Eine Familienstiftung in Österreich heißt dort Privatstiftung und richtet sich nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz, das seit 1993 gilt. Für deutsche Stifter lohnt sie sich heute selten: Laufende Stiftungserträge werden in Österreich mit etwa 23 bis 27,5 % belastet, in Deutschland mit 15 % Körperschaftsteuer. Zusätzlich kann § 15 AStG die Erträge dem Stifter direkt zurechnen.
Österreich galt jahrzehntelang als der attraktive Stiftungsstandort direkt vor der Haustür. Dieses Bild hält sich bis heute in Gesprächen mit deutschen Unternehmern, obwohl es die Rechtslage von damals beschreibt.
In diesem Beitrag geht es darum, wie die österreichische Privatstiftung aufgebaut ist, was sie einmal so attraktiv gemacht hat, was sich daran geändert hat und welche steuerlichen Folgen sie für einen in Deutschland ansässigen Stifter auslöst. Den deutschen Gründungsweg selbst behandelt der Beitrag Private Stiftung gründen.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsform: Die Privatstiftung ist eine eigenständige Rechtsform des österreichischen Rechts nach dem Privatstiftungsgesetz von 1993, also das Gegenstück zur deutschen Familienstiftung, nicht dieselbe Struktur.
- Der Boom ist vorbei: Auslöser waren die fehlende Erbschaftsteuer und eine niedrige Ertragsbesteuerung. Seit den 2010er-Jahren wurde das Stiftungsrecht mehrfach zulasten der Stiftungen reformiert, mit schärferen Transparenz-Anforderungen und restriktiveren Regeln für Begünstigte.
- Laufende Steuer: Auf Stiftungserträge fallen in Österreich körperschaftsteuerähnliche Sätze von etwa 23 bis 27,5 % an, auf Ausschüttungen an Begünstigte zusätzlich 27,5 % Kapitalertragsteuer.
- Deutscher Vergleichswert: 15 % Körperschaftsteuer, 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG) und das Schachtelprivileg bei Beteiligungen (§ 8b KStG). Im Rechenbeispiel mit 50.000 € Jahresertrag sind das 6.750 € statt rund 12.500 €.
- § 15 AStG: Behält ein deutscher Stifter die Kontrolle, können ihm die Erträge der österreichischen Stiftung direkt zugerechnet werden. Der Motivtest gilt hier wie bei jeder Auslandsstiftung.
- Fazit: Österreich passt, wenn Stifter, Vermögen oder Familie ohnehin dort sind. Für Wohnsitz und Vermögen in Deutschland ist die deutsche Familienstiftung der Regelfall.
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1. Was ist eine Familienstiftung in Österreich?
Eine Familienstiftung in Österreich ist rechtlich eine Privatstiftung: eine eigenständige Rechtsform des österreichischen Rechts, in die ein Stifter Vermögen dauerhaft einbringt, damit es einem in der Stiftungsurkunde festgelegten Kreis von Begünstigten zugutekommt. Wie jede Stiftung hat sie weder Eigentümer noch Gesellschafter, das übertragene Vermögen gehört ihr selbst. Den Gründungsweg Schritt für Schritt zeigt der Beitrag Stiftung gründen in Österreich.
Die Rechtsgrundlage: das Privatstiftungsgesetz
Maßgeblich ist das österreichische Privatstiftungsgesetz, das seit 1993 gilt und damit deutlich jünger ist als das deutsche Stiftungsrecht in den §§ 80 ff. BGB. Österreich hat damit einen eigenen Rahmen für privatnützige Stiftungen geschaffen, während in Deutschland dieselbe Aufgabe die Familienstiftung als Ausprägung der allgemeinen Stiftungsregeln erfüllt. Der Merksatz dazu: Zwei Nachbarländer, dieselbe Grundidee, zwei getrennte Rechtsordnungen mit eigener Aufsicht, eigener Steuersystematik und eigener Reformgeschichte.
