Wer kontrolliert eine Stiftung, wenn es keine Eigentümer gibt?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 22 Min.
Wer kontrolliert eine Stiftung, wenn es keine Eigentümer gibt?

Eine Stiftung hat keine Eigentümer und keine Mitgliederversammlung. Kontrolliert wird sie deshalb von außen durch die staatliche Stiftungsaufsicht des Sitzlandes, bei Gemeinnützigkeit zusätzlich durch das Finanzamt, und von innen durch ein zweites Organ, das Vier-Augen-Prinzip und die Rechnungslegung. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB), seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich geregelt.

In diesem Beitrag geht es um eine Frage, die in Erstgesprächen fast immer zu spät gestellt wird: Wer schaut der Stiftung eigentlich auf die Finger, wenn sie einmal läuft? Bei einer GmbH ist die Antwort einfach, dort sitzen Gesellschafter mit Stimmrechten. Bei einem Verein gibt es die Mitgliederversammlung.

Bei der Stiftung gibt es beides nicht, und genau deshalb sieht ihre Kontrollarchitektur anders aus als bei jeder anderen Rechtsform. Wir gehen die vier Ebenen der Reihe nach durch, benennen, was auf jeder Ebene wirklich geprüft wird, und sagen am Ende ehrlich, wo die Kontrolle dünn wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stiftung ist mitgliederlos: Sie ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Es gibt keine Anteile, keine Stimmrechte und niemanden, der den Vorstand einfach abwählen könnte.
  • Die staatliche Aufsicht füllt diese Lücke: Die Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Behörde des Sitzlandes (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Anzuerkennen ist sie, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint und sie das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 82 S. 1 BGB).
  • Bei Gemeinnützigkeit kontrolliert zusätzlich das Finanzamt: Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein (§ 63 Abs. 1 AO), nachzuweisen durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (§ 63 Abs. 3 AO).
  • Interne Kontrolle ist eine Satzungsfrage: Die Stiftung muss einen Vorstand haben (§ 84 Abs. 1 S. 1 BGB), weitere Organe wie Beirat oder Kuratorium sind eine Option, keine Pflicht (§ 84 Abs. 4 S. 1 BGB). Ohne zweites Organ kontrolliert den Vorstand intern niemand.
  • Das Gesetz kennt eine eingebaute Befangenheitsregel: Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und der Stiftung betrifft (§ 84b S. 2 BGB).

Macht eine Stiftung für dich Sinn?

Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.

In 2 Minuten prüfen

Lieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

1. Warum braucht eine Stiftung überhaupt eine Kontrolle von außen?

Weil es niemanden gibt, der sie besitzt. Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Mitgliederlos ist hier kein Detail, sondern die Ursache für alles Weitere.

Die Kontrolllücke, die es nur bei der Stiftung gibt

In jeder anderen Rechtsform sitzt am Ende jemand, dem das Vermögen wirtschaftlich gehört und der deshalb ein natürliches Interesse an Kontrolle hat. Der GmbH-Gesellschafter kann Weisungen erteilen und den Geschäftsführer abberufen. Das Vereinsmitglied kann in der Mitgliederversammlung mitstimmen und den Vorstand neu wählen. Die Aktionärin hat ihre Hauptversammlung. Bei der Stiftung fehlt diese Instanz vollständig. Es gibt keine Anteile, keine Stimmrechte und keine Versammlung, die eine Personalentscheidung korrigieren könnte.

Daraus folgt eine Konstellation, die man sich vor Augen führen sollte: Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung (§ 84 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, zugleich sein eigener Kontrolleur. Er verwaltet ein Vermögen, das niemandem gehört, für Begünstigte, die kein Stimmrecht haben, nach den Regeln eines Stifters, der irgendwann nicht mehr da ist.

