Im Privatvermögen beträgt die Einkommensteuer auf Kapitalerträge 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag; steuerfrei bleiben nur 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). In einer Kapitalgesellschaft oder Familienstiftung sinkt der Satz auf 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 Prozent), dafür kostet jede Ausschüttung ein zweites Mal Steuer.
Über die Rendite entscheidet nicht nur, worin du investierst, sondern in welcher Hülle. Dasselbe Wertpapierdepot wird im Privatvermögen anders besteuert als in einer GmbH, in einer Familienstiftung noch einmal anders und in einer gemeinnützigen Stiftung ein viertes Mal.
Dieser Beitrag geht die drei Ebenen der Reihe nach durch: erst das, was jeder ohne jede Struktur nutzen kann, dann die Kapitalgesellschaft, dann die Stiftung. Die Reihenfolge ist Absicht. Die überwiegende Zahl der Anleger fährt mit sauber genutzten Privat-Stellschrauben besser als mit einer Struktur, deren laufende Kosten den Steuervorteil aufzehren.
Das Wichtigste in Kürze
- Privatvermögen: 25 Prozent auf Kapitalerträge (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG) plus Solidaritätszuschlag, davor 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Satz ist unabhängig von der Höhe des Vermögens.
- Die Verlusttöpfe sind die meistübersehene Stellschraube: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, Aktienveräußerungsverluste sogar nur mit Aktienveräußerungsgewinnen (§ 20 Abs. 6 S. 1 und S. 4 EStG).
- Kapitalgesellschaft und Familienstiftung: 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag statt 25 Prozent, bei vermögensverwaltender Tätigkeit keine Gewerbesteuer. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen bleiben zu 95 Prozent außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG).
- Der Preis der Struktur: Der Vorteil entsteht nur, solange thesauriert wird. Sobald ausgeschüttet wird, kommt die zweite Steuerebene. Dazu kommen Errichtungskosten von 15.000 bis 50.000 Euro netto und laufende Kosten ab rund 1.500 Euro pro Jahr.
- Gemeinnützige Stiftung: In der Vermögensverwaltung steuerbefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG), aber das Vermögen und die Erträge sind dauerhaft dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und für dich und deine Familie nicht mehr frei verfügbar.
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1. Was heißt "steuerschonend investieren" überhaupt?
Es heißt, die Steuer auf den Ertrag zu senken, zu verschieben oder zu vermeiden, ohne das Anlageziel zu verbiegen. Drei Hebel gibt es, und sie wirken unterschiedlich stark:
- Den Steuersatz senken: Derselbe Ertrag wird in einer anderen Hülle mit einem anderen Satz belastet. Das ist der Unterschied zwischen 25 Prozent Abgeltungsteuer und 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 Prozent).
- Die Bemessungsgrundlage verkleinern: Freibeträge, Teilfreistellungen und Verlustverrechnung reduzieren den steuerpflichtigen Betrag, bevor der Satz überhaupt angewendet wird.
- Die Steuer zeitlich verschieben: Was nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert wird, arbeitet weiter. Der Zinseszinseffekt auf den nicht abgeführten Steuerbetrag ist über zwanzig Jahre erheblich.
Was nicht dazugehört: eine Anlage nur deshalb auszuwählen, weil sie steuerlich günstig aussieht. Die Steuer entscheidet über den letzten Teil der Rendite, das Anlagerisiko über den ersten. Und alles, was hier steht, hängt von deiner persönlichen Situation ab: vom Grenzsteuersatz über den Anlagehorizont bis zur Frage, ob du das Geld in den nächsten Jahren brauchst.
2. Wie werden Kapitalerträge im Privatvermögen besteuert?
Mit einem festen Satz von 25 Prozent. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG), dazu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Erfasst sind Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und die Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds. Die Bank behält die Steuer in der Regel direkt ein.
Der feste Satz ist zugleich Nachteil und Vorteil. Wer einen hohen Grenzsteuersatz hat, zahlt auf Kapitalerträge deutlich weniger als auf sein Arbeitseinkommen. Wer wenig verdient, zahlt umgekehrt zu viel, und kann das über die Günstigerprüfung korrigieren: Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 32d Abs. 6 S. 1 EStG). Diese Prüfung kostet nichts außer einem Kreuz in der Anlage KAP und ist der einzige Hebel in diesem Beitrag, der in jedem Fall nur helfen kann.