Begriffsklärung: Privatstiftung, Familienstiftung, private Stiftung
Die Begriffe werden im Alltag durcheinandergeworfen, meinen aber Unterschiedliches. „Privatstiftung“ ist der Fachbegriff des österreichischen Rechts. „Familienstiftung“ bezeichnet in Deutschland eine Stiftung, deren Erträge satzungsgemäß der Familie des Stifters zugutekommen. „Private Stiftung“ ist die umgangssprachliche Sammelbezeichnung und meint in deutschen Suchanfragen meist die Familienstiftung.
Warum Österreich lange als Stiftungsstandort galt
Der frühere österreichische Stiftungsboom hatte zwei klare Treiber: Österreich erhebt keine Erbschaftsteuer, und die Besteuerung laufender Stiftungserträge lag lange niedrig. Diese Kombination war in den Jahren nach 1993 ein starkes Argument, auch für vermögende Familien aus dem Ausland. Der erste Punkt gilt nach wie vor, der zweite nicht mehr in der damaligen Form.
Was sich seit den 2010er-Jahren geändert hat
Österreich hat sein Stiftungsrecht seit den 2010er-Jahren mehrfach reformiert, und zwar zulasten der Stiftungen: Die Transparenz-Anforderungen wurden verschärft, die Regeln rund um Begünstigte restriktiver gefasst, und die Ertragsbesteuerung wurde gegenüber der Boom-Phase erheblich angehoben. Das ist keine Bewertung des Standorts, sondern eine Zeitangabe: Wer heute über eine Privatstiftung nachdenkt, entscheidet unter anderen Bedingungen als jemand, der in den 1990er- oder 2000er-Jahren gegründet hat.
2. Wie wird die österreichische Privatstiftung besteuert, und was gilt für deutsche Stifter?
Auf laufende Erträge einer österreichischen Privatstiftung fallen körperschaftsteuerähnliche Sätze von etwa 23 bis 27,5 % an, auf Ausschüttungen an Begünstigte kommen 27,5 % Kapitalertragsteuer hinzu. Für einen in Deutschland ansässigen Stifter tritt eine zweite Ebene daneben: die mögliche Zurechnung der Stiftungserträge nach § 15 AStG.
Die laufende Belastung in Österreich
Die Belastung der laufenden Erträge liegt heute im Bereich von etwa 23 bis 27,5 %, in Österreich unter anderem als Zwischensteuer bezeichnet. Wie hoch sie im konkreten Fall ausfällt, hängt von der Ertragsart und der österreichischen Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt ab. Verlässlich beurteilen lässt sich das nur mit einer Steuerberatung in Österreich, und diese Prüfung gehört vor die Entscheidung.
Der deutsche Vergleichsmaßstab
Die deutsche Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 23 KStG), ihr steht ein Freibetrag von 5.000 € zu (§ 24 KStG), und bei Beteiligungen greift das Schachtelprivileg: 95 % der Ausschüttungen bleiben steuerfrei, wenn die Stiftung mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft hält (§ 8b KStG). Eine vermögensverwaltende Stiftung zahlt zudem keine Gewerbesteuer. Den vollständigen Überblick über das deutsche Regime gibt der Beitrag Welche Steuern zahlt eine Stiftung?.
Rechenbeispiel: 1 Mio. € Stiftungsvermögen, 50.000 € Jahresertrag
Der Unterschied wird an einem einfachen Vergleichsfall greifbar. Angenommen, eine Stiftung hält 1 Mio. € Vermögen und erwirtschaftet daraus 50.000 € Ertrag pro Jahr:
| Position | Deutsche Familienstiftung | Österreichische Privatstiftung |
|---|---|---|
| Jahresertrag | 50.000 € | 50.000 € |
| Freibetrag | 5.000 € (§ 24 KStG) | im Beispiel nicht angesetzt |
| Bemessungsgrundlage | 45.000 € | 50.000 € |
| Steuersatz (Annahme) | 15 % | ca. 25 % (Mitte der Spanne) |
| Steuer auf Stiftungsebene | 6.750 € | ca. 12.500 € |
Die Differenz von rund 5.750 € pro Jahr geht zugunsten der deutschen Stiftung aus, bei gleichbleibenden Werten also grob 57.500 € über zehn Jahre. Zwei Einordnungen gehören dazu: Die Rechnung blendet den Solidaritätszuschlag aus und unterstellt auf österreichischer Seite die Mitte der Spanne. Bei Beteiligungserträgen vergrößert das Schachtelprivileg den Abstand zusätzlich.
