Darlehen zwischen Stifter und Stiftung: Was musst du beachten?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 11 Min.
Darlehen zwischen Stifter und Stiftung: beide Richtungen erklärt. Verkäuferdarlehen, 60.000-€-Grenze, Drittvergleich, Vertrags-Pflichtbestandteile und typische Fehler.
Darlehen zwischen Stifter und Stiftung: Was musst du beachten?

Stifter und Stiftung sind rechtlich zwei getrennte Personen, und genau deshalb sind Darlehen zwischen beiden möglich und in der Praxis sogar üblich. Entscheidend sind zwei Dinge: die Richtung des Darlehens (Stifter leiht der Stiftung Geld, etwa als Verkäuferdarlehen bei der Vermögensübertragung, oder die Stiftung leiht dem Stifter Geld als Liquiditäts-Brücke) und die Fremdüblichkeit, also Konditionen, die auch eine Bank akzeptieren würde: schriftlicher Vertrag, marktüblicher Zins, Sicherheiten, geprüfte Bonität. In diesem Beitrag geht es darum, wie beide Darlehens-Richtungen funktionieren, was zwingend in den Vertrag gehört und welche Fehler am teuersten werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Richtungen: Stifter an Stiftung (Verkäuferdarlehen, Standard bei der Vermögensübertragung) und Stiftung an Stifter (Liquiditäts-Brücke, aufsichtsrechtlich begrenzt).
  • Verkäuferdarlehen: Verkauf zum Verkehrswert gegen stehen gelassenen Kaufpreis löst keine Schenkungsteuer aus; die Stiftung tilgt typischerweise über 10–30 Jahre.
  • Grenzen bei Darlehen an den Stifter: In Baden-Württemberg seit dem 1.7.2023 maximal 60.000 € pro Person und maximal ein Drittel des Stiftungsvermögens; dazu Anzeigepflicht.
  • Drittvergleich: Weicht das Darlehen von marktüblichen Konditionen ab, wertet das Finanzamt die Differenz als fiktive Schenkung.
  • Vertrag ist Pflicht: schriftlich, mit Zinssatz, Laufzeit, Tilgungsplan, Sicherheiten und Kündigungsrechten; Bonität und Beschlüsse dokumentieren.
  • Zinsen fließen steuerlich immer: Beim Stifter unterliegen Darlehenszinsen der Abgeltungsteuer von 25 %, auch wenn er sie in der Stiftung stehen lässt.

1. Welche zwei Richtungen gibt es beim Darlehen mit der Stiftung?

Ein Darlehen zwischen Stifter und Stiftung kann in beide Richtungen laufen, und beide Richtungen folgen unterschiedlichen Regeln. Merksatz: Nicht das Darlehen ist das Risiko, sondern die Richtung und die Konditionen.

Richtung 1: Der Stifter gibt der Stiftung ein Darlehen

Das ist der Standardfall bei der Vermögensübertragung: Der Stifter verkauft Vermögen (Immobilie, GmbH-Anteile, Wertpapiere) zum Verkehrswert an die Stiftung und lässt den Kaufpreis als Darlehen stehen, das sogenannte Verkäuferdarlehen. Das Vermögen fließt sofort in die Stiftung, der Stifter behält einen laufenden Geldfluss-Anspruch (im Detail: Kapitel 2).

Richtung 2: Die Stiftung gibt dem Stifter ein Darlehen

Der umgekehrte Fall ist die Liquiditäts-Brücke: Der Stifter braucht privat Geld, etwa für Investitionen, einen Hausumbau oder eine größere Anschaffung, ohne dass die Stiftung Vermögen aufgeben soll. Das ist möglich, aber deutlich enger reguliert: Hier greifen Aufsichts-Schwellen, Sicherheiten-Anforderungen und das Fremdüblichkeitsprinzip (Kapitel 3 und 4). Das Darlehen ist dabei nur einer von mehreren Entnahme-Wegen: Eine Übersicht gibt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

2. Wie funktioniert das Verkäuferdarlehen bei der Vermögensübertragung?

Beim Verkäuferdarlehen verkauft der Stifter Vermögen zum Verkehrswert an die Stiftung und stundet den Kaufpreis als Darlehen; weil der Übertragung eine echte Gegenleistung (die Kaufpreis-Forderung) gegenübersteht, fällt keine Schenkungsteuer an. Die Stiftung zahlt das Darlehen anschließend über einen langen Zeitraum zurück, typischerweise 10–30 Jahre.

