Ein Stiftungsdepot versteuert Kursgewinne aus Aktien mit effektiv rund 0,75 % statt 25 % Abgeltungsteuer und Zinsen mit 15 % Körperschaftsteuer, bei 5.000 € Freibetrag statt 1.000 € Sparer-Pauschbetrag. Nach Ablauf der Anfechtungsfristen ist es zudem dem Zugriff privater Gläubiger entzogen. Der Preis: Das Depot gehört der Stiftung, nicht mehr dir.
In diesem Beitrag geht es um eine Entscheidung, die in der Beratung fast immer erst nach der Grundsatzfrage kommt: Wertpapiere sollen ins Stiftungsvermögen, aber lohnt sich das gegenüber dem bestehenden Privatdepot überhaupt?
Der Vergleich fällt deutlicher aus als bei jeder anderen Vermögensart, weil ein Depot keine Bewertungsgutachten, keinen Notar und kein Grundbuch braucht. Genau deshalb wird er oft zu einseitig geführt. Die Steuersätze sind nur eine von mehreren Dimensionen; Verlustverrechnung, Zugriffsschutz, Verfügbarkeit und die Formalien der Depoteröffnung gehören dazu.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuer: Kursgewinne aus Aktien sind in der Stiftung zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG), effektiv bleiben rund 0,75 %. Zinsen und Streubesitz-Dividenden kosten 15 % Körperschaftsteuer statt 25 % Abgeltungsteuer.
- Freibetrag: 5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG) statt 1.000 € Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG).
- Kehrseite Verluste: Was bei den Gewinnen entlastet, sperrt bei den Verlusten. Gewinnminderungen aus Anteilen bleiben zu 100 % unberücksichtigt (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG).
- Schutz und Verfügbarkeit: Nach Ablauf der Anfechtungsfristen kein Zugriff privater Gläubiger, dafür keine freie Entnahme. Ausschüttungen an die Familie tragen 25 % Kapitalertragsteuer.
- Praxis: Depoteröffnung erst nach der Anerkennung nutzbar, LEI erforderlich, laufende Kosten von mindestens 1.000 bis 3.000 € pro Jahr. Unterhalb von rund 200.000 € Vermögen trägt sich die Struktur in der Regel nicht.
- Realistisch: Es ist selten ein Entweder-oder. Übertragen wird meist ein Teil des Depots, der Rest bleibt privat.
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1. Was unterscheidet ein Stiftungsdepot rechtlich von einem Privatdepot?
Der einzige strukturelle Unterschied ist der Inhaber: Beim Privatdepot bist du selbst Depotinhaber, beim Stiftungsdepot ist es die Stiftung als eigene juristische Person. Alles andere folgt daraus. Ein Stiftungsdepot ist technisch kein Sonderprodukt, sondern ein normales Wertpapierdepot, das auf einen anderen Rechtsträger lautet.
Aus diesem einen Unterschied entsteht alles Weitere: Weil die Stiftung eine Körperschaft ist, gilt für ihre Erträge das Körperschaftsteuerrecht statt der Abgeltungsteuer. Weil sie ein eigener Rechtsträger ist, haftet ihr Vermögen nicht für private Verbindlichkeiten des Stifters. Und weil sie nicht stirbt, gibt es auf ihr Depot keinen Erbfall. Der Merksatz dazu: Nicht das Depot ändert sich, sondern die Person dahinter.
Die Merkmale im direkten Vergleich
| Merkmal | Privatdepot | Stiftungsdepot (Familienstiftung) |
|---|---|---|
| Inhaber | Du als natürliche Person | Die Stiftung als juristische Person |
| Kursgewinne aus Aktien | 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Soli, ggf. Kirchensteuer | zu 95 % steuerfrei, effektiv rund 0,75 % (§ 8b Abs. 2 KStG) |
| Dividenden aus Streubesitz (unter 10 %) | 25 % Abgeltungsteuer | 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Soli |
| Zinsen | 25 % Abgeltungsteuer | 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Soli |
| Freibetrag | 1.000 € Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG) |
| Verluste aus Anteilen | verrechenbar im eigenen Verrechnungskreis (§ 20 Abs. 6 EStG) | zu 100 % nicht berücksichtigungsfähig (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) |
| Zugriff privater Gläubiger | voll pfändbar | nach Ablauf der Anfechtungsfristen kein Zugriff |
| Verfügbarkeit für dich | jederzeit und ohne Steuerfolge | nur über satzungskonforme Ausschüttung (25 %) oder Darlehen |
| Generationenwechsel | Erbfall mit Erbschaftsteuer | kein Erbfall, dafür Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) |
| Eröffnung | online in Minuten | erst nach Anerkennung nutzbar, LEI und Nachweisunterlagen nötig |
| Laufender Aufwand | faktisch keiner | mindestens 1.000 bis 3.000 € pro Jahr |
Die Tabelle darf nicht zeilenweise gelesen werden. Die Zeilen hängen zusammen: Der Zugriffsschutz in Zeile sieben entsteht erst dadurch, dass die Verfügbarkeit in Zeile acht verloren geht. Wer nur die Steuerzeilen liest, hat den Vergleich nicht verstanden.
