Wie gründet man eine private Stiftung? Voraussetzungen, Ablauf und Grenzen

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.
Private Stiftung gründen: Ablauf und Grenzen

Eine private Stiftung, gemeint ist meist die privatnützige Familienstiftung, gründet man in Deutschland in fünf Schritten: Ziel und Rechtsform klären, Konzept festlegen, Satzung samt Stiftungsgeschäft aufsetzen, Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht, Vermögen übertragen.

Die Praxis empfiehlt für die rechtsfähige Stiftung ab ca. 100.000 € Grundstockvermögen, für die Treuhandstiftung ab 20.000 €; die Gründung dauert typischerweise sechs bis zwölf Monate.

Wer eine private Stiftung gründen will, steht zuerst vor einer Begriffsfrage: Im deutschen Sprachgebrauch ist die privatnützige Stiftung gemeint, in aller Regel als Familienstiftung errichtet; die „Privatstiftung“ wiederum ist eine österreichische Rechtsform.

Was der Begriff privatnützig umfasst und was eine solche Stiftung darf, erklärt der Beitrag Privatnützige Stiftung. Hier geht es um den Weg dorthin: Rechtsform, Voraussetzungen, Ablauf, Kapital und die Grenzen der Gründung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Begriff:Private Stiftung“ bezeichnet die privatnützige Stiftung deutschen Rechts, in aller Regel eine Familienstiftung; die österreichische „Privatstiftung“ ist eine eigene Rechtsform.
  • Rechtsform: Für privatnützige Zwecke ist die rechtsfähige Stiftung der Standard; die Treuhandstiftung (ab 20.000 €) bleibt kleineren, meist gemeinnützigen Vorhaben vorbehalten.
  • Kapital: Praxis-Empfehlung ab ca. 100.000 € Grundstockvermögen (dem dauerhaft gewidmeten Stiftungskapital), funktionsfähig ab etwa 150.000 €; die Aufsichts-Praxis reicht je Bundesland von 80.000 bis 200.000 €.
  • Ablauf: Fünf Schritte von der Zielklärung über Satzung und Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB) bis zur Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht und zur Vermögensübertragung.
  • Dauer: Rechtsfähige Stiftung typischerweise 6–12 Monate, Treuhandstiftung ca. 6–8 Wochen.
  • Grenze: Übertragenes Vermögen ist unwiderruflich gebunden; unter ca. 150.000 € Vermögen oder bei reinem Arbeitseinkommen lohnt die Gründung selten.

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1. Was ist mit „privater Stiftung" gemeint?

Eine private Stiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern die gebräuchliche Bezeichnung für die privatnützige Stiftung: Sie dient privaten Zwecken, in aller Regel der Versorgung einer oder mehrerer Familien, und ist damit das Gegenstück zur gemeinnützigen Stiftung. Der Merksatz vorweg: „Privat“ beschreibt den Zweck der Stiftung, nicht ihre Rechtsform.

Die rechtliche Grundkonstruktion

Rechtlich ist die private Stiftung eine eigenständige juristische Person ohne Gesellschafter: Sie gehört sich selbst. Der Stifter überträgt Vermögen unwiderruflich auf die Stiftung, die Satzung legt den Zweck fest, und der Vorstand führt die Geschäfte entlang dieser Satzung. Seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023 ist das Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB geregelt.

Abgrenzung: die österreichische Privatstiftung

Wer nach „Privatstiftung gründen“ sucht, meint häufig ein Nachbarthema: In Österreich ist die Privatstiftung eine eigenständige Rechtsform nach österreichischem Recht mit eigenen Regeln zu Errichtung, Organen und Besteuerung. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den deutschen Gründungsweg; was die österreichische Variante für deutsche Stifter leisten kann und was nicht, ordnet der Beitrag Familienstiftung in Österreich ein.

