Erbpacht und Stiftung: Wie funktioniert das Erbbaurecht als Ertragsmodell für dein Stiftungsvermögen?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 12 Min.
Erbpacht und Stiftung: Wie funktioniert das Erbbaurecht als Ertragsmodell für dein Stiftungsvermögen?

Erbpacht ist der umgangssprachliche Begriff; rechtlich heißt sie Erbbaurecht und ist im Erbbaurechtsgesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Die Stiftung bleibt Eigentümerin des Grundstücks, behält es im Grundstockvermögen (§ 83c Abs. 1 BGB) und erhält Erbbauzins. Die Substanz wird nicht angetastet. In der Familienstiftung wird dieser Ertrag mit 15 % Körperschaftsteuer belastet.

Die meisten Stifter kennen bei einem Grundstück nur zwei Wege: selbst bebauen oder verkaufen. Es gibt einen dritten, der strukturell besser zur Stiftung passt. Dieser Beitrag zeigt, wie er funktioniert, was in den Vertrag gehört, was am Laufzeitende passiert und wie der Ertrag besteuert wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • "Erbpacht" gibt es rechtlich nicht mehr: Der zutreffende Begriff ist Erbbaurecht. Das Grundstück wird so belastet, dass dem Berechtigten das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, darauf ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG).
  • Die Stiftung gibt nur das Baurecht ab, nicht den Boden: Sie bleibt Eigentümerin. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, der Zweck wird mit den Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB) – das Erbbaurecht bildet genau diese Trennung ab.
  • Der Erbbauzins ist dinglich gesichert: Auf ihn finden die Reallast-Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 9 Abs. 1 ErbbauRG). Bei Wohnbauten sind Erhöhungen frühestens nach drei Jahren möglich und nur, soweit sie nicht unbillig sind (§ 9a Abs. 1 ErbbauRG).
  • Zeitablauf und Heimfall sind zwei verschiedene Dinge: Beim Zeitablauf schuldet die Stiftung eine Entschädigung für das Bauwerk (§ 27 Abs. 1 ErbbauRG), beim vorzeitigen Heimfall eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht (§ 32 Abs. 1 ErbbauRG). Beides ist vertraglich gestaltbar.
  • Steuerlich ist der Erbbauzins Vermögensverwaltung (§ 14 AO): In der Familienstiftung fallen darauf 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag an, in der gemeinnützigen Stiftung bleibt der Ertrag im steuerbefreiten Bereich.

Macht eine Stiftung für dich Sinn?

Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.

In 2 Minuten prüfen

Lieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

1. Was ist Erbpacht, und warum heißt sie rechtlich Erbbaurecht?

Erbpacht ist ein Alltagsbegriff für das, was im Gesetz Erbbaurecht heißt und im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) von 1919 geregelt ist, das bis heute gilt. Die historische Erbpacht war ein anderes, landwirtschaftlich geprägtes Institut und spielt im deutschen Zivilrecht keine Rolle mehr. Für dich als Stifter ist das keine Wortklauberei: In deinem Notarvertrag, im Grundbuch und in jedem Steuerbescheid steht Erbbaurecht.

§ 1 Abs. 1 ErbbauRG formuliert es so: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Drei Merkmale stecken darin, und alle drei sind für eine Stiftung relevant:

  • Es ist eine Belastung, keine Übertragung. Die Stiftung bleibt im Grundbuch Eigentümerin.
  • Es ist veräußerlich und vererblich. Der Berechtigte kann sein Recht verkaufen, beleihen und vererben. Erst das macht die Konstruktion für Bauherren und Banken brauchbar.
  • Es berechtigt zum Bauwerk, ist also ein Baurecht auf fremdem Grund und keine allgemeine Nutzungserlaubnis.

Für die Laufzeit fallen Boden und Gebäude damit auseinander: Das Bauwerk gehört zum Erbbaurecht, nicht zum Grundstück. Das Erbbaurecht selbst wird wie ein Grundstück behandelt, denn die Vorschriften über Grundstücke finden entsprechende Anwendung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Deshalb bekommt es ein eigenes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch (§ 14 ErbbauRG).

2. Warum passt das Erbbaurecht so gut zur Vermögensbindung einer Stiftung?

Weil es genau die Trennung abbildet, die das Stiftungsrecht ohnehin verlangt: Substanz erhalten, Erträge verwenden. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck wird mit den Nutzungen des Grundstockvermögens erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB).

