Eine Bürgerstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts mit vielen Stiftern und einem lokalen Auftrag. Sie entsteht wie jede andere: durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung der Landesbehörde (§ 80 Abs. 2 BGB). Ein Mindestkapital nennt das Gesetz nicht, in der Praxis erkennen die Aufsichtsbehörden ab etwa 100.000 Euro an.
Der Unterschied liegt nicht im Recht, sondern in der Bauweise: viele kleine Beiträge statt eines großen Vermögens, ein bewusst weiter Zweck statt eines engen, Wachstum über Zustiftungen.
Genau daran scheitern die meisten Vorhaben. Die Anerkennung verlangt, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks gesichert erscheint (§ 82 Satz 1 BGB), und ein Startkapital, das erst noch wachsen soll, erscheint das oft nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bürgerstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts mit breitem Stifterkreis. Die §§ 80 bis 84 BGB kennen den Begriff nicht.
- Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. § 82 Satz 1 BGB verlangt aber, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint; in der Praxis erkennen die Behörden ab etwa 100.000 Euro an, je nach Bundesland bis 250.000 Euro, tragfähig wird es ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro.
- Sie verfolgt mehrere gemeinnützige Zwecke aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO in einem festen geografischen Raum und wächst über Zustiftungen, also Zuwendungen in das Grundstockvermögen (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB).
- Das Gütesiegel ist freiwillig und knüpft an zehn von einem Verband beschlossene Merkmale an. Es ist keine rechtliche Voraussetzung, und der Begriff Bürgerstiftung ist rechtlich nicht geschützt.
- Der Zweck muss weit genug für Jahrzehnte sein, aber so genau bestimmt, dass sich die Steuerbegünstigung allein aus der Satzung prüfen lässt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine zu enge räumliche Abgrenzung kann die Förderung der Allgemeinheit sogar ausschließen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO).
- Die Anerkennung durch die Landesstiftungsbehörde dauert 6 bis 9 Monate, vom ersten Treffen bis zur Arbeitsfähigkeit 9 bis 12 Monate (Praxiswerte).
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1. Was ist eine Bürgerstiftung, und wie unterscheidet sie sich von anderen Stiftungen?
Rechtlich durch nichts. Eine Bürgerstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts: eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Wort kommt in den §§ 80 bis 84 BGB nicht vor, und auch die Abgabenordnung kennt es nicht. Was die Bürgerstiftung inhaltlich ausmacht, beschreibt der Beitrag Bürgerstiftung. Der Unterschied ist eine Frage der Bauform, und er betrifft vier Punkte gleichzeitig.
- Viele Stifter statt einem. Die klassische Förderstiftung hat einen Stifter mit einem Vermögen. Die Bürgerstiftung wird von einem Kreis errichtet, oft zweistellig.
- Lokaler Bezug. Der Wirkungsraum ist festgeschrieben: eine Stadt, ein Landkreis, eine Region.
- Breiter Zweckkatalog. Mehrere Nummern des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO nebeneinander, damit die Stiftung über Jahrzehnte auf wechselnde Bedarfe reagieren kann.
- Zustiftung als Wachstumsmodell. Das Grundstockvermögen wird nicht einmal ausgestattet, sondern dauerhaft eingesammelt.
Was sie nicht ist: ein Verein mit anderem Namen. Sie hat keine Mitglieder (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB), niemand kann austreten und niemand stimmt über den Zweck ab. Den vollständigen Vergleich der gemeinnützigen Rechtsformen liefert der Beitrag zur Wahl der gemeinnützigen Rechtsform, den allgemeinen Errichtungsablauf der Beitrag Stiftung gründen. Hier geht es nur um das, was bei einer Bürgerstiftung anders läuft.
2. Wer gründet eine Bürgerstiftung, und wie groß muss der Kreis sein?
Das Gesetz sagt dazu nichts. Die §§ 80 bis 84 BGB nennen weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl von Stiftern; § 81 Abs. 1 BGB spricht durchgehend im Singular von "der Stifter" und regelt nur, was im Stiftungsgeschäft stehen muss. Eine Bürgerstiftung kann also von zwei Personen errichtet werden und von zweihundert. Die Gestaltung im Detail behandelt der Beitrag Stiftung mit mehreren Stiftern.
Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern die Zusammensetzung. Drei Rollen müssen besetzt sein: die Kapitalgeber, die den Grundstock im sechsstelligen Bereich tragen, die lokalen Multiplikatoren, deren Beitrag Reichweite statt Geld ist, und der künftige Vorstand, der die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt (§ 84 Abs. 1 und 2 BGB). Fehlt eine der drei, kommt das Vorhaben nicht über die Vorbereitungsphase hinaus.
