Stiftung mit mehreren Stiftern: Was muss geregelt sein, wenn ihr gemeinsam gründet?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 20 Min.
Mehrere Personen können gemeinsam eine Stiftung errichten. Das Stiftungsgeschäft geht dann von allen Stiftern aus und bedarf der schriftlichen Form (§ 81 Abs. 3 BGB).

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Stiftung mit mehreren Stiftern: Was muss geregelt sein, wenn ihr gemeinsam gründet?

Mehrere Personen können gemeinsam eine Stiftung errichten. Das Stiftungsgeschäft geht dann von allen Stiftern aus und bedarf der schriftlichen Form (§ 81 Abs. 3 BGB). Steuerlich zählt jede Einbringung einzeln: Zwei Stifter lösen zwei Freibeträge aus, deren Höhe der entferntest Berechtigte bestimmt: 20.000 € bis 500.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 1 ErbStG).

In diesem Beitrag geht es um eine Konstellation, die in der Beratung regelmäßig vorkommt und trotzdem selten sauber durchdacht ist: Zwei Geschwister wollen das gemeinsam geerbte Unternehmen nicht teilen, ein Ehepaar will eine Familienstiftung für beide Vermögensteile, zwei Gesellschafter wollen ihre Beteiligung dauerhaft binden. Rechtlich ist das ohne Weiteres möglich.

Die Fragen, die daraus entstehen, sind allerdings andere als bei einem einzelnen Stifter, und drei davon werden fast immer zu spät gestellt: Wer entscheidet später, wenn die Einbringungen ungleich waren? Welche Steuerklasse gilt für wen? Und was passiert, wenn einer der Stifter stirbt oder aussteigen will?

Das Wichtigste in Kürze

  • Mehrere Stifter sind zulässig: Das Gesetz verlangt im Stiftungsgeschäft eine Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Vorstandsbildung sowie ein gewidmetes Vermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Es begrenzt nicht, wie viele Personen das gemeinsam erklären. Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form (§ 81 Abs. 3 BGB), also der Unterschrift aller Stifter unter ein und dieselbe Urkunde.
  • Es gibt keine Anteile: Die Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Wer mehr einbringt, erhält dadurch keine stärkere Rechtsposition. Einfluss entsteht ausschließlich aus dem, was die Satzung anordnet.
  • Jeder Stifter hat seine eigene Steuerklasse: Der Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum jeweiligen Stifter zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Mehrere Stifter lösen deshalb mehrere Freibeträge aus, aber nicht automatisch günstige.
  • Die Falle liegt im Destinatärskreis: Stiften zwei Geschwister gemeinsam und sind die Kinder beider begünstigt, ist der entferntest Berechtigte aus Sicht jedes Stifters ein Kind des anderen. Statt 400.000 € Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) stehen dann typischerweise 20.000 € im Raum (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
  • Zwei Stiftungen sind oft die sauberere Lösung: Sie kosten doppelt (Errichtung je 15.000 bis 50.000 € netto, laufend je ab ca. 1.500 € pro Jahr), lösen dafür aber die Steuerklassenfrage, die Organfrage und die Ausstiegsfrage in einem Zug.

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1. Können mehrere Personen gemeinsam eine Stiftung errichten?

Ja. Das Gesetz kennt keine Beschränkung auf einen einzelnen Stifter. § 81 Abs. 1 BGB beschreibt, was im Stiftungsgeschäft enthalten sein muss, nämlich eine Satzung mit Bestimmungen über Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands sowie ein gewidmetes Vermögen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist. Ob diese Erklärung von einer Person oder von fünf Personen abgegeben wird, ist für die Anerkennung ohne Belang. Entscheidend ist, dass am Ende genau eine Stiftung mit genau einer Satzung entsteht.

Nicht zu verwechseln: mehrere Stifter und mehrere Stiftungen

Hier lohnt eine Klarstellung, weil beide Fragen ähnlich klingen und völlig unterschiedliche Antworten haben. Dieser Beitrag behandelt mehrere Personen, die eine Stiftung errichten. Die umgekehrte Frage, ob eine einzelne Person mehrere Stiftungen nebeneinander errichten und betreiben kann, ist eine andere und wird im Beitrag Mehrere Stiftungen gleichzeitig betreiben beantwortet. Wer nach einer Struktur mit mehreren Vehikeln für sich allein sucht, ist dort richtig. Wer gemeinsam mit anderen stiften will, liest hier weiter.