2. Wie werden Erträge im Stiftungsdepot besteuert und wie im Privatdepot?
Im Privatdepot greift auf Kapitalerträge einheitlich die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG); im Stiftungsdepot gilt stattdessen die Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG), und für Anteile an Kapitalgesellschaften kommt die Freistellung nach § 8b KStG hinzu. Der Abstand ist damit nicht überall gleich groß, sondern hängt davon ab, woraus der Ertrag stammt.
Kursgewinne aus Aktien: hier ist der Abstand am größten
Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben in der Stiftung zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Steuerpflichtig sind nur 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben, und darauf fallen 15 % Körperschaftsteuer an. Effektiv verbleiben rund 0,75 % des Gewinns. Im Privatdepot wird derselbe Gewinn mit 25 % belastet. Wichtig für die Einordnung: Diese Freistellung setzt keine Mindestbeteiligung voraus, sie gilt also auch für die üblichen Kleinstpositionen eines Wertpapierdepots.
Dividenden: die 10-Prozent-Grenze
Bei laufenden Ausschüttungen ist die Beteiligungshöhe dagegen entscheidend. Ab einer Beteiligung von 10 % greift das Schachtelprivileg, dann sind auch Dividenden zu 95 % steuerfrei und es verbleiben effektiv rund 0,75 % (§ 8b Abs. 4 KStG). Unterhalb dieser Schwelle, also im typischen Streubesitz eines breit gestreuten Depots, sind Dividenden voll körperschaftsteuerpflichtig: 15 % statt 25 %. Das ist immer noch ein Vorteil, aber ein deutlich kleinerer als bei den Kursgewinnen.
Zinsen und die Grenze bei Fonds
Zinsen aus Anleihen, Fest- und Tagesgeld unterliegen in der Stiftung der vollen Körperschaftsteuer von 15 %, privat der Abgeltungsteuer von 25 %. Eine Grenze gehört ausdrücklich dazu: § 8b KStG erfasst Anteile an Kapitalgesellschaften, also Einzelaktien und Anteile an einer GmbH. Fonds- und ETF-Anteile sind rechtlich etwas anderes und folgen eigenen Regeln; wie sie in der Stiftung behandelt werden, steht im Beitrag Aktiengewinne und Dividenden in der Stiftung. Wer sein Privatdepot fast vollständig über Fonds abbildet, sollte deshalb nicht mit der 0,75-Prozent-Zahl rechnen.
5.000 € Freibetrag statt 1.000 € Sparer-Pauschbetrag
Privat bleiben Kapitalerträge bis 1.000 € pro Person steuerfrei, bei Zusammenveranlagung bis 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Stiftung kennt keinen Sparer-Pauschbetrag; an seine Stelle tritt der Freibetrag von 5.000 € pro Jahr nach § 24 KStG. Nominal ist das mehr, es muss allerdings mit dem laufenden Betrieb einer juristischen Person erkauft werden. Was der Freibetrag genau umfasst und wo seine Grenzen liegen, behandelt der Beitrag Freibetrag der Stiftung.
Rechenbeispiel: zwei Depots, zwei Ergebnisse
Angenommen, ein Depot wirft in einem Jahr 20.000 € an Zinsen und Streubesitz-Dividenden ab und es wird zusätzlich eine Aktienposition mit 100.000 € Kursgewinn verkauft. Beide Wege im Vergleich, ohne Solidaritätszuschlag gerechnet:
- Laufende Erträge privat: 20.000 € abzüglich 1.000 € Sparer-Pauschbetrag ergibt 19.000 €, darauf 25 % Abgeltungsteuer, also 4.750 €.