Die Kommune als Partner, aber nicht als Chef
Eine Beteiligung der Stadt hilft: Räume, ein Ansprechpartner in der Verwaltung, Glaubwürdigkeit. Sie hat aber zwei Grenzen. Steuerlich gehören Bestrebungen, die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind, nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ausdrücklich nicht zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Und stiftungsrechtlich kann die Beteiligung einer Gebietskörperschaft die Zuordnung der Aufsicht verändern. Wann das der Fall ist, regelt das jeweilige Landesstiftungsgesetz; kläre es im Vorgespräch mit der Stiftungsbehörde.
Checkliste für den Gründerkreis
- Ein Initiativkreis von fünf bis zehn Personen, die sich verbindlich treffen, mit Protokoll ab dem ersten Termin.
- Eine schriftliche Zusage jedes Kapitalgebers über seinen Betrag, mit Termin der Einzahlung. Mündliche Absichten tragen kein Anerkennungsverfahren.
- Ein definiertes Einzugsgebiet, das sich auf einer Karte zeigen lässt und im Satzungstext benannt wird.
- Eine Liste der Zwecke, jeder einer Nummer des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO zugeordnet, mit je einem Satz dazu, wie er verwirklicht werden soll.
- Drei Personen für den Vorstand und mindestens drei für das Kontrollorgan, jeweils mit benannter Nachfolgeregelung.
- Eine Person, die die Zustifterwerbung verantwortet, mit einem Ziel für die ersten zwei Jahre.
- Ein Vorgespräch mit der Landesstiftungsbehörde, terminiert vor der Beschlussfassung über die Satzung.
- Eine Entscheidung darüber, ob Stifter, die später hinzukommen, dieselben Rechte erhalten sollen wie die Erststifter.
3. Wie viel Kapital braucht der Start wirklich?
Mehr, als die Wachstumslogik vermuten lässt. Hier liegt die eigentliche Hürde, und sie entsteht aus einem Widerspruch: Die Bürgerstiftung ist darauf gebaut, klein anzufangen und über Zustiftungen zu wachsen. Die Anerkennung prüft aber den Zustand am Tag der Entscheidung.
Die Behörde hat die Stiftung anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 Satz 1 BGB). Einen Betrag nennt das Gesetz nicht. Aus dem Wortlaut folgt aber eine Rechnung: Der Zweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB), und das Vermögen selbst ist ungeschmälert zu erhalten (Satz 1). Gesichert erscheint die Zweckerfüllung also nur, wenn die Erträge sowohl die Verwaltung als auch eine erkennbare Wirkung tragen.
In der Praxis führt das zu diesen Werten. Sie sind keine Rechtsnormen, sondern Erfahrungswerte aus Anerkennungsverfahren:
- Ab etwa 100.000 Euro erkennen Aufsichtsbehörden eine rechtsfähige Stiftung an, mit einer Spannbreite je Bundesland bis 250.000 Euro.
- Ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro trägt sich die Struktur im Alltag, weil die Erträge dann neben den laufenden Kosten auch Projektmittel hergeben.
- Ab etwa 1.500 Euro im Jahr liegen die laufenden Kosten, die Errichtung bei 15.000 bis 50.000 Euro netto.
Bei mehreren Zwecken liegt die Schwelle tendenziell höher als bei einem einzigen, weil die Behörde das Verhältnis von Vermögen und Zweckumfang prüft: Jeder zusätzliche Zweck vergrößert das, was gesichert erscheinen muss. Was im Verfahren vorzulegen ist, beschreibt der Beitrag Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht.
Warum Unterausstattung nicht nur unbequem ist
Wer die Schwelle mit Mühe überschreitet und dann nicht wächst, hat kein Komfortproblem, sondern ein Bestandsrisiko. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB erlaubt es, einer Stiftung durch Satzungsänderung einen anderen Zweck zu geben oder ihren Zweck erheblich zu beschränken, wenn der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Satz 2 sagt, wann das insbesondere der Fall ist: wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Satz 4 erlaubt dann sogar die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung, und jede solche Änderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Anders gesagt: Eine dauerhaft unterausgestattete Bürgerstiftung kann ihren eigenen Zweck verlieren. Das ist das stärkste Argument dafür, den Grundstock vor der Anerkennung zusammenzubekommen und nicht danach.
