Kann ich über die Stiftung meine Altersvorsorge regeln?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
Kann ich über die Stiftung meine Altersvorsorge regeln?

Nur eingeschränkt. Eine Stiftung ist kein Vorsorgeprodukt: Das übertragene Vermögen gehört dauerhaft ihr, nicht dir. Versorgung im Alter ist ausschließlich über die Destinatärsstellung möglich, und nur wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht, typischerweise als monatliche Stiftungsrente zwischen 1.000 und 5.000 €, beim Empfänger mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet.

Die Frage taucht in Beratungsgesprächen fast immer in derselben Form auf: Ein Unternehmer plant die Übertragung seines Vermögens in eine Familienstiftung und will wissen, ob er daraus später seine eigene Versorgung bestreiten kann.

In diesem Beitrag geht es darum, warum die ehrliche Antwort mit einer Einschränkung beginnt, welche Gestaltungen anschließend tatsächlich funktionieren und wo die Grenzen liegen, die sich nicht verschieben lassen. Wer wissen will, wie Geld grundsätzlich aus der Struktur ins Privatvermögen kommt, findet die Mechanik im Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen; hier steht die Versorgungsperspektive im Ruhestand im Mittelpunkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Vorsorgeprodukt: Die Stiftung spart nichts an und zahlt nichts aus, worauf ein Anspruch bestünde. Sie ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, deren Erträge Versorgung finanzieren können, wenn die Satzung es vorsieht.
  • Endgültigkeit zuerst: Wer Vermögen überträgt, gibt es dauerhaft weg. Eine Rückabwicklung ist nicht vorgesehen; als Stifter wirst du nicht wieder Eigentümer, sondern allenfalls Destinatär.
  • Der Regelweg: Stiftungsrente an den Stifter als Destinatär, in der Praxis typischerweise 1.000 bis 5.000 € im Monat oder bedarfsgebunden. Beim Empfänger sind das Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25 % Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
  • Zweiter Weg: Darlehen zwischen Stifter und Stiftung. Sie schaffen Liquidität oder einen Rückzahlungsstrom, müssen aber dem Drittvergleich standhalten und stoßen an Genehmigungsschwellen der Stiftungsaufsicht (Baden-Württemberg zum Beispiel 60.000 € je Person).
  • Harte Grenze Gemeinnützigkeit: Eine gemeinnützige Stiftung darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Als Versorgungsträger für den Stifter kommt sie nicht in Betracht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
  • Vorher klären: Eine bestehende Pensionszusage in der operativen GmbH lässt sich nicht einfach mitübertragen. Sie gehört vor der Gründung auf den Tisch, sonst droht die Nachversteuerung der aufgebauten Ansprüche.

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1. Ist eine Stiftung eine Altersvorsorge?

Nein, jedenfalls nicht im Sinne eines Vorsorgeprodukts. Eine Stiftung spart kein Kapital für dich an, führt kein Konto auf deinen Namen und schuldet dir im Alter nichts. Sie ist eine verselbstständigte Vermögensmasse mit eigenem Zweck. Was sie leisten kann, ist etwas anderes: Ihr Vermögen erwirtschaftet Erträge, und diese Erträge können eine Versorgung finanzieren, wenn die Satzung das so anlegt. Der Merksatz dazu: Die Stiftung ersetzt keine Vorsorge, sie finanziert Versorgung aus Erträgen.

Was du beim Übertragen tatsächlich aufgibst

Mit der Übertragung endet dein Eigentum. Das Vermögen gehört der Stiftung, nicht mehr dir, und dieser Schritt ist auf Dauer angelegt (§§ 80 ff. BGB). Es gibt keinen Rückweg auf Probe: Du kannst dir das Grundstockvermögen später nicht zurückholen, weil es dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten ist (§ 83c Abs. 1 BGB). Wer die Struktur als Sparbuch mit Steuervorteil denkt, denkt sie falsch. Genau diese Endgültigkeit ist zugleich der Grund, warum das Vermögen dem Zugriff Dritter entzogen ist; die Kehrseite lässt sich nicht abwählen. Was bei der Übertragung sonst noch zu bedenken ist, behandelt der Beitrag Vermögen in die Stiftung übertragen.

