Eine Familienstiftung mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland schirmt nichts ab: Vermögen und Einkünfte werden dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet, auch ohne jede Ausschüttung (§ 15 Abs. 1 AStG). Nur für Stiftungen in EU und EWR entfällt die Zurechnung, und zwar nur gegen zwei Nachweise (§ 15 Abs. 6 AStG).
Damit fällt genau die Wirkung weg, um derer willen die Struktur meist gebaut wird. Die Stiftung zahlt im Ausland ihre Steuer, und Deutschland greift trotzdem zu, beim Stifter persönlich und zu seinem Steuersatz.
Es geht hier um die Stiftung im Ausland bei einer Familie in Deutschland. Ausschüttungen einer inländischen Stiftung und die Wegzugsbesteuerung sind eigene Themen und kommen nur als Vergleich vor.
Das Wichtigste in Kürze
- Einkommen einer ausländischen Familienstiftung wird dem Stifter oder den Berechtigten zugerechnet, auch ohne Ausschüttung (§ 15 Abs. 1 AStG).
- Zugerechnet wird dem Stifter in voller Höhe, solange er unbeschränkt steuerpflichtig ist; erst wenn er es nicht ist, treten die Berechtigten anteilig an seine Stelle (§ 15 Abs. 1 AStG).
- Für Stiftungen in EU und EWR gibt es eine Ausnahme, wenn das Vermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist (§ 15 Abs. 6 AStG).
- Die Errichtung löst Schenkungsteuer aus, wenn ein Inlandsbezug besteht (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
- Der Nachweis für die Ausnahme liegt beim Steuerpflichtigen und scheitert meist an vorbehaltenen Einflussrechten.
- Die Schweiz ist kein EWR-Staat: Die Ausnahme greift dort nach dem Wortlaut nicht (§ 15 Abs. 6 AStG).
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1. Wann gilt eine Stiftung als ausländische Familienstiftung?
Wenn zwei Merkmale zusammenkommen. Erstens der Ort: Geschäftsleitung und Sitz liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Außensteuergesetzes (§ 15 Abs. 1 AStG). Zweitens der Personenkreis: Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG).
Beide Merkmale sind schärfer, als sie klingen. Beim Ort genügt es nicht, den Sitz ins Ausland zu legen: Wird die Stiftung faktisch vom deutschen Wohnzimmer aus gesteuert, liegt die Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO), und dann ist die Stiftung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig wie jede inländische (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Beim Personenkreis zählt die Berechtigung, nicht der Zufluss. Wer nur anfallsberechtigt ist, also erst bei Auflösung etwas bekäme, zählt mit.
Was auch erfasst wird
Der Anwendungsbereich ist weit gezogen. Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich (§ 15 Abs. 4 AStG). Damit fällt auch der angelsächsische Trust unter die Norm, ohne dass er Stiftung heißen müsste; die Unterschiede zeigt der Beitrag Trust oder Stiftung steuerlich. Und nach Absatz 3 wird eine von einem Unternehmer oder einer Körperschaft errichtete Auslandsstiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn Stifter, Gesellschafter, abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und deren Angehörige zu mehr als der Hälfte berechtigt sind. Ohne Familie ist man der Norm also nicht entkommen.
Abzugrenzen ist die gemeinnützige Struktur. Dort sind nicht Angehörige berechtigt, sondern es wird ein steuerbegünstigter Zweck verfolgt, und die Berechtigung von mehr als der Hälfte fehlt. Für sie gilt ein anderes Regelwerk, das der Beitrag Stiftung international tätig behandelt.
2. Wie funktioniert die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG?
Sie behandelt die Stiftung steuerlich, als gäbe es sie nicht. Vermögen und Einkünfte werden der dahinterstehenden Person zugerechnet, ohne dass etwas ausgezahlt wird. Es gibt keinen Zufluss, aber eine Steuerschuld. Das Prüfschema hat vier Schritte.
