob das Familiengericht genehmigen muss (§ 1643 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 1850 bis 1854 BGB), und die Dauer des Verfahrens einplanen.
- Entscheiden, ob die Eltern das Zugewendete verwalten sollen. Der Schenker kann das bei der Zuwendung ausschließen (§ 1638 Abs. 1 BGB), auch nur für einen Elternteil (§ 1638 Abs. 3 BGB).
- Die Anlage dokumentieren: Elterliches Geld des Kindes ist nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Das Konto lautet auf das Kind, nicht auf die Eltern.
- Einplanen, dass die Verfügungsbeschränkungen mit der Volljährigkeit enden. Ab dem 18. Geburtstag entscheidet das Kind allein, auch über den Verkauf.
- Die Zuwendung binnen drei Monaten anzeigen, auch wenn sie im Freibetrag bleibt (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
5. Wie behandelt das Finanzamt Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder?
Zwei der drei Gruppen stehen leiblichen Kindern gleich, die dritte nicht. Maßgeblich ist § 15 Abs. 1 ErbStG: Steuerklasse I Nr. 2 nennt im Wortlaut "die Kinder und Stiefkinder". Pflegekinder nennt die Vorschrift an keiner Stelle.
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| Konstellation | Steuerklasse | Freibetrag | Begründung |
|---|---|---|---|
| Leibliches Kind | I | 400.000 € | § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG |
| Adoptivkind | I | 400.000 € | bürgerlich-rechtlich Kind; § 15 Abs. 1a ErbStG hält die Einordnung sogar nach Erlöschen der Verwandtschaft aufrecht |
| Stiefkind | I | 400.000 € | ausdrücklich in Steuerklasse I Nr. 2 genannt, eine Adoption ist nicht nötig |
| Stiefenkel | I | 200.000 € | Abkömmling eines Stiefkindes, § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Pflegekind ohne Adoption | III | 20.000 € | im Gesetz nicht genannt, fällt deshalb unter "alle übrigen Erwerber" der Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG), Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
| Schwiegerkind | II | 20.000 € | § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 5 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
Die vorletzte Zeile ist der teuerste Irrtum dieses Kapitels. Schenkt ein Pflegeelternteil dem seit Jahren im Haushalt lebenden Pflegekind 300.000 Euro, bleiben nach Abzug von 20.000 Euro 280.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse III sind das 30 Prozent, also 84.000 Euro (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Dieselbe Summe an ein leibliches, adoptiertes oder Stiefkind kostet null Euro.
Beim Stiefkind lohnt ein zweiter Blick auf den Zeitpunkt. Die Einordnung folgt der bestehenden Ehe mit dem leiblichen Elternteil. Wie sich das nach Scheidung oder Tod dieses Elternteils entwickelt, regelt § 15 Abs. 1 ErbStG nicht ausdrücklich, denn das Gesetz nennt nur die Stiefkinder; die Frage hängt am Einzelfall und gehört vor die Übertragung, nicht danach.
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Stiftungs-Check starten6. Wie überträgst du eine Immobilie an Kinder?
Nach denselben Regeln, aber mit drei Zwischenschritten, die es bei Geld nicht gibt. Maßgeblich ist nicht der Kaufpreis von damals und nicht der Marktwert von heute, sondern der gesondert festgestellte Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Diese Zahl steht erst nach der Feststellung durch das Finanzamt fest, was die Planung gegenüber einer Geldschenkung unsicherer macht.
Der zweite Schritt betrifft vorbehaltene Rechte. Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, mindert dessen Kapitalwert die Bereicherung und damit den steuerpflichtigen Erwerb. Gleichzeitig ist die Zuwendung für ein minderjähriges Kind damit nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft, und Kapitel 4 greift in vollem Umfang.
Der dritte Schritt ist die Aufteilung. Eine Immobilie lässt sich nicht in Tranchen überweisen, aber in Miteigentumsanteilen übertragen, und jeder Anteil kann von einem anderen Elternteil an ein anderes Kind gehen. Damit lassen sich die vier Freibeträge aus Kapitel 2 auch auf ein einziges Objekt anwenden. Ablauf, Kosten und Bewertungsverfahren im Einzelnen behandelt der Beitrag zur Immobilienschenkung.