Die drei typischen Konstellationen

  • Ehepaare: Beide Ehegatten bringen Vermögen in eine gemeinsame Familienstiftung ein, begünstigt sind die gemeinsamen Kinder. Das ist der unkomplizierteste Fall, weil Interessen und Verwandtschaftsverhältnisse deckungsgleich sind.
  • Geschwister: Ein geerbtes Unternehmen oder ein Immobilienbestand soll nicht geteilt werden. Hier laufen zwei Familienstämme zusammen, und genau daraus entstehen die Steuer- und Organfragen dieses Beitrags.
  • Nicht verwandte Partner: Zwei Gesellschafter oder Geschäftspartner binden ihre Beteiligung in einer gemeinsamen Struktur. Steuerlich ist das die ungünstigste Ausgangslage, organisatorisch die konfliktanfälligste.

Der Merksatz für den Einstieg: Gemeinsam stiften ist rechtlich einfach und wirtschaftlich anspruchsvoll. Die Hürde liegt nicht in der Anerkennung, sondern in dem, was zwanzig Jahre später gilt.

2. Was bedeutet es für das Stiftungsgeschäft, wenn mehrere Stifter beteiligt sind?

Das Stiftungsgeschäft ist dann eine gemeinsame Erklärung aller Stifter, und weil es der schriftlichen Form bedarf (§ 81 Abs. 3 BGB), muss jeder Stifter dieselbe Urkunde unterschreiben. Es gibt kein Nebeneinander mehrerer Stiftungsgeschäfte, die zufällig dieselbe Stiftung meinen, und es gibt keine zwei Satzungen für eine Stiftung.

Eine Satzung, ein Zweck, ein Vermögen

§ 81 Abs. 1 BGB verlangt vom Stifter zweierlei: der Stiftung eine Satzung zu geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und zur Erfüllung des vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen zu widmen. Bei mehreren Stiftern heißt das in der Praxis: Der Stiftungszweck muss so formuliert sein, dass alle Beteiligten ihn tragen können, und zwar nicht nur heute. Ein Zweck, der die Interessen des einen Stammes stärker abbildet als die des anderen, ist der eingebaute Konflikt der nächsten Generation.

Die Vermögenswidmung dagegen bleibt individuell zurechenbar. Jeder Stifter widmet, was er widmet. Das ist wichtig, weil die Schenkungsteuer genau daran anknüpft und weil sich daraus die Frage der ungleichen Einbringung überhaupt erst stellt.

Form: schriftlich, oft aber notariell

Die gesetzliche Mindestanforderung ist die Schriftform, sofern nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist (§ 81 Abs. 3 BGB). Diese strengeren Formen kommen bei mehreren Stiftern häufiger ins Spiel als bei einem, weil mehr Vermögensarten zusammenkommen: Wird ein Grundstück eingebracht, greift die Form der Grundstücksübertragung, werden GmbH-Anteile eingebracht, die des Anteilsübergangs. In beiden Fällen ist die notarielle Beurkundung nicht Folge des Stiftungsrechts, sondern des jeweiligen Übertragungsakts. Wie ein Stiftungsgeschäft aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Stiftungsgeschäft Muster.

Was bei einer Stiftung von Todes wegen gilt

Das Stiftungsgeschäft kann auch in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Für gemeinsam Stiftende ist dabei ein Punkt bedeutsam: Hat der Stifter den Zweck und das zu widmende Vermögen bestimmt, aber die übrigen Anforderungen nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft zu ergänzen und dabei den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten (§ 81 Abs. 4 BGB). Diese Ergänzungsbefugnis ist eine Notlösung, kein Ersatz für eine Satzung. Wer zu zweit plant und einer der beiden vor der Errichtung stirbt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass eine Behörde den gemeinsamen Willen rekonstruiert.

3. Was passiert, wenn ein Stifter mehr einbringt als der andere?

Rechtlich passiert nichts. Die Stiftung kennt keine Anteile, keine Quoten und keine Stimmrechte nach Kapitaleinsatz. Sie ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB), und das eingebrachte Vermögen ist ihr Vermögen, nicht das Vermögen der Stifter in wechselnden Verhältnissen. Wer 70 Prozent des Grundstocks beisteuert, hat deshalb nicht 70 Prozent von irgendetwas.