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| Schritt | Frage | Norm | Folge bei Ja |
|---|---|---|---|
| 1 | Liegen Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes? | § 15 Abs. 1 AStG | weiter zu Schritt 2 |
| 2 | Sind Stifter, Angehörige und Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt? | § 15 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 AStG | es ist eine ausländische Familienstiftung |
| 3 | Liegen Geschäftsleitung oder Sitz in EU oder EWR, ist das Vermögen rechtlich und tatsächlich entzogen und wird Amtshilfe geleistet? | § 15 Abs. 6 AStG | keine Zurechnung, die Prüfung endet |
| 4 | Ergibt die Einkünfteermittlung nach KStG und EStG einen positiven Betrag? | § 15 Abs. 7 AStG | Zurechnung in dieser Höhe |
Schritt 4 hat zwei Details, die in Beratungsunterlagen selten stehen. Erstens: Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung (§ 15 Abs. 7 Satz 3 AStG). Verluste wandern also nicht mit, die Norm wirkt nur in eine Richtung. Zweitens bleibt § 8b KStG unberücksichtigt (Satz 2). Das Beteiligungsprivileg gilt hier nicht, Beteiligungserträge gehen in voller Höhe in den zugerechneten Betrag.
Die Rechnung bei 500.000 Euro Stiftungsertrag
Der Fall: Der Stifter lebt in Deutschland, die Stiftung erzielt 500.000 Euro und schüttet nichts aus. Unterstellt ist, dass er mit seinen übrigen Einkünften im Spitzensteuersatz liegt und dass die Erträge bei unmittelbarem Bezug nicht dem gesonderten Tarif des § 32d EStG unterlägen, etwa Mieterträge. Das ist wichtig, weil § 15 Abs. 8 Satz 2 AStG diesen Tarif nur insoweit anwendet, wie er bei unmittelbarem Bezug gelten würde.
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| Rechenschritt | Ausländische Familienstiftung, Zurechnung | Inländische Familienstiftung, thesauriert |
|---|---|---|
| Erträge | 500.000,00 € | 500.000,00 € |
| Freibetrag | keiner | 5.000,00 € (§ 24 KStG) |
| Bemessungsgrundlage | 500.000,00 € | 495.000,00 € |
| Steuersatz | 45 Prozent Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 EStG) | 15 Prozent Körperschaftsteuer (Satz bis 2027, danach jährlich ein Punkt weniger bis 10 Prozent ab 2032) für 2026 (§ 23 Abs. 1 KStG) |
| Steuer | 225.000,00 € | 74.250,00 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent | 12.375,00 € | 4.083,75 € |
| Belastung | 237.375,00 € oder 47,475 Prozent | 78.333,75 € oder 15,67 Prozent |
| Wer zahlt | der Stifter privat, ohne Zufluss | die Stiftung aus ihren Erträgen |
Die Differenz beträgt 159.041,25 Euro im Jahr, zulasten der Auslandsstruktur. Gegengerechnet werden dürfen die Steuern vom Einkommen, die zulasten der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnenden Einkünfte erhoben worden sind (§ 15 Abs. 5 AStG), nach den Regeln des § 34c Abs. 1 EStG und des § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 KStG. Wie viel das ausmacht, hängt am Steuerrecht des Sitzstaates. Angerechnet wird nach unten, nicht auf null.
Praktisch schwer macht die Struktur ein Umstand, der in keiner Broschüre steht: Der Stifter zahlt aus eigener Tasche, ohne Zufluss. Holt er sich das Geld aus der Stiftung, gefährdet er damit die Ausnahme des Absatzes 6, die ja den Nachweis verlangt, dass ihm das Vermögen entzogen ist.
3. Wem wird das Einkommen zugerechnet?
Dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil (§ 15 Abs. 1 AStG). Diese Reihenfolge entscheidet über die Last einer ganzen Familie, und sie wird regelmäßig falsch gelesen.
