Stiftungsvertrag: Gibt es einen Vertrag zwischen Stifter und Stiftung?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 18 Min.
Einen Stiftungsvertrag gibt es bei der rechtsfähigen Stiftung nicht.

Inhaltsverzeichnis

Stiftungsvertrag: Gibt es einen Vertrag zwischen Stifter und Stiftung?

Einen Stiftungsvertrag gibt es bei der rechtsfähigen Stiftung nicht. Sie entsteht durch das einseitige Stiftungsgeschäft des Stifters und die Anerkennung durch die Behörde (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Stiftungsgeschäft verlangt Schriftform und vier Pflichtangaben in der Satzung: Zweck, Name, Sitz, Vorstandsbildung (§ 81 BGB). Ein echter Vertrag entsteht nur bei der Treuhandstiftung.

In diesem Beitrag geht es um einen Begriff, der in Suchanfragen, Gesprächen und sogar in Entwürfen auftaucht, den das deutsche Stiftungsrecht aber nicht kennt. Das ist keine Wortklauberei.

Ob am Anfang ein Vertrag oder eine einseitige Erklärung steht, entscheidet darüber, wer später etwas ändern kann, ob sich die Konstruktion kündigen lässt, wer die Aufsicht führt und wem das Vermögen überhaupt gehört. Wir klären deshalb zuerst den Begriff, zeigen dann, wo tatsächlich ein Vertrag geschlossen wird, und ziehen am Ende die praktischen Konsequenzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Vertrag, sondern ein einseitiger Akt: Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde erforderlich (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Stifter erklärt, die Behörde entscheidet. Eine Gegenseite, die mitunterschreibt, gibt es nicht.
  • Der Grund ist logisch, nicht formal: Ein Vertrag braucht zwei Parteien. Die Stiftung entsteht aber erst mit der Anerkennung und kann im Moment ihrer Errichtung deshalb noch gar nicht Vertragspartnerin sein.
  • Was du wahrscheinlich meinst: das Stiftungsgeschäft als Errichtungsurkunde, die Satzung als Regelwerk (beides § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder den Treuhandvertrag bei der nicht rechtsfähigen Stiftung.
  • Der echte Vertrag sitzt bei der Treuhandstiftung: Dort schließen Stifter und Treuhänder einen Vertrag. Genau das macht diese Form aus: kein Anerkennungsverfahren, keine Stiftungsaufsicht, keine eigene Rechtspersönlichkeit, dafür ein kündbarer Vertrag mit praxisüblich sechs Monaten Frist zum Jahresende.
  • Die Folgen sind spürbar: Die Satzung der rechtsfähigen Stiftung lässt sich nicht wie ein Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen ändern; jede Satzungsänderung braucht die Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).

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1. Gibt es bei der Stiftung überhaupt einen Stiftungsvertrag?

Nein, bei der rechtsfähigen Stiftung nicht. Das Gesetz nennt zwei Voraussetzungen für ihre Entstehung, und keine davon ist ein Vertrag: Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Der erste Baustein ist eine Erklärung des Stifters, der zweite eine behördliche Entscheidung. Ein Vertragsschluss kommt in dieser Kette nicht vor.

Warum der Begriff trotzdem so verbreitet ist

Er kommt aus der Analogie. Wer eine GmbH gründet, schließt einen Gesellschaftsvertrag. Wer sich zusammentut, macht einen Vertrag. Die Stiftung wirkt nach außen wie eine ähnliche Gründung, und deshalb wandert das Wort mit. Hinzu kommt, dass es im Umfeld der Stiftung sehr wohl Verträge gibt, nur eben an anderer Stelle: beim Treuhänder, beim Notar, bei der späteren Vermögensübertragung. Das verstärkt den Eindruck, es müsse auch für die Stiftung selbst einen geben.

Der Merksatz für diesen Abschnitt

Eine Gesellschaft wird vereinbart, eine Stiftung wird gestiftet. Der Unterschied ist nicht sprachlich, sondern konstruktiv: Bei der Gesellschaft stehen sich Personen mit eigenen Interessen gegenüber und einigen sich. Bei der Stiftung setzt eine Person allein eine Ordnung, die danach ohne sie weiterläuft.

2. Warum kann die Stiftung im Moment ihrer Errichtung keine Vertragspartnerin sein?

Weil sie in diesem Moment noch nicht existiert. Ein Vertrag setzt mindestens zwei Rechtssubjekte voraus, die übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB), und diese juristische Person entsteht erst mit der Anerkennung. Vorher gibt es niemanden, mit dem der Stifter sich einigen könnte.