2. Welche Rechtsform passt: rechtsfähige Stiftung oder Treuhandstiftung?

Für eine private Stiftung, die Familienvermögen über Generationen halten soll, ist die rechtsfähige Stiftung der Standard; die Treuhandstiftung ist die schlanke Alternative für kleinere Vermögen, kommt für Familienstiftungen in der Praxis aber so gut wie nie zum Einsatz. Die Wahl hängt von drei Faktoren ab: dem Ziel (Versorgung der Familie, Förderzweck oder Vermögensschutz), der Vermögensgröße und dem gewünschten Maß an Kontrolle.

Rechtsfähig oder Treuhand im Vergleich

Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person und wird von der Stiftungsaufsicht ihres Sitz-Bundeslandes anerkannt. Die Treuhandstiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit: Ein Treuhänder verwaltet das Vermögen nach der Satzung; statt der Stiftungsaufsicht prüft bei gemeinnütziger Ausrichtung das Finanzamt. Dafür ist sie schneller und günstiger:

Rechtsfähige StiftungTreuhandstiftung
RechtsnaturEigenständige juristische PersonNicht rechtsfähig, Verwaltung durch Treuhänder
Kapital (Praxis)ab ca. 100.000 €ab ca. 20.000 €
Gründungsdauertypischerweise 6–12 Monateca. 6–8 Wochen
PrüfinstanzStiftungsaufsicht des Bundeslandeskeine Stiftungsaufsicht; bei Gemeinnützigkeit das Finanzamt
Laufende Verwaltungca. 1.000–1.500 €/Jahrca. 1.000 €/Jahr oder 0,5 % des Vermögens
Typischer EinsatzFamilienstiftung, größere Vermögenkleinere, meist gemeinnützige Vorhaben

Warum die Familienstiftung praktisch immer rechtsfähig ist

Der Grund ist steuerlich: Bei einer treuhänderisch geführten Familienstiftung kann bereits der Wechsel des Treuhänders einen Schenkungsteuer-Tatbestand auslösen. Wer Familienvermögen dauerhaft binden will, wählt deshalb die rechtsfähige Form, auch wenn sie mehr Kapital, mehr Zeit und eine behördliche Anerkennung verlangt. Den vollständigen Vergleich beider Formen liefert der Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung.

Die Weiche davor: privatnützig oder gemeinnützig?

Noch vor der Rechtsform steht die Zweckrichtung. Wer nicht die Familie versorgen, sondern die Allgemeinheit fördern will, gründet eine gemeinnützige Stiftung (Zwecke des § 52 AO): körperschaftsteuerbefreit, mit Spendenabzug von bis zu 1 Mio. € pro Person für Zuwendungen in den Vermögensstock, aber ohne jede Mittelverwendung für die Familie. Beides zugleich geht nur mit zwei parallelen Stiftungen, der Doppelstiftung; eine „halb gemeinnützige“ Familienstiftung gibt es nicht. Der Merksatz: Die Rechtsform folgt dem Zweck, nicht umgekehrt.

3. Welche Voraussetzungen muss eine private Stiftung erfüllen?

Drei Voraussetzungen tragen jede private Stiftung: ein dauerhaft angelegter privatnütziger Zweck, ein Vermögen, das die dauernde und nachhaltige Erfüllung dieses Zwecks gesichert erscheinen lässt (§ 80 BGB), und handlungsfähige Organe. Gründen kann grundsätzlich jede geschäftsfähige Person; einen besonderen Stifter-Status kennt das Gesetz nicht.

Ein Zweck mit Bestand: die 51-Prozent-Linie

Der Zweck einer Familienstiftung ist typischerweise die Versorgung und Förderung der Stifterfamilie über Generationen. Damit die Stiftung als Familienstiftung anerkannt wird, müssen nach der Praxis-Linie mindestens 51 % der Ausschüttungen der Versorgung und Förderung der Familie gewidmet sein. Und weil die Satzung nach der Errichtung kaum noch änderbar ist, verlangt die Zweckformulierung von Anfang an besondere Sorgfalt: Sie wirkt über Jahrzehnte.

