Stiftungen in der Praxis: Welche Beispiele gibt es, und welches passt zu deiner Lage?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 11 Min.
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Stiftungen in der Praxis: Welche Beispiele gibt es, und welches passt zu deiner Lage?

Das aussagekräftige Beispiel ist die Konstellation, nicht der Name: Unternehmer mit GmbH-Gewinnen ab etwa 200.000 € im Jahr, Immobilienportfolios ab rund 1 Mio. €, Patchworkfamilien ohne klare Erbenkonstellation. Als rechtsfähige Stiftung erkennen die Aufsichtsbehörden in der Praxis ab etwa 100.000 € Grundstockvermögen an, treuhänderisch beginnt es ab 20.000 €.

In diesem Beitrag geht es um Beispiele, mit denen sich tatsächlich arbeiten lässt. Wer nach einem Stiftungs-Beispiel sucht, landet meist bei großen Namen. Für die eigene Planung bringt das wenig: Diese Häuser sind über Jahrzehnte gewachsen, ihre Satzungen lösen Probleme, die mit der eigenen Lage nichts zu tun haben. Nützlich ist die andere Ebene, die Konstellation: Wie sah die Ausgangslage aus, welche Struktur wurde gewählt, und warum genau diese. Die folgenden fünf Fälle sind anonymisierte Typen aus der Beratungspraxis, keine Porträts einzelner Stiftungen. Für den gemeinnützigen Bereich gibt es einen eigenen Beitrag, siehe unten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Familienstiftung: der häufigste Fall. Typische Auslöser sind eine operative GmbH mit Gewinnen ab ca. 200.000 €/Jahr, ein Immobilienportfolio über 1 Mio. €, eine Patchwork-Konstellation oder ein bevorstehender Unternehmensverkauf.
  • Stiftung als Halterin des Unternehmens: Die Stiftung steht als Holding über der operativen GmbH. Ausschüttungen sind über das Schachtelprivileg zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), effektiv verbleiben 0,75 bis 1,5 %.
  • Doppelstiftung: gemeinnützige und Familienstiftung nebeneinander. In der Praxis ab ca. 500.000 € Vermögen sinnvoll, darunter stehen die doppelten Gründungskosten im Weg.
  • Treuhandstiftung: der Einstieg unterhalb der Anerkennungsschwelle, ab ca. 20.000 €, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  • Verbrauchsstiftung: für befristete Zwecke oder wenn das Vermögen dauerhaft zu wenig abwirft; die Umwandlung regelt § 85 Abs. 1 S. 4 BGB.
  • Zuordnungshilfe am Ende: Ausgangslage, naheliegende Form, entscheidender Prüfpunkt.

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1. Was ist ein typisches Beispiel für eine Stiftung?

Ein typisches Beispiel ist keine bestimmte Stiftung, sondern eine wiederkehrende Ausgangslage: Vermögen mit laufenden Erträgen trifft auf eine Nachfolgefrage, die sich über das Erbrecht nicht sauber lösen lässt. Aus dieser Kombination entstehen in der Praxis fünf Grundtypen, die sich klar unterscheiden lassen.

Die fünf Typen im Überblick

  • Familienstiftung: Erträge kommen satzungsgemäß der Stifterfamilie zugute. Der Zweck muss dabei mindestens zur Hälfte der Versorgung und Förderung der Familie gewidmet sein, sonst wird die Stiftung nicht als Familienstiftung eingeordnet.
  • Stiftung als Halterin eines Unternehmens: rechtlich meist ebenfalls eine Familienstiftung, aber mit einer Beteiligung statt eines Depots im Grundstock.
  • Doppelstiftung: eine gemeinnützige und eine Familienstiftung nebeneinander, mit aufgeteiltem Vermögen.
  • Treuhandstiftung: kein eigenes Rechtssubjekt, sondern ein Vermögen, das ein Träger nach Stiftungssatzung verwaltet. Eine Anerkennung durch die Landesbehörde ist nicht erforderlich, weil § 80 BGB diese nur für die rechtsfähige Stiftung verlangt.
  • Verbrauchsstiftung: auf Zeit angelegt, das Vermögen darf planmäßig aufgezehrt werden.