Mitgliederlos heißt: Es gibt keine Gegenseite, auch nicht später

Bei der GmbH bleiben nach der Gründung die Gesellschafter als Vertragsparteien bestehen. Sie können den Gesellschaftsvertrag später gemeinsam ändern, weil sie die Gesellschaft tragen. Die Stiftung hat keine Gesellschafter, keine Mitglieder und keine Anteile. Es gibt also auch nach der Anerkennung niemanden, der mit dem Stifter über die Grundlagen neu verhandeln könnte. Der Stifter selbst wird durch das Stiftungsgeschäft nicht zum Miteigentümer, sondern gibt sein Vermögen ab.

Was die Anerkennung rechtlich ist

Kein Vertragsangebot der Behörde, sondern eine gebundene Entscheidung. Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden (§ 82 S. 1 BGB). Die Behörde verhandelt also nicht über Konditionen, sie prüft Voraussetzungen. Liegen sie vor, ist anzuerkennen. Für eine Verbrauchsstiftung nennt das Gesetz sogar eine feste Untergrenze: Die dauernde Zweckerfüllung erscheint gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB).

Der Sonderfall des verstorbenen Stifters

Wie einseitig der Vorgang angelegt ist, zeigt § 81 Abs. 4 BGB. Ist der Stifter verstorben und hat er zwar Zweck und Vermögen bestimmt, das Stiftungsgeschäft im Übrigen aber unvollständig gelassen, ergänzt die zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen. Maßgeblich ist dabei der wirkliche, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters. Eine Behörde, die einen Vertrag nachträglich ergänzt, wäre undenkbar. Eine Behörde, die einen einseitig gesetzten Willen vervollständigt, ist genau das, was das Gesetz hier anordnet.

3. Was suchen Menschen, die nach einem Stiftungsvertrag fragen?

In aller Regel eines von vier Dokumenten. Drei davon gehören zur Errichtung, das vierte betrifft die Zeit danach. Die folgende Zuordnung hilft, das gemeinte Papier zu benennen, bevor über Inhalte gesprochen wird.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Gemeint ist meistSo heißt es richtigWer beteiligt istGrundlage
Die Urkunde, mit der die Stiftung errichtet wirdStiftungsgeschäftNur der Stifter (einseitig)§ 81 BGB
Das Regelwerk, nach dem die Stiftung arbeitetStiftungssatzungVom Stifter im Stiftungsgeschäft gesetzt§ 81 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 1 BGB
Der Vertrag, mit dem eine Treuhandstiftung entstehtTreuhandvertragStifter und Treuhänder (zwei Parteien)Allgemeines Vertragsrecht
Verträge zwischen Stifter und fertiger StiftungDarlehens-, Kauf- oder AnstellungsvertragStiftung und VertragspartnerAllgemeines Vertragsrecht

Das Stiftungsgeschäft

Es ist die Erklärung, mit der der Stifter die Stiftung ins Leben ruft. Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und er muss zur Erfüllung des vorgegebenen Zwecks ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Vier Pflichtangaben plus die Vermögenswidmung, mehr verlangt das Gesetz als Minimum nicht. Wie diese Urkunde konkret aufgebaut wird und welche Formulierungsfehler später teuer werden, behandelt der Beitrag Stiftungsgeschäft: Muster und Pflichtinhalte.

Die Satzung

Sie ist kein zweites Dokument neben dem Stiftungsgeschäft, sondern dessen inhaltlicher Kern. Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt (§ 83 Abs. 1 BGB). Auch hier zeigt sich der einseitige Charakter: Die Satzung wird nicht ausgehandelt, sondern gegeben. Und sie bindet danach alle, die für die Stiftung handeln. Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit und die Behörden haben bei der Aufsicht den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten (§ 83 Abs. 2 BGB). Welche Regelungen inhaltlich hineingehören, zeigt der Beitrag Stiftungssatzung: Muster und Aufbau.

Der Treuhandvertrag

Das ist das einzige Dokument aus dieser Reihe, das tatsächlich ein Vertrag ist. Ihm ist der nächste Abschnitt gewidmet.