- Laufende Erträge in der Stiftung: 20.000 € abzüglich 5.000 € Freibetrag ergibt 15.000 €, darauf 15 % Körperschaftsteuer, also 2.250 €. Differenz: 2.500 €.
- Kursgewinn privat: 100.000 € mit 25 % Abgeltungsteuer, also 25.000 €.
- Kursgewinn in der Stiftung: steuerpflichtig sind 5 % von 100.000 €, also 5.000 €, darauf 15 % Körperschaftsteuer, also 750 €. Differenz: 24.250 €.
Zwei Lehren stecken darin. Erstens: Der große Hebel liegt nicht bei den laufenden Erträgen, sondern bei der Realisierung von Kursgewinnen. Zweitens: Die 2.500 € Ersparnis auf der laufenden Seite decken die jährlichen Verwaltungskosten der Stiftung gerade so. Wer sein Depot nie umschichtet und ausschließlich von Zinsen lebt, gewinnt durch die Struktur wenig.
3. Warum sind Verluste im Stiftungsdepot weniger wert?
Weil die Steuerfreiheit der Gewinne spiegelbildlich zur Nichtberücksichtigung der Verluste führt: Gewinnminderungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben in der Stiftung zu 100 % unberücksichtigt (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG). Ein realisierter Kursverlust aus Aktien mindert dort also überhaupt keine Steuer.
Im Privatdepot ist das anders geregelt. Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind zwar nicht mit anderen Einkünften verrechenbar, wohl aber innerhalb ihres eigenen Verrechnungskreises mit Gewinnen aus Aktienverkäufen (§ 20 Abs. 6 EStG). Ein Privatdepot verrechnet also innerhalb der Anlageklasse, das Stiftungsdepot bei Anteilen gar nicht.
Praktisch bedeutet das: Je häufiger im Depot umgeschichtet wird und je mehr Positionen dabei im Minus verkauft werden, desto stärker relativiert sich der Steuervorteil. Der Vorteil ist am größten bei einer Haltestrategie mit wenigen, dafür großen Gewinnrealisierungen. Die vollständige Systematik der Verlustverrechnung, einschließlich Verlustvortrag und der Behandlung eingebrachter Beteiligungen, behandelt der Beitrag Verluste in der Stiftung verrechnen.
4. Wie gut schützt ein Stiftungsdepot vor dem Zugriff Dritter?
Das Stiftungsdepot ist nach Ablauf der Anfechtungsfristen dem privaten Zugriff entzogen, weil es nicht mehr zum Vermögen des Stifters gehört, sondern zu dem einer eigenständigen juristischen Person. Ein Privatdepot ist dagegen in vollem Umfang pfändbar und fällt bei einer Privatinsolvenz in die Masse.
Gläubiger und Insolvenz
Bei einer unentgeltlichen Übertragung, und die Ausstattung einer Stiftung ist typischerweise eine solche, beträgt die Anfechtungsfrist mindestens vier Jahre (§ 134 InsO). Solange sie läuft, kann ein Insolvenzverwalter die Übertragung angreifen. Danach hat er auf das Stiftungsdepot keinen Zugriff mehr. Daraus folgt die wichtigste Planungsregel überhaupt: Der Schutz wirkt nur nach vorn. Wer erst überträgt, wenn die Schieflage schon absehbar ist, erreicht ihn nicht.
Ehe und Pflichtteil
Stiftungsvermögen zählt bei entsprechender Satzungsgestaltung nicht zum Zugewinn, ist also im Scheidungsfall außer Reichweite. Und Pflichtteilsergänzungsansprüche greifen nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr in die Stiftung hinein. Beides sind keine Depot-Spezialitäten, sondern Folgen der Rechtsform; die Wirkungsweise im Detail zeigt der Beitrag Vermögensschutz mit Stiftungen. Wie sich derselbe Schutz auf andere Vermögensarten auswirkt, ordnet der Vergleich Stiftungskapital und Privatvermögen ein.
5. Wie verfügbar bleibt das Geld im Stiftungsdepot?
Deutlich weniger verfügbar als im Privatdepot: Aus dem Privatdepot kannst du jederzeit verkaufen und dir den Erlös auszahlen, ohne dass daraus eine weitere Steuer entsteht. Aus dem Stiftungsdepot kommt Geld nur über satzungskonforme Ausschüttungen an Destinatäre, also an die in der Satzung begünstigten Personen, oder über ein Stiftungsdarlehen.
