Familienstiftung für Ehepaare: Wie ihr gemeinsam errichtet und wer was entscheidet

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 19 Min.
Ja, ein Ehepaar kann eine Familienstiftung gemeinsam errichten: Beide unterschreiben dasselbe Stiftungsgeschäft (§ 81 Abs. 3 BGB, § 126 Abs. 1 BGB).

Inhaltsverzeichnis

Familienstiftung für Ehepaare: Wie ihr gemeinsam errichtet und wer was entscheidet

Ja, ein Ehepaar kann eine Familienstiftung gemeinsam errichten: Beide unterschreiben dasselbe Stiftungsgeschäft (§ 81 Abs. 3 BGB, § 126 Abs. 1 BGB). Schenkungsteuerlich entstehen dabei zwei getrennte Erwerbe mit je eigenem Freibetrag, bei Kindern als entferntest Berechtigten also zweimal 400.000 Euro (§ 15 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das funktioniert aber nur, wenn jeder von euch nachweisbar eigenes Vermögen einbringt.

Genau daran scheitert die Konstruktion in der Praxis am häufigsten. Die Ehe macht Vermögen nicht gemeinschaftlich (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB), und ein gemeinsames Konto ändert daran nichts. Wer nicht dokumentiert, wer was gibt, riskiert eine zusätzliche steuerpflichtige Zuwendung zwischen den Ehegatten.

Dieser Beitrag behandelt die gemeinsame Errichtung durch zwei Ehegatten. Die allgemeine Mechanik mehrerer Stifter, unabhängig von der Ehe, steht im Beitrag Familienstiftung und im Beitrag Stiftung mit mehreren Stiftern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Stifter sind möglich. § 81 BGB nennt den Stifter nur im Singular, verlangt aber allein ein Stiftungsgeschäft in Schriftform (§ 81 Abs. 3 BGB); unterschreiben müssen dann beide (§ 126 Abs. 1 BGB).
  • Schenkungsteuerlich entstehen zwei getrennte Erwerbe. Die Steuerklasse richtet sich je Zuwendung nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), bei Kindern also Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
  • Zwei Freibeträge gibt es nur, wenn jeder eigenes Vermögen einbringt. Zusammengerechnet werden nur Erwerbe "von derselben Person" (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
  • Die Ehe macht das Vermögen nicht gemeinschaftlich (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Auf einem Gemeinschaftskonto sind beide im Zweifel zu gleichen Anteilen berechtigt (§ 430 BGB).
  • Wer im gesetzlichen Güterstand nahezu sein ganzes Vermögen einbringt, braucht die Einwilligung des Ehegatten (§ 1365 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • Stirbt einer von euch, ändert sich am Stiftungsvermögen nichts. Nachrücken und Pattregel muss die Satzung sagen, denn maßgeblich bleibt der bei der Errichtung zum Ausdruck gekommene Wille (§ 83 Abs. 2 BGB).

Passt eine Familienstiftung zu dir?

Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.

In 2 Minuten prüfen

Lieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

1. Können Ehepaare eine Familienstiftung gemeinsam gründen?

Ja. Der Wortlaut ist dabei präziser, als Ratgeber ihn wiedergeben: § 81 Abs. 1 BGB spricht durchgängig von "der Stifter", also im Singular. Eine ausdrückliche Erlaubnis für mehrere Stifter steht dort nicht, ein Verbot allerdings ebenso wenig. Die Norm beschreibt, was im Stiftungsgeschäft stehen muss, nicht wie viele Personen es errichten.

Verlangt sind zwei Dinge: der Stiftung eine Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands geben (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und ein Vermögen widmen, das ihr zu eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form (§ 81 Abs. 3 BGB), und schriftliche Form heißt eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (§ 126 Abs. 1 BGB). Sind zwei Personen Aussteller, unterschreiben beide. Danach folgt unverändert die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 2 S. 1, § 82 BGB).

Eine Urkunde oder zwei?