Solange der Stifter in Deutschland lebt, trifft ihn die Zurechnung allein und ungeteilt, nach dem Wortlaut ohne Quotelung: Die Aufteilung nach Anteilen gehört grammatisch zum zweiten Halbsatz und damit erst zu den Berechtigten. Ein Stifter, der sich bewusst aus dem Begünstigtenkreis herausgehalten hat, versteuert also Erträge, an denen er keinen Anteil hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG). Erst wenn er selbst nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, etwa weil er weggezogen oder verstorben ist, treten die im Inland steuerpflichtigen Berechtigten anteilig an seine Stelle. Lebt niemand von ihnen im Inland, entfällt die Zurechnung. Die inländische Systematik zeigt der Beitrag Besteuerung der Familienstiftung.
Dazu kommt ein stiller Verstärker. Ist die ausländische Familienstiftung an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, gehören deren Einkünfte in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 13 AStG anteilig zu den Einkünften der Stiftung (§ 15 Abs. 9 AStG). Die Hinzurechnungsbesteuerung läuft auf Stiftungsebene, ihr Ergebnis wird anschließend dem Stifter zugerechnet. Zwei Regelwerke hintereinander, und beide brauchen eine eigene Erklärung.
4. Welche Ausnahme gilt für EU und EWR?
Es gibt sie, und sie ist die einzige Konstellation, in der die Auslandsstiftung steuerlich trägt. Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind (§ 15 Abs. 6 AStG).
- Nachweis der Vermögenstrennung. Nachgewiesen werden muss, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist (Nr. 1).
- Amtshilfe. Zwischen Deutschland und dem Sitzstaat müssen auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Abs. 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung die Auskünfte erteilt werden, die für die Besteuerung erforderlich sind (Nr. 2).
Zwei Wörter entscheiden die Praxis. Das erste ist nachgewiesen: Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, nicht beim Finanzamt. Das zweite ist der Verweis auf die Absätze 2 und 3. Entzogen sein muss das Vermögen nicht nur dem Stifter, sondern dem gesamten dort genannten Personenkreis, also auch Angehörigen und Abkömmlingen. Ein Kind im Stiftungsrat, das über Ausschüttungen mitentscheidet, kann die Ausnahme für die ganze Struktur kosten.
Checkliste für den Entlastungsnachweis
Einzelmerkmale nennt das Gesetz nicht, nur den Maßstab, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters, seiner Angehörigen und deren Abkömmlinge rechtlich und tatsächlich entzogen ist (§ 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG). Die folgenden Fragen sind daher ein Praxisraster, keine gesetzliche Liste. Sie trennen die rechtliche Ebene, also die Statuten, von der tatsächlichen, also dem Vollzug.
- Enthalten die Statuten kein Widerrufs-, Änderungs- oder Rückforderungsrecht des Stifters?
- Gibt es keinen Mandats- oder Treuhandvertrag, der dem Stifter Weisungsrechte gegenüber den Organen einräumt, und keine Beistatuten, die Begünstigten einen durchsetzbaren Anspruch verschaffen?
- Hat weder der Stifter noch ein Angehöriger im Stiftungsrat eine Mehrheit oder ein Vetorecht bei Ausschüttungen?
- Verfügt über Konten und Depots ausschließlich die Stiftung, ohne Vollmacht des Stifters?
- Werden Beschlüsse tatsächlich im Sitzstaat gefasst und dort dokumentiert?
- Liegen Statuten, Protokolle und Vermögensnachweise für jedes Jahr vor, nicht nur für das Gründungsjahr, und ist die Amtshilfe mit dem Sitzstaat belegbar?
Hier scheitert die Struktur, und zwar an einem Widerspruch in der Absicht: Wer die Kontrolle behalten will, erfüllt Nr. 1 nicht. Wer sie vollständig abgibt, hätte dasselbe Ergebnis auch mit einer inländischen Stiftung erreicht, und ohne Zurechnungsrisiko. Die Ausnahme belohnt genau das, was die meisten Interessenten vermeiden wollen.