Warum es kein "Mehr" für den größeren Beitrag gibt

Der Unterschied zur GmbH ist grundlegend. Bei einer Gesellschaft folgt die Macht dem Anteil, bei der Stiftung folgt sie der Satzung. Verstärkt wird das durch die Vermögensbindung: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Was eingebracht wurde, ist also nicht nur nicht mehr zurechenbar, es ist auch nicht mehr entnehmbar. Der Merksatz dazu: In der Stiftung wird aus Eigentum ein Amt. Wer Einfluss behalten will, muss ihn in der Satzung verankern, nicht in der Höhe seiner Einlage.

Die drei Stellschrauben, die tatsächlich wirken

  • Die Bildung des Vorstands: Sie gehört zum gesetzlichen Mindestinhalt der Satzung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BGB). Hier wird entschieden, wer beruft, wer abberuft und für wie lange.
  • Weitere Organe: In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden; für ein weiteres Organ sollen auch Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein (§ 84 Abs. 4 BGB). Ein Beirat oder Kuratorium mit Zustimmungsvorbehalten ist das übliche Instrument, um beiden Stifterfamilien eine gesicherte Position zu geben.
  • Die Vertretungsregeln: Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB). Davon kann die Satzung abweichen, und der Umfang der Vertretungsmacht kann mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 84 Abs. 3 BGB).

Der ehrliche Hinweis zur ungleichen Einbringung

Eine ungleiche Einbringung lässt sich in der Satzung abbilden, aber nicht als Beteiligungsquote, sondern nur als Regel: ein zusätzlicher Sitz im Beirat, ein Zustimmungsvorbehalt für bestimmte Geschäfte, eine unterschiedliche Gewichtung im Destinatärskreis. Alle drei sind Satzungsbestimmungen und damit Gegenstand des Stiftungsrechts, nicht des Gesellschaftsrechts. Sie können später nur unter den Voraussetzungen für Satzungsänderungen angepasst werden. Wer die Einbringungen absichtlich ungleich hält, sollte das deshalb vorher zu Ende denken, nicht nachher. Was das Grundstockvermögen genau ist und wie es sich vom freien Vermögen unterscheidet, erklärt der Beitrag Grundstockvermögen.

4. Warum hat bei mehreren Stiftern jeder seine eigene Steuerklasse?

Weil das Erbschaftsteuerrecht nicht die Stiftung besteuert, sondern jeden einzelnen Vermögensübergang auf sie. In den Fällen der Errichtung ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). "Schenker" ist dabei jeder Stifter für sich. Zwei Stifter bedeuten also zwei getrennte Erwerbsvorgänge mit je eigener Steuerklasse und je eigenem Freibetrag.

Der Freibetrag hängt an einer Person, nicht an der Stiftung

Welcher Betrag konkret gilt, steht in § 16 Abs. 1 ErbStG. Das Gesetz kennt 500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner (Nr. 1), 400.000 € für Kinder und für Kinder verstorbener Kinder (Nr. 2), 200.000 € für Enkel (Nr. 3), 100.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I (Nr. 4) sowie jeweils 20.000 € für Personen der Steuerklasse II (Nr. 5) und der Steuerklasse III (Nr. 7). Welche dieser Stufen greift, entscheidet nicht die Höhe des Vermögens und nicht die Zahl der Stifter, sondern der entferntest Berechtigte nach der Stiftungsurkunde. Die vollständige Mechanik dazu behandelt der Beitrag Steuerklasse der Familienstiftung, die Freibetragssystematik der Beitrag Freibetrag Familienstiftung.

Die Geschwister-Falle, an der die meisten gemeinsamen Stiftungen scheitern

Jetzt kommt der Punkt, der bei mehreren Stiftern über sechsstellige Beträge entscheidet. Stiften zwei Geschwister gemeinsam und sind in der Satzung die Kinder beider Stämme als Begünstigte benannt, dann ist der entferntest Berechtigte aus Sicht jedes einzelnen Stifters kein eigenes Kind, sondern ein Kind des Geschwisterteils. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern gehören zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG), und für Personen der Steuerklasse II beträgt der Freibetrag 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Bei nicht verwandten Mitstiftern greift Steuerklasse III mit ebenfalls 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Hinzu kommt, dass der Tarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG in den Steuerklassen II und III ungünstiger ausfällt als in Steuerklasse I.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