§ 15 AStG: Was passiert, wenn der Stifter in Deutschland lebt
Auch eine österreichische Privatstiftung kann für dich als deutschen Stifter unter die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG fallen, wenn du die Kontrolle über das Vermögen behältst. Dann rechnet das deutsche Finanzamt dir die Erträge der Stiftung direkt zu, als wären sie bei dir selbst angefallen. Der Motivtest, also der Nachweis, dass der Stifter die Verfügungsmacht tatsächlich und rechtlich aufgegeben hat, gilt hier wie bei jeder anderen Auslandsstiftung. Daraus folgt die entscheidende Weichenstellung: Ohne Kontrollverzicht kein Auslandseffekt, mit Kontrollverzicht kein Zugriff. Wie dieselbe Logik am Nachbarstandort wirkt, zeigt der Beitrag Familienstiftung in der Schweiz.
3. Wie bekommt man Geld aus einer Familienstiftung?
Aus einer Familienstiftung kommt Geld ausschließlich über Ausschüttungen an die Begünstigten, und zwar nach den Regeln, die der Stifter bei der Errichtung in Stiftungsurkunde beziehungsweise Satzung festgelegt hat. Eine freie Entnahme wie vom eigenen Konto gibt es nicht, denn das Vermögen gehört der Stiftung.
Ausschüttungen statt Entnahmen
Der Stifter bestimmt bei der Errichtung, wer begünstigt ist und unter welchen Bedingungen ausgeschüttet werden darf; danach entscheidet die Stiftung entlang dieser Regeln, nicht nach Zuruf. Diese Bindung ist kein Konstruktionsfehler, sondern der Grund, warum das Vermögen dem privaten Zugriff entzogen ist. Wie sich Entnahmen bei der deutschen Familienstiftung sauber gestalten lassen, behandelt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.
Was die Ausschüttung steuerlich kostet
In Österreich werden Ausschüttungen an Begünstigte mit 27,5 % Kapitalertragsteuer belastet. Damit entsteht die typische Zwei-Stufen-Rechnung: erst die laufende Besteuerung in der Stiftung mit etwa 23 bis 27,5 %, danach 27,5 % auf das, was bei der Familie ankommt. In Deutschland gilt dieselbe Systematik dem Grunde nach: Ausschüttungen an Destinatäre gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Merksatz für beide Länder: Der Steuervorteil einer Stiftung entsteht beim Thesaurieren und Reinvestieren, nicht beim Ausschütten.
4. Welche Nachteile hat eine Familienstiftung?
Der zentrale Nachteil jeder Familienstiftung ist die Endgültigkeit: Das übertragene Vermögen gehört der Stiftung, die freie private Verfügung endet, und einen günstigen Rückweg gibt es nicht. Bei der österreichischen Variante kommen für deutsche Stifter drei Punkte hinzu: die höhere laufende Steuerlast, ein Rechtsrahmen, der sich mehrfach geändert hat, und die Komplexität zweier Steuerrechtsordnungen.
Der Grundnachteil: Vermögen aus der Hand geben
Wer eine Familienstiftung errichtet, tauscht Eigentum gegen Struktur: Versorgung der Familie nach den Regeln der Satzung statt freier Verfügung über das Vermögen. Dieser Tausch gilt in Österreich wie in Deutschland, und er ist zugleich die Quelle des Schutzes. Was niemandem mehr persönlich gehört, kann auch niemand persönlich herausverlangen.