Ein Vermögen, das den Zweck trägt

Die Stiftungsaufsicht prüft nicht den Kontostand, sondern die Tragfähigkeit: Entscheidend ist, ob die Erträge Verwaltung und Zweckerfüllung dauerhaft finanzieren. 150.000 € in ertragreichen Immobilien werden deshalb eher akzeptiert als dieselbe Summe als Bankguthaben ohne nennenswerte Erträge. Die konkreten Schwellen und die Bundesland-Praxis folgen in Abschnitt 5.

Handlungsfähige Organe

Pflichtorgan ist der Vorstand, der die Geschäfte entlang der Satzung führt; empfohlen sind mindestens zwei Personen, typisch sind drei bis sieben Mitglieder, oft aus mehreren Generationen der Familie. Der Stifter kann selbst in den Vorstand eintreten und behält so die Führung im Rahmen der Satzung. Ergänzend sind ein Stiftungsrat als Kontrollinstanz und ein beratender Familienrat möglich. Wichtig für die Dauerstabilität: Die Vorstands-Nachfolge, etwa über Kooptations- oder Benennungsrechte, gehört von Anfang an in die Satzung.

4. Wie läuft die Gründung einer privaten Stiftung ab?

Die Gründung führt in fünf Schritten von der Zielklärung bis zur Vermögensübertragung; seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023 gilt dieser Weg bundeseinheitlich nach den §§ 80 ff. BGB. Den ausführlichen Leitfaden für alle Stiftungsarten liefert der Beitrag Stiftung gründen; hier folgt der Weg der privatnützigen Stiftung im Überblick.

Schritt 1: Ziel und Rechtsform klären

Am Anfang steht die Sondierung entlang der drei Faktoren aus Abschnitt 2: Ziel, verfügbares Vermögen (Liquidität, Immobilien, Beteiligungen) und Kontrollbedarf. Daraus ergeben sich Rechtsform und Struktur: von der alleinstehenden Familienstiftung über die Stiftung als Holding mit GmbH-Tochter bis zur Doppelstiftung bei großen Vermögen.

Schritt 2: Konzept festlegen: Vermögen, Destinatäre, Organe

Das Konzept beantwortet, welche Vermögenswerte in den Grundstock gehen, wer begünstigt sein soll und wer die Stiftung führt. Beim Begünstigtenkreis, den sogenannten Destinatären, gilt: von Anfang an weit fassen, etwa „eheliche und nichteheliche Abkömmlinge des Stifters in gerader Linie“ statt nur „Ehegatte und Kinder“. Denn seit 2023 kann die nachträgliche Aufnahme neuer Destinatäre als Zuwendung an eine neue Stiftung gewertet werden und Schenkungsteuer von bis zu 30 % auslösen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Ein weiter Kreis erlaubt zudem, ohne Satzungsänderung auf familiäre Entwicklungen zu reagieren.

Schritt 3: Satzung und Stiftungsgeschäft aufsetzen

Das Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu widmen; die Satzung muss mindestens Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands regeln (§ 81 BGB). Die Satzung ist das Grundgesetz der Stiftung: Was hier steht, wirkt über Jahrzehnte und lässt sich später nur eingeschränkt korrigieren. Ein bewährter Kniff für die Flexibilität: Anlagerichtlinien als Anhang zur Satzung formulieren statt in der Satzung selbst; dann kann der Vorstand sie später ohne Zustimmung der Stiftungsaufsicht anpassen.

Schritt 4: Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht

Mit Stiftungsgeschäft und Satzung wird die Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht des Sitz-Bundeslandes beantragt. Geprüft wird, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB), also die Tragfähigkeit von Zweck, Vermögen und Organisation. Die Anforderungen variieren je Bundesland spürbar; ein Vorgespräch mit der zuständigen Behörde ist deshalb empfehlenswert. Die Gebühren der Aufsicht liegen bei ca. 600 bis 800 €. Mit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person; ab 2028 wird sie zudem in das neue Stiftungsregister eingetragen.