Zustiftung ist nicht Spende
Der Unterschied entscheidet darüber, ob das eingesammelte Geld Vermögen wird oder Ausgabe. Zum Grundstockvermögen gehört das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Bestimmung muss der Zuwendende treffen, nicht die Stiftung: Bleibt sie aus, ist der Betrag eine Spende und damit zeitnah zu verwendendes Mittel. Fristen und Rücklagen behandelt der Beitrag zur Spendenorganisation, die Gegenüberstellung beider Wege der Beitrag Zustiftung oder Spende.
Fürs Fundraising heißt das: Jeder Aufruf muss den Zweck der Zuwendung eindeutig benennen. Zustiftungen in den Vermögensstock sind beim Zustifter auf Antrag bis zu 1 Million Euro im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren abziehbar, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis 2 Millionen Euro (§ 10b Abs. 1a Satz 1 EStG). Und in den ersten Jahren gibt es zusätzlich Luft: Eine Stiftung kann im Errichtungsjahr und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Abs. 4 AO).
4. Wie läuft die Gründung Schritt für Schritt ab?
In drei Phasen, von denen die erste die längste und die einzige ist, die du selbst steuerst. Das eigentliche Verfahren ist dasselbe wie bei jeder rechtsfähigen Stiftung; die Tabelle zeigt deshalb, was bei einer Bürgerstiftung zusätzlich anfällt.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Phase | Was passiert | Besonderheit bei der Bürgerstiftung | Dauer (Praxiswert) |
|---|---|---|---|
| 1. Initiativkreis | Kernteam bilden, Idee und Einzugsgebiet festlegen, Rollen verteilen | Mehrere Stifter müssen sich auf einen gemeinsamen Zweck einigen, bevor Geld zugesagt wird | 2 bis 6 Monate |
| 2. Kapitalzusagen | Verbindliche schriftliche Zusagen einsammeln, Grundstock rechnen | Der kritische Schritt: ohne sechsstellige Summe kein Anerkennungsverfahren | 3 bis 12 Monate, parallel zu Phase 1 |
| 3. Satzung entwerfen | Zwecke, Organe, Regionalbindung, Vermögensbindung formulieren | Mehrzweckklausel und Stifterbeteiligung müssen zusammen gedacht werden | 1 bis 3 Monate |
| 4. Vorabstimmung | Entwurf an Stiftungsbehörde und Finanzamt, vor der Beschlussfassung | Behörde bewertet Vermögen und Zweckumfang im Verhältnis zueinander | 4 bis 8 Wochen |
| 5. Stiftungsgeschäft | Alle Stifter erklären das Stiftungsgeschäft, schriftliche Form genügt (§ 81 Abs. 3 BGB) | Terminlogistik bei vielen Stiftern ist der unterschätzte Aufwand | 1 bis 4 Wochen |
| 6. Anerkennung | Antrag bei der Landesbehörde, Prüfung nach § 82 BGB, Anerkennungsurkunde | Rückfragen betreffen meist Zweckbestimmtheit und Vermögensnachweis | 6 bis 9 Monate |
| 7. Finanzamt | Gesonderte Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO, dann Steuernummer | Erst danach lassen sich Zuwendungsbestätigungen für Zustifter ausstellen | mehrere Wochen bis wenige Monate |
| 8. Arbeitsfähigkeit | Konto, Organe konstituieren, Anlagerichtlinie, erste Projektvergabe | Die Organe sind bei vielen Stiftern zahlreicher und brauchen eine Geschäftsordnung | 1 bis 3 Monate |
Vom ersten Treffen bis zur ersten Projektvergabe sind damit 9 bis 12 Monate realistisch, wenn das Kapital steht. Steht es nicht, verschiebt sich alles auf Phase 2, und die kann Jahre dauern. Der häufigste Fehler in der Reihenfolge: die Satzung beschließen, bevor die Behörde sie gesehen hat. Jede Korrektur danach kostet einen neuen Beschluss aller Stifter.
5. Was regelt die Satzung bei einer Bürgerstiftung anders?
Drei Dinge, und alle drei sind Gratwanderungen. Die Pflichtangaben sind dieselben wie überall: Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB), dazu die Festlegungen der Anlage 1 zu § 60 AO für die Steuerbegünstigung. Die Kunst liegt darin, wie weit du sie fasst.
Die Mehrzweckklausel: weit genug, bestimmt genug
Eine Stiftung ist auf Dauer angelegt, und der Zweck lässt sich später nur unter den engen Voraussetzungen des § 85 BGB ändern, jede Änderung zudem nur mit behördlicher Genehmigung (§ 85a Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein enger Zweck ist deshalb ein Risiko: Was in zwanzig Jahren kein Bedarf mehr ist, blockiert die Stiftung.