Was die Kontrolle eigentlich schützt

Weil es keine Anteilseigner gibt, schützt die Kontrolle bei der Stiftung auch keine Anteilseigner. Sie schützt zwei andere Dinge: den einmal festgelegten Stifterwillen und die Substanz des Vermögens. Der Zweck ist vom Stifter vorgegeben und dauernd und nachhaltig zu erfüllen (§ 80 Abs. 1 BGB), und das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c BGB). Beides sind Vorgaben, die sich niemand nachträglich aus Bequemlichkeit umschreiben können soll. Deshalb tritt an die Stelle der fehlenden Eigentümer eine Behörde.

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Bei der GmbH kontrolliert das Eigentum, bei der Stiftung kontrolliert der Staat, weil es kein Eigentum gibt. Wer sich für die Aufgabenverteilung zwischen den Organen im Detail interessiert, findet sie im Beitrag Stiftungsvorstand, Stiftungsorgane und ihre Pflichten.

KontrollinstanzWas sie prüftRechtsgrundlage
Stiftungsaufsicht des SitzlandesEinhaltung von Gesetz und Satzung, Anerkennung, Satzungsänderungen§ 80 Abs. 2 S. 1, § 82, § 85a BGB und das jeweilige Landesstiftungsgesetz
Finanzamt (nur bei Gemeinnützigkeit)Satzungsmäßigkeit und tatsächliche Geschäftsführung§ 60a, § 63 AO
Finanzamt (bei Familienstiftungen)Besteuerung als eigenständiges Steuersubjekt§ 24 KStG, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Zweites Organ (Beirat, Kuratorium, Stiftungsrat)Was die Satzung ihm zuweist§ 84 Abs. 4 BGB
Vorstand untereinanderVertretung durch die Mehrheit, Stimmverbot in eigener Sache§ 84 Abs. 2 S. 2, § 84b S. 2 BGB
RechnungslegungAuskunft und Rechenschaft über die Geschäftsführung§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 666 BGB

2. Wer ist die Stiftungsaufsicht, und was prüft sie wirklich?

Die Stiftungsaufsicht ist die nach Landesrecht zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Sie begleitet die Stiftung von der Anerkennung bis zur Auflösung und ist damit die Instanz, die auch dann noch da ist, wenn Stifter, Familie und Gremien längst gewechselt haben.

Die erste Prüfung: die Anerkennung

Die Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Prüfungsmaßstab dafür steht seit der Reform bundeseinheitlich in § 82 S. 1 BGB: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden.

Zwei Dinge daran sind praktisch wichtig. Erstens ist die Anerkennung eine gebundene Entscheidung, kein Gnadenakt: Liegen die Voraussetzungen vor, ist anzuerkennen. Zweitens steckt der eigentliche Streitpunkt in der Formulierung "gesichert erscheint". Genau hier prüft die Behörde, ob die Ausstattung zum Zweck passt, ob aus den Erträgen realistisch etwas für die Zweckerfüllung übrig bleibt und ob die Organisation dauerhaft funktionieren kann. Für die Verbrauchsstiftung hat der Gesetzgeber diese Frage selbst beantwortet: Dort erscheint die dauernde Erfüllung als gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB).

Die laufende Aufsicht: Rechtsaufsicht, kein zweiter Vorstand

Mit der Anerkennung beginnt die laufende Aufsicht. Ihr Umfang, ihre Instrumente, die Berichtspflichten und die Genehmigungsvorbehalte richten sich nach dem Landesstiftungsgesetz des Sitzlandes und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland spürbar. Belastbare pauschale Aussagen dazu gibt es nicht, ein Vorgespräch mit der zuständigen Behörde gehört deshalb zum Standard jeder Gründung.

Was sich allgemein sagen lässt, ist die Richtung der Prüfung. Kontrolliert wird, ob die Stiftung Gesetz und Satzung einhält, nicht ob eine Entscheidung klug war. Diese Grenze korrespondiert mit dem Haftungsmaßstab des BGB: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (§ 84a Abs. 2 S. 2 BGB). Unternehmerischer Spielraum bleibt also bestehen, solange er sauber ausgefüllt wird. Die Aufsicht ersetzt keinen Vorstand, und sie trifft keine Anlageentscheidungen.