4. Wo gibt es wirklich einen Vertrag: Wie funktioniert die Treuhandstiftung?

Bei der Treuhandstiftung schließt der Stifter einen Vertrag mit einem Treuhänder, und genau das unterscheidet sie von der rechtsfähigen Stiftung. Es gibt hier zwei Parteien, weil der Treuhänder bereits existiert: eine Person oder Organisation, die das Vermögen übernimmt und es zweckgebunden verwaltet. Damit ist die Grundvoraussetzung eines Vertrags erfüllt, die bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung fehlt.

Wem das Vermögen gehört

Dem Treuhänder. Die Treuhandstiftung ist nicht rechtsfähig, sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Vermögen gehört zivilrechtlich dem Treuhänder, der es zweckgebunden für die Stiftung verwaltet, und er schließt Verträge im eigenen Namen für Rechnung der Stiftung. Praktisch heißt das: Der Treuhänder hat den Kontozugriff und führt operativ die Geschäfte. Der Stifter verliert formal das Eigentum am Vermögen und behält Einfluss nur über Organe wie einen Stiftungsrat oder Beirat, in die er ordnungsgemäß bestellt wird. Die Einordnung dieser Form insgesamt findest du im Beitrag nicht rechtsfähige Stiftung.

Was in den Vertrag gehört

Weil die Treuhandstiftung nicht durch ein gesetzliches Regelwerk getragen wird, trägt sie der Vertrag. Vier Punkte entscheiden nach der Beratungspraxis darüber, ob die Konstruktion hält:

  • Vermögensbestimmung: Welches Vermögen wird übertragen, wie ist es zweckgebunden, wie wird es von anderem Vermögen des Treuhänders getrennt gehalten.
  • Kontrolle: Ein Stiftungsrat oder Beirat als kontrollierendes Organ neben dem Treuhänder. Fehlt er, behält niemand außer dem Treuhänder selbst effektive Kontrolle über das Vermögen.
  • Kündigung: Fristen und Folgen. Praxisüblich sind sechs Monate zum Jahresende.
  • Nachfolge des Treuhänders: Wer übernimmt, wenn der Treuhänder ausfällt, und unter welchen Bedingungen.

Der Merksatz dazu: Bei der rechtsfähigen Stiftung schützt dich das Gesetz, bei der Treuhandstiftung nur der Vertrag. Wer dem Treuhänder nicht vertraut, sollte zur rechtsfähigen Form greifen.

Warum Familienstiftungen diesen Weg meist nicht gehen

Weil der Vertrag hier zum Risiko wird. Da das Vermögen zivilrechtlich dem Treuhänder gehört, wechselt bei einem Treuhänderwechsel rechtlich der Inhaber, und dieser Übergang kann Schenkungsteuer auslösen. Bei einer auf Generationen angelegten Familienstruktur ist das nicht kalkulierbar. Familienstiftungen werden deshalb praktisch immer rechtsfähig errichtet, während die Treuhandform überwiegend bei gemeinnützigen Vorhaben eingesetzt wird. In der Verbreitung schlägt sich das deutlich nieder: Rund 25.000 rechtsfähigen Stiftungen stehen etwa 100.000 Treuhandstiftungen gegenüber, überwiegend gemeinnützige. Welche Form zu welchem Vorhaben passt, vergleicht der Beitrag Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung.

5. Welche Form gilt für Stiftungsgeschäft, Satzung und Treuhandvertrag?

Für das Stiftungsgeschäft gilt Schriftform, für den Treuhandvertrag gibt es keine gesetzliche Sonderform. Das Gesetz formuliert es für die Errichtung so: Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB).

Was daraus folgt

Erstens: Schriftform ist der gesetzliche Grundfall, nicht die notarielle Beurkundung. Zweitens: Der Halbsatz zu den strengeren Formvorschriften ist der eigentlich wichtige. Wenn das gewidmete Vermögen aus Werten besteht, deren Übertragung ihrerseits einer strengeren Form unterliegt, verschiebt sich die Anforderung. Welche Konstellationen das im Einzelnen sind und wann ein Notar eingeschaltet wird, behandelt der Beitrag Notar bei der Stiftungsgründung. Drittens: Die Errichtung kann auch von Todes wegen erfolgen, also im Testament oder Erbvertrag. Auch das ist keine Vereinbarung mit der Stiftung, sondern eine letztwillige Anordnung des Stifters.