Die Gegengrenze setzt das Steuerrecht. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Klausel wie "Förderung des Gemeinwohls in unserer Stadt" scheitert daran, und zwar nicht am Umfang, sondern an der fehlenden Art der Verwirklichung.
Der Ausweg ist nicht weniger Zweck, sondern präzisere Zuordnung: Nimm mehrere Nummern des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO ausdrücklich auf, etwa Jugend- und Altenhilfe (Nr. 4), Kunst und Kultur (Nr. 5), Erziehung und Bildung (Nr. 7), Naturschutz und Umweltschutz (Nr. 8) und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (Nr. 25), und schreibe zu jeder Nummer, wie sie verwirklicht wird, etwa durch Projektförderung oder eigene Veranstaltungen. Damit ist der Zweck breit und trotzdem prüfbar. Wie du dabei vorgehst, zeigt der Beitrag Stiftungszweck festlegen.
Die Regionalbindung hat eine Untergrenze
Der räumliche Bezug ist erlaubt, aber nicht beliebig eng. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben, wenn der Kreis der Geförderten fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Stadt oder ein Landkreis ist unproblematisch, ein einzelner Ortsteil mit wenigen Hundert Einwohnern kann daran scheitern. Wo die Grenze genau liegt, sagt das Gesetz nicht, und deshalb gehört die Frage bei kleinen Einzugsgebieten ins Vorgespräch mit dem Finanzamt.
Ebenfalls wichtig: Sitz und Art und Weise der Zweckerfüllung gelten regelmäßig als prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung (§ 85 Abs. 2 Satz 2 BGB), und sie zu ändern setzt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus. Formuliere das Einzugsgebiet deshalb so, dass es eine Gemeindegebietsreform überlebt.
Die Organe: Mitwirkung ohne Lähmung
Bei vielen Stiftern stellt sich eine Frage, die eine Einzelstiftung nicht kennt: Wie beteiligst du Menschen, die Geld gegeben haben, ohne die Stiftung entscheidungsunfähig zu machen? Das Gesetz gibt den Rahmen, nicht die Lösung. Die Stiftung muss einen Vorstand haben, der die Geschäfte führt (§ 84 Abs. 1 BGB), und in der Satzung können weitere Organe vorgesehen werden, für die dort auch Bildung, Aufgaben und Befugnisse stehen sollen (§ 84 Abs. 4 BGB).
Bewährt hat sich eine Zweiteilung: ein Stiftungsrat mit Rechtsmacht, klein und beschlussfähig, der den Vorstand bestellt und überwacht, und eine Stifterversammlung, die alle Stifter und Zustifter zusammenführt, aber keine Entscheidungen trifft. Sie berät, wählt gegebenenfalls Mitglieder des Stiftungsrats und ist vor allem der Ort, an dem die Stiftung ihre Zustifter bindet.
Zwei Rechtsfolgen solltest du kennen, bevor du das aufschreibst. Erstens gilt für Organmitglieder der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 Satz 1 BGB), und sie sind grundsätzlich unentgeltlich tätig, wobei die Satzung abweichen kann (§ 84a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Zweitens erfolgt die Beschlussfassung eines mehrköpfigen Organs entsprechend § 32 BGB, wenn die Satzung nichts anderes regelt, und ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es um ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst geht (§ 84b BGB). Eine Stifterversammlung mit hundert Personen als beschlussfassendes Organ ist damit praktisch unregierbar.
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Stiftungs-Check starten6. Was bringt das Gütesiegel, und wie bekommst du es?
Vertrauen bei Zustiftern, und rechtlich nichts. Das Gütesiegel für Bürgerstiftungen ist eine freiwillige Verbandsleistung und keine Kategorie des Stiftungs- oder Steuerrechts. Weder die Anerkennung nach § 82 BGB noch die Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG hängen davon ab.
Grundlage sind zehn Merkmale einer Bürgerstiftung, die ein Arbeitskreis im Bundesverband Deutscher Stiftungen erarbeitet und den der Verband im Mai 2000 auf seiner Jahrestagung verabschiedet hat; seit 2003 vergibt er auf dieser Grundlage das Siegel. Es ist also eine Selbstverpflichtung der Stiftungen, nicht Recht. Über die Vergabe entscheidet heute eine Jury aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern einmal im Jahr.