Auf Ausschüttungen an die Familie fallen 25 % Kapitalertragsteuer an. Damit ist der Steuervorteil auf dem ausgeschütteten Teil weitgehend aufgezehrt; er entsteht dort, wo Erträge in der Stiftung bleiben und weiter angelegt werden. Der Merksatz dazu: Der Vorteil lebt vom Thesaurieren, nicht vom Entnehmen. Welche Wege es aus der Stiftung heraus gibt und was sie jeweils kosten, behandelt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.
Kontrolle über die Anlage bleibt gestaltbar
Verfügbarkeit und Kontrolle sind zwei verschiedene Dinge. Über das Depot entscheidet der Vorstand im Rahmen der Satzung und der Anlagerichtlinie; eine Einzelgenehmigung der Stiftungsaufsicht pro Order ist nicht erforderlich. In der Praxis wird bei ausgeprägten Wertpapieranlagen häufig empfohlen, dem Stifter im Vorstand ein gewichtetes Stimmrecht einzuräumen, etwa fünf Stimmen gegenüber je einer Stimme der übrigen Vorstandsmitglieder, damit er zu Lebzeiten in Anlagefragen handlungsfähig bleibt. Das ist eine Satzungsgestaltung, keine gesetzliche Regel, und sie hat eine Grenze: Sie darf nicht dazu führen, dass das Vermögen wirtschaftlich weiter dem Stifter zugerechnet wird. Welche Leitplanken die Anlageentscheidungen im Übrigen binden, steht in der Anlagerichtlinie der Stiftung und im Beitrag Stiftungskapital sicher anlegen.
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Stiftungs-Check starten6. Welche praktischen Hürden hat die Eröffnung eines Stiftungsdepots?
Die größte Hürde ist der Zeitfaktor: Nutzbar wird ein Stiftungsdepot erst, wenn die Stiftung anerkannt ist, und das Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsaufsicht dauert typischerweise zwei bis sechs Monate. Ein Privatdepot ist in wenigen Minuten eröffnet, ein Stiftungsdepot ist ein Projekt.
Vier weitere Punkte kommen regelmäßig hinzu:
- Reihenfolge: Das Depot kann vorbereitend eröffnet und die Wertpapiere erst nach der Anerkennung übertragen werden. Wer die Übertragung vorher vollzieht, hat einen Empfänger, den es rechtlich noch nicht gibt.
- LEI: Für Wertpapiergeschäfte braucht die Stiftung als juristische Person eine eigene Kennung. Ohne LEI werden keine Orders ausgeführt. Was sie ist, wann sie nötig wird und was bei der Verlängerung schiefgeht, steht im Beitrag LEI-Nummer für die Stiftung.
- Nachweisunterlagen: Anders als privat verlangt die Depoteröffnung Satzung, Anerkennungsurkunde und Legitimation der handelnden Organe. Nicht jedes Institut führt Depots für Stiftungen. Der praktische Ablauf steht im Beitrag Depot der Stiftung.
- Kapitalertragsteuer an der Quelle: Die depotführende Stelle behält sie auch beim Stiftungsdepot ein. Bei der Familienstiftung wird sie angerechnet, eine gemeinnützige Stiftung kann sie über eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung von vornherein vermeiden.
Positiv fällt eine Erleichterung auf: Wertpapiere sind aufsichtlich das unkomplizierteste Stiftungsvermögen. Immobilien und Unternehmensanteile werden von der Stiftungsaufsicht deutlich genauer geprüft, ein Depot ist im Genehmigungsverfahren regelmäßig der einfachste Teil.
7. Muss das gesamte Privatdepot in die Stiftung wechseln?
Nein, und das ist einer der praktisch wichtigsten Punkte dieses Vergleichs: Es lassen sich gezielt einzelne Positionen auswählen, die zusammen dem gewünschten Übertragungswert entsprechen. Der Wechsel ist kein Depotübertrag im technischen Sinn, sondern eine Schenkung an die Stiftung.
Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen. Erstens fällt die Übertragung unter das Schenkungsteuerrecht: Bei der Errichtung richtet sich der Freibetrag nach dem entferntest Berechtigten laut Satzung (§ 15 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 16 ErbStG), bei späteren Zuwendungen an die bestehende Familienstiftung gilt Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 €. Zweitens ist die Auswahl steuerlich planbar: Positionen mit hohen unrealisierten Kursgewinnen entfalten den Vorteil aus § 8b Abs. 2 KStG am stärksten, weil der spätere Verkauf dann in der Stiftung stattfindet. Diese Gestaltung hat allerdings Grenzen, denn sie darf keine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 42 AO darstellen, und die Stiftung muss zum Zeitpunkt der Übertragung bereits rechtsfähig sein.
Der Regelfall in der Praxis ist deshalb kein Entweder-oder, sondern ein Nebeneinander: ein Stiftungsdepot für den langfristig gebundenen Teil, ein Privatdepot für den frei verfügbaren Rest.
8. Wann trägt sich ein Stiftungsdepot, und wann bleibt das Privatdepot besser?
Ein Stiftungsdepot trägt sich, wenn die jährliche Steuerersparnis die laufenden Kosten der Struktur deutlich übersteigt; diese liegen bei mindestens 1.000 bis 3.000 € pro Jahr für Buchhaltung, steuerliche Beratung und Depotführung. Unterhalb von rund 200.000 € Vermögen ist das in der Regel nicht der Fall.
Wofür das Stiftungsdepot spricht
- Realisierte Kursgewinne in relevanter Größenordnung: Der Hebel aus § 8b Abs. 2 KStG entsteht erst beim Verkauf, nicht beim Halten.
- Schutzbedarf: unternehmerische Haftungsrisiken, Pflichtteilsthemen, Scheidungsszenarien.
- Generationenperspektive: kein Erbfall auf dem Depot, dafür die planbare Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.
- Bündelung: Statt mehrerer Privatdepots in der Familie ein Depot mit einheitlicher Strategie, was bei der Vermögensverwaltung Skaleneffekte erzeugen kann.
Wofür das Privatdepot spricht
- Kleines Depot: Bei überschaubaren Erträgen verzehren die Verwaltungskosten den Vorteil vollständig.
- Hoher Liquiditätsbedarf: Wer regelmäßig entnehmen will, verliert den Vorteil über die 25 % auf Ausschüttungen wieder.
- Verlustintensive Strategien: Wo häufig mit Verlust umgeschichtet wird, wirkt die Sperre nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG gegen dich.
- Kurzer Zeithorizont: Die Struktur ist auf Jahrzehnte angelegt, nicht auf wenige Jahre.
Welche Schwellen je nach Vermögensart gelten, differenziert der Beitrag Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung?. Eine erste Einordnung für die eigene Situation liefert der Stiftungskalkulator.
Sonderfall gemeinnützige Stiftung
Bei einer gemeinnützigen Stiftung fällt auf die Depoterträge im Rahmen der Vermögensverwaltung keine Körperschaftsteuer an, und für die Ausstattung des Vermögensstocks kommt zusätzlich ein Spendenabzug in Betracht: bis zu 1 Mio. €, verteilbar auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG). Das ist die steuerlich günstigste Variante und zugleich die endgültigste, denn dieses Vermögen ist dauerhaft an den gemeinnützigen Zweck gebunden und fließt nie an die Familie zurück. Wer beide Ziele verbinden will, prüft die Doppelstiftung.
9. Welche Fehler kosten beim Stiftungsdepot am meisten?
- Mit der 0,75-Prozent-Zahl pauschal rechnen: Für Zinsen, Streubesitz-Dividenden und Fondsanteile gelten andere Regeln.
- Die Verlustseite ausblenden: Wer die Freistellung der Gewinne einrechnet, aber die Sperre für Verluste nicht, überschätzt den Vorteil systematisch.
- Zu spät übertragen: Der Zugriffsschutz wirkt erst nach Ablauf der Anfechtungsfristen und niemals rückwirkend.
- Die Reihenfolge verwechseln: Wertpapiere lassen sich erst nach der Anerkennung übertragen. Wer den Schenkungsvertrag vorher vollzieht, riskiert vermeidbare Folgen.
- LEI und Formalien unterschätzen: Ohne Kennung und vollständige Nachweisunterlagen liegt das Depot bereit, ohne handelsfähig zu sein.
- Das gesamte Depot übertragen: Wer keinen frei verfügbaren Rest behält, steht ohne private Liquiditätsreserve da und muss ausschütten, was wiederum 25 % kostet.