Der Regelfall ist eine gemeinsame Urkunde, denn es entsteht nur eine Stiftung mit einer Satzung. Zwei getrennte, inhaltsgleiche Stiftungsgeschäfte sind denkbar, erschweren aber genau das, worauf es später ankommt; ob die zuständige Aufsichtsbehörde diesen Weg akzeptiert, klärt ihr vor der Einreichung mit ihr. Wichtiger als die Zahl der Urkunden ist ohnehin ihr Inhalt: Das Stiftungsgeschäft muss je Stifter auflisten, welcher Gegenstand mit welchem Wert von wem stammt. Diese Liste trägt später zwei Steuerbescheide und jede Frage nach Stifterrechten, und nachträglich lässt sie sich kaum erstellen.

2. Wem wird das eingebrachte Vermögen steuerlich zugerechnet?

Jedem von euch das, was ihm vorher gehörte. Das ist der Kern des ganzen Themas. Die Zugewinngemeinschaft macht das Vermögen der Ehegatten gerade nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB), und jeder verwaltet sein Vermögen selbständig (§ 1364 BGB). Steuerlich knüpft daran § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG an: Als Schenkung unter Lebenden gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Betrachtet wird je Zuwendendem. Zwei Stifter bedeuten deshalb zwei Schenkungen an dieselbe Erwerberin, nicht eine gemeinsame.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

AusgangslageWem gehört das eingebrachte VermögenFolge für die ZurechnungGrundlage
Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)jedem das Seine, auch für Erwerb nach der Hochzeitzwei getrennte Erwerbe, jeder mit eigenem Freibetrag§ 1363 Abs. 2 S. 1, § 1364 BGB
Gütertrennungjedem das Seine, ohne späteren Ausgleichwie oben; die Zuordnung ist am eindeutigsten§ 1414 BGB
Gütergemeinschaftbeiden gemeinsam als Gesamtgutdie Einbringung aus dem Gesamtgut ist eine Verfügung, die beide gemeinsam treffen müssen§ 1416 Abs. 1, § 1419 Abs. 1, § 1450 Abs. 1 BGB
Einzelkonto oder Einzeldepot auf einen Namendem kontoführenden Ehegatteneindeutig zuordenbar, der sauberste Fall§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB
Gemeinschaftskonto, jeder allein verfügungsbefugtim Zweifel beiden zu gleichen Anteilenwer mehr als seine Hälfte einbringt, wendet dem anderen etwas zu§ 428, § 430 BGB

Die Falle heißt Gemeinschaftskonto

Sie trifft fast jedes Paar, das seit Jahren alles über ein Konto laufen lässt. Bei einem Konto, über das jeder allein verfügen kann, sind beide Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) und im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 430 BGB). Stammt das Guthaben wirtschaftlich von einem allein, tritt aber der andere als Stifter mit auf, liegt in der Differenz eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Sie kostet zusätzlich Steuer, sobald der Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro überschritten ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ob schon die Einzahlung eine Zuwendung an den anderen war, hängt nach dem Bundesfinanzhof daran, ob er im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte verfügen kann; das muss grundsätzlich das Finanzamt nachweisen (BFH, Urteil vom 23. November 2011, II R 33/10).

Die Gegenmaßnahme ist unspektakulär: Jeder bringt aus einem Konto oder Depot ein, das auf seinen Namen lautet, und das Stiftungsgeschäft nennt Herkunft und Wert je Position. Wie sich der Güterstand insgesamt auswirkt, ordnet der Beitrag Stiftung und Güterstand ein.

Die Zustimmungsfalle des § 1365 BGB

Sie greift unabhängig von der Steuer. Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen; hat er sich ohne Zustimmung verpflichtet, kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere einwilligt (§ 1365 Abs. 1 BGB). Wer im gesetzlichen Güterstand nahezu alles in die Stiftung gibt, bewegt sich in diesem Bereich. Bei größeren Vermögen nimmt der Bundesgerichtshof ein solches Geschäft in der Regel an, wenn dem verfügenden Ehegatten weniger als 10 Prozent seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013, V ZB 15/12).