Und die bekannten Namen?

Namen wie Bosch oder Bertelsmann fallen in diesem Zusammenhang regelmäßig. Als Maßstab taugen sie nicht: Sie sind gemeinnützige Großstiftungen mit Sonderkonstellationen, und der Merksatz für die eigene Planung lautet, dass der Typ aussagekräftig ist und nicht der Name.

Der gemeinnützige Bereich hat einen eigenen Beitrag

Gemeinnützige Beispiele, also Förderstiftung, operative Stiftung, Bürgerstiftung und die dazugehörigen Zweckfelder, behandeln wir bewusst getrennt: Beispiele gemeinnütziger Stiftungen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die privatnützigen und gemischten Konstellationen, die in der Unternehmer- und Familienberatung den Großteil ausmachen.

2. Wie sieht eine Familienstiftung in der Praxis aus?

Die klassische Familienstiftungs-Konstellation ist ein Unternehmer Mitte fünfzig mit GmbH-Anteilen und einer vermieteten Immobilie, zwei erwachsenen Kindern und dem Wunsch, beides zusammenzuhalten. Die Stiftung übernimmt Anteile und Immobilie; das Vermögen verlässt das Privatvermögen und wird juristisch verselbständigt.

Ausgangslage, Struktur, Begründung

Rechnerisch sieht der Fall so aus: Bei rund 90.000 € Mietüberschuss im Jahr fallen privat bei 42 % Spitzensteuersatz etwa 37.800 € Steuern an. In der Stiftung sind es nach Abzug des Freibetrags von 5.000 € (§ 24 KStG) rund 12.750 € bei 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG). Bei der Errichtung greift das Steuerklassen-Privileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG, das sich an der Steuerklasse des entferntesten Begünstigten orientiert; die GmbH-Anteile laufen weitgehend über die Verschonung für Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG. Gewählt wird diese Form, weil sie zwei Dinge gleichzeitig löst, die eine Übertragung an die Kinder nicht löst: die Steuerlast auf laufende Erträge und die Zersplitterung im Erbfall.

Vier weitere Ausgangslagen, die regelmäßig zur Familienstiftung führen

  • Unternehmer ohne übergabefähige Nachfolger: Die Kinder wollen oder können den Betrieb nicht führen. Die Stiftung sichert den Fortbestand des Unternehmens und die Bindung an die Familie, ohne dass die nächste Generation operative Verantwortung übernehmen muss.
  • Vermögende Patchworkfamilie: Kinder aus mehreren Partnerschaften, ein neuer Ehepartner, unterschiedliche Bedürftigkeit. Die Satzung definiert den Begünstigtenkreis unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge, etwa mit Gleichbehandlung aller Kinder und einem Wohnrecht für den Partner ohne Eigentum.
  • Größeres Immobilienportfolio: mehrere Mietshäuser oder Gewerbeobjekte. Die Stiftung bewahrt vor Zersplitterung, Pflichtteilsansprüchen und Zwangsverkäufen; Mieten werden reinvestiert statt aufgeteilt. Nach zehn Jahren ist eingebrachtes Vermögen zudem nicht mehr Teil der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB).
  • Kinderlose oder allein lebende Stifter: Die Stiftung läuft auch ohne Erben weiter. Wichtig ist hier die Auffangklausel in der Satzung, die für den Fall wegfallender Begünstigter einen gemeinnützigen Anfall vorsieht.

Der Sonderfall vor dem Kapitalzufluss

Eine eigene Konstellation ist der bevorstehende Zufluss: Unternehmensverkauf, Erbschaft oder eine auslaufende Lebensversicherung. Hier wird die Stiftung vor dem Zufluss errichtet, damit das Vermögen von Anfang an in der Struktur ankommt und nicht erst privat versteuert und dann übertragen wird. Das ist der Fall, bei dem der Zeitpunkt über den größten Teil des Effekts entscheidet. Wie die Familienstiftung insgesamt funktioniert, zeigt der Beitrag zur Familienstiftung.