WegWas mit der Substanz passiertWas die Stiftung leisten muss
VerkaufDas Grundstück verlässt das Vermögen, der Erlös muss im Grundstockvermögen bleibenAnlageentscheidung und Anlagerisiko für den Erlös
Selbst bebauen und vermietenSubstanz bleibt, wird aber durch Baukapital gebundenBaukapital, Baurisiko, Instandhaltung, laufende Vermietung
Erbbaurecht bestellenSubstanz bleibt vollständig erhalten, nur das Baurecht ist auf Zeit vergebenEinmalige Vertragsgestaltung, danach Zinsvereinnahmung und Fristenkontrolle

Der dritte Weg ist der einzige, bei dem Ertrag entsteht, ohne dass Substanz angefasst oder Baurisiko übernommen wird. Die Grundlagen zum Vermögensbegriff stehen im Beitrag Grundstockvermögen, der Übertragungsvorgang selbst im Beitrag Immobilien in die Stiftung einbringen.

Dazu kommt die Lastenverteilung. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, Vereinbarungen über Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks, über Versicherung und Wiederaufbau, über die Tragung der Lasten sowie über den Heimfall zum Inhalt des Erbbaurechts zu machen (§ 2 ErbbauRG). Bauen, Versichern und Instandhalten liegen damit beim Erbbauberechtigten; die Stiftung ist Eigentümerin ohne Bewirtschaftungsapparat, anders als bei der klassischen Vermietung über die Stiftung. Und der Zeithorizont passt: Was einen privaten Investor an einer Bindung über Generationen stört, ist für eine auf Dauer angelegte Stiftung der Normalzustand.

3. Wie wird ein Erbbaurecht bestellt, und wie lange läuft es?

Durch notariell beurkundeten Vertrag und Eintragung im Grundbuch; die Laufzeit vereinbaren die Parteien selbst, das Gesetz gibt keine feste Dauer vor.

  • Vertrag und Beurkundung: Laufzeit, Erbbauzins, Anpassungsmechanik, Bauverpflichtung, Heimfallgründe und Entschädigung am Ende werden festgelegt.
  • Eintragung im Grundbuch des Grundstücks: Hier ist die Rangstelle das praktische Thema. Ein bereits stark belastetes Grundstück eignet sich nicht ohne Weiteres, weil das Erbbaurecht in der Rangfolge weit vorn stehen muss. Das prüft der Notar vorab.
  • Anlegung des Erbbaugrundbuchs: Ab diesem Moment ist das Recht selbst verkehrsfähig und beleihbar (§ 14 ErbbauRG).

Der wirtschaftliche Gehalt steckt fast vollständig im Vertrag, nicht im Gesetz. Der Katalog des § 2 ErbbauRG ist deshalb so wichtig, weil nur die dort genannten Vereinbarungen zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts werden. Rein schuldrechtliche Nebenabreden binden die heutigen Vertragspartner, aber nicht zwingend den, der das Erbbaurecht in dreißig Jahren kauft.

Eine Mindest- oder Höchstlaufzeit schreibt das Gesetz nicht vor. Sie wird frei vereinbart und orientiert sich an der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Bauwerks, weil der Erbbauberechtigte seine Investition innerhalb der Laufzeit verdienen muss. Konkrete marktübliche Laufzeiten und Zinssätze nennen wir hier bewusst nicht: Sie hängen von Lage, Nutzungsart und Verhandlungsposition ab. Ein Erbbaurechtsvertrag ist ein Unikat, kein Formular.

4. Wie funktioniert der Erbbauzins, und wann darf die Stiftung ihn anpassen?

Der Erbbauzins ist das wiederkehrende Entgelt für die Bestellung und wird wie eine Reallast behandelt. § 9 Abs. 1 ErbbauRG sagt es wörtlich: Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung.

Damit ist der Zins kein bloßer schuldrechtlicher Zahlungsanspruch, sondern eine im Grundbuch abgesicherte Last am Erbbaurecht, die gegen jeden späteren Erwerber wirkt. Für eine Stiftung mit einem Anlagehorizont in Jahrzehnten ist das der zentrale Unterschied zum Mietvertrag: Die Ertragsquelle hängt am Recht, nicht an der Bonität einer bestimmten Person.

Ein über Jahrzehnte fester Zins wird durch Geldentwertung ausgehöhlt. Ohne Anpassungsklausel verfehlt die Stiftung den wirtschaftlichen Sinn des § 83c BGB, weil ihr Ertrag real schrumpft. In jeden Vertrag gehört deshalb eine Wertsicherungsklausel mit objektivem Index, gesichert durch eine Vormerkung; deren Zulässigkeit stellt § 9a Abs. 3 ErbbauRG ausdrücklich klar.