Zum Sitzstaat: Österreich ist EU-Mitgliedstaat, Liechtenstein Vertragsstaat des EWR-Abkommens, die Schweiz Mitglied der EFTA, aber kein EWR-Vertragsstaat. Nach dem Wortlaut des Absatzes 6 ist die Ausnahme für eine schweizerische Stiftung damit nicht eröffnet. Ob das Unionsrecht anderes verlangt, ist aus dem Gesetzestext nicht zu beantworten.
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| Frage aus deutscher Sicht | Liechtenstein | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Status | EWR-Vertragsstaat | EU-Mitgliedstaat | EFTA, nicht EWR |
| Ausnahme des § 15 Abs. 6 AStG nach dem Wortlaut eröffnet | ja, bei beiden Bedingungen | ja, bei beiden Bedingungen | nein (§ 15 Abs. 6 AStG) |
| Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG ohne diesen Nachweis | ja | ja | ja |
| Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO | nein | nein | nein |
| Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | nein | nein | nein |
Standort und Kosten behandeln die Beiträge zur Stiftung in Liechtenstein und zur Familienstiftung in Österreich.
5. Was kostet die Errichtung steuerlich?
Schenkungsteuer, und zwar in Deutschland. Der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist eine Schenkung; dem steht die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts gleich, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Der Inlandsbezug kommt über die Person: Ist der Schenker zur Zeit der Ausführung Inländer, besteht unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der ausländische Sitz hilft also nicht. Entstanden ist die Steuer mit der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), nicht mit der Unterschrift unter die Statuten.
Hier liegt der zweitgrößte Rechenposten des Themas, und er ist offen. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten, "sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Ob eine Stiftung mit Sitz im Ausland das erfüllen kann, lässt der Wortlaut offen; die folgende Rechnung zeigt deshalb beide Fälle.
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| Ausstattung 2.000.000 Euro | Steuerklasse I greift | Steuerklasse III greift |
|---|---|---|
| Freibetrag | 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) |
| steuerpflichtiger Erwerb | 1.600.000 € | 1.980.000 € |
| Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG) | 19 Prozent | 30 Prozent |
| Schenkungsteuer | 304.000 € | 594.000 € |
Die Differenz beträgt 290.000 Euro und hängt an einer einzigen Wortlautfrage. Sie gehört vor die Errichtung, nicht danach.
Dazu kommen zwei Posten. Überträgst du Anteile an Kapitalgesellschaften auf eine Stiftung, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist das ein eigener Tatbestand der Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG). Und ziehst du selbst in ein niedrig besteuerndes Gebiet, bleibst du bei wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland zehn Jahre erweitert beschränkt steuerpflichtig, soweit die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen (§ 2 Abs. 1 AStG). Die Stiftungsperspektive hat der Beitrag Wegzugsbesteuerung und Stiftung.
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Stiftungs-Check starten6. Wie werden Ausschüttungen beim Empfänger behandelt?
Meist gar nicht mehr, wenn die Zurechnung schon gelaufen ist. Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei den Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind (§ 15 Abs. 11 AStG). Eine echte Doppelbesteuerung ist damit vermieden.
Der Preis steht im Wort nachweislich. Die Freistellung gilt nur, soweit du den Zusammenhang zwischen der konkreten Zuwendung und den früher zugerechneten Einkünften belegen kannst, notfalls über Jahrzehnte und mehrere Generationen. Fehlt die Dokumentation, ist die Zuwendung steuerpflichtig. Und wer zuvor nichts zugerechnet hat, etwa wegen der Ausnahme des Absatzes 6, kann sich auf Absatz 11 ohnehin nicht stützen.