Österreich-spezifisch: höhere Ertragsbesteuerung und bewegter Rahmen
Die laufende Belastung liegt mit etwa 23 bis 27,5 % über dem deutschen Körperschaftsteuersatz von 15 %, und die mehrfachen Reformen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sich die Rahmenbedingungen ändern können. Für eine Struktur, die auf Generationen angelegt ist, wiegt dieses Planungsrisiko schwer. Wer dennoch in Österreich errichtet, sollte die Prüfung der aktuellen Rechtslage fest einplanen, statt sich auf ältere Darstellungen zu verlassen.
Die grenzüberschreitende Komplexität
Eine Privatstiftung mit deutschem Stifter berührt immer zwei Steuerrechtsordnungen gleichzeitig, dazu das Doppelbesteuerungsabkommen beider Länder und in Deutschland die Zurechnungsfrage nach § 15 AStG. Das bedeutet doppelte Beratung und ein reales Risiko, dass beide Staaten dieselben Erträge erfassen. Ohne fundierte Vorab-Beratung im österreichischen Steuerrecht sollte eine solche Struktur nicht aufgesetzt werden.
Die ehrliche Gegenrechnung: der deutsche Nachteil
Zur Fairness gehört die andere Seite: Österreich erhebt keine Erbschaftsteuer, Deutschland kennt bei der Familienstiftung die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit einem Freibetrag von 800.000 €. Das ist eine echte Belastung, allerdings eine planbare, und über die Verschonung für Betriebsvermögen (§ 13b ErbStG) lässt sie sich erheblich senken; Details dazu im Beitrag Erbersatzsteuer. Ob die österreichische Erbschaftsteuerfreiheit einem in Deutschland ansässigen Stifter überhaupt zugutekommt, lässt sich nur nach Prüfung beider Rechtsordnungen beantworten. Aus dem Vorteil auf dem Papier wird nicht automatisch ein Vorteil im eigenen Fall.
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Stiftungs-Check starten5. Wann lohnt sich eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung lohnt sich, wenn substanzielles Vermögen dauerhaft gebündelt, geschützt und über Generationen weitergegeben werden soll; für die rechtsfähige Stiftung gilt aus der Beratungspraxis eine Empfehlung ab etwa 100.000 € Vermögen. Die eigentliche Frage dieses Beitrags ist die Standortfrage, und wenn du in Deutschland lebst, beantwortet sie sich meist eindeutig.
Der Standardfall: die deutsche Familienstiftung
Für Stifter mit Wohnsitz und Vermögen in Deutschland ist die deutsche Familienstiftung im Regelfall die bessere Wahl, aus vier Gründen. Erstens die Konditionen: 15 % Körperschaftsteuer, 5.000 € Freibetrag, Schachtelprivileg bei Beteiligungen und der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG. Zweitens die Stabilität: Die deutsche Familienstiftung ist seit über 100 Jahren erprobt, die Rechtsgrundlagen sind klar geregelt, und seit dem 1.7.2023 gelten die §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich; das Stiftungsregister startet 2028. Drittens die Kombinierbarkeit: Die Verbindung aus Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung ist in Deutschland gut etabliert, siehe Doppelstiftung. Viertens der kalkulierbare Weg: Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung dauert typischerweise 6 bis 12 Monate.
Wann Österreich wirklich passt
Es gibt Konstellationen, in denen die Privatstiftung die naheliegende Wahl ist. Sie haben eines gemeinsam: Der Bezug zu Österreich besteht bereits, er wird nicht erst für die Stiftung konstruiert.
- Der Stifter ist in Österreich ansässig: Bei österreichischem Wohnsitz und österreichischem Vermögen ist die Privatstiftung die passende Rechtsform.