Für ein gemeinsam errichtendes Ehepaar entschärft sich das Problem von selbst, denn wer mit unterschreibt, willigt erkennbar ein. Aufgeschrieben gehört es trotzdem, als eigene Erklärung im Stiftungsgeschäft. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann das Familiengericht sie ersetzen (§ 1365 Abs. 2 BGB).

3. Wie hoch ist die Schenkungsteuer, wenn beide einbringen?

Zweimal die Steuer auf den jeweils eigenen Erwerb, und das ist deutlich günstiger als einmal die Steuer auf die Gesamtsumme. Der Grund liegt in zwei Vorschriften. Erstens ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Gemessen wird also je Stifter. Zweitens werden nur Erwerbe zusammengerechnet, die innerhalb von zehn Jahren "von derselben Person" anfallen (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Zwei Ehegatten sind zwei Personen.

Stehen eure Kinder als entferntest Berechtigte in der Satzung, gilt für jeden Erwerb Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Stehen dort die Enkel, sind es 200.000 Euro (Nr. 3), steht dort eine offene Formulierung wie "alle künftigen Abkömmlinge", bleiben 100.000 Euro (Nr. 4). Dieser eine Satz wirkt bei zwei Stiftern doppelt, im Guten wie im Schlechten. Welcher Personenkreis welche Steuerklasse auslöst, zeigt der Beitrag Steuerklasse bei der Familienstiftung.

Beispielrechnung: 2 Millionen Euro, einmal von zweien und einmal von einem

Ihr stattet eine Familienstiftung mit insgesamt 2.000.000 Euro aus, eure Kinder sind entferntest Berechtigte. In Variante A bringt jeder 1.000.000 Euro aus eigenem Depot ein, in Variante B stiftet nur einer von euch.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

RechenschrittVariante A: zwei Stifter mit je 1.000.000 €Variante B: ein Stifter mit 2.000.000 €
Erwerb je Schenker1.000.000 €2.000.000 €
Freibetrag Steuerklasse I für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)400.000 €400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb600.000 €1.600.000 €
Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG)15 %19 %
Steuer je Erwerb90.000 €304.000 €
Zahl der Erwerbezweieiner
Schenkungsteuer gesamt180.000 €304.000 €

Die Differenz beträgt 124.000 Euro bei identischem Stiftungsvermögen. Sie entsteht aus zwei Effekten zugleich: Der Freibetrag wird zweimal genutzt, und der Rest bleibt in der günstigeren Tarifstufe, weil 600.000 Euro noch mit 15 Prozent besteuert werden, 1.600.000 Euro dagegen mit 19 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Steuerschuldner sind jeweils Erwerber und Schenker (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG).

Variante C: die Rechnung, die nicht aufgeht

Sie ist der eigentliche Grund für dieses Kapitel. Das Vermögen liegt vollständig beim einen Ehegatten, trotzdem treten beide als Stifter mit je 1.000.000 Euro auf. Dann steht im Raum, dass der eine dem anderen zuvor 1.000.000 Euro zugewendet hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Abzüglich des Ehegattenfreibetrags von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bleiben 500.000 Euro steuerpflichtig, bei 15 Prozent also 75.000 Euro zusätzlich: zusammen 255.000 Euro statt 180.000 Euro.

Es kann auch schlechter ausgehen. Erkennt das Finanzamt die Zwischenzuwendung nicht an, weil der zweite Ehegatte über den Betrag nie frei verfügen konnte, wird die gesamte Ausstattung dem ersten zugerechnet, und ihr landet bei den 304.000 Euro aus Variante B. Welche Behandlung greift, hängt an der Entscheidungsfreiheit des Zwischenerwerbers: Wer eine Zuwendung weitergibt, ohne dazu verpflichtet zu sein, gilt schenkungsteuerlich selbst als Zuwendender (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11). Die Konsequenz bleibt dieselbe: Zwei Freibeträge bekommt nur, wer zwei Vermögen hat. Weitere Freibetragsfragen behandelt der Beitrag Freibetrag bei der Familienstiftung.