Wo die Behörde bundesrechtlich harte Befugnisse hat

Drei Eingriffsrechte stehen unabhängig vom Landesrecht im BGB und sind deshalb überall gleich:

  • Genehmigung jeder Satzungsänderung: Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Es gibt keine Änderung, die an der Aufsicht vorbeigeht, auch nicht bei einer rein privatnützigen Familienstiftung.
  • Änderung bei Untätigkeit: Die Behörde kann die Satzung nach § 85 BGB selbst ändern, wenn die Änderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt (§ 85a Abs. 2 BGB).
  • Notbestellung von Organmitgliedern: Kann ein Organ seine Aufgaben nicht wahrnehmen, weil Mitglieder fehlen, hat die Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten (§ 84c Abs. 1 S. 1 BGB). Sie darf Organmitglieder befristet bestellen oder befristet von der satzungsmäßigen Zahl abweichen (§ 84c Abs. 1 S. 2 BGB) und einem von ihr bestellten Mitglied eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen (§ 84c Abs. 2 S. 1 BGB).

Ab 2028 kommt mit dem Stiftungsregister eine weitere Transparenzebene hinzu, die Kontrolle nicht durch eine Behörde, sondern durch Öffentlichkeit herstellt. Der Merksatz für diesen Abschnitt: Die Aufsicht prüft die Regeltreue, nicht die Rendite. Wie die Behörde konkret arbeitet, welche Unterlagen sie sehen will und in welchem Rhythmus, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.

3. Welche Rolle spielt das Finanzamt bei einer gemeinnützigen Stiftung?

Bei einer gemeinnützigen Stiftung ist das Finanzamt die zweite Kontrollinstanz und in der Praxis oft die spürbarere. Es prüft in zwei getrennten Durchgängen: einmal die Satzung auf dem Papier und laufend das tatsächliche Verhalten.

Erster Durchgang: die Satzung

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wird gesondert festgestellt, und diese Feststellung ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Zuwendenden bindend (§ 60a Abs. 1 AO). Sie erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist (§ 60a Abs. 2 AO). Ändern sich die für die Feststellung erheblichen Verhältnisse, ist sie mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO).

Bemerkenswert ist § 60a Abs. 6 AO: Liegen bis zum Erlass des erstmaligen Körperschaftsteuer- oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung abzulehnen. Die Papierprüfung ist also nicht von der Praxisprüfung abgeschottet.

Zweiter Durchgang: die tatsächliche Geschäftsführung

Hier liegt die eigentliche laufende Kontrolle. Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO). Den Nachweis dafür hat die Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO).

Zwei Folgen daraus werden regelmäßig unterschätzt. Erstens kann das Finanzamt, wenn Mittel ohne Vorliegen der Voraussetzungen angesammelt wurden, eine angemessene Frist für die Verwendung setzen; werden die Mittel innerhalb dieser Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, gilt die tatsächliche Geschäftsführung als ordnungsgemäß (§ 63 Abs. 4 AO). Zweitens hängt die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen an feste Fristen: Das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre, sofern bisher kein Freistellungsbescheid ergangen ist (§ 63 Abs. 5 S. 1 AO). Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 S. 2 AO).

Der Merksatz dazu: Die Satzung öffnet die Tür zur Gemeinnützigkeit, die tatsächliche Geschäftsführung hält sie offen. Was im Freistellungsbescheid steht und wie er zustande kommt, behandelt der Beitrag Freistellungsbescheid.

Und bei einer Familienstiftung?

Dort entfällt die Gemeinnützigkeitsprüfung vollständig, weil es keine Steuerbegünstigung gibt, die zu überwachen wäre. Das Finanzamt bleibt trotzdem im Bild, allerdings in der Rolle des Steuergläubigers: Die Familienstiftung ist ein eigenständiges Steuersubjekt und zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, mit einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Hinzu kommt die Erbersatzsteuer, der das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die zivilrechtliche Stiftungsaufsicht aus Abschnitt 2 gilt für die Familienstiftung genauso wie für die gemeinnützige Stiftung.

4. Wer kontrolliert den Vorstand innerhalb der Stiftung?

Innerhalb der Stiftung kontrolliert den Vorstand nur, wem die Satzung diese Aufgabe ausdrücklich zuweist. Das Gesetz schreibt kein Kontrollorgan vor, es erlaubt eines.