Der Sparer-Pauschbetrag
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen; zusammen veranlagten Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt (§ 20 Abs. 9 S. 1 und S. 2 EStG). Der Betrag klingt klein und ist es auch, aber er wird regelmäßig verschenkt, wenn Freistellungsaufträge über mehrere Banken nicht verteilt oder bei einem Depotwechsel nicht mitgenommen werden. Ebenso regelmäßig übersehen: Auch Kinder haben einen eigenen Pauschbetrag, wenn das Depot tatsächlich ihnen gehört.
Teilfreistellung bei Fonds
Bei Fonds mindert das Investmentsteuergesetz die Bemessungsgrundlage. Für Privatanleger sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent und bei überwiegend ausländischen Immobilienfonds 80 Prozent (§ 20 InvStG). Reine Renten- und Geldmarktfonds bekommen keine Teilfreistellung. Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschale gleichermaßen. Sie ist der Grund, warum ein Aktienfonds im Privatdepot effektiv unter dem nominalen Satz von 25 Prozent belastet wird.
3. Welche Stellschrauben hast du im Privatdepot, ohne irgendetwas zu gründen?
Vier, und sie kosten zusammen keinen Euro Strukturaufwand. Wer sie nicht ausgereizt hat, sollte über keine Gesellschaft und keine Stiftung nachdenken.
Freistellungsaufträge richtig verteilen
Der Pauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro lässt sich auf mehrere Institute aufteilen. Liegt bei einer Bank kein Auftrag vor, wird dort ab dem ersten Euro einbehalten, auch wenn der Pauschbetrag insgesamt noch nicht ausgeschöpft ist. Die Rückholung läuft dann über die Veranlagung, also mit Verzögerung.
Die Verlusttöpfe verstehen
Hier steckt der größte vermeidbare Schaden. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG). Und schärfer noch: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG). Praktisch heißt das:
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Verlustart | Womit verrechenbar | Womit nicht |
|---|---|---|
| Verlust aus dem Verkauf einzelner Aktien | Nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG) | Nicht mit Zinsen, Dividenden oder Fondsgewinnen |
| Sonstige Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. aus Fondsanteilen) | Mit übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen | Nicht mit Einkünften anderer Einkunftsarten (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG) |
Wer sein Vermögen über mehrere Banken verteilt hat, sitzt schnell auf einem Verlusttopf bei Institut A und einem Gewinn bei Institut B, die sich nur über die Steuererklärung zusammenführen lassen, und dafür braucht es eine Verlustbescheinigung, die bei den meisten Instituten fristgebunden beantragt werden muss.
Den Realisierungszeitpunkt steuern
Ob ein Gewinn in dieses oder in das nächste Jahr fällt, entscheidest du. Das gilt genauso für die Realisierung von Verlusten, um einen Gewinn desselben Jahres auszugleichen. Das ist keine Gestaltung im technischen Sinne, sondern schlicht Timing: Der Effekt auf die Steuerlast ist trotzdem messbar.
Die Hülle passend zur Anlageklasse wählen
Wer ohnehin breit gestreut anlegt, bekommt über die Fonds-Teilfreistellung einen Teil des Vorteils geschenkt, den andere über eine Struktur suchen. Immobilien im Privatvermögen folgen wiederum völlig eigenen Regeln; dazu findest du eigene Beiträge, etwa zur steuerfreien Veräußerung von Immobilien.
4. Wann lohnt sich eine Kapitalgesellschaft für die Geldanlage?
Wenn du die Erträge dauerhaft im Vehikel lässt und nicht privat verbrauchst. Eine vermögensverwaltende GmbH zahlt auf ihre Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag statt 25 Prozent Abgeltungsteuer, und solange sie vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig ist, fällt keine Gewerbesteuer an. Der gesamte Vorteil hängt an einem Wort: thesaurieren.
Wo der Vorteil groß ist
Besonders deutlich wird der Unterschied bei Beteiligungen. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; 5 Prozent gelten als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG). Es bleiben also 95 Prozent steuerfrei, die effektive Belastung liegt bei 0,75 Prozent. Für Dividenden gilt dieselbe Logik, aber mit einer wichtigen Einschränkung: Sie greift nur, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt (§ 8b Abs. 4 KStG). Dividenden aus Streubesitz, also aus einem normalen breit gestreuten Aktiendepot, sind in der Gesellschaft voll steuerpflichtig.
Merksatz für diese Ebene: In der Kapitalgesellschaft sind Kursgewinne auf Anteile privilegiert, Streubesitz-Dividenden nicht. Wann sich der Aufbau einer solchen Struktur rechnet, behandelt der Beitrag Ab wann lohnt sich eine Holding?, die Grundform beschreibt Holding-GmbH.