4. Wer entscheidet in der Stiftung, wenn ihr euch nicht einig seid?

Niemand, solange die Satzung dazu schweigt. Das ist die unangenehmste Eigenschaft der gemeinsamen Errichtung. Die Stiftung muss einen Vorstand haben, und der Vorstand führt die Geschäfte (§ 84 Abs. 1 BGB). Besteht er aus mehreren Personen, vertritt die Mehrheit der Mitglieder die Stiftung (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei zwei Mitgliedern gibt es keine Mehrheit, sobald sie verschiedener Meinung sind.

Das Gesetz lässt euch drei Werkzeuge: Die Satzung kann von der Mehrheitsregel abweichen (§ 84 Abs. 3 BGB), sie kann weitere Organe vorsehen (§ 84 Abs. 4 BGB), und der Stifter kann Satzungsänderungen im Stiftungsgeschäft ausschließen, beschränken oder abweichend zulassen, wenn er Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt festlegt (§ 85 Abs. 4 BGB).

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

OrganbesetzungWas bei Uneinigkeit passiertWas die Satzung regeln mussGrundlage
Zweiköpfiger Vorstand, nur die EhegattenPatt, die Stiftung ist handlungsunfähigdritte Stimme oder Stichentscheid, sonst gar nicht besetzen§ 84 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB
Dreiköpfiger Vorstand mit neutralem DrittenMehrheitsentscheidung, kein PattAuswahl, Vergütung und Nachfolge des Dritten§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB
Vorstand plus Beirat als Kontrollorgander Beirat entscheidet die ihm zugewiesenen StreitfragenBildung, Aufgaben und Befugnisse des Beirats§ 84 Abs. 4 BGB
Stichentscheid für einen Ehegattendieser setzt sich durchKatalog der erfassten Gegenstände und zeitliche Grenze§ 84 Abs. 3 BGB
Gemeinsames Änderungsrecht beider Stifternach dem Zerwürfnis gibt es faktisch kein Änderungsrecht mehrInhalt und Ausmaß der Ermächtigung, hinreichend bestimmt§ 85 Abs. 4 S. 2 und 3 BGB
Keine Regelung getroffennur noch die Behörde hilft, und nur in dringenden Fällendie Notbestellung ist kein Ersatz für eine Pattregel§ 84c BGB

Die letzte Zeile ist die teuerste. Fehlen Organmitglieder, trifft die zuständige Behörde in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen und kann befristet Mitglieder bestellen (§ 84c BGB). Das löst den Stillstand, aber nicht in eurem Sinne, sondern im Sinne des Stiftungszwecks. Wie ein zusätzliches Gremium zugeschnitten wird, beschreibt der Beitrag Beirat in der Stiftung.

Unterschätzt wird fast immer, wie schwer das Nachbessern ist. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB), und prägende Bestimmungen lassen sich nur ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung wesentlich verändert haben (§ 85 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Pattregel, die bei der Errichtung fehlt, ist genau dann nicht mehr nachzuholen, wenn ihr sie braucht.

Lohnt sich eine Stiftung für dich?

Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.

Stiftungs-Check starten

5. Was passiert, wenn einer von euch stirbt?

Am Vermögen nichts. Es gehört bereits der Stiftung als mitgliederloser juristischer Person (§ 80 Abs. 1 BGB), fällt nicht in den Nachlass und wird nicht unter Erben verteilt; das Grundstockvermögen ist ohnehin ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB). Genau dafür wurde die Stiftung gebaut.

Anders sieht es bei Ämtern und Rechten aus. Ein Vorstandsamt endet mit dem Tod des Amtsinhabers; wer nachrückt, ergibt sich allein aus der Satzung. Ist dort nichts geregelt und bleibt der Vorstand unterbesetzt, greift wieder die befristete Notbestellung nach § 84c BGB. Inhaltlich maßgeblich bleibt der bei der Errichtung zum Ausdruck gekommene, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters (§ 83 Abs. 2 BGB). Bei zwei Stiftern ist das der gemeinsame Wille beider, und der überlebende Ehegatte kann ihn nicht allein neu bestimmen.