Warum Versorgung trotzdem möglich ist

Die Familienstiftung darf Mittel an den Stifter und nahe Angehörige ausschütten, sofern die Satzung dies vorsieht. Direkte Zahlungen an den Stifter stehen zwar in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der verselbstständigten Vermögensmasse, sind bei satzungsmäßiger Regelung aber zulässig. Entscheidend ist der Statuswechsel: Du bist nicht mehr Eigentümer, sondern Destinatär, also Begünstigter nach den Regeln, die du selbst bei der Errichtung geschrieben hast. Fehlt die Regelung in der Satzung, gibt es auch keine Versorgung, und nachträglich lässt sich eine Satzung nur eingeschränkt ändern.

2. Wie finanziert die Stiftung meine Versorgung im Alter?

Über ihre Erträge, verteilt nach den Regeln der Satzung. Die Stiftung baut Vermögenswerte auf, typischerweise Immobilien, Wertpapiere und Darlehensforderungen, und die laufenden Erträge daraus fließen an die Destinatäre. Steuerlich ist das der Punkt, an dem die Struktur ihren Vorteil ausspielt: Eine vermögensverwaltende Stiftung versteuert ihre Erträge mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 23 KStG), zudem steht ihr ein Freibetrag von 5.000 € zu (§ 24 KStG).

Die Versorgungsklausel in der Satzung

Die Satzung legt fest, wer wann und wie versorgt wird. Sie kann feste monatliche Beträge vorsehen oder eine bedarfsgebundene Versorgung, die an Lebensphasen anknüpft, etwa an das Ende der Berufstätigkeit. Beides lässt sich innerhalb des gesetzten Rahmens flexibel ausgestalten, solange es bei der Errichtung mitgedacht wird. Der praktische Kernsatz lautet deshalb: Die Versorgung im Alter wird nicht im Alter entschieden, sondern in der Gründungsphase.

Die Stiftungsrente an den Stifter

Ist der Stifter in der Satzung als Destinatär vorgesehen, kann die Stiftung ihm eine laufende Versorgungsleistung zahlen. In der Praxis liegen solche Stiftungsrenten typischerweise zwischen 1.000 und 5.000 € im Monat; eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Die tatsächliche Grenze zieht die Ertragskraft: Ausgeschüttet werden können nur Erträge, denn das Grundstockvermögen ist zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Eine Stiftungsrente von 1.000 € im Monat setzt also ein Vermögen voraus, das 12.000 € im Jahr zusätzlich zu Verwaltungskosten und Rücklagen erwirtschaftet.

Wie die Zuwendung beim Empfänger besteuert wird

Laufende Zuwendungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre sind beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden mit 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Das ist die zweite Ebene der Besteuerung: erst 15 % Körperschaftsteuer in der Stiftung auf den Ertrag, dann 25 % auf das, was tatsächlich herausfließt. Der Vorteil der Struktur entsteht folglich beim Thesaurieren, nicht beim Ausschütten. Für die Versorgungsplanung heißt das: Rechne mit dem Nettobetrag nach beiden Ebenen, nicht mit dem Bruttoertrag. Die vollständige Systematik der Entnahme, einschließlich einmaliger und laufender Zuwendungen, steht im Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

3. Welche Wege gibt es neben der Stiftungsrente?

Drei weitere kommen in Betracht: Darlehen zwischen Stifter und Stiftung, eine ertragsstarke Immobilie als Versorgungsträger und, in engen Grenzen, eine Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeit. Die folgende Übersicht ordnet die Wege danach, was beim Stifter ankommt und was dafür vorliegen muss.