Der Begriff Bürgerstiftung ist rechtlich nicht geschützt und darf deshalb auch von Stiftungen verwendet werden, die diese Merkmale nicht oder nicht vollständig erfüllen. Das erklärt nebenbei, warum Zählungen auseinandergehen: Verbandsstatistiken erfassen häufig nur die Träger des Siegels, Aufsichtsbehörden dagegen alle Stiftungen, die sich so nennen.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Merkmal (Verbandskatalog, keine Rechtsnorm) | Was das für deine Satzung oder Praxis bedeutet |
|---|---|
| Gemeinnützig und auf die Stärkung des Gemeinwesens gerichtet | Zwecke aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO, Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO |
| In der Regel von mehreren Stiftern errichtet | Initiative einzelner Personen oder Institutionen ist möglich, der Kreis soll aber wachsen |
| Wirtschaftlich und politisch unabhängig, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden | Keine Dominanz einzelner Stifter, Unternehmen oder Parteien; politische Gremien und Verwaltungsspitzen ohne bestimmenden Einfluss |
| Geografisch ausgerichtetes Aktionsgebiet | Stadt, Landkreis oder Region im Satzungstext, Untergrenze nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO beachten |
| Kontinuierlicher Kapitalaufbau, Zustiftung für alle offen | Zustiftungsklausel und die Möglichkeit von Unterstiftungen und Fonds in der Satzung anlegen |
| Breiter Stiftungszweck über ein Spektrum des lokalen Lebens | Mehrzweckklausel, typischerweise Kultur, Jugend und Soziales, Bildung, Natur und Umwelt, Denkmalschutz |
| Förderung von Projekten, die bürgerschaftlich getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten | Vergaberichtlinie, die das abbildet; passt zu § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO |
| Ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit zu den eigenen Projekten | Ein Budgetposten und eine verantwortliche Person, nicht nur ein guter Vorsatz |
| Koordination eines lokalen Netzwerks gemeinnütziger Organisationen | Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist nach § 58 Nr. 1 AO unschädlich |
| Interne Arbeit durch Partizipation und Transparenz geprägt, mehrere Gremien | Vorstand plus Kontrollorgan, also die Zweiteilung nach § 84 Abs. 1 und Abs. 4 BGB |
Das Verfahren ist eine Bewerbung beim Verband, über die eine unabhängige Jury entscheidet; die Geltung ist befristet und muss erneuert werden. Das Gütesiegel gilt zunächst zwei Jahre, nach zweimaliger erfolgreicher Teilnahme drei Jahre. Bewerbungsschluss ist jeweils der 31. Juli, die Bearbeitungsgebühr beträgt 150 Euro, für Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Stiftungen ist die Bewerbung kostenfrei. Der Nutzen liegt in der Zustifterwerbung, weil das Siegel einer Person, die 5.000 Euro dauerhaft weggibt, eine Prüfung durch Dritte zeigt. Der Preis: Die Merkmale zur Unabhängigkeit binden dich, wenn die Stadt später mehr Einfluss will.
7. Welche Fehler bringen Bürgerstiftungen in Schieflage?
Fast immer einer von vier, und alle vier sind in der Gründungsphase billiger zu vermeiden als später zu heilen. Die Reihenfolge ist Beratungserfahrung, keine Rechtslage.
Zu viele Zwecke bei zu wenig Geld. Der häufigste Fehler, und er wirkt doppelt. Im Anerkennungsverfahren muss die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheinen (§ 82 Satz 1 BGB), und je mehr Zwecke in der Satzung stehen, desto mehr muss gesichert erscheinen. Im laufenden Betrieb verteilt sich ein kleiner Ertrag dann auf fünf Felder und wird in keinem sichtbar. Nimm die Zwecke breit in die Satzung, aber lege in einer Vergaberichtlinie fest, welche du in den ersten Jahren tatsächlich bearbeitest. Die Richtlinie lässt sich ändern, die Satzung kaum.
Zu wenig Kapital, dafür große Pläne. Eine Bürgerstiftung, die knapp sechsstellig startet und keinen Zustifterzufluss aufbaut, gerät in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 Satz 2 BGB. Außerdem frisst die Verwaltung dann einen Anteil der Erträge, der gegenüber Zustiftern nicht erklärbar ist. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO); angemessene Verwaltungskosten sind davon gedeckt, unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Ehrenamtliche Überlastung. Organmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 Satz 2 BGB), und eine Bürgerstiftung lebt davon. Nach drei Jahren ist die Arbeit aber oft bei zwei Personen konzentriert, und mit ihrem Ausfall steht alles. Dagegen helfen eine Geschäftsordnung, die Aufgaben schriftlich verteilt, und eine Satzung, die Amtszeiten befristet und die Nachbesetzung regelt. Wer Aufwandsentschädigungen zahlen will, braucht eine Satzungsgrundlage (§ 84a Abs. 1 Satz 3 BGB); steuerfrei bleiben Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich bis 960 Euro im Jahr (Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26a EStG). Davon unabhängig und ohne jeden Zusammenhang damit gilt für Organmitglieder das Haftungsprivileg des § 31a BGB, das über § 84a Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden und durch die Satzung beschränkbar ist.