Ausdrücklich zu regeln ist die dritte Frage: Was geschieht mit Rechten, die ihr euch als Stifter vorbehalten habt, etwa einem Zustimmungsvorbehalt bei Ausschüttungen? Ob sie beim Tod des einen auf den anderen übergehen oder entfallen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Steht es in der Satzung, stellt sich die Frage nicht. Eine gesetzliche Auffangregel gibt es nur für ein lückenhaftes Stiftungsgeschäft eines verstorbenen Stifters; dann ergänzt die Behörde die Satzung nach dem Stifterwillen (§ 81 Abs. 4 BGB).

6. Was passiert bei Scheidung mit dem Stiftungsvermögen?

Es bleibt außen vor, der Ausstattungsbetrag aber nicht unbedingt. Was der Stiftung gehört, steht in keinem Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB). Unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht werden dem Endvermögen jedoch hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB), und ausgeglichen wird am Ende die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Für zwei Stifter verschiebt sich die Lage an einem Punkt. Die Hinzurechnung entfällt, wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung einverstanden gewesen ist (§ 1375 Abs. 3 BGB), und wer selbst mitstiftet, ist nachweisbar einverstanden. Euer Risiko liegt deshalb nicht im Güterrecht, sondern in den Organen: Zwei zerstrittene Stifter in einem zweiköpfigen Vorstand blockieren die Stiftung, und ein gemeinsames Satzungsänderungsrecht läuft leer. Welche Gestaltungen im Vorfeld tragen, ordnet der Beitrag Vermögen vor Scheidung schützen ein.

7. Was muss eure Satzung anders regeln als bei einem Einzelstifter?

Sieben Punkte, und keiner davon steht in einem Muster. Ein Mustertext geht von einem Stifter aus, der allein entscheidet. Sobald zwei Personen dieselbe Rolle einnehmen, braucht jede Entscheidungsregel eine zweite Ebene für den Fall, dass ihr verschiedener Meinung seid oder einer wegfällt.

Checkliste für die gemeinsame Errichtung:

  • Einbringung je Stifter auflisten. Gegenstand, Wert und Herkunft je Position und je Person. Diese Liste trägt zwei Steuerbescheide (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) und jede spätere Zuordnungsfrage.
  • Entferntest Berechtigten prüfen, und zwar zweimal. Das Verwandtschaftsverhältnis wird zu jedem Schenker gesondert gemessen (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Bei Kindern aus früheren Ehen kann es für die beiden Stifter unterschiedlich ausfallen.
  • Einwilligung nach § 1365 BGB ausdrücklich erklären. Nicht stillschweigend über die Mitwirkung, sondern als eigene Erklärung im Stiftungsgeschäft.
  • Pattregel festschreiben. Ungerade Zahl der Vorstandsmitglieder, benannter Stichentscheid oder ein Kontrollorgan mit klar zugewiesenen Streitfragen (§ 84 Abs. 3 und 4 BGB).
  • Nachrücken regeln. Wer beim Tod oder Ausscheiden eines Stifters in welches Amt rückt und wer ihn bestimmt.
  • Stifterrechte benennen und ihr Schicksal mitregeln. Vorbehaltene Zustimmungs- oder Vorschlagsrechte gehören mit der Aussage in die Satzung, ob sie übergehen oder entfallen.
  • Änderungsermächtigung bestimmt fassen. Ausschluss, Beschränkung oder abweichende Zulassung sind möglich, aber nur wirksam, wenn Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt festgelegt sind (§ 85 Abs. 4 S. 3 BGB).

Die Reihenfolge ist wichtiger als die einzelne Formulierung: erst die Zuordnung des Vermögens klären, dann den Destinatärskreis festlegen, dann die Organe besetzen. Welche Bausteine eine Satzung ohnehin braucht, zeigt der Beitrag Stiftungssatzung; die sieben Punkte kommen obendrauf.