KonstellationEntferntest Berechtigter aus Sicht des einzelnen StiftersSteuerklasseFreibetrag je Stifter
Ehepaar, eine Stiftung, begünstigt sind die gemeinsamen Kindereigenes KindI400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Ehepaar, eine Stiftung, begünstigt sind auch die Enkeleigenes EnkelkindI200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)
Zwei Geschwister, eine gemeinsame Stiftung, begünstigt sind die Kinder beider StämmeKind des GeschwisterteilsII20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)
Zwei nicht verwandte Partner, eine gemeinsame Stiftung, begünstigt sind beide FamilienAngehöriger der anderen FamilieIII20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)
Zwei Geschwister, zwei getrennte Stiftungen, je eigene Kinder begünstigteigenes KindI400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Was das in Zahlen bedeutet

Zwei Geschwister bringen je 1 Mio. € ein. In der gemeinsamen Stiftung mit beiden Kinderstämmen als Destinatären stehen jedem Stifter 20.000 € Freibetrag zu, zusammen also 40.000 €. In zwei getrennten Stiftungen mit jeweils den eigenen Kindern als Destinatären sind es 400.000 € je Stifter, zusammen 800.000 €. Die Differenz allein beim Freibetrag beträgt 760.000 €, und der ungünstigere Tarif der Steuerklasse II wirkt zusätzlich auf die gesamte verbleibende Bemessungsgrundlage. Genau hier liegt der wirtschaftliche Kern der Entscheidung zwischen einer gemeinsamen und zwei getrennten Stiftungen.

Der Merksatz dazu: Mehrere Stifter erzeugen mehrere Freibeträge, aber die Satzung entscheidet, ob es große oder kleine sind. Wer den Destinatärskreis weit fasst, um niemanden zu übergehen, kauft diesen guten Willen mit der schlechtesten Steuerklasse. Wie sich der Kreis der Begünstigten sauber zuschneiden lässt, behandelt der Beitrag Begünstigte der Familienstiftung.

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5. Wie besetzt man Vorstand und Beirat, wenn zwei Familien stiften?

So, dass Entscheidungen auch dann möglich bleiben, wenn sich die Familien uneinig sind. Das Gesetz gibt dafür nur den Rahmen: Die Stiftung muss einen Vorstand haben, der Vorstand führt die Geschäfte (§ 84 Abs. 1 BGB) und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit der Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 2 S. 1 BGB). Alles Weitere ist Satzungsarbeit.

Die Patt-Falle bei paritätischer Besetzung

Der naheliegende Reflex bei zwei Stifterfamilien ist die Parität: zwei Sitze hier, zwei Sitze dort. Das ist gerecht und funktioniert genau so lange, wie beide Seiten einer Meinung sind. Danach ist die Stiftung handlungsunfähig, und anders als eine Gesellschaft kann sie sich nicht auflösen lassen, um den Streit zu beenden. Bewährte Gegenmittel sind eine ungerade Zahl von Vorstandsmitgliedern, ein von beiden Seiten gemeinsam bestelltes neutrales Mitglied, ein Stichentscheid oder ein Beirat als Entscheidungsinstanz für den Patt-Fall.

Der Beirat als eigentliches Instrument

Weitere Organe neben dem Vorstand sind ausdrücklich zulässig, und die Satzung soll für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über Bildung, Aufgaben und Befugnisse enthalten (§ 84 Abs. 4 BGB). In Stiftungen mit mehreren Stifterfamilien ist das der Ort, an dem die Balance hergestellt wird: Der Vorstand bleibt schlank und handlungsfähig, der Beirat sichert beiden Familien Kontrolle, Zustimmungsvorbehalte für Grundlagengeschäfte und ein Mitspracherecht bei der Nachbesetzung. Praktische Hinweise zur Auswahl der Personen gibt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.

Vergütung: der unterschätzte Konfliktherd

Wenn aus einer Familie jemand die Arbeit macht und aus der anderen niemand, wird die Vergütung schnell zum Thema. Zwei Regeln helfen. Erstens: Eine Vergütung des Vorstands setzt eine ausdrückliche Grundlage in der Satzung voraus. Sieht die Satzung Ehrenamtlichkeit vor, darf keine Vergütung gezahlt werden, auch keine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Erstattung tatsächlich nachgewiesener Auslagen bleibt davon unberührt. Zweitens: Die Höhe muss angemessen sein, gemessen am Fremdvergleich. Als Faustformeln aus der Praxis gelten Verwaltungskosten von höchstens rund einem Drittel der jährlichen Erträge und eine Größenordnung von etwa 0,5 Prozent des Stiftungsvermögens pro Jahr. Bei einer gemeinnützigen Stiftung prüft das Finanzamt jede Position einzeln, Grundlage ist der Angemessenheitsgrundsatz des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Darlehen an einen der Stifter