Die Stiftung muss einen Vorstand haben (§ 84 Abs. 1 S. 1 BGB). In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden, und für ein weiteres Organ sollen auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse in der Satzung enthalten sein (§ 84 Abs. 4 BGB). Ob dieses Organ Beirat, Kuratorium, Stiftungsrat oder Familienrat heißt, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist ausschließlich, was die Satzung ihm an Rechten gibt.

Woran man ein echtes Kontrollorgan erkennt

Es gibt Beiräte, die kontrollieren, und Beiräte, die repräsentieren. Der Unterschied liegt in wenigen konkreten Satzungspunkten:

  • Informationsrechte mit Rhythmus: ein festgelegter Berichtsturnus des Vorstands und ein Fragerecht, das nicht vom Wohlwollen des Vorstands abhängt.
  • Prüfung der Jahresrechnung: das Recht, die Rechnungslegung inhaltlich zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen, statt sie nur zur Kenntnis zu nehmen.
  • Personalkompetenz: die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder. Das ist der wirksamste Kontrollhebel überhaupt, weil er an der Person ansetzt und nicht an einzelnen Geschäften.
  • Eigene Beschlussfähigkeit: Regeln zu Ladung, Mehrheiten und Beschlussfähigkeit, damit das Gremium auch dann arbeiten kann, wenn ein Mitglied nicht mitspielt.

Ein Punkt wird in Familienstiftungen regelmäßig falsch gedacht: Das zweite Organ ist ein Stiftungsorgan, keine Interessenvertretung der Familie. Seine Mitglieder unterliegen demselben Sorgfaltsmaßstab wie der Vorstand, nämlich der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB), und sie schulden ihre Loyalität der Stiftung. Wer den Beirat als Delegiertenversammlung der Familienstämme konstruiert, baut den Konflikt in das Kontrollorgan hinein.

Der ehrliche Teil: ohne zweites Organ kontrolliert intern niemand

Weitere Organe sind eine Option, keine Pflicht (§ 84 Abs. 4 S. 1 BGB). Eine Stiftung mit einem Alleinvorstand und ohne Beirat ist rechtlich einwandfrei. Dann bleibt an interner Kontrolle allerdings genau nichts übrig, und die Prüfung verlagert sich vollständig auf die Aufsichtsbehörde, das Finanzamt und die Rechnungslegung. Das kann in einer kleinen Stiftung angemessen sein. Bei größeren Vermögen ist es die Konstruktion, bei der ein Fehler am längsten unentdeckt bleibt.

Wie ein solches Gremium aufgebaut wird, beschreibt der Beitrag Beirat der Stiftung. Die Gegenperspektive, also die Frage, wie sich der Stifter über Satzung, eigene Vorstandsposition und Zustimmungsvorbehalte selbst Einfluss sichert, behandelt der Beitrag Kontrolle bei der Familienstiftung.

5. Was bedeutet das Vier-Augen-Prinzip im Stiftungsvorstand?

Im Stiftungsrecht ist das Vier-Augen-Prinzip kein Programmsatz, sondern der gesetzliche Normalfall der Vertretung. Wer davon abweichen will, muss das in der Satzung aktiv anordnen.

Die gesetzliche Grundregel

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 2 S. 1 BGB). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB). Für den umgekehrten Weg gilt eine Erleichterung: Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (§ 84 Abs. 2 S. 3 BGB).

Abweichungen sind möglich, aber sie müssen geschrieben werden. Durch die Satzung kann von § 84 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 BGB abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 84 Abs. 3 BGB). Genau hier entsteht der praktische Unterschied zwischen einer Beschränkung, die nach außen wirkt, und einer bloßen Innenabsprache: Nur die satzungsmäßige Beschränkung wirkt gegen Dritte. Eine Geschäftsordnung, die dem Vorstand intern etwas verbietet, macht ein trotzdem abgeschlossenes Geschäft nicht unwirksam, sondern begründet nur eine Pflichtverletzung.