Das Grundmodell in vier Schritten

  • Verkauf zum Verkehrswert: Immobilie, GmbH-Anteile oder Wertpapiere gehen auf die Stiftung über.
  • Kaufpreis bleibt stehen: Statt sofortiger Zahlung entsteht eine Darlehensforderung des Stifters gegen die Stiftung.
  • Laufende Tilgung: Die Stiftung zahlt über Jahre zurück, der Stifter erhält fortlaufend Liquidität.
  • Forderung als Erbmasse: Der Stifter behält die Forderung in seinem Privatvermögen; bei seinem Tod fällt sie in den Nachlass, die Erben treten als Gläubiger ein.

Rechenbeispiel: Immobilie für 1 Mio. € gegen Verkäuferdarlehen

Ein Stifter überträgt eine Immobilie im Wert von 1 Mio. € an seine Stiftung:

  • Der Kaufpreis von 1 Mio. € bleibt als Darlehen offen, Tilgung 40.000 € pro Jahr über 25 Jahre.
  • Der Stifter erhält monatlich rund 3.300 € Tilgung plus Zinsen (z. B. 4 % auf die Restschuld).
  • Die Stiftung erhält die Immobilie sofort und bedient Zins und Tilgung aus den Mieten (50.000 € pro Jahr).
  • Schenkungsteuer fällt nicht an; beim Übertrag entsteht lediglich Grunderwerbsteuer.

Wie eine Stiftung Immobilienkäufe generell finanziert, auch mit Bankdarlehen, behandelt der Beitrag Immobilie über die Stiftung finanzieren.

Steuerliche Einordnung beim Stifter und bei der Stiftung

Keine Schenkungsteuer heißt nicht automatisch keine Steuer. Drei Punkte gehören in die Planung:

  • Einkommensteuer auf den Verkauf: Wird eine Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, fällt Spekulationssteuer an; beim Verkauf von GmbH-Anteilen greift das Teileinkünfteverfahren.
  • Zinsen sind Kapitaleinkünfte: Die Darlehenszinsen versteuert der Stifter privat mit der Abgeltungsteuer von 25 %.
  • Zinsabzug bei der Stiftung hängt von der Verwendung ab: Finanziert das Darlehen einen Immobilienkauf, sind die Zinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehbar; fließt das Geld in ein Wertpapierdepot oder ein reines Zinsdifferenzgeschäft, nicht. Bilanziell passiviert die Stiftung die Verbindlichkeit zum Nominalbetrag, die Zinsen sind Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Wie die Stiftung insgesamt besteuert wird, erklärt der Grundlagenbeitrag Stiftung und Steuern.

3. Was gilt, wenn die Stiftung dem Stifter Geld leiht?

Darlehen der Stiftung an den Stifter sind zulässig, aber begrenzt: Die Stiftungsaufsicht setzt Schwellen, verlangt marktübliche Konditionen und bei größeren Beträgen Sicherheiten. Merksatz: Die Stiftung ist keine private Hausbank, sie darf nur verleihen, was eine vorsichtige Bank auch verleihen würde.

Aufsichts-Schwellen: die 60.000-€-Grenze und die Ein-Drittel-Regel

  • Baden-Württemberg seit dem 1.7.2023: Familienstiftungen dürfen maximal 60.000 € pro Person als Darlehen vergeben; das gilt für Darlehen an Stifter, Destinatäre und nahestehende Dritte. Diese Schwelle ist hart und lässt sich nicht durch eine Genehmigung der Stiftungsaufsicht umgehen.
  • Ein-Drittel-Regel: Zusätzlich dürfen Stiftungen in Baden-Württemberg maximal ein Drittel ihres Vermögens als Darlehen ausreichen. Bei 100.000 € Stiftungsvermögen sind das maximal 33.000 €, bei 200.000 € maximal 67.000 €. Es gilt jeweils der niedrigere Wert aus beiden Grenzen.
  • Andere Bundesländer: Viele Aufsichten orientieren sich an ähnlichen Praxis-Grenzen, oft ebenfalls um 60.000 €. In Bayern sind Familienstiftungen im Stiftungsgesetz nicht explizit geregelt; ob die Aufsicht Darlehen einschränken darf, ist unklar, deshalb vorab mit der Behörde klären. Die hessische Aufsicht (insbesondere Darmstadt) ist deutlich pragmatischer. Bei großem Darlehens-Bedarf kann die Sitzwahl der Stiftung deshalb bewusst getroffen werden.
  • Anzeigepflicht: Seit der Stiftungsrechtsreform müssen Darlehensaufnahmen durch die Stiftung der Aufsicht angezeigt werden. Eine Genehmigung ist nicht nötig, wohl aber die Dokumentation; ein Versäumnis kann als Pflichtverletzung des Vorstands gewertet werden.