Dient das Bauwerk Wohnzwecken, greift eine gesetzliche Schranke. Nach § 9a Abs. 1 ErbbauRG begründet eine Anpassungsvereinbarung einen Erhöhungsanspruch nur, soweit die Erhöhung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. Daraus folgen drei Punkte:

  • Billigkeitsgrenze: Erhöhungen, die über die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgehen, gelten in der Regel als unbillig.
  • Sperrfrist: Ein Erhöhungsanspruch kann frühestens drei Jahre nach Vertragsschluss und danach jeweils drei Jahre nach der letzten Erhöhung geltend gemacht werden.
  • Teilweise Wohnnutzung: Dient nur ein Teil des Bauwerks Wohnzwecken, gilt die Schranke nur für einen angemessenen Teilbetrag des Erbbauzinses (§ 9a Abs. 2 ErbbauRG).

Lohnt sich eine Stiftung für dich?

Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.

Stiftungs-Check starten

5. Was passiert am Ende der Laufzeit, und was ist der Heimfall?

Es gibt zwei völlig verschiedene Endsituationen, die regelmäßig verwechselt werden: das Erlöschen durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauRG) und den vorzeitigen Heimfall (§ 32 ErbbauRG). In beiden Fällen bekommt die Stiftung das Bauwerk, aber die Zahlungspflichten folgen unterschiedlichen Regeln.

Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten (§ 27 Abs. 1 ErbbauRG). Höhe, Zahlungsart und sogar der vollständige Ausschluss können vereinbart werden. Eine Ausnahme steht in § 27 Abs. 2 ErbbauRG: Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, muss die Entschädigung mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Bauwerks betragen; auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Eigentümer nicht berufen.

Das Gesetz bietet allerdings einen Ausweg. Nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG kann der Eigentümer die Entschädigung abwenden, indem er das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Berechtigte ab, erlischt der Entschädigungsanspruch. Für eine Stiftung ist das oft die beste Lösung: Sie zahlt nichts, behält den Boden und sichert den Erbbauzins für eine weitere Periode.

Der Heimfall ist etwas anderes: ein vertraglich vereinbarter Anspruch der Stiftung auf Übertragung des Erbbaurechts, wenn ein bestimmter Grund eintritt, etwa dauerhafter Zahlungsverzug. Die Heimfallgründe gehören zum vereinbarten Inhalt (§ 2 ErbbauRG) und müssen konkret benannt sein. Macht der Eigentümer davon Gebrauch, hat er eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren (§ 32 Abs. 1 ErbbauRG). Auch hier gilt die Wohnraum-Schranke: mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung (§ 32 Abs. 2 ErbbauRG).

MerkmalZeitablauf (§ 27 ErbbauRG)Heimfall (§ 32 ErbbauRG)
AuslöserEnde der vereinbarten LaufzeitVereinbarter Heimfallgrund tritt ein
ZahlungspflichtEntschädigung für das BauwerkAngemessene Vergütung für das Erbbaurecht
Untergrenze bei Wohnraum für minderbemittelte BevölkerungskreiseZwei Drittel des gemeinen Wertes des BauwerksZwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts
Ausweg für die StiftungVerlängerung wendet die Entschädigung abKein gesetzlicher Ausweg, es gilt die Vertragsklausel

Die Konsequenz für den Vorstand: Wer eine Entschädigungspflicht vereinbart hat, muss dafür über Jahrzehnte Rücklagen aufbauen. Sonst zwingt das Vertragsende die Stiftung ausgerechnet dann zum Verkauf, wenn sie das Objekt endlich frei hat.

6. Wie wird der Erbbauzins in der gemeinnützigen Stiftung und in der Familienstiftung besteuert?

In beiden Fällen ist der Erbbauzins ein Ertrag aus Vermögensverwaltung, und diese Einordnung entscheidet über die Steuerlast. § 14 AO bestimmt, dass eine Vermögensverwaltung in der Regel vorliegt, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Die Bestellung eines Erbbaurechts gegen laufenden Zins fällt darunter: Die Stiftung nutzt ihr Grundstück, sie betreibt kein Geschäft.

Gemeinnützige Stiftung. Der Erbbauzins bleibt im steuerbefreiten Bereich der Vermögensverwaltung. Zwei Punkte gehören trotzdem auf die Agenda: Der Zins ist ein Ertrag, der grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden ist. Und kritisch wird es, wenn die Stiftung über die reine Bodenüberlassung hinaus Leistungen erbringt, also selbst baut oder bewirtschaftet; wo die Grenze verläuft, behandelt der Beitrag wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dass das Erbbaurecht bei gemeinnützigen und kirchlichen Trägern verbreitet ist, hat genau diesen Grund.