7. Wie behältst du Kontrolle über das verschenkte Vermögen?
Nur so weit, wie es der Schenkungsvertrag vorsieht, und auch dann nur begrenzt. Nach dem Vollzug gehört das Vermögen dem Kind. Es haftet für dessen Schulden, fällt in dessen Insolvenz und folgt dessen eigener Nachfolge. Das Gesetz gibt dem Schenker nur zwei Rückholrechte, beide an enge Voraussetzungen geknüpft.
- Verarmung des Schenkers (§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB): Ist der Schenker nach dem Vollzug außerstande, seinen angemessenen Unterhalt und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu bestreiten, kann er das Geschenk nach Bereicherungsrecht herausverlangen. Das ist der Fall, in dem das Sozialamt bei Pflegebedürftigkeit den Anspruch aufgreift.
- Grober Undank (§ 530 Abs. 1 BGB): Der Widerruf setzt eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen voraus. Streit über die Verwendung des Geschenks genügt dafür nicht.
Alles Weitere muss vertraglich vereinbart werden, und zwar bei der Übertragung, nicht später. Üblich sind ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle, etwa Vorversterben des Kindes, Insolvenz oder Veräußerung ohne Zustimmung, sowie ein Zustimmungsvorbehalt für die Verfügung über das Objekt. Bei Minderjährigen gilt hier die Grenze aus Kapitel 4: Jede solche Belastung nimmt der Zuwendung den ausschließlichen Vorteil und zieht Ergänzungspfleger und Familiengericht nach sich.
Steuerlich ist die Rückabwicklung kein Nullsummenspiel, aber auch keine zweite Schenkung. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Für die Zeit, in der dem Erwerber die Nutzungen zustanden, wird er wie ein Nießbraucher behandelt (§ 29 Abs. 2 ErbStG). § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass das Geschenk herausgegeben werden musste; ob ein frei ausübbarer Widerrufsvorbehalt das erfüllt, beantworten weder der Gesetzestext noch R E 29 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 ausdrücklich. Wo die Grenze zwischen zulässiger Absicherung und einer Zuwendung liegt, die das Finanzamt gar nicht erst anerkennt, ordnet ein eigener Beitrag ein.
Ein Punkt bleibt auch mit den besten Klauseln offen: die Ehe des Kindes. Vermögen, das ein Ehegatte durch Schenkung erwirbt, wird zwar nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und fällt damit nicht in den Zugewinnausgleich. Der Wertzuwachs während der Ehe zählt aber mit, und bei Gütergemeinschaft gilt die Regel nicht. Welche Wege es hier gibt, ordnet der Beitrag Vermögen vor Scheidung schützen ein.
8. Wann ist die Familienstiftung der bessere Weg als die Schenkung an Kinder?
Wenn das Vermögen zusammenbleiben soll oder der Zeithorizont nicht reicht. Die Rechnung aus Kapitel 2 setzt zwanzig Jahre voraus, in denen beide Elternteile leben, geschäftsfähig bleiben und bereit sind, in jeder Runde einen siebenstelligen Betrag endgültig aus der Hand zu geben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt entweder Steuer oder Vermögen liegen.
Die Familienstiftung dreht die Frage um. Sie versorgt die Kinder, ohne ihnen das Vermögen selbst zu geben: Die Kinder werden Begünstigte, Eigentümerin bleibt die Stiftung. Damit greifen weder die Gläubiger eines Kindes noch dessen Scheidung noch dessen eigene Nachfolge auf die Substanz zu. Wie sich das im Alltag einer Familie auswirkt, beschreibt der Beitrag zu Familienstiftung und Kinder, die Versorgungsseite der Beitrag Kindern Vermögen über die Stiftung zukommen lassen.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Kriterium | Schenkung an die Kinder | Familienstiftung |
|---|---|---|
| Rhythmus | ein Freibetrag je Paar und Zehnjahresrunde (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG) | eine Übertragung bei der Errichtung |
| Steuerklasse | Verhältnis Schenker zu Kind (§ 15 Abs. 1 ErbStG) | Verhältnis zum entferntest Berechtigten der Satzung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) |
| Freibetrag | 400.000 € je Elternteil und Kind | je Stifter nach dem entferntest Berechtigten: 400.000 € bei Kindern, 200.000 € bei Enkeln, 100.000 € bei Urenkeln (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ErbStG), 20.000 € in Steuerklasse II, wenn Geschwister, Nichten oder Neffen im Katalog stehen (Nr. 5) |
| Zugriff Dritter auf das Übertragene | Gläubiger, Insolvenz und Zugewinn des Kindes | kein Durchgriff auf das Stiftungsvermögen, nur auf ausgezahlte Leistungen |
| Wiederkehrende Belastung | keine | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), doppelter Freibetrag 800.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
Der ehrliche Gegenpunkt steht in der letzten Zeile: Die Stiftung tauscht den Zehnjahrestakt gegen einen Dreißigjahrestakt und ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbersatzsteuer unterworfen. Für eine Familie, die ihr Vermögen in zwei Runden vollständig auf die Kinder übertragen kann, ist die Schenkung der einfachere Weg. Ab dem Punkt, an dem das Freibetragsvolumen nicht reicht oder das Vermögen nicht aufgeteilt werden soll, kehrt sich das um.