Stifterrechte, die niemand mehr auflösen kann. Gibt die Satzung jedem Erststifter ein Dauermandat, hat die Stiftung nach zwanzig Jahren ein Organ aus Erben und Nachfolgern, das mit der Stadt nichts mehr zu tun hat. Knüpfe Sitze an Funktionen und Amtszeiten, nicht an Personen, und trenne die beratende Stifterversammlung sauber vom entscheidenden Organ. Sonst folgt jede Entscheidung § 32 BGB über § 84b BGB: Versammlung, Mehrheit, Protokoll.
8. Wann ist ein Stiftungsfonds oder eine Treuhandstiftung der bessere Einstieg?
Wenn der Grundstock nicht reicht. Das ist keine Notlösung, sondern für viele lokale Initiativen der realistischere Weg, und er hat einen Vorteil, den die eigene Stiftung nicht hat: Er funktioniert sofort.
Eine Treuhandstiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Du überträgst Vermögen auf einen Träger, der es getrennt verwaltet und nach deinem Zweck einsetzt. Es gibt kein Anerkennungsverfahren nach § 82 BGB, keine eigene Stiftungsaufsicht und damit keine Kapitalschwelle der Behörde; in der Praxis beginnt das ab etwa 20.000 Euro (Praxiswert). Ablauf und Trägerwahl beschreibt der Beitrag Treuhandstiftung gründen.
Für eine lokale Initiative ist dabei ein Umstand besonders praktisch: Träger kann eine bestehende Bürgerstiftung der Region sein. Deren Merkmalkatalog sieht Unterstiftungen und Fonds ausdrücklich vor, die einzelne Satzungszwecke oder regionale Teilgebiete fördern. Du bekommst damit Verwaltung, Gemeinnützigkeit und Quittungsberechtigung der bestehenden Stiftung, ohne ein eigenes Verfahren. Ein Stiftungsfonds ist die schlankere Variante: ein benannter, zweckgebundener Topf innerhalb des Vermögens einer bestehenden Stiftung.
Der Weg in die eigene Stiftung bleibt offen. Wer über Jahre Vermögen aufbaut, kann es später einer eigenen rechtsfähigen Stiftung zuwenden; die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet (§ 58 Nr. 1 AO), für die Vermögensausstattung gilt daneben der engere § 58 Nr. 3 AO. Der Vertrag mit dem Träger sollte die Übertragung ausdrücklich vorsehen, sonst hängt sie an dessen Zustimmung.
Unser Fazit
Die Bürgerstiftung ist rechtlich unspektakulär und praktisch anspruchsvoll. Sie ist eine gewöhnliche rechtsfähige Stiftung, und genau darin liegt das Problem: Das Gesetz behandelt sie wie eine Stiftung mit einem Stifter und einem Vermögen, während ihre ganze Idee darauf beruht, dass viele wenig geben und die Stiftung wächst.
Der Prüfstein ist deshalb nicht die Begeisterung im Gründerkreis, sondern die Frage, ob der Grundstock am Tag der Anerkennung reicht. § 82 Satz 1 BGB verlangt, dass die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint, und § 85 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt, was einer Stiftung droht, die das dauerhaft nicht schafft. Beides spricht dafür, die Kapitalphase abzuschließen, bevor der Antrag gestellt wird.
Unsere Empfehlung: Geh mit einem Satzungsentwurf und einer Liste verbindlicher Kapitalzusagen ins Vorgespräch mit der Landesstiftungsbehörde, bevor irgendetwas beschlossen ist. Bekommt der Kreis den sechsstelligen Grundstock nicht zusammen, starte als Treuhandstiftung oder Fonds unter dem Dach einer bestehenden Bürgerstiftung und baue das Vermögen dort auf. Das ist kein kleinerer Anspruch, sondern nur eine andere Reihenfolge.
Alle Grundlagen zu Gemeinnützige Stiftung bündelt der Leitartikel Gemeinnützige Stiftung: Was ist sie, welche Zwecke gelten und welche Pflichten hat sie?, weitere Beiträge findest du im Bereich Gemeinnützige Stiftung.