Familienstiftung. Sie ist nicht steuerbefreit: Auf ihre Erträge fallen 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag an, bei einem Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Zwei Besonderheiten kommen hinzu:

  • Keine Abschreibung auf den Boden: Grund und Boden wird nicht abgeschrieben, die Gebäudeabschreibung steht dem Erbbauberechtigten zu. Der Erbbauzins ist deshalb weitgehend ungemindert steuerpflichtig, anders als eine Mieteinnahme, der eine Gebäudeabschreibung gegenübersteht.
  • Erbersatzsteuer: Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Freibetrag 800.000 €. Das belastete Grundstück wird mitbewertet.

Die Bestellung ist außerdem ein grunderwerbsteuerlich relevanter Vorgang. Als Bemessungsgrundlage wird nach der Beratungspraxis der kapitalisierte Erbbauzins herangezogen, also der Jahresbetrag mal einem Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz. Weil Norm und Befreiungstatbestände je nach Konstellation unterschiedlich greifen, gehört der Punkt vor die Beurkundung zum Steuerberater und nicht in eine Faustformel; einen Überblick gibt der Beitrag Grunderwerbsteuer sparen. Umgekehrt wirkt ein bestehendes Erbbaurecht bei der Übertragung in die Stiftung wertmindernd.

7. Wann lohnt sich das Erbbaurecht für eine Stiftung, und wann nicht?

Es lohnt sich, wenn die Stiftung den Boden dauerhaft halten will, kein Baurisiko übernehmen möchte und einen planbaren Ertrag über Jahrzehnte sucht. Es lohnt sich nicht, wenn sie Flexibilität oder kurzfristige Liquidität braucht oder wenn der Erbbauzins die laufenden Kosten der Struktur nicht trägt.

Dafür spricht es in drei Konstellationen. Die Stiftung besitzt bereits ein Grundstück, das sie nicht bebauen will; Erbschaften, Zustiftungen und Betriebsgrundstücke landen häufig genau so in einer Stiftung. Der Stiftungszweck ist auf Dauer angelegt, sodass Ewigkeitsperspektive und Jahrzehnte-Laufzeit zusammenpassen; für Verbrauchsstiftungen mit Enddatum gilt das nicht. Und die Stiftung will Verwaltungsaufwand vermeiden: Nach der Beurkundung besteht die Arbeit im Wesentlichen aus Zinsvereinnahmung, Indexüberwachung und Fristenkontrolle, wie der Beitrag Immobilienverwaltung in der Stiftung zeigt.

Dagegen spricht es ebenfalls in drei Fällen. Erstens, wenn Liquidität gebraucht wird: Der Erbbauzins fließt in Raten, nicht als Summe. Zweitens, wenn das Vermögen zu klein ist. Eine rechtsfähige Stiftung wird in der Praxis ab etwa 100.000 € Vermögen anerkannt, je nach Bundesland erst ab 250.000 €, und trägt sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 €; bei laufenden Kosten ab rund 1.500 € pro Jahr muss der Erbbauzins diese Basis erst decken. Drittens, wenn der Vertrag schlecht ist: Ohne Wertsicherung, ohne saubere Heimfallgründe und ohne durchgerechnete Entschädigung wird daraus eine Fehlkonstruktion, die niemand mehr korrigieren kann.

Unser Fazit

Wer "Erbpacht" sagt, meint das Erbbaurecht. Es trennt Boden und Bauwerk (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG) und bildet damit dieselbe Logik ab, die das Stiftungsrecht ohnehin verlangt: Substanz erhalten, Erträge verwenden (§ 83c Abs. 1 BGB). Die Stiftung bleibt Eigentümerin, vergibt nur das Baurecht auf Zeit und erhält einen dinglich gesicherten Erbbauzins (§ 9 Abs. 1 ErbbauRG).

Die Fallstricke liegen nicht im Gesetz, sondern im Vertrag. Ohne Wertsicherungsklausel verliert der Ertrag an Kaufkraft, ohne durchgerechnete Entschädigung wird das Laufzeitende zum Liquiditätsproblem, und wer Zeitablauf und Heimfall verwechselt, plant mit der falschen Norm. Steuerlich ist die Sache einfacher: Der Erbbauzins ist Vermögensverwaltung (§ 14 AO), in der gemeinnützigen Stiftung steuerbefreit, in der Familienstiftung mit 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag belastet und ohne Gewerbesteuer. Für eine Stiftung mit Grundbesitz ist das keine Nische, sondern oft die naheliegendste Antwort auf die Frage, wie ein Grundstück Ertrag bringt, ohne dass jemand es anfassen muss.