WegWas beim Stifter ankommtSteuerliche EinordnungVoraussetzung
Stiftungsrente als Destinatärlaufende Versorgungsleistung, kein RückzahlungsanspruchEinkünfte aus Kapitalvermögen, 25 % Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG)Satzung muss den Stifter als Destinatär vorsehen
Darlehen der Stiftung an den StifterLiquidität, aber rückzahlbar und verzinstkeine Zuwendung; der Zinsertrag bleibt in der Stiftung und trägt dort 15 % KörperschaftsteuerDrittvergleich; Genehmigungsschwelle der Stiftungsaufsicht beachten
Darlehen des Stifters an die StiftungZins und Tilgung; die Tilgung ist Rückzahlung eigenen KapitalsZinsen beim Stifter als Kapitalertrag steuerpflichtigschriftlicher, marktüblicher Vertrag
Vergütung für echte TätigkeitVorstands- oder Beratervergütungvoller persönlicher Einkommensteuersatz beim EmpfängerSatzungsgrundlage, tatsächlich erbrachte Tätigkeit, Angemessenheit
Gemeinnützige Stiftungnichts für die eigene Versorgungentfälltausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Darlehen zwischen Stifter und Stiftung

Darlehen funktionieren in beide Richtungen und lösen zwei verschiedene Probleme. Gibt die Stiftung dem Stifter ein Darlehen, verschafft ihm das Liquidität, ohne dass er Eigentümer des Stiftungsvermögens wird; er steht der Stiftung dann als Schuldner gegenüber. Bei einem unbesicherten Darlehen über 100.000 € und einem Marktzins von 6 % fließen der Stiftung 6.000 € Zinsen pro Jahr zu, die sie mit 15 % Körperschaftsteuer versteuert. Die Zinsen, die der Stifter privat zahlt, sind bei ihm regelmäßig nicht abziehbar. Umgekehrt kann der Stifter der Stiftung Kapital als verzinsliches Darlehen überlassen, statt es einzubringen: Dann bleibt der Betrag eine rückforderbare Forderung, und Zins und Tilgung bilden im Ruhestand einen zusätzlichen Zahlungsstrom.

Zwei Bedingungen gelten in beiden Richtungen. Erstens der Drittvergleich: Zinssatz, Sicherheiten und Laufzeit müssen so ausgestaltet sein, wie sie auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wären. Zweitens die Aufsicht: Für Darlehen an den Stifter bestehen Genehmigungsschwellen, in Baden-Württemberg zum Beispiel 60.000 € je Person. Höhere Beträge sind mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen. Die Praxis variiert je Bundesland, ein Vorgespräch mit der zuständigen Aufsicht ist deshalb zu empfehlen.

Die Immobilie als Versorgungsträger

Ein in der Praxis häufiges Muster kombiniert beides. Die Stiftung erwirbt eine Immobilie im Wert von 1 Mio. €, finanziert über ein Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Die Mieteinnahmen tragen während dieser Zeit Zins und Tilgung, die Stiftung versteuert die Mietüberschüsse mit 15 % Körperschaftsteuer. Nach 15 Jahren steht die Immobilie schuldenfrei in der Stiftung, und die Mieten sind ab diesem Zeitpunkt frei für die Versorgung des Stifters. Der Hebel liegt in der Kombination aus laufendem Mietfluss und Wertentwicklung des Objekts. Hinzu kommt, dass eine vermögensverwaltende Stiftung eine Immobilie nach Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußern kann; die Einzelheiten dazu klärt der Beitrag Spekulationsfrist für Immobilien in der Stiftung. Wer diesen Weg wählt, sollte die Zeitachse ehrlich prüfen: 15 Jahre Tilgung bedeuten, dass die Versorgung erst danach vollständig zur Verfügung steht.

Vergütung: der Weg, der selten trägt

Eine Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeit ist möglich, taugt aber kaum als Versorgungsmodell. Sie setzt eine Satzungsgrundlage voraus (§ 84a BGB), muss einer echten Tätigkeit gegenüberstehen und der Höhe nach angemessen sein. Vor allem aber trägt sie beim Empfänger den vollen persönlichen Einkommensteuersatz und wird damit steuerlich mehrfach belastet, während die Stiftung ihre eigenen Erträge mit 15 % versteuert. Im Ruhestand kommt hinzu, dass eine Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werden muss. Die Vergütungsregeln des Organs behandelt der Beitrag Was verdient ein Stiftungsvorstand?, die Perspektive des Unternehmers, der sein Einkommen über die Struktur führen will, der Beitrag Gehalt über die Stiftung.