Die verbreitete Annahme, Stiftungen dürften erst seit der Reform 2023 Darlehen aufnehmen, ist übrigens falsch: Das war schon vorher möglich, sofern die Satzung es nicht verbot; die Reform hat das Verfahren nur klarer geregelt.

Sicherheiten und Bonität

Bei größeren Beträgen erwartet die Aufsicht Sicherheiten, sonst drohen Beanstandungen. In der Praxis kommen infrage:

  • Grundpfandrecht: Bei Immobilien-Sicherheiten ist die notarielle Bestellung erforderlich.
  • Wertpapier-Verpfändung: Die Lombardkredit-Konstellation, mit einem Beleihungswert von typischerweise 60 % des Marktwerts.
  • Bürgschaften: Die Bürgschaft des Geschäftsführers ist bei Krediten an eine Tochter-GmbH Bank-Standard. Eine persönliche Bürgschaft des Stifters ist dagegen selten, weil sie den Vermögensschutz unterläuft.

Dazu kommt die Bonitätsprüfung: Die Stiftung muss dokumentieren, ob der Schuldner zurückzahlen kann (Einkommens- und Vermögensnachweise). Bei mangelnder Bonität droht der Forderungsausfall, und die Stiftungsaufsicht kann sich querlegen. Bei größeren Darlehen gehören außerdem Vorstandsbeschluss und dokumentierte Zustimmung des Stiftungsrats in die Akte.

4. Was bedeutet der Drittvergleich, und was droht bei Verstößen?

Der Drittvergleich (Fremdüblichkeitsprinzip) ist der zentrale Maßstab für jedes Darlehen zwischen Stifter und Stiftung: Würde ein fremder Dritter, also eine Bank, das Darlehen zu genau diesen Bedingungen geben? Eine Bank verlangt Marktzins, Sicherheiten und eine Bonitätsprüfung; das Stiftungsdarlehen muss demselben Maßstab standhalten.

Die Folge bei Abweichung: verdeckte Schenkung

Weicht das Darlehen von marktüblichen Konditionen ab, entsteht der Verdacht der verdeckten Schenkung. Das Finanzamt setzt die Differenz zwischen marktüblichem und tatsächlichem Zins als fiktive Schenkung an. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis der Beteiligten: Bei Kindern und Enkeln des Stifters gilt Steuerklasse I, bei nicht verwandten Empfängern Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € pro zehn Jahre.

Rechenbeispiel: das zinslose Darlehen

Die Stiftung gibt dem Stifter 100.000 € zinslos, obwohl 4 % marktüblich wären. Damit entsteht eine fiktive Schenkung von 4.000 € pro Jahr; über zehn Jahre summiert sich der Schenkungsteuer-Tatbestand auf 40.000 €. Marktüblichkeit ist deshalb kein bürokratischer Ballast, sondern Schutz: Sie verhindert Schenkungsteuer-Risiken und Aufsichts-Beanstandungen gleichermaßen.

Wie hoch muss der Zins konkret sein?

Als Orientierung gelten je nach Laufzeit und Sicherheit Zinssätze von 4–8 %. Welche Zinshöhe im Einzelfall fremdüblich ist, wie sie hergeleitet und dokumentiert wird, behandelt ausführlich der Beitrag Welche Zinsanforderungen gelten für Darlehen mit der Stiftung?

5. Was gehört zwingend in den Darlehensvertrag?

Ein schriftlicher Vertrag ist bei jedem Darlehen zwischen Stifter und Stiftung Pflicht, in beide Richtungen. Er ist zugleich das wichtigste Beweismittel gegenüber Finanzamt und Stiftungsaufsicht. Diese Bestandteile müssen enthalten sein:

  • Datum, Vertragsparteien und Höhe des Darlehens
  • Zinssatz mit Verzinsungs-Modus (fest oder variabel, jährlich oder monatlich)
  • Laufzeit und Rückzahlungstermin
  • Tilgungsplan (Annuität oder endfällig)
  • Sicherheiten mit Bezugnahme auf bestellte Grundpfandrechte oder Verpfändungen
  • Kündigungsrechte beider Parteien
  • Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Tilgung
  • Rechtswahl und Gerichtsstand

Eine endfällige Tilgung ist möglich, bei sehr langen Laufzeiten aber unüblich; sie erfordert einen Vorstandsbeschluss mit Begründung. Generell gilt: Je größer das Darlehen, desto wichtiger die dokumentierte Beschlusslage von Vorstand und Stiftungsrat.