Wo der Vorteil verschwindet
Bei der Ausschüttung. Was von der Gesellschaft an dich privat fließt, ist erneut steuerpflichtig. Die 15 Prozent sind also keine endgültige Belastung, sondern eine gestundete: Der Vorteil ist ein Liquiditäts- und Zinseszinsvorteil, kein Steuergeschenk. Wer das angelegte Geld in absehbarer Zeit privat verbrauchen will, verliert den Vorteil vollständig und behält nur die Kosten: Jahresabschluss, Steuererklärungen, Buchführung. Was beim Herausholen passiert, zeigt der Beitrag Geld aus der Holding auszahlen.
5. Wie verändert eine Familienstiftung die Steuerlast auf Kapitalerträge?
Steuersatzseitig fast genauso wie eine Kapitalgesellschaft, strukturell aber völlig anders. Die Familienstiftung ist ein eigenes Körperschaftsteuersubjekt und zahlt auf ihre Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag. Sie hat zusätzlich einen Freibetrag von 5.000 Euro (§ 24 KStG), den eine GmbH nicht hat. Bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an; Gewerblichkeit entsteht erst über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Details dazu stehen im Beitrag Stiftung und Gewerbesteuer.
Was in der Stiftung anders läuft als im Privatdepot
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Ertragsart | Privatvermögen | Familienstiftung |
|---|---|---|
| Zinsen | 25 % (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG) | 15 % Körperschaftsteuer |
| Dividenden aus Streubesitz | 25 % | 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %), keine Freistellung (§ 8b Abs. 4 KStG) |
| Gewinn aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen | 25 % | Zu 95 % außer Ansatz, effektiv 0,75 % (§ 8b Abs. 2, Abs. 3 KStG) |
| Aktienfonds | 30 % Teilfreistellung (§ 20 Abs. 1 InvStG) | Abweichender, höherer Teilfreistellungssatz für Anleger, die dem KStG unterliegen (§ 20 Abs. 1 InvStG) |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € / 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG) | Nicht anwendbar, dafür 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG) |
| Verlustverrechnung | Getrennte Töpfe (§ 20 Abs. 6 EStG) | Keine private Topflogik; dafür wirkt § 8b KStG in beide Richtungen |
Der letzte Punkt wird gern übersehen: Wo Gewinne aus Anteilsveräußerungen außer Ansatz bleiben, sind entsprechende Verluste steuerlich ebenfalls nicht nutzbar. Steuerfreiheit ist keine Einbahnstraße. Wie Verluste in der Stiftung behandelt werden, vertieft der Beitrag Verluste in der Stiftung verrechnen, die Ertragsseite der Beitrag Kapitalerträge in der Stiftung.
Was die Stiftung zusätzlich kostet
Drei Posten gehören ehrlich in jede Rechnung. Erstens die Errichtung: Eine rechtsfähige Stiftung liegt bei etwa 15.000 bis 50.000 Euro netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 Euro pro Jahr. Zweitens die Ausschüttung: Was an Destinatäre fließt, ist bei diesen zu versteuern. Die zweite Ebene gibt es also auch hier, siehe Ausschüttung aus der Stiftung. Drittens die Erbersatzsteuer: Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem doppelten Freibetrag von 800.000 Euro. Der Beitrag Erbersatzsteuer rechnet das durch.
Anerkannt wird eine rechtsfähige Stiftung in der Praxis ab etwa 100.000 Euro Vermögen, je nach Bundesland erst ab 250.000 Euro. Wirtschaftlich trägt sie sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro; komplexere Konstruktionen mit mehreren Vehikeln werden erst ab rund 500.000 Euro wirtschaftlich sinnvoll. Die vollständige Kostenaufstellung steht im Beitrag Stiftung Kosten, den Vergleich der Hüllen zieht Stiftungskapital vs. Privatvermögen.
Und die Anlage selbst?
Eine rechtsfähige Stiftung darf grundsätzlich wie jede juristische Person anlegen: Aktien, Anleihen, Fonds, Sparpläne. Die Grenze zieht nicht das Steuerrecht, sondern die Satzung und die Pflicht des Vorstands zur Vermögenserhaltung. Breit gestreute Anlagen lassen sich gegenüber der Stiftungsaufsicht gut begründen, Hebel- und Derivatekonstruktionen dagegen kaum. Wie eine Anlagerichtlinie formuliert sein sollte, damit der Vorstand handlungsfähig und abgesichert bleibt, steht im Beitrag Anlagerichtlinien für Stiftungen; die Praxis der Umsetzung behandelt Stiftungsvermögen anlegen und der Depotvergleich Stiftungsdepot vs. Privatdepot.
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Stiftungs-Check starten6. Wann ist die gemeinnützige Stiftung die steuerlich günstigste Hülle?