Die Doppelstiftung: Rollen trennen statt vermischen

Wer neben der Familienversorgung auch gemeinnützig aktiv sein will, kann beides in einer Doppelstiftung nebeneinanderstellen. Die gemeinnützige Stiftung verfolgt ihren gemeinnützigen Zweck, und der Spendenabzug bei der Errichtung senkt im Errichtungsjahr die persönliche Steuerlast, bei hohem Grenzsteuersatz um bis zu 45 % des zugewendeten Betrags (§ 10b EStG). Die Versorgung der Familie trägt ausschließlich die privatnützige Familienstiftung. Vermögensbeziehungen zwischen beiden, etwa ein verzinsliches Darlehen, sind auf Seiten der gemeinnützigen Stiftung eine Vermögensanlage und müssen dem Drittvergleich standhalten; eine Mittelzuwendung an den Stifter dürfen sie nicht sein. Wie sich die beiden Ebenen im Detail verzahnen, erklärt der Beitrag Doppelstiftung.

4. Wo endet die Gestaltung?

An vier Punkten, und keiner davon lässt sich durch Formulierungskunst verschieben: der Gemeinnützigkeit, der Angemessenheit, der fehlenden Rückabwicklung und den Schwellen der Stiftungsaufsicht.

Gemeinnützigkeit schließt die Selbstversorgung aus

Eine gemeinnützige Stiftung ist kein Versorgungsträger für ihren Stifter. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, und Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft an den Stifter sind ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Auch Vergütungen dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Wer seine Altersversorgung im Blick hat, braucht deshalb die privatnützige Familienstiftung; die Steuervorteile der Gemeinnützigkeit und die eigene Versorgung sind zwei verschiedene Projekte.

Angemessenheit und Drittvergleich

Jede Leistung, die nicht als satzungsmäßige Zuwendung an einen Destinatär fließt, muss einem Fremdvergleich standhalten. Das gilt für Darlehenskonditionen ebenso wie für Vergütungen und für Miet- oder Beraterverhältnisse zwischen Stifter und Stiftung. Fehlt der Drittvergleich, wird aus der scheinbaren Gestaltung schnell eine Umqualifizierung, im schlechten Fall ein Fall für die Aufsicht.

Keine Rückabwicklung

Ein einmal übertragenes Vermögen kommt nicht zurück. Die Stiftung ist auf Dauer angelegt; eine Auflösung kommt nur in Sonderfällen und stets mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht in Betracht. Für die Versorgungsplanung folgt daraus die wichtigste praktische Regel dieses Beitrags: Übertrage nie das gesamte Vermögen. Wer keine frei verfügbare Reserve außerhalb der Struktur behält, hat bei plötzlichem Liquiditätsbedarf keinen Hebel mehr, denn die Stiftung kennt keine Kündigung und keinen Rückkaufswert.

Aufsichtsschwellen und Substanzverzehr

Neben den genannten Genehmigungsschwellen für Darlehen prüft die Aufsicht, ob die Ausschüttungen tatsächlich aus Erträgen stammen und das Grundstockvermögen erhalten bleibt. Eine Versorgung, die planmäßig an die Substanz geht, ist keine tragfähige Gestaltung.

5. Was passiert mit einer bestehenden Pensionszusage aus der GmbH?

Sie muss vor der Stiftungsgründung geklärt werden, denn sie lässt sich nicht einfach in die Stiftung mitübertragen. Pensionszusagen bauen sich beim Begünstigten steuerfrei auf und sind bei der GmbH Betriebsausgabe; besteuert wird erst die spätere Auszahlung. Genau diese Aufbaulogik macht sie zum Problem, sobald die Gesellschaft ihren Eigentümer wechselt.

Warum die Pensionszusage bei der Übertragung zum Hindernis wird

Eine Pensionszusage ist eine Verbindlichkeit, die an der Gesellschaft hängt. Bei einem Verkauf übernimmt der Käufer sie typischerweise nicht oder zieht ihren Barwert vom Kaufpreis ab. Dasselbe Spannungsverhältnis entsteht, wenn die GmbH in eine Familienstiftung eingebracht werden soll: Die Verbindlichkeit wandert mit der Gesellschaft, wird aber wirtschaftlich zum Bewertungsthema. Eine Übertragung der Zusage auf die Stiftung selbst ist rechtlich kompliziert, weil die Stiftung die Pensionsverbindlichkeit gewissermaßen kaufen müsste, ähnlich einer Auslagerung auf einen Pensionsfonds. Das ist ein Spezialistenthema und kein Nebenpunkt der Gründung.

Warum die einfache Auflösung teuer ist

Wer die Zusage kurzerhand beendet, löst die Nachversteuerung der über Jahre steuerbegünstigt aufgebauten Pensionsansprüche bei der GmbH aus. Das kann die Substanz der Gesellschaft ernsthaft belasten und ist damit die teuerste aller Varianten. Als Alternative kommt in Betracht, künftige Ansprüche gar nicht erst als Pensionszusage aufzubauen, sondern über Beraterverträge mit der Gesellschaft abzubilden: Sie sind laufend abzugsfähig und entfallen bei einem Verkauf schlicht, statt ihn zu blockieren.

Vor der Gründung klären: Wenn die GmbH, die in die Stiftung soll, eine Pensionszusage trägt, gehören Bilanzierung und mögliche Auslagerung vor der Übertragung mit Steuerberater und Aktuar auf den Tisch. Sonst besteht das Risiko, dass die Verbindlichkeit im Zuge der Umstrukturierung aufgedeckt und vollumfänglich nachversteuert wird.

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6. Wie sieht eine realistische Versorgungsplanung aus?

Realistisch heißt: mehrere Bausteine, eine Reserve außerhalb der Struktur und ein ehrlicher Zeitplan. Das folgende Beispiel aus der Beratungspraxis zeigt die Systematik.

Ausgangslage: Stifter, 55 Jahre, operative GmbH mit 3 Mio. € Substanz, Privatvermögen 500.000 €.

  • Übertragung: Die GmbH-Anteile gehen über die Optionsverschonung für Betriebsvermögen in die Familienstiftung (§ 13b ErbStG), bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Bis 65: Der Stifter bleibt Geschäftsführer der operativen GmbH mit einem Gehalt von 100.000 € pro Jahr. Die Versorgung läuft in dieser Phase über die Tätigkeit, nicht über die Stiftung.
  • Privatvermögen: 300.000 € gehen nicht als Zustiftung, sondern als verzinsliches Darlehen an die Familienstiftung, bleiben also rückforderbar. 200.000 € bleiben vollständig außerhalb der Struktur als frei verfügbare Reserve.
  • Ab 65: Das Geschäftsführergehalt entfällt. An seine Stelle treten eine satzungsmäßige Stiftungsrente von rund 30.000 € pro Jahr aus den Erträgen der Stiftung sowie Zins und Tilgung aus dem Darlehen.

Zwei Dinge macht das Beispiel sichtbar: Die Stiftungsrente ist nur einer von mehreren Bausteinen und der einzige ohne Rückzahlungsanspruch, und die Reserve außerhalb der Stiftung ist kein Schönheitsfehler der Planung, sondern ihr Sicherheitsnetz. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, keine Prognose.

7. Welche Fehler kosten bei der Versorgung über die Stiftung am meisten?

  • Die Versorgungsklausel vergessen: Ohne satzungsmäßige Regelung ist der Stifter kein Destinatär und bekommt nichts. Nachträglich lässt sich die Satzung nur eingeschränkt ändern.
  • Die Stiftung als einzige Säule planen: Wer die gesamte Versorgung auf Stiftungserträge stellt, kollidiert früher oder später mit Aufsichtsschwellen, fehlender Flexibilität bei plötzlichem Liquiditätsbedarf und der steuerlichen Mehrfachbelastung von Vergütungen.
  • Das gesamte Vermögen einbringen: Ohne Reserve außerhalb der Struktur gibt es keinen Zugriff mehr, wenn es schnell gehen muss. Die Stiftung kennt keine Kündigung.
  • Die Pensionszusage übersehen: Eine bestehende Zusage in der operativen GmbH gehört vor die Gründung, nicht dahinter. Die nachträgliche Auflösung löst Nachversteuerung aus.
  • Darlehen ohne Drittvergleich: Zinssatz, Sicherheiten und Laufzeit müssen marktüblich sein, und ab den Schwellen der Stiftungsaufsicht ist die Behörde einzubinden.
  • Versorgung über eine gemeinnützige Stiftung planen: Der Spendenabzug ist attraktiv, die Selbstversorgung daraus aber ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Wer beides will, braucht zwei Stiftungen.

Unser Fazit

Die Stiftung ist kein Altersvorsorge-Produkt, und sie sollte auch nicht als solches verkauft werden. Wer Vermögen überträgt, gibt es endgültig weg und erhält im Gegenzug keinen Anspruch, sondern eine Position: die des Destinatärs, mit genau den Rechten, die in der Satzung stehen. Innerhalb dieser Position lässt sich Versorgung sauber gestalten, über eine Stiftungsrente aus den Erträgen, über Darlehen in beide Richtungen und über ertragsstarke Sachwerte wie eine schuldenfrei getilgte Immobilie. Die Grenzen sind ebenso klar: keine Selbstversorgung aus einer gemeinnützigen Stiftung, kein Weg vorbei am Drittvergleich, keine Rückabwicklung. Wer diese Grenzen von Anfang an einplant, eine Reserve außerhalb der Struktur behält und eine bestehende Pensionszusage vorher klärt, bekommt eine belastbare Versorgung. Wer sie ignoriert, bekommt eine teure Struktur ohne Ausweg.

FAQ zur Altersversorgung über die Stiftung

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Die Grenze zieht die Ertragskraft der Stiftung, denn ausgeschüttet werden dürfen nur Erträge; das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). In der Praxis liegen Stiftungsrenten typischerweise zwischen 1.000 und 5.000 € im Monat.

Ja. Eine Familienstiftung darf an den Stifter und nahe Angehörige nur ausschütten, wenn die Satzung das vorsieht. Ohne diese Regelung gibt es keine Versorgungsleistung, und eine spätere Satzungsänderung ist nur eingeschränkt möglich. Die Versorgung wird deshalb in der Gründungsphase entschieden.

Ja, ein Darlehen der Stiftung an den Stifter ist möglich und schafft Liquidität, ohne dass du Eigentümer des Stiftungsvermögens wirst. Zins, Sicherheiten und Laufzeit müssen dem Drittvergleich standhalten, und es gelten Genehmigungsschwellen der Stiftungsaufsicht, in Baden-Württemberg zum Beispiel 60.000 € je Person.

Nein. Die Mittel einer gemeinnützigen Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Zuwendungen an den Stifter sind ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Für die eigene Versorgung kommt nur eine privatnützige Familienstiftung in Betracht, gegebenenfalls im Rahmen einer Doppelstiftung.

Nicht als Eigentümer. Übertragenes Vermögen gehört der Stiftung; ein Rückweg ist nicht vorgesehen, und die Auflösung kommt nur in Sonderfällen mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht in Betracht. Kurzfristigen Bedarf deckt entweder ein marktübliches Darlehen der Stiftung oder eine Reserve, die von vornherein außerhalb der Struktur bleibt.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Rechtsrahmen und Dauerhaftigkeit der Stiftung: §§ 80 ff. BGB (Fassung seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023)
  • Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c Abs. 1 BGB
  • Vergütung von Organmitgliedern: § 84a BGB
  • Besteuerung von Zuwendungen an Destinatäre: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Spendenabzug: § 10b EStG
  • Körperschaftsteuersatz 15 % für Stiftungen: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
  • Mittelverwendung und Vergütungsgrenzen bei gemeinnützigen Stiftungen: § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO
  • Verschonung von Betriebsvermögen bei der Übertragung: § 13b ErbStG
  • Praxiswerte (Bandbreite der Stiftungsrente, Darlehenskonditionen, Genehmigungsschwelle Baden-Württemberg, Beispielrechnungen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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