6. Welche Sonderfälle und Risiken solltest du kennen?

Die meisten Probleme entstehen nicht beim Vertragsschluss, sondern im laufenden Betrieb. Vier Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Rückzahlungsabsicht ist zwingend

Steht von vornherein fest, dass der Stifter nicht zurückzahlen will oder kann, liegt keine Darlehensgewährung vor, sondern eine fiktive Schenkung. Auch spätere Erlass-Vereinbarungen sind kritisch. Ein Darlehen, das nie zurückgezahlt werden soll, ist steuerlich schlicht kein Darlehen.

Zinsen sind auch ohne Auszahlung steuerpflichtig

Ist der Stifter zugleich Vorstand der Stiftung, kann er den Auszahlungszeitpunkt der Zinsen selbst steuern. Steuerlich hilft das nicht: Aufgrund der Zufluss-Fiktion bei beherrschender Stellung sind die Zinsen auch dann persönlich zu versteuern, wenn sie in der Stiftung stehen bleiben. Beispiel: Bei 100.000 € Darlehen mit 4 % Zins gehören die 4.000 € Jahreszins auch ohne Auszahlung in die private Einkommensteuer (Abgeltungsteuer 25 %). Praxis-Empfehlung: Zinsen tatsächlich auszahlen, damit Liquidität für die Steuerlast vorhanden ist; bei Bedarf fließt das Geld danach als neues Darlehen zurück in die Stiftung. Das gilt analog für GmbH und Genossenschaft: Gibt eine Privatperson einer juristischen Person ein Darlehen, entsteht die Steuerpflicht unabhängig vom tatsächlichen Geldfluss. Wie die Entnahme-Wege in der Holding-Welt aussehen, zeigt der Beitrag Geld aus der Holding auszahlen.

Spende und Darlehen kurz nacheinander: BFH 2023 entschärft

Früher galt eine strenge Auslegung: Wer erst spendete und kurz darauf ein Darlehen von der Stiftung erhielt, riskierte die Versagung des Spendenabzugs als verdecktes Tauschgeschäft. Der BFH hat das 2023 entschärft: Selbst ein Abstand von Wochen reicht aus, sofern das Darlehen fremdüblich ausgestaltet ist (marktübliche Zinsen, klare Rückzahlung, Sicherheiten). Für die Familienstiftung ist das weniger relevant, weil es dort keinen Spendenabzug zu schützen gibt. Bei gemeinnützigen Stiftungen gilt trotzdem: sorgfältig dokumentieren und mindestens ein bis zwei Wochen Abstand zwischen Spende und Darlehensvergabe halten.

Gemeinnützige Stiftung: Darlehen dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden

Für gemeinnützige Stiftungen gelten Sonderregeln: Nach dem AEAO zu § 55 AO (Punkte 16/17) sind Darlehen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln unschädlich, wenn die Stiftung damit unmittelbar ihre Zwecke verwirklicht. Das klassische Beispiel ist die Bildungsstiftung, die einem Studierenden einen Studienkredit gibt: Zweckverwirklichung. Ein Darlehen an den Stifter privat ist dagegen meist nicht zweckdienlich und kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Bei der Familienstiftung stellt sich dieses Problem nicht; was sie sonst von der gemeinnützigen Variante unterscheidet, erklärt der Grundlagenbeitrag Familienstiftung.

Was passiert bei Tod des Stifters?

Die Darlehensforderung des Stifters gegen die Stiftung ist Teil seines Privatvermögens. Bei seinem Tod fällt sie in den Nachlass; die Erben treten als Gläubiger in den Darlehensvertrag ein. Die Forderung gehört deshalb von Anfang an in die Nachlassplanung.