Wird zugerechnet, gehören die Einkünfte bei Personen, die sie nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (§ 15 Abs. 8 Satz 1 AStG). Dieselbe Einkunftsart wie bei der inländischen Stiftung also, mit einem entscheidenden Unterschied: § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d und § 32d EStG sind nur insoweit anzuwenden, als sie bei unmittelbarem Bezug gelten würden (Satz 2). Der bequeme Abgeltungsatz von 25 Prozent ist damit nicht gesetzt, sondern folgt der Art der Erträge in der Stiftung. Zur Einordnung: Bei der inländischen Familienstiftung summieren sich Körperschaftsteuer und Abgeltungsteuer 2026 auf 38,03 Prozent, und diese Quote ist berechenbar.
Ein offener Punkt gehört ehrlich dazu, weil er teuer werden kann. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG stellt dem Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts den Erwerb durch Zwischenberechtigte während ihres Bestehens gleich. Ob eine ausländische Stiftung, die nach ihrem Heimatrecht juristische Person ist, eine solche Vermögensmasse ist, entscheidet darüber, ob laufende Zuwendungen zusätzlich der Schenkungsteuer unterliegen. Zwischenberechtigter ist nach dem Bundesfinanzhof ohnehin nur, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss Rechte an Vermögen oder Erträgen hat; wer keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu (BFH, Urteil vom 3. Juli 2019, II R 6/16). Für die inländische Stiftung stellt sich die Frage nicht.
7. Wann ist die deutsche Familienstiftung die bessere Lösung?
Für einen in Deutschland ansässigen Stifter fast immer, und der Grund ist kein Patriotismus, sondern die Rechnung. Die inländische Stiftung ist ein eigenes Körperschaftsteuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und versteuert ihre Erträge selbst mit 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag für 2026, wobei der Satz ab 2028 stufenweise auf 10 Prozent ab 2032 sinkt (§ 23 Abs. 1 KStG). Die ausländische Stiftung hat diese Abschirmung in Deutschland nicht, weil § 15 Abs. 1 AStG hindurchgreift.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| 500.000 Euro Erträge im Jahr, thesauriert | Stiftung im Ausland, Zurechnung | Stiftung in Deutschland |
|---|---|---|
| Belastung im Jahr 1 | 237.375,00 € | 78.333,75 € |
| Belastung nach zehn Jahren | 2.373.750,00 € | 783.337,50 € |
| Unterschied über zehn Jahre | 1.590.412,50 € zulasten der Auslandsstruktur | 1.590.412,50 € zulasten der Auslandsstruktur |
| Erbersatzsteuer alle 30 Jahre | nein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ja, mit 800.000 € Freibetrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG) |
| Gesonderte Feststellungserklärung | ja (§ 18 Abs. 4 AStG) | nein |
| Steuerklassenprivileg bei der Errichtung | offen, Wortlaut unklar | ja (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) |
Die Zehnjahreszahl ist ohne Zinseszins und ohne Anrechnung ausländischer Steuern gerechnet, also eine Obergrenze des Unterschieds und keine Prognose. Die Anrechnung nach § 15 Abs. 5 AStG mildert ihn, sie dreht ihn nicht.
Ein Vorteil der Auslandsstruktur steht in der Tabelle, und er ist echt: Die Erbersatzsteuer trifft nur Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Wer beides im Ausland hat, zahlt sie nicht. Gegen 1,59 Millionen Euro Mehrbelastung in zehn Jahren wiegt das nicht auf; die Mechanik beschreibt der Beitrag Erbersatzsteuer.
Was die inländische Familienstiftung ändert, ist deshalb vor allem eines: Sie schirmt tatsächlich ab. Sie kostet Körperschaftsteuer, die Bindung des Vermögens und alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer. Die Auslandsstiftung kostet dasselbe Vermögen, dieselbe Bindung und zusätzlich den persönlichen Steuersatz des Stifters.