Unser Fazit
Bei Kindern und Enkeln entscheidet nicht der Betrag über die Steuer, sondern die Zahl der Schenker und der Kalender. Vier Paarbeziehungen in einer Familie mit zwei Elternteilen und zwei Kindern tragen 1.600.000 Euro je Zehnjahresrunde, und jeder lebende Großelternteil bringt je Enkel weitere 200.000 Euro mit. Wer aus einem Topf überträgt, verschenkt nicht Vermögen, sondern Freibeträge, im Beispiel aus Kapitel 1 68.000 Euro auf einen Schlag.
Unsere Handlungsempfehlung: Lege den Übertragungsplan als Tabelle an, mit einer Zeile je Paarbeziehung, dem Ausführungsdatum und dem Datum des Wiederauflebens, und kläre vor der ersten Zuwendung, aus wessen Vermögen sie tatsächlich stammt. Sind Minderjährige beteiligt, gehört die familienrechtliche Prüfung vor den Notartermin, nicht danach. Reicht das Freibetragsvolumen in deinem Zeithorizont nicht aus oder soll das Vermögen nicht auf mehrere Erwerber verteilt werden, ist das der Punkt, an dem sich der Blick auf eine Stiftungslösung lohnt.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern. Was die Satzung regeln muss, wenn minderjährige Kinder begünstigt sind, liest du im Beitrag Familienstiftung mit minderjährigen Kindern.
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Häufige Fragen zur Schenkungssteuer bei Kindern
Wie viel darf ich meinem Kind alle zehn Jahre steuerfrei schenken?
400.000 Euro aus deinem eigenen Vermögen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Betrag steht nach Ablauf von zehn Jahren seit der Ausführung erneut vollständig zur Verfügung, gerechnet wird taggenau ab dem Vollzug (§ 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Anzuzeigen ist die Zuwendung binnen drei Monaten auch dann, wenn keine Steuer anfällt (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
Gilt der Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil?
Ja, und das ist der wichtigste Hebel dieser Konstellation. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet nur Erwerbe von derselben Person zusammen, deshalb hat jedes Kind gegenüber Vater und Mutter je einen eigenen Freibetrag, zusammen 800.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung wirklich aus dem Vermögen des jeweiligen Elternteils stammt. Überweist ein Elternteil allein 900.000 Euro, kostet das 75.000 Euro Steuer, aufgeteilt auf beide sind es 7.000 Euro.
Was ist besser, an Kinder oder direkt an Enkel schenken?
Das hängt an der Zahl der Schenker, nicht am Weg. Schenkt ein Großvater dem Enkel 600.000 Euro direkt, bleiben nach 200.000 Euro Freibetrag 400.000 Euro steuerpflichtig, Klasse I, 15 Prozent, also 60.000 Euro. Schenken Großvater und Großmutter je 300.000 Euro, sind es zusammen 22.000 Euro. Der Umweg über das eigene Kind führt zu 44.000 Euro, verbraucht aber zusätzlich dessen Freibetrag und wird nur anerkannt, wenn das Kind frei über das Erhaltene verfügen kann.
Wie schenke ich an ein minderjähriges Kind?