7. Welche Fehler kosten am meisten?

  • Kein schriftlicher Vertrag: Ohne dokumentierte Konditionen fehlt gegenüber Finanzamt und Aufsicht jedes Beweismittel; der Weg zur verdeckten Schenkung ist kurz.
  • Zinslos oder unter Marktniveau verleihen: Die Zins-Differenz wird zur fiktiven Schenkung, bei nicht verwandten Empfängern in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag.
  • Aufsichts-Schwellen ignorieren: Wer in Baden-Württemberg über 60.000 € pro Person oder ein Drittel des Stiftungsvermögens hinausgeht, holt sich die Aufsicht ins Haus; die Anzeigepflicht zu versäumen kann als Vorstandspflichtverletzung gewertet werden.
  • Bonität und Beschlüsse nicht dokumentieren: Fehlende Einkommens- und Vermögensnachweise sowie fehlende Vorstands- und Stiftungsrats-Beschlüsse sind klassische Beanstandungspunkte.
  • Zinsen „in der Stiftung lassen“ und nicht erklären: Die Zufluss-Fiktion macht die Zinsen trotzdem steuerpflichtig; wer das übersieht, zahlt Steuern ohne die passende Liquidität.

Unser Fazit

Darlehen zwischen Stifter und Stiftung sind ein starkes Gestaltungsinstrument, in beide Richtungen: Das Verkäuferdarlehen bringt Vermögen ohne Schenkungsteuer in die Stiftung und sichert dem Stifter über Jahre planbare Liquidität; das Darlehen der Stiftung an den Stifter überbrückt privaten Geldbedarf, ohne dass die Stiftung Vermögen aufgeben muss. Der Preis für beide Wege ist Disziplin: schriftlicher Vertrag, marktübliche Konditionen, Sicherheiten, dokumentierte Bonität und Beschlüsse, dazu die Aufsichts-Schwellen des jeweiligen Bundeslands. Wer das Darlehen so gestaltet, wie es eine Bank verlangen würde, hat von Finanzamt und Stiftungsaufsicht wenig zu befürchten. Ob es in deiner Konstellation der richtige Weg ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Bundesland, Vermögensstruktur und Liquiditätsbedarf.

FAQ: Darlehen zwischen Stifter und Stiftung

Grundsätzlich ja, aber begrenzt: In Baden-Württemberg gelten seit dem 1.7.2023 maximal 60.000 € pro Person und maximal ein Drittel des Stiftungsvermögens; andere Bundesländer kennen oft ähnliche Grenzen. Zwingend sind marktübliche Zinsen, Sicherheiten und ein schriftlicher Vertrag.

Beim Verkäuferdarlehen nicht: Der Stifter verkauft Vermögen zum Verkehrswert und lässt den Kaufpreis als Darlehen stehen; wegen der Gegenleistung liegt keine Schenkung vor. Zu prüfen bleiben Einkommensteuer-Folgen des Verkaufs (Spekulationsfrist, Teileinkünfteverfahren) und bei Immobilien die Grunderwerbsteuer.

Das Finanzamt wertet die Differenz zum Marktzins als fiktive Schenkung. Beispiel: 100.000 € zinslos statt 4 % marktüblich ergeben 4.000 € fiktive Schenkung pro Jahr, über zehn Jahre 40.000 € Schenkungsteuer-Tatbestand.

Ja. Ist der Stifter zugleich Vorstand, greift die Zufluss-Fiktion bei beherrschender Stellung: Die Zinsen sind mit 25 % Abgeltungsteuer zu versteuern, auch wenn sie in der Stiftung verbleiben. Empfehlung: Zinsen tatsächlich auszahlen und bei Bedarf als neues Darlehen zurückführen.

Nur sehr eingeschränkt: Nach dem AEAO zu § 55 AO (Punkte 16/17) sind Darlehen unschädlich, wenn sie unmittelbar der Zweckverwirklichung dienen (etwa ein Studienkredit einer Bildungsstiftung). Ein privates Darlehen an den Stifter ist meist nicht zweckdienlich und kann die Gemeinnützigkeit gefährden.

Die Forderung gegen die Stiftung gehört zum Privatvermögen des Stifters und fällt bei seinem Tod in den Nachlass. Die Erben treten als Gläubiger in den Vertrag ein.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Darlehen gemeinnütziger Stiftungen: AEAO zu § 55 AO, Punkte 16/17
  • Spendenabzug bei zeitnaher Darlehensvergabe: BFH-Rechtsprechung 2023
  • Darlehens-Obergrenzen und Anzeigepflicht: Landesstiftungsrecht Baden-Württemberg (Regelungen seit 1.7.2023) und Verwaltungspraxis der Stiftungsaufsichten der Länder
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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