Unser Fazit

Die gemeinsame Errichtung ist für Ehepaare der Regelfall und steuerlich meist der bessere Weg, aber sie ist kein Automatismus. Der Vorteil aus zwei Freibeträgen und der niedrigeren Tarifstufe, in unserer Beispielrechnung 124.000 Euro, entsteht nur, wenn jeder von euch nachweisbar eigenes Vermögen einbringt. Liegt alles bei einem, wird daraus keine Ersparnis, sondern ein zusätzlicher steuerpflichtiger Vorgang zwischen euch.

Unsere Empfehlung ist deshalb zweigeteilt. Klärt zuerst die Zurechnung: Wem gehört welcher Vermögensgegenstand heute, und lässt sich das belegen? Erst wenn diese Frage beantwortet ist, entscheidet ihr über Destinatärskreis und Organe. Und regelt den Streitfall, solange ihr euch einig seid, denn eine Pattregel lässt sich nachträglich kaum noch in die Satzung bringen (§ 85 Abs. 2, § 85a Abs. 1 S. 2 BGB).

Weitere Beiträge zu Familienstiftung findest du im Bereich Familienstiftung.

Passt eine Familienstiftung zu deiner Lage?

Vermögenshöhe, Familienkonstellation und Zeithorizont entscheiden darüber, ob sich die Struktur trägt. Das schauen wir uns gemeinsam an.

Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig

Häufige Fragen

Ja. § 81 BGB spricht zwar nur von "der Stifter" im Singular, verbietet mehrere Stifter aber nicht. Verlangt sind eine Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Vorstandsbildung sowie ein gewidmetes Vermögen (§ 81 Abs. 1 BGB) und die Schriftform (§ 81 Abs. 3 BGB). Anerkannt wird die Stiftung danach durch die zuständige Landesbehörde (§ 82 BGB).

Nein, der Regelfall ist eine gemeinsame Urkunde, die beide eigenhändig unterschreiben (§ 126 Abs. 1 BGB). Es entsteht nur eine Stiftung mit einer Satzung, zwei abweichende Urkunden würden sich blockieren. Entscheidend ist nicht die Zahl der Urkunden, sondern dass darin je Stifter steht, welcher Gegenstand mit welchem Wert von wem gewidmet wird.

Sie kann es, und das ist der teuerste Punkt der ganzen Konstruktion. Bei einem Konto, über das jeder allein verfügen darf, sind beide Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) und im Verhältnis zueinander im Zweifel zu gleichen Anteilen berechtigt (§ 430 BGB). Stammt das Guthaben wirtschaftlich von einem allein, liegt in der Differenz eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), steuerfrei nur bis 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Nur wenn die Satzung ihm das ausdrücklich erlaubt. Satzungsänderungen beschließt der Vorstand oder ein dafür bestimmtes Organ, und sie bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 BGB). Der Stifter kann Änderungen im Stiftungsgeschäft ausschließen, beschränken oder abweichend zulassen, aber nur mit hinreichend bestimmt festgelegtem Inhalt und Ausmaß (§ 85 Abs. 4 BGB).

Für die Zurechnung der Einbringung fast nichts, für die Scheidungsfolgen viel. In beiden Güterständen gehört jedem sein eigenes Vermögen (§ 1363 Abs. 2 S. 1, § 1414 BGB), jeder bringt also nur das Seine ein. Bei Gütertrennung entfällt später der Zugewinnausgleich und damit auch die Frage, ob der Ausstattungsbetrag dem Endvermögen hinzuzurechnen ist (§ 1375 Abs. 2 BGB). In der Gütergemeinschaft dagegen gehört das Vermögen beiden als Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 BGB), und die Einbringung ist eine gemeinsame Verfügung (§ 1450 Abs. 1 BGB).