3. Wie sieht das Beispiel aus, wenn die Stiftung ein Unternehmen hält?

Wenn die Stiftung ein Unternehmen halten soll, führt der Weg in der Praxis fast immer über eine Holding-Struktur: Die Stiftung steht als oberste Halterin über der operativen GmbH und wird nicht selbst operativ tätig. Ausgangslage ist typischerweise ein Unternehmer mit nachhaltigen Gewinnen ab etwa 200.000 € im Jahr, der reinvestieren statt vollständig privat entnehmen will.

Warum die Holding-Variante und nicht die operative Stiftung

Für die Zwischenschaltung sprechen drei Gründe. Erstens das Schachtelprivileg: Bei einer Beteiligung ab 10 % sind 95 % der Ausschüttungen an die Stiftung steuerfrei (§ 8b KStG), effektiv verbleiben 0,75 bis 1,5 %. Zweitens bleibt die Stiftung vermögensverwaltend und damit außerhalb der Gewerbesteuer; Gewerblichkeit entsteht erst über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Drittens lässt sich derselbe Aufbau für Immobilien spiegeln: Die Stiftung hält eine vermögensverwaltende GmbH, die GmbH hält die Objekte. Der Merksatz dazu: Die Stiftung ist Halterin, nicht Betreiberin. Details zum Zusammenspiel beider Ebenen stehen im Beitrag Stiftung und GmbH.

Was an diesem Fall typisch ist

Typisch ist, dass die Satzung von Anfang an mitgedacht werden muss: Soll die Stiftung Beteiligungen halten, gehört das ausdrücklich hinein. Typisch ist außerdem, dass die Struktur ihren Vorteil beim Thesaurieren entfaltet. Sobald Geld an die Familie fließt, ist es eine Zuwendung an Destinatäre und wird auf dieser Ebene besteuert. Wer die Gewinne ohnehin vollständig privat braucht, hat den falschen Fall vor sich.

4. Wann ist eine Doppelstiftung das passende Beispiel?

Die Doppelstiftung passt, wenn eine Familie beides will: Versorgung der eigenen Leute und dauerhaftes gemeinnütziges Engagement. Errichtet werden dafür zwei Stiftungen nebeneinander, eine gemeinnützige und eine Familienstiftung, und das Vermögen wird zwischen ihnen aufgeteilt.

Ausgangslage und Größenordnung

Ausgangslage ist meist ein Stifter, der einen gemeinnützigen Zweck ernsthaft verfolgen will, aber nicht das gesamte Vermögen der Familie entziehen möchte. Der gemeinnützige Teil ermöglicht den Spendenabzug und trägt den Zweck, der privatnützige Teil versorgt die Familie. Wirtschaftlich beginnt die Konstellation in der Praxis ab etwa 500.000 € Vermögen; darunter stehen die doppelten Gründungs- und Verwaltungskosten in keinem Verhältnis zum Effekt. Wie sich beide Stiftungen im Detail zueinander verhalten, behandelt der Beitrag zur Kombination aus gemeinnütziger und Familienstiftung.

5. Für wen ist die Treuhandstiftung das richtige Beispiel?

Die Treuhandstiftung ist der Fall für alle, die stiften wollen, aber noch unterhalb der Anerkennungsschwelle liegen. Sie startet in der Praxis ab etwa 20.000 €, während die Aufsichtsbehörden für eine rechtsfähige Stiftung typischerweise ab 100.000 € Grundstockvermögen ansetzen, je nach Bundesland auch deutlich darüber.