- Die Familie ist überwiegend österreichisch: Liegen die Begünstigten überwiegend in Österreich, läuft auch die Konstellation nach dem Doppelbesteuerungsabkommen günstiger.
- Substanzielles Vermögen liegt in Österreich: Dann ist der Standort keine Gestaltung, sondern schlicht der Ort des Vermögens.
- Österreichische Fachberatung ist eingebunden: Ohne fundierte Vorab-Beratung im österreichischen Steuerrecht sollte keine Privatstiftung aufgesetzt werden.
Deutschland oder Österreich: der direkte Vergleich
| Kriterium | Deutsche Familienstiftung | Österreichische Privatstiftung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 80 ff. BGB, seit 1.7.2023 bundeseinheitlich | Privatstiftungsgesetz, seit 1993 |
| Laufende Ertragsbesteuerung | 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Soli, 5.000 € Freibetrag | ca. 23 bis 27,5 % |
| Beteiligungserträge | Schachtelprivileg, 95 % steuerfrei ab 10 % Beteiligung (§ 8b KStG) | Beurteilung nach österreichischem Recht, Fachberatung vor Ort erforderlich |
| Ausschüttungen an Begünstigte | Kapitalertragsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) | Kapitalertragsteuer 27,5 % |
| Erbschaft- und Substanzsteuern | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, 800.000 € Freibetrag | keine Erbschaftsteuer |
| Deutscher Stifter mit Kontrolle | unproblematisch, Stifter kann Vorstand sein | Zurechnung nach § 15 AStG möglich, Motivtest entscheidet |
| Passt für | Wohnsitz und Vermögen in Deutschland | Stifter, Vermögen oder Familie in Österreich |
6. Welche Fehler machen deutsche Stifter beim Thema Österreich am häufigsten?
- Mit den Konditionen der Boom-Jahre rechnen: Niedrige Ertragsbesteuerung und keine Erbschaftsteuer waren das Paket der 1990er- und 2000er-Jahre. Heute gilt nur noch der zweite Teil.
- Kontrolle behalten und Auslandseffekt erwarten: Behält der Stifter die Verfügungsmacht, greift die Zurechnung nach § 15 AStG, und der erhoffte Effekt entfällt.
- Nur auf die fehlende Erbschaftsteuer schauen: Die laufende Belastung von etwa 23 bis 27,5 % trifft jedes Jahr, die Substanzbesteuerung nur punktuell. Beide Seiten gehören in dieselbe Rechnung.
- Ohne österreichische Beratung aufsetzen: Deutsche Beratung allein kann das österreichische Steuerrecht nicht abbilden; beide Seiten müssen die Struktur prüfen.
- Den Doppelbesteuerungs-Fall ausblenden: Zwei Rechtsordnungen bedeuten ein reales Risiko, dass dieselben Erträge zweimal erfasst werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen gehört von Anfang an in die Planung.
Unser Fazit
Die österreichische Privatstiftung ist eine ausgereifte Rechtsform mit über 30 Jahren Praxis, und für Stifter mit Wohnsitz, Vermögen oder Familie in Österreich ist sie die naheliegende Wahl. Was sie für deutsche Stifter nicht mehr ist: der Standortvorteil von früher. Die laufende Ertragsbesteuerung liegt mit etwa 23 bis 27,5 % über den deutschen 15 %, im Rechenbeispiel sind das rund 5.750 € pro Jahr, und wer die Kontrolle behalten will, riskiert zusätzlich die Zurechnung nach § 15 AStG. Für Wohnsitz und Vermögen in Deutschland bietet die deutsche Familienstiftung die besseren Konditionen, mehr Stabilität und bekannte Steuerregeln. Die ehrliche Reihenfolge lautet deshalb: zuerst die Struktur klären, dann den Standort.
FAQ zur Familienstiftung in Österreich
Kann ich als Deutscher eine Stiftung in Österreich gründen?
