Welche Wallet-Lösung nutzt die Stiftung für Krypto?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
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Welche Wallet-Lösung nutzt die Stiftung für Krypto?

Die Stiftung wählt zwischen Fremdverwahrung bei einem regulierten Anbieter und Eigenverwahrung durch die Organe selbst. Entscheidend ist nicht die Technik, sondern der Vorstandsbeschluss dahinter: Er benennt die Zeichnungsberechtigten, die Betragsgrenze für das Vier-Augen-Prinzip und die Notfallregelung.

Ab etwa 50.000 € Bestand ist in der Praxis der Zugriff von mindestens zwei Organmitgliedern Standard, weil ein Schlüsselverlust endgültig ist.

In diesem Beitrag geht es um eine Frage, die in der Beratung fast immer zu spät gestellt wird: Wie verwahrt eine Stiftung Kryptowerte so, dass die Verwahrung einer Prüfung standhält? Privat ist das eine Technikentscheidung, in der Stiftung ist es eine Organentscheidung. Der Vorstand verwaltet fremdes, dauerhaft gebundenes Vermögen und muss jederzeit belegen können, wer Zugriff hat, wer ihn beschlossen hat und was passiert, wenn diese Person ausfällt.

Vorgelagert bleibt die Zulässigkeitsfrage: Ob Kryptowerte überhaupt in das Vermögen einer bestimmten Stiftung passen, entscheidet die Anlagerichtlinie, nicht der Verwahrer. Dieser Beitrag setzt hinter dieser Entscheidung an. Er enthält bewusst keine technische Anleitung zur Schlüsselverwahrung, sondern die Governance-Ebene: wer darf was, und wie wird es dokumentiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Grundformen: Fremdverwahrung bei einem regulierten Anbieter, Eigenverwahrung durch die Stiftung (offline oder online) und die Mehr-Schlüssel-Verwahrung, bei der eine Transaktion die Mitwirkung mehrerer Personen verlangt.
  • Der Beschluss ist Pflicht: Verwahrkonzept und Zeichnungsberechtigte gehören in einen Vorstandsbeschluss. Ohne Beschlusslage fehlt dem Vorstand die Entlastung, wenn etwas schiefgeht.
  • Zugriff nie an einer Person: Ab mittleren Beständen sollten mindestens zwei Organmitglieder zugriffsfähig sein; ein 2-von-3-Muster bildet das Vier-Augen-Prinzip organisatorisch ab.
  • Kein Reset-Mechanismus: Anders als bei einer Bankbuchung gibt es keine Rückabwicklung. Der Verlust der Zugangsmittel bedeutet den Verlust des Bestands, obwohl er rechtlich weiter der Stiftung gehört.
  • Dokumentiert wird die Ordnung, nicht das Geheimnis: Verwahrform, Zugriffsberechtigte, Aufbewahrungsort der Sicherung und Freigaberegeln gehören ins Protokoll, die Zugangsmittel selbst niemals.
  • Steuerliche Seite: lückenlose Transaktionshistorie führen, Stiftungsbestände strikt vom Privatvermögen trennen. Die Haltefrist-Frage ist für Körperschaften rechtlich nicht geklärt.

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1. Warum ist die Wallet-Frage in der Stiftung eine Organpflicht?

Weil die Verwahrung Teil der Vermögensverwaltung ist und damit unter die Sorgfaltspflicht des Vorstands fällt. Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 gilt der Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a BGB), und das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten (§ 83c BGB). Wer Kryptowerte so verwahrt, dass sie durch einen Personalausfall oder einen Fehler unwiederbringlich verloren gehen können, verstößt gegen diese Pflicht, unabhängig davon, wie der Markt sich entwickelt.

Die Besonderheit: es gibt keine Rückbuchung

Bei einer Bankverbindung sind Vollmachten hinterlegt, Zugänge werden zurückgesetzt, fehlerhafte Buchungen lassen sich korrigieren. Bei Kryptowerten existiert dieser Mechanismus nicht: Wer die Zugangsmittel verliert, verliert den Zugriff endgültig, auch wenn der Bestand rechtlich weiter der Stiftung gehört. Der Merksatz dazu: Die Wallet ist kein technisches Detail, sondern die Zugriffsordnung über einen Teil des Stiftungsvermögens. Genau deshalb gehört das Verwahrkonzept vor die erste Einzahlung und nicht danach.

Erst die Zulässigkeit, dann die Verwahrung

Die Verwahrungsfrage stellt sich sinnvoll erst, wenn zwei vorgelagerte Fragen beantwortet sind: ob Satzung und Anlagerichtlinie diese Anlageklasse überhaupt zulassen und aus welcher Vermögensmasse sie bedient werden darf. Beides ist keine Verwahrungs-, sondern eine Anlagefrage; sie wird in den Anlagerichtlinien für Stiftungsvermögen und aus Sicht des Kapitalerhalts im Beitrag Stiftungskapital sicher anlegen behandelt. Fällt die Entscheidung dort positiv aus, beginnt die Arbeit, um die es hier geht.

2. Welche Verwahrformen kommen für eine Stiftung in Betracht?

Drei Grundformen: die Fremdverwahrung bei einem regulierten Anbieter, die Eigenverwahrung durch die Stiftung selbst und die Mehr-Schlüssel-Verwahrung, bei der eine Transaktion nur zustande kommt, wenn mehrere Berechtigte mitwirken. Jede Form verschiebt dasselbe Risiko an eine andere Stelle, und genau diese Verschiebung ist die eigentliche Entscheidung.

Die Formen im Vergleich

VerwahrformWer hält die SchlüsselStärke aus StiftungssichtSchwäche aus Stiftungssicht
Fremdverwahrung bei reguliertem Anbieterder AnbieterEtablierte Konto-, Legitimations- und Nachweisprozesse; Bestandsübersichten und Reports sind ohne eigenen Aufbau verfügbarDrittparteienrisiko: Die Stiftung ist von der Fortexistenz und Leistungsfähigkeit des Verwahrers abhängig
Eigenverwahrung mit dauerhaft verbundener Softwaredie StiftungVolle Kontrolle, kein DrittparteienrisikoDauerhafte Angriffsfläche; für Stiftungsvermögen nach der Beratungslinie nicht geeignet
Eigenverwahrung offline (Cold Storage)die StiftungVolle Kontrolle ohne permanente Verbindung nach außenOrganisatorisch anspruchsvoll; ohne Ausfallregelung hängt der Zugriff an einzelnen Personen
Mehr-Schlüssel-Verwahrung (Multi-Signatur)mehrere Berechtigte gemeinsamBildet das Vier-Augen-Prinzip ab; kein Alleinzugriff möglichKomplexer in Einrichtung und Pflege; Nachfolge- und Ausfallregeln sind zwingend

Die Tabelle enthält bewusst keine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter und keine Aussage darüber, welche Form die sicherste ist. Sicher ist keine Form für sich genommen; sicher ist die Form, die zur Organstruktur der jeweiligen Stiftung passt und beschlossen wurde.

Das Grundproblem: fremdes Risiko oder eigenes

Die Fremdverwahrung tauscht Eigenverantwortung gegen Drittparteienrisiko ein. Die Stiftung muss die Zugangsmittel nicht selbst sichern, trägt dafür aber das Risiko, dass der Verwahrer ausfällt. Die Eigenverwahrung dreht das um: kein Drittparteienrisiko, dafür volle organisatorische Verantwortung im eigenen Haus. Für den Vorstand folgt daraus eine klare Dokumentationspflicht. Er muss im Protokoll begründen, warum er sich für den einen oder den anderen Weg entschieden hat, und bei der Fremdverwahrung festhalten, nach welchen Kriterien der Anbieter ausgewählt wurde. Nicht das Ergebnis, sondern das Zustandekommen der Entscheidung ist der Prüfungsmaßstab.

Praxis-Linien nach Bestandsgröße

In der Beratungspraxis haben sich Größenordnungen herausgebildet, an denen sich das Verwahrkonzept ausrichtet. Sie sind keine gesetzlichen Schwellen und keine Anlageempfehlung, sondern Erfahrungswerte für den organisatorischen Aufwand:

  • Bis ca. 50.000 €: Fremdverwahrung bei einem regulierten Anbieter im europäischen Raum ist die einfachste dokumentierbare Lösung, weil Legitimation, Bestandsnachweis und Reporting mitgeliefert werden.
  • Ca. 50.000 bis 500.000 €: Aufteilung in eine kleine operative Position beim Verwahrer für Umschichtungen und einen offline verwahrten Hauptbestand. Ab etwa 25.000 € gilt die Offline-Verwahrung des Hauptbestands als Standard, und mindestens zwei Organmitglieder müssen zugriffsfähig sein.
  • Über ca. 500.000 €: Mehr-Schlüssel-Setup oder institutionelle Verwahrung, jeweils mit Vier-Augen-Prinzip. Institutionelle Verwahrangebote setzen häufig Mindestvolumina im siebenstelligen Bereich voraus und sind damit nicht für jede Stiftung zugänglich.

3. Wer darf die Wallet bedienen, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht?

Wer die Wallet bedienen darf, ergibt sich nicht aus dem Besitz eines Geräts, sondern aus Satzung und Vorstandsbeschluss. Der Vorstand ist das gesetzliche Vertretungsorgan der Stiftung (§ 84 BGB); besteht er aus mehreren Personen, richtet sich die Vertretung nach der Satzung, und ohne abweichende Regelung handeln die Mitglieder nicht beliebig einzeln (§ 26 Abs. 2 BGB). Der Beschluss übersetzt diese Ordnung in die Praxis: Er benennt die Zeichnungsberechtigten und die Betragsgrenze, ab der eine zweite Person mitwirken muss.

Faktischer Zugriff und Vertretungsmacht müssen deckungsgleich sein

Der häufigste Konstruktionsfehler ist eine Lücke zwischen Recht und Technik: Die Satzung verlangt gemeinschaftliches Handeln, faktisch kann aber ein einzelnes Vorstandsmitglied allein über den gesamten Bestand verfügen, weil es die Zugangsmittel besitzt. Damit ist die Vertretungsordnung ausgehebelt, und die persönliche Haftung des Vorstands (§ 84a BGB) rückt in den Vordergrund, sobald etwas passiert. Der Merksatz: Was die Satzung an Zustimmung verlangt, muss die Verwahrung technisch erzwingen oder das Protokoll organisatorisch absichern. Die Mehr-Schlüssel-Verwahrung erzwingt es unmittelbar; bei Fremdverwahrung leistet dasselbe eine hinterlegte Zeichnungsregelung mit zwei Berechtigten.

Wer als zweite Instanz in Betracht kommt

Die zweite Unterschrift muss nicht zwingend von einem weiteren Vorstandsmitglied kommen. In der Praxis werden dafür ein Stiftungsrat oder ein Kuratorium eingesetzt, in kleineren Strukturen auch ein Treuhänder als dritter Schlüsselinhaber in einem 2-von-3-Muster. Wichtig ist allein, dass die Rolle im Beschluss beschrieben und die Person namentlich benannt ist. Wie ein Organ so besetzt wird, dass Kontrolle und Handlungsfähigkeit im Gleichgewicht bleiben, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.

Trennung vom Privatvermögen

Bestände der Stiftung werden ausschließlich über Zugänge der Stiftung gehalten, nie über private Zugänge eines Organmitglieds, und es gibt keine Mischtransaktionen zwischen beiden Sphären. Das ist nicht nur eine Ordnungsfrage: Sobald privates und Stiftungsvermögen über denselben Zugang laufen, wird jede spätere Zuordnung zur Auslegungsfrage, und der Vorgang rückt in die Nähe eines Eigengeschäfts. Wo die Grenzen zwischen Vorstand und Stiftung verlaufen, zeigt der Beitrag Eigengeschäfte des Vorstands.

4. Was muss die Stiftung gegenüber Aufsicht und Prüfern nachweisen können?

Drei Dinge: dass die Bestände der Stiftung zuzuordnen sind, dass Erwerb und Verwahrform beschlossen wurden und dass jederzeit feststellbar ist, wer Zugriff hat. Alles andere ist Ausgestaltung. Wer diese drei Punkte belegen kann, hat die Verwahrung im Griff, auch ohne aufwendige Systeme.

Legitimation bei der Kontoeröffnung

Bei der Fremdverwahrung eröffnet die Stiftung ein eigenes Geschäftskonto und legitimiert sich dafür mit Satzung, Anerkennungsurkunde und den Ausweisdokumenten der Vorstandsmitglieder. Hintergrund sind die Identifizierungspflichten für Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte nach dem Geldwäschegesetz (§ 10 GwG). Praktisch heißt das: Die Unterlagen, die ohnehin für Bankverbindungen gebraucht werden, sollten in aktueller Fassung greifbar sein, und Änderungen im Vorstand gehören zeitnah nachgemeldet.

Bestandsverzeichnis und Beschlusslage

Für die Nachweisfähigkeit haben sich zwei Dokumente bewährt. Erstens ein Bestandsverzeichnis als Anlage zur Buchhaltung, das je Position die Verwahrform, die zugehörige Adresse, die Menge und die Anschaffungskosten führt. Zweitens die Beschlusslage: Anschaffung, Verkauf, Umschichtung und jeder Wechsel der Verwahrform werden im Vorstands- oder Stiftungsratsprotokoll erfasst. In der Praxis ist das Protokoll die eigentliche Absicherung des Vorstands, weil es zeigt, dass eine Entscheidung geprüft und nicht nebenbei getroffen wurde.

Was ein tragfähiger Beschluss regelt

  • Verwahrkonzept: welche Bestände fremdverwahrt und welche offline gehalten werden, und aus welchem Grund.
  • Zeichnungsberechtigte: namentlich, mit Rolle und Umfang der Berechtigung.
  • Betragsgrenze für das Vier-Augen-Prinzip: ab welchem Wert eine zweite Person mitwirken muss.
  • Notfall- und Nachfolgeregelung: wer im Ausfall zugriffsberechtigt wird und unter welcher Bedingung.
  • Aufbewahrungsort der Sicherung: der Ort und die Zugangsregel, nicht der Inhalt.
  • Berichtsrhythmus: in welchem Abstand Bestände fortgeschrieben und dem Kontrollorgan berichtet werden.

5. Wie dokumentiert die Stiftung die Schlüsselverwaltung, ohne die Sicherheit zu gefährden?

Indem sie die Ordnung dokumentiert und nicht das Geheimnis. Das Protokoll hält fest, wer Zugriff hat, wo die Sicherung liegt und wer sie unter welchen Bedingungen erhält. Die Zugangsmittel selbst, also Wiederherstellungsphrasen, Kennwörter und PINs, gehören in kein Protokoll, in keine Anlage und in keine Nachricht an den Berater.

Zwei Ebenen, die konsequent getrennt bleiben

Gehört ins ProtokollGehört nie in ein Dokument der Stiftung
Verwahrform je Position und zugehörige AdresseWiederherstellungsphrase, Kennwörter, PINs
Namen der Zugriffsberechtigten und ihre RolleKopien der Zugangsmittel in Dateiform
Aufbewahrungsort der Sicherung und die ZugangsregelDer Inhalt der Sicherung selbst
Betragsgrenzen und FreigaberegelnZugangsdaten zu Verwahrkonten oder Geräten
Datum der letzten Funktions- und ZugriffsprüfungJede Angabe, die einer einzelnen Person den Alleinzugriff eröffnet

Für die Sicherung selbst sind physische, von der Stiftung kontrollierte Verwahrorte üblich, etwa ein Bankschließfach oder eine notarielle Hinterlegung. Aus Governance-Sicht zählt dabei nicht der Ort an sich, sondern die Regel: Wer darf die Sicherung wann herausverlangen, und wer wird darüber informiert.

Warum hier keine Anleitung steht

Wie ein Backup technisch erzeugt, geteilt oder aufbewahrt wird, ist bewusst nicht Gegenstand dieses Beitrags. Solche Details hängen an der gewählten Lösung, ändern sich schnell und gehören in die Umsetzung mit dem Verwahrer oder einem spezialisierten Berater, nicht in einen öffentlich lesbaren Ratgeber. Für die Stiftung ist die entscheidende Frage ohnehin eine andere: Ist die Zugriffsordnung beschlossen, dokumentiert und im Ernstfall belastbar. Wer die laufende Verwaltung ganz oder teilweise auslagert, findet die Rollenverteilung im Beitrag Verwalter der Stiftung.

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6. Was passiert mit dem Zugriff, wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt oder wechselt?

Nichts, wenn die Stiftung es vorher geregelt hat, und alles, wenn nicht. Fällt die einzige Person mit Zugriffswissen aus, ist der Bestand für die Stiftung praktisch verloren, obwohl er ihr rechtlich weiter gehört. Die Stiftung ist auf Dauer angelegt, ihre Organmitglieder sind es nicht; die Verwahrung muss diesen Unterschied abbilden.

Regelungsmuster, die sich bewährt haben

  • Mehrere Berechtigte von Anfang an: Mindestens zwei Organmitglieder sind zugriffsfähig, damit ein einzelner Ausfall die Handlungsfähigkeit nicht beendet.
  • Hinterlegung mit Bedingung: Die Sicherung wird notariell hinterlegt, verbunden mit der Auflage, sie nur an den amtierenden Vorstand oder dessen Nachfolger herauszugeben.
  • 2-von-3-Muster: Drei Berechtigte, von denen zwei gemeinsam handeln können, etwa zwei Vorstandsmitglieder und ein Treuhänder. Ein Ausfall bleibt dadurch folgenlos, ein Alleingang bleibt ausgeschlossen.
  • Übergabe beim Organwechsel: Ausgeschiedene Mitglieder verlieren ihre Berechtigung, neue erhalten sie erst nach Beschluss; der Wechsel und die anschließende Funktionsprüfung werden protokolliert.

Praxisbeispiel: Verwahrkonzept für einen Bestand von 200.000 €

Ein typisches Konzept aus der Beratungspraxis sieht so aus: 20.000 € bleiben beim regulierten Verwahrer als operative Position für Umschichtungen, 180.000 € werden offline gehalten. Die Sicherung ist notariell hinterlegt mit der Bedingung der Aushändigung an den amtierenden Stiftungsvorstand oder dessen Nachfolger. Ein Vorstandsbeschluss regelt Verwahrkonzept, Zeichnungsberechtigte und Notfallzugriff; die Bestandsliste wird monatlich fortgeschrieben, der steuerliche Report jährlich erstellt. Die Zahlen sind ein Praxisbeispiel für die Aufteilung zwischen operativer und langfristiger Verwahrung, keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagehöhe.

7. Welche Aufzeichnungen verlangt die steuerliche Seite?

Eine lückenlose Transaktionshistorie: je Vorgang Datum, Kryptowert, Menge, Euro-Gegenwert, beteiligte Adresse und Transaktionskennung. Diese Historie ist die Grundlage für Buchhaltung und Steuererklärung und lässt sich nachträglich kaum sauber rekonstruieren, weshalb sie von der ersten Transaktion an geführt werden muss.

Warum die Historie über Zuordnung entscheidet

Verkäufe werden den ältesten Beständen zugeordnet, was ohne saubere Erwerbsdaten nicht darstellbar ist. Genau daran hängt auch die Haltedauer-Frage, und dort ist eine ehrliche Einordnung nötig: Die einjährige Haltefrist des § 23 EStG gilt dem Wortlaut nach für private Veräußerungsgeschäfte natürlicher Personen. Ob sie auf Stiftungen als Körperschaften übertragbar ist, ist steuerrechtlich nicht abschließend geklärt. Ein steuerfreier Verkauf nach Ablauf eines Jahres ist für die Stiftung deshalb nicht gesichert und darf nicht eingeplant werden. Wie die Besteuerung von Kryptowerten und Staking-Erträgen in der Stiftung im Einzelnen eingeordnet wird, behandelt der Beitrag Wie wird eine Stiftung besteuert.

Werkzeuge und Sphärentrennung

Für die laufende Erfassung nutzen Stiftungen in der Praxis spezialisierte Krypto-Buchhaltungssoftware, die Transaktionen einliest und Steuerreports exportiert; welches Produkt dafür geeignet ist, entscheidet der Steuerberater anhand der eingesetzten Verwahrformen. Unverzichtbar bleibt die strikte Trennung: Stiftungsbestände laufen ausschließlich über Zugänge der Stiftung, private Bestände über private. Mischtransaktionen erzeugen Zuordnungsprobleme, die sich später weder buchhalterisch noch steuerlich sauber auflösen lassen. Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung (§§ 90, 147 AO) gelten für Kryptowerte wie für jeden anderen Vermögensgegenstand der Stiftung.

8. Welche Fehler kosten bei der Krypto-Verwahrung am meisten?

  • Den Zugriff auf eine Person konzentrieren: Der häufigste und teuerste Fehler. Ein einziger Ausfall genügt, und der Bestand ist für die Stiftung nicht mehr erreichbar.
  • Ohne Beschluss verwahren: Fehlt die Beschlusslage, fehlt dem Vorstand im Schadensfall jede Entlastung. Der Beschluss kostet eine Sitzung, sein Fehlen kann persönlich teuer werden.
  • Private und Stiftungszugänge vermischen: Mischtransaktionen zerstören die Zuordnung und rücken den Vorgang in die Nähe eines Eigengeschäfts.
  • Die Sicherung dort ablegen, wo sie mitgelesen werden kann: Jede Ablage in einem System mit breitem Zugriff hebelt das gesamte Konzept aus, unabhängig davon, wie sorgfältig der Rest geregelt ist.
  • Den Organwechsel vergessen: Ausgeschiedene Mitglieder behalten faktisch Zugriff, neue haben keinen. Beides fällt erst auf, wenn es zu spät ist.
  • Die Historie erst am Jahresende zusammensuchen: Fehlende Erwerbsdaten lassen sich nicht rekonstruieren, und ohne sie ist keine belastbare steuerliche Zuordnung möglich.
  • Die Zulässigkeitsfrage überspringen: Eine perfekt organisierte Verwahrung heilt nicht, dass die Anlage nach Satzung oder Anlagerichtlinie gar nicht zulässig war.

Unser Fazit

Die Frage nach der richtigen Wallet ist in der Stiftung falsch gestellt, solange sie als Technikfrage verstanden wird. Es gibt keine Lösung, die für jede Stiftung passt, sondern nur eine Zugriffsordnung, die zur Organstruktur passt und beschlossen ist. Für kleinere Bestände genügt in der Praxis die Fremdverwahrung bei einem regulierten Anbieter, weil sie Nachweis und Reporting mitbringt. Ab mittleren Beständen kommt die Offline-Verwahrung des Hauptbestands hinzu, ab größeren die Mehr-Schlüssel-Lösung mit echtem Vier-Augen-Prinzip. Was in allen Varianten identisch bleibt, sind vier Punkte: ein Vorstandsbeschluss über das Verwahrkonzept, namentlich benannte Zeichnungsberechtigte, eine Notfall- und Nachfolgeregelung für den Zugriff und eine Dokumentation, die die Ordnung festhält und das Geheimnis schützt. Wer diese vier Punkte geregelt hat, hält jeder Prüfung stand, und zwar unabhängig davon, welche Lösung im Einzelnen gewählt wurde.

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Häufige Fragen zur Krypto-Verwahrung in der Stiftung

Sie braucht einen eigenen. Bestände der Stiftung werden ausschließlich über Zugänge gehalten, die auf die Stiftung lauten; bei der Fremdverwahrung ist dafür ein Geschäftskonto vorgesehen, das mit Satzung, Anerkennungsurkunde und den Ausweisen der Vorstandsmitglieder eröffnet wird. Ein privater Zugang macht jede spätere Zuordnung angreifbar.

Nein. Das Verwahrkonzept gehört in einen Vorstandsbeschluss, weil es sich an Beständen und Organstruktur orientiert und angepasst werden muss. Ob die Anlageklasse überhaupt zulässig ist, entscheidet dagegen die vorgelagerte Ebene aus Satzung und Anlagerichtlinie.

Ja, das ist genau der Fall der Fremdverwahrung. Die Stiftung gibt damit die eigene Schlüsselverantwortung ab und übernimmt im Gegenzug das Drittparteienrisiko. Auswahlkriterien und Entscheidungsgründe gehören ins Protokoll, damit der Vorstand belegen kann, dass er den Anbieter geprüft und nicht nur gewählt hat.

Dass die Stiftung im Ernstfall auf die Leistungsfähigkeit des Verwahrers angewiesen ist, insbesondere im Insolvenzfall. Wie sich Ansprüche dann darstellen, hängt vom Anbieter und der konkreten Ausgestaltung ab und gehört anwaltlich geprüft. Genau dieses Risiko ist der Grund, warum größere Bestände in der Praxis aufgeteilt und nicht vollständig fremdverwahrt werden.

Mindestens einmal jährlich im Rahmen der Bestands- und Berichtspflichten und zusätzlich immer dann, wenn sich der Vorstand ändert oder eine neue Verwahrform hinzukommt. Zur Überprüfung gehört auch die Funktionsprüfung: ob die hinterlegte Zugriffsregelung im Ernstfall tatsächlich greift.

Nicht wegen des Verlusts allein, sondern bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (§ 84a BGB). Wer den Zugriff bewusst auf mehrere Personen verteilt, eine Notfallregelung getroffen und alles protokolliert hat, steht deutlich besser da als ein Vorstand ohne Beschlusslage.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsführers seit der Stiftungsrechtsreform 2023: § 84a BGB; Erhaltung des Stiftungsvermögens: § 83c BGB
  • Vorstand als Vertretungsorgan der Stiftung: § 84 BGB; Vertretung bei mehrgliedrigem Vorstand: § 26 Abs. 2 BGB; persönliche Haftung bei Sorgfaltspflichtverstoß: § 26 BGB
  • Identifizierung von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoeröffnung: § 10 GwG
  • Mitwirkungspflichten und Aufbewahrung von Unterlagen gegenüber der Finanzverwaltung: §§ 90, 147 AO
  • Einjährige Haltefrist bei privaten Veräußerungsgeschäften: § 23 EStG (Übertragbarkeit auf Stiftungen als Körperschaften nicht abschließend geklärt)
  • Praxis-Linien zu Bestandsgrößen, Verwahrkonzepten, Beschlussinhalten und Notfallregelungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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