8. Welche Meldepflichten hast du?
Drei, und sie laufen unabhängig voneinander. Die erste ist die gesonderte Feststellung: Die Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt, und jeder Beteiligte hat eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch abzugeben (§ 18 Abs. 1 und 3 AStG). Das gilt für Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 15 AStG entsprechend (§ 18 Abs. 4 AStG), also auch dann, wenn du am Ende die Ausnahme des Absatzes 6 für dich reklamierst.
Die zweite ist die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO. Anzuzeigen ist unter anderem, dass du allein oder mit nahestehenden Personen erstmals einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kannst (Nr. 4). Drittstaat-Gesellschaft ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind (§ 138 Abs. 3 AO). Liechtenstein, Österreich und die Schweiz fallen also nicht darunter. Ob die Ausstattung zusätzlich unter Nr. 3 fällt, beantwortet der Wortlaut nicht eindeutig: Nr. 3 erfasst den Erwerb von Beteiligungen auch an einer Vermögensmasse und lässt 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen genügen, eine Stiftung hat aber keine Anteilseigner. Frist: zusammen mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Abs. 5).
Die dritte ist die Schenkungsteuererklärung für die Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Sie fällt unabhängig davon an, ob später zugerechnet wird, denn die Zurechnung gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG ausdrücklich nicht für die Erbschaftsteuer.
Zur Sanktionsseite nur, was belastbar ist: Eine zulässige Gestaltung wird nicht bestraft. Eine unangemessene ohne beachtliche außersteuerliche Gründe wird nach § 42 AO steuerlich ignoriert, nicht verboten. Strafbar wird es erst bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Finanzamt (§ 370 AO). Der eigentliche Risikoort dieser Struktur sind deshalb die Erklärungspflichten, nicht die Struktur selbst. Wer die Auslandsstiftung wegen der Diskretion erwägt, sollte sich diese drei Pflichten vorher ansehen.
Unser Fazit
Für eine Familie mit Wohnsitz in Deutschland bringt die Familienstiftung im Ausland in der Regel keinen Steuervorteil, sondern zusätzliche Erklärungspflichten und Beratungskosten. Das ist unsere Hausmeinung, und sie läuft einem verbreiteten Beratungsversprechen zuwider. Der Grund steht im Gesetz: § 15 Abs. 1 AStG nimmt der Struktur genau die Abschirmwirkung, die verkauft wird, und die Ausnahme des Absatzes 6 verlangt die Aufgabe jeder Kontrolle.
Wo die Auslandsstiftung trägt, trägt sie aus anderen Gründen: weil die Familie tatsächlich im Ausland lebt, weil das dortige Recht eine passende Rechtsform bietet oder weil das Vermögen dort liegt und dort verwaltet werden soll. Das sind außersteuerliche Gründe, und das sind die guten.
Unsere Empfehlung ist eine Reihenfolge. Prüfe zuerst, wer in den nächsten zehn Jahren wo unbeschränkt steuerpflichtig ist, denn daran hängt die Zurechnung. Prüfe zweitens, ob du die Kontrolle rechtlich und tatsächlich abgeben willst, denn ohne das gibt es die Ausnahme nicht. Und rechne drittens die inländische Familienstiftung als Vergleichsfall mit, bevor du über einen Standort sprichst. Wer danach noch ins Ausland will, hat einen Grund, der vor § 42 AO Bestand hat.
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Häufige Fragen
Wird eine Liechtensteiner Stiftung in Deutschland besteuert?
Ja, im Regelfall über die Zurechnung. Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden dem Stifter zugerechnet, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 15 Abs. 1 AStG). Liechtenstein ist Vertragsstaat des EWR-Abkommens, deshalb ist die Ausnahme des § 15 Abs. 6 AStG dort eröffnet. Sie greift aber nur, wenn du nachweist, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht von Stifter, Angehörigen und Abkömmlingen rechtlich und tatsächlich entzogen ist, und wenn die Amtshilfe die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte liefert.