Und was heißt das für dich?
Ob eine Stiftung in deiner Situation das richtige Instrument ist, hängt an Vermögen, Zielen und Zeithorizont. Zehn Minuten am Telefon reichen für die erste Einschätzung.
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Häufige Fragen
Wie viele Personen braucht man für eine Bürgerstiftung?
Das Gesetz nennt keine Zahl. Die §§ 80 bis 84 BGB enthalten weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl von Stiftern, und § 81 Abs. 1 BGB spricht im Singular von "der Stifter". Rechtlich genügt also eine Person. Für eine Bürgerstiftung ist ein Kreis von fünf bis zehn Personen im Initiativstadium ein Praxiswert, weil die Kapitalgeber, die lokalen Multiplikatoren und der künftige Vorstand selten dieselben Menschen sind.
Was kostet die Gründung einer Bürgerstiftung?
Wie bei jeder rechtsfähigen Stiftung: 15.000 bis 50.000 Euro netto für Beratung, Satzungsgestaltung und Verfahren, danach ab etwa 1.500 Euro im Jahr für die laufende Verwaltung (Praxiswerte). Das ist unabhängig vom Grundstockvermögen, das zusätzlich aufzubringen ist. Bei ehrenamtlicher Vorbereitung liegen die Kosten im unteren Bereich der Spanne, weil ein Teil der Arbeit im Gründerkreis geleistet wird.
Wie finanziert sich eine Bürgerstiftung laufend?
Aus drei Quellen, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Erstens aus den Nutzungen des Grundstockvermögens, mit denen der Zweck zu erfüllen ist, während das Vermögen selbst ungeschmälert zu erhalten ist (§ 83c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Zweitens aus Zustiftungen, die dem Grundstockvermögen zuwachsen, wenn der Zuwendende das ausdrücklich bestimmt (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB). Drittens aus Projektspenden, die zeitnah für den Zweck zu verwenden sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Nur die erste Quelle ist planbar.
Darf eine Kommune Stifterin sein?
Das Bundesrecht schließt es nicht aus, denn die §§ 80 bis 84 BGB knüpfen die Stifterstellung nicht an eine bestimmte Rechtsform. Zwei Folgen sind aber zu prüfen. Steuerlich gehören Bestrebungen, die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind, ausdrücklich nicht zur Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO). Stiftungsrechtlich kann die Mitwirkung einer Gebietskörperschaft die Zuständigkeit der Aufsicht verschieben; die Voraussetzungen regelt das jeweilige Landesstiftungsgesetz. Der Merkmalkatalog des Gütesiegels verlangt zudem, dass politische Gremien und Verwaltungsspitzen keinen bestimmenden Einfluss nehmen.
Ist das Gütesiegel Pflicht?
Nein. Es ist eine freiwillige Verbandsleistung und keine rechtliche Voraussetzung. Weder die Anerkennung nach § 82 BGB noch die Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzen es voraus, und der Begriff Bürgerstiftung ist rechtlich nicht geschützt. Praktisch hilft es in der Zustifterwerbung, weil es eine Prüfung durch Dritte belegt. Die Geltung ist befristet: zunächst zwei Jahre, nach zweimaliger erfolgreicher Teilnahme drei Jahre. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 150 Euro, für Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Stiftungen ist die Bewerbung kostenfrei.
Kann eine Bürgerstiftung auch Projekte selbst betreiben?
Ja, wenn die Satzung das vorsieht. Die Art der Verwirklichung des Zwecks muss in der Satzung so genau bestimmt sein, dass sich die Voraussetzungen der Steuervergünstigung daraus prüfen lassen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO). Wer fördernd und operativ arbeiten will, schreibt deshalb beides hinein. Umgekehrt gilt: Wenn ausschließlich Mittel an andere weitergegeben werden sollen, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen (§ 58 Nr. 1 AO).
Wie lange dauert die Anerkennung?