Unser Fazit
Der Vergleich fällt beim Depot klarer aus als bei jeder anderen Vermögensart: 0,75 % statt 25 % auf realisierte Aktiengewinne, 15 % statt 25 % auf Zinsen und Streubesitz-Dividenden, 5.000 € Freibetrag statt 1.000 €, dazu ein Zugriffsschutz, den ein Privatdepot nicht bieten kann. Bezahlt wird das mit der Sperre für Verluste, dem Verzicht auf freie Verfügung, laufenden Kosten ab 1.000 bis 3.000 € pro Jahr und einem Anerkennungsverfahren von zwei bis sechs Monaten. Der Vorteil ist deshalb keine Eigenschaft des Depots, sondern eine Eigenschaft der Strategie: Er entsteht, wo Gewinne realisiert und Erträge in der Struktur belassen werden, und verschwindet, wo laufend entnommen wird. Weil sich einzelne Positionen gezielt auswählen lassen, ist die ehrlichste Antwort meistens nicht Stiftungsdepot oder Privatdepot, sondern beides mit klarer Aufgabenteilung.
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Häufige Fragen zum Stiftungsdepot
Kann ich Privatdepot und Stiftungsdepot parallel führen?
Ja, und das ist der Regelfall. Es muss nicht das gesamte Depot übertragen werden; einzelne Positionen lassen sich gezielt auswählen. Sinnvoll ist es ohnehin, einen frei verfügbaren Teil privat zu behalten, weil jede spätere Entnahme aus der Stiftung 25 % Kapitalertragsteuer auslöst.
Behält die Bank beim Stiftungsdepot Kapitalertragsteuer ein?
Ja. Die depotführende Stelle zieht Kapitalertragsteuer an der Quelle ab. Bei der Familienstiftung wird sie auf die Körperschaftsteuer angerechnet, die Belastung bleibt also bei 15 %. Eine gemeinnützige Stiftung kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung einreichen, dann wird von vornherein nichts einbehalten.
Was passiert mit dem Stiftungsdepot, wenn der Stifter stirbt?
Nichts. Die Stiftung ist Inhaberin des Depots und besteht unabhängig vom Stifter fort, es gibt keinen Erbfall und keine Erbschaftsteuer auf diese Positionen. Stattdessen fällt bei der Familienstiftung alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Nachbesetzt wird lediglich das Vorstandsamt nach den Regeln der Satzung.
Wer erteilt im Stiftungsdepot die Orders?
Der Vorstand, im Rahmen von Satzung und Anlagerichtlinie. Eine Einzelgenehmigung der Stiftungsaufsicht pro Trade ist nicht erforderlich; die Aufsicht prüft den Rahmen, nicht die einzelne Order. Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten regelt die Stiftung gegenüber der depotführenden Stelle.
Gilt der Steuervorteil auch für ETFs im Stiftungsdepot?
Nicht in derselben Form. Die 95-prozentige Freistellung nach § 8b KStG gilt für Anteile an Kapitalgesellschaften. Fonds- und ETF-Anteile sind rechtlich etwas anderes und folgen eigenen Regeln. Wer sein Depot überwiegend über Fonds abbildet, sollte den Vorteil vor der Entscheidung konkret durchrechnen lassen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
- Freistellung von Veräußerungsgewinnen (95 %) und 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben: § 8b Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 KStG; Sperre für Gewinnminderungen aus Anteilen: § 8b Abs. 3 S. 3 KStG; Schachtelprivileg und 10-Prozent-Grenze: § 8b Abs. 4 KStG
- Abgeltungsteuer 25 %: § 32d Abs. 1 EStG; Sparer-Pauschbetrag 1.000 € bzw. 2.000 €: § 20 Abs. 9 EStG; Verrechnungskreis für Aktienveräußerungsverluste: § 20 Abs. 6 EStG
- Spendenabzug für die Ausstattung des Vermögensstocks (bis 1 Mio. €, verteilbar auf zehn Jahre): § 10b Abs. 1a EStG
- Anfechtung unentgeltlicher Leistungen (vier Jahre): § 134 InsO
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Steuerklassen-Privileg bei der Errichtung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Freibeträge: § 16 ErbStG
- Missbräuchliche Gestaltung: § 42 AO; Rechtsrahmen der Stiftung: §§ 80 ff. BGB
- Praxiswerte (Verfahrensdauer, laufende Kosten, Schwellenwert, Satzungsgestaltung im Vorstand) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.