Was bedeutet Zurechnungsbesteuerung konkret?
Dass du Erträge versteuerst, die du nicht bekommen hast. Vermögen und Einkünfte der Stiftung werden dir unmittelbar zugerechnet, eine Ausschüttung ist dafür nicht nötig (§ 15 Abs. 1 AStG). Bei 500.000 Euro Stiftungsertrag und einem Stifter im Spitzensteuersatz sind das 237.375 Euro Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, zu zahlen aus dem Privatvermögen. Verluste der Stiftung werden dagegen nicht zugerechnet, denn ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung (§ 15 Abs. 7 Satz 3 AStG).
Wann ist Vermögen rechtlich und tatsächlich entzogen?
Wenn weder der Stifter noch seine Angehörigen und Abkömmlinge darüber verfügen können, und zwar nach den Statuten und in der täglichen Praxis (§ 15 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AStG). Einzelmerkmale nennt das Gesetz nicht. In der Praxis scheitert der Nachweis an Widerrufsrechten, Mandatsverträgen, Kontovollmachten und an Familienmitgliedern in den Stiftungsorganen. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, nicht beim Finanzamt.
Musst du eine ausländische Stiftung dem Finanzamt melden?
Ja, und zwar mehrfach. Für Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 15 AStG gilt die gesonderte Feststellung mit elektronischer Erklärungspflicht (§ 18 Abs. 1, 3 und 4 AStG). Dazu kommt die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 138 Abs. 5 AO). Und die Ausstattung selbst ist ein schenkungsteuerlicher Vorgang (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), denn die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG gilt nicht für die Erbschaftsteuer.
Fällt bei Ausschüttungen zusätzlich Kapitalertragsteuer an?
Nicht, soweit die Einkünfte bereits zugerechnet wurden. Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei diesen Personen nicht der Besteuerung, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind (§ 15 Abs. 11 AStG). Fehlt dieser Nachweis, greift die Freistellung nicht. Wird zugerechnet, gehören die Einkünfte zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wobei der gesonderte Tarif des § 32d EStG nur insoweit gilt, wie er bei unmittelbarem Bezug gelten würde (§ 15 Abs. 8 AStG).
Lohnt sich eine Auslandsstiftung für eine deutsche Familie überhaupt?
Steuerlich in der Regel nicht. Bei 500.000 Euro Erträgen im Jahr liegt die Belastung mit Zurechnung bei 237.375 Euro, bei einer thesaurierenden inländischen Stiftung bei 78.333,75 Euro. Die Auslandsstruktur kostet zusätzlich eine gesonderte Feststellungserklärung (§ 18 Abs. 4 AStG) und lässt die Steuerklassenfrage bei der Errichtung offen. Sinnvoll ist sie, wenn die Familie tatsächlich im Ausland lebt oder das Vermögen dort liegt, also aus außersteuerlichen Gründen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- AStG, § 15 (Kernnorm, vollständig geprüft): Abs. 1 (Zurechnung von Vermögen und Einkünften einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst anteilig an bezugs- oder anfallsberechtigte Personen; Satz 2: gilt nicht für die Erbschaftsteuer); Abs. 2 (Familienstiftung bei Berechtigung von mehr als der Hälfte); Abs. 3 (Unternehmens- und Körperschaftsstiftungen); Abs. 4 (Gleichstellung von Zweckvermögen, Vermögensmassen und Personenvereinigungen); Abs. 5 (Anrechnung der zulasten der Stiftung erhobenen Steuern vom Einkommen nach § 34c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 KStG); Abs. 6 (EU-/EWR-Ausnahme mit Nachweis der rechtlichen und tatsächlichen Entziehung und Amtshilfe nach § 2 Abs. 11 EU-Amtshilfegesetz); Abs. 7 (Einkünfteermittlung nach KStG und EStG, § 8b KStG bleibt unberücksichtigt, keine Zurechnung bei negativem Betrag); Abs. 8 (Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, § 32d EStG nur bei hypothetisch unmittelbarem Bezug); Abs. 9 (nachgeschaltete ausländische Gesellschaft, §§ 7 bis 13 entsprechend); Abs. 10 (Stiftungsketten); Abs. 11 (Freistellung bereits zugerechneter Zuwendungen)