Die Satzung teilt die Form des Stiftungsgeschäfts

Sie ist Teil des Stiftungsgeschäfts (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und braucht deshalb keine eigene, davon abweichende Form. Praktisch wird sie meist als Anlage geführt, rechtlich ist sie Bestandteil derselben einseitigen Erklärung.

Der Treuhandvertrag ist gesetzlich nicht eigens geregelt

Für ihn gibt es keine stiftungsrechtliche Formvorschrift, weil das BGB die Treuhandstiftung nicht als eigene Rechtsform kennt. Er folgt dem allgemeinen Vertragsrecht. Gerade weil das Gesetz hier wenig vorgibt, verschiebt sich die gesamte Absicherung in den Vertragstext. Was dort nicht steht, gilt nicht.

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6. Welche praktischen Folgen hat der Unterschied?

Er entscheidet über vier Dinge, die im Alltag zählen: Rechtsfähigkeit, Änderbarkeit, Kündbarkeit und Aufsicht. Die Tabelle stellt die beiden Wege einander gegenüber.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

KriteriumRechtsfähige Stiftung (Stiftungsgeschäft)Treuhandstiftung (Vertrag)
Rechtsnatur des GründungsaktsEinseitige Erklärung des Stifters plus behördliche Anerkennung (§ 80 Abs. 2 S. 1, § 81 BGB)Zweiseitiger Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder
RechtsfähigkeitEigene juristische Person ab der Anerkennung (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB), tritt selbst als Eigentümerin und Vertragspartnerin aufKeine eigene Rechtspersönlichkeit; der Treuhänder ist Eigentümer und handelt im eigenen Namen für Rechnung der Stiftung
Rücknahme vor WirksamkeitWiderruf des Stiftungsgeschäfts bis zur Anerkennung (§ 81a S. 1 BGB)Bis zur Unterschrift beider Seiten kommt schlicht kein Vertrag zustande
BeendigungKeine Kündigung möglich; Aufhebung und Zweckänderung nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen und mit behördlicher BeteiligungKündigung nach den Vertragsregeln, praxisüblich sechs Monate zum Jahresende
Änderung des RegelwerksSatzungsänderung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB)Vertragsänderung durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien
AufsichtStiftungsaufsicht des BundeslandesKeine Befassung der Stiftungsaufsicht; über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt
VermögensbindungDas Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c BGB)Zweckbindung ergibt sich aus dem Vertrag, nicht aus dem Stiftungsrecht

Änderbarkeit: der größte Praxisunterschied

Wer denkt, er habe einen Vertrag geschlossen, denkt auch, er könne ihn im Einvernehmen anpassen. Bei der rechtsfähigen Stiftung ist das nicht so. Jede Satzungsänderung braucht die Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Das ist die logische Folge der einseitigen Errichtung: Weil es keine Gegenseite gibt, die den ursprünglichen Willen mitträgt, tritt die Behörde als Wächterin dieses Willens auf. Genau deshalb lohnt es sich, Öffnungsklauseln und Zukunftsfragen vor der Anerkennung zu durchdenken statt danach. Wie sich Satzungen nachträglich ändern lassen und wo die Grenzen liegen, behandelt der Beitrag Satzung nachträglich ändern.

Kündbarkeit: der Punkt ohne Rückweg

Bis zur Anerkennung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt (§ 81a S. 1 BGB); ist die Anerkennung bereits beantragt, ist der Widerruf gegenüber der Behörde zu erklären. Nach der Anerkennung gibt es dieses Recht nicht mehr. Eine rechtsfähige Stiftung lässt sich nicht kündigen, weil niemand aus einem Vertragsverhältnis aussteigen kann, das es nie gegeben hat. Ein Treuhandvertrag dagegen ist ein Dauerschuldverhältnis mit Kündigungsregeln. Das ist ein Vorteil, wenn Flexibilität gefragt ist, und ein Nachteil, wenn Dauerhaftigkeit das eigentliche Ziel war.

Aufsicht: wer hinschaut

Bei der rechtsfähigen Stiftung führt die Stiftungsaufsicht des Bundeslandes die Aufsicht, und ihr Maßstab ist der Stifterwille (§ 83 Abs. 2 BGB). Bei der Treuhandstiftung gibt es diese Instanz nicht; die staatliche Befassung beschränkt sich im Regelfall auf die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt. Was die Stiftungsaufsicht konkret prüft, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.

Und was ist mit einem Register?