Ja, aber allein zu zweit ist es die riskanteste Besetzung. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertritt die Mehrheit die Stiftung (§ 84 Abs. 2 S. 2 BGB), und bei zwei Mitgliedern gibt es bei Uneinigkeit keine Mehrheit. Nehmt ein drittes Mitglied dazu oder schreibt einen Stichentscheid in die Satzung (§ 84 Abs. 3 BGB). Fehlen Organmitglieder, bestellt die Behörde in dringenden Fällen befristet Ersatz (§ 84c BGB).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Stiftungsrecht (BGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung): § 80 Abs. 1 und 2 (mitgliederlose juristische Person, Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung), § 81 Abs. 1 (Satzungsinhalt und gewidmetes Vermögen), § 81 Abs. 3 (Schriftform oder Verfügung von Todes wegen), § 81 Abs. 4 (behördliche Ergänzung bei verstorbenem Stifter), § 82 (Anerkennungsmaßstab), § 83 Abs. 1 und 2 (Stiftungsverfassung, Beachtung des bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillens), § 83c Abs. 1 S. 1 (Erhaltung des Grundstockvermögens), § 84 Abs. 1 bis 4 (Vorstand, Vertretung durch die Mehrheit, abweichende Satzungsregelung, weitere Organe), § 84c (behördliche Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern), § 85 Abs. 2 und 4 (Änderung prägender Bestimmungen, Änderungsermächtigung des Stifters), § 85a Abs. 1 (Änderungsbeschluss und behördliche Genehmigung)
  • Form und Schuldrecht: § 126 Abs. 1 BGB (eigenhändige Unterschrift des Ausstellers), § 428 BGB (Gesamtgläubiger), § 430 BGB (im Verhältnis zueinander gleiche Anteile, soweit nicht ein anderes bestimmt ist)
  • Eheliches Güterrecht: § 1363 Abs. 1 und 2 BGB (Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, kein gemeinschaftliches Vermögen), § 1364 BGB (selbständige Verwaltung), § 1365 Abs. 1 und 2 BGB (Verfügung über das Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung, Ersetzung durch das Familiengericht), § 1374 Abs. 2 BGB (privilegierter Erwerb), § 1375 Abs. 1 bis 3 BGB (Endvermögen, Hinzurechnung unentgeltlicher Zuwendungen, Zehnjahresgrenze und Einverständnis), § 1378 Abs. 1 BGB (Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses), § 1379 BGB (Auskunftsansprüche), § 1414 BGB (Gütertrennung), §§ 1415, 1416 Abs. 1, 1419 Abs. 1, 1450 Abs. 1 BGB (Gütergemeinschaft, Gesamtgut, gemeinschaftliche Verwaltung), § 1408 Abs. 1 und § 1410 BGB (Ehevertrag, notarielle Form bei gleichzeitiger Anwesenheit)
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (freigebige Zuwendung), § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG (Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden), § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG (Zusammenrechnung nur von Erwerben von derselben Person), § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklassen), § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG (entferntest Berechtigter nach der Stiftungsurkunde, gemessen zum jeweiligen Schenker), § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ErbStG (Freibeträge 500.000, 400.000, 200.000 und 100.000 Euro), § 19 Abs. 1 ErbStG (Steuersätze), § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG (Steuerschuldner)
  • Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 23. November 2011, II R 33/10 (Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto von Ehegatten, Feststellungslast); BFH, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11 (Weitergabe einer Zuwendung ohne Verpflichtung); BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013, V ZB 15/12 (§ 1365 BGB bei größeren Vermögen). Vorbehaltene Stifterrechte beim Tod eines von zwei Stiftern regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, maßgeblich ist die Satzung.
  • Gesetzestexte abgerufen am 23. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

Beitrag teilen:

Kennst du schon diese Beiträge?

So bewerten uns unsere Mandanten:Ausgezeichnet.org ★ 4,65/5 (54 Bewertungen)Google ★ 5,0/5 (21 Bewertungen)Gesamt ★ 4,75/5 (75 Bewertungen)

Jetzt Erstgespräch anfragen: Macht eine Stiftung für mich Sinn?

Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
Siegel Ratgeber Stiftung