Die eingebaute Befangenheitsregel

Für die Willensbildung im Gremium gilt: Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32 BGB, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist (§ 84b S. 1 BGB). Und dann folgt der Satz, den man kennen sollte: Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft (§ 84b S. 2 BGB).

Das ist die Kontrollregel für den heikelsten Fall überhaupt, nämlich das Geschäft zwischen der Stiftung und einem ihrer eigenen Organmitglieder: die Vermietung einer Stiftungsimmobilie an ein Vorstandsmitglied, das Darlehen der Stiftung an den Vorstand, der Beratervertrag mit der Gesellschaft eines Beirats. Wer in eigener Sache mitstimmt, verletzt eine ausdrückliche gesetzliche Regel. Details zu dieser Fallgruppe behandelt der Beitrag Eigengeschäfte des Vorstands.

KonstellationGesetzlicher NormalfallGestaltungsspielraum der Satzung
Vertretung nach außen bei mehrköpfigem VorstandMehrheit der Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB)Abweichung und Beschränkung mit Wirkung gegen Dritte möglich (§ 84 Abs. 3 BGB)
Entgegennahme von ErklärungenEin Vorstandsmitglied genügt (§ 84 Abs. 2 S. 3 BGB)Keine Abweichung in § 84 Abs. 3 BGB vorgesehen
Beschlussfassung im OrganEntsprechend § 32 BGB (§ 84b S. 1 BGB)Abweichende Regelung in der Satzung ausdrücklich zugelassen
Beschluss über ein Geschäft mit einem OrganmitgliedDieses Mitglied ist nicht stimmberechtigt (§ 84b S. 2 BGB)Als gesetzliche Schranke formuliert, nicht als Satzungsoption
Vergütung der OrganmitgliederOrganmitglieder sind unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 S. 2 BGB)Abweichung durch die Satzung möglich (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB)

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Ein Alleinvorstand ist erlaubt, aber er ist die einzige Konstellation, in der niemand widersprechen kann.

Lohnt sich eine Stiftung für dich?

Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.

Stiftungs-Check starten

6. Wie funktioniert die Rechnungslegung als Kontrollinstrument?

Die Rechnungslegung ist das Instrument, das aus Kontrolle überhaupt erst etwas Überprüfbares macht. Ohne Zahlen prüft weder die Aufsicht noch das Finanzamt noch ein Beirat irgendetwas, sondern alle glauben dem Vorstand.

Die zivilrechtliche Grundlage

Der Ausgangspunkt steht an einer Stelle, die man nicht sofort vermutet: Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 BGB entsprechend anzuwenden (§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB). Das ist das Auftragsrecht, und darin steht die Pflicht, um die es hier geht. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB).

Übersetzt auf die Stiftung heißt das: Der Vorstand schuldet der Stiftung laufende Information, Auskunft auf Verlangen und Rechenschaft. Das ist keine Formalie, sondern die Anspruchsgrundlage, auf die sich ein Kontrollorgan berufen kann, wenn ein Vorstand mauert. Wichtig ist die Kehrseite, die im selben Absatz steht: Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB). Wer eine Satzung entwirft oder prüft, sollte deshalb genau hinschauen, ob dort etwas abbedungen wurde.

Was konkret vorzulegen ist

Hier ist Zurückhaltung angebracht: Welche Form die Jahresrechnung haben muss, welche Vermögensübersicht dazugehört, wann sie einzureichen und ob sie zu prüfen ist, ergibt sich aus dem Landesstiftungsgesetz des Sitzlandes und aus der Satzung. Eine bundeseinheitliche Vorgabe dazu gibt es nicht, deshalb sind pauschale Aussagen über Fristen und Formate an dieser Stelle unseriös. Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt die steuerliche Ebene hinzu, die sehr wohl bundeseinheitlich geregelt ist: der Nachweis durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (§ 63 Abs. 3 AO).

Der Merksatz dazu: Wer nicht abrechnet, kann nicht entlastet werden, und wer nicht entlastet wird, haftet weiter. Wie eine Jahresrechnung praktisch aufgebaut wird, behandelt der Beitrag Jahresabschluss der Stiftung.