Seit dem 1. Juli 2023 gilt das Stiftungsrecht bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB. Ein bundesweites Stiftungsregister ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Das Stiftungsregistergesetz tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin gibt es keine Eintragungspflicht, und ein einzutragender Stiftungsvertrag existiert ohnehin nicht.

7. Welche Verträge schließt du dann tatsächlich mit deiner Stiftung?

Nach der Anerkennung sehr wohl echte Verträge, denn ab diesem Moment ist die Stiftung eine juristische Person und damit voll geschäftsfähige Gegenseite. Das ist der Punkt, an dem der ursprüngliche Suchbegriff eine berechtigte Frage berührt: Zwischen Stifter und Stiftung wird durchaus vertraglich gearbeitet, nur eben nach und nicht bei der Errichtung.

Das Verkäuferdarlehen bei der Vermögensübertragung

Ein in der Praxis häufiges Modell: Der Stifter verkauft Vermögen, etwa eine Immobilie, GmbH-Anteile oder Wertpapiere, zum Verkehrswert an die Stiftung und lässt den Kaufpreis als Darlehen stehen. Das ist kein Schenkungstatbestand, weil eine Gegenleistung in Form der Kaufpreisforderung besteht; Schenkungsteuer fällt deshalb nicht an. Zu beachten ist die andere Seite: Beim Verkauf einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist kann Einkommensteuer anfallen, bei GmbH-Anteilen greift das Teileinkünfteverfahren. Die Zinsen sind beim Stifter Kapitaleinkünfte und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, und zwar auch dann, wenn er sie in der Stiftung stehen lässt.

Darlehen aus der Stiftung an den Stifter

Auch die Gegenrichtung ist ein normaler Vertrag, unterliegt aber Grenzen der Landesaufsicht. In Baden-Württemberg gilt seit 2023 eine Obergrenze von 60.000 Euro pro Person beziehungsweise 30 Prozent des Stiftungsvermögens. Andere Bundesländer handhaben das unterschiedlich, teils spürbar flexibler. Ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht ist deshalb vor größeren Beträgen empfehlenswert. Hinzu kommt seit der Reform eine Anzeigepflicht für Darlehensaufnahmen der Stiftung gegenüber der Aufsicht.

Was jeder dieser Verträge braucht

Der Maßstab heißt Fremdüblichkeit: Würde eine fremde Bank zu denselben Bedingungen abschließen? Marktübliche Zinsen liegen je nach Laufzeit, Bonität und Besicherung typischerweise zwischen 4 und 8 Prozent. In den schriftlichen Vertrag gehören Höhe, Zinssatz und Verzinsungsmodus, Laufzeit und Rückzahlungstermin, Tilgungsplan, Sicherheiten, Kündigungsrechte und die Regelung zur vorzeitigen Tilgung. Weicht die Gestaltung davon ab, kann das Finanzamt die Differenz als verdeckte Schenkung behandeln. Und noch ein Punkt, den viele übersehen: Stirbt der Stifter, fällt die Darlehensforderung in seinen Nachlass, die Erben treten als Gläubiger ein. Die Details dazu behandelt der Beitrag Darlehen zwischen Stifter und Stiftung.

8. Welche Denkfehler entstehen aus dem Wort Stiftungsvertrag?

  • „Wir passen das später gemeinsam an": Es gibt keinen Vertragspartner, mit dem sich etwas anpassen ließe. Jede Satzungsänderung braucht die behördliche Genehmigung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
  • „Zur Not kündige ich": Nach der Anerkennung gibt es kein Kündigungsrecht. Der Widerruf ist nur bis zur Anerkennung möglich (§ 81a S. 1 BGB).
  • „Das Vermögen bleibt ja irgendwie meins": Das gewidmete Vermögen ist der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB), und das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c BGB). Zugriff gibt es danach nur über die Regeln der Satzung oder über echte Verträge zu fremdüblichen Konditionen.
  • „Ein Muster reicht": Weil es keine Verhandlungspartei gibt, die im Zweifel widerspricht, wird jeder unklare Satz zur dauerhaften Bindung. Bei einem Vertrag korrigiert die Gegenseite Ungenauigkeiten. Beim Stiftungsgeschäft korrigiert sie niemand.
  • „Für die Treuhandstiftung genügt eine Absichtserklärung": Hier ist es umgekehrt. Weil das Gesetz diese Form nicht ausgestaltet, trägt der Vertrag die gesamte Konstruktion, einschließlich Kontrolle, Kündigung und Treuhändernachfolge.