Immer dann, wenn du das Vermögen tatsächlich dauerhaft weggeben willst. Steuerbefreit sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftungsgeschäft und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG). In der Vermögensverwaltung bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne damit unbesteuert: Das ist die niedrigste Belastung, die es in diesem Vergleich gibt.
Die Einschränkung steht direkt im nächsten Satz derselben Norm: Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG). Die Trennlinie zwischen steuerfreier Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb ist deshalb die zentrale Frage jeder gemeinnützigen Anlagestrategie; sie behandelt der Beitrag Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Der Preis ist der eigentliche Punkt: Das Vermögen ist dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und steht dir und deiner Familie nicht mehr zur Verfügung. Dazu kommen die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung und eine laufende Prüfung durch das Finanzamt. Wer die Steuerbefreiung will, muss die Zweckbindung wollen: Beides ist nicht trennbar. Die Details stehen im Beitrag Steuern der gemeinnützigen Stiftung; die Abgrenzung zur Familienstiftung zieht Gemeinnützig oder Familienstiftung?.
7. Welche Ebene passt zu welcher Situation?
Das entscheidet sich an drei Fragen: Wie hoch ist das Vermögen, wird der Ertrag verbraucht oder reinvestiert, und soll das Vermögen in der Familie bleiben?
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Situation | Naheliegende Ebene | Warum |
|---|---|---|
| Depot bis in den niedrigen sechsstelligen Bereich, Ertrag wird teilweise verbraucht | Privatvermögen | Pauschbetrag, Teilfreistellung und Günstigerprüfung ausreizen; jede Struktur kostet mehr, als sie bringt |
| Erträge werden dauerhaft reinvestiert, Beteiligungen sollen gehalten und später verkauft werden | Kapitalgesellschaft | 15 % (bis 2027, ab 2032 10 %) statt 25 % bei Thesaurierung, § 8b Abs. 2 KStG bei Anteilsverkäufen |
| Vermögen soll über Generationen zusammenbleiben, Familie soll versorgt werden | Familienstiftung | Gleicher Steuersatz wie die Kapitalgesellschaft plus Bindung des Vermögens; ab ca. 150.000 bis 200.000 € tragfähig |
| Vermögen soll dauerhaft einem gemeinnützigen Zweck dienen | Gemeinnützige Stiftung | Steuerbefreiung in der Vermögensverwaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), dafür kein Zugriff mehr |
| Familienversorgung und gemeinnütziger Zweck nebeneinander | Kombinationsmodell | Wirtschaftlich sinnvoll erst bei komplexen Strukturen ab ca. 500.000 €, siehe Doppelstiftung |
Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Empfehlung. Ob eine Struktur in deinem Fall trägt, hängt an Größen, die hier nicht stehen können: deinem Grenzsteuersatz, der Zusammensetzung des Vermögens, dem Zeithorizont und der Familiensituation. Die Rechtsformfrage vertieft der Beitrag Stiftung oder GmbH?.
8. Welche Fehler kosten am meisten?
- Die Struktur vor den Grundlagen: Wer Freistellungsaufträge nicht verteilt, keine Verlustbescheinigung beantragt und die Günstigerprüfung nie geprüft hat, verschenkt kostenlose Vorteile und kauft stattdessen laufende Kosten.
- Den Ausschüttungsbedarf unterschätzen: Der 15-Prozent-Vorteil existiert nur bei Thesaurierung. Wer die Erträge privat braucht, hat am Ende zwei Steuerebenen statt einer.
- Streubesitz mit Beteiligung verwechseln: § 8b Abs. 4 KStG verlangt für die Dividendenfreistellung mindestens 10 Prozent Beteiligung. Ein breit gestreutes Aktiendepot erreicht das nie.
- Die Verlusttöpfe erst im Dezember entdecken: Aktienverluste sind nur mit Aktiengewinnen verrechenbar (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG). Wer das nicht im Blick hat, versteuert Gewinne, denen ein nicht nutzbarer Verlust gegenübersteht.
- Die Struktur zu klein bauen: Unterhalb von etwa 150.000 bis 200.000 Euro Vermögen sprechen die laufenden Kosten gegen eine eigene Stiftung, unabhängig davon, wie überzeugend der Steuersatz klingt.
- Gemeinnützigkeit als Steuertrick verstehen: Die Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist der Preis für die dauerhafte Aufgabe des Zugriffs, nicht ein Weg, Vermögen günstiger zu behalten.