- AStG, weitere: § 2 Abs. 1 (erweiterte beschränkte Steuerpflicht für zehn Jahre, mindestens fünf von zehn Jahren als Deutscher, Grenze 16.500 Euro), Abs. 2 (niedrige Besteuerung, Vergleichseinkommen 77.000 Euro), Abs. 3 (wesentliche wirtschaftliche Interessen); § 7 Abs. 1 und 2 (Beherrschung bei mehr als der Hälfte der Stimmrechte, Anteile oder Gewinnansprüche); § 12 (Steueranrechnung auf den Hinzurechnungsbetrag); § 18 Abs. 1 bis 3 (gesonderte Feststellung und elektronische Erklärungspflicht) und Abs. 4 (entsprechende Geltung für § 15); § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person)
- ErbStG: § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Erbersatzsteuer alle 30 Jahre); § 2 Abs. 1 Nr. 1 (unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländereigenschaft des Schenkers) und Nr. 2 (Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 nur bei Geschäftsleitung oder Sitz im Inland); § 7 Abs. 1 Nr. 8 (Stiftungsgeschäft unter Lebenden, Gleichstellung der Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts) und Nr. 9 Satz 2 (Erwerb durch Zwischenberechtigte); § 9 Abs. 1 Nr. 2 (Entstehung mit Ausführung der Zuwendung) und Nr. 4 (Dreißigjahreszeitraum); § 15 Abs. 2 Satz 1 (Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten bei einer im Inland errichteten Familienstiftung) und Satz 3 (doppelter Freibetrag und Halbsatzregel bei der Erbersatzsteuer); § 16 Abs. 1 Nr. 2 (400.000 Euro) und Nr. 7 (20.000 Euro); § 19 Abs. 1 (Steuersätze) und Abs. 3 (Härteausgleich)
- KStG und EStG: § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht inländischer Stiftungen), Abs. 2 (Welteinkommen); § 23 Abs. 1 KStG (15 Prozent für 2026, Absenkung ab 2028 auf 10 Prozent ab 2032); § 24 KStG (Freibetrag 5.000 Euro); § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Leistungen einer Vermögensmasse); § 32a Abs. 1 EStG (45 Prozent ab 277.826 Euro für 2026); § 32d EStG (gesonderter Tarif); §§ 3, 4 SolzG 1995 (5,5 Prozent)
- AO: § 8 (Wohnsitz); § 10 (Geschäftsleitung); § 12 (Betriebstätte); § 42 (Missbrauch, Rechtsfolge in Abs. 1 Satz 3, Entlastung durch beachtliche außersteuerliche Gründe in Abs. 2 Satz 2); § 138 Abs. 2 Nr. 3 und 4 (Mitteilungspflichten), Abs. 3 (Legaldefinition Drittstaat-Gesellschaft: nicht EU und nicht EFTA), Abs. 5 (Frist: mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums); § 370 (Steuerhinterziehung)
- Die Beispielrechnungen sind aus den genannten Normen selbst errechnet. Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 3. Juli 2019, II R 6/16 (Zuwendungen ausländischer Stiftungen, Begriff des Zwischenberechtigten). Nicht abschließend geklärt sind die Reichweite des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG bei ausländischem Sitz, die unionsrechtliche Behandlung von Stiftungen in Nicht-EWR-Staaten und die Anwendung des § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO auf Stiftungsausstattungen. Ausländische Steuersätze sind nicht eingerechnet.
- Gesetzestexte abgerufen am 24. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.