Schritt 5: Vermögen übertragen und Steuern regeln

Nach der Anerkennung überträgt der Stifter das gewidmete Vermögen. Die Erstausstattung unterliegt der Schenkungsteuer; dabei greift das Steuerklassen-Privileg (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG): Besteuert wird nach der Steuerklasse des entferntesten Begünstigten, bei einer weit gefassten Mehrgenerationen-Satzung gilt typischerweise ein Freibetrag von 100.000 €. Für Betriebsvermögen kommt die Verschonung nach § 13b ErbStG in Betracht. Bei großen Einbringungen entscheidet die Gestaltung über sechsstellige Beträge: Ohne Optimierung können bei Vermögen über 1,5 Mio. € schnell rund 500.000 € Schenkungsteuer entstehen. Anschließend wird die Stiftung beim Finanzamt erfasst; es folgt der Regelbetrieb mit Jahresabschluss, Körperschaftsteuer-Erklärung und Berichten an die Aufsicht.

5. Wie viel Kapital braucht eine private Stiftung?

Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht; die Praxis-Empfehlung liegt für die rechtsfähige private Stiftung bei mindestens ca. 100.000 € Grundstockvermögen, funktionsfähig mit selbsttragender Verwaltung wird sie ab etwa 150.000 €, die Treuhandstiftung startet ab 20.000 €. Wirtschaftlich komfortabel wird die Struktur nach der Beratungspraxis ab rund 500.000 €.

Die Bundesland-Praxis

Die Aufsichtsbehörden arbeiten mit Praxis-Schwellen statt gesetzlicher Grenzen: Standard sind 100.000 bis 200.000 € Grundstockvermögen. Thüringen und Sachsen-Anhalt akzeptieren bei konservativem Konzept teils schon 80.000 bis 100.000 €, Bayern und großstädtische Regionen in Nordrhein-Westfalen erwarten tendenziell 150.000 € und mehr. Entscheidend bleibt in allen Ländern die Ertragsfähigkeit, nicht die absolute Höhe. Der Merksatz: Ertragskraft schlägt Kontostand.

Gestufter Aufbau und Liquiditätsreserve

Wer das Zielvermögen noch nicht beisammen hat, kann eine verbindliche Nachdotation in der Satzung vorsehen, etwa die spätere Einbringung von Immobilien oder Beteiligungen; die Behörden akzeptieren das, wenn die mittelfristige Tragfähigkeit gewährleistet ist. Zwei Planungsregeln dazu: Ideal ist ein Vermögens-Mix aus Immobilien, Wertpapieren und gegebenenfalls Beteiligungen; und bei reinen Immobilien-Strukturen gehört eine Liquiditätsreserve von 50.000 bis 100.000 € in die Planung, sonst drohen Engpässe bei Kosten und Sanierungen. Welche Beträge je nach Stiftungstyp üblich sind, zeigt der Beitrag Wie viel Kapital braucht man für eine Stiftungsgründung?; eine erste Einordnung des eigenen Vermögens liefert der Stiftungskalkulator.

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6. Wie lange dauert die Gründung?

Von der Konzeption bis zur Anerkennung dauert die Gründung einer rechtsfähigen privaten Stiftung typischerweise sechs bis zwölf Monate; eine Treuhandstiftung ist in etwa sechs bis acht Wochen errichtet. Die Spanne erklärt sich aus den Phasen: Konzeption und Satzungsarbeit liegen beim Stifter und seinen Beratern, die Anerkennungsphase bei der Behörde, deren Auslastung sich je Bundesland deutlich unterscheidet. Details zu Phasen und Ländern liefert der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung?.

Für die Planung wichtiger als die Dauer selbst ist der Startzeitpunkt: Wer einen größeren Kapitalzufluss erwartet, etwa aus einem Unternehmensverkauf, einer Erbschaft oder einer auslaufenden Lebensversicherung, errichtet die Stiftung idealerweise vor dem Zufluss, damit das Vermögen direkt steueroptimal eingebracht werden kann. Wegen der Behördenphase heißt das: früh beginnen.