Unser Fazit
Steuerschonend investieren ist kein Produkt, sondern eine Reihenfolge. Zuerst die Ebene, die nichts kostet: Sparer-Pauschbetrag richtig verteilen, Verlusttöpfe kennen, Günstigerprüfung ansetzen, Teilfreistellung bei Fonds mitnehmen. Diese Schritte senken die Belastung unter die nominalen 25 Prozent, ohne dass irgendetwas gegründet werden muss.
Erst danach lohnt der Blick auf eine Hülle. Kapitalgesellschaft und Familienstiftung senken den Satz auf 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) und privilegieren Gewinne aus Anteilsveräußerungen über § 8b Abs. 2 KStG, aber nur, solange thesauriert wird und das Vermögen groß genug ist, um Errichtungs- und laufende Kosten zu tragen. Die Familienstiftung fügt dem die Bindung über Generationen hinzu und nimmt dafür die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre in Kauf. Die gemeinnützige Stiftung ist steuerlich am günstigsten und verlangt dafür den vollständigen Verzicht auf das Vermögen.
Welche Ebene für dich die richtige ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie hängt an deinem Grenzsteuersatz, deinem Ausschüttungsbedarf und deinem Zeithorizont, und ist deshalb eine Frage für die individuelle Prüfung, nicht für einen Ratgeberartikel.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern. Was beim Wegzug mit einem ETF-Depot passiert, liest du im Beitrag Wegzugsbesteuerung bei ETF und Depot.
Was würde das in deinem Fall sparen?
Wie viel Steuerlast tatsächlich wegfällt, hängt an deiner konkreten Struktur, nicht an Beispielrechnungen. Genau das rechnen wir im Erstgespräch an deinen Zahlen durch.
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Häufige Fragen
Kann ich Aktienverluste mit Zinserträgen verrechnen?
Nein. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG). Zinsen und Dividenden liegen in einem anderen Topf. Und Verluste aus Kapitalvermögen insgesamt dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG).
Für wen lohnt sich die Günstigerprüfung?
Für alle, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und tariflich besteuert, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 32d Abs. 6 S. 1 EStG). Führt es nicht dazu, bleibt es beim Abgeltungssatz: Ein Nachteil kann daraus nicht entstehen.
Bleiben Dividenden in einer Stiftung oder GmbH steuerfrei?
Nur bei ausreichender Beteiligungshöhe. Die Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG greift für Dividenden erst, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt (§ 8b Abs. 4 KStG). Darunter sind Dividenden voll körperschaftsteuerpflichtig. Für Gewinne aus Anteilsveräußerungen gilt diese Mindestquote nicht.
Brauche ich für steuerschonendes Investieren zwingend eine Stiftung?
Nein. Die wirksamsten Hebel im Privatvermögen (Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung, Günstigerprüfung, Teilfreistellung bei Fonds) stehen jedem ohne jede Struktur offen. Eine Stiftung wird erst interessant, wenn zusätzlich Vermögensbindung, Nachfolge oder Schutz vor Zersplitterung gewollt sind und das Vermögen die laufenden Kosten trägt.
Zahlt eine vermögensverwaltende Stiftung Gewerbesteuer auf ihre Kapitalerträge?
Bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit nicht. Gewerbesteuer entsteht erst, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Die Abgrenzung ist im Einzelfall anspruchsvoll, insbesondere bei häufigem Umschichten oder gewerblichem Grundstückshandel, und gehört vor der Umsetzung geklärt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Abgeltungssatz von 25 Prozent auf Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 32d Abs. 1 S. 1 EStG; Günstigerprüfung auf Antrag: § 32d Abs. 6 S. 1 EStG
- Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro: § 20 Abs. 9 S. 1 und S. 2 EStG
- Verlustverrechnungsbeschränkungen (kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten; Aktienveräußerungsverluste nur mit Aktienveräußerungsgewinnen): § 20 Abs. 6 S. 1 und S. 4 EStG
- Teilfreistellung bei Investmentfonds (Aktien-, Misch- und Immobilienfonds; abweichende Sätze für Anleger, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen): § 20 InvStG
- Freistellung von Bezügen und Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaftsanteilen, 5 Prozent nichtabziehbare Betriebsausgaben, Mindestbeteiligung von 10 Prozent für Dividenden: § 8b Abs. 1 bis 5 KStG
- Steuerbefreiung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Körperschaften und Ausschluss der Befreiung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 und S. 2 KStG (§§ 51 bis 68 AO)
- Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) und Freibetrag von 5.000 Euro für Stiftungen: §§ 23, 24 KStG
- Erbersatzsteuer auf das Vermögen einer Familienstiftung im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Praxiswerte (Kosten der Errichtung und der laufenden Verwaltung, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwellen, Wirtschaftlichkeitsschwelle für komplexe Strukturen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 31. August 2026. Stand: August 2026.