Ausgangslage und Grenzen

Die typische Ausgangslage ist ein Stifter mit klarem Zweck und begrenztem Vermögen, oft mit der Absicht, später aufzustocken. Statt einer eigenen juristischen Person entsteht ein Sondervermögen, das ein Träger nach der Stiftungssatzung verwaltet; eine behördliche Anerkennung ist nicht nötig, weil § 80 BGB sie nur für die rechtsfähige Stiftung verlangt. Der Preis dafür ist Abhängigkeit: Die Konstruktion steht und fällt mit dem Träger und dem Treuhandvertrag. Der Vergleich beider Formen mit ihren Vor- und Nachteilen steht im Beitrag Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung.

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6. Wann ist eine Verbrauchsstiftung der richtige Fall?

Die Verbrauchsstiftung passt in zwei Lagen: wenn der Zweck von vornherein befristet ist, und wenn das Vermögen dauerhaft zu wenig abwirft, um eine Ewigkeitsstiftung zu tragen. Anders als bei der klassischen Stiftung, deren Grundstockvermögen nach § 83c BGB ungeschmälert zu erhalten ist, darf hier planmäßig die Substanz verbraucht werden.

Der Fall, den niemand plant

Der zweite Fall ist der praktisch relevantere, weil er ungeplant eintritt. Erwirtschaftet das Stiftungsvermögen dauerhaft nur Minimalerträge, in der Beratungspraxis wird als Größenordnung rund 1.200 € im Jahr genannt, kann die Stiftungsaufsicht auf eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung drängen. Die Umwandlung ist in § 85 Abs. 1 S. 4 BGB angelegt, und wie jede Satzungsänderung braucht sie die Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Daraus folgt die eigentliche Lehre dieses Beispiels: Die Mindestrendite gehört in die Anfangsplanung, nicht in die Krisenbewältigung. Was bei der Ausgestaltung zu beachten ist, steht im Beitrag zur Verbrauchsstiftung.

7. Welcher Fall ähnelt deiner Lage?

Die Zuordnung läuft über die Ausgangslage, nicht über den Wunschtyp. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Konstellationen der jeweils naheliegenden Form zu und nennt den Prüfpunkt, an dem der Fall in der Praxis kippt.

Deine AusgangslageNaheliegende FormEntscheidender Prüfpunkt
Operative GmbH, Gewinne ab ca. 200.000 €/Jahr, Reinvestition geplantFamilienstiftung als Holding über der GmbHBeteiligungserwerb muss in der Satzung erlaubt sein; Stiftung bleibt vermögensverwaltend
Immobilienportfolio über 1 Mio. € mit laufenden MietüberschüssenFamilienstiftung, ggf. mit vermögensverwaltender GmbH darunterLiquiditätspuffer neben den Objekten einplanen, sonst Engpass bei Kosten und Sanierung
Patchworkfamilie oder unklare ErbenkonstellationFamilienstiftung mit präzise definiertem BegünstigtenkreisBegünstigtenfolge und Wegfall-Regelungen gehören in die Satzung, nicht in ein Testament
Unternehmensverkauf oder Erbschaft steht bevorFamilienstiftung, errichtet vor dem ZuflussZeitpunkt: Die Struktur muss vor dem Zufluss stehen, sonst ist der Effekt weg
Gemeinnütziges Engagement plus Familienversorgung, Vermögen ab ca. 500.000 €DoppelstiftungVermögensaufteilung und Abgrenzung beider Sphären von Anfang an sauber trennen
Klarer Zweck, Vermögen unter der AnerkennungsschwelleTreuhandstiftung ab ca. 20.000 €Trägerauswahl und Treuhandvertrag; spätere Überführung in eine rechtsfähige Stiftung mitdenken
Befristeter Zweck oder geringe Ertragskraft des VermögensVerbrauchsstiftungVerbrauchszeitraum und Mittelplanung; Umwandlung ist genehmigungspflichtig
Nur Arbeitseinkommen, kein ertragbringendes Vermögenkeine StiftungDie Stiftung optimiert Vermögenserträge, keine Lohnsteuer

Welche Rechtsform am Ende zur eigenen Lage passt, vertieft der Beitrag Welche Rechtsform der Stiftung passt zu mir?. Eine erste Größenordnung für die eigenen Zahlen liefert der Stiftungskalkulator.