Und was heißt das für dich?

Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.

Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig

Häufige Fragen

Ja, das ist rechtlich möglich, kehrt die Logik aber um. Die Stiftung hält dann ein zeitlich begrenztes Recht und ein abnutzbares Gebäude, während der Boden jemand anderem gehört. Weil das Erbbaurecht mit der Laufzeit an Wert verliert, verträgt sich diese Rolle schlechter mit der Pflicht, das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB).

Die Stiftung ist besser gestellt als ein Vermieter. Der Erbbauzins wird wie eine Reallast behandelt (§ 9 Abs. 1 ErbbauRG) und ist dinglich am Erbbaurecht gesichert, unabhängig davon, wer das Recht gerade hält. Zusätzlich kann der Vertrag den Zahlungsverzug als Heimfallgrund vorsehen (§ 2 ErbbauRG), sodass die Stiftung die Rückübertragung verlangen kann.

Grundsätzlich ja, das belastete Grundstück bleibt verkehrsfähig, und das Erbbaurecht läuft beim Erwerber unverändert weiter. Weil das Grundstück aber regelmäßig zum Grundstockvermögen gehört, muss der Erlös dort verbleiben und wieder ertragbringend angelegt werden (§ 83c Abs. 1 BGB). Je nach Satzung und Landesrecht kann zusätzlich die Stiftungsaufsicht einzubinden sein.

Auf zwei Wegen. Erstens lassen sich Höhe, Zahlungsart und sogar der Ausschluss der Entschädigung vertraglich vereinbaren (§ 27 Abs. 1 ErbbauRG). Zweitens kann die Stiftung die Entschädigung abwenden, indem sie das Erbbaurecht vor Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Berechtigte ab, erlischt der Anspruch (§ 27 Abs. 3 ErbbauRG). Bei Wohnraum für minderbemittelte Bevölkerungskreise gilt die Untergrenze von zwei Dritteln.

Das hängt an der Nutzung. Bei gewerblich genutzten Bauwerken richtet sich die Anpassung allein nach der vertraglichen Klausel. Dient das Bauwerk Wohnzwecken, greift § 9a ErbbauRG: Die Erhöhung darf nicht unbillig sein, und sie kann frühestens drei Jahre nach Vertragsschluss und danach jeweils drei Jahre nach der letzten Erhöhung verlangt werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Gesetzlicher Inhalt des Erbbaurechts: § 1 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG); Vereinbarungen, die zum Inhalt des Erbbaurechts gehören (Errichtung, Instandhaltung, Verwendung, Versicherung, Wiederaufbau, Lasten, Heimfall): § 2 ErbbauRG
  • Erbbauzins als wiederkehrende Leistung, entsprechende Anwendung der Reallast-Vorschriften: § 9 Abs. 1 ErbbauRG; Erhöhung bei Wohnzwecken, Billigkeitsgrenze, Drei-Jahres-Frist, Teilbetrag, Zulässigkeit der Vormerkung: § 9a Abs. 1 bis 3 ErbbauRG
  • Entsprechende Anwendung der Vorschriften über Grundstücke: § 11 Abs. 1 ErbbauRG; eigenes Erbbaugrundbuch: § 14 ErbbauRG
  • Entschädigung für das Bauwerk beim Erlöschen durch Zeitablauf, Gestaltbarkeit, Zwei-Drittel-Untergrenze bei Wohnraum für minderbemittelte Bevölkerungskreise, Abwendung durch Verlängerung: § 27 Abs. 1 bis 3 ErbbauRG
  • Heimfall gegen angemessene Vergütung und Zwei-Drittel-Untergrenze: § 32 Abs. 1 und 2 ErbbauRG
  • Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
  • Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung: § 14 AO; körperschaftsteuerlicher Freibetrag: § 24 KStG; Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Praxiswerte (laufende Kosten, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwellen, Bewertung des Erbbaugrundstücks, grunderwerbsteuerliche Behandlung der Bestellung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 1. September 2026. Stand: September 2026.

Inhaltsverzeichnis

So bewerten uns unsere Mandanten:Ausgezeichnet.org ★ 4,65/5 (54 Bewertungen)Google ★ 5,0/5 (21 Bewertungen)Gesamt ★ 4,75/5 (75 Bewertungen)

Jetzt Erstgespräch anfragen: Macht eine Stiftung für mich Sinn?

Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
Siegel Ratgeber Stiftung