7. Welche Rechte haben Destinatäre und Familienangehörige?

Sie kontrollieren die Stiftung nicht. Destinatäre haben keinen Anteil, kein Stimmrecht und keine Möglichkeit, den Vorstand abzuberufen. Das ist keine Härte im Einzelfall, sondern die logische Folge daraus, dass die Stiftung mitgliederlos ist (§ 80 Abs. 1 BGB).

Was Destinatäre haben, steht ausschließlich in der Satzung. Sie kann ihnen einen Anspruch auf Leistungen einräumen oder es beim bloßen Ermessen des Vorstands belassen, sie kann Informationsrechte vorsehen oder eben nicht, und sie kann Familienangehörigen Sitze in einem zweiten Organ zuweisen. Wer als Begünstigter Einfluss haben will, braucht diesen Weg: nicht als Destinatär, sondern als Mitglied eines Stiftungsorgans, und dann mit den Pflichten, die daran hängen (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB).

Der eine Hebel, den das Gesetz Beteiligten gibt

Bundesrechtlich gibt es genau eine Stelle, an der auch Außenstehende einen Antrag stellen können: Kann ein Organ seine Aufgaben nicht wahrnehmen, weil Mitglieder fehlen, wird die Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen tätig (§ 84c Abs. 1 S. 1 BGB). Das ist eine Notfallkompetenz für den Fall der Handlungsunfähigkeit, kein allgemeines Beschwerderecht gegen unliebsame Vorstandsentscheidungen.

Darüber hinaus bleibt der faktische Weg: ein Hinweis an die Stiftungsaufsicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Gesetz oder Satzung bestehen. Ob und wie die Behörde darauf reagiert, richtet sich nach dem Landesstiftungsgesetz. Ein durchsetzbarer Anspruch auf ein Einschreiten folgt daraus nicht.

Der Merksatz für Familien: Wer seinen Kindern später Mitsprache geben will, muss sie bei der Errichtung in ein Organ schreiben. Als Begünstigte allein bekommen sie Geld, aber keine Stimme.

8. Was passiert, wenn die Kontrolle versagt?

Dann greifen drei Ebenen, und zwar in der Regel in dieser Reihenfolge: die persönliche Haftung der Organmitglieder, der Eingriff der Behörde und, bei gemeinnützigen Stiftungen, der Verlust der Steuerbegünstigung.

Ebene 1: die Haftung der Organmitglieder

Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Das ist der Maßstab, an dem jede Entscheidung im Nachhinein gemessen wird. Entlastend wirkt § 84a Abs. 2 S. 2 BGB: Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Organmitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Damit verschiebt sich die entscheidende Frage von "war das Ergebnis gut" zu "war die Entscheidung sauber vorbereitet und dokumentiert". Genau deshalb ist die Rechnungslegung aus Abschnitt 6 auch ein Schutzinstrument für den Vorstand und nicht nur eine Pflicht.

Die Satzung kann die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränken (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB). Zusätzlich ist § 31a BGB entsprechend anzuwenden, wobei die Satzung dessen Anwendbarkeit beschränken oder ausschließen kann (§ 84a Abs. 3 BGB). Was diese Verweisung im Einzelfall bedeutet und wie weit eine Haftungsbeschränkung reicht, gehört auf den Tisch eines Rechtsanwalts, und zwar mit dem konkreten Satzungstext. Nach außen verweist § 84 Abs. 5 BGB zusätzlich auf die entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB.

Ebene 2: der Eingriff der Behörde

Die Aufsicht wird dort tätig, wo die Stiftung selbst nicht mehr handlungsfähig ist oder nicht handeln will. Bundesrechtlich sind das die beiden bereits genannten Konstellationen: die Notbestellung von Organmitgliedern, wenn Mitglieder fehlen (§ 84c Abs. 1 BGB), und die Satzungsänderung durch die Behörde, wenn sie notwendig ist und das zuständige Organ sie nicht rechtzeitig beschließt (§ 85a Abs. 2 BGB). Weitergehende Instrumente wie Beanstandungen, Genehmigungsvorbehalte für bestimmte Geschäfte oder die Abberufung von Organmitgliedern folgen aus dem Landesstiftungsgesetz und aus der Satzung, nicht aus dem BGB.