7. Für wen eignet sich die private Stiftung, und wo liegen die Grenzen?

Die private Stiftung eignet sich für Familien und Unternehmer, die Vermögen dauerhaft binden und über Generationen lenken wollen, als Richtwert ab ca. 150.000 € Grundstockvermögen mit klarem Nachfolge-, Schutz- oder Steuerziel. Sie ist eine Vermögensstruktur zum Halten und Lenken, kein Vehikel für das aktive Tagesgeschäft.

Typische Gründungsprofile

  • Unternehmer mit GmbH-Anteilen: Die Stiftung als Holding über der operativen Gesellschaft kombiniert Schachtelprivileg und Vermögensschutz.
  • Immobilieneigentümer ab ca. 1 Mio. €: Mietüberschüsse werden in der Stiftung mit 15 % statt mit bis zu 42 % Spitzensteuersatz besteuert; nach zehn Jahren sind steuerfreie Verkäufe möglich.
  • Kapitalanleger mit größerem Depot: Erträge mit 15 % statt 25 % Abgeltungsteuer, mit entsprechendem Reinvestitions-Hebel.
  • Patchwork-Familien: Der Begünstigtenkreis wird unabhängig von der Erbfolge definiert, etwa alle Kinder gleichbehandelt, neue Partner über Nutzungsrechte eingebunden.
  • Unternehmer ohne Nachfolger: Das Unternehmen bleibt bestehen und der Familie verbunden, ohne dass Nachkommen operativ eintreten müssen.
  • Kinderlose Stifter: Die Stiftung arbeitet auch ohne Erben weiter; in die Satzung gehört dann eine Auffang-Klausel mit gemeinnützigen Auflösungs-Begünstigten.

Ausführlich zu Konstruktion und Wirkung: der Beitrag Familienstiftung.

Wo die Grenzen liegen

Die zentrale Grenze ist die Endgültigkeit: Übertragenes Vermögen gehört der Stiftung, zurück fließt es nur als geregelte Ausschüttung (mit 25 % Abgeltungsteuer), als Vorstandsvergütung oder als Stiftungsdarlehen. Der Merksatz: Die Stiftung ist eine Einbahnstraße, und genau daraus entsteht ihr Schutz. Nicht geeignet ist die Gründung deshalb bei Vermögen unter ca. 150.000 € (die Verwaltung verzehrt die Erträge), bei reinem Arbeitseinkommen (die Stiftung optimiert keine Lohnsteuer), bei hohem privatem Liquiditätsbedarf und für alle, die schnelle, freie Verfügung behalten wollen. Ob der Schritt zum eigenen Profil passt, klärt der Selbstcheck im Beitrag Eine eigene Stiftung gründen.

8. Welche Fehler kosten bei der Gründung am meisten?

  • Den Destinatärskreis zu eng fassen: Die nachträgliche Aufnahme neuer Begünstigter kann seit 2023 Schenkungsteuer von bis zu 30 % auslösen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Von Anfang an mehrgenerational formulieren.
  • Die Zweckrichtung falsch wählen: Eine gemeinnützige Stiftung lässt sich später nicht in eine private Stiftung umwandeln (§ 55 AO, Mittelbindung). Wer Familien-Versorgung und Förderzweck will, plant von Beginn an zwei Stiftungen.
  • Das gesamte Vermögen in den Grundstock geben: Ohne Liquiditätsreserve fehlt Spielraum für Kosten und Instandhaltung; bei Immobilien-Stiftungen 50.000 bis 100.000 € Puffer einplanen.
  • Anlagerichtlinien in die Satzung schreiben: Dann braucht jede Anpassung die Stiftungsaufsicht. Als Satzungs-Anhang bleiben sie in der Hand des Vorstands.
  • Ohne tragfähige Basis gründen: Bei reinem Arbeitseinkommen oder zu kleinem Vermögen läuft die Struktur ins Leere, die Kosten bleiben trotzdem. Dann besser warten, bis Vermögen und Erträge die Schwellen erreichen.