Ein Punkt, der bei zwei Stifterfamilien besonders sensibel ist: Wenn die Stiftung einem Stifter ein Darlehen gewährt, muss es dem Drittvergleich standhalten, also marktüblich verzinst, schriftlich vereinbart und besichert sein. Andernfalls droht die Behandlung als verdeckte Schenkung, und die Steuerklasse richtet sich dann nach dem Verhältnis des Empfängers zur Zuwendung. Mehrere Bundesländer arbeiten zudem mit Obergrenzen für Darlehen an Stifter und Destinatäre. In Baden-Württemberg gilt seit 2023 eine Grenze von 60.000 € pro Person. Bei zwei Familien in einer Stiftung ist das nicht nur ein Steuerthema, sondern eine Frage der Gleichbehandlung, die in die Satzung oder in eine Vorstandsrichtlinie gehört.

6. Was passiert, wenn ein Stifter stirbt oder aussteigen will?

Für die Stiftung selbst passiert nichts. Sie ist als juristische Person verselbstständigt und in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (§ 80 Abs. 1 BGB). Ihr Bestand hängt nicht am Leben ihrer Stifter. Was sich ändert, betrifft die Ämter und die Familienbalance, nicht das Vermögen.

Der Tod eines Mitstifters

Die Stifterstellung als solche ist nicht vererblich, weil sie kein übertragbares Recht ist. Was vererbt wird, sind allenfalls Positionen, die die Satzung an eine Person geknüpft hat, und auch das nur, soweit die Satzung es vorsieht. Deshalb gehören in eine Satzung mit mehreren Stiftern drei Regelungen, die bei einem einzelnen Stifter oft fehlen dürfen:

  • Nachrückregelung für Organsitze: Wer besetzt den freigewordenen Sitz, und wer entscheidet darüber? Ohne Regelung entscheidet der verbleibende Teil des Organs, und damit kippt die Balance zugunsten einer Familie.
  • Stammbezogene Destinatärsdefinition: Der Kreis sollte nach Stämmen formuliert sein, also Abkömmlinge des Stifters A und Abkömmlinge des Stifters B, nicht als offene Aufzählung lebender Personen. Sonst schrumpft ein Stamm mit jedem Todesfall aus dem Kreis heraus.
  • Konfliktmechanik: Stichentscheid, Mediationsklausel oder Schiedsklausel gehören in die Satzung, bevor der erste Konflikt da ist. Nach dem Tod eines Stifters ist der Zeitpunkt, an dem sie gebraucht werden, und dann lässt sich die Satzung nicht mehr frei ändern.

Der Ausstieg zu Lebzeiten

Hier ist die Antwort unangenehm klar: Nach der Anerkennung gibt es keinen Ausstieg im Sinne eines Rückzugs mit Vermögen. Es gibt keinen Anteil, den man kündigen oder verkaufen könnte, und das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Ein Stifter kann sein Amt im Vorstand oder Beirat niederlegen und sich aus der Stiftungsarbeit zurückziehen. Sein eingebrachtes Vermögen bleibt, wo es ist. Solange die Stiftung noch nicht anerkannt und das Vermögen noch nicht übertragen ist, ist die Lage naturgemäß eine andere, weil die Stiftung als Rechtsträger noch nicht existiert. Wer für sich die Möglichkeit eines Rückzugs offenhalten will, entscheidet sich deshalb besser von vornherein gegen die gemeinsame Stiftung.

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Aus einer Ehe kommt man heraus, aus einer gemeinsamen Stiftung nicht. Das ist kein Argument gegen sie, aber ein Argument dafür, die Entscheidung mit demselben Ernst zu treffen.