Unser Fazit

Der Stiftungsvertrag ist ein Begriff aus dem Gesellschaftsrecht, der auf die Stiftung nicht passt. Die rechtsfähige Stiftung entsteht aus zwei Bausteinen, dem einseitigen Stiftungsgeschäft des Stifters und der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein Vertrag bräuchte eine zweite Partei, und die gibt es im Moment der Errichtung nicht, weil die Stiftung erst mit der Anerkennung entsteht. Sie bleibt danach mitgliederlos, also ohne Gesellschafter, die etwas nachverhandeln könnten.

Einen echten Vertrag gibt es nur bei der Treuhandstiftung, und dort ist er nicht Nebensache, sondern das gesamte Fundament: zwei Parteien, kündbar, ohne Stiftungsaufsicht, mit dem Vermögen beim Treuhänder. Das ist der Preis für Flexibilität und Geschwindigkeit. Wer dagegen Dauerhaftigkeit sucht, kauft sie mit Unwiderruflichkeit: keine Kündigung, Satzungsänderungen nur mit behördlicher Genehmigung, Vermögen dauerhaft gebunden. Der praktische Rat lautet deshalb nicht, den richtigen Vertrag zu suchen, sondern vor der Errichtung das Stiftungsgeschäft so präzise zu formulieren, dass später niemand nachverhandeln muss.

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Häufige Fragen

In der Regel nicht. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung bereits bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Fall der notariellen Beurkundung den Notar mit der Antragstellung betraut hat (§ 81a S. 3 BGB). Wer die Errichtung absichern will, sollte den Antrag also zu Lebzeiten auf den Weg bringen.

Derzeit nicht. Seit dem 1. Juli 2023 gilt das Stiftungsrecht bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB, ein bundesweites Stiftungsregister ist beschlossen, tritt aber erst zum 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin besteht keine Eintragungspflicht. Maßgeblich ist die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.

Nein, sie ist eine gebundene Entscheidung. Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden (§ 82 S. 1 BGB). Verhandelt wird dabei nicht.

Nein, im Gegenteil. Familienstiftungen werden praktisch immer als rechtsfähige Stiftungen errichtet, weil bei einer Treuhandlösung jeder Treuhänderwechsel den zivilrechtlichen Eigentümer wechseln lässt und dadurch Schenkungsteuer auslösen kann. Für die Familienstiftung gibt es damit erst recht keinen Stiftungsvertrag, sondern Stiftungsgeschäft und Anerkennung.

Das richtet sich allein nach dem Vertrag, denn eine gesetzliche Auffangregelung wie im Stiftungsrecht gibt es nicht. Deshalb gehören die Nachfolge des Treuhänders, die Kündigungsfristen und die Rechte eines kontrollierenden Stiftungsrats ausdrücklich in den Vertragstext. Fehlen diese Punkte, steht die Konstruktion ohne Regelung da.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung, mitgliederlose juristische Person, Erfordernis von Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung: § 80 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
  • Stiftungsgeschäft, Mindestinhalt der Satzung (Zweck, Name, Sitz, Bildung des Vorstands), Vermögenswidmung, Schriftform, Ergänzung durch die Behörde bei verstorbenem Stifter: § 81 Abs. 1 bis 4 BGB
  • Widerruf des Stiftungsgeschäfts bis zur Anerkennung und Ausschluss des Widerrufsrechts der Erben: § 81a BGB
  • Anspruch auf Anerkennung und Mindestdauer bei der Verbrauchsstiftung (zehn Jahre): § 82 BGB
  • Stiftungsverfassung durch Stiftungsgeschäft und Satzung, Bindung von Organen und Aufsicht an den Stifterwillen: § 83 BGB
  • Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB; Genehmigungspflicht jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Bundeseinheitliches Stiftungsrecht seit 1. Juli 2023 (§§ 80 ff. BGB); Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes zum 1. Januar 2028
  • Praxisangaben zur Treuhandstiftung (Eigentum beim Treuhänder, Handeln im eigenen Namen für Rechnung der Stiftung, Vertragsinhalte, praxisübliche Kündigungsfrist, Verbreitung, Schenkungsteuerrisiko beim Treuhänderwechsel) sowie zu Darlehen zwischen Stifter und Stiftung (Verkäuferdarlehen, Fremdüblichkeit, Zinsbandbreite, Landesgrenzen, Anzeigepflicht) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung
  • Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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