Ebene 3: die steuerlichen Folgen

Bei gemeinnützigen Stiftungen ist die Sanktion am unmittelbarsten spürbar. Entspricht die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 63 Abs. 1 AO, steht die Steuerbegünstigung in Frage; die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist aufzuheben, wenn sich die erheblichen Verhältnisse ändern (§ 60a Abs. 4 AO). Was daran hängt, ist mehr als eine Steuerzahlung: die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (§ 63 Abs. 5 AO) und damit die Spendenfähigkeit der Stiftung. Die Details dazu behandelt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren.

Und dahinter steht immer noch die materielle Grenze, die keine Behörde und kein Gremium verschieben kann: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c BGB). Eine Stiftung, deren Substanz verbraucht wird, verliert nicht nur Geld, sondern ihre Existenzgrundlage.

Unser Fazit

Die Kontrolle einer Stiftung ist deshalb so eigentümlich konstruiert, weil an ihrem Anfang eine Leerstelle steht. Es gibt keine Eigentümer, keine Anteile und keine Versammlung, die einen Vorstand abwählen könnte. Was in jeder anderen Rechtsform das wirtschaftliche Eigeninteresse erledigt, muss bei der Stiftung von außen und durch Regeln hergestellt werden. Deshalb steht am Anfang die Anerkennung durch die Behörde (§ 80 Abs. 2 S. 1, § 82 BGB), deshalb braucht jede Satzungsänderung eine Genehmigung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB), und deshalb kann die Behörde bei Handlungsunfähigkeit sogar selbst Organmitglieder bestellen (§ 84c Abs. 1 BGB).

In der Praxis entscheidet aber die zweite Hälfte über die Qualität der Kontrolle, und die schreibt der Stifter selbst. Ob es ein Kontrollorgan gibt (§ 84 Abs. 4 BGB), ob der Vorstand mehrköpfig ist und Geschäfte nach dem Vier-Augen-Prinzip laufen (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB), ob Berichtspflichten und Prüfungsrechte klar formuliert sind und ob die Rechenschaftspflicht aus § 84a Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 666 BGB in der Satzung bestätigt statt abbedungen wird: Das alles wird bei der Errichtung entschieden und ist später nur mit Genehmigung der Behörde änderbar. Der Satz, mit dem wir solche Gespräche meistens beenden, lautet deshalb: Die Aufsicht sorgt dafür, dass nichts Verbotenes passiert. Dafür, dass etwas Gutes passiert, sorgt ausschließlich deine Satzung.

Und was heißt das für dich?

Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.

Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig

Häufige Fragen

Bundesrechtlich ist im BGB nur der umgekehrte Fall geregelt: Fehlen Organmitglieder und ist das Organ deshalb handlungsunfähig, kann die Behörde in dringenden Fällen Mitglieder befristet bestellen (§ 84c Abs. 1 BGB). Ob und unter welchen Voraussetzungen sie ein Mitglied abberufen kann, ergibt sich aus dem Landesstiftungsgesetz des Sitzlandes und aus der Satzung.

Zivilrechtlich ja. Beide sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, beide entstehen durch Anerkennung (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB), und für beide bedarf jede Satzungsänderung der Genehmigung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Der Unterschied liegt auf der Steuerebene: Die Gemeinnützigkeitsprüfung nach §§ 60a, 63 AO gibt es nur bei der steuerbegünstigten Stiftung.

Nur soweit die Satzung ihnen dieses Recht einräumt. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 84a Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 666 BGB besteht im Verhältnis des Organmitglieds zur Stiftung, nicht gegenüber einzelnen Begünstigten. Wer Transparenz für die Familie will, muss sie bei der Errichtung in die Satzung schreiben.