Steuerlich wie an ein volljähriges, der Freibetrag von 400.000 Euro gilt unabhängig vom Alter. Zivilrechtlich kommt es darauf an, ob die Zuwendung lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB). Hängen ein Nießbrauch, eine Grundschuld oder ein Rückforderungsrecht daran, kann die elterliche Vertretung ausgeschlossen sein (§ 1629 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1824 BGB), es braucht einen Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB) und unter Umständen die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 1850 bis 1854 BGB).
Bekommen Stiefkinder denselben Freibetrag wie leibliche Kinder?
Ja. § 15 Abs. 1 ErbStG nennt in Steuerklasse I Nr. 2 ausdrücklich "die Kinder und Stiefkinder", eine Adoption ist dafür nicht nötig. Der Freibetrag beträgt damit ebenfalls 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), und auch Stiefenkel erhalten die 200.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Nicht gleichgestellt sind Pflegekinder ohne Adoption und Schwiegerkinder: Sie bleiben bei 20.000 Euro.
Kann ich eine Schenkung an mein Kind zurückfordern?
Nur in zwei gesetzlichen Fällen oder wenn der Vertrag es vorsieht. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB gibt einen Herausgabeanspruch, wenn der Schenker nach dem Vollzug seinen angemessenen Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht mehr bestreiten kann. § 530 Abs. 1 BGB erlaubt den Widerruf bei grobem Undank, also bei einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen. Muss das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden, erlischt die Steuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Was passiert mit der Schenkung, wenn sich mein Kind scheiden lässt?
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt die Substanz beim Kind: Vermögen, das ein Ehegatte durch Schenkung erwirbt, wird nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und damit aus dem Zugewinnausgleich herausgerechnet. Der Wertzuwachs während der Ehe zählt allerdings mit, und bei vereinbarter Gütergemeinschaft greift die Regel nicht. Wer das sicher ausschließen will, regelt es im Ehevertrag des Kindes oder überträgt das Vermögen gar nicht erst auf die Person.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; 200.000 Euro für die Kinder dieser Kinder: § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; 100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I: § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III: § 16 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 ErbStG
- Steuerklasse I für Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge: § 15 Abs. 1 ErbStG; Fortgeltung nach Erlöschen der Verwandtschaft durch Annahme als Kind: § 15 Abs. 1a ErbStG; entferntest Berechtigter bei der Errichtung einer Familienstiftung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
- Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren: § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG; Entstehung der Steuer mit Ausführung der Zuwendung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Anzeige binnen drei Monaten: § 30 Abs. 1 ErbStG
- Steuersätze nach Wertstufen, hier zitiert für Steuerklasse I und III: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich, in jeder Rechnung dieses Beitrags gegengeprüft und nicht einschlägig: § 19 Abs. 3 ErbStG; Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag: § 12 Abs. 3 ErbStG; Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Erlöschen der Steuer bei Herausgabe wegen eines Rückforderungsrechts und Behandlung des Erwerbers wie ein Nießbraucher für die Zeit der Nutzung: § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ErbStG
- Minderjährigenrecht: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei nicht lediglich rechtlich vorteilhafter Willenserklärung § 107 BGB; Verbot des Insichgeschäfts § 181 BGB; Vertretung des Kindes § 1629 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB; Ausschluss der Vertretungsmacht bei Geschäften mit Verwandten in gerader Linie § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB; Ergänzungspflegschaft und Anzeigepflicht gegenüber dem Familiengericht § 1809 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte § 1643 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 1850 bis 1854 BGB, unentgeltlicher Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum § 1850 Nr. 4 BGB; Beschränkung der Vermögenssorge durch Anordnung des Zuwendenden § 1638 Abs. 1 und Abs. 3 BGB; Anlegung von Geld des Kindes § 1642 BGB
- Schenkungsrecht und Güterrecht: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 528 Abs. 1 S. 1 BGB; Widerruf wegen groben Undanks § 530 Abs. 1 BGB; Hinzurechnung von Schenkungen zum Anfangsvermögen § 1374 Abs. 2 BGB; Pflichtteilsergänzung und Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB
- Die Ergänzungspflegschaft steht seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 in § 1809 BGB; die frühere Fundstelle § 1909 BGB ist überholt. Alle genannten Normen wurden am 23. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Sämtliche Steuerbeträge dieses Beitrags sind eigene Rechnungen auf Grundlage der §§ 16 und 19 ErbStG. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.