Unser Fazit

Eine private Stiftung zu gründen heißt in Deutschland fast immer, eine privatnützige Familienstiftung auf den Weg zu bringen: rechtsfähig, mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht, in fünf Schritten und typischerweise binnen sechs bis zwölf Monaten. Die Praxis empfiehlt ab ca. 100.000 € Grundstockvermögen; tragfähig wird die Struktur ab etwa 150.000 €, komfortabel ab rund 500.000 €. Der Gründungsweg selbst ist planbares Handwerk. Die eigentliche Entscheidung fällt davor: bei Zweck, Rechtsform, Destinatärskreis und Kapitalausstattung. Wer diese Weichen sorgfältig stellt, erhält eine Struktur, die Vermögen über Generationen hält und schützt; wer sie eilig stellt, zahlt später, denn die Satzung wirkt über Jahrzehnte.

FAQ zur Gründung einer privaten Stiftung

Für Konzeption, Satzung und Anerkennung sind bei überschaubaren Verhältnissen einmalig ca. 15.000 bis 20.000 € anzusetzen, plus 600 bis 800 € Gebühren der Stiftungsaufsicht; komplexe Vermögensstrukturen mit Immobilien oder Beteiligungen liegen deutlich darüber. Laufend kommen bei schlanker Struktur ca. 1.000 bis 1.500 € pro Jahr für Steuerberater, Jahresabschluss und Aufsicht hinzu.

Bei einer deutschen Stiftung ja: Der Stifter kann selbst in den Vorstand eintreten und führt die Stiftung dann im Rahmen der Satzung, deren Regeln er bei der Errichtung selbst festlegt. Das Vermögen gehört allerdings der Stiftung, nicht mehr ihm privat. Auslandsstiftungen etwa in Liechtenstein sind dagegen nur sinnvoll, wenn der Stifter die Kontrolle vollständig aufgibt (§ 15 AStG); sonst droht die Zurechnungsbesteuerung in Deutschland.

Ja, auch nicht verwandte Personen können gemeinsam gründen; realisiert wurden etwa Modelle mit fünf Stiftern und je 20.000 € Anteil. Die Aufsicht prüft solche Konstellationen aber besonders streng: Reicht das Kapital für die laufenden Zuwendungen, liegt eine verkappte Vereinsstruktur vor, werden Schenkungsteuer-Pflichten umgangen? Ohne sorgfältige Gestaltung und steuerliche Begleitung ist davon abzuraten.

Nein. Die Mittel einer gemeinnützigen Stiftung sind dauerhaft gebunden (§ 55 AO); der Wechsel in eine private Stiftung ist rechtlich ausgeschlossen. Wer beides braucht, errichtet zwei parallele Stiftungen und bewegt Liquidität, wo nötig, über Darlehen zwischen ihnen.

Auf ihre Erträge zahlt sie 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, mit einem Freibetrag von 5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG); rein vermögensverwaltend fällt keine Gewerbesteuer an. Alle 30 Jahre kommt die Erbersatzsteuer mit einem Freibetrag von 800.000 € hinzu (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); Ausschüttungen an Begünstigte tragen 25 % Abgeltungsteuer.

Ja, über eine verbindliche Nachdotation in der Satzung, etwa die spätere Einbringung von Immobilien oder Beteiligungen; die Aufsicht akzeptiert das, wenn die mittelfristige Tragfähigkeit gesichert ist. Unter der Praxis-Untergrenze von ca. 100.000 € Grundstockvermögen wird die Anerkennung allerdings schwierig.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Rechtsrahmen, Stiftungsgeschäft und Anerkennung: §§ 80, 81 BGB (bundeseinheitlich seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023); Stiftungsregister ab 2028
  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
  • Steuerklassen-Privileg bei der Erstausstattung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen: § 13b ErbStG
  • Schenkungsteuer bei nachträglicher Erweiterung des Destinatärskreises: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
  • Erbersatzsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Gemeinnützige Zwecke und Mittelbindung: §§ 52, 55 AO; Auslandsstiftungen: § 15 AStG
  • Praxiswerte (Kapital-Schwellen, Bundesland-Praxis, Kosten, Dauer) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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