Ja, eine Stiftung kann in Österreich als Privatstiftung gegründet werden. Die Frage ist weniger, ob es geht, sondern ob es sich lohnt: Für Stifter mit Wohnsitz und Vermögen in Deutschland bietet die deutsche Familienstiftung im aktuellen Vergleich bessere Konditionen und bekannte Steuerregeln. Österreich kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Stifter oder substanzielles Vermögen ohnehin dort liegt.
Was ist der Unterschied zwischen Privatstiftung und Familienstiftung?
Die Privatstiftung ist eine eigenständige Rechtsform des österreichischen Rechts nach dem Privatstiftungsgesetz von 1993. Die Familienstiftung ist die deutsche Struktur, deren Erträge satzungsgemäß der Familie des Stifters zugutekommen; sie richtet sich nach den §§ 80 ff. BGB. Die Grundidee ist vergleichbar, die Rechtsordnungen und Steuersysteme sind es nicht.
Ist die österreichische Privatstiftung steuerlich günstiger als die deutsche Familienstiftung?
Im laufenden Betrieb in der Regel nicht. Auf Stiftungserträge fallen in Österreich etwa 23 bis 27,5 % an, in Deutschland 15 % Körperschaftsteuer mit 5.000 € Freibetrag und dem Schachtelprivileg bei Beteiligungen. Bei 50.000 € Jahresertrag stehen 6.750 € rund 12.500 € gegenüber.
Gibt es in Österreich eine Erbschaftsteuer auf Stiftungsvermögen?
Österreich erhebt keine Erbschaftsteuer, das war ursprünglich der Auslöser des Stiftungsbooms und gilt nach wie vor. In Deutschland fällt bei der Familienstiftung stattdessen alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit einem Freibetrag von 800.000 €. Ob der österreichische Vorteil einem in Deutschland ansässigen Stifter zugutekommt, ist eine Einzelfallfrage für beide Rechtsordnungen.
Was bedeutet § 15 AStG für eine österreichische Privatstiftung?
Behält ein deutscher Stifter die Kontrolle über die Stiftung, kann das Finanzamt ihm ihre Erträge direkt zurechnen, als wären sie bei ihm angefallen. Die Zurechnung entfällt nur, wenn er die Verfügungsmacht tatsächlich und rechtlich aufgegeben hat; der Motivtest gilt auch bei österreichischen Stiftungen.
Wären die Schweiz oder Liechtenstein die bessere Alternative?
Aus deutscher Steuersicht ändert der Standortwechsel nichts an der Grundregel: Die Zurechnung nach § 15 AStG trifft ausländische Familienstiftungen gleichermaßen. Bei einer liechtensteinischen Stiftung kommt hinzu, dass die Treuhänderschaft vollständig vor Ort angesiedelt sein muss und der Stifter die Kontrolle über das Vermögen verliert; ohne Vertrauensperson vor Ort ist das praktisch kaum umsetzbar.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Rechtsrahmen der österreichischen Privatstiftung: österreichisches Privatstiftungsgesetz (in Kraft seit 1993)
- Zurechnung der Erträge ausländischer Familienstiftungen beim Stifter, Ausnahme bei nachgewiesener Aufgabe der Verfügungsmacht (Motivtest): § 15 AStG
- Körperschaftsteuersatz 15 % für die deutsche Stiftung: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Schachtelprivileg (95 % Freistellung ab 10 % Beteiligung): § 8b KStG
- Ausschüttungen an Destinatäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Abgeltungsteuer 25 %: § 32d Abs. 1 EStG
- Erbersatzsteuer der deutschen Familienstiftung: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen: § 13b ErbStG
- Deutsches Stiftungsrecht, seit 1.7.2023 bundeseinheitlich: §§ 80 ff. BGB
- Österreichische Steuersätze (ca. 23 bis 27,5 % auf Stiftungserträge, 27,5 % Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen), Vergleichsrechnung, Gründungsdauer und Vermögensschwellen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.