Keine staatliche Stiftungsaufsicht, denn die Anerkennung nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB betrifft die rechtsfähige Stiftung. Die nicht rechtsfähige Stiftung wird über den Treuhandvertrag gesteuert, die Kontrolle liegt beim Treuhänder und bei den vertraglich vereinbarten Gremien. Bei Gemeinnützigkeit prüft das Finanzamt nach §§ 60a, 63 AO trotzdem mit.

Das Gesetz hilft hier nur begrenzt. § 84c Abs. 1 BGB greift, wenn Organmitglieder fehlen, nicht wenn vorhandene Mitglieder sich uneinig sind, und § 85a Abs. 2 BGB betrifft nur Satzungsänderungen. Deshalb gehören Mehrheitsregeln, Fristen für Beschlüsse und eine Konfliktlösung in die Satzung, bevor der erste Konflikt entsteht (§ 84b S. 1 BGB lässt abweichende Regelungen ausdrücklich zu).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Begriff und Rechtsnatur der Stiftung (mitgliederlose juristische Person, vom Stifter vorgegebener Zweck): § 80 Abs. 1 BGB; Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Behörde des Sitzlandes: § 80 Abs. 2 S. 1 BGB
  • Anerkennungsmaßstab (Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB, gesicherte dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung, Gemeinwohlvorbehalt) und Mindestdauer von zehn Jahren bei der Verbrauchsstiftung: § 82 BGB
  • Vorstand als Pflichtorgan und Geschäftsführung: § 84 Abs. 1 BGB; Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und Empfangsvertretung: § 84 Abs. 2 BGB; abweichende Satzungsregelung und Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte: § 84 Abs. 3 BGB; weitere Organe in der Satzung nebst Bildung, Aufgaben und Befugnissen: § 84 Abs. 4 BGB; entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB: § 84 Abs. 5 BGB
  • Entsprechende Anwendung des Auftragsrechts (§§ 664 bis 670 BGB), Unentgeltlichkeit und abweichende Satzungsregelung einschließlich Haftungsbeschränkung: § 84a Abs. 1 BGB; Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers und Haftungsprivileg bei angemessener Information: § 84a Abs. 2 BGB; entsprechende Anwendung des § 31a BGB: § 84a Abs. 3 BGB
  • Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten: § 666 BGB
  • Beschlussfassung mehrköpfiger Organe entsprechend § 32 BGB und Stimmverbot bei Rechtsgeschäften mit dem Organmitglied oder Rechtsstreit: § 84b BGB
  • Notmaßnahmen der Behörde bei fehlenden Organmitgliedern, befristete Bestellung und Vergütung auf Kosten der Stiftung: § 84c BGB
  • Genehmigungspflicht für Satzungsänderungen: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB; Änderung durch die Behörde bei Untätigkeit des zuständigen Organs: § 85a Abs. 2 BGB
  • Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB
  • Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, Bindungswirkung, Aufhebung bei geänderten Verhältnissen und Ablehnung bei Verstößen der tatsächlichen Geschäftsführung: § 60a AO
  • Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung, Nachweis durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, Fristsetzung bei unzulässiger Mittelansammlung sowie Fristen für Zuwendungsbestätigungen (fünf Jahre bzw. drei Kalenderjahre): § 63 AO
  • Körperschaftsteuerlicher Freibetrag für Stiftungen (5.000 €): § 24 KStG; Körperschaftsteuersatz 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag; Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Umfang, Instrumente und Intensität der laufenden Stiftungsaufsicht sowie Form und Fristen der Rechnungslegung gegenüber der Behörde richten sich nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz und sind hier bewusst nicht pauschaliert. Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung sind als solche gekennzeichnet. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026. Stand: September 2026.

Inhaltsverzeichnis

So bewerten uns unsere Mandanten:Ausgezeichnet.org ★ 4,65/5 (54 Bewertungen)Google ★ 5,0/5 (21 Bewertungen)Gesamt ★ 4,75/5 (75 Bewertungen)

Jetzt Erstgespräch anfragen: Macht eine Stiftung für mich Sinn?

2023 04 Draco eG CEO Duesseldorf Office 4459 scaled 1