8. Welche Fehler passieren beim Blick auf fremde Beispiele?

  • Die Satzung eines fremden Falls kopieren: Jede Satzung löst die Probleme genau einer Familie. Übernommene Klauseln passen selten und lassen sich später nur mit Genehmigung der Aufsicht ändern (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Vom Namen auf den Typ schließen: Große gemeinnützige Häuser sind kein Modell für eine privatnützige Familienstiftung; die steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Regeln unterscheiden sich grundlegend.
  • Die Vermögenshöhe mit der Ertragskraft verwechseln: Entscheidend ist, was das Vermögen jährlich abwirft. Ein reines Immobilienvermögen ohne Liquidität führt trotz hoher Bewertung schnell in einen Engpass.
  • Kontrolle behalten wollen: Behält sich der Stifter Nießbrauch, Rückforderungsrechte oder umfassenden Einfluss vor, beginnt die Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen. Der Schutz, wegen dem gegründet wurde, entsteht dann nicht.
  • Die Kosten am günstigsten Beispiel messen: Realistisch sind 15.000 bis 50.000 € netto für die Gründung und ab ca. 1.500 € pro Jahr im laufenden Betrieb, je nach Vermögensstruktur deutlich mehr.

Unser Fazit

Brauchbare Stiftungs-Beispiele sind keine Namen, sondern Konstellationen. Fünf davon decken den Großteil der Praxis ab: die Familienstiftung für Vermögen mit Nachfolgefrage, die Stiftung als Halterin des Unternehmens, die Doppelstiftung für den gemischten Fall, die Treuhandstiftung als Einstieg und die Verbrauchsstiftung für befristete Zwecke oder schwache Ertragskraft. Welcher Fall der eigene ist, entscheidet sich an drei Punkten: Was wirft das Vermögen ab, wer soll versorgt werden, und wie lange soll die Struktur halten. Wer diese drei Antworten hat, findet sich in der Regel in genau einem der Beispiele wieder.

FAQ zu Stiftungs-Beispielen

Nein. Es gibt Mustertypen, aber keine Musterstiftung. Die Satzung ist ein Maßanzug: Sie legt Zweck, Begünstigtenkreis und Vermögensverwendung für Jahrzehnte fest und lässt sich später nur mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht ändern (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).

Eine rechtsfähige Stiftung wird in der Praxis ab etwa 100.000 € Grundstockvermögen anerkannt, je nach Bundesland liegt die Spanne bei 100.000 bis 250.000 €. Treuhänderisch geht es ab ca. 20.000 €. Wirtschaftlich sinnvoll wird die Struktur nach den meisten Praxisquellen erst ab rund 500.000 €.

Die Gründung liegt realistisch bei 15.000 bis 50.000 € netto, der laufende Betrieb ab ca. 1.500 € pro Jahr. Nach oben verschiebt sich beides, wenn Immobilien oder GmbH-Anteile übertragen werden, weil Notar, Grundbuch und Bewertungen hinzukommen.

Ja, die Doppelstiftung ist genau dieser Fall: eine gemeinnützige und eine Familienstiftung nebeneinander, mit aufgeteiltem Vermögen. Beide Stiftungen brauchen eigene Organe, eigene Buchführung und eine saubere Abgrenzung der Sphären, entsprechend verdoppeln sich Gründungs- und Verwaltungsaufwand.

Dafür sorgt die Satzung vor, nicht die spätere Anpassung. Übliche Instrumente sind eine geregelte Begünstigtenfolge, Wegfall-Klauseln und ein Vorstandsspielraum bei der Höhe der Zuwendungen. Ein beratender Familienrat ohne Entscheidungsrechte bindet weitere Familienmitglieder ein, ohne den Vorstand handlungsunfähig zu machen.

Nein. Die Stiftung optimiert Vermögenserträge wie Mieten, Dividenden und Kapitalerträge, keine Lohnsteuer. Ohne ertragbringendes Vermögen bleiben die Kosten, ohne dass ihnen ein Effekt gegenübersteht.

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