Für die Anerkennung nach § 82 BGB gibt es keine gesetzliche Frist. In der Praxis liegt das Verfahren bei der Landesstiftungsbehörde bei 6 bis 9 Monaten, und vom ersten Treffen des Initiativkreises bis zur Arbeitsfähigkeit sind 9 bis 12 Monate realistisch (Praxiswerte). Die gesonderte Feststellung beim Finanzamt nach § 60a Abs. 1 AO kommt danach und dauert in der Praxis mehrere Wochen bis wenige Monate. Rückfragen der Behörde betreffen bei Bürgerstiftungen meist die Zweckbestimmtheit und den Vermögensnachweis.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Stiftungsrecht, Entstehung und Anerkennung: § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB (mitgliederlose juristische Person, dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung), § 80 Abs. 2 BGB (Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die Landesbehörde), § 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB (Pflichtinhalt des Stiftungsgeschäfts, gewidmetes Vermögen), § 81 Abs. 3 BGB (schriftliche Form oder Verfügung von Todes wegen), § 82 Satz 1 BGB (Anerkennungsvoraussetzungen)
- Stiftungsvermögen: § 83b Abs. 1 und 2 BGB (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen, Zustiftung nach Abs. 2 Nr. 2), § 83c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB (Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten, Zweckerfüllung aus den Nutzungen)
- Organe und Organmitglieder: § 84 Abs. 1, 2 und 4 BGB (Vorstand, Vertretung, weitere Organe mit Bildung, Aufgaben und Befugnissen), § 84a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (Unentgeltlichkeit, abweichende Satzungsregelung), § 84a Abs. 2 Satz 1 BGB (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers), § 84a Abs. 3 BGB mit § 31a BGB (Haftungsprivileg, durch Satzung beschränkbar), § 84b BGB (Beschlussfassung entsprechend § 32 BGB, Stimmverbot bei eigener Betroffenheit)
- Satzungsänderung: § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 4 BGB (Zweckänderung bei fehlender nachhaltiger Erfüllbarkeit, unzureichende Mittel, Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung), § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB (prägende Bestimmungen: Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung, Verwaltung des Grundstockvermögens), § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB (Genehmigung der Satzungsänderung)
- Gemeinnützigkeit: § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Förderung der Allgemeinheit), § 52 Abs. 1 Satz 2 AO (keine Förderung der Allgemeinheit bei dauernd nur kleinem, insbesondere räumlich abgegrenztem Personenkreis), § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 27 AO (Zweckkatalog mit 27 Nummern, darunter Nr. 4, 5, 7, 8, Nr. 24 mit dem Ausschluss kommunalpolitisch beschränkter Bestrebungen, Nr. 25 bürgerschaftliches Engagement, Nr. 27 wohngemeinnützige Zwecke), § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Öffnungsklausel)
- Selbstlosigkeit, Satzung und Verfahren: § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Mittelbindung), Nr. 3 AO (zweckfremde Ausgaben, unverhältnismäßig hohe Vergütungen), Nr. 4 AO (Vermögensbindung), Nr. 5 AO (zeitnahe Mittelverwendung), § 58 Nr. 1 AO (Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Benennung in der Satzung), § 58 Nr. 3 AO (Vermögensausstattung anderer Körperschaften, 15-Prozent-Grenze), § 58 Nr. 6 AO (Unterhalt des Stifters bis zu einem Drittel des Einkommens), § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO mit Anlage 1 zur AO (Bestimmtheitsgebot, Mustersatzung), § 60a Abs. 1 AO (gesonderte Feststellung), § 62 Abs. 4 AO (Vermögenszuführung im Errichtungsjahr und den drei folgenden Kalenderjahren)
- Steuern der Beteiligten: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Steuerbefreiung steuerbegünstigter Körperschaften), § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG (Zuwendungen in den Vermögensstock, bis 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis 2 Millionen Euro, im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun), § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale 960 Euro, Stand 2026)
- Gütesiegel und Merkmalkatalog: Selbstverpflichtung eines Stiftungsverbands, keine Rechtsquelle. Der Katalog der zehn Merkmale einer Bürgerstiftung wurde von einem Arbeitskreis im Bundesverband Deutscher Stiftungen erarbeitet und im Mai 2000 auf dessen Jahrestagung verabschiedet; seit 2003 vergibt der Verband auf dieser Grundlage das Gütesiegel. Dass der Begriff Bürgerstiftung rechtlich nicht geschützt ist, ergibt sich auch aus einer von einer Landesstiftungsbehörde veröffentlichten Darstellung des Katalogs. Recherchestand 24. September 2026.
- Praxiswerte (Anerkennungsschwelle ab etwa 100.000 Euro mit Länderspanne bis 250.000 Euro, Tragfähigkeit ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro, Treuhandstiftung ab etwa 20.000 Euro, Gründungskosten 15.000 bis 50.000 Euro netto, laufende Kosten ab etwa 1.500 Euro im Jahr, Verfahrensdauern) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung; sie sind keine gesetzlichen Schwellen, Fristen oder Gebühren. Gesetzestexte abgerufen am 24. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.