7. Wann sind zwei getrennte Stiftungen besser als eine gemeinsame?

Immer dann, wenn die Stifter nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind und beide Familienstämme begünstigt werden sollen. In dieser Konstellation kostet die gemeinsame Stiftung die gute Steuerklasse, und die Ersparnis bei den Strukturkosten gleicht das selten aus.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

KriteriumEine gemeinsame StiftungZwei getrennte Stiftungen
Steuerklasse bei der Errichtungrichtet sich je Stifter nach dem entferntest Berechtigten, bei zwei Stämmen typischerweise II oder IIIje Stiftung nach dem eigenen entferntest Berechtigten, bei eigenen Kindern Steuerklasse I
Freibetragje Stifter, aber häufig nur 20.000 €je Stifter 400.000 €, wenn die eigenen Kinder der entferntest berechtigte Kreis sind
Erbersatzsteuer alle 30 Jahreein Freibetrag von 800.000 € für das gesamte Stiftungsvermögenje Stiftung ein eigener Freibetrag von 800.000 €
Errichtungskosteneinmal 15.000 bis 50.000 € nettozweimal 15.000 bis 50.000 € netto
Laufende Kostenab ca. 1.500 € pro Jahrab ca. 1.500 € pro Jahr je Stiftung, dazu je eine eigene Körperschaftsteuererklärung
Entscheidungsfähigkeitabhängig von Organbesetzung und Konfliktmechanikjede Familie entscheidet in ihrer eigenen Struktur
Gemeinsames Unternehmenbleibt in einer Hand, keine Zersplitterungerfordert eine gemeinsame Beteiligungsebene unterhalb der Stiftungen

Wann die gemeinsame Stiftung trotzdem die richtige Wahl ist

Es gibt zwei Fälle, in denen sie überzeugt. Der erste ist das Ehepaar mit gemeinsamen Kindern: Hier ist der entferntest Berechtigte für beide Stifter ein eigenes Kind, die Steuerklasse bleibt für beide gleich gut, und eine zweite Struktur brächte nur zusätzliche Kosten. Der zweite ist ein unteilbarer Wert, der zwingend in einer Hand bleiben muss, etwa ein operatives Unternehmen oder ein zusammenhängender Immobilienbestand. Dann ist die Frage nicht, ob eine oder zwei Stiftungen, sondern wie die Satzung den Interessenausgleich organisiert.

Der Mittelweg: zwei Stiftungen, eine gemeinsame Beteiligungsebene

In der Praxis kommt häufig eine dritte Variante zum Zuge. Jede Familie errichtet ihre eigene Stiftung mit eigener Steuerklasse und eigenen Organen. Das gemeinsame Unternehmen liegt in einer Gesellschaft, an der beide Stiftungen beteiligt sind. Damit bleibt der Betrieb ungeteilt, während die Steuerklassenfrage und die Organfrage sauber getrennt sind. Der Preis ist der höhere Aufwand: zwei Errichtungen, zwei Buchführungen, zwei Körperschaftsteuererklärungen, dazu die Gesellschaftsebene. Nach der Erfahrung aus der Beratung ist eine solche mehrstufige Struktur wirtschaftlich sinnvoll ab etwa 500.000 € Vermögen. Wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen, zeigt der Beitrag Stiftung Kosten.

Unser Fazit

Mehrere Stifter sind stiftungsrechtlich unproblematisch. Das Stiftungsgeschäft geht von allen aus, es bedarf der schriftlichen Form (§ 81 Abs. 3 BGB), und am Ende steht eine Stiftung mit einer Satzung. Die eigentliche Arbeit beginnt danach, und sie hat zwei Schwerpunkte.

Der erste ist steuerlich. Weil das Gesetz die Steuerklasse je Stifter nach dem entferntest Berechtigten bestimmt (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), entscheidet der Zuschnitt des Destinatärskreises über die Höhe der Freibeträge. Bei einem Ehepaar mit gemeinsamen Kindern sind das zweimal 400.000 €, bei zwei Geschwistern mit beiden Kinderstämmen im Kreis der Begünstigten oft nur zweimal 20.000 €. Diese Differenz muss man kennen, bevor die Satzung geschrieben ist, nicht danach.

Der zweite ist organisatorisch. Die Stiftung kennt keine Anteile (§ 80 Abs. 1 BGB) und das eingebrachte Vermögen ist gebunden (§ 83c Abs. 1 BGB). Wer Einfluss will, bekommt ihn nur über die Satzung: Vorstandsbildung, weitere Organe (§ 84 Abs. 4 BGB), Vertretungsregeln (§ 84 Abs. 3 BGB) und eine Konfliktmechanik, die auch dann trägt, wenn einer der Stifter nicht mehr da ist. Wo zwei Familien zusammenkommen und die Steuerklasse ohnehin gegen die gemeinsame Lösung spricht, sind zwei getrennte Stiftungen der ruhigere Weg. Wo ein unteilbarer Wert zusammenbleiben muss, ist die gemeinsame Stiftung richtig, und dann entscheidet die Qualität der Satzung über die nächsten dreißig Jahre.

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Häufige Fragen

Ja, und das ist die unkomplizierteste Konstellation mit mehreren Stiftern. Beide Ehegatten geben das Stiftungsgeschäft gemeinsam ab und widmen jeweils ihr Vermögen. Sind die gemeinsamen Kinder die entferntest Berechtigten nach der Stiftungsurkunde, gilt für beide Stifter Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Sind auch Enkel begünstigt, sinkt der Freibetrag auf 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Nein, jedenfalls nicht als Stifter. Die Stifterstellung entsteht mit dem Stiftungsgeschäft und ist danach abgeschlossen. Wer einer bestehenden Stiftung später Vermögen zuwendet, ist Zustifter und erwirbt dadurch keine Stifterrechte und keine Organposition, sofern die Satzung ihm nicht ausdrücklich eine einräumt. Steuerlich ist eine solche spätere Zuwendung ein eigener Vorgang und getrennt zu beurteilen.

Es gibt keinen gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten der Stifter, weil sie nach der Errichtung keine Mitglieder der Stiftung sind (§ 80 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist allein die Satzung. Sie kann Stifter und Stämme unterschiedlich behandeln, sowohl bei den Organpositionen als auch beim Kreis der Begünstigten. Was sie nicht kann, ist Rechte automatisch an die Höhe der Einbringung koppeln.

Dann passt eine gemeinsame Stiftung nicht. Die Satzung muss Bestimmungen über den Zweck der Stiftung enthalten (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB), und dieser Zweck ist einer, nicht zwei nebeneinander. Ein Kompromisszweck, der beide Vorstellungen unscharf zusammenfasst, verlagert den Streit nur in die spätere Auslegung. In solchen Fällen sind zwei Stiftungen mit je klarem Zweck die belastbarere Lösung.

Nein. Die Erbersatzsteuer knüpft am Vermögen der Familienstiftung an und fällt in Zeitabständen von je 30 Jahren an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Sie richtet sich nicht nach der Zahl der Stifter. Der doppelte Freibetrag von 800.000 € steht der Stiftung einmal zu, unabhängig davon, ob eine oder fünf Personen sie errichtet haben. Zwei getrennte Stiftungen haben dagegen je einen eigenen Freibetrag.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Stiftungsgeschäft, Mindestinhalt der Satzung (Zweck, Name, Sitz, Bildung des Vorstands) und Vermögenswidmung: § 81 Abs. 1 BGB; Schriftform oder Verfügung von Todes wegen: § 81 Abs. 3 BGB; Ergänzung durch die zuständige Behörde bei verstorbenem Stifter: § 81 Abs. 4 BGB
  • Begriff und Rechtsnatur der Stiftung als mitgliederlose juristische Person, Errichtung in der Regel auf unbestimmte Zeit: § 80 Abs. 1 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c Abs. 1 BGB
  • Stiftungsorganisation: Pflicht zum Vorstand und Geschäftsführung § 84 Abs. 1 BGB; Vertretung und Mehrheitsvertretung § 84 Abs. 2 BGB; abweichende Satzungsregelung und Beschränkung der Vertretungsmacht § 84 Abs. 3 BGB; weitere Organe mit Bildung, Aufgaben und Befugnissen § 84 Abs. 4 BGB
  • Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB
  • Steuerklasse bei der Errichtung nach dem entferntest Berechtigten: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Einteilung der Steuerklassen, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern in Steuerklasse II: § 15 Abs. 1 ErbStG; Tarif: § 19 Abs. 1 ErbStG
  • Persönliche Freibeträge (500.000 €, 400.000 €, 200.000 €, 100.000 €, 20.000 €): § 16 Abs. 1 ErbStG
  • Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Angemessenheit von Verwaltungskosten und Vergütungen bei steuerbegünstigten Körperschaften: § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO
  • Praxiswerte (Errichtungs- und laufende Kosten, Wirtschaftlichkeitsschwelle mehrstufiger Strukturen, Faustformeln zu Verwaltungskosten, Drittvergleich und Landesgrenzen